Satzung des Männergesangvereins Liederkranz Freiburg Kappel e.v.
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- Nele Fischer
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1 Satzung des Männergesangvereins Liederkranz Freiburg Kappel e.v. Der Verein trägt den Namen : Männergesangverein Liederkranz Freiburg-Kappel e.v. und hat seinen Sitz in Freiburg-Kappel. 1 Er wurde im Jahr 1920 gegründet. 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausbreitung des Chorgesangs sowie die Erhaltung des allgemeinen Liedgutes. Der Zweck wird verwirklicht durch regelmäßige Chorproben und Veranstaltung öffentlicher Konzerte. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden. Die Tätigkeit des Männergesangvereins ist somit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung. Das Vereinsjahr (Geschäftsjahr) ist das Kalenderjahr. 3 Geschäftsjahr 4 Verwendung der Mittel Der Männergesangverein Liederkranz Freiburg-Kappel ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Männergesangvereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus: Aktiven (singenden) Mitgliedern Passiven (nicht singenden) Mitgliedern Ehrenmitgliedern. 5 Mitglieder Aktives Mitglied kann jede männliche Person werden. Über die Bildung eines gemischten Chors und die Aufnahme weiblicher Personen als aktive Mitglieder entscheidet die Generalversammlung. Passives Mitglied kann jede Person werden, die den Verein wirtschaftlich und/oder ideell unterstützen will, ohne selbst mit zu singen. Ehegatten (Lebenspartner) von aktiven Mitgliedern und Vorstandmitglieder, die nicht im Chor mit singen sind während der aktiven Mitgliedschaft des Ehegatten (Lebenspartners) bzw. der Ausübung eines Amtes im Verein passive Mitglieder und beitragsfrei.
2 6 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch: Kündigung des Mitglieds Ausschluss durch den Vorstand Tod des Mitglieds Kündigungen sind schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Nach Beendigung der Mitgliedschaft sind Gegenstände, die Eigentum des Vereins sind, zurück zu geben. 7 8 Ausschluss aus dem Verein Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen: 1. bei Verstößen gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse, die auf Grund der Satzung erfolgt sind. 2. bei grober Schädigung der Interessen oder des Ansehens des Vereins 3. bei Beitragsrückständen von mehr als 12 Monaten. 9 Rechte am Vereinsvermögen Rechte am Vereinsvermögen erlöschen mit dem Ende der Mitgliedschaft. 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied hat Stimm- und Wahlrecht. Die Mitglieder verpflichten sich, das Wohl und Gedeihen des Vereins in jeder geeigneten Weise zu fördern und für Einigkeit und Frieden nach Kräften Sorge zu tragen. Aktive Mitglieder sollen nach Möglichkeit die Chorproben und sonstigen Veranstaltungen regelmäßig besuchen. 11 Mitgliedsbeitrag Der Mitgliedsbeitrag kann nur durch die Generalversammlung oder durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung festgesetzt oder geändert werden. Einem derartigen Beschluss hat eine Begründung durch den Versammlungsleiter (i.d.r. 1. Vors.) vorauszugehen. Sind aus einer Familie mehrere Personen Mitglieder des Vereins, wird nur für eine Person der volle Mitgliedsbeitrag erhoben. Für weitere Familienmitglieder gilt die Hälfte des Mitgliedsbeitrags. Ausgenommen von dieser Regelung sind Familienangehörige, die das 21. Lebensjahr vollendet haben.
3 12 Ehrungen Geburtstage: Jedes aktive Mitglied wird zu seinem 50., 60.,65., 70., 75., 80., usw. Geburtstag auf seinen Wunsch durch ein Ständchen geehrt. Passive Mitglieder werden beim 65., 70., 75., 80., usw. Geburtstag auf ihren Wunsch durch ein Ständchen geehrt. Hochzeiten: Bei der Hochzeit eines aktiven Mitglieds wird auf dessen Wunsch gesungen. Ehejubiläen: Die aktiven Sänger werden zur silbernen und goldenen Hochzeit auf ihren Wunsch durch ein Ständchen geehrt. Passive Mitglieder werden zur goldenen Hochzeit auf ihren Wunsch durch ein Ständchen geehrt. Guter Probenbesuch: Bei besonders gutem Probenbesuch wird der Sänger bei der Generalversammlung geehrt. Wie viele Proben der zu Ehrende besucht haben muss, wird jährlich durch den Vorstand festgelegt. Sterbefälle: Bei Beerdigungen oder Trauerfeiern von aktiven Mitgliedern wird ein Kranz niedergelegt und auf Wunsch der Angehörigen gesungen. Bei passiven Mitgliedern sollte, wenn gewünscht, nach Möglichkeit gesungen werden. Ist dies aus zeitlichen oder personellen Gründen nicht möglich, so ist ein Gebinde o.ä. niederzulegen. Ehrenmitgliedschaft: Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss des Vorstands ernannt werden: 1. Sänger nach Empfang der goldenen Sängernadel des Badischen Sängerbundes und gleichzeitiger mindestens zwanzig jähriger Vereinszugehörigkeit. 2. Aktive und passive Mitglieder, die sich besonders für den Verein verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden. 13 Organe und Verwaltung des Vereins 1. Generalversammlung 2. Mitgliederversammlung 3. Der Vorstand 4. Die Kassenprüfer Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Barauslagen werden erstattet.
4 14 Die Organe des Vereins im einzelnen Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Sie muss jährlich, nach Möglichkeit im ersten Quartal, durchgeführt werden. Ort und Zeit der Generalversammlung bestimmt der Vorstand. Ihm obliegt auch, spätestens 14 Tage zuvor, alle Mitglieder durch ortsübliche Veröffentlichung bzw. durch Mitteilung einzuladen. Anträge an die Generalversammlung müssen mindestens sieben Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein. Die Generalversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorsitzenden entgegen und stimmt über die Entlastung des Vorstandes für die Arbeit im abgelaufenen Geschäftsjahr ab. Die Tagesordnung zur Generalversammlung muss enthalten: 1. Jahresbericht des 1. Vorsitzenden 2. Bericht des Schriftführers 3. Kassenbericht 4. Bericht der Kassenprüfer 5. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer 6. Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer (alle zwei Jahre) 7. Anträge 8. Verschiedenes Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlung, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende. Sind Beide verhindert leitet ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes die Versammlung. Die Entlastung sowie erforderliche Neuwahlen führt ein von der Versammlung gewählter Wahlleiter durch. 15 Außerordentliche Generalversammlung Der Vorstand muss eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich bei ihm beantragt. Er kann auch aus wichtigem Grund selbst eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. 16 Mitgliederversammlung Der Vorstand kann eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn eine dringende Angelegenheit mit dem Ziel einer Beschlussfassung dies erfordert, was nicht bis zur nächstmöglichen Generalversammlung aufgeschoben werden kann.
5 17 Der Vorstand Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der Generalversammlung gewählt und setzt sich wie folgt zusammen: 1.Vorsitzender 2. Vorsitzender Kassenführer Schriftführer Sangwart Notenwart 4 Beisitzer Bei der Wahl der Beisitzer soll darauf geachtet werden, dass die passiven Mitglieder im Vorstand vertreten sind. Der 1. und der 2. Vorsitzende, der Kassenführer und der Schriftführer bilden den geschäftsführenden Vorstand. Gesetzliche Vertreter des Vereins gem. 26 BGB sind zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand kann die Mitglieder vermögensrechtlich nicht verpflichten. Seine Vertretungsmacht umfasst in dieser Hinsicht nur die Haftung mit dem Vereinsvermögen. 18 Obliegenheiten des Vorstandes 1. Die gesamte Geschäftsführung des Vereins 2. Die Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung und von Mitgliederversammlungen 3. Aufnahme und evtl. Ausschluss von Mitgliedern 4. Verkehr mit Behörden und befreundeten Vereinen 5. Vorbereitung gesanglicher und geselliger Veranstaltungen 19 Kassenprüfer Die Kassenprüfer haben während ihrer Amtszeit einmal jährlich die Kassenunterlagen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und der Generalversammlung Bericht zu erstatten. Falls die Voraussetzungen erfüllt sind, beantragen sie die Entlastung des Kassenführers. Die Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. 20 Rechnungswesen Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Vorstand ist ermächtigt, im Rahmen des Haushaltsplans, nach pflichtgemäßem Ermessen, die erforderlichen Aufwendungen freizugeben. Der Kassenführer ist verpflichtet, der Generalversammlung einen Bericht zu erstatten über Einnahmen und Ausgaben sowie über den Kassenstand und das Vereinsvermögen. 21 Protokollführung Über sämtliche Wahlen und Abstimmungen, aus denen gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse hervorgehen,müssen vom Schriftführer Protokolle geführt werden. Die Protokolle sind vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen. Außerdem sind im Protokoll Veranstaltungen und Anlässe des Vereins festzuhalten.
6 22 Vorstandswahlen Der 1. Vorsitzende ist in geheimer Wahl zu wählen. Die übrigen Vorstandmitglieder, sowie die Kassenprüfer können, wenn kein Widerspruch erhoben wird, durch Handzeichen oder Zuruf gewählt werden. Der Vorstand bleibt bis zum Zeitpunkt einer Neuwahl im Amt. Nach einer abgelaufenen Amtszeit können Vorstandmitglieder wieder gewählt und somit in ihrem bisherigen Amt bestätigt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. 23 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn in einer Generalversammlung mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen.im Falle einer Auflösung des Vereins, oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks, fällt das noch vorhandene Vereinsvermögen an den Breisgauer Sängerbund e.v, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Schlussbestimmung Über alle vorkommenden Fälle, die in der Satzung nicht ausdrücklich verankert sind, entscheidet der Vorstand mit zwei Drittel Mehrheit. Die Änderung der Satzung vom 3. Februar 1984 wurde in der Generalversammlung am 9..März 2007 angenommen. 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
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