A N T W O R T. zu der. Anfrage des Abgeordneten Jochen Flackus (DIE LINKE.)

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1 LANDTAG DES SAARLANDES 16. Wahlperiode Drucksache 16/85 (16/47) A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Jochen Flackus (DIE LINKE.) betr.: Sozialer Wohnungsbau im Saarland Vorbemerkung des Fragestellers: Die Saarbrücker Oberbürgermeisterin Britz hat erklärt, in der Landeshauptstadt würden rund 4000 Sozialwohnungen fehlen. In Saarlouis standen Ende letzten Jahres 430 Haushalte auf der Warteliste der Gemeinnützigen Bau- und Siedlungs- Gesellschaft. Bundesfinanzminister Schäuble hat Länder und Kommunen nun aufgerufen, größere Anstrengungen zu unternehmen, um das Wohnen wieder bezahlbar zu machen. Bis zum Jahr 2020 müssten bundesweit jährlich rund Wohnungen gebaut werden. Vorbemerkung der Landesregierung: Die soziale Wohnraumförderung hat die Förderung des Wohnungsbaus zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum und bei der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum zum Ziel. Zielgruppe sind dabei Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind. Zum in der Anfrage verwendeten Begriff der Sozialwohnung ist zu bemerken, dass dies kein Rechtsbegriff des maßgeblichen Wohnraumförderungsgesetzes ist. Dieser Begriff hat sich vielmehr umgangssprachlich entwickelt für Wohnungen, deren Herrichtung mit Mitteln des früheren sozialen Wohnungsbaus bzw. der sozialen Wohnraumförderung gefördert wurden. Bei der folgenden Beantwortung wird davon ausgegangen, dass die Fragen auf (geförderte) Mietwohnungen zielen. Soweit die Beantwortung der Frage es erfordert, darüber hinaus auch Wohnungen aus dem Förderbereich des selbst genutzten Wohneigentums zu berücksichtigen, wird im Antworttext auf diesen Umstand hingewiesen. Im Übrigen wird bei der Beantwortung davon ausgegangen, dass der Begriff öffentlich geförderte Wohnungen nicht im Rechtssinne für im früheren Förderungsrecht geförderte Wohnungen des so genannten 1. Förderungsweges, sondern umgangssprachlich für im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung geförderte Mietwohnungen verwandt wird. Ausgegeben: ( )

2 Zu den Fragen 1 und 2: Wie groß ist aus Sicht der Landesregierung der landesweite Bedarf an Sozialwohnungen? Durch welche konkreten Maßnahmen und Programme will die Landesregierung den Bedarf an Sozialwohnungen in den kommenden Jahren befriedigen? Die Antworten zu den Fragen 1 und 2 werden aus Gründen des Sachzusammenhangs zusammengefasst. Die soziale Wohnraumförderung im Saarland ist an den Anforderungen und den Gegebenheiten des hiesigen Wohnungsmarkts ausgerichtet. Dies entspricht den allgemeinen Fördergrundsätzen des Wohnraumförderungsrechts, wonach die Förderung die örtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse und Zielsetzungen sowie die erkennbaren unterschiedlichen Investitionsbedingungen berücksichtigen soll. Bei einer rein zahlenmäßigen Betrachtung ergibt sich bereits, dass im Saarland kein grundsätzlicher Wohnungsmangel herrscht. So wurde im Rahmen des Zensus 2011, anlässlich dessen eine Gebäude- und Wohnungszählung stattfand, für das Saarland ein Bestand von rund Wohnungen in Wohn- und Nichtwohngebäuden ermittelt. Dem gegenüber stand eine Zahl von rund Haushalten. Die Leerstandsquote wurde für das Saarland mit 5,7% ermittelt; bundesweit lag diese Quote bei 4,4%, d.h. die Leerstandsquote ist überdurchschnittlich. Korrespondierend sehen Studien zur künftigen Entwicklung der Wohnungsmärkte für das Saarland im Segment des Geschosswohnungsbaus nur verhältnismäßig geringen Neubaubedarf. Dabei bezeichnen diese Zahlen den errechneten Bedarf an Wohnungen in allen Marktsegmenten, also nicht etwa nur den Bedarf an geförderten Wohnungen. Zum Marktsegment der geförderten Wohnungen bestehen keine detaillierten Prognosen. Allerdings stellt nicht nur die anhaltende Zuwanderung Wohnungspolitik und Wohnraumförderung zunehmend vor neue Herausforderungen. Auch der demografische Wandel und die Notwendigkeit der Berücksichtigung stadtentwicklungspolitischer Belange stellen inhaltliche Anforderungen an die Ausgestaltung der Wohnraumförderung. Zudem herrscht trotz des in weiten Landesteilen entspannten Wohnungsmarkts insbesondere im Oberzentrum und den Mittelzentren des Landes eine rege Nachfrage nach bezahlbaren Mietwohnungen. Vor diesem Hintergrund wurden die bisherigen Fördervorschriften zur sozialen Wohnraumförderung im Frühjahr 2017 bedarfsgerecht überarbeitet und neugefasst. Im Rahmen des bisherigen Grund- oder Normalprogramms der Wohnraumförderung erfolgten eine Anpassung der Fördersätze sowie eine Verbreiterung der Einsatzmöglichkeit durch Erweiterung der räumlichen Gebietskulissen der Förderung. Die Förderung wird weiterhin auf Darlehensbasis gewährt, wobei der Förderzinssatz für die Dauer der Belegungsbindung maßgeblich abgesenkt wurde. Für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf, deren Bestimmung sich an den Festlegungen des Landesentwicklungsplans für Kern- und Randzone des Verdichtungsraums orientiert, wurde sowohl im Bereich des Mietwohnungsbaus als auch des selbst genutzten Wohneigentums eine intensivierte Förderung mit höheren Fördersätzen für den Fördertatbestand der Wohnraumschaffung etabliert. Zugleich wurde die angebotene Darlehensförderung durch die optionale Einführung eines Tilgungszuschusses ergänzt, der im Mietwohnungsbau in Abhängigkeit von der Dauer der Belegungsbindung festgesetzt wird und im selbst genutzten Wohneigentum für Familien mit Kindern vorgesehen ist

3 In der Förderung des Wohnungsbestands wurde durch ein Sonderprogramm der Schwerpunkt auf die alters- und behindertengerechte Modernisierung von selbst genutzten Wohnungen und Mietwohnungen gelegt. Da ältere Menschen oftmals Problemen bei der Finanzierung entsprechender Maßnahmen begegnen, ist diese Förderung im selbst genutzten Wohneigentum als Zuschussprogramm ausgestaltet. Im Mietwohnungsbau wurde die altersgerechte Modernisierung durch Einführung eines Tilgungszuschuss gegenüber der normalen Modernisierung privilegiert. Die neuen Richtlinien sind zum 1. April 2017 in Kraft getreten. Seitens der Wohnungswirtschaft zeichnet sich großes Interesse und Akzeptanz ab. Da die Projektentwicklung jedoch in diesem Bereich eine gewisse Zeit benötigt, wird eine Bewertung frühestens nach einem Jahr sinnvoll sein. Zu den Fragen 3 und 4: Wie viele neue, öffentlich geförderte Wohnungen, sind im Saarland in den vergangenen fünf Jahren gebaut worden (bitte einzeln auflisten nach Jahr und Ort)? Wie viele Bundesmittel für den sozialen Wohnungsbau wurden in den vergangenen fünf Jahren aus dem Saarland für welche Projekte abgerufen? (Bitte einzeln auflisten) Die Antworten zu den Fragen 3 und 4 werden aus Gründen des Sachzusammenhangs zusammengefasst. In den vergangenen fünf Jahren wurde nachfolgend aufgeführtes Förderergebnis erzielt: Mietwohnungsbau Bewilligte Mittel Neubau / Wohneinheiten Neubau Bewilligte Mittel Modernisierung / , , ,00 Wohneinheiten Modernisierung Nachrichtlich: Selbst genutztes Wohneigentum Bewilligte Mittel Neubau / , , , ,00 Wohneinheiten Neubau Bewilligte Mittel Modernisierung / Wohneinheiten Modernisierung Mit Ausnahme von 17 Mietwohnungen, die im Jahr 2012 in St. Ingbert gefördert wurden, befinden sich alle sonstigen geförderten Mietwohnungen in der Landeshauptstadt Saarbrücken. Durch die Förderung der Mietwohnungen entstehen an den geförderten Wohnungen wohnungsrechtliche Bindungen. Die nachrichtlich dargestellten geförderten Einheiten im selbst genutzten Wohneigentum verteilten sich auf Saarbrücken, Freisen, Neunkirchen, Nonnweiler, Lebach, Weiskirchen, Heusweiler, Perl, Dillingen und Nohfelden

4 Im Jahr 2016 wurde mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung in Höhe von rd. 2 Mio. Euro die Modernisierung von 134 Wohnungen auch zur kurzfristigen Unterbringung von Flüchtlingen und langfristigen Nutzung auf dem sozialen Wohnungsmarkt gefördert. Die geförderten Wohnungen verteilen sich räumlich wie folgt: Gemeinde Anzahl Förderbetrag Beckingen ,00 Blieskastel ,00 Ensdorf ,00 Eppelborn ,00 Friedrichsthal ,00 Gersheim ,00 Heusweiler ,00 Illingen ,00 Kirkel ,00 Losheim ,00 Mandelbachtal ,00 Marpingen ,00 Merzig ,00 Nalbach ,00 Neunkirchen ,00 Nonnweiler ,00 Ottweiler ,00 Rehlingen-Siersburg ,00 Saarwellingen ,00 Schmelz ,00 Schwalbach ,00 Spiesen-Elversberg ,00 St. Wendel ,00 Sulzbach ,00 Tholey ,00 Wadern ,00 Wadgassen ,00 Wallerfangen ,00 Weiskirchen ,00 Nachrichtlich: Im Jahr 2016 wurden zudem im Rahmen der Förderung des selbst genutzten Wohneigentums 56 barrierereduzierende Modernisierungsmaßnahmen mit Euro gefördert. Ergänzend ist zu bemerken, dass die Mittel nicht beim Bund abgerufen werden; vielmehr stellt der Bund den Ländern im Rahmen des Entflechtungsgesetzes jährlich Mittel als Kompensationsleistungen für weggefallene Finanzierungsanteile aus den früheren Mischfinanzierungstatbeständen zur Verfügung, die von den Ländern bewirtschaftet werden

5 Zu Frage 5: Wie viele neue, öffentlich geförderte Wohnungen, sind im Saarland in den kommenden drei Jahren geplant? Das Saarland baut selbst keine Wohnungen. Das mögliche Mengengerüst der Förderung (als Gesamtzahl an zu fördernden Wohnungen) hängt von verschiedenen Faktoren ab, entscheidend dabei von der Inanspruchnahme der angebotenen Fördermittel. Da im Interesse eines flexiblen Mitteleinsatzes keine festen Förderkontingente vorgesehen sind, ist eine Prognose der eventuell zu erzielbaren Förderergebnisse auch von der Verteilung eventueller Förderanträge auf die unterschiedlichen Fördertatbestände und die in der Förderhöhe unterschiedlichen Programme abhängig; eine diesbezügliche Prognose hätte insoweit je nach zugrunde gelegten Annahmen einen willkürlichen Charakter. Dementsprechend hat auch die Vorgabe eines Förderzieles immer einen willkürlichen Charakter und kann im Nachhinein erheblich von dem tatsächlich erzielten Förderergebnis abweichen. Nach den bisherigen Erfahrungswerten kann davon ausgegangen werden, dass mit dem zur Verfügung stehenden Fördervolumen ein Förderergebnis von rd Wohnungen (Mietwohnungen und selbst genutztes Wohneigentum) erzielt werden kann. Hinzu kommen rd Modernisierungsmaßnahmen zur Beseitigung von Barrieren im Bestand des selbst genutzten Wohneigentums. Zu Frage 6: Welchen Stellenwert hat Barrierefreiheit beim künftigen Bau neuer Sozialwohnungen im Saarland? Im Koalitionsvertrag für die 16. Legislaturperiode des Landtages des Saarlandes ( ) wurde vereinbart, dass das Land gezielt den Bau sowie die Anpassung von Wohnraum als barrierefrei oder barrierereduziert fördern wird. Dies gilt sowohl für Wohneigentum als auch für Mietwohnungen. Die Reduzierung von Barrieren im Wohnbereich ist für viele Menschen Voraussetzung, um selbstbestimmt in der eigenen Wohnung leben zu können. Dabei ist eine vollständige Barrierefreiheit im Sinne der DIN nicht immer erforderlich, oftmals reichen bereits unter der Schwelle der Barrierefreiheit liegende Maßnahmen aus, um eine verbesserte Nutzbarkeit der Wohnung zu gewährleisten. Barrierefreie Wohnungen sind allerdings ganz überwiegend Neubauten. Vergleicht man die Zahl dieser Wohnungen jedoch mit der Gesamtzahl des Wohnungsbestandes, macht der Neubau nur einen geringen Teil aus die Mehrzahl aller Wohnungen, die in den nächsten Jahrzehnten bewohnt werden, ist längst gebaut. Von daher ist es, insbesondere in einem Land mit hoher Eigentumsquote, unrealistisch zu erwarten, der Neubau könne der alleinige Ansatzpunkt zur Reduzierung bzw. Vermeidung von Barrieren im Wohnungsbau sein. Insoweit ist es unabdingbar, auch den Wohnungsbestand in den Fokus zu nehmen. Unter diesen Gesichtspunkten sieht die saarländische Landesregierung die demografiefeste Ertüchtigung des Wohnungsbestands bereits seit Jahren als wichtige Aufgabe der sozialen Wohnraumförderung an. Zu ihrer Bewältigung wurden seit 2007 im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung mehrere Förderprogramme aufgelegt, zuletzt das Sonderprogramm Förderung der behindertengerechten Anpassung vorhandenen Wohnraums an die Belange von Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung mit Merkzeichen ag bzw. und/oder Pflegestufe nach SGB XI. Mit diesem Programm erfolgte ab November 2015 eine Förderung zur Reduzierung von Barrieren und zur Erleichterung der Nutzung und Zugangsmöglichkeiten in den Beständen des selbst genutzten Wohneigentums und bei vorhandenen Mietwohnungen

6 Im Frühjahr 2017 wurde der antragsberechtigte Personenkreis auf Menschen mit erheblicher Gehbehinderung (Merkzeichen G ) sowie auf ältere Menschen (ab der Vollendung des 60. Lebensjahres) erweitert. Zugleich wurde das Programmvolumen für den Förderteil selbst genutztes Wohneigentum von 1,5 Mio. Euro auf 6 Mio. Euro erhöht und die Laufzeit des Programmes insgesamt bis zum verlängert. Im Förderteil Mietwohnungsbau wurde die Darlehensförderung durch einen Tilgungszuschuss ergänzt; beim selbst genutzten Wohneigentum erfolgt die Förderung ausschließlich im Zuschusswege

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