Kapitalmarktdogmatik Teil 5 Der Börsengang (Initial Public Offering, IPO)

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1 Kapitalmarktdogmatik Teil 5 Der Börsengang (Initial Public Offering, IPO) Die bisherigen Artikel beschäftigten sich mit der Vermittlung des Wissens um das außerbörsliche Geschehen von Aktiengesellschaften. Die nächsten Kapitel haben nunmehr die Vermittlung von grundlegendem Wissen über den Kapitalmarkt und die Börse zum Gegenstand, beginnend mit der Thematik des Börsenganges als Antwort auf die Frage: Wie kommen die Aktien an die Börse? 1. Der Börsengang und seine Vorteile für das Unternehmen Der Börsengang eines Unternehmens, der auch IPO bzw. Initial Public Offering (= erstmaliges öffentliches Angebot), Going public (= an die Öffentlichkeit [der Investoren] gehen) oder Listing (= Verfahren, welches für die Notation der Aktie und deren Zulassung zum Handel an der Zielbörse durchlaufen werden muss) bezeichnet wird, ist für viele Unternehmen die Krönung eines steilen bzw. stetigen, wirtschaftlich höchst erfolgreichen Aufstiegs. Er ist nicht nur das "Sahnehäubchen", sondern vielmehr sogar "die Kirsche auf dem Sahnehäubchen", da man hiernach quasi in der "Champions-League der Unternehmen" mitspielt. Mit dem Börsengang, der keine wie in den vorhergehenden Beiträgen beschriebene aktienrechtliche, sondern eine kapitalmarktrechtliche Emission der Aktien erfordert, eröffnet sich für viele Unternehmen eine völlig neue Welt, vor allem hinsichtlich ihrer Bekanntheit in der breiten Öffentlichkeit. Sie blühen nun nicht mehr nur im Verborgenen, sind nicht nur wenigen Private-Equity- oder Venture-Capital-Investoren als lokaler oder regionaler Geheimtipp bekannt, sondern gelangen in den Fokus zahlloser weiterer Investoren, denen sie sich auf der großen Bühne der internationalen Kapitalmärkte präsentieren können und die als künftige Kapitalgeber im Rahmen weiterer Kapitalerhöhungen in Betracht kommen. Das Prädikat "börsennotiert" ist ein Aushängeschild für die AG, sowohl im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit (= Public Relations, PR) als auch im Segment der Investor Relations (= Herstellen und Aufrechterhalten der Beziehungen zu bestehenden und künftigen Investoren, IR). Ferner sorgt ein Listing an einer Börse auch bei den Endkunden für einen größeren Wiedererkennungswert hinsichtlich Produkten, Markennamen und Firmen (siehe z.b. Marke/Produkt "Coca Cola" der CocaCola Company, "VW" der Volkswagen AG etc.), was wiederum zu einem Umsatz- und Gewinnwachstum durch Erschließung neuer Märkte führen kann. Schlussendlich führt die Börsennotierung dazu, dass die bisherigen Aktionäre mit der Börse, an der ihre Anteilsscheine gehandelt werden, einen wesentlich größeren Platz zum Handel ihrer Aktien erhalten, wo- 1

2 durch deren schon vorhandene Fungibilität nochmals enorm erhöht wird, was vor allem bei der Platzierung größerer Kauf- und Verkaufsorders von erhöhter Bedeutung ist. 2. Die kapitalmarktrechtliche Emission als Börsenzulassungsprocedere im Überblick Entsprechend seiner immensen wirtschaftlichen Bedeutung ist das Verfahren für einen Börsengang, der die Zulassung der eigenen Aktien an der Zielbörse und damit die Ermöglichung des internationalen Handels der Anteile zum Ziel hat, durch das deutsche und internationale Kapitalmarktrecht streng reguliert. Insbesondere kann nicht jedes Unternehmen ohne Weiteres an jeder beliebigen Börse gelistet werden. Vielmehr muss zuvor ein zeitaufwändiges, komplexes und kostenintensives Verfahren durchlaufen werden, in dem die Einhaltung der maßgeblichen rechtlichen Rahmenbedingungen sowohl durch die BaFin (= Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, deutsche Aufsichtsbehörde zur Kontrolle und Überwachung des deutschen Kapitalmarkts) als auch durch die jeweilige Börse, an der die Zulassung der Aktien zum regulierten Handel begehrt wird (z.b. Frankfurter Wertpapierbörse als größte und bekannteste Wertpapierbörse in Deutschland), fortlaufend kontrolliert wird. Die kapitalmarktrechtliche Emission als Börsen-Zulassungsverfahren unterscheidet sich von der bereits in den vorangegangenen Artikeln dargestellten aktienrechtlichen Emission nur unwesentlich, da beiden Emissionen das bereits erläuterte Prinzip der Kapitalbeschaffung durch Einzahlung von Kapitaleinlagen gegen Übertragung von Aktien zugrundeliegt. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass der Börsengang von bestimmten Banken (= Emissionsbanken) betreut wird, die aus Gründen der strengen Regulierung spezielle bankaufsichtsrechtliche Vorgaben erfüllen müssen, um dieser Geschäftstätigkeit nachzugehen. Da der Zugang zum Kapitalmarkt nur über diese Emissionsbanken möglich ist, müssen die Aktien, die zum Handel an der Zielbörse zugelassen werden sollen, zuerst an die Emissionsbanken übertragen werden. Im Gegenzug zahlen diese Banken einen bestimmten Betrag an die bisherigen Aktionäre, um die Aktien dann ihrerseits zu einem geringfügig erhöhten Preis an die Investoren weiterzuverkaufen, die im Rahmen des Bookbuilding-Verfahrens (= Buchwertbildungs-Verfahren) verbindlich Kaufinteresse zu einem bestimmten Betrag bzw. in einem bestimmten Umfang signalisiert haben. Die Differenz aus Ankaufspreis der zu emittierenden Aktien vom Emittenten und (Weiter-) Verkaufspreis der Aktien an die Investoren ist der Gewinn, der bei der Emissionsbank anfällt. Die Höhe dieses Betrages, der für den Verkauf der Aktien im Wege des IPO entstanden ist, und der für alle Aktien gleich hoch ist (= Emissionspreis), wird mittels des durchzuführenden Bookbuilding-Verfahrens ermittelt. Da die Emissionsbank für die, wenn auch 2

3 nur zwischenzeitlich erfolgende, Abnahme der Aktien enorme finanzielle Mittel bereitstellen muss, ist es vor allem bei betragsmäßig umfassenderen Börsengängen im Milliarden-Euro-Bereich üblich, dass sich mehrere Banken zu einem Emissionskonsortium unter Führung einer bestimmten Emissionsbank (= Konsortialführer, Lead Manager) zusammenschließen, um die Emission gemeinsam zu schultern. Der Konsortialführer ist für den Emittenten, also das Unternehmen, dessen Aktien an die Börse gebracht werden sollen, während des gesamten Procederes des Börsenganges und zum Teil auch darüber hinaus der primäre Ansprechpartner. Neben der Emissionsbank, die das Listing der Gesellschaft unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten betreut, wird der Börsengang durch spezialisierte Groß- und Transaktionskanzleien hinsichtlich der Bewältigung aller rechtlichen Probleme und Fragestellungen unterstützt. 3. Das Bookbuilding-Verfahren Das Bookbuilding-Verfahren beginnt damit, auszuloten, wieviele Aktien im Rahmen des IPO den Eigentümer wechseln und überhaupt zum Handel zugelassen werden sollen. Dies hängt einerseits davon ab, wieviele der bisherigen Aktionäre überhaupt willens sind, sich zumindest von einem Teil ihrer Anteile gegen die Zahlung eines angemessenen Preises zu trennen, andererseits ist dies davon abhängig, ob mit dem Börsengang zugleich eine weitere Kapitalerhöhung durch Neuemission weiterer Aktien verbunden werden soll. Für den Emittenten ist insofern zu berücksichtigen, dass gerade der Börsengang und die damit verbundene kapitalmarktrechtliche Erstemission noch einmal eine hervorragende Möglichkeit ist, eine massive Kapitalerhöhung durchzuführen, beispielsweise, um künftige Expansionspläne mittels Eigenkapital zu finanzieren, das Unternehmen wirtschaftlich auf stabilere Beine zu stellen oder den Stammkapitalwert der AG dem tatsächlichen Unternehmenswert, der zur Zeit nur als Buchposition besteht, durch die Kapitalerhöhung zu realisieren (siehe vorangegangene Artikel). Der Zeitpunkt des Börsengangs ist insofern prädestiniert hierfür, da beim Initial Public Offering einerseits eine sehr große Anzahl potenzieller Investoren, insbesondere institutioneller Investoren wie Versicherungen, Fonds sowie Banken angesprochen wird und damit ein riesiger Markt für den Verkauf neu zu emittierender Aktien vorhanden ist, der zumindest das Potenzial für eine wesentlich erhöhte Nachfrage im Vergleich zur bloßen Private-Equity-Finanzierung bereit hält. Andererseits sind Kapitalerhöhungen für den Aktienkurs nicht sonderlich förderlich, wie im vorangegangen Artikel ausführlich beschrieben wurde, weswegen sich gerade der Zeitpunkt kurz vor der Börsennotierung, 3

4 zu dem noch kein offizieller Aktienkurs besteht, für die Kapitalerhöhung anbietet. Dies trifft auf ein Unternehmen, welches erst vor Kurzem den Gang auf das Börsenparkett gewagt und in entsprechendem Umfang Kapital eingesammelt hat, umso mehr zu, da sich der Kurs des Börsenneulings erst einmal stabilisieren muss. So werden sich, von wenigen Ausnahmen einmal abgesehen, die meisten Investoren, vor allem aber die Privatinvestoren, mit Käufen von Aktien des neu notierten Unternehmens aus Vorsicht vor Kursverlusten erst einmal zurückhalten, um sich über die Gesellschaft zu informieren bzw. um abzuwarten, wie sich der Kurs in den ersten Wochen entwickelt, insbesondere, ob er steigende oder fallende Tendenz aufweist. Wenn nun in dieser Phase, in der der Börsenkurs der neu emittierten Aktien äußerst anfällig ist, eine Kapitalerhöhung durchgeführt wird, ist es sehr wahrscheinlich, dass die Aktien stark an Wert verlieren. Grund hierfür ist, dass der bereits übliche durch eine Kapitalerhöhung hervorgerufene Kursverfall durch die Frage, warum ein Unternehmen so kurz nach dem Börsengang schon wieder neues Kapital benötigt (Börsengang dilettantisch, da zu klein geplant, unerwartete Verluste oder Abschreibungen auf Vermögenspositionen, die noch vor wenigen Wochen im Emissionsprospekt als bestehend ausgewiesen wurden) enorm verstärkt wird. Insofern bleibt zu konstatieren, dass der Emittent die mit dem IPO verbundene Möglichkeit der massiven Kapitalaufstockung auf jeden Fall nutzen sollte, da sich zumindest in der unmittelbaren Folgezeit realistischerweise keine weitere Chance auf eine erneute Kapitalerhöhung ergibt. Aus diesem Grund heißt für das Unternehmen Kleckern statt Klotzen, sich also im Rahmen des Börsengangs möglichst gut und teuer zu verkaufen, um eine ordentliche Aufstockung des Eigenkapitals zu gewährleisten. Auch bietet sich für die bereits investierten Aktionäre die einmalige Möglichkeit, einen guten Preis für ihr bisheriges Investment zu erlangen, sofern sie denn zumindest hinsichtlich eines Anteils ihres bisherigen Aktienpakets verkaufswillig sind. Dies trifft umso mehr für die Investoren zu, die große Anteile am bisherigen Unternehmen halten, da ihnen das mit dem IPO verbundene öffentliche Angebot der Anteilsscheine die Möglichkeit eröffnet, selbst größere Aktienposititionen zu "versilbern". Nicht zuletzt gilt dasselbe wie für den Emittenten: je größer der Markt, desto mehr potenzielle Investoren sind vorhanden, und desto größer ist die Chance, für den Verkauf der Aktien einen höheren Preis zu erzielen als bei einem kleineren Markt (z.b. bei Private-Equity-Transaktionen). 4. Due Dilligence und Erstellung des Emissionsprospekts Wurde die Anzahl von Aktien, die den potenziellen Investoren im Rahmen des Börsenganges durch Veräußerung seitens der bisherigen Aktionäre oder durch eine massive Kapitalerhöhung angeboten 4

5 werden soll, nach obigem Verfahren ermittelt, wird im folgenden Schritt der Emissionsprospekt erstellt. In diesem Prospekt werden die potenziellen Investoren über Chancen und Risiken des Investments umfassend und wahrheitsgemäß aufgeklärt. Geschieht dies nicht, fehlen also für die Beurteilung der Anlage maßgebliche Fakten oder entsprechen diese nicht der Wahrheit, sind sie also insbesondere zu gut dargestellt (z.b. Gewinnaussichten des Emittenten), ergibt sich eine Haftung des Emittenten und der Ersteller des Emissionsprospekts, vornehmlich also der emissionsbegleitenden Banken und Kanzleien. Indes müssen diese den Spagat zwischen Haftungsvermeidung einerseits und der Erzielung eines möglichst hohen Emisssions- bzw. Ausgabepreises der Aktien für den Emittenten andererseits meistern, da für das letztgenannte Ziel gerade eine besonders gute Darstellung des Unternehmens sowie seines Geschäftsmodells erforderlich ist. Um den Emissionsprospekt den obigen Anforderungen entsprechend erstellen zu können, wird das Unternehmen und sein Geschäftsmodell von der Emissionsbank und der die Transaktion begleitenden Großkanzlei mittels einer Due Dilligence (= sorgfältige Prüfung) auf Herz und Nieren geprüft. Die letztgenannten Beteiligten teilen sich die Arbeit nach ihrer Spezialisierung: während die Investmentbanker der Emissionsbank den wirtschaftlichen Teil der Prüfung übernehmen, nehmen sich die Rechtsanwälte der Großkanzlei des rechtlichen Parts an. Zur Vorbereitung des zu erstellenden Emissionsprospekts ist die Herausarbeitung von Chancen und Risiken einer Investition in Aktien des Emittenten von Bedeutung, insbesondere für die Ermittlung des bisher vor allem als Buchposition bestehenden Unternehmenswerts, der mit dem Börsengang zumindest im beträchtlichen Maße zugunsten der Gesellschaft realisiert werden soll. In diesem Zusammenhang sind aus allen nur erdenklichen Unterlagen des Emittenten, z.b. Aus Geschäfts- und Lageberichten, Bilanzen, Strategiepapieren zur künftigen Entwicklung und Ausrichtung sowie Steuerunterlagen vor allem, aber nicht ausschließlich, folgende Informationen zu ermitteln: Aktionärsstruktur, vor allem Präsentation von Groß- und Ankeraktionären (= Aktionäre, die ihre Position aus strategischen Gründen nicht verkaufen, z.b. Nationen, die Anteile an Rüstungsunternehmen halten) Vermögenspositionen des Unternehmens und ihr tatsächlichener Wert nach möglicherweise vorzunehmenden Abschreibungen, Darstellung von Eigenkapital und Fremdkapital bisherige Entwicklung des Unternehmens, Vorstellung der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat; Aufzeigen geplanter künftiger Geschäfts- und Expansionsstrategie Chancen des Geschäftsmodells des Unternehmens in der Zukunft, auch in wirtschaftlich 5

6 problematischeren oder schwierigeren Zeiten (z.b. bei Zinserhöhung oder Konjunkturflaute) Darstellung etwaiger Forschungs- oder Expansionsvorhaben sowie, im Falle ihres bereits erfolgten Anlaufens, ihr jeweiliger Fortschritt Risiken des Geschäftsmodell des Unternehmens, insbesondere Konkurrenzsituation, Verschärfung rechtlicher Rahmenbedingungen (z.b. Aufsichtsrecht), Rückstellungen in der Bilanz für Kosten (z.b. aus absehbaren oder bereits vorhandenen Rechtsstreitigkeiten) Wurden alle für die umfassende und wahrheitsgemäße Erstellung des Emissionsprospekts notwendigen Informationen wirtschaftlicher und rechtlicher Art ermittelt, wird der Emissionsprospekt in enger Zusammenarbeit zwischen Emissionsbank und Groß- bzw. Transaktionskanzlei erstellt. Mit Hilfe dieses Emissionsprospektes, der nicht selten weit über 300 Seiten stark ist und auch die aktuellen sowie die vergangenen Bilanzdaten des Emittenten enthält, wird den potenziellen Investoren ermöglicht, sich ein Bild über das Unternehmen zu machen. Letztlich sollen sie vor allem auf der Grundlage dessen entscheiden können, ob sie in das Unternehmen investieren und im Rahmen des IPO Aktien erwerben bzw. zeichnen möchten oder nicht. Der Emissionsprospekt bei einem Börsengang findet sein Pendant daher in wesentlich kleinerer Form im Businessplan, der potenziellen Private-Equity- und Venture-Capital-Investoren zur Beurteilung von Chancen und Risiken einer Investition in Anteile der jeweiligen Gesellschaft vorgelegt wird. Indes ist der Emissionsprospekt, der Bedeutung des Initial Public Offering entsprechend, wesentlich detaillierter und umfassender als ein Businessplan. 5. Die Roadshow als Kern des Bookbuilding-Verfahrens Ist der Emissionsprospekt fertiggestellt, wird er den in Betracht kommenden Anlegern zugesendet, damit sich diese bereits vorab ein Bild des Emittenten machen können. Im Folgenden beginnt der Kern des Bookbuilding-Verfahrens: die Roadshow. Hierbei handelt es sich um eine Vorstellungsveranstaltung des Emittenten. Der Vorstand der AG, gegebenenfalls auch die Gründer, reisen je nachdem, wie viele potenzielle Investoren angesprochen werden sollen nicht nur national, sondern auch international zu den in Betracht kommenden Anlegern und stellen diesen das Unternehmen sowie dessen Geschäftsmodell noch einmal in ihren eigenen Worten vor. Mit dieser Vorgehensweise soll gewährleistet werden, dass die möglichen künftigen Anleger einen persönlichen Eindruck vom Emittenten erhalten. Dies betrifft vor allem den Vorstand des Unternehmens, der Fragen zur künftigen Geschäftsstrategie und zur weiteren Entwicklung, die sich nach der Lektüre des Emissionsprospekts nicht oder nicht hinreichend beantworten ließen bzw. sich nach selbiger überhaupt erst erge- 6

7 ben haben, kompetent und vor allem in persönlichen Worten beantworten kann. Sofern sich der potenzielle Investor dafür entscheidet, Aktien zu zeichnen, teilt er sogleich mit, welche Summe er investieren möchte. Hierbei existieren zwei Alternativen: entweder wird mitgeteilt, welcher Betrag absolut investiert oder wieviele Aktien zu einem Preis innerhalb der Emissionspreisspanne gekauft werden sollen. Die Abgabe dieses Angebots zur Aktienzeichnung gibt der Investor allerdings in Unkenntnis der Angebote anderer Investoren ab, um zu verhindern, dass untereinander Absprachen zum Nachteil des Emittenten dergestalt stattfinden, dass der Emissionspreis nach unten gedrückt wird. Die anderen Investoren, die im Rahmen des Bookbuilding-Verfahrens bereits angesprochen wurden, sind umfassend zur Verschwiegenheit verpflichtet, insbesondere hinsichtlich der Tatsachen, ob sie Aktien gezeichnet haben und wenn ja, wie viele bzw. zu welchem (Gesamt-) Preis. Alle abgegebenen Angebote (= Kauforder) werden, unter Angabe von Investor, gewünschter Aktienzahl und hierfür angebotenem Geldbetrag in einem Orderbuch eingetragen. In Anlehnung an dieses Orderbuch nennt man das gesamte Verfahren, welches der Festlegung des letztlich maßgeblichen Emissionspreises vorausgeht, Bookbuilding-Verfahren. 6. Die Festlegung des Emissionspreises innerhalb der Emissionspreisspanne Nachdem die Roadshow beendet und das Orderbuch geschlossen ist, wird es vom Emittenten und der emissionsbegleitenden Bank ausgewertet, um im Anschluss einen einheitlichen, für alle emittierten bzw. verkauften Aktien geltenden Emissionspreis festzusetzen. Wurden von den Investoren, die im Zuge der Roadshow angesprochen wurden, mehr Aktien gezeichnet, als im Rahmen des mit dem IPO durchgeführten Zuteilungsverfahrens zur Verfügung standen, ist die Emission überzeichnet. In diesem Fall der Überzeichnung kann der Emissionspreis noch einmal nach oben angepasst werden, um bei gleichbleibenden Angebot an Aktien durch eine Steigerung des Ausgabepreises die Nachfrage zu reduzieren. Meist geschieht dies innerhalb einer zuvor festgelegten Emissionspreisspanne. Je nachdem, wie viele Aktien beim Börsengang zur Zeichnung zur Verfügung stehen (Angebot) und wieviele hiervon tatsächlich gezeichnet werden (Nachfrage), wird der Emissionspreis entweder am oberen oder am unteren Ende der Emissionspreisspanne festgelegt. Wird der Emissionspreis am oberen Ende der Emissionspreisspanne festgelegt, hat dies für das Unternehmen den Vorteil, dass durch den Börsengang der größtmögliche Betrag an Eigenkapital einsammelt wird. Für die verkaufsbereiten Altaktionäre ist ein höherer Preis, wenn auch "nur" für das 7

8 Privatvermögen, ebenfalls attraktiver, da sich nunmehr die Möglichkeit bietet, nach der jahrelangen Investition "ordentlich Kasse zu machen". Jedoch ergeben sich mit dieser Vorgehensweise auch Probleme. Wird der Emissionspreis möglichst hoch und damit nahe, wenn nicht gar über dem auf jede einzelne Aktie entfallenden Unternehmenswert angesetzt, bleibt vorerst kein großer Raum mehr für Kurssprünge der dann börsennotierten Aktie. Wenn der Anteilsschein bereits teurer ist als der auf ihn entfallende Unternehmenswert, kann es sogar zu einem Kurseinbruch kommen, da kein Anleger mehr bezahlen möchte, als die Gegenleistung für ihn (subjektiv) wert ist. Sind die Anleger also der Meinung, dass der Emissionspreis zu hoch angesetzt ist, finden die Investoren, die die Aktien im Wege des Börsenganges gezeichnet haben, an der Börse keinen Käufer für ihre Aktien sofern sie diese, wie im Folgenden unterstellt, zumindest teilweise verkaufen wollen, dann aber zu einem Preis über dem Emissionspreis. Infolge dessen kommt es zu einem Überschuss auf der Angebots- und zu einem Mangel auf der Nachfrageseite, was wiederum zu einem Preisverfall der neuemittierten Aktien im nunmehr einsetzenden Börsenhandel führt. Im schlimmsten Fall kommt es zu starken Turbulenzen in der anfänglichen börslichen Kursentwicklung der Anteilsscheine oder zu einem anhaltenden Kursverfall. Da ein Börsenneuling von den Anlegern anfangs ohnehin schon misstrauisch beäugt wird und sich viele fragen, ob sich ein Einstieg in das neue Unternehmen durch Kauf der Aktien lohnt, heißt es gerade am Anfang: keine Schwächen oder Diskontinuitäten in der Kursentwicklung zeigen. Kommt es, z.b. aufgrund eines zu hoch angesetzten Emissionspreises, doch zu einem solchen Kurseinbruch, wird der Aktie schnell der Stempel der "Zocker-Aktie" aufgedrückt, die sich nur für risikoaffine Anleger bzw. Daytrader (= Händler, die ihre gekauften Positionen nur kurzfristig, längstenfalls einen Tag, halten und dann wieder verkaufen) eignet. Ein Image, dass vor allem die institutionellen Investoren, die bei ihrer Strategie auf eine nachhaltige und langsamere, aber stetige Kursentwicklung achten, abschreckt und somit unbedingt vermieden werden sollte. Umgekehrt gilt: orientiert sich der letztlich festgesetzte Emissionspreis am unteren Ende der Emissionspreisspanne, kann das Unternehmen zwar nicht das Maximum an Eigenkapital für sich herausholen, sondern verkauft sich möglicherweise (leicht) unter dem tatsächlichen Unternehmenswert. Dasselbe gilt für die bisherigen Aktionäre, die nun weniger Rendite als bei einer Festsetzung am oberen Ende der Preisspanne erhalten. Indes profitieren die Investoren, die im Rahmen des Börsenganges Aktien gezeichnet haben, da sie diese zu einem Preis erhalten haben, der geringer ist als der Unternehmenswert, der auf die Anteile entfällt. Da sie insofern ein "Schnäppchen" gemacht haben, wird es ihnen leicht fallen, einen Käufer zu finden. Weil in diesem Fall die Nachfrage nach den Aktien, die relative günstig emittiert wurden, größer sein wird als das Angebot seitens der beim Bookbuilding-Verfahren berücksichtigen Investoren, wird der Kurs der Aktien steigen. Die negativen 8

9 Kurseffekte, die bei einem am höchsten Limit der Preisspanne angesetzten Emissionspreis entstehen können, werden so allerdings um den Preis verringerter (Eigen-) Kapitaleinnahmen für den Emittenten und zu Lasten der maximal möglichen Rendite für die Altaktionäre höchstwahrscheinlich vermieden. Ist der Emissionspreis unter Berücksichtigung der dargestellten Überlegungen festgelegt, wird er mit der Anzahl der emittierten Aktien multipliziert. Das Produkt aus den beiden Faktoren ist das sogenannte Emissionsvolumenund beschreibt den Geldbetrag, den der Emittent im Rahmen seiner kapitalmarktrechtlichen Aktienemission erlösen bzw. an Eigenkapital generieren konnte, wohlgemerkt unter Einschluss der "Versilberung" etwaiger Aktien durch die Altaktionäre. 9

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