Vertrag zur Übertragung der Schlüsselverantwortung für Sportanlagen

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1 Vertrag zur Übertragung der Schlüsselverantwortung für Sportanlagen Ausfertigung für: Verein Zwischen dem Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin, Abteilung Soziales Sport -Sportamt-, im folgenden Verwaltung genannt, und dem / der in den beiliegenden Datenblättern, die Bestandteil dieses Vertrages sind, aufgeführten Verein / Organisation, im folgenden Verein genannt, wird mit dem Recht des jederzeitigen Widerrufs folgender Vertrag geschlossen: 1 Nutzungsgegenstand Die Verwaltung überlässt dem Verein unentgeltlich die in den Datenblättern unter den Hallen-Nr. und den Hallen-Namen aufgeführten Sportanlagen einschließlich -soweit in den Datenblättern nicht anders lautend- der für den Trainings- und Spielbetrieb benötigten Wasch- und Umkleideräume, sowie den allgemein zugänglichen Sportgeräten. 2 Nutzungsumfang (1) Die Überlassung der Sportanlage gilt für die in den Datenblättern unter Vertragsbeginn und Vertragsende genannten Zeiträumen, wobei die Nutzung nur in den Zeiten ausgeübt werden darf, wie sie in den Datenblättern unter Tag, Trainingsbeginn und Trainingsende aufgeführt sind. Der Verein verpflichtet sich diesbezüglich. jede auf Ihn sich auswirkende, von der Sportarbeitsgemeinschaft Steglitz- Zehlendorf e.v., der Verwaltung oder durch Dritte veranlasste Änderung unverzüglich mitzuteilen. (2) Dem Verein steht die Nutzung der Sportanlagen in den überlassenen Zeiten zu. Ausnahmen hiervon gelten nur für die Selbstnutzung der Verwaltung oder anderer durch die Verwaltung angeordneter Nutzungen. Verein und Verwaltung informieren sich so früh wie möglich über zusätzliche Veranstaltungen. (3) Die überlassenen Sportanlagen dürfen nur für die mit der Verwaltung abgestimmten, in den Datenblättern unter Sportart aufgeführten Sportarten genutzt werden. Eine andere sportliche Nutzung bedarf der vorherigen schriftl. Zustimmung der Verwaltung. Der Verein ist gehalten, die Sportanlage der vereinbarten Sportart entsprechend auszulasten. (4) Dem Verein ist es nicht gestattet, Dritten die Nutzung der Sportanlage zu überlassen. (5) Der Verein übt während seiner Nutzungszeit das Hausrecht für die Sportanlage aus. Die Beauftragen der Verwaltung haben jederzeit Zutritt zu den überlassenen Anlagenteilen. (6) Auf die berechtigten Interessen der Anwohner ist Rücksicht zu nehmen. Über eingehende Beschwerden der Anwohner ist die Verwaltung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. (7) Das Übernachten in und auf den Sportanlagen ist strengstens untersagt. 3 Pflichten des Vereins (1) Der Verein benennt der Verwaltung einen verantwortlichen Ansprechpartner (Schlüsselverantwortliche/r). Die Verwaltung übergibt dem vom Verein bestellten Schlüsselverantwortlichen die Schlüssel für die Sportanlage. Die Schlüsselübergabe ist in den Datenblättern durch Empfangsbekenntnis von dem vom Verein bestellten Schlüsselverantwortlichen zu quittieren, wobei die Rückgabe der Schlüssel wiederum von der Verwaltung zu quittieren ist. Die Weitergabe der Schlüssel an Dritte oder die Anfertigung von weiteren Schlüsseln ist strengstens untersagt. (2) Der Verein übernimmt die Verantwortung hinsichtlich des inhaltlichen Ablaufs (z. B. sportfachliche Anleitung und Aufsicht) seines Wettkampf-, Übungs- und Lehrbetriebes bzw. des Veranstaltungsbetriebes. (3) Die Nutzung der Sportanlagen ist mit Ausnahme der Veranstaltungen gemäß 2 Abs.2 Satz 2 nur bei Anwesenheit des oder der vom Verein beauftragten, in den Datenblättern unter Schlüsselverantwortliche/r aufgeführten Person (Schlüsselbeauftragte) gestattet. Die Schlüsselverantwortlichen und der Verein haften der Verwaltung gegenüber gesamtschuldnerisch für Schäden und Folgeschäden, die sich aus einer unbefugten Weitergabe bzw. dem Verlust der Schlüssel oder aus der Verwendung von Nachschlüsseln ergeben, es sei denn, dass der Verein nachweisen kann, dass die Anfertigung der Nachschlüssel nicht auf der Weitergabe bzw. dem Verlust der ihm überlassenen Schlüssel beruht. Der Verlust von Schlüsseln ist der Verwaltung unverzüglich anzuzeigen. Sofern ein mögliches Abhandenkommen der Schlüssel nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist, wird das Bezirksamt nach Prüfung des Einzelfalles für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen eine über 2.500,00 Euro hinausgehende Schadensersatzforderung nicht weiter geltend machen, sofern der Verein durch Vorlage eines die Schadensregulierung ablehnenden Schreibens der im Rahmen von 6 zu beauftragenden Versicherungsgesellschaft nachweist, dass über diesen Betrag hinaus keine Versicherungsleistung erfolgt. Diese Regelung gilt ausdrücklich nicht für etwaige sonstige Folgeschäden eines Schlüsselverlustes bzw. einer unbefugten Weitergabe, für die insoweit eine unbeschränkte Haftung nach den allgemeinen Regelungen gilt. (4) Die Schlüssel sind nach Beendigung des Vertrages unverzüglich an die Verwaltung zurückzugeben. Es ist vom Verein bzw. dem Schlüsselverantwortlichen darauf zu achten, dass die Schlüsselrückgabe in den Datenblättern, unter Schlüsselrückgabe aufgeführt, von der Verwaltung quittiert wird.

2 (5) Der Verein ist verpflichtet, das Eingangstor zum Grundstück und die ihm überlassenen Anlagenteile zu seien Nutzungszeiten auf- bzw. abzuschließen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Sportanlage auch dann zu verschließen ist, wenn Sportler des Folgenutzers ohne den von der Folgeorganisation bestellten Schlüsselverantwortlichen anwesend sind. Der Verein ist dafür verantwortlich, dass Unbefugte keinen Zutritt zur Sportanlage haben. (6) Der Verein ist verpflichtet, die während seiner Nutzungszeit auftretenden Schäden der Verwaltung unverzüglich -spätestens am nächsten Werktag- schriftl. der Verwaltung mitzuteilen. Schäden, die nach der Natur der Sache sofort beseitigt werden müssen, sind fernmündlich. anzuzeigen. Ist dies nicht möglich, so ist zur Beweissicherung ein Protokoll zu fertigen. (7) Der Verein ist nachweislich verpflichtet, Vorkehrungen zur Ermittlung evtl. Schadensverursacher und zur Sicherung von Beweisen zu unternehmen. (8) Der Verein hat den Zustand der Sportanlage auf Verunreinigungen, Schäden allgemeiner Art sowie auf die Betriebsbereitschaft der Sportgeräte durch Augenschein zu überprüfen. Der Verein stellte in diesem Zusammenhang sicher, dass schadhafte Geräte und Anlagen nicht benutzt werden. Erfolgt keine Beanstandung, so hat der Verein die Sporthalle als einwandfrei akzeptiert. (9) Sofern auf den Verein unmittelbar ein weiterer Nutzer folgt, ist die Prüfung nach Abs.8 möglichst gemeinsam mit dessen Beauftragten durchzuführen. (10) Der Verein ist verpflichtet, den diesem Vertrag beigefügten (Anlage 2) Benutzungsnachweis regelmäßig zu führen. Der Benutzungsnachweis ist der Verwaltung auf verlangen, spätestens jedoch mit Ablauf des Vertrags, beizubringen. (11) Unterbelegungen der Sportanlage werden von der Verwaltung gegenüber dem Verein beanstandet und sind vom Verein durch Belegung mit einer der Sportart angemessenen Nutzerzahl zu beheben. Bei fortdauernder Unterbelegung ist die Kündigung gem. 7 Abs.2 Nr.1 zulässig. (12) Der Verein ist verpflichtet, unmittelbar nach Ende seiner Nutzungseinheiten die genutzten Flächen und Räume wieder ordnungsgemäß herzurichten, so dass eine ordnungsgemäße Weiternutzung gesichert ist. Die ordnungsgemäße Wiederherrichtung ist gegeben, wenn die benutzten Geräte wieder zu ihren bestimmungsgemäßen Lagerplätzen aufgeräumt zurückgebracht, die Räumlichkeiten in einem sauberen Zustand (besenrein), die Umkleide- und Duschräume aufgeräumt und liegen gelassene Gegenstände in die Verwahrung des Nutzers genommen worden sind. Der Nutzer sorgt nach der Nutzungszeit dafür, dass die Beleuchtung und Wasserzapfstellen abgestellt werden, Fenster und Türen verschlossen sind und der Energieverbrauch auf der Grundlage der Sparsamkeit erfolgt. (13) Die Bedienung technischer Anlagen darf nur durch besonders eingewiesene Personen erfolgen (14) Jegliche über die zugeteilte Nutzungszeit hinausgehende Nutzung ist strengstens untersagt, was insbesondere heißt, dass die Nutzer des letzten Spätabend Trainingsblocks das Grundstück spätestens um 22:00 Uhr verlassen haben müssen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass bei einem Verstoß gegen diese Auflage dem betreffenden Verein die Trainingszeit ersatzlos gestrichen wird. 4 Werbung (1) Die Verwaltung kann dem Verein die Durchführung von Werbemaßnahmen gestatten oder auch selbst Werbung anbringen. (2) Alle Werbemaßnahmen bedürfen der vorherigen schriftl. Zustimmung der Verwaltung. (3) Zur Verfahrensweise der Durchführung von Werbemaßnahmen schließen die Verwaltung und der Verein eine gesonderte Vereinbarung. (4) Sammlungen dürfen nur für gemeinnützige Zwecke und nach vorheriger Zustimmung durch die Verwaltung durchgeführt werden. (5) Foto- und Filmaufnahmen für gewerbliche Zwecke bedürfen der vorherigen Zustimmung der Verwaltung. 5 Haftung (1) Der Verein haftet für alle Schäden, die der Verwaltung, der Sportanlage oder an den Geräten entstehen und auf die unsachgemäße oder vertragswidrige Nutzung beruhen. (2) Der Verein haftet auch für die Schäden, die auf einer Verletzung der Pflichten gemäß 3 beruhen und stellt in diesem Umfang die Verwaltung von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Mietglieder, Bediensteten oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter, frei. (3) Der Verein verzichtet auf eigene Haftungsansprüche gegen die Verwaltung, insbesondere auch im Falle des teilweisen oder vollständigen Untergangs der Sportanlage, und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Verwaltung und deren Bedienstete oder Beauftragte. 6 Versicherungen Der Verein hat bei Vertragsbeginn eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch die die gesetzliche Schadensersatzpflicht und auch die in 5 aufgeführten Freistellungsansprüche gedeckt werden. Die dem Landessportbund Berlin (LSB) angeschlossenen Vereine und Verbände erfüllen diese Voraussetzung solange, bis der Landessportbund Berlin

3 die für seine Verbände, Vereine, Mitglieder und deren Mitglieder bestehende Haftpflichtversicherung aufgibt. Für den Fall, dass der Landessportbund Berlin die vorgenannte Versicherung aufgibt, so hat der Verein eine entsprechende Haftpflichtversicherung selbstständig abzuschließen. 7 Kündigung (1) Die Vertragsparteien können den Vertrag mit 4-wöchiger Frist zu jedem Monatsende kündigen. (2) Die Verwaltung ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen und die sofortige Räumung und Herausgabe der Sportanlage zu verlangen, wenn: a) der Verein von der Sportanlage einen vertragswidrigen Gebrauch macht oder seine Vertragspflichten nicht nachkommt. b) über das Vermögen des Vereins ein Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt wird c) die Ansprüche des Berechtigten nach der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche (BGBl. Teil I, Jahrgang 1990, Seite 2150) rechtswirksam anerkannt sind und der gem. 2 der genannten Verordnung Berechtigte die Auflösung des Vertragsverhältnisses verlangt. d) der Verein die Anerkennung der Förderungswürdigkeit nach dem Sportförderungsgesetz verliert. (3) Kündigungen nach diesem Vertrag müssen schriftlich erfolgen. 8 Anwendung anderer Vorschriften (1) Der Verein erkennt folgende ergänzende Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung als Bestandteil dieses Nutzungsvertrages an: a) Sportanlagen-Nutzungsvorschrift -SPAN- b) Der zur Sportanlage gehörenden Hausordnung (2) Der Verein ist dafür verantwortlich, dass während seiner Nutzungszeit sämtliche bestimmungsgemäß mit der Sportanlage in Berührung kommende Personen diese Bestimmungen einhalten. 9 Schlussbestimmungen (1) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. (2) Die Nichtigkeit einer Vertragsbestimmung lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; der unwirksame Teil ist durch eine inhaltlich möglichst nahe kommende rechtliche Regelung zu ersetzen. (3) Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages. Berlin, den Mittwoch, 25. März 2009 Für die Verwaltung Für den Verein / Organisation Köslin / Sport 1... Anlage: Datenblatt zum Vertrag zur Übertragung der Schlüsselverantwortung für Sportanlagen

4 Vertrag zur Übertragung der Schlüsselverantwortung für Sportanlagen Ausfertigung für: Verwaltung/Sportamt Zwischen dem Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin, Abteilung Soziales Sport -Sportamt-, im folgenden Verwaltung genannt, und dem / der in den beiliegenden Datenblättern, die Bestandteil dieses Vertrages sind, aufgeführten Verein / Organisation, im folgenden Verein genannt, wird mit dem Recht des jederzeitigen Widerrufs folgender Vertrag geschlossen: 1 Nutzungsgegenstand Die Verwaltung überlässt dem Verein unentgeltlich die in den Datenblättern unter den Hallen-Nr. und den Hallen-Namen aufgeführten Sportanlagen einschließlich -soweit in den Datenblättern nicht anders lautend- der für den Trainings- und Spielbetrieb benötigten Wasch- und Umkleideräume, sowie den allgemein zugänglichen Sportgeräten. 2 Nutzungsumfang (1) Die Überlassung der Sportanlage gilt für die in den Datenblättern unter Vertragsbeginn und Vertragsende genannten Zeiträumen, wobei die Nutzung nur in den Zeiten ausgeübt werden darf, wie sie in den Datenblättern unter Tag, Trainingsbeginn und Trainingsende aufgeführt sind. Der Verein verpflichtet sich diesbezüglich. jede auf Ihn sich auswirkende, von der Sportarbeitsgemeinschaft Steglitz- Zehlendorf e.v., der Verwaltung oder durch Dritte veranlasste Änderung unverzüglich mitzuteilen. (2) Dem Verein steht die Nutzung der Sportanlagen in den überlassenen Zeiten zu. Ausnahmen hiervon gelten nur für die Selbstnutzung der Verwaltung oder anderer durch die Verwaltung angeordneter Nutzungen. Verein und Verwaltung informieren sich so früh wie möglich über zusätzliche Veranstaltungen. (3) Die überlassenen Sportanlagen dürfen nur für die mit der Verwaltung abgestimmten, in den Datenblättern unter Sportart aufgeführten Sportarten genutzt werden. Eine andere sportliche Nutzung bedarf der vorherigen schriftl. Zustimmung der Verwaltung. Der Verein ist gehalten, die Sportanlage der vereinbarten Sportart entsprechend auszulasten. (4) Dem Verein ist es nicht gestattet, Dritten die Nutzung der Sportanlage zu überlassen. (5) Der Verein übt während seiner Nutzungszeit das Hausrecht für die Sportanlage aus. Die Beauftragen der Verwaltung haben jederzeit Zutritt zu den überlassenen Anlagenteilen. (8) Auf die berechtigten Interessen der Anwohner ist Rücksicht zu nehmen. Über eingehende Beschwerden der Anwohner ist die Verwaltung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. (9) Das Übernachten in und auf den Sportanlagen ist strengstens untersagt. 3 Pflichten des Vereins (1) Der Verein benennt der Verwaltung einen verantwortlichen Ansprechpartner (Schlüsselverantwortliche/r). Die Verwaltung übergibt dem vom Verein bestellten Schlüsselverantwortlichen die Schlüssel für die Sportanlage. Die Schlüsselübergabe ist in den Datenblättern durch Empfangsbekenntnis von dem vom Verein bestellten Schlüsselverantwortlichen zu quittieren, wobei die Rückgabe der Schlüssel wiederum von der Verwaltung zu quittieren ist. Die Weitergabe der Schlüssel an Dritte oder die Anfertigung von weiteren Schlüsseln ist strengstens untersagt. (2) Der Verein übernimmt die Verantwortung hinsichtlich des inhaltlichen Ablaufs (z. B. sportfachliche Anleitung und Aufsicht) seines Wettkampf-, Übungs- und Lehrbetriebes bzw. des Veranstaltungsbetriebes. (3) Die Nutzung der Sportanlagen ist mit Ausnahme der Veranstaltungen gemäß 2 Abs.2 Satz 2 nur bei Anwesenheit des oder der vom Verein beauftragten, in den Datenblättern unter Schlüsselverantwortliche/r aufgeführten Person (Schlüsselbeauftragte) gestattet. Die Schlüsselverantwortlichen und der Verein haften der Verwaltung gegenüber gesamtschuldnerisch für Schäden und Folgeschäden, die sich aus einer unbefugten Weitergabe bzw. dem Verlust der Schlüssel oder aus der Verwendung von Nachschlüsseln ergeben, es sei denn, dass der Verein nachweisen kann, dass die Anfertigung der Nachschlüssel nicht auf der Weitergabe bzw. dem Verlust der ihm überlassenen Schlüssel beruht. Der Verlust von Schlüsseln ist der Verwaltung unverzüglich anzuzeigen. Sofern ein mögliches Abhandenkommen der Schlüssel nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist, wird das Bezirksamt nach Prüfung des Einzelfalles für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen eine über 2.500,00 Euro hinausgehende Schadensersatzforderung nicht weiter geltend machen, sofern der Verein durch Vorlage eines die Schadensregulierung ablehnenden Schreibens der im Rahmen von 6 zu beauftragenden Versicherungsgesellschaft nachweist, dass über diesen Betrag hinaus keine Versicherungsleistung erfolgt. Diese Regelung gilt ausdrücklich nicht für etwaige sonstige Folgeschäden eines Schlüsselverlustes bzw. einer unbefugten Weitergabe, für die insoweit eine unbeschränkte Haftung nach den allgemeinen Regelungen gilt. (4) Die Schlüssel sind nach Beendigung des Vertrages unverzüglich an die Verwaltung zurückzugeben. Es ist vom Verein bzw. dem Schlüsselverantwortlichen darauf zu achten, dass die Schlüsselrückgabe in den Datenblättern, unter Schlüsselrückgabe aufgeführt, von der Verwaltung quittiert wird.

5 (6) Der Verein ist verpflichtet, das Eingangstor zum Grundstück und die ihm überlassenen Anlagenteile zu seien Nutzungszeiten auf- bzw. abzuschließen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Sportanlage auch dann zu verschließen ist, wenn Sportler des Folgenutzers ohne den von der Folgeorganisation bestellten Schlüsselverantwortlichen anwesend sind. Der Verein ist dafür verantwortlich, dass Unbefugte keinen Zutritt zur Sportanlage haben. (6) Der Verein ist verpflichtet, die während seiner Nutzungszeit auftretenden Schäden der Verwaltung unverzüglich -spätestens am nächsten Werktag- schriftl. der Verwaltung mitzuteilen. Schäden, die nach der Natur der Sache sofort beseitigt werden müssen, sind fernmündlich. anzuzeigen. Ist dies nicht möglich, so ist zur Beweissicherung ein Protokoll zu fertigen. (7) Der Verein ist nachweislich verpflichtet, Vorkehrungen zur Ermittlung evtl. Schadensverursacher und zur Sicherung von Beweisen zu unternehmen. (8) Der Verein hat den Zustand der Sportanlage auf Verunreinigungen, Schäden allgemeiner Art sowie auf die Betriebsbereitschaft der Sportgeräte durch Augenschein zu überprüfen. Der Verein stellte in diesem Zusammenhang sicher, dass schadhafte Geräte und Anlagen nicht benutzt werden. Erfolgt keine Beanstandung, so hat der Verein die Sporthalle als einwandfrei akzeptiert. (9) Sofern auf den Verein unmittelbar ein weiterer Nutzer folgt, ist die Prüfung nach Abs.8 möglichst gemeinsam mit dessen Beauftragten durchzuführen. (10) Der Verein ist verpflichtet, den diesem Vertrag beigefügten (Anlage 2) Benutzungsnachweis regelmäßig zu führen. Der Benutzungsnachweis ist der Verwaltung auf verlangen, spätestens jedoch mit Ablauf des Vertrags, beizubringen. (11) Unterbelegungen der Sportanlage werden von der Verwaltung gegenüber dem Verein beanstandet und sind vom Verein durch Belegung mit einer der Sportart angemessenen Nutzerzahl zu beheben. Bei fortdauernder Unterbelegung ist die Kündigung gem. 7 Abs.2 Nr.1 zulässig. (12) Der Verein ist verpflichtet, unmittelbar nach Ende seiner Nutzungseinheiten die genutzten Flächen und Räume wieder ordnungsgemäß herzurichten, so dass eine ordnungsgemäße Weiternutzung gesichert ist. Die ordnungsgemäße Wiederherrichtung ist gegeben, wenn die benutzten Geräte wieder zu ihren bestimmungsgemäßen Lagerplätzen aufgeräumt zurückgebracht, die Räumlichkeiten in einem sauberen Zustand (besenrein), die Umkleide- und Duschräume aufgeräumt und liegen gelassene Gegenstände in die Verwahrung des Nutzers genommen worden sind. Der Nutzer sorgt nach der Nutzungszeit dafür, dass die Beleuchtung und Wasserzapfstellen abgestellt werden, Fenster und Türen verschlossen sind und der Energieverbrauch auf der Grundlage der Sparsamkeit erfolgt. (15) Die Bedienung technischer Anlagen darf nur durch besonders eingewiesene Personen erfolgen (16) Jegliche über die zugeteilte Nutzungszeit hinausgehende Nutzung ist strengstens untersagt, was insbesondere heißt, dass die Nutzer des letzten Spätabend Trainingsblocks das Grundstück spätestens um 22:00 Uhr verlassen haben müssen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass bei einem Verstoß gegen diese Auflage dem betreffenden Verein die Trainingszeit ersatzlos gestrichen wird. 4 Werbung (1) Die Verwaltung kann dem Verein die Durchführung von Werbemaßnahmen gestatten oder auch selbst Werbung anbringen. (2) Alle Werbemaßnahmen bedürfen der vorherigen schriftl. Zustimmung der Verwaltung. (3) Zur Verfahrensweise der Durchführung von Werbemaßnahmen schließen die Verwaltung und der Verein eine gesonderte Vereinbarung. (4) Sammlungen dürfen nur für gemeinnützige Zwecke und nach vorheriger Zustimmung durch die Verwaltung durchgeführt werden. (5) Foto- und Filmaufnahmen für gewerbliche Zwecke bedürfen der vorherigen Zustimmung der Verwaltung. 5 Haftung (1) Der Verein haftet für alle Schäden, die der Verwaltung, der Sportanlage oder an den Geräten entstehen und auf die unsachgemäße oder vertragswidrige Nutzung beruhen. (2) Der Verein haftet auch für die Schäden, die auf einer Verletzung der Pflichten gemäß 3 beruhen und stellt in diesem Umfang die Verwaltung von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Mietglieder, Bediensteten oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter, frei. (3) Der Verein verzichtet auf eigene Haftungsansprüche gegen die Verwaltung, insbesondere auch im Falle des teilweisen oder vollständigen Untergangs der Sportanlage, und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Verwaltung und deren Bedienstete oder Beauftragte. 6 Versicherungen Der Verein hat bei Vertragsbeginn eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch die die gesetzliche Schadensersatzpflicht und auch die in 5 aufgeführten Freistellungsansprüche gedeckt werden. Die dem Landessportbund Berlin (LSB) angeschlossenen Vereine und Verbände erfüllen diese Voraussetzung solange, bis der Landessportbund Berlin

6 die für seine Verbände, Vereine, Mitglieder und deren Mitglieder bestehende Haftpflichtversicherung aufgibt. Für den Fall, dass der Landessportbund Berlin die vorgenannte Versicherung aufgibt, so hat der Verein eine entsprechende Haftpflichtversicherung selbstständig abzuschließen. 7 Kündigung (1) Die Vertragsparteien können den Vertrag mit 4-wöchiger Frist zu jedem Monatsende kündigen. (2) Die Verwaltung ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen und die sofortige Räumung und Herausgabe der Sportanlage zu verlangen, wenn: a) der Verein von der Sportanlage einen vertragswidrigen Gebrauch macht oder seine Vertragspflichten nicht nachkommt. b) über das Vermögen des Vereins ein Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt wird c) die Ansprüche des Berechtigten nach der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche (BGBl. Teil I, Jahrgang 1990, Seite 2150) rechtswirksam anerkannt sind und der gem. 2 der genannten Verordnung Berechtigte die Auflösung des Vertragsverhältnisses verlangt. d) der Verein die Anerkennung der Förderungswürdigkeit nach dem Sportförderungsgesetz verliert. (3) Kündigungen nach diesem Vertrag müssen schriftlich erfolgen. 8 Anwendung anderer Vorschriften (1) Der Verein erkennt folgende ergänzende Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung als Bestandteil dieses Nutzungsvertrages an: a) Sportanlagen-Nutzungsvorschrift -SPAN- b) Der zur Sportanlage gehörenden Hausordnung (2) Der Verein ist dafür verantwortlich, dass während seiner Nutzungszeit sämtliche bestimmungsgemäß mit der Sportanlage in Berührung kommende Personen diese Bestimmungen einhalten. 9 Schlussbestimmungen (1) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. (2) Die Nichtigkeit einer Vertragsbestimmung lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; der unwirksame Teil ist durch eine inhaltlich möglichst nahe kommende rechtliche Regelung zu ersetzen. (3) Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages. Berlin, den Mittwoch, 25. März 2009 Für die Verwaltung Für den Verein / Organisation Köslin / Sport 1... Anlage: Datenblatt zum Vertrag zur Übertragung der Schlüsselverantwortung für Sportanlagen

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