Landgericht Freiburg

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1 Landgericht Freiburg Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 2017 Die Geschäftsverteilung für das Landgericht Freiburg (ohne Justizverwaltungssachen) für das Geschäftsjahr 2017 beruht, soweit es die Geschäftsverteilung unter den Richtern betrifft, auf dem Beschluss des Präsidiums vom und der Erklärung des Präsidenten vom gem. 21e Abs. 1 Satz 3 GVG.

2 2 - Inhaltsverzeichnis A. Präsidium und Personalvertretungen 3 B. Justizverwaltungssachen 4 C. Besetzung und Geschäftskreis der Spruchkörper 6 I. Zivilkammern 6 II. Kammern für Handelssachen 11 III. Strafkammern 13 IV. Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen 20 D. Vertretungsregelungen 20 E. Allgemeine Bestimmungen 21 I. Für alle Kammern 21 II. Turnusregelung für die erstinstanzlichen Zivilkammern 22 III. Weitere Zuständigkeitsregelungen für Zivilkammern und Kammern für Handelssachen 26 IV. Weitere Zuständigkeitsregelungen für die Großen Strafkammern 27 V. Weitere Zuständigkeitsregelungen für die kleinen (5., 7., 9., 10., 11. und 14.) Strafkammern 28 VI. Sonstige Regelungen für die Strafkammern 29 F. Übergangsregelungen und zeitlich befristete Regelungen 30 I. Zivilsachen 30 II. Strafsachen 33

3 3 - A. Präsidium und Personalvertretungen Präsidium Präsident des Landgerichts Neff - als Vorsitzender - Vertreterin: Vizepräsidentin des Landgerichts Wahle Vorsitzender Richter am Landgericht Bürgelin Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Emunds Richter am Landgericht Dr. Gadesmann Vorsitzender Richter am Landgericht Loescher Richter am Landgericht Stark Richter am Landgericht Wetter Richterrat Vorsitzender Richter am Landgericht Loescher Vorsitzender Richter am Landgericht Bellm Vorsitzender Richter am Landgericht Bürgelin Personalrat: AR Huber (Vorsitzender) JAng Blattmann EJHWM Bugaev JAnge Meister AI in Poetzl Beauftragte des Arbeitgebers (nach 98 SGB IX): Amtsrätin Gaup Beauftragte für Chancengleichheit Justizangestellte Oesterle Vertreterin: Justizangestellte Kritsolis

4 4 - Vertrauensperson nach 94 SGB IX: Justizangestellte Hoffmann Beschwerdestelle nach 13 Abs. 1 AGG: Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Müller B. Justizverwaltungssachen Präsident des Landgerichts: Ständige Vertreterin: Vorzimmer: Verwaltungsleiterin: Stellvertretende Verwaltungsleiterin: Bezirksrevisoren: Controller: Neff Vizepräsidentin des Landgerichts Wahle Justizangestellte Eckardt Amtsrätin Sandoval Ganter Justizoberinspektorin Escher Oberamtsrat König Amtsrat Lang Amtsrätin Gaup Amtsrat Huber Referenten: 1. Ausbildungsleiter für Rechtsreferendare: Vors. Richter am LG Bellm Vertreter: 2. Referent für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Notariats- und Grundbuchwesens: Vertreter: 3. Referent für Registrierung und Dienstaufsicht nach dem RDG N.N. Vors. Richter am LG Platten Richter am LG Dr. Gadesmann Richter am LG Dr. Gadesmann 4. Pressereferent für das Zivilrecht: Vors. Richter am LG Schneider Pressereferent für das Strafrecht: Vertretung: Richter am LG Stark gegenseitig 5. Referent für Büchereiwesen: Vors. Richter am LG Dr. Ungewitter 6. Leiter der Führungsaufsichtsstelle: Richter am LG Wetter Vertreterin: 7. Referent für Veröffentlichung von Entscheidungen, insbesondere Juris: Richterin am LG Middeke Vors. Richter am LG Dr. Ungewitter 8. Juris-Administrator: Richter am LG Teubner Vertreterin: Amtsrätin Sandoval Ganter 9. Fortbildungsbeauftragte: Richter am LG Wetter Amtsrätin Sandoval Ganter

5 5-10. Angelegenheiten grenzüberschreitender Zusammenarbeit: N.N. 11. Akteneinsicht: Der Präsident überträgt die Entscheidungsbefugnis nach 299 Abs. 2 ZPO, auch in Fällen der Amtshilfe, auf die Vorsitzenden der Zivilkammern. Die Zuständigkeit bestimmt sich nach der nach dem Geschäftsverteilungsplan erfolgten Zuteilung des Verfahrens. Zivilkammervorsitzende Weitere Verwaltungsaufgaben: Prüfungsstelle für Rechtshilfesachen mit dem Ausland: Sachbearbeiterin für Referendarangelegenheiten: Justizangestellte Kerner Justizangestellte Kerner Infothek, Geldannahme- und Auszahlungsstelle: Amtsinspektorin Muckenhirn Bücherei: Erste Justizhauptwachtmeisterin Hug Justizangestellte Ehret Wachtmeisterei, Postverteilungsstelle, Registratur, Hausmeistertätigkeiten Justizhauptsekretär im JWMD Blum (Leitender Justizwachtmeister) Justizobersekretär im JWMD Dufner (Vertreter des Leitenden Justizwachtmeisters) Erster Justizhauptwachtmeister Gülich Erste Justizhauptwachtmeisterin Hug Erster Justizhauptwachtmeister Schillinger Erster Justizhauptwachtmeister Bugaev Erster Justizhauptwachtmeister Gimbel Justizhelfer Draschner Sicherheitsbeauftragter: Sicherheitsgruppe Gerichte und Staatsanwaltschaften für die Landgerichtsbezirke Freiburg und Offenburg Erster Justizhauptwachtmeister Bugaev Justizobersekretär im JWMD Scharbach (Leiter) Erster Justizhauptwachtmeister Karpenko (stellvertr. des Leiters) Erste Justizhauptwachtmeisterin Mauch Erster Justizhauptwachtmeister Ketterer Erster Justizhauptwachtmeister Schuchart Erster Justizhauptwachtmeister Ruf

6 6 - C. Besetzung und Geschäftskreis der Spruchkörper I. Zivilkammern 1. Zivilkammer: (3.0) Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Loescher (1,0) Stellvertreter der Vorsitzenden: Richterin am Landgericht Grabe Mitglieder: Richterin am Landgericht Grabe (1,0) Weitere Mitglieder (0,0 AKA): Richter am Landgericht Ernst (1,0) Richter am Landgericht Dr. Bleckmann (0,0) Das dienstjüngste Mitglied der 6. Zivilkammer 1. Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten aus Heilbehandlung gemäß Abschnitt E Kapitel II Nr. 3 lit. a) 2. Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten nach der allgemeinen Turnusregelung. 2. Zivilkammer: (2,7) Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Knaup (1,0) Stellvertreter der Vorsitzenden: Richter am Landgericht Mathonia Mitglieder: Richter am Landgericht Mathonia (1,0) Richter Dr. Herbert (0,7) Weitere Mitglieder (0,0 AKA): Mitglieder der 14. Zivilkammer 1. Erstinstanzliche Haftpflichtsachen gegen Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte, letztere jedoch nur, soweit sie im Zusammenhang mit steuerlicher Falsch- oder Fehlberatung oder einem geltend gemachten Steuerschaden stehen, sowie deren Honorarklagen (bei Rechtsanwälten nur wegen steuerlicher Beratung), auch soweit die Ansprüche im Wege der Widerklage/ Einwendung geltend gemacht werden. 2. Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten nach der allgemeinen Turnusregelung.

7 7-3. Zivilkammer: (2,45) Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Schneider (0,95) Stellvertreter der Vorsitzenden: Richter am Landgericht Wetter Mitglieder: Richter am Landgericht Wetter (0,75) Richter am Landgericht Dr. Kaiser (0,50) Richterin am Landgericht Krapp-Unruh (0,25) Weitere Mitglieder (0,0 AKA): Das dienstälteste Mitglied der 5. Zivilkammer 1. Die zur Zuständigkeit der Zivilkammer gehörenden Berufungen gegen Entscheidungen der Amtsgerichte Freiburg, Ettenheim, Breisach, Lörrach und Titisee-Neustadt sowie nicht im Bezirk des Landgerichts Freiburg liegender Amtsgerichte. 2. Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte Freiburg, Ettenheim, Breisach, Lörrach und Titisee-Neustadt sowie nicht im Bezirk des Landgerichts Freiburg liegender Amtsgerichte, soweit nicht die Zuständigkeit der 4. Zivilkammer gegeben ist. 3. Entscheidungen nach 45 Abs. 3 ZPO für die unter Ziff. 1 aufgeführten Gerichte, soweit nicht die 4. Zivilkammer zuständig ist. 4. Zivilkammer: (2,0, davon 1,05 T-Sachen)) Vorsitzender: Vizepräsidentin des Landgerichts Wahle (0,60) Stellvertreter der Vorsitzenden: Richter am Landgericht Dr. Gadesmann Mitglieder: Richter am Landgericht Dr. Gadesmann (0,50) Richter am Landgericht Stuhlmann (0,50) Richterin am Landgericht Schenk (0,40) Weitere Mitglieder (0,0 AKA): Das dienstjüngste Mitglied der 5. Zivilkammer 1. Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte, Notariate und Grundbuchämter in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die in die Zuständigkeit des Landgerichts fallen, soweit nicht die Kammern für Handelssachen oder die 5. Zivilkammer zuständig sind, einschließlich Entscheidungen nach 45 Abs. 3 ZPO in diesen Verfahren. 2. Bestimmung des zuständigen Gerichts in den Fällen der 36 ZPO, 2 ZVG und 5 FamFG.

8 8-3. Entscheidungen über Ablehnungen und Selbstablehnungen von Notaren. 4. Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in ZVG-Sachen und über Räumungsschutzanträge, wenn sie gegen eine Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschuss gerichtet sind. 5. Anwaltssachen gem. Abschnitt E Kap. II Nr 4 lit. b). 6. Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten nach der allgemeinen Turnusregelung. 5. Zivilkammer: (3,0) Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Emunds (1,0) Stellvertreter des Vorsitzenden: Richter am Landgericht Heller Mitglieder: Richter am Landgericht Heller (1,0) Weitere Mitglieder (0,0 AKA): Richter Dr. Wurch (1,0) Die Mitglieder der 4. Zivilkammer mit Ausnahme von R inlg Schenk 1. Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften, auch soweit dafür außervertragliche Ansprüche (z.b. aus Prospekthaftung) Entscheidungsgrundlage sind und auch soweit die Ansprüche im Wege der Widerklage / Einwendung geltend gemacht werden. 2. Notarkostenbeschwerden gem. den 127ff GNotKG ( 14, 156 KostO) 3. Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten nach der allgemeinen Turnusregelung.

9 9-6. Zivilkammer: (2,75) Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Walter (0,75) Stellvertreter der Vorsitzenden: Richter am Landgericht Rein Mitglieder: Richter am Landgericht Rein (1,0) Weitere Mitglieder (0,0 AKA): Richter am Amtsgericht Burgmann (1,0) Die Mitglieder der 1. Zivilkammer mit Ausnahme von Richter am Landgericht Dr. Bleckmann 1. Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten aus Heilbehandlung gemäß Abschnitt E Kapitel II Nr. 3 lit. a) 2. Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten nach der allgemeinen Turnusregelung. 7. Zivilkammer: (0,0) Vorsitzender: Stellvertreter des Vorsitzenden: Mitglieder: Weitere Mitglieder (0,0 AKA): Vorsitzender Richter am Landgericht Platten Richter am Landgericht Stuhlmann Richter am Landgericht Stark Richter am Landgericht Stuhlmann Richterin am Landgericht Schenk Das dienstjüngste Mitglied der 5. Zivilkammer Entscheidungen nach dem Therapieunterbringungsgesetz. 8. Zivilkammer: (1,0) Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Platten (0,30) Stellvertreter des Vorsitzenden: Richter am Landgericht Stuhlmann Mitglieder: Richter am Landgericht Stuhlmann (0,50) Weitere Mitglieder (0,0 AKA): Richterin am Landgericht Schenk (0,20) Mitglieder der 11. Zivilkammer 1. Anwaltssachen gem. Abschnitt E Kap. II Nr. 4 lit. b). 2. Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten nach der allgemeinen Turnusregelung.

10 10-9. Zivilkammer: (0,95) Vorsitzender: Präsident des Landgerichts Neff (0,20) Stellvertreter der Vorsitzenden: Richter am Landgericht Dr. Kaiser Mitglieder: Richter am Landgericht Dr. Kaiser (0,50) Weitere Mitglieder (0,0 AKA): Richterin am Landgericht Krapp-Unruh (0,25) Mitglieder der 3. Zivilkammer 1. Die zur Zuständigkeit der Zivilkammer gehörenden Berufungen gegen Entscheidungen der Amtsgerichte Emmendingen, Kenzingen, Müllheim, Staufen und Waldkirch. 2. Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte Emmendingen, Kenzingen, Müllheim, Staufen und Waldkirch, soweit nicht die Zuständigkeit der 4. Zivilkammer gegeben ist. 3. Entscheidungen nach 45 Abs. 3 ZPO für die unter Ziff. 1 aufgeführten Gerichte, soweit nicht die 4. Zivilkammer zuständig ist. 11. Zivilkammer: (1,5) Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Landgericht Metelmann (0,50) Stellvertreterin der Vorsitzenden: Richter am Landgericht Dr. Bleckmann Mitglieder: Richter am Landgericht Dr. Bleckmann (0,50) Weitere Mitglied (0,00 AKA): Richterin am Landgericht Jacobs (0,50) Mitglieder der 8. Zivilkammer 1. Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten aus Heilbehandlung gemäß Abschnitt E Kapitel II Nr. 3 lit. a) 2. Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten nach der allgemeinen Turnusregelung. 14. Zivilkammer: (2,7) Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Oswald (1,0) Stellvertreter der Vorsitzenden: NN Mitglieder: Richter am Amtsgericht Dr. Löneke (1,0) Richter Fehrenbach (0,70) Weitere Mitglieder (0,0 AKA): Mitglieder der 2. Zivilkammer 1. Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten aus Versicherungsver-

11 11 - tragsverhältnissen einschließlich der Ansprüche gegen Versicherungsmakler und Versicherungsvermittler wegen fehlerhafter Beratung oder sonstiger Verletzung ihrer Verpflichtungen in Zusammenhang mit Versicherungsverträgen, auch soweit die Ansprüche im Wege der Widerklage/Einwendung geltend gemacht werden. 2. Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten nach der allgemeinen Turnusregelung. II. Kammern für Handelssachen 1. Kammer für Handelssachen (10. ZK): Vorsitzender: Vizepräsidentin des Landgerichts Wahle (0, 0) Stellvertreter der Vorsitzenden: Weitere Stellvertreter (in dieser Reihenfolge): Handelsrichter Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Ungewitter Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Emunds Vorsitzender Richter am Landgericht Oswald, danach alle Zivilkammervorsitzenden, beginnend mit dem Dienstjüngsten Roland Koch, Geschäftsführer, Ettenheim, Hansjörg Märtin, Geschäftsführer, Bötzingen, Toni Schlegel, Geschäftsführer, Freiburg Volker Steinberg, Dipl. Ing., Emmendingen Soweit Handelsrichter sowohl der 10. als auch der 12. Zivilkamme zugewiesen sind, hat die 10. Zivilkammer Vorrang. 1. In der Kammer anhängige Handelssachen im Sinne des 95 GVG. 2. Verfahren, die unter Abschnitt E Kapitel II Nrn. 7 (Sachzusammenhang) fallen. 2. Kammer für Handelssachen (12. ZK): Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Ungewitter (0,9) Stellvertreter der Vorsitzenden: Weitere Stellvertreter Vizepräsidentin des Landgerichts Wahle Vorsitzender Richter am Landgericht Oswald,

12 12 - (in dieser Reihenfolge): Handelsrichter Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Emunds danach alle Zivilkammervorsitzenden, beginnend mit dem Dienstjüngsten Jürgen Boehlkau, Kaufmann, Freiburg, Karlhubert Dischinger, Geschäftsführer, Ehrenkirchen, Dr. Anja Bauer-Harz, Geschäftsführerin, Freiburg Patrick Egloff, Geschäftsführender Gesellschafter, Freiburg Stefan Gisinger, Geschäftsführer, Freiburg, Annette Greiner, Bankkauffrau, Emmendingen, Franz-Xaver Grünwald, Kaufmann, Freiburg, Wolfgang Heck, Geschäftsführer, Freiburg Manfred Karle, Geschäftsführer, Au, Horst Kary, Bankkaufmann, Emmendingen, Hans-Peter Koch, Geschäftsführer, Freiburg Heinrich Lauck, Geschäftsführer, Gundelfingen Eberhard Liebherr, Geschäftsführer, Freiburg, Hansjörg Märtin, Geschäftsführer, Bötzingen, Jochen Peter, Geschäftsführer, Freiburg, Bertram Späth, Geschäftsführer, Freiburg, Hugo Sprenker, Bankkaufmann, Freiburg, Roland Koch, Geschäftsführer, Ettenheim, Toni Schlegel, Geschäftsführer, Freiburg Volker Steinberg, Dipl. Ing., Emmendingen Johannes Seidel, Geschäftsführer, Denzlingen Soweit Handelsrichter sowohl der 10. als auch der 12. Zivilkammer zugewiesen sind, hat die 10. Zivilkammer Vorrang. Alle Handelssachen im Sinne des 95 GVG.

13 13 - III. Strafkammern 1. Strafkammer (Schwurgerichtskammer): Vorsitzende: Stellvertreter der Vorsitzenden: Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Kleine-Cosack Richter am Landgericht Teubner Mitglieder (0,6): Richter am Landgericht Teubner (0,20) stellvertretende Mitglieder (0,0 AKA): Richter am Landgericht Dr. Gadesmann (0,20) Richter am Amtsgericht Münch (0,20) Mitglieder der 6. Strafkammer 1. Alle Aufgaben des Schwurgerichts, soweit nicht die 6. Strafkammer (Jugendstrafkammer) zuständig ist. 2. Beschluss- und Beschwerdekammer zu 1. für alle außerhalb der Hauptverhandlung - auch im Vorverfahren - zu treffenden Entscheidungen ( 74 Abs. 2 GVG). 2. Strafkammer: Vorsitzender: Stellvertreter des Vorsitzenden: Vorsitzender Richter am Landgericht Schmidt-Weihrich Richter am Landgericht Kronthaler Mitglieder (1,35): Richter am Landgericht Dr. Geiger (0,35) stellvertretende Mitglieder (in dieser Reihenfolge): Richter am Landgericht Kronthaler (0,40) Richter Fehrenbach (0,30) Richter am Amtsgericht Münch (0,30) Mitglieder der 3. Strafkammer 1. Erstinstanzliche Strafsachen nach Turnus (s. E IV). 2. Beschlusskammer für alle Beschwerden und Entscheidungen der Strafkammer, die außerhalb der Hauptverhandlung zu treffen sind, nach Turnus (s. E IV), soweit nicht die Zuständigkeit der 1., 6. bis 11. Strafkammer oder einer Strafvollstreckungskammer begründet ist. 3. Beschlusskammer für alle Entscheidungen nach 77 Abs. 3 Satz 2 GVG.

14 14-3. Strafkammer: Vorsitzender: Stellvertreter des Vorsitzenden: Vorsitzender Richter am Landgericht Wiemann Richter am Landgericht Stark Mitglieder (1,35): Richter am Landgericht Teubner (0,50) stellvertretende Mitglieder (in dieser Reihenfolge): Richter am Landgericht Stark (0,50) Richter am Landgericht Dr. Geiger (0,35) Mitglieder der 2. Strafkammer 1. Erstinstanzliche Strafsachen nach Turnus (s. E IV). 2. Beschlusskammer für alle Beschwerden und Entscheidungen der Strafkammer, die außerhalb der Hauptverhandlung zu treffen sind nach Turnus (s. E IV), soweit nicht die Zuständigkeit der 1., 6. bis 11. Strafkammer oder einer Strafvollstreckungskammer begründet ist. 4. Strafkammer (Kleine Jugendkammer) Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Landgericht Rubin (0,10) Stellvertreter der Vorsitzenden: Weiterer Stellvertreter der Vorsitzenden: Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Müller Vorsitzender Richter am Landgericht Bellm Berufungen gegen Urteile der Jugendrichter des Landgerichtsbezirks. 5. Strafkammer: Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Landgericht Frank (0,66) Stellvertreter der Vorsitzenden: Richter am Landgericht Kronthaler (0,05) Weitere Stellvertreterin des Vorsitzenden: Zweiter Richter gemäß 76 Abs. 6 GVG: Vorsitzende Richterin am Landgericht Rubin Die Beisitzer der 3. Strafkammer, soweit sie Richter auf Lebenszeit sind, beginnend mit dem Dienstältesten 1. Berufungen gegen Urteile der Strafrichter und der Schöffengerichte des Amtsgerichts Lörrach nach der Turnusregelung in Abschnitt E Kapitel V. 2. Berufungen gegen Urteile der Strafrichter und der Schöffengerichte nach der Turnusregelung in Abschnitt E Kapitel V.

15 15-3. Beschlusskammer für alle Entscheidungen der Strafkammer, die in den unter 1) und 2) bestimmten Fällen außerhalb der Hauptverhandlung zu treffen sind. 6. Strafkammer (1. Große Jugendkammer): Vorsitzender: Stellvertreterin des Vorsitzenden: Vorsitzender Richter am Landgericht Bürgelin Richterin am Landgericht Schenk Mitglieder (1,25): Richterin am Landgericht (k.a.) Dr. Schmenger (0,25) Richterin am Landgericht Schenk (0,40) Richter am Landgericht Kronthaler (0,30) Richter Dr. Herbert (0,30) stellvertretende Mitglieder: Mitglieder der 1. Strafkammer 1. Strafsachen, die zur Zuständigkeit der Jugendkammer 1. Instanz gehören. 2. Berufungen gegen Urteile der Jugendschöffengerichte des Landgerichtsbezirks einschließlich der gegen Erwachsene geführten Jugendschutzsachen i.s.d. 26 GVG 3. Beschwerden in Jugendsachen. 7. Strafkammer: Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Bellm (0,50) Stellvertreterin des Vorsitzenden: Vorsitzende Richterin am Landgericht Frank Weitere Stellvertreterin des Vorsitzenden: Zweiter Richter gemäß 76 Abs. 6 GVG: Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Müller Die Beisitzer der 2. Strafkammer, soweit sie Richter auf Lebenszeit sind, beginnend mit dem Dienstältesten 1. Berufungen gegen Urteile der Strafrichter und der Schöffengerichte des Amtsgerichts Lörrach nach der (unter Ziff. 4 dieses Beschlusses geänderten) Turnusregelung in Abschnitt E Kapitel V. 2. Berufungen gegen Urteile der Strafrichter und der Schöffen-

16 16 - gerichte nach der Turnusregelung in Abschnitt E Kapitel V. 3. Beschlusskammer für alle Entscheidungen der Strafkammer, die in den unter 1) und 2) bestimmten Fällen außerhalb der Hauptverhandlung zu treffen sind. 8. Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer): Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Müller (0,10) Stellvertreter der Vorsitzenden: Richter am Landgericht Kronthaler (0,00) Zweiter Richter gem. 76 Abs. 6 GVG: Mitglieder für die Geschäftskreise 1) und 3): stellvertretende Mitglieder: Die Beisitzer der 1. Strafkammer, ausgenommen RLG Teubner, soweit sie Richter auf Lebenszeit sind, beginnend mit dem Dienstältesten Richter am Amtsgericht Münch (0,00) Richter Fehrenbach (0,00) Richter Dr. Herbert (0,00) Mitglieder der 6. Strafkammer 1. Strafsachen, in denen nach 74 c GVG die Strafkammer als erkennendes Gericht des 1. Rechtszuges zuständig ist, soweit nicht eine Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim nach der Verordnung des Justizministeriums vom (GBl. 1998, 680) besteht. 2. Berufungen gegen Urteile der Schöffengerichte und der Strafrichter des Landgerichtsbezirks, soweit sie Strafsachen nach 74 c Abs.1 GVG betreffen. 3. Beschwerden in Verfahren nach 74 c GVG. 9. Strafkammer: Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Wiemann (0,10) Stellvertreter des Vorsitzenden: Weiterer Stellvertreter der Vorsitzenden: Zweiter Richter gemäß 76 Abs. 6 GVG: Vorsitzender Richter am Landgericht Bürgelin Vorsitzender Richter am Landgericht Bellm Die Beisitzer der 2. Strafkammer, soweit sie Richter auf Lebenszeit sind, beginnend mit dem Dienstältesten. 1. Berufungen gegen Urteile der Strafrichter und der Schöffengerichte gemäß Turnusregelung (s. Abschnitt E Kapitel V). 2. Beschlusskammer für alle Entscheidungen der Strafkammer, die in den unter 1. bestimmten Fällen außerhalb der Hauptverhandlung zu treffen sind.

17 17 -

18 Strafkammer: Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Müller (0,36) Stellvertreter der Vorsitzenden: Richter am Landgericht Kronthaler (0,05) Weiterer Stellvertreter der Vorsitzenden: Zweiter Richter gemäß 76 Abs. 6 GVG: Vorsitzender Richter am Landgericht Bellm Die Beisitzer der 2. Strafkammer, soweit sie Richter auf Lebenszeit sind, beginnend mit dem Dienstältesten. 1. Berufungen gegen Urteile der Strafrichter und der Schöffengerichte gemäß Turnusregelung (s. Abschnitt E Kapitel V). 2. Beschlusskammer für alle Entscheidungen der Strafkammer, die in den unter 1. bestimmten Fällen außerhalb der Hauptverhandlung zu treffen sind. 11. Strafkammer: Vorsitzender: Vorsitzende Richterin am Landgericht Rubin (0,56) Stellvertreter der Vorsitzenden: Richter am Landgericht Dr. Gadesmann (0,05) Weitere Stellvertreterin der Vorsitzenden: Zweiter Richter gemäß 76 Abs. 6 GVG: Vorsitzende Richterin am Landgericht Frank Die Beisitzer der 3. Strafkammer, soweit sie Richter auf Lebenszeit sind, beginnend mit dem Dienstältesten. 1. Berufungen gegen Urteile der Strafrichter und der Schöffengerichte gemäß Turnusregelung (s. Abschnitt E Kapitel V). 2. Beschlusskammer für alle Entscheidungen der Strafkammer, die in den unter 1. bestimmten Fällen außerhalb der Hauptverhandlung zu treffen sind. 12. Strafkammer (1. Strafvollstreckungskammer): Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Kleine-Cosack Stellvertreter der Vorsitzenden: Richter am Landgericht Kronthaler Mitglieder(1,55): Richter am Landgericht Dr. Stelzer (0,50) Richterin am Landgericht Dr. Schmenger (0,25) Richter am Landgericht Teubner (0,30) Richter am Landgericht Kronthaler (0,20) Richter am Landgericht Dr. Geiger (0,30)

19 19 - stellvertretende Mitglieder (0,0 AKA): Mitglieder der 13. Strafkammer. Alle zur Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer gehörenden Entscheidungen, soweit sie nicht der 13. Strafkammer zugewiesen sind. 13. Strafkammer (2. Strafvollstreckungskammer): Vorsitzender: Stellvertreter der Vorsitzenden: Vorsitzender Richter am Landgericht Schmidt-Weihrich Richterin am Landgericht Middeke Mitglieder (1,2): Richterin am Landgericht Middeke (0,25) stellvertretende Mitglieder (0,0 AKA): Richter am Landgericht Stark (0,45) Richter am Amtsgericht Münch (0,50) Mitglieder der 12. Strafkammer 1. Alle Entscheidungen bei Verurteilten, bei denen die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer durch die Unterbringung im Zentrum für Psychiatrie Emmendingen begründet ist. 2. Entscheidungen nach 78 a Abs.1 S. 2 Nr. 2 und 3 GVG. 14. Strafkammer: Vorsitzender: Vorsitzende Richterin am Landgericht Grau (1,0) Stellvertreter des Vorsitzenden: Richter am Landgericht Dr. Gadesmann (0,05) Weiterer Stellvertreter des Vorsitzenden Vorsitzender Richter am Landgericht Bellm 1. Berufungen gegen Urteile der Strafrichter und der Schöffengerichte nach der Turnusregelung in Abschnitt E Kapitel V. 2. Beschlusskammer für alle Entscheidungen der Strafkammer, die in den unter 1) bestimmten Fällen außerhalb der Hauptverhandlung zu treffen sind. Zweiter Richter gem. 76 Abs. 6 GVG 3. Die Beisitzer der 3. Strafkammer, soweit sie Richter auf Lebenszeit sind, beginnend mit dem Dienstältesten.

20 20 - IV. Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen Vorsitzende: Stellvertreter des Vorsitzenden: Beisitzer: Sachkundige Beisitzer: Vorsitzender Richter am Landgericht Wiemann Richter am Landgericht Stark Richter am Landgericht Stark Richter am Landgericht Dr. Geiger Steuerberater Dipl. Kfm. Gunther Hoferer, Oppenau Steuerberaterin Dipl.-Bw. (BA) Astrid Boll, Bad Krozingen Steuerberaterin Barbara Rudolph-Knapp, Konstanz Steuerberaterin Dipl. Kffr. Caroline Eichin, Freiburg Steuerberater Thomas Nötzold, Lörrach Steuerberaterin Clivia v. Hopffgarten, Binzen Steuerberaterin Dipl.-Vw. Susanne Kraut, Freiburg Steuerberater Dipl.-Bw. (BA) Ralf Greiff, Haslach Alle nach dem Steuerberatungsgesetz anfallenden Geschäfte. D. Vertretungsregelungen 1. Kammerinterne Vertretung Innerhalb der Kammern werden verhinderte Mitglieder und weitere Mitglieder nach einer im Voraus für das Geschäftsjahr zu bestimmenden Reihenfolge vertreten. Die Vertretung des/der Vorsitzenden richtet sich nach 21f Abs. 2 GVG. Weitere Mitglieder sind den Kammern mit der Zielsetzung zugewiesen, eine kammerinterne Vertretung zu erleichtern. Weitere Mitglieder sind ferner Richter, die nach einem Kammerwechsel in ihren ursprünglichen Kammern Berichterstatter in Verfahren bleiben. Die Aufgabe eines Richters als Mitglied einer Kammer hat Vorrang vor den Aufgaben als weiteres Mitglied in einer anderen Kammer. 2. Kammerübergreifende Vertretung Ist die jeweils bestehende Vertretungsregelung für eine Kammer erschöpft, gelten die nachfolgenden Vertretungsregelungen. a) Zivilkammern Die Mitglieder und weiteren Mitglieder einer Kammer werden durch die Mitglieder anderer Kammern in nachfolgender Reihenfolge vertreten. Die weiteren Mitglieder der Vertretungskammer bleiben unberücksichtigt. Nach der 14. ZK folgt wieder die 1. ZK usw. Die 7. Zivilkammer hat keine Vertretungsaufgaben. 1. ZK 3. ZK 4. ZK 5. ZK 6. ZK, 8. ZK 2. ZK 4. ZK 5. ZK 6. ZK 8. ZK 9. ZK 3. ZK 5. ZK 6. ZK 8. ZK 9. ZK 11. ZK

21 21-4. ZK 6. ZK 8. ZK 9. ZK 11. ZK 14. ZK 5. ZK 8. ZK 9. ZK 11. ZK 14. ZK 1. ZK 6. ZK 9. ZK 11. ZK 14. ZK 1. ZK 2. ZK 7. ZK 9. ZK 11. ZK 14. ZK 1. ZK 2. ZK 8. ZK 11.ZK 14. ZK 1. ZK 2. ZK 3. ZK 9. ZK 14. ZK 1. ZK 2. ZK 3. ZK 4. ZK 11. ZK 1. ZK 2. ZK 3. ZK 4. ZK 5. ZK 14. ZK 2. ZK 3. ZK 4. ZK 5. ZK 6. ZK usw. Zur Vertretung des/der Vorsitzenden sind nach Erschöpfung der Vertretung durch Kammermitglieder und weitere Kammermitglieder gem. 21f Abs. 2 GVG alle Zivilkammervorsitzenden des Landgerichts, dann die Strafkammervorsitzenden berufen. Zur Vertretung der 7. ZK werden Proberichter nicht herangezogen. b) Strafkammern Die Vertretung unter den Mitgliedern der Strafkammern richtet sich zunächst nach der für die einzelne Kammer getroffenen speziellen Regelung. Ist diese Regelung erschöpft, sind die stellvertretenden Mitglieder, dann die Mitglieder der übrigen Strafkammern, dann die Mitglieder und weiteren Mitglieder der Zivilkammern zur Vertretung berufen. Die Vorsitzenden werden zunächst gemäß 21f Abs. 2 Satz 2 GVG und in zweiter Linie von den anderen Strafkammervorsitzenden vertreten, dann von den Zivilkammervorsitzenden, jeweils in der Reihenfolge ihres Dienstalters, beginnend mit dem Dienstjüngsten. 3. Soweit keine andere Regelung getroffen ist, sind innerhalb der Gruppe der Mitglieder und weiteren Mitglieder einer zur Vertretung berufenen Kammer bzw. innerhalb der Gruppe der Beisitzer/Vorsitzenden in einem Rechtsbereich zunächst die Mitglieder, dann die weiteren Mitglieder, diese jeweils in der Reihenfolge ihres Dienstalters, beginnend mit dem Dienstjüngsten zur Vertretung berufen. Der Präsident und der Vizepräsident stehen am Ende der Vertretungskette der Vorsitzenden, d. h. sie sind erst dann als Vorsitzende zur Vertretung berufen, wenn der/die dienstälteste Vorsitzende des jeweiligen Rechtsbereichs verhindert ist. E. Allgemeine Bestimmungen I. Für alle Kammern 1. Kollidieren die Aufgaben von Richtern, die sowohl einer Strafkammer als auch einer Zivilkammer angehören, so haben die Strafkammern jeweils Vorrang. 2. Kollidieren die Aufgaben von Handelsrichtern, welche beiden Kammern für Handelssachen zugewiesen sind, so hat die 1. Kammer für Handelssachen Vorrang. 3. Bei unterschiedlichen Auffassungen über die Zuständigkeit einer Kammer entscheidet das Präsidium.

22 22-4. Eine durch das Präsidium beschlossene Zuständigkeitsveränderung gilt nur für neu eingehende Verfahren. Die anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bleiben bei der bisher zuständig gewesenen Kammer, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes beschlossen ist. II. Turnusregelung für die erstinstanzlichen Zivilkammern 1. Die eingehenden erstinstanzlichen Zivilsachen, für welche nicht die Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen gegeben ist, werden zunächst nach der Zuständigkeit für bestimmte Rechtsgebiete (Sonderzuständigkeit), ansonsten im Turnus verteilt. Für das Sachgebiet der Rechtsstreitigkeiten aus Heilbehandlung und Anwaltssachen gilt die Regelung unter Nr. 3. Erstinstanzliche Zivilsachen werden nach folgendem Turnus zugewiesen: AKA 1. Turnus 2. Turnus 1. Zivilkammer* 2, Zivilkammer 2, Zivilkammer 0, Zivilkammer 3, Zivilkammer* 2, Zivilkammer 1, Zivilkammer* 1, Zivilkammer 2, , * Bei der 1. und 6. Zivilkammer werden um jeweils 0,1 AKA, bei der 11. Zivilkammer 0,05 AKA geringere Richteranteile berücksichtigt. a) Jeder erste Turnus umfasst 172 Verfahren, jeder zweite Turnus 175 Verfahren. Jeder Kammer wird die für den jeweiligen Turnus genannte Zahl an Verfahren zugeteilt. Innerhalb eines Turnusses werden den Kammern die Verfahren in aufsteigender Reihenfolge im Wechsel zugeteilt. Hat eine Kammer die Zahl der Verfahren erreicht, die ihr im jeweiligen Turnus zuzuteilen ist, nimmt sie an der weiteren Zuweisung im laufenden Turnus nicht mehr teil. b) Für OH-Sachen gilt ein gesonderter Turnus mit 71 Verfahren, in dem die Zuteilung wie unter lit. a) Satz 2 stattfindet und bei dem die Zivilkammern wie folgt zu berücksichtigen sind AKA Einfacher Turnus 1. Zivilkammer 2, Zivilkammer 2, Zivilkammer 1, Zivilkammer 3, Zivilkammer 2, Zivilkammer 1, Zivilkammer 1, Zivilkammer 2,70 11

23 23-2. Ausgleich bei Verweisung an den Güterichter für Kammern, die am erstinstanzlichen Turnus teilnehmen: Im Falle der Verweisung an den Güterichter (Kap. III Nr. 2) wird der verweisenden Kammer beim nächsten Turnus ein zusätzliches Verfahren zugeteilt. Der Kammer, an die verwiesen wird, wird beim nächsten Turnus ein Verfahren weniger zugeteilt. Kommt es zu einer vollständigen Erledigung des Rechtsstreits durch den Güterichter, wird im auf die Erledigung folgenden Turnus der verweisenden Kammer ein weiteres Verfahren zusätzlich und der Gütekammer ein weiteres Verfahren weniger zugeteilt. 3. a) Rechtsstreitigkeiten aus Heilbehandlung Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten aus Heilbehandlung (gegen Kliniken, Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Psychologen, Psychotherapeuten, Hebammen, Krankenschwestern, Krankengymnasten, Masseure etc., auch soweit die Ansprüche im Wege der Widerklage/ Einwendung geltend gemacht werden) sowie aus entsprechenden Honoraransprüchen werden nach folgendem Turnus verteilt: ZK 1 ZK 6 ZK Von 29 eingehenden Verfahren erhalten somit die 1. ZK 12 Verfahren, die 6. ZK 11 Verfahren und die 11. ZK 6 Verfahren. b) Anwaltssachen Erstinstanzliche Haftpflichtsachen gegen Rechtsanwälte, Rechtsbeistände und Patentanwälte sowie deren Honorarklagen - sofern sie nicht nach Abschnitt E Kapitel II. Nr. 10 des Geschäftsverteilungsplans einer anderen Spezialkammer oder der 2. Zivilkammer nach Ziff.1 ihres Geschäftskreises zugewiesen sind und soweit sie nicht aus einer Tätigkeit als Treuhänder, Betreuer, Nachlassverwalter bzw. Nachlasspfleger oder Insolvenzverwalter herrühren -, auch soweit die Ansprüche im Wege der Widerklage/Einwendung geltend gemacht werden, werden der ZK 4 und der ZK 8 abwechselnd zugewiesen. 4. Eingangsgeschäftsstelle Zivilsachen werden von der vom Präsidenten des Landgerichts bestimmten Geschäftsstelle ( Eingangsgeschäftsstelle ) im jeweiligen Turnus wie folgt verteilt: a) Sachen, für die eine Sonderzuständigkeit einer Zivilkammer besteht, werden zunächst mit einer Eingangskennzahl versehen und dann - gegebenenfalls in alphabetischer Reihenfolge - der betreffenden Zivilkammer vorab zugeteilt und als nächst offene Eingänge dieser Kammer im Turnus angerechnet. Alle übrigen Eingänge eines Tages (Samstag, Sonntag und ein etwaiger Feiertag gelten jeweils als ein Tag) werden am folgenden Arbeitstag alphabetisch geordnet und mit Kennzahlen versehen. Dasselbe gilt für die seit dem letzten Arbeitstag bis Jahresende (31.12.) eingegangenen Verfahren. Die geordneten Eingänge werden in der Reihenfolge ihrer Kennzahlen einzeln auf die Zivilkammern, die am Turnus teilnehmen, in der nummerierten Reihenfolge - beginnend mit der 1. Zivilkammer - verteilt, bis das jeweilige Kontingent der Zivilkammer erreicht ist.

24 24 - Ist am Ende eines Geschäftsjahres oder bei Änderung der Zahl der Verfahren, die ein Turnus umfasst, ein Turnus nicht vollständig beendet, wird der jeweils laufende Turnus fortgeführt, ehe ein neuer Turnus beginnt. b) Ein Spezialgebiet einer Zivilkammer betreffende Anträge auf Erlass von Arresten, einstweiligen Verfügungen, einstweiligen Anordnungen oder zur Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens, die keinen Aufschub dulden, werden sofort dieser Zivilkammer zugeteilt. Andere derartige Anträge, die keinen Aufschub dulden, werden sofort in der Reihenfolge ihres Eingangs den am Turnus teilnehmenden Zivilkammern zugeteilt. Sie werden als nächst offene Kennzahl der Kammer, der sie zugeteilt wurden, angerechnet. 5. Für die alphabetische Ordnung nach Abschnitt E Kapitel II Nr. 4 lit. a) gilt: a) Die Reihenfolge richtet sich zunächst nach den Anfangsbuchstaben des in der Klageschrift/Antragsschrift angegebenen Nachnamens des Beklagten/Antragsgegners, bei mehreren Beklagten/Antragsgegnern des Erstgenannten. Bei Kaufleuten ist, sofern auch die Firma des Beklagten/Antragsgegners angegeben wird, nur die Firma maßgeblich, im Übrigen kommt es auf den Nachnamen des Beklagten/Antragsgegners an. Sind in einer Firma mehrere Namen enthalten, sind die Anfangsbuchstaben des zuerst angegebenen Namens entscheidend. Vorname oder Anfangsbuchstabe eines Vornamens bleiben unberücksichtigt. Ist vor dem Namen ein Sachbezug oder ein sonstiger Bezug angegeben (z.b. Süddeutsche... ), ist dieser maßgebend. Bei BGB-Gesellschaften gilt Entsprechendes. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften ist der Name der WEG, sofern sie einen solchen besitzt, andernfalls der Name der Gemeinde, in der sich die Wohnanlage befindet, schließlich der Straßenname, bei mehreren der im Alphabet vorangehende, maßgebend. Bei Gebietskörperschaften entscheidet die örtliche Bezeichnung. b) In Insolvenzsachen, Testamentsvollstreckungen und Nachlassverwaltungen ist auf den Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter abzustellen. c) Beginnt eine Parteibezeichnung mit einer Zahl, so ist diese als ausgeschrieben zu behandeln. Sonderzeichen werden nicht berücksichtigt. d) Gehen an einem Tag mehrere Sachen gegen Beklagte oder Antragsgegner mit gleichem Nachnamen ein, sind deren Vornamen und bei gleichem Vornamen zunächst der Nachname, dann der Vorname des Klägers oder Antragstellers maßgebend. Ist auch Letzterer gleich, ist der höhere der angegebenen Gegenstandswerte maßgebend; bei gleichen Werten entscheidet das Los. 6. Sachzusammenhang a) Geht eine Sache ein, die im Zusammenhang mit einer anhängigen Sache steht, so ist die mit der anhängigen Sache befasste Zivilkammer auch für die neue Sache zuständig. Als zusammenhängende Sachen in diesem Sinne gelten mehrere Rechtsstreitigkeiten, wenn sie zwischen denselben Parteien geführt werden und dasselbe Rechts- oder Lebensverhältnis betreffen oder wenn wenigstens eine der Parteien an den Verfahren beteiligt ist und gleichartige Ansprüche geltend gemacht werden, die im Wesentlichen auf gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen beruhen. b) Die mit einer anhängigen oder anhängig gewesenen Sache befasste Zivilkammer ist ferner für eingehende Sachen in folgenden Fällen zuständig: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Klage in der Hauptsache Arrest- oder einstweiliges Verfügungsverfahren und Hauptsacheverfahren

25 25 - Urkundenverfahren und späteres Nachverfahren Abänderungsklagen und Vollstreckungsabwehrklagen gegen Vollstreckungstitel, insbesondere gerichtliche Entscheidungen und Prozessvergleiche, mit den vorausgegangenen Erkenntnisverfahren Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel und vorangegangenes Erkenntnisverfahren die in 34 ZPO genannten Rechtsstreitigkeiten das selbständige Beweisverfahren und der Hauptsacheprozess, wenn auf jeder Seite (unabhängig von der Parteirolle) mindestens eine Partei identisch ist. Identisch in diesem Sinne sind auch einzelne Eigentümer und die Wohnungseigentümergemeinschaft. Soweit die beantragte einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek gerichtet ist, begründet dieser Antrag auch die Zuständigkeit für die später eingehende Werklohnklage; umgekehrt begründet die anhängige Werklohnklage die Zuständigkeit für die genannte einstweilige Verfügung. c) Eine Zuständigkeit wegen Sachzusammenhangs wird nicht begründet, wenn die neue Sache unter ein Spezialgebiet fällt, für das die Kammer nicht zuständig ist. 7. Ruhende und weggelegte Verfahren ( 7 AktO) bleiben, auch wenn eine neue Zählkarte zu vergeben ist, bei der Kammer anhängig, bei der sie anhängig waren; eine Anrechnung auf die Turnuszuteilung erfolgt nicht. 8. Abgaben a) Die Eingangsgeschäftsstelle weist die Verfahren turnusgemäß zu, auch wenn erkennbar ist, dass aufgrund der vorstehenden Regelungen zum Sachzusammenhang eine andere Kammer zuständig sein kann, als die, an welche die Sache turnusgemäß gelangt. b) Ist eine Sache einer nicht zuständigen Kammer zugewiesen worden, so ist sie unter Anrechnung auf den Turnus bei der übernehmenden Kammer abzugeben. Die Anrechnung auf den Turnus unterbleibt, wenn ein verwiesenes oder abgegebenes Verfahren an die verweisende bzw. abgebende Kammer zurückgeht. Dies gilt auch, wenn ein an ein anderes Gericht verwiesenes oder abgegebenes Verfahren zurückkommt. Fällt eine Sache erst nach Zuweisung an eine Zivilkammer unter eine Sonderzuständigkeit (etwa durch Klagerweiterung oder Widerklage), so bleibt die mit dem Verfahren befasste Kammer zuständig, wenn ihr die betreffende Sonderzuständigkeit als Geschäftskreis zugewiesen ist. Eine Anrechnung auf den Turnus erfolgt nicht. c) Abgaben/Verweisungen von einer Kammer für Handelssachen oder von einer zweitinstanzlichen Zivilkammer an die erstinstanzliche Zivilkammer werden zur Zuweisung an die Eingangsgeschäftsstelle geleitet. d) Abgaben zwischen den Zivilkammern erfolgen nicht mehr, wenn die Zivilkammer bzw. der Einzelrichter die Sache - auch im Rahmen einer Güteverhandlung - aufgerufen hat. e) Nach Abtrennung der Klage, Widerklage oder Teilen hiervon bleibt die Kammer zuständig, bei der die Sache bisher anhängig war; eine Anrechnung des abgetrennten Gegenstandes auf den Turnus erfolgt nicht. 9. AR-Sachen: a) Schutzschriften werden im Allgemeinen Register der Eingangsgeschäftsstelle erfasst.

26 26 - b) Für sonstige AR-Sachen gilt die Turnusregelung mit der Maßgabe, dass die Eingänge fortlaufend den Zivilkammern in der numerischen Reihenfolge der Kammerbezeichnung zugewiesen werden. 10. Ist einer Zivilkammer im Geschäftsverteilungsplan eine Sonderzuständigkeit zugewiesen, so umfasst diese auch Rechtsstreitigkeiten, die - Honorarforderungen von Rechtsanwälten - Schadensersatzansprüche gegen Rechtsanwälte - Schadensersatzansprüche gegen Sachverständige zum Gegenstand haben und auf Tätigkeiten in solchen Rechtsgebieten beruhen. Ferner erstreckt sich diese Sonderzuständigkeit auf Rechtsstreitigkeiten nach 1 UKlaG, wenn sich die zu prüfenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf das bestimmte Rechtsgebiet beziehen. Liegen sowohl die Voraussetzungen der Sonderzuständigkeit der 5. Zivilkammer als auch diejenigen der 14. Zivilkammer vor, so hat die Sonderzuständigkeit der 14. Zivilkammer Vorrang. 11. Wurden in einem vorangegangenen Mahnverfahren mehrere Beklagte als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, so handelt es sich nach Abgabe auch dann um ein einheitliches Verfahren, wenn die Abgaben für die einzelnen Beklagten getrennt erfolgen und zu unterschiedlichen Zeitpunkten beim Landgericht eintreffen. Die Zuständigkeit zwischen den Kammern richtet sich in diesem Fall danach, welche Abgabe zuerst beim Landgericht eingegangen ist. Bei gleichzeitigem Eingang gelten die allgemeinen Regeln der Geschäftsverteilung bei Inanspruchnahme mehrerer Beklagter. III. Weitere Zuständigkeitsregelungen für Zivilkammern und Kammern für Handelssachen 1. Für Zuweisungen außerhalb eines Turnus gilt Folgendes: a) Soweit für die Zuständigkeit eine alphabetische Reihenfolge maßgebend ist, gelten die Bestimmungen unter E II. 5 lit. a) bis c) sinngemäß. b) In Beschwerdeverfahren richtet sich bei den nach Buchstaben verteilten Sachen die Zuständigkeit nach der Regelung für erstinstanzliche Verfahren; in Insolvenzsachen ist der Name des Gemeinschuldners maßgebend. c) Geht eine Sache ein, die im Zusammenhang mit einer anhängigen Sache steht, so ist die mit der anhängigen Sache befasste Handelskammer auch für die neue Sache zuständig. Die unter Abschnitt E Kapitel II Nr. 5 getroffene Regelung gilt entsprechend. d) Ist eine nach diesen Regeln nicht zuständige Kammer durch eine richterliche prozessleitende Verfügung nach außen hin tätig geworden, so wird hierdurch ihre Zuständigkeit begründet. e) Als andere Kammer im Sinne der 74 Abs. 6 Satz 3 FamFG, 577 Abs. 4 Satz 3 ZPO werden bestimmt: für die 3. Zivilkammer für die 4. Zivilkammer für die 9. Zivilkammer die 4. Zivilkammer die 9. Zivilkammer die 3. Zivilkammer

27 27-2. Gütekammer und Güterichter i.s. des 278 Abs. 5 ZPO ist jede erstinstanzliche Zivilkammer und jeder Richter, der einer solchen Kammer angehört. Gütekammer und Güterichter für die Kammern für Handelssachen ist die jeweils andere Kammer bzw. deren Vorsitzender. IV. Weitere Zuständigkeitsregelungen für die Großen Strafkammern 1. Es werden gesonderte Turnusse geführt für Erstinstanzliche Verfahren Beschwerden Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung Alle Anklagen, alle Anträge nach 413 StPO, 74f Abs. 2 GVG, 367 Abs. 1 StPO i. V. m. 140a Abs. 1 GVG sowie Vorlagen nach 209 Abs. 2, 225a StPO und Verweisungen nach 270 StPO, 328 Abs. 2 StPO, 354 Abs. 2 StPO, 354a StPO und 210 Abs. 3 StPO - soweit nicht die Zuständigkeit des Schwurgerichts, der Jugendkammer oder der Wirtschaftsstrafkammer gegeben ist - werden durch die hierfür bestimmte Geschäftsstelle (Eingangsgeschäftsstelle) in der Weise zugeteilt, dass von jeweils zwei Verfahren die 2. Strafkammer das 1. Verfahren und die 3. Strafkammer das 2. Verfahren erhält. Die gleiche Regelung gilt für Beschwerden und Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung. Haft- und Führerscheinbeschwerden werden unmittelbar nach Eingang in der Reihenfolge ihres Eingangs zugeteilt. Alle übrigen Eingänge eines Tages (Samstag, Sonntag und ein etwaiger Feiertag gelten jeweils als ein Tag) werden gesammelt und am folgenden Arbeitstag eingetragen. Im Falle des Eingangs mehrerer Anklagen, Beschwerden oder Anträge am selben Tag gehen Verfahren aus Vorjahren denjenigen aus dem laufenden Jahr vor; innerhalb eines Jahres richtet sich die Reihenfolge der Eintragung nach dem Js-Aktenzeichen, wobei das Verfahren mit niedrigerem Js-Aktenzeichen vor demjenigen mit dem höheren einzutragen ist. Zurückverwiesene Verfahren werden dergestalt auf den Turnus angerechnet, dass das jeweilige Verfahren vorab (also vor den übrigen Eingängen eines Tages) an nächstmöglicher Stelle im Turnus der zuständigen anderen Kammer berücksichtigt wird. 2. Das Präsidium bestimmt als andere Kammer im Sinne der 354 Abs. 2, 354 a StPO und 210 StPO: für das Schwurgericht: die 3. Strafkammer (insoweit als Schwurgerichtskammer) für die 2. Strafkammer: die 3. Strafkammer für die 3. Strafkammer: die 2. Strafkammer für die 6. Strafkammer die 2. Strafkammer (insoweit als Jugendkammer) für die 8. Strafkammer: die 6. Strafkammer für den Geschäftskreis Ziffer 1, im Übrigen die 14. Strafkammer (insoweit als Wirtschaftsstrafkammer) 3. Bei Verbindung von Verfahren gilt, dass das spätere zum früher eingegangenen Verfahren zu verbinden ist. Eine Anrechnung bei der übernehmenden Kammer auf den Turnus findet nicht statt. 4. Soweit gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen, wird durch die Abtrennung von Verfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens die zunächst begründete Zuständigkeit einer Strafkammer nicht berührt. Eine Anrechnung auf den Turnus findet nicht statt. 5. Ist eine Sache einer nicht zuständigen Kammer zugeteilt worden, gibt diese das Verfahren an die zuständige Kammer ab. Das Verfahren wird bei der übernehmenden Kammer auf den Turnus angerechnet. In Bezug auf die abgebende Kammer erfolgt keine rückwirkende Korrektur.

28 28-6. Die einmal begründete Zuständigkeit gilt auch für alle Entscheidungen, die noch nach einer das Verfahren abschließenden Entscheidung unter demselben Aktenzeichen zu treffen sind. V. Weitere Zuständigkeitsregelungen für die kleinen (5., 7., 9., 10., 11. und 14.) Strafkammern 1. a) Es werden gesonderte Turnusse geführt für Berufungen gegen Urteile der Strafrichter Berufungen gegen Urteile der Schöffenrichter. Als Berufungen im o. a. Sinne gelten auch Zurückverweisungen gemäß 354 Abs. 2 StPO, Anträge nach 319 Abs. 2 StPO, Wiederaufnahmeanträge und Wiedereinsetzungsanträge wegen Versäumung der Berufungsfrist. b) Der Turnus umfasst 47 Verfahren, von denen auf die 5. Strafkammer 13, auf die 7. Strafkammer 12, auf die 9. Strafkammer 2, auf die 10. Strafkammer 7, auf die 11. Strafkammer 11 Verfahren und jeweils zwei Verfahren auf die 9. und 14. Strafkammer entfallen. c) Die Zuweisungen werden wie folgt vorgenommen: an die 5. Strafkammer jedes 1., 7., 13., 17., 21., 25., 29., 33., 36., 39., 42., 45., und 47. Verfahren, an die 7. Strafkammer jedes 2., 8., 14., 18., 22., 26., 30., 34., 37., 40., 43. und 46. Verfahren, an die 9. Strafkammer jedes 5. und 11. Verfahren, an die 10. Strafkammer jedes 4., 10., 16., 20., 24., 28., und 32. Verfahren, an die 11. Strafkammer jedes 3., 9., 15.,19., 23., 27., 31., 35., 38., 41. und 44. Verfahren und an die 14. Strafkammer jedes 6. und 12. Verfahren. d) Eingehende Berufungen gegen Urteile der Strafrichter und der Schöffengerichte des Amtsgerichts Lörrach, einschließlich zurückverwiesener Verfahren, werden der 5. und 7. Strafkammer gesondert jeweils im Wechsel zugewiesen unter Anrechnung auf den Turnus. e) Im Turnus werden die nach lit. d) zugeteilten Verfahren vorab (also vor den übrigen Eingängen eines Tages) an nächstmöglicher Stelle bei der 5. bzw. 7. Strafkammer als Eingang berücksichtigt. f) Dasselbe gilt im Fall einer Zurückverweisung für die unter Abschnitt E Kap. V. Ziff. 7 bestimmte anderen Kammer. 2. Alle Eingänge eines Tages (Samstag, Sonntag und ein etwaiger Feiertag gelten jeweils als ein Tag) werden gesammelt und am folgenden Arbeitstag eingetragen. Im Falle des Eingangs mehrerer Verfahren am gleichen Tag gehen Verfahren aus Vorjahren denjenigen aus dem laufenden Jahr vor; innerhalb eines Jahres richtet sich die Reihenfolge der Eintragung nach dem Js- Aktenzeichen, wobei das Verfahren mit niedrigerem Js-Aktenzeichen vor demjenigen mit dem höheren einzutragen ist. Berufungen gegen Urteile der Strafrichter und der Schöffengerichte des Amtsgerichts Lörrach, für die ausschließlich die 5. und 7. Strafkammer zuständig sind, sowie zurückverwiesene Verfahren werden dergestalt auf den Turnus angerechnet, dass das jeweilige Verfahren vorab (also vor den übrigen Eingängen eines Tages) an nächstmöglicher Stelle im Turnus bei der 5. oder 7. Strafkammer bzw. der nachfolgend bestimmten anderen Kammer berücksichtigt wird.

29 29-3. Wird ein Verfahren von einer Berufungskammer an eine andere abgegeben, ist das spätere Verfahren zum früher eingegangenen zu verbinden. Das zu verbindende Verfahren wird bei der übernehmenden Kammer nächstmöglich auf den Turnus angerechnet. Bei der abgebenden Kammer erfolgt keine rückwirkende Korrektur. 4. Durch die Abtrennung eines Verfahrens wird die zunächst begründete Zuständigkeit einer Strafkammer nicht berührt. Eine Anrechnung auf den Turnus findet nicht statt. 5. Ist eine Sache einer nicht zuständigen Kammer zugeteilt worden, gibt diese das Verfahren an die zuständige Kammer ab. Das Verfahren wird bei der übernehmenden Kammer auf den Turnus angerechnet. In Bezug auf die abgebende Kammer erfolgt keine rückwirkende Korrektur. 6. Die einmal begründete Zuständigkeit gilt auch für alle Entscheidungen, die noch nach einer das Verfahren abschließenden Entscheidung unter demselben Aktenzeichen zu treffen sind. 7. Das Präsidium bestimmt für die Berufungskammern als andere Kammer im Sinne von 354, 354a StPO ist für die Berufungskammern mit Wirkung ab : für die 5. Strafkammer für die 7. Strafkammer für die 9. Strafkammer für die 10. Strafkammer für die 11. Strafkammer für die 14. Strafkammer die 7. Strafkammer die 5. Strafkammer die 14. Strafkammer die 11. Strafkammer die 10. Strafkammer die 9. Strafkammer VI. Sonstige Regelungen für die Strafkammern 1. Aufgabenkollisionen a) Kollidieren die Aufgaben der Mitglieder der 1. Strafkammer mit solchen einer anderen Strafkammer, dann hat die 1. Strafkammer Vorrang. b) Kollidieren die Aufgaben der Richter der 2. bis 6. und 8. Strafkammer, die mehreren Strafkammern zugeteilt sind, hat die Wahrnehmung der Hauptverhandlungen 1. Instanz Vorrang vor denen der 2. Instanz. Im Übrigen hat die 6. Kammer Vorrang vor der 2. Kammer, die 2. Kammer Vorrang vor der 3. Kammer. c) Kollidieren die Aufgaben der Richter der 8. Strafkammer mit deren sonstigen Aufgaben, so haben die sonstigen Aufgaben Vorrang. d) Diese Vorrangregelungen gelten nicht, wenn in einer Sache Hauptverhandlung bereits bestimmt ist. Dann hat die Tätigkeit in dieser Strafkammer Vorrang. 2. In Verfahren nach 46 Abs. 7 OWiG sind die Strafkammern als Kammern für Bußgeldsachen entsprechend der für Strafsachen geltenden Regelung zuständig. 3. Andere Kammer im Sinne von 354, 354 a StPO ist für die 4. Strafkammer (Kleine Jugendkammer) die 2. Strafkammer (insoweit als Jugendkammer). 4. Ist aufgrund einer Entscheidung der 13. Strafkammer nach 67d Abs. 4 oder Abs. 5 StGB Führungsaufsicht eingetreten und hat die 12. Strafkammer aus Anlass einer sich an den Maßregelvollzug anschließenden Strafhaft später die Vollstreckung eines Strafrestes gem. 57 StGB zur Bewährung ausgesetzt, so ist die 12. Strafkammer für alle gem. 463 Abs. 6, 462 a Abs. 1, Abs. 4 StPO zu treffenden nachträglichen Entscheidungen zuständig.

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