Satzung Stiftung Rotary Club Backnang-Marbach

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1 Satzung Stiftung Rotary Club Backnang-Marbach Inhalt Präambel 2 1 Name, Rechtsform 2 2 Stiftungszweck 2 3 Gemeinnützigkeit 3 4 Grundstockvermögen 3 5 Stiftungsorgan 4 6 Aufgaben und Beschlussfassung 4 7 Treuhandverwaltung durch den Stiftungsträger 5 8 Übergang in eine rechtsfähige Stiftung 5 9 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse 5 10 Auflösung der Stiftung, Vermögensanfall 6 11 Stellung des Finanzamtes 6 12 Salvatorische Klausel 6 Seite 1/6

2 Präambel Die Stiftung Rotary Club Backnang-Marbach hat zum Ziel, die Dienstbereitschaft im täglichen Leben zu fördern. Sie befasst sich dabei mit Problemen im engeren Bereich des Gemeinwesens, besonders mit der Erkennung und Betreuung des sozialen problematischen Umfeldes von jungen Menschen. Dies geschieht insbesondere durch: Förderung der satzungsmäßigen Aufgaben des Albert-Schweitzer-Kinderdorf e. V. Soziales Kompetenztraining und Deeskalationstraining für junge Menschen Ressourcenorientierung und Aufbau von Fähigkeiten bei jungen Menschen z. B. durch Kooperation mit Firmen und Schulen; kunsttherapeutische Angebote, Bewegung und Arbeiten mit dem Körper (Theater, Tanz, Bewegungsspiele, Akrobatik) Entwicklung eines traumapädagogischen Konzepts und dessen Umsetzung für gefährdete Kinder und Jugendliche Unterstützung der Kinder- und Jugendarbeit 1 Name, Rechtsform (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Rotary Club Backnang-Marbach. (2) Die Stiftung ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Stiftung Albert- Schweitzer-Kinderdorf Waldenburg, Margarete-Gutöhrlein-Str. 21, Waldenburg und wird folglich von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten. (3) Die Stiftung Rotary Club Backnang-Marbach ist mit dem Stiftungsgeschäft vom 5. November 2009 gegründet worden. 2 Stiftungszweck (1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Entwicklung und die Erziehung von jungen Menschen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, die auf Grund familiärer oder gesellschaftlicher Umstände benachteiligt sind. (2) Verwirklicht wird der Stiftungszweck durch die Förderung und Unterstützung von Projekten und Initiativen, die im Sinne der Stiftungssatzung arbeiten, ebenso durch die Beschaffung von Mitteln wie Spenden, die Weiterleitung der beschafften Mittel und der Stiftungserträge an die bedachten gemeinnützigen und wohlfahrtspflegerischen Träger und Einrichtungen insbesondere den Albert- Schweitzer-Kinderdorf e. V. Diese Mittel sind von der Empfängerkörperschaft unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. (3) Darüber hinaus kann die Stiftung eigene Projekte entsprechend dem Stiftungszweck durchführen. Seite 2/6

3 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung ( 51 ff. AO). Die Stiftung Rotary Club Backnang-Marbach erfüllt ihren Stiftungszweck durch die Beschaffung von Mitteln gemäß 58 Nr. 1 AO zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke des Albert-Schweitzer Kinderdorf e.v. bzw. dadurch, dass sie ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des 57 Abs. 1 S. 2 AO verwirklicht. Sollte die Abgabenordnung in einer Weise geändert werden, dass der mit dieser Stiftung verfolgte Zweck nicht mehr als mildtätig anerkannt wird, ist das Kuratorium ermächtigt, den Zweck insoweit zu modifizieren, dass die Voraussetzungen der Mildtätigkeit weiterhin erfüllt werden. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, und/oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden. Die Organmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Stiftung keine Entschädigung. (3) Auf Leistungen der Stiftung besteht keinerlei Rechtsanspruch. Auch bei Zuerkennung von Leistungen wird kein klagbarer Anspruch auf eine Leistung begründet. Leistungsansprüche entstehen ebenfalls nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. 4 Grundstockvermögen (1) Das Vermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt der Errichtung aus dem im Rahmen des Stiftungsgeschäftes der Stiftung Albert-Schweitzer-Kinderdorf Waldenburg als Treuhänderin übertragenen Geldwert in Höhe von Euro (zweiundzwanzigtausendeinhundertundfünfzig). (2) Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist der Wert des Grundstockvermögens dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Insbesondere soll, um der Kapitalerhaltungsverpflichtung zu genügen, das Stiftungsvermögen in seinem realen Wert erhalten werden. Vermögensumschichtungen sind jedoch zulässig. Die Ergebnisse aus Vermögensumschichtungen sind für die Zwecke der Stiftung zu verwenden, sofern sie nicht zur Erhaltung des Stiftungsvermögens nach Satz 1 benötigt werden. Die Anlage des Stiftungsvermögens soll nach Wahl des Kuratoriums unter konservativen Anlagekriterien erfolgen. (3) Rücklagen dürfen nur im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden. Die Stiftung kann Ergebnisse aus Vermögensumschichtungen in eine sogenannte Umschichtungsrücklage einstellen. (4) Zustiftungen wachsen dem Grundstockvermögen zu, sofern die Stiftung diese Zuwendung durch Kuratoriumsbeschluss annimmt. Seite 3/6

4 (5) Wenn der Stifterwille nicht anders zu verwirklichen ist, können durch Kuratoriumsbeschluss Teile des Grundstockvermögens, aber nicht mehr als 25 Prozent des gesamten Grundstockvermögens, angegriffen werden, jedoch nur insoweit, dass das Stiftungsvermögen, welches zum Zeitpunkt der Gründung bestand, erhalten bleibt. 5 Stiftungsorgan (1) Das Organ der Stiftung ist das Kuratorium. (2) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben allerdings Anspruch auf die Erstattung der ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Stiftung entstandenen notwendigen Auslagen. (3) Das Kuratorium besteht aus bis zu 6 Mitgliedern. Geborene Mitglieder sind: Zwei Mitglieder des Rotary Club Backnang-Marbach ein Mitglied des Vorstandes der Stiftung Albert-Schweitzer-Kinderdorf Waldenburg Diese geborenen Mitglieder werden vom Vorstand des Rotary Club Backnang- Marbach bzw. vom Kuratorium des Albert-Schweitzer-Kinderdorf e.v. berufen. Ein Ausscheiden dieser Mitglieder aus dem Vorstand des Rotary Club Backnang-Marbach bzw. der Stiftung Albert-Schweitzer-Kinderdorf Waldenburg bedingt gleichzeitig ein Ausscheiden aus dem Stiftungskuratorium. Die geborenen Mitglieder können jeweils für die Dauer von fünf Jahren weitere Mitglieder (kooptierte Mitglieder) berufen. Beim Ausscheiden eines Kuratoriumsmitgliedes wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger von den verbleibenden (geborenen) Mitgliedern benannt. (4) Das Kuratorium kann ein Mitglied des Kuratoriums jederzeit aus wichtigem Grund mit einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Kuratoriums vorzeitig abberufen. Das betroffene Mitglied ist von der Stimmabgabe ausgeschlossen, muss jedoch vorher angehört werden. (5) Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte eine/einen Vorsitzende/Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertreterin/Stellvertreter. 6 Aufgaben und Beschlussfassung (1) Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht der Stiftung Albert-Schweitzer-Kinderdorf Waldenburg ein Vetorecht zu, falls dieses Fördervorhaben gegen die Satzung oder rechtliche bzw. steuerliche Bestimmungen verstößt. (2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung mitwirken. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von vier Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden oder deren bzw. dessen Stellvertreterin/Stellvertreters. Seite 4/6

5 (3) Beschlüsse, die eine Änderung des Satzungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen des Kuratoriums gefasst werden. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Stiftung Albert-Schweitzer- Kinderdorf Waldenburg. 7 Treuhandverwaltung durch den Stiftungsträger (1) Die Stiftung Albert-Schweitzer-Kinderdorf Waldenburg verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen. Die vom Kuratorium freigegebenen Stiftungsmittel werden von der Stiftung Albert-Schweitzer-Kinderdorf Waldenburg vergeben. Darüber hinaus vollzieht sie die vom Kuratorium gefassten Beschlüsse. (2) Die Kosten der allgemeinen Verwaltung (nicht also die Kosten der Vermögensverwaltung) werden von der Stiftung Albert-Schweitzer-Kinderdorf Waldenburg im Rahmen ihrer Treuhandschaft getragen. Sie legt dem Kuratorium innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Geschäftsjahres einen Bericht vor, der die Vermögensanlage erläutert sowie Vorschläge zur Mittelverwendung macht. (3) Das Kuratorium und die Stiftung Albert-Schweitzer-Kinderdorf Waldenburg haben das Recht, die Treuhandschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres zu kündigen. Im Fall der Kündigung muss das Kuratorium unverzüglich einen neuen Treuhänder benennen oder die Stiftung Rotary Club Backnang-Marbach in eine rechtsfähige Stiftung umwandeln, auf den bzw. die dann das treuhänderisch gehaltene Vermögen der Stiftung übertragen wird. Das Kuratorium fasst den für die Kündigung erforderlichen Beschluss mit mindestens einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder. 8 Übergang in eine rechtsfähige Stiftung Das Kuratorium hat jederzeit das Recht zu beschließen, dass die nicht rechtsfähige Stiftung Rotary Club Backnang-Marbach in eine rechtsfähige Stiftung übergeht. Das Kuratorium muss den dazu erforderlichen Beschluss mit mindestens einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder fassen. 9 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks vom Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, kann ein neuer Stiftungszweck beschlossen werden. Dieser Beschluss muss vom Kuratorium einstimmig gefasst werden. Seite 5/6

6 10 Auflösung der Stiftung, Vermögensanfall (1) Das Kuratorium kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Der dazu erforderliche Beschluss muss vom Kuratorium mit mindestens einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder gefasst werden. (2) Bei Auflösung und Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Rotary Deutschland Gemeindienst oder dessen Rechtsnachfolger, die es mit Zustimmung des Rotary Club Backnang-Marbach unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden haben. 11 Stellung des Finanzamtes Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Zweckänderungen ist eine Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen. 12 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein bzw. werden oder die Satzung eine Lücke enthalten, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Etwaige Regelungslücken in diesem Sinne sind nach Zweck und Aufgaben der Stiftung sowie der wirksamen Bestimmungen dieser Satzung auszufüllen. Waldenburg, 5. November 2009 Rotary Club Backnang-Marbach (Stifter) Waldenburg, 5. November 2009 Wolfgang Bartole Stiftung Albert-Schweitzer-Kinderdorf Waldenburg (Treuhänder) Mitglied des Vorstandes Waldenburg, 5. November 2009 Heinrich Schüz Stiftung Albert-Schweitzer-Kinderdorf Waldenburg (Treuhänder) Mitglied des Vorstandes Seite 6/6

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