Prüfung zur Führung eines Krankentransportunternehmens

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1 Dieses Dokument finden Sie unter unter der Dok-Nr Prüfung zur Führung eines Krankentransportunternehmens Jeder Unternehmer, der Krankentransporte mit Krankenkraftwagen in Berlin durchführen will, benötigt hierfür eine Genehmigung nach dem Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG). Der Unternehmer muss verschiedene Voraussetzungen erfüllen, damit die Genehmigung erteilt wird. 1. Erteilung der Genehmigung Für die Erteilung der Genehmigung ist in Berlin das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO), Puttkamer Str , Berlin zuständig. Telefon: Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung sind: Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind. Dazu muss u. a. das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens mindestens Euro für das erste Fahrzeug und mindestens Euro für jedes weitere Fahrzeug betragen. Persönliche Zuverlässigkeit Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der ggf. zur Führung der Geschäfte bestellten Person sind der Genehmigungsbehörde (LABO) verschiedene Dokumente vorzulegen (u.a. polizeiliches Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Krankenkasse sowie der Berufsgenossenschaft). Nähere Einzelheiten zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und der persönlichen Zuverlässigkeit entnehmen Sie bitte dem Merkblatt, das Sie im Rahmen der Antragstellung beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten erhalten. Ihr Ansprechpartner: Team Fachkunde Verkehr Tel: Fax: fachkundeverkehr@berlin.ihk.de 1

2 Fachliche Eignung Weitere Informationen zur Fachkundeprüfung erhalten Sie in den Punkten 2. bis 5. und im Anhang 1 dieses Merkblattes. 2. Anmeldung zur Prüfung Melden Sie sich nach Möglichkeit persönlich unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines Reisepasses bei uns im Service Center, Ludwig Erhard Haus, Fasanenstraße 85 in Berlin an. Die Öffnungszeiten sind: Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 08:00 bis 16:00 Uhr. Nach dem derzeit gültigen Gebührentarif der IHK Berlin wird für die Prüfung eine Gebühr in Höhe von 200,- erhoben. Sie können diese Gebühr direkt in unserem Service Center bar oder mit EC- Karte einzahlen. Sollten Sie nicht persönlich in unser Service Center kommen können, downloaden Sie das Anmeldeformular von unserer Internetseite unter: (Dokument-Nr.: 4811). Senden Sie uns dann bitte das vollständig ausgefüllte Formular per Post oder Fax oder zu. Nach Eingang Ihrer Anmeldung erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Die Einladung zum Prüfungstermin erhalten Sie etwa 10 Tage vor Beginn der schriftlichen Prüfung. Wenn Sie von der Prüfung zurücktreten beachten Sie bitte unsere Rücktrittsregelungen. 3. Prüfungssachgebiete Rechtsgrundlage für die Prüfung ist das Rettungsdienstgesetz für das Land Berlin (RDG) vom 8. Juli 1993 (GVBl. S. 313), in der jeweils gültigen Fassung und die Prüfungsordnung für Fachkundeprüfungen für den Straßenpersonen- und Güterkraftverkehr vom 10. Januar 2014 der IHK Berlin. Danach findet die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) entsprechende Anwendung, soweit sie sich auf den Mietwagenverkehr bezieht. Prüfungsgebiete sind die in Anlage 3 Abschnitt A zu 3 PBZugV aufgeführten Prüfungsgegenstände, soweit sie den Mietwagenverkehr betreffen, sowie ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des Krankentransports und der Notfallrettung. Im Anhang 1 erhalten Sie einen Überblick über wichtige Inhalte der Fachkundeprüfung. 4. Vorbereitung auf die Prüfung Die Teilnahme an der Fachkundeprüfung macht eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich. Art und Umfang der Vorbereitung sind Ihnen freigestellt. Sie können sich selbständig mit Hilfe einschlägiger Gesetzes- und Verordnungstexte vorbereiten. Dennoch weisen wir auf folgende Lehrmaterialien und Unterlagen zur Prüfungsvorbereitung hin, die über den Buchhandel sowie bei den jeweils aufgeführten Verlagen bezogen werden können. Sie können inhaltlich verwendet werden, soweit sie den Mietwagenverkehr betreffen. Zudem lassen sich Tiefe des Wissens sowie Art und Umfang der Fragen ohne weiteres auf den Krankentransport übertragen. 2

3 Darüber hinaus sollten Sie sich intensiv mit dem Rettungsdienstgesetz für das Land Berlin befassen und über sehr gute Kenntnisse zur Ausstattung von Krankenkraftwagen sowie über Beförderungsentgelte und Abrechnungsverfahren im Krankentransport verfügen. Viele Tipps und Informationen finden Sie in den Broschüren "Arbeitsrecht von A - Z" sowie "Soziale Absicherung", die über den DIHK-Publikationen-Services zu bestellen sind. 4.1 Literatur Lehr- / Übungsbücher Kerler, Siegfried: Betriebliches Rechnungswesen im Transportgewerbe, München: Springer Transport Media GmbH (Verlag Heinrich Vogel) Grätz, Thomas: Fachkunde & Prüfung für den Taxi- und Mietwagenunternehmer München: Springer Transport Media GmbH (Verlag Heinrich Vogel) Helf-Marx, Christiane: Sach- und Fachkunde - Vorbereitung zur Prüfung bei der IHK - Fachrichtung Taxi und Mietwagen - Lehrbuch und Fragenkatalog, Bottrop: Verkehrsverlag-HeMa e.k. - Lösungsbuch, Bottrop: Verkehrsverlag-HeMa e.k. Kollar, Herwig/Pieper, Klaus: Taxi-Handbuch - Leitfaden für zukünftige und praktizierende Taxi- und Mietwagenunternehmer, München: Huss-Verlag Textsammlungen Kommentare Krämer, Horst: Handbuch Personenbeförderungsrecht: Textausgabe mit Erläuterungen und Hinweisen, Düsseldorf: Verkehrsverlag J. Fischer Hole, Hans-Gerhard: BOKraft, Kommentar, München: Springer Transport Media GmbH (Verlag Heinrich Vogel) Krämer, Horst: BOKraft, Kommentar, Düsseldorf: Verkehrsverlag J. Fischer Personenbeförderungsrecht Personenbeförderungsgesetz mit EU-Vorschriften, Regionalisierung und Freistellungs- Verordnung, BOKraft, Berufszugangsverordnung sowie sonstigen nationalen Nebenbestimmungen, München: Verlag C.H. Beck Zum Nachschlagen/weiterführende Literatur: Gerdelmann/Korbmann/Kutter: Krankentransport und Rettungswesen (Lose-Blatt-Sammlung), Erich Schmidt Verlag ergänzbares Handbuch der Rechtsvorschriften, Gebührenregelungen, Rechtsprechung und organisatorischen Bestimmungen Gorgaß/Ahnenfeld: Rettungsassistent und Rettungssanitäter, Berlin: Springer-Verlag 3

4 Lehrbuch für präklinische Notfallmedizin, Band 4, Berufskunde, Stumpf + Kossendey Verlagsgesellschaft mbh Notfallrettung und qualifizierter Krankentransport, Deutsches Rotes Kreuz, Landesverband Niedersachsen Achten Sie wegen möglicher Rechtsänderungen darauf, nur aktuelles Material zu verwenden! 4.2 Anschriften der Verkehrsverlage Verkehrsverlag-HeMa e.k., Ruhehorst 37, Bottrop, Huss-Verlag GmbH, Joseph-Dollinger-Bogen 5, München, Storck Verlag, Striepenweg 31, Hamburg, Verkehrsverlag J. Fischer, Paulusstr. 1, Düsseldorf, Verlag C.H. Beck ohg, Wilhelmstr. 9, München, Springer Transport Media GmbH (Verlag Heinrich Vogel), Neumarkter Str. 18, München, Lehrgangsveranstalter Derzeit bietet nach unseren Informationen in Berlin nur ein Veranstalter Lehrgänge an, die auf die Fachkundeprüfung für den Krankentransport vorbereiteten. Er führt die Lehrgänge in eigener Verantwortung durch. Verkehrsseminare Frank R. Bibow Otto-Franke-Str. 97, Berlin Telefon: Ansprechpartner zur Unterstützung der Existenzgründung Gerne können Sie auch bei Praxisfragen, die im Zusammenhang mit Spezialwissen zum Krankentransportgewerbe entstehen, Kontakt mit dem Landesverband Privater Rettungsdienste Berlin e.v. unter aufnehmen. 5. Ablauf der Prüfung Die Prüfung setzt sich aus zwei schriftlichen und gegebenenfalls aus einem ergänzenden mündlichen Prüfungsteil zusammen (näheres siehe Punkt 5.1 und 5.2). Insgesamt können Sie 150 Punkte erreichen. Zum Prüfungstermin bringen sie bitte Ihren gültigen Personalausweis, ggf. Reisepass und Meldebescheinigung mit. Schreibpapier, Schreibgerät (Kugelschreiber) und Taschenrechner bekommen Sie zur Verfügung gestellt. Eigenes Schreibpapier, Schreibgerät sowie Taschenrechner des Prüflings sind nicht zugelassen. 4

5 5.1 Schriftliche Prüfung Die schriftliche Prüfung besteht aus 2 Teilen. Der Teil 1: Schriftliche Fragen enthält Multiple- Choice-Fragen und Fragen mit direkter Antwort und der 2. Teil umfasst die Schriftlichen Übungen/ Fallstudien. Die Bearbeitungszeit für jeden schriftlichen Prüfungsteil beträgt eine Stunde. Die Prüfung wird mit Punkten bewertet. Die Punkte werden wie folgt verteilt: Schriftliche Fragen Teil 1 60 Punkte = 40 % u n d Schriftliche Übungen / Fallstudien Teil 2 52,5 Punkte = 35 % Ist das Ergebnis in einem oder in beiden Prüfungsteilen unter 50 % (Teil 1 unter 30 Punkten, Teil 2 unter 26,25 Punkten) so gilt die Prüfung als nicht bestanden und die mündliche Prüfung entfällt. Wer bereits in den beiden schriftlichen Teilen zusammen 90 Punkte = 60 % von insgesamt 150 möglichen Punkten erreicht, hat die Prüfung bestanden und ist von der mündlichen Prüfung befreit. 5.2 Mündliche Prüfung Zum mündlichen Prüfungsteil wird nur zugelassen, wer in jedem der beiden schriftlichen Prüfungsteile mindestens 50% der erreichbaren Punkte (Teil 1 30 Punkte und Teil 2 26,25 Punkte) erzielt hat. Der mündliche Prüfungstermin liegt ca. zwei Wochen nach dem schriftlichen Termin. Der mündliche Teil der Prüfung beträgt für jeden Prüfling ca. eine halbe Stunde und wird als Einzelprüfung durchgeführt. Mündliche Prüfung 37,5 Punkte = 25 % Die Prüfung ist bestanden, wenn auch im mündlichen Teil mindestens 50 % = 18,75 Punkte und mindestens 60 % = 90 Punkte der möglichen Gesamtpunktzahl von 150 Punkten erreicht sind. Falls diese Punkt- bzw. Prozentzahlen nicht erreicht werden, ist die Prüfung nicht bestanden. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass ein Prüfling bei versuchter oder vollendeter Täuschungshandlung, bei Einsatz eines unzulässigen Hilfsmittels sowie bei erheblicher Störung des Prüfungsablaufs von der Prüfung ausgeschlossen werden kann. 5.3 Rücktritt von der Prüfung Falls Sie Ihren Prüfungstermin nicht wahrnehmen können, teilen Sie uns dies bitte umgehend schriftlich mit. Bei Absage/Rücktritt von der Prüfung vor dem Anmeldeschluss (14 Tage vor Prüfungsbeginn) wird eine Bearbeitungsgebühr von 65,00 fällig. Bei Rücktritt nach dem Anmeldeschluss und vor Beginn der Prüfung sind 50% der Gebühr als Bearbeitungsgebühr zu entrichten. Bei unentschuldigtem Fernbleiben und bei Rücktritt nach Beginn der Prüfung fällt die volle Gebühr an. Treten Sie im Verlaufe der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung grundsätzlich als nicht bestanden. Abschließend weisen wir darauf hin, dass für jeden neuen Prüfungstermin eine erneute schriftliche Anmeldung erforderlich ist. 5

6 Anhang 1 1. Recht 1.1 Personenbeförderungsrecht Rettungsdienstrecht - den Ordnungsrahmen für den Notfallrettung und Krankentransport und Mietwagenverkehr, die Regelungen für den Zugang zum Beruf sowie über Kontrollen und die Ahndung von Zuwiderhandlungen, - Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft des Betriebes sicherstellen Rettungsdienstgesetz (RDG), Personenbeförderungsgesetz (PBefG), Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV), Europäische Normung EN 1789 und EN 1865, Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft,) Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz - MPG), Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz IfSG) Gewerberecht (Grundzüge) - die allgemeinen Regelungen für die Gründung eines Unternehmens des Krankentransports und Mietwagenverkehrs kennen. Gewerbeordnung (GewO) Handelsrecht 1.2 Straßenverkehrsrecht - Grundkenntnisse der Rechtsformen von Handelsgesellschaften sowie der Vorschriften zur Gründung und Führung dieser Gesellschaften besitzen. - die erforderlichen Qualifikationen des Fahrpersonals (Fahrerlaubnis, ärztliche Bescheini- Gesellschaftsrecht nach Handelsgesetzbuch (HGB) und Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Straßenverkehrsgesetz (StVG), Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), 6

7 gungen, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung usw.) Straßenverkehrsordnung (StVO), Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) 1.3 Arbeitsrecht kennen - die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals, - die Regeln für Arbeitsverträge von Krankentransport- und Mietwagenunternehmen (Form der Verträge, Verpflichtungen der Vertragsparteien, Arbeitsbedingungen und Arbeitsdauer, bezahlter Jahresurlaub, Arbeitsentgelt, Auflösung des Arbeitsverhältnisses usw.), - die fachliche Eignung des bei der Auftragsannahme eingesetzten Personals festlegen u.a.: Arbeitszeitgesetz (ArbZeitG), Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Bundesurlaubsgesetz (BurlG), Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG), Mutterschutzgesetz (MuSchG), Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), Sozialgesetzbuch (SGB IX), Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz), Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz, 1.4 Sozialversicherungsrecht - die sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers kennen. Bücher des Sozialgesetzbuches (SGB) 1.5 Grundzüge des Beförderungs- - die wichtigsten Vertragstypen kennen, die im Krankentrans- BGB, PBefG, SGB, RDG, Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Ver- 7

8 vertragsrechts 1.6 Grundzüge des Steuerrechts port- und Mietwagenverkehr üblich sind, - in der Lage sein, einen Beförderungsvertrag auszuhandeln. die Vorschriften kennen für - die Umsatzsteuer auf Verkehrsleistungen (u.a. die Regeln für die Ausstellung von Rechnungen und Quittungen), - die Kraftfahrzeugsteuern, - die Einkommensteuern und die Gewerbesteuer, Berechnung der Lohnsteuer Steuerklassen, Kirchensteuer, Körperschaftsteuer ordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten, Rahmenvereinbarung über die Leistungserbringung und Vergütung von Krankenfahrten auf Grund ärztlicher Verordnung für gehfähige Patienten gemäß 133 SGB V Kraftfahrzeugsteuergesetz (Kraft- StG), Einkommensteuergesetz (EStG), Umsatzsteuergesetz (UStG), Umsatzsteuerrichtlinien (UStR), Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UstDV), Gewerbesteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz (KStG) 2. Kaufmännische und finanzielle Führung des Betriebs 2.1 Zahlungsverkehr - die rechtlichen und praktischen Bestimmungen für die Verwendung von Schecks, Wechseln, Eigenwechseln, Kreditkarten und anderen Zahlungsmitteln und -verfahren kennen, - Sicherungsübereignung - Bürgschaft - Grundkenntnisse der verschiedenen Kreditformen (Bankkredite, Kautionen, Hypotheken, Leasing, usw.) haben, Gerichtliches Mahnverfahren, Zwangsvollstreckung Scheckarten, Kreditkartensysteme, Wechselschuldner, Wechselgläubiger, die Arten der Lastschriftverfahren, Überweisung, verschiedene Finanzierungsarten (Eigen- und Fremdfinanzierung), Darlehensarten, Kreditsicherung 2.2 Beförde- SGB 8

9 rungsentgelte und -bedingungen 2.3. Ermittlung der Finanz- und Rentabilitäts- Lage eines Krankentransportund Mietwagenunternehmens Kostenrechnung - Beförderungsentgelte kalkulieren können. Höhe des Entgeltes, Abrechnungsverfahren Erfassung der Beförderungsaufträge und deren Abwicklung - die Finanz- und Rentabilitätslage des Unternehmens ermitteln können. - die Kostenbestandteile (fixe Kosten, variable Kosten, Betriebskosten, Abschreibungen usw.) kennen und je Fahrzeug, Kilometer oder Fahrt berechnen können. RDG Finanzplanung und -analyse Kostenrechnungssysteme, Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträger-, Deckungsbeitragsrechnung, Kosten- und Angebotskalkulation 2.4. Buchführung Beförderungsdokumente 2.5 Versicherungswesen - die allgemeinen Verpflichtungen bzgl. Führung von Geschäftsbüchern, Aufbewahrungsfristen usw. kennen - ein Kassenbuch führen können, - Kenntnisse über die Ermittlung des Gewinns haben. Ein- nahme-/ausgaben- Überschussrechnung, Gewinnund Verlustrechnung, Bilanz - die bei jeder Beförderung mitzuführenden Schriftstücke und die Aufbewahrungsfristen kennen - die im Krankentransport und Mietwagenverkehr vorgeschriebenen Versicherungen (vor allem Kraftfahrthaftpflicht- 238 HGB, Abgabenordnung (AO, 22 UStG, 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz, AO Inventur, Inventar, Abschreibung, Grundbuch, Hauptbuch, Kassenbuch, Kontenführung, Aufbewahrungspflichten fahrerbezogene, fahrzeugbezogene, unternehmerbezogene Beförderungsdokumente Haftpflichtversicherungen (u.a. Kfz-Haftpflicht, Betriebshaftpflicht) Rechtsschutzversicherungen (Verkehrs-, Betriebs-, Privatrechtsschutz) 9

10 versicherung, gesetzliche Unfallversicherung) mit ihrem Versicherungsschutz und ihren Verpflichtungen kennen. Sachversicherungen (u.a. Fahrzeug-, Betriebsschaden-, Gebäude-, Einrichtungsversicherungen) Persönliche Versicherungen (u.a. Alter, Krankheit, Pflege) 3. Technischer Betrieb und Betriebsführung, insbesondere 3.1 Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge 3.2 Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge 3.3 Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge 3.4 Bereitstellung der Fahrzeuge - die Formalitäten für die Erteilung der Betriebserlaubnis und die Zulassung dieser Fahrzeuge kennen. - die Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge je nach Einsatzzweck kennen. - die Vorschriften für Beauftragte für Medizinproduktesicherheit kennen. - die Vorschriften für den Einsatz von Defibrillatoren kennen. - Pläne für die regelmäßige Wartung der Fahrzeuge und ihre Ausrüstung aufstellen können, - die Vorschriften für die technische Überwachung dieser Fahrzeuge kennen. - die gesetzlichen Bestimmungen für das Bereitstellen von Krankentransportwagen und Mietwagen kennen. StVZO, Fahrzeug- Zulassungsverordnung (FZV) BOKraft Europäische Normung EN 1789 und EN 1865 Europäische Normung EN 1789 und EN 1865, BOKraft, StVZO, StVO, Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Betreiberverordnung MPBetreibV, 2. Verordnung zur Änderung Medizinprodukterechtlicher Vorschriften), Hygieneplan Europäische Normung EN 1789 und EN 1865, StVO, StVZO, BOKraft, Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung, Abgasuntersuchung, Untersuchungsfristen, Nachweisformen, Wartungspläne Europäische Normung EN 1789 und EN 1865, PBefG, StVO, StVZO 3.5 Fernsprechund Funkverkehr - die Vorschriften für die Vergabe von Frequenzen und den Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 10

11 Betrieb eines Funknetzes kennen. Telekommunikationsgesetz (TKG), insbes. 55 Abs. 9, 61 Abs. 1 und 2, 132 Abs. 1 und 3 4. Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung sowie Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge 4.1 Verkehrssicherheit - Anweisungen an die Fahrer zur Überprüfung der Sicherheitsvorschriften für den Zustand der Fahrzeuge und der Ausrüstung sowie für sicherheitsbewusstes Fahren ausarbeiten können. DGUV Grundsatz "Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal", straßenverkehrsrechtliche Vorschriften zu besonderen Gefahren (Verkehrszeichen), Bremsen von Fahrzeugen Altölverordnung (AltölV) Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) 4.2 Unfallverhütung und Maßnahmen, die bei Unfällen zu ergreifen sind - in der Lage sein, Maßnahmen für das Verhalten bei Unfällen auszuarbeiten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Wiederholung von Unfällen und schweren Verstößen zu vermeiden. - Arbeitsmedizinische- und sicherheitstechnische Betreuungspflicht Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, insbesondere UVV Fahrzeuge (DGUV Vorschrift 70), Grundsätze der Prävention (BGV A 1) 4.3 Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge - die Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge kennen, - Maßnahmen gegen Luftverschmutzung durch Abgase der Kraftfahrzeuge und gegen Lärmbelästigung treffen können. - Die ordnungsgemäßen gesundheitlichen und hygieni- 30 StVO 47 StVZO (Abgase) 47a StVZO (Abgasuntersuchung) Altölverordnung (AltölV) Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Wasserhaushaltsgesetz Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und hierzu erlassene, verkehrsrelevante Verordnungen 11

12 schen Verhältnisse der - Fahrzeuge und Betriebsräume sicherstellen: einschließlich Entseuchung, Entwesung und Dekontamination (u.a. 22. BImSchV, 35. BImSchV) IfSG Dieses Merkblatt wurde mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. 12

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