Geschäftsordnung. der Karnevalsgesellschaft Immerfroh 1902 e.v. Köln-Worringen

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1 Geschäftsordnung der Karnevalsgesellschaft Immerfroh 1902 e.v. Köln-Worringen In Abänderung der Gründungsstatuten aus dem Gründungsjahr 1902 ist diese Geschäftsordnung auf Grund der Meldung als e.v., sowie der heutigen Zeit entsprechend, abgeändert und erweitert worden. Diese Neufassung entspricht dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08. Februar 1977 der Jahreshauptversammlung vom 29. März 1980 der Generalversammlung vom 08. April 1983, der Generalversammlung vom 05. April 1991 der Generalversammlung vom 26. April 1996 der Mitgliederversammlung vom 16.April 2004 des Vorstandsbeschluss bzgl. des Tanzcorps vom Februar 1999 der Mitgliederversammlung vom der Mitgliederversammlung vom der Mitgliederversammlung vom der Jahreshauptversammlung vom dem Vorstandsbeschluss bzgl. der Fördermitgliedschaft vom dem Vorstandsbeschluss bzgl. Wahlrecht und Kindertanzcorps vom Präsident: Stefan Scherf Geschäftsführerin: Sylvia Steinfeld Tel: Gohrer Weg Köln 1

2 Geschäftsordnung 1. Karnevalsgesellschaft Immerfroh 1902 e.v. 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit und Geschäftsjahr 1. Nach Eintragung ins Vereinsregister führt der Verein den Namen: Karnevalsgesellschaft Immerfroh 1902 e. V. Vereinsfarben: Grün -Weiß 2. Der Sitz des Vereins ist: Köln-Worringen 3. Die Gesellschaft ist als eingetragener Verein rechtsfähig 4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 5. Der Wahlspruch der Gesellschaft lautet: Allen Wohl und niemand weh 2 Wesen und Zweck 1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordung. 2. Die Gesellschaft dient der Erhaltung und Pflege des rheinischen Karnevals auf geselliger Grundlage. 3. Des rheinischen Brauchtums in der Zeit vom eines Jahres, bis Aschermittwoch des Folgejahres. 4. Der rheinischen Mundart 5. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 6. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. 7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 8. Beim Ausscheiden stehen den Mitgliedern keinerlei Ansprüche gegen das Vermögen der Gesellschaft zu. 2

3 2.1 Der Satzungszweck wird verwirklicht durch: 3 1. Durchführung karnevalistischer Veranstaltungen 2. Erhaltung und Förderung Worringer Brauchtumspflege 3. Förderung von Kinder- und Jugendtanzcorps und Heranführung an das Worringer Brauchtum 4. Beteiligung am Worringer Karneval und am Worringer Rosenmontagszug 3 Mitgliedschaft 1. Mitglieder der Gesellschaft sind: a) aktive Mitglieder b) Ehrenmitglieder c) Senatsmitglieder d) Fördermitglieder 2. Mitglieder können natürliche Personen werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben. Fördermitglieder müssen volljährig sein. Jedes aufzunehmende Mitglied entscheidet selbst darüber, ob es aktives oder förderndes Mitglied sein möchte, sofern die zuvor genannten Bedingungen erfüllt sind. 3. Der Aufnahmeantrag muss in schriftlicher Form erfolgen. Das aufzunehmende Mitglied muss bei Antragstellung anwesend sein. Zur Aufnahme in die Gesellschaft erwirbt das neu aufgenommene Mitglied den Gesellschaftsorden durch Entrichtung einer Nutzungsgebühr. Die Höhe der Gebühr wird durch den amtierenden Schatzmeister oder seinen Vertreter festgelegt und richtet sich nach den Anschaffungskosten. Bei Ausscheiden aus der Gesellschaft ist der Orden dem Verein in tadellosem Zustand zurück zu geben. Die Nutzungsgebühr verbleibt bei der Gesellschaft. 4. Jedes neue Mitglied durchläuft ein Probejahr. Dieses beginnt vom Tag der schriftlichen Antragstellung plus 12 Monate. Nach diesem Probejahr entscheidet die Mitgliederversammlung über die Aufnahme. Diese Wahl wird in geheimer Wahl durchgeführt. Erfolgt die Wahl über die Aufnahme in die Gesellschaft nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Probejahres, erfolgt automatisch die Ablehnung des Mitgliedsantrages. Vor einer Wahl zu Aufnahme in die Gesellschaft in der Folge dieser Ablehnung muss dann erneut das Probejahr durchlaufen werden. Das Probejahr kann durch Vorstandsentscheid erlassen werden (z.b. beim Wechsel vom Jugendtanzcorps ins Tanzcorps). Über die Aufnahme von Fördermitgliedern informiert der Vorstand die Mitgliederversammlung. Die Aufnahme von Fördermitgliedern kann aus besonderem Grund vom Vorstand abgelehnt werden. Ein Wechsel der Mitgliedschaftsform von aktiver Mitgliedschaft zur

4 Fördermitgliedschaft und umgekehrt kann jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres erfolgen. Beim Wechsel von der Fördermitgliedschaft zur aktiven Mitgliedschaft ist ebenfalls das Probejahr zu durchlaufen. 5. Auch während des Probejahres hat das Mitglied den Beitrag zu entrichten. Im Probejahr ist die Anschaffung einer Uniform freigestellt. Nach Aufnahme in die Gesellschaft ist die Anschaffung einer Uniform innerhalb eines Jahres Pflicht. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind die Mitglieder des Tanzcorps. 6. Während des Probejahres kann das Mitglied an allen Veranstaltungen der Gesellschaft teilnehmen und ist berechtigt, den Vereinsorden und die Gesellschaftsuniform während der Session zu tragen. Auch Fördermitglieder sind zum Tragen des Gesellschaftsordens und der Vereinsuniform berechtigt. Aktive Mitglieder verpflichten sich, im Laufe des Geschäftsjahres die anfallenden Arbeiten zu verrichten. 7. Jedes (aktive) Mitglied, welches das Probejahr antritt, hat die gleichen Rechte wie ein ordentliches Mitglied. Ausgeschlossen sind: a) keine Stimmberechtigung an Vorstandswahlen b) keine Stimmberechtigung an der Wahl des Prinzen c) keine Stimmberechtigung an Änderungen der Satzung oder Geschäftsordnung 8. Die Mitglieder sind dazu verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag innerhalb des 1. Halbjahres eines Geschäftsjahres oder spätestens bei der darauf folgenden Mitgliederversammlung zu entrichten. 9. Ist ein Mitglied mit der Beitragszahlung nach einem Jahr im Rückstand, erfolgt eine schriftliche Mahnung. Sollte nach dieser Mahnung keine Beitragszahlung erfolgen, kann es aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand der Gesellschaft. 10. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die aktuelle Beitragsstaffelung kann beim amtierenden Schatzmeister oder dessen Vertreter eingesehen werden. 11. Die Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht. Fördermitglieder nach 3 Abs. 1d) besitzen kein Wahlrecht. 12. Das 1952 gegründete Tanzcorps ist eine Unterabteilung der Gesellschaft. 13. Für die Aufnahme in das Kindertanzcorps gilt die Regelung: Alle Jungen oder Mädchen, welche bis zum eines Kalenderjahres das 3. Lebensjahr vollendet haben (3. Geburtstag), können in das Kindertanzcorps aufgenommen werden. Für den Wechsel vom Kindertanzcorps in das Jugendtanzcorps gilt die Regelung: Alle Jungen oder Mädchen, welche bis zum eines Kalenderjahres das 12. Lebensjahr vollendet haben (12. Geburtstag), wechseln nach Aschermittwoch des gleichen Kalenderjahres in das Jugendtanzcorps. 4 Für den Wechsel vom Jugendtanzcorps in das Tanzcorps gilt die Regelung:

5 5 Alle Jungen oder Mädchen, welche bis zum eines Kalenderjahres das 16. Lebensjahr vollendet haben (16. Geburtstag), wechseln nach Aschermittwoch des gleichen Kalenderjahres in das Tanzcorps. 14. (entfallen) 15. Alle Teilnehmer unserer Gesellschaft, die am Rosenmontagszug teilnehmen, müssen sich mit einem Beitrag an der Versicherung beteiligen. Dieser Beitrag ist im Mitgliederbeitrag der Mitglieder gem. 3 Abs. 1 a) bis c) enthalten. Von Nichtmitgliedern sowie von Fördermitgliedern ( 3 Abs. 1 d)), die mit unserer Gesellschaft am Rosenmontagszug teilnehmen möchten und bei den Kindern der Gesellschaft, wird dieser Versicherungsbetrag separat entrichtet. Teilnehmer, die ihren Versicherungsbeitrag nicht zahlen, haben bei einem Versicherungsfall keinen Anspruch auf Versicherungsschutz und keine Berechtigung zur Teilnahme am Rosenmontagszug als Teil der Gesellschaftsgruppe. 16. Alle Teilnehmer am Rosenmontagszug sind verpflichtet, der Wurfmaterial Verordnung des Festkomitees Worringer Karneval Folge zu leisten. Im Falle der Zuwiderhandlung behält sich die Gesellschaft und das Festkomitee Worringer Karneval entsprechende Maßnahmen wie z.b. sofortiges Entfernen des Wurfmaterials oder ggf. Ausschluß des Teilnehmers am Rosenmontagszug, vor. 17. Bei Austritt aus der Gesellschaft und Wiedereintritt in die Gesellschaft, werden vorausgehende Zeiten der Mitgliedschaft nicht für die Dauer der Vereinszugehörigkeit berücksichtigt. Ehrungen für langjährige Mitgliedschaft erfolgen gemäß gültigem Vorstandsbeschluss. 18. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen angetragen werden, die sich um den Verein verdient gemacht haben. Über die Verleihung entscheidet der Vorstand. 19. (entfallen) 20. Für das Amt des Prinzen kann sich jedes volljährige männliche Mitglied bewerben. Hiervon ausgenommen sind Mitglieder im Probejahr und Fördermitglieder. Die Bewerbung muss schriftlich erfolgen. Der Kandidat wird 2 Jahre vor Beginn des Prinzenamtes von der Gesellschaft gewählt. 21. Sinn und Zweck der Fördermitgliedschaft ist es, den Verein und dessen Vorhaben finanziell in besonderem Maße zu unterstützen. Fördermitglieder verzichten insofern auf gewisse Zuwendungen und Förderungen seitens des Vereins. Diese werden in einer Anlage zur Geschäftsordnung näher definiert. 4 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: 1. durch das Mitglied oder seinen Vertreter schriftlich zu erklärenden freiwilligen Austritt. Der Austritt wird einen Monat nach Eingang beim geschäftsführenden Vorstand wirksam. 2. durch Tod

6 3. wenn gegen die Vereinsinteressen verstoßen wird. Den Bestimmungen der Satzung zuwiderhandelt wird, oder wer länger als1 Jahr schuldhaft mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Vor Beschlussfassung über den Ausschluß ist dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen und Stellung zu nehmen. Über den Beschluss entscheidet der Vorstand. 4. Die von der Gesellschaft angeschafften Gegenstände bleiben Eigentum der Gesellschaft und sind vom ausscheidenden Mitglied in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Der Mitgliederausweis ist bei Austritt aus der Gesellschaft dem Vorstand zurückzugeben. 5 Kassenprüfung 1. Die Kasse der Gesellschaft ist einmal jährlich durch zwei Kassenprüfer zu prüfen. 2. Die Kassenprüfer werden auf der Mitgliederversammlung gewählt und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ebenso werden zwei Ersatzprüfer gewählt. 3. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit sind die Kassenprüfer neu zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig. 4. Termin für die Kassenprüfung wird vom 1. Schatzmeister festgelegt. Sollte ein gewählter Kassenprüfer oder die Ersatzkassenprüfer zu diesem Termin verhindert sein, muss ein neuer Termin festgelegt werden. 5. Der Kassenbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen. 6 Organe der Gesellschaft Organe der Gesellschaft sind: 1. Vorstand 2. Senat 3. Mitgliederversammlung 7 Der Vorstand 1. Der Vorstand der Gesellschaft im Sinne des 26 BGB besteht aus dem: Präsidenten Vizepräsidenten Geschäftsführer Schatzmeister 2. Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten. Für die Zuständigkeit der Kasse ist der 1. Schatzmeister oder der 2. Schatzmeister einzeln bis 5.000,- Euro Verfügungsberechtigt. 3. Dem Vorstand steht ein erweiterter Vorstand zur Seite. Dieser kann die Gesellschaft nicht nach außen vertreten. 6

7 4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Mitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder der Gesellschaft werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft in der Gesellschaft, endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. 5. Der Vorstand setzt sich zusammen aus: a. Präsident b. Vizepräsident c. 1. Geschäftsführer d. 1. Schatzmeister 6. Der erweiterte Vorstand: a. 2. Geschäftsführer b. 2. Schatzmeister c. Pressewart d Bühnenbauer e Wagenbauer f. Literat g. Tanzcorpsvertreter h. Beisitzer i. Senatspräsident j. Jugendwart k. Sprecher der Fördermitglieder Der Sprecher der Fördermitglieder ist ein aktives Mitglied, welches als Verbindungsstelle des Vorstandes zu der Gemeinschaft der fördernden Mitglieder und umgekehrt versteht. 7. Der Vorstand ist ermächtigt, sich bis zur nächsten Wahl selbst zu ergänzen. 8. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, fasst seine Beschlüsse unter schriftlicher Angabe der Tagesordnung mit einfacher Stimmenmehrheit. 9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 Vorstandsmitglieder anwesend sind. 10. Eine Vorstandsversammlung muss einberufen werden, wenn dies mindestens 6 Vorstandsmitglieder beantragen. 11. Der Vorstand erlässt die Kassenbestimmungen und die Geschäftsordnung der Gesellschaft. 8 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich einberufen werden Die Einberufung hat schriftlich durch den Präsidenten, bei seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten, nicht später als vierzehn Tage vor dem Termin der

8 8 Abhaltung der Mitgliederversammlung, unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. 3. Anträge an die Mitgliederversammlung sind nicht später als eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen. 4. Die Zulassung und Behandlung von Anträgen, welche nach dieser Frist eingehen, kann die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit beschließen. Ausgenommen sind Anträge auf Satzungsänderung und Auflösung des Vereins. 5. Über Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Anträge auf Satzungsänderung bedürfen einer drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. 6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert, oder wenn mindestens Dreißig Prozent der Mitglieder eine solche Einberufung schriftlich, unter Angabe von Gründen verlangen. Die Einladungsfrist für außerordentliche Mitgliederversammlungen kann auf zehn Tage gekürzt werden. 7. Die Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung sind in der Geschäftsordnung der Gesellschaft geregelt. 8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. 9 Der Senat 1. Dem Senat können Jubilare (nur aktive Mitglieder gem. 3 Abs. 1a)) der Gesellschaft angehören. Ehrenmitglieder und Prinzen gehören auf Grund ihres Status in der Gesellschaft automatisch dem Senat an. 2. Zur Aufnahme von Jubilaren in den Senat, können seitens des Senats Vorschläge an den Vorstand unterbreitet werden. Über Vorschläge des Senats zur Aufnahme von Jubilaren in den Senat, entscheidet der Vorstand. 3. Der Senat berät bei Bedarf den Vorstand der Gesellschaft. 4. Bei Streitigkeiten innerhalb der Gesellschaft kann der Senat angerufen werden. 10 Auflösung des Vereins 1. Die Gesellschaft kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene, ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dies beschließen. Die Gesellschaft ist aufzulösen, wenn die Anzahl der Mitglieder weniger als fünf ist.

9 2. Bei Auflösung der Gesellschaft, fällt das Restvermögen an eine gemeinnützige Einrichtung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn die Gesellschaft aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder ihre Rechtsfähigkeit verliert. 4. Werden keine besonderen Liquidatoren von der Mitgliederversammlung bestellt, so sind es nur der Präsident, der Geschäftsführer und der Schatzmeister. Sie beenden die laufenden Geschäfte, ziehen die Forderungen ein und befriedigen die Gläubiger. 5. Sollte sich der Kassenstand im Laufe des Geschäftsjahres unter Euro bewegen, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Ausgeschlossen ist das Prinzenjahr. KARNEVALSGESELLSCHAFT IMMERFROH 1902 e.v. KÖLN-WORRINGEN im Mai Präsident 1. Geschäftsführerin 9

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