Haftung der Planer. Dr. iur. Thomas Ender Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht Haftung der Planer 1

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Haftung der Planer. Dr. iur. Thomas Ender Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht Haftung der Planer 1"

Transkript

1 Haftung der Planer Dr. iur. Thomas Ender Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht Haftung der Planer 1

2 Grundlagen Haftung meint die Verantwortlichkeit des Planers für Schaden, der dem Bauherrn (oder bei gegebenen Voraussetzungen auch Dritten) entstanden ist wegen Vertragsverletzungen (vertragliche Haftung) z.b. Planungsfehlern anderen Vertragsverletzungen unerlaubten Handlungen des Planers (ausservertragliche Haftung) Haftung der Planer 3

3 Grundlagen der vertraglichen Haftung pro memoria: der Planervertrag wird in Teilen als Auftrag qualifiziert in Teilen als Werkvertrag qualifiziert Die unterschiedliche Qualifizierung hat Auswirkungen auf die Rechtsfolgen einer Vertragsverletzung: Unterschiedliche Prüfungs- und Rügeobliegenheiten Unterschiedliche Verjährungsregeln Aber wenig Unterschiede bei Schadenersatzansprüchen Haftung der Planer 4

4 Voraussetzungen der vertraglichen Haftung Vertragsverletzung Der Bauherr erleidet einen Schaden Es besteht ein Kausalzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden Der Planer trägt für den Schaden die Verantwortung (Verschulden) Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein! Haftung der Planer 6

5 Haftung aus unerlaubter Handlung Alternative Rechtsgrundlage (neben der vertraglichen Anspruchsgrundlage) für Ansprüche des Bauherrn gegen den Planer Einzige Rechtsgrundlage für Ansprüche Dritter (welche mit dem Planer keinen Vertrag haben) gegen den Planer Nachbar gegen Planer Unternehmer gegen Planer Planer gegen Planer Bauherr gegen Subplaner Rechtsgrundlage ist Art. 41 OR: "Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet." Haftung der Planer 7

6 Voraussetzungen einer Haftung aus unerlaubter Handlung Der Bauherr erleidet einen Schaden Es besteht ein Kausalzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden Der Planer trägt für den Schaden die Verantwortung (Verschulden) Das Verhalten des Planers ist widerrechtlich Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein! Für die Voraussetzungen 1 bis 3 kann auf das bei der vertraglichen Haftung Gesagte verwiesen werden Haftung der Planer 8

7 Vertragsbeziehungen im klassischen Bauverhältnis Kaufvertrag Kaufvertrag Bauherr Werkvertrag Materiallieferant Unternehmer Werkvertrag Auftrag / Werkvertrag Auftrag Planer Bauleiter Subunternehmer Haftung der Planer 9

8 Vertragsbeziehungen beim Generalunternehmervertrag Kaufvertrag Materiallieferant Generalunternehmer Werkvertrag Bauherr Werkvertrag Auftrag / Werkvertrag Auftrag Subunternehmer Planer Bauleiter Haftung der Planer 10

9 Vertragsbeziehungen beim Totalunternehmervertrag Kaufvertrag Materiallieferant Totalunternehmer Werkvertrag Bauherr Werkvertrag Auftrag / Werkvertrag Auftrag Subunternehmer Planer Bauleiter Haftung der Planer 11

10 Unternehmer und Verursacher Kaufvertrag Materiallieferant Unternehmer Haftung Werkvertrag Bauherr Ursache des Mangels Haftung Werkvertrag Auftrag / Werkvertrag Subunternehmer Planer Auftrag Bauleiter Haftung der Planer 12

11 Baumateriallieferant als Verursacher Ursache Haftung Kaufvertrag Materiallieferant Unternehmer Haftung Werkvertrag Bauherr Werkvertrag Auftrag / Werkvertrag Subunternehmer Planer Bauleiter Haftung der Planer 13

12 Planer als Verursacher Kaufvertrag Materiallieferant Unternehmer Anzeigepflicht? Werkvertrag Bauherr Werkvertrag Haftung Auftrag / Werkvertrag Subunternehmer Ursache Planer Auftrag Bauleiter Haftung der Planer 14

13 Mehrere Verursacher 1. Ursache Unternehmer A Kaufvertrag Materiallieferant Unternehmer B Werkvertrag Haftung Bauherr Werkvertrag Keine Anzeige (2. Ursache) Auftrag / Werkvertrag Auftrag Subunternehmer Experte Architekt Mangelnde Bauaufsicht (3. Ursache) Haftung der Planer 15

14 Unbekannter Verursacher? Kaufvertrag Materiallieferant Unternehmer Werkvertrag Bauherr? Werkvertrag Auftrag / Werkvertrag? Subunternehmer? Experte Architekt? Haftung der Planer 16

15 Mitverschulden des Bauherrn Kaufvertrag Materiallieferant Unternehmer reduzierte Haftung Werkvertrag Bauherr Werkvertrag Ursache Auftrag / Werkvertrag Teilursache Subunternehmer Planer Bauleiter Haftung der Planer 17

16 Die Vertragsverletzung Vertragsverletzung bedeutet Pflichtverletzung Der Planer schuldet ein Werk (z.b. Pläne). Weist dieses Planwerk Fehler auf, liegt eine Vertragsverletzung vor. Vertragsverletzungen können auch ausserhalb von Planfehlern liegen, z.b. fehlerhafte Berechnungen Mangelhafte Abklärungen der Gegebenheiten vor Ort Haftung der Planer 21

17 Der Schaden (I) Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermögensminderung, d.h. eine Abnahme der Aktiven, eine Vermehrung der Passiven oder ein entgangener Gewinn Differenztheorie: Schaden = Differenz zwischen dem gegenwärtigen Stand des Vermögens und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis aufweisen würde Haftung der Planer 22

18 Der Schaden (II) Personenschaden: wenn eine Person in ihrer Gesundheit geschädigt, verletzt oder getötet wird, und deshalb dadurch einen Schaden erleidet Sachschaden: bei Zerstörung, Beschädigung oder Verlust einer Sache Vermögensschaden Vermögensschaden als Folge eines Personenschadens gehört zum Personenschaden Vermögensschaden als Folge eines Sachschadens gehört zum Sachschaden Reiner Vermögensschaden: wenn allein das Vermögen des Geschädigten beeinträchtigt wird, ohne dass ein Personen- oder Sachschaden vorliegt Haftung der Planer 23

19 Der Schaden (III) Ein fehlerhafter Plan ist mangelhaft, hat also einen Mangel. Ein fehlerhafter Plan ist aber kein Schaden Ein fehlerhafter Plan kann aber zu einem Mangel an einem Bauwerk führen: sog. Mangelfolgeschaden. Der Mangel am Bauwerk führt zu Schaden (Mangelfolgeschaden): z.b. Kosten der Behebung des Mangels am Bauwerk Minderwert der Baute Der Mangel am Bauwerk (Mangelfolgeschaden) kann zu weiteren Mangelfolgeschäden führen Haftung der Planer 24

20 Kausalzusammenhang Natürlicher Kausalzusammenhang: wenn die Vertragsverletzung nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele Adäquater Kausalzusammenhang: wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung die Vertragsverletzung geeignet ist, einen Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizuführen Haftung der Planer 25

21 Verschulden Verschulden ist die persönliche Vorwerfbarkeit der Vertragsverletzung Der Planer handelt schuldhaft, wenn sein Verhalten vom angemessenen Durchschnittsverhalten negativ abweicht Verschuldensformen: Vorsatz/Absicht: Der Planer führt den Schaden gewollt herbei Eventualvorsatz: Der Planer nimmt den Schaden bewusst in Kauf Fahrlässigkeit: der Planer ist sich nicht bewusst, eine Vertragsverletzung zu begehen und einen Schaden zu verursachen Haftung der Planer 26

22 Gewährleistungsrechte aus Werkvertrag Die Gewährleistungsansprüche aus Werkvertrag Wandelung Minderung Nachbesserung Ersatzvornahme bestehen zwar auch, haben bei Planungsfehlern aber kaum Bedeutung. Merke: Der Nachbesserungsanspruch betrifft nur den fehlerhaften Plan, und nicht die gestützt auf den fehlerhaften Plan fehlerhaft errichtete Baute! Haftung der Planer 27

23 Sennhof-Urteile (I) Stadt Winterthur plant neues Schulhaus Vertrag mit Ingenieur A.: ingenieurtechnische Bearbeitung der Tragkonstruktion, Ausführungsplanung, Überwachung der Realisierung des Bauvorhabens Übernahme der SIA-Ordnung 103 (2003) Nach Beginn der Bauarbeiten kamen Zweifel an der Richtigkeit der Statik auf; die Stadt liess die Statik durch ein anderes Ingenieurbüro prüfen Am 31. Oktober 2006 lag ein Vorabzug des Prüfberichts vor; die Stadt ordnete die Einstellung der Bauarbeiten an. Gleichzeitig wurde eine umfassende statische Überprüfung des Gebäudes (durch ein weiteres Ingenieurbüro) in Auftrag gegeben Am 2. November 2006 wurde der Ingenieur aufgefordert, zum Prüfbericht Stellung zu nehmen. Im Prüfbericht seien vier Bereiche als problematisch bezeichnet worden Haftung der Planer 28

24 Sennhof-Urteile (II) Am 4. Dezember 2006 wurde ein erster Zwischenbericht abgegeben. Am 12. Dezember 2006 wurde ein Kurzbericht abgegeben: es wurden neun Punkte in Zusammenhang mit der Tragfähigkeit bemängelt, und drei weitere Punkte Am 14. Dezember 2006 kündigte die Stadt den Planervertrag fristlos Stadt Am 11. Januar 2007 wurde der definitive Prüfbericht abgegeben Am 12. Januar 2007 wurde dem Ingenieur der stadtinterne Bericht zugestellt, mit dem definitiven Prüfbericht, und wahrscheinlich verbunden mit einer Mängelrüge Haftung der Planer 29

25 Sennhof-Urteile (III) Bundesgericht: Berechnung der Statik und Erarbeitung von Plänen und einer Nutzungsvereinbarung ist werkvertragliche Leistung Überwachung der Umsetzung der Pläne ist auftragsrechtliche Leistung Der Besteller hat nach Ablieferung des (Plan-)Werkes dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer über Mängel in Kenntnis zu setzen; tut er dies nicht, gilt das Werk als stillschweigend genehmigt. Treten Mängel erst später zu Tage, muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen; tut der Besteller dies nicht, gilt das Werk auch bezüglich dieser Mängel als genehmigt Haftung der Planer 30

26 Sennhof-Urteile (IV) Im Zeitpunkt der Kündigung durch die Stadt war das Planwerk abgeliefert; die Bestimmungen über die Gewährleistung kommen damit zur Anwendung (ohnehin gilt: bei vorzeitiger Vertragsbeendigung steht der akzeptierte Werkteil dem vollendeten Werk bezüglich Mängelrechte gleich) Vertragsurkunde: «Ansprüche aus Mängeln des unbeweglichen Bauwerks verjähren innert 5 Jahren. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werkes bzw. Werkteils zu laufen. Solche Mängel kann der Auftraggeber während der ersten zwei Jahre nach der Abnahme jederzeit rügen. Nach Ablauf dieser Frist sind die Mängel sofort nach der Entdeckung zu rügen.» Haftung der Planer 31

27 Sennhof-Urteile (V) Planfehler sind keine Mängel am unbeweglichen Bauwerk. Bauwerksmängel sind Mangelfolgeschaden des Planmangels. Mängel aus Schäden am unbeweglichen Bauwerk verjähren nach der konkreten Vertragsbestimmung in fünf Jahren; dies auch dann, wenn die Schäden am unbeweglichen Bauwerk Mangelfolgeschaden des Planmangels sind. Aber: Verjährungsfrist ist nicht Rügefrist! Die vertragliche zweijährige Rügefrist meint hier die Mängel am Bauwerk und nicht die Mängel am Plan Haftung der Planer 32

28 Sennhof-Urteile (VI) Für die Planmängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen: und damit die sofortige Rügepflicht. Die Stadt hatte spätestens am 12. Dezember 2006 Kenntnis der Mängel. Die Frist zur sofortigen Rüge beträgt etwa 7 Tage. Die Zustellung resp. Rüge am 12. Januar 2007 war damit zu spät Womit die Stadt alle Gewährleistungsansprüche verwirkt hatte dura lex, sed lex Haftung der Planer 33

29 Sennhof-Urteile (VII) Ob ein Planmangel vorlag, wurde am Ende gar nicht beurteilt. In den Medien war von Baupfusch die Rede, und von groben Fehlern von Ingenieur und Baumeister. Das wurde aber nie nachgewiesen, und blieb immer umstritten: auch der Ingenieur hatte Gutachten vorgelegt, welche belegten, dass die Statik ausreichend war. Aber das musste materiell gar nicht beurteilt werden, weil die Gerichte den Fall über die Rügepflicht «abhandelten» Haftung der Planer 34

30 SIA-Ordnungen 102, 103 u.w. (LHO), Art. 1.9 Verjährung Ansprüche gegenüber dem Planer aus Mängeln des unbeweglichen Werkes verjähren innert fünf Jahren. Die Frist beginnt mit der Abnahme des unbeweglichen Werkes oder Werkteils zu laufen Im Übrigen Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen Rügeobliegenheiten Mängel sind innert 60 Tagen nach Entdeckung zu rügen Plan- und Berechnungsfehler, welche zu einem Mangel eines unbeweglichen Werkes oder Werkteils führen, kann der Auftraggeber während der ersten zwei Jahre nach dessen Abnahme jederzeit rügen Haftung der Planer 35

31 Prüfungs- und Rügeobliegenheiten beim Werkvertrag Um seine Ansprüche gegenüber dem Planer zu wahren muss der Bauherr rechtzeitig die Planungsleistungen prüfen (Prüfungsobliegenheit): Der Bauherr muss das Werk prüfen, sobald dies nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist Die Mängel dem Planer umgehend anzeigen (Rügeobliegenheit): Der Bauherr muss den Mangel sofort rügen während der Verjährungsfrist tätig werden Haftung der Planer 36

32 Verjährung im Werkvertrag (I) Zweijährige Verjährungsfrist: Für den mangelhaften Plan selber, und für Fehlplanungen, die zu einem Mangel an einem beweglichen Werk führen Fünfjährige Verjährungsfrist: Wenn der mangelhafte Plan zu einem Mangel an einem unbeweglichen Werk führt; gilt für alle damit zusammenhängenden Schadenspositionen Zehnjährige Verjährungsfrist: gilt für alle anderen Fehler des Planers, insbesondere dann, wenn die Fehlplanung oder die Verletzung der Sorgfaltspflicht zu keinem Mangel an einem Bauwerk führt Haftung der Planer 37

33 Verjährung im Werkvertrag (II) Die Verjährung kann unterbrochen werden: Durch Betreibung, Klage, Anerkennung Nicht aber durch blosse Anzeige oder «Einschreiben» Der Haftpflichtige kann auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichten Haftung der Planer 38

34 Verjährung im Auftragsrecht Auftragsrechtliche Ansprüche gegenüber dem Planer, die auf Mängel an einem unbeweglichen Werk zurückzuführen sind, verjähren in fünf Jahren (Art. 371 Abs. 2 OR) Alle anderen (auftragsrechtlichen) Ansprüche gegenüber dem Planer verjähren in zehn Jahren (Art. 127 OR) Die Verjährung kann unterbrochen werden: Durch Betreibung, Klage, Anerkennung Nicht aber durch blosse Anzeige oder «Einschreiben» Der Haftpflichtige kann auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichten Haftung der Planer 41

35 Prüfungs- und Rügeobliegenheiten im Auftragsrecht Das Auftragsrecht kennt keine Prüfungs- und Rügeobliegenheiten Aber: Schadenminderungspflicht des Bauherrn: Der Bauherr ist verpflichtet, dem Planer Mängel anzuzeigen, sofern dadurch ein Schaden verhindert werden kann. Verletzung der Schadenminderungspflicht kann dazu führen, dass die Haftung für den Schaden, welcher hätte verhindert werden können, entfällt Haftung der Planer 42

36 Zur Widerrechtlichkeit (ausservertragliche Haftung) (I) Widerrechtlich ist ein Verhalten, das gegen ein absolut geschütztes Rechtsgut (z.b. Leib, Leben oder Eigentum) verstösst oder eine Rechtsnorm verletzt, die gerade eine Verletzung in der Art der eingetretenen verhindern wollte (sog. Verstoss gegen eine Schutznorm) Haftung der Planer 51

37 Zur Widerrechtlichkeit (ausservertragliche Haftung) (II) Die Verletzung der absolut geschützten Rechtsgüter Leib und Leben führen in der Regel zu einem Personenschaden; ein Personenschaden ist damit immer widerrechtlich Die Verletzung des absolut geschützten Rechtsguts Eigentum führt in der Regel zu einem Sachschaden; ein Sachschaden ist damit immer widerrechtlich Ein reiner Vermögensschaden ist nur dann widerrechtlich, wenn ein Verstoss gegen eine Schutznorm vorliegt. Schutznormen finden sich in verschiedenen Rechtsgebieten, insbesondere im Strafrecht Haftung der Planer 52

38 Verjährung der Ansprüche aus unerlaubter Handlung Relative Verjährungsfrist: ein Jahr ab Kenntnis des Schadens und ab Kenntnis des Schädigers Absolute Verjährungsfrist: 10 Jahre Ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses Die Verjährung kann über die zehn Jahre hinaus unterbrochen werden: Durch Betreibung, Klage, Anerkennung Nicht aber durch blosse Anzeige oder «Einschreiben» Der Haftpflichtige kann auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichten Haftung der Planer 53

39 Strafrecht auf dem Bau Dr. iur. Thomas Ender Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht Strafrecht auf dem Bau 54

40 1. Einige Grundsätze des Strafrechts Strafrecht auf dem Bau 55

41 Wesen des Strafrechts Strafbar ist, wer eine Tat begeht, die das Gesetz mit Strafe bedroht (Art. 1 StGB) Die Rechtsordnung sieht für schwere Verstösse gegen Rechtsnormen eine Strafe vor Rechtsquellen: primär das Strafgesetzbuch (StGB) Nebenstrafrecht (Strafnormen in anderen Gesetzen) Strafanspruch des Staates gegenüber einem Täter, welcher gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat Strafrecht auf dem Bau 56

42 Vorsatz und Fahrlässigkeit Ein Verbrechen oder ein Vergehen ist strafbar immer, wenn es vorsätzlich begangen wurde wenn die entsprechende Strafnorm es vorsieht auch dann, wenn es fahrlässig begangen wurde Strafrecht auf dem Bau 57

43 Vorsatz Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer eine Tat mit Wissen und Willen ausführt Mit Wissen handelt, wem die wesentlichen Umstände einer Straftat bewusst sind und wer den Zusammenhang zwischen einem strafbaren Verhalten und dem strafrechtlich verpönten Ergebnis erkennt Mit Willen handelt, wer den Willen hat, eine Straftat zu begehen Direkter Vorsatz: Der Täter will das strafrechtlich verpönte Ergebnis (z.b. den Tod eines Menschen) verwirklichen Eventualvorsatz: Der Täter will die Verwirklichung einer Straftat zwar nicht, er hält sie aber für möglich, und nimmt in Kauf, dass das strafrechtlich verpönte Ergebnis eintritt Strafrecht auf dem Bau 58

44 Fahrlässigkeit Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt Unvorsichtig handelt wer das strafrechtlich verpönte Ergebnis seines Verhaltens überhaupt nicht in Erwägung zieht, oder wer das Ergebnis zwar für möglich hält, jedoch leichtfertig hofft, dass es schon nicht eintreten wird Pflichtwidrig unvorsichtig handelt wer die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist: massgebend sind die Umstände des Einzelfalles und die persönlichen Verhältnisse des Täters. Das strafrechtlich relevante Ergebnis des Verhaltens muss für den Täter zudem voraussehbar und vermeidbar sein Strafrecht auf dem Bau 59

45 Zur Abgrenzung Begehungsdelikt / Unterlassungsdelikt Eine Straftat kann durch eine aktive Handlung (Begehungsdelikt) oder durch Nichtvornahme einer gebotenen Handlung, d.h. durch Unterlassen (Unterlassungsdelikt) verwirklicht werden Das Unterlassungsdelikt ist zum Begehungsdelikt subsidiär Voraussetzung der Strafbarkeit ist bei einem Erfolgsdelikt der Kausalzusammenhang zwischen der Tat und dem «Erfolg» bei einem Unterlassungsdelikt die hypothetische Kausalität: Hätte der verpönte Erfolg nach der allgemeinen Lebenserfahrung abgewendet werden können, wenn der Täter die ihm gebotene Pflicht zu handeln beachtet hätte? Ein Begehungsdelikt kann jedermann begehen Ein Unterlassungsdelikt kann nur begehen, wer aufgrund einer Garantenstellung zum Handeln verpflichtet ist Strafrecht auf dem Bau 60

46 Zur Garantenstellung Ein Verbrechen oder Vergehen kann durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden Pflichtwidrig untätig bleibt aber nur, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: des Gesetzes bei engen persönlichen Beziehungen, z.b. im Familienrecht z.b. Bestimmungen, die eine Person zur Überwachung einer Gefahrenquelle anhalten: Geschäftsherr bzw. Arbeitgeber für seine Hilfspersonen, Tierhalter, Werkeigentümer, Halter eines Motorfahrzeuges; Amts- oder Berufspflichten eines Vertrages: eine Person verpflichtet sich vertraglich, die Rechtsgüter des andern zu schützen; die Pflicht zur Verhütung einer Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter muss zum zentralen Vertragsinhalt gehören einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder der Schaffung einer Gefahr: Wer eine Gefahrensituation verursacht, ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass sich die bestimmte Gefahr nicht verwirklicht; er hat die notwendigen Vorsichts- und Schutzmassnahmen zu ergreifen Strafrecht auf dem Bau 61

47 2. Straftatbestände auf dem Bau Strafrecht auf dem Bau 67

48 Straftatbestände, welche auf dem Bau oft vorkommen Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben: Fahrlässige Tötung Fahrlässige schwere Körperverletzung Fahrlässige einfache Körperverletzung Strafbare Handlungen gegen das Vermögen Sachbeschädigung Strafrecht auf dem Bau 68

49 Bauspezifische Straftatbestände Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 StGB) Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 StGB) Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 228 StGB) Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 227 StGB) Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben Strafrecht auf dem Bau 69

50 Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (I) Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet macht sich strafbar. Auch die fahrlässige Tatbegehung ist strafbar Strafrecht auf dem Bau 75

51 Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (II) Art. 229 StGB als konkretes Gefährdungsdelikt: Es muss eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben der Mitmenschen bestanden haben; eine abstrakte oder bloss mögliche Gefährdung reicht nicht Es braucht also keine Verletzung von Leib und Leben, für Strafbarkeit genügt die Gefährdung Werden keine Menschen gefährdet, besteht keine Strafbarkeit, auch dann nicht, wenn die Regeln der Baukunde verletzt sind: Das Eigentum oder Vermögen von Mitmenschen ist kein von Art. 229 StGB geschütztes Rechtsgut; die Gefährdung fremden Eigentums bleibt straflos Keine Strafbarkeit besteht bei Gefährdung von Leib und Leben, wenn keine Regeln der Baukunde verletzt werden Strafrecht auf dem Bau 76

52 Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (III) «Täter»kreis: alle Personen, die im Rahmen der Leitung oder Ausführung von Bauarbeiten oder beim Abbruch eines Bauwerks für die Einhaltung der Regeln der Baukunde verantwortlich sind In bauleitender Funktion: z.b. Architekten, Ingenieure, Bauleiter In bauausführender Funktion: z.b. Unternehmer (als Arbeitgeber), Bauführer, Bauarbeiter Strafrecht auf dem Bau 77

53 Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (IV) Als Bauwerke gelten sämtliche baulichen und technischen Anlagen, die fest mit dem Grund und Boden verankert sind Hilfskonstruktionen Zum Beispiel alle Hoch- und Tiefbauten (wie Häuser, Bahnen, Strassen, Kanäle etc.) blosse Teile derartiger Bauten (wie Brücken, Tunnels, Leitungen, Treppen, Aufzüge etc. Teilabbrüche Strafrecht auf dem Bau 78

54 Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (V) Die Ausserachtlassung der Regeln der Baukunde ist durch ein aktives Tun durch Unterlassen der gebotenen Sicherungsmassnahmen möglich. Art. 229 StGB begründet eine Garantenstellung des Täters durch Schaffung einer Gefahr (Art. 11 Abs. 2 lit. d StGB); Personen, denen die Leitung oder die Ausführung von Bauwerken obliegt, haben für die von ihnen geschaffene Gefahr die Sicherheitsregeln einzuhalten Strafrecht auf dem Bau 79

55 Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (VI) Regeln der Baukunde sind vorgeschriebene oder ihrer Natur nach gebotene Grundsätze, von denen die einwandfreie Beschaffenheit eines Bauwerkes abhängt; z.b. Regeln für die Planung/Berechnung, Regeln für die technische Konstruktion Regeln für die handwerksmässige Ausführung Sowohl bei der Werkerstellung (also bei der Ausführung der Bauarbeiten) Als auch am fertigerstellten Bauwerk Strafrecht auf dem Bau 80

56 Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (VII) Anerkannt ist eine Regel der Baukunde dann, wenn sie von der Praxis der Bauenden als richtig übernommen wird. Also Regeln, die praktiziert werden, sich verfestigt haben und allgemeine Akzeptanz erfahren Massgeblich ist die Durchschnittsmeinung der Fachleute des jeweiligen Baugewerbes Strafrecht auf dem Bau 81

Das Recht auf Ersatz des Mangelfolgeschadens

Das Recht auf Ersatz des Mangelfolgeschadens Das Recht auf Ersatz des Mangelfolgeschadens Dr. iur. Xaver Baumberger Rechtsanwalt 1 Einleitung Wo sind Mangelfolgeschäden zu finden? Auf der Baustelle leider schon! In OR und SIA Norm 118 leider nicht!

Mehr

Schadenersatz. WS 2008/09 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 62. Funktionen des Schadenersatzrechts

Schadenersatz. WS 2008/09 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 62. Funktionen des Schadenersatzrechts Schadenersatz Ausgleich des Schadens, den jemand von einer anderen Person verlangen kann Ausgangslage: Grundsätzlich Selbsttragung Ausnahmsweise Zurechnung zu Lasten eines anderen Notwendigkeit des Vorliegens

Mehr

DIE ABMAHNUNG Wissenswertes zur Abmahnungspflicht des Unternehmers

DIE ABMAHNUNG Wissenswertes zur Abmahnungspflicht des Unternehmers Merkblatt DIE ABMAHNUNG Wissenswertes zur Abmahnungspflicht des Unternehmers I. Ausgangslage Sowohl das Obligationenrecht als auch die SIA-Norm 118 fordern in verschiedenen Situationen eine Abmahnung bzw.

Mehr

Verband Deutscher Sporttaucher e.v. Rechtssituation des Tauchausbilders Rechte und Pflichten

Verband Deutscher Sporttaucher e.v. Rechtssituation des Tauchausbilders Rechte und Pflichten Verband Deutscher Sporttaucher e.v. Fachbereich Ausbildung Rechtssituation des Tauchausbilders Rechte und Pflichten Weiterbildung Saarländischer Tauchsportbund e.v. 11.04.2015 Reiner Kuffemann VDST TL

Mehr

Einzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge)

Einzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge) Einzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge) Uebereignungsverträge (Kauf; Schenkung) Gebrauchsüberlassungsverträge (Miete; Pacht; Leihe; Darlehen) Dienstleistungsverträge (Werkvertrag; Auftrag;

Mehr

Glossar zur Totalrevision des Verantwortlichkeitsgesetzes

Glossar zur Totalrevision des Verantwortlichkeitsgesetzes Glossar zur Totalrevision des Verantwortlichkeitsgesetzes Absolut Rechtsgüter Adäquater Kausalzusammenhang Amtliche Tätigkeit Amtspflichtverletzung Auskunft, unrichtige Bundeszivilrecht Fahrlässigkeit

Mehr

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1 Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren

Mehr

Strafrecht. Rechtsanwältin Annett Lindemann. Fachanwältin für Verkehrsrecht Fachanwältin für Strafrecht

Strafrecht. Rechtsanwältin Annett Lindemann. Fachanwältin für Verkehrsrecht Fachanwältin für Strafrecht Strafrecht Aufbau + Prüfung von Rechtsnormen Rechtsnormen bestehen aus Tatbestand (= Voraussetzungen) alle Studentinnen mit braunen Haaren die eine blaue Jeans anhaben und Rechtsfolge (= Ergebnis) dürfen

Mehr

Die Haftung des Landschaftsarchitekten im Anstellungsverhältnis

Die Haftung des Landschaftsarchitekten im Anstellungsverhältnis Die Haftung des Landschaftsarchitekten im Anstellungsverhältnis I. Zivilrechtliche Haftung Für das Arbeitsverhältnis zwischen dem angestellten Landschaftsarchitekten und seinem Arbeitgeber gelten grundsätzlich

Mehr

I. Staats- und Gemeindesteuern Nachsteuerverfügung und Strafbescheid für die Steuerperioden 2007 bis 2009

I. Staats- und Gemeindesteuern Nachsteuerverfügung und Strafbescheid für die Steuerperioden 2007 bis 2009 Kantonales Steueramt Zürich Verfügung In Sachen x 8000 Zürich (AHVN13: 756.0000.00.0000) Steuerpflichtiger betreffend I. Staats- und Gemeindesteuern Nachsteuerverfügung und Strafbescheid für die Steuerperioden

Mehr

BauenWallis Dr. iur. Anton Henninger SIA-NORM 118 ÜBERBLICK HÄUFIGE PROBLEME

BauenWallis Dr. iur. Anton Henninger SIA-NORM 118 ÜBERBLICK HÄUFIGE PROBLEME BauenWallis Dr. iur. Anton Henninger SIA-NORM 118 ÜBERBLICK HÄUFIGE PROBLEME ART. 25 SIA-NORM 118 ANZEIGE- UND ABMAHNUNGSPFLICHTEN Wer Unternehmer Vertreter Bauführer Gehörige oder rechtzeitige Ausführung

Mehr

Bau-Versicherungen Verbauen Sie sich nicht Ihre Finanzen!

Bau-Versicherungen Verbauen Sie sich nicht Ihre Finanzen! Bau-Versicherungen Verbauen Sie sich nicht Ihre Finanzen! Die Bau-Versicherungen Wer braucht welche Versicherung? Bauherr Architekt Ingenieur Bauunternehmer Bauhandwerker Versicherung während des Bauens:

Mehr

Aus folgende Rechtsgebieten können sich Rechtsfolgen ergeben: - Strafrecht Geldstrafe,Freiheitsstrafe. Geldbuße. Kündigung

Aus folgende Rechtsgebieten können sich Rechtsfolgen ergeben: - Strafrecht Geldstrafe,Freiheitsstrafe. Geldbuße. Kündigung Haftung und Verantwortung im Arbeitsschutz Wer? - Wie? - Rechtsfolgen! Alfons Holtgreve Technische Aufsicht und Beratung BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse Präventionszentrum Braunschweig Lessingplatz

Mehr

Die zivil- und strafrechtliche Haftung des Registrars in der Schweiz (bei rechtsverletzenden Domain-Namen)

Die zivil- und strafrechtliche Haftung des Registrars in der Schweiz (bei rechtsverletzenden Domain-Namen) Die zivil- und strafrechtliche Haftung des Registrars in der Schweiz (bei rechtsverletzenden Domain-Namen) RA Clara-Ann Gordon LL.M. Partnerin Pestalozzi Rechtsanwälte, Zürich Domain pulse 1./2. Februar

Mehr

Das neue Werkvertragsrecht des BGB ab dem 01.01.2002

Das neue Werkvertragsrecht des BGB ab dem 01.01.2002 Das neue Werkvertragsrecht des BGB ab dem 01.01.2002 Teil A: Rückschau auf das alte Gewährleistungsrecht Die Gewährleistungsansprüche waren vollständig im Werkvertragsrecht ( 631 ff. BGB) geregelt; die

Mehr

Bruno Schatzmann. Dr. iur. Versicherungsschutz für die nichtgehörige Erfüllung von Kauf- und Werkverträgen in der Betriebshaftpflichtversicherung

Bruno Schatzmann. Dr. iur. Versicherungsschutz für die nichtgehörige Erfüllung von Kauf- und Werkverträgen in der Betriebshaftpflichtversicherung Bruno Schatzmann Dr. iur. Versicherungsschutz für die nichtgehörige Erfüllung von Kauf- und Werkverträgen in der Betriebshaftpflichtversicherung Stämpfli Verlag AG Bern 1999 Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis

Mehr

J verlangt nun von W Schadensersatz für den entwendeten Schmuck. Zu Recht?

J verlangt nun von W Schadensersatz für den entwendeten Schmuck. Zu Recht? Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 6: Trügerische Sicherheit (in Anlehnung an BGH NJW 1991, 2418) Elektroinstallateur W ist auf die Entwicklung und den Einbau von hochwertiger Sicherheitstechnik

Mehr

Haftungsrisiken für die öffentliche Hand und deren Abwehr

Haftungsrisiken für die öffentliche Hand und deren Abwehr SwissInfraSport 21. - 24.06.2011 Haftungsrisiken für die öffentliche Hand und deren Abwehr Prof. Dr. Walter Fellmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Professor für Privatrecht

Mehr

Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2

Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Ein Vorschlag zur Bildung von Tatkomplexen: 1. Tatkomplex: Bis zum Unfall Zu Fall 1 Beleidigung/ üble Nachrede = 185 ff. StGB? Verkehrsdelikte =

Mehr

Vorwort 5. Inhaltsübersicht 6. Inhaltsverzeichnis 7

Vorwort 5. Inhaltsübersicht 6. Inhaltsverzeichnis 7 Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Inhaltsübersicht 6 Inhaltsverzeichnis 7 Abkürzungsverzeichnis 13 Literaturverzeichnis 17 1. Teil Grundlagen 21 A. Das schweizerische Haftungssystem 22 B. Funktionen des Haftpflichtrechts

Mehr

Die Haftung des Koordinators für Sicherheit- und Gesundheitsschutz. Rechtliche Konsequenzen aus der BaustellenVO

Die Haftung des Koordinators für Sicherheit- und Gesundheitsschutz. Rechtliche Konsequenzen aus der BaustellenVO 0 Die Haftung des Koordinators für Sicherheit- und Gesundheitsschutz Rechtliche Konsequenzen aus der BaustellenVO Berichterstatter: Rechtsanwalt Dirk Weber Justiziar der Architektenkammer Thüringen Mitglied

Mehr

Adäquater Kausalzusammenhang. Rechtsanwalt PD Dr. Arnold F. Rusch LL.M. Vorlesung Universität Bern 14. März 2012

Adäquater Kausalzusammenhang. Rechtsanwalt PD Dr. Arnold F. Rusch LL.M. Vorlesung Universität Bern 14. März 2012 Adäquater Kausalzusammenhang Rechtsanwalt PD Dr. Arnold F. Rusch LL.M. Vorlesung Universität Bern 14. März 2012 Einordnung in die Voraussetzungen der Haftpflicht, Art. 41 Abs. 1 OR Schaden Widerrechtlichkeit

Mehr

Haftpflichtversicherung für Architekten und Bauingenieure (ohne Vermögensschaden-Deckung)

Haftpflichtversicherung für Architekten und Bauingenieure (ohne Vermögensschaden-Deckung) Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft, Basel Haftpflichtversicherung für Architekten und Bauingenieure (ohne Vermögensschaden-Deckung) Zusätzliche Allgemeine Bedingungen (AVB) Artikel 38 1.

Mehr

1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten

1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten A. Anspruch der T gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.v.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter T könnte einen Anspruch

Mehr

Ansprechpartner: Bearbeitet am: Dezember 2015 Dr. Anna Klein, Tel. 089/5116 1315 IHK-Service: Tel. 089 / 5116-0

Ansprechpartner: Bearbeitet am: Dezember 2015 Dr. Anna Klein, Tel. 089/5116 1315 IHK-Service: Tel. 089 / 5116-0 MERKBLATT Recht und Steuern VERJÄHRUNG VON FORDERUNGEN I. ALLGEMEINES Im täglichen Geschäftsverkehr werden eine Vielzahl von Verträgen zwischen Privatpersonen und Kaufleuten, aber auch zwischen Kaufleuten

Mehr

Kumulative Kausalität. Beispiel. Problemstellung

Kumulative Kausalität. Beispiel. Problemstellung Kumulative Kausalität Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka Beispiel Unternehmer braucht zwei verschiedene Rohstoffe zur Produktion Lieferant A liefert einen Rohstoff zu spät Lieferant if B liefert lif anderen

Mehr

Privatrecht I. 8 Vertragsverhandlungen. u b. Prof. Susan Emmenegger

Privatrecht I. 8 Vertragsverhandlungen. u b. Prof. Susan Emmenegger Privatrecht I 8 Vertragsverhandlungen u b Prof. Susan Emmenegger 1 Vertragsverhandlungen Wenn potentielle Vertragsparteien miteinander im Hinblick auf einen Vertragsabschluss miteinander in Kontakt treten,

Mehr

Die Gesamtschuldnerische Haftung von Planern und Bauausführenden

Die Gesamtschuldnerische Haftung von Planern und Bauausführenden Die Gesamtschuldnerische Haftung von Planern und Bauausführenden aktuelle Rechtslage und Reformvorschläge Vortrag anlässlich des VHV Bauforum, 8. Februar 2012 in Mannheim Rechtsanwalt Michael Halstenberg,

Mehr

Haftpflichtversicherung für Architekten sowie Bau- und Gebäudetechnik-Ingenieure

Haftpflichtversicherung für Architekten sowie Bau- und Gebäudetechnik-Ingenieure Haftpflichtversicherung für Architekten sowie Bau- und Gebäudetechnik-Ingenieure Zusätzliche Allgemeine Bedingungen (ZAB) Ausgabe 2015 der unverbindlichen Musterbedingungen des SVV. Die Gesellschaften

Mehr

Übungen im Haftpflichtrecht FS 2013

Übungen im Haftpflichtrecht FS 2013 Übungen im Haftpflichtrecht FS 2013 Thema III: Widerrechtlichkeit RA lic. iur. Lukasz Grebski Lukasz.grebski@rwi.uzh.ch Methodische Einführung: Vorgehensweise bei der Rechtsanwendung FS 12.11.2011 2013

Mehr

KURZGUTACHTEN Haftungs- und versicherungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Girls Day

KURZGUTACHTEN Haftungs- und versicherungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Girls Day KURZGUTACHTEN Haftungs- und versicherungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Girls Day Nachfolgend soll dargelegt werden, welche Haftungs- und Versicherungsfragen auftauchen, wenn Mädchen im Rahmen

Mehr

Chancen und Grenzen der Kodifizierung des Behandlungsvertrags -

Chancen und Grenzen der Kodifizierung des Behandlungsvertrags - Chancen und Grenzen der Kodifizierung des Behandlungsvertrags - Gesetzlicher Handlungsbedarf? 16. - 17. September 2011, Berlin Agenda 1 Allgemeine Beweislastregel im Arzthaftungsrecht 2 Ausnahmen der allgemeinen

Mehr

Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka

Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Im nachfolgenden Text finden sich die Informationen zu meinem Vortrag anlässlich der Fachübungsleiterausbildung des Karateverbandes Niedersachsen (KVN) im Juli

Mehr

M e r k b l a t t. Verjährung

M e r k b l a t t. Verjährung Stand: Januar 2015 M e r k b l a t t Verjährung Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund Steuerrecht? Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter

Mehr

Script zur Vorlesung Strafrecht - Strafverfahrensrecht Katharina Batz Fachanwältin für Strafrecht SS 11

Script zur Vorlesung Strafrecht - Strafverfahrensrecht Katharina Batz Fachanwältin für Strafrecht SS 11 Versuch, Rücktritt vom Versuch, tätige Reue Strafbarkeit des Versuchs: stets bei Verbrechen, bei Vergehen nur, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt, 23 Was ist Versuch? 22 sagt, den Versuch einer Straftat

Mehr

Rechtliche Grundlagen im WRD

Rechtliche Grundlagen im WRD DLRG OG Sehnde e.v. 6. März 2006 Warum rechtliche Grundlagen? Das Rechtssystem in Deutschland Regelt Ansprüche natürlicher oder juristischer Personen untereinander BGB z.b. Schadensersatz Öffentliches

Mehr

Verantwortung des Auftraggebers beim Werkvertrag hinsichtlich des Arbeitsschutzes

Verantwortung des Auftraggebers beim Werkvertrag hinsichtlich des Arbeitsschutzes Verantwortung des Auftraggebers beim Werkvertrag hinsichtlich des Arbeitsschutzes 1) Stellung des Auftraggebers zum Arbeitsschutz Beim Werkvertrag verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Lieferung oder

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 8

Lösungsvorschlag Fall 8 UE Strafrecht und Strafverfahrensrecht SS 2008 Hinterhofer 1 Lösungsvorschlag Fall 8 1. Schulden und die Folgen I. I. Strafbarkeit des P wegen Unterlassens der Anweisung der Rechtsabteilung Qualifizierte

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

Mai 2013. aktuell. Neue Verjährungsfristen im Kaufvertragsrecht

Mai 2013. aktuell. Neue Verjährungsfristen im Kaufvertragsrecht Mai 2013 aktuell Neue Verjährungsfristen im Kaufvertragsrecht Editorial Neue Verjährungsfristen im Kaufvertragsrecht Warnung vor übertriebenen Hoffnungen! Wussten Sie, dass viele Rechtsbehelfe des schweizerischen

Mehr

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann

Mehr

1. Auf eine Buchungsanfrage des Gastes hin kommt mit entsprechender Buchungsbestätigung des Hotels ein Vertrag zustande.

1. Auf eine Buchungsanfrage des Gastes hin kommt mit entsprechender Buchungsbestätigung des Hotels ein Vertrag zustande. AGB Arena Stadthotels GmbH, Frankfurt/M. Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag I. Geltungsbereich 1. Diese Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB ) gelten für Hotelaufnahme Verträge

Mehr

PV-Anlagen: Welche Mängelrechte bestehen und wie müssen sie (rechtzeitig) geltend gemacht werden?

PV-Anlagen: Welche Mängelrechte bestehen und wie müssen sie (rechtzeitig) geltend gemacht werden? PV-Anlagen: Welche Mängelrechte bestehen und wie müssen sie (rechtzeitig) geltend gemacht werden? Daniel Hülsmeyer Vertragsverhältnisse Mängel und Verjährung Was sollte nun geprüft werden? Recht, Steuern,

Mehr

Verdienstentgang ( 1325) Verdienstentgang II. Schmerzengeld. Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka VO Schadenersatzrecht. 7. Einheit

Verdienstentgang ( 1325) Verdienstentgang II. Schmerzengeld. Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka VO Schadenersatzrecht. 7. Einheit Verdienstentgang ( 1325) Entfall oder Verringerung von Einkünften Verlust beruflicher Aufstiegschancen Erwerbsfähigkeit wird als eigenes Rechtsgut angesehen Beeinträchtigung ist positiver Schaden OGH:

Mehr

Stähler Rechtsanwälte

Stähler Rechtsanwälte Sachverständigenforum Risiken bei Kfw Effizienz Haus Krediten und Haftungsrisiken für die Sachverständigen Stephan Deckert Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 29.02.2016 Übersicht

Mehr

Haftungsstrukturen im Brandschutz. Pflichtenlagen aus öffentlich- /straf-/ haftungsrechtlicher Sicht

Haftungsstrukturen im Brandschutz. Pflichtenlagen aus öffentlich- /straf-/ haftungsrechtlicher Sicht Haftungsstrukturen im Brandschutz Pflichtenlagen aus öffentlich- /straf-/ haftungsrechtlicher Sicht Rechtliche Regelungsbereiche Öffentliches Recht Strafrecht Bauordnungsrecht Konkretisiert durch ETB MIndBauRL

Mehr

Zusatzfall Werkvertrag

Zusatzfall Werkvertrag BGB GK II PÜ IV Zusatzfall 2 Iris Mallon, LL.M. (zur freiwilligen, selbständigen Bearbeitung) Zusatzfall Werkvertrag Sachverhalt 1 X ließ sich ein Einfamilienhaus errichten. Mit der Bauausführung betraute

Mehr

Sorgfaltspflicht und Haftungsfragen

Sorgfaltspflicht und Haftungsfragen Sorgfaltspflicht und Haftungsfragen Dr. Carola Kraft Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Referat 21 Verwaltungs- und Rechtsangelegenheiten I. Beteiligte Personengruppen Gliederung II.

Mehr

Organisationsverschulden

Organisationsverschulden Organisationsverschulden Bedeutung und Folgerungen für die Unternehmensorganisation DR. DIETRICH-W. DORN RECHTSANWALT UND NOTAR BERLIN DIETRICH.DORN@DORN-KRAEMER-PARTNER.DE 1 Organisationsverschulden Was

Mehr

Die Leistungsfreiheit beim Kraftfahrzeug- Haftpflichtschaden

Die Leistungsfreiheit beim Kraftfahrzeug- Haftpflichtschaden 2006 Die Leistungsfreiheit beim Kraftfahrzeug- Haftpflichtschaden Mit besonderer Berücksichtigung von Kraft- rädern Ein Überblick zur Ausgleichung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer sowie den

Mehr

RABE Akademie Ltd. 2006. Gesetzesaufbau. Verfassung = Grundgesetz. Gesetze Entstanden im Gesetzgebungsverfahren

RABE Akademie Ltd. 2006. Gesetzesaufbau. Verfassung = Grundgesetz. Gesetze Entstanden im Gesetzgebungsverfahren Umsetzungspflichten der Industrie beim Erscheinen neuer Verordnungen technischen Regeln Stand der Sicherheitstechnik Haftungsfragen bei Nichtbeachtung Referent: Claus Eber, Rechtsanwalt und Fachanwalt

Mehr

Haftung des Betreuers

Haftung des Betreuers 4.7.2015 Haftung des Betreuers Wenn der Betreuer tätig wird oder es unterlässt, notwendige Handlungen durchzuführen oder Erklärungen abzugeben, kann es zu Schäden für die betreute Person kommen; es können

Mehr

Strafgesetzbuch (StGB) der USR

Strafgesetzbuch (StGB) der USR Strafgesetzbuch (StGB) der USR 1 Verpflichtung gegenüber dem Staat und dem Gesetz (1) Alle Bürgerinnen und Bürger der USR sowie deren Besucher sind zur Einhaltung der Gesetze des Staates USR verpflichtet.

Mehr

"... jemand muss doch haften!" Einige Details zur Mehrpersonenhaftung im Baurecht

... jemand muss doch haften! Einige Details zur Mehrpersonenhaftung im Baurecht Hans Rudolf Spiess dipl. Bauing. ETH und lic. iur. 8034 Zürich, Postfach, Höschgasse 66 Marie-Theres Huser lic. iur., Rechtsanwältin Telefon 044 421 44 44, Telefax 044 421 44 40 Mitarbeiter: www.baurecht.ch,

Mehr

Zwischen Risikomanagement und Eigenverantwortung - Umgang mit Unfallgefahren im Wald -

Zwischen Risikomanagement und Eigenverantwortung - Umgang mit Unfallgefahren im Wald - Zwischen Risikomanagement und Eigenverantwortung - Umgang mit Unfallgefahren im Wald - Runder Waldtisch vom 28. Mai 2015 in Biel Prof. Dr. Andreas Furrer Professor für Privatrecht, Rechtsvergleichung,

Mehr

Vermögensrecht Strafrecht Disziplinarrecht Politik

Vermögensrecht Strafrecht Disziplinarrecht Politik System des Haftungsrechts Prävention Repression Vermögensrecht Strafrecht Disziplinarrecht Politik Vorsatz Fahrlässigkeit Vertraglich Ausservertraglich Verschuldenshaftung Kausalhaftung Gefährdungshaftung

Mehr

Schutz Dritter. Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka WS 2011 VO Schadenersatzrecht. 8. Einheit. Haftung des Sachverständigen Verschuldensmaßstab

Schutz Dritter. Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka WS 2011 VO Schadenersatzrecht. 8. Einheit. Haftung des Sachverständigen Verschuldensmaßstab Haftung des Sachverständigen Verschuldensmaßstab knüpft an alle Tätigkeiten, die besonderes Können oder Wissen voraussetzen zb Ärzte, Anwälte, Handwerker, Autofahrer Anhebung des Verschuldensmaßstabes

Mehr

Fall 24. Hinweise Fall nach: Begründung Bundestags-Drucksache 14/6040 S. 141 f., abrufbar unter: http://dip.bundestag.de/btd/14/060/1406040.

Fall 24. Hinweise Fall nach: Begründung Bundestags-Drucksache 14/6040 S. 141 f., abrufbar unter: http://dip.bundestag.de/btd/14/060/1406040. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 24 Hinweise Fall nach: Begründung Bundestags-Drucksache 14/6040 S. 141 f., abrufbar unter: http://dip.bundestag.de/btd/14/060/1406040.pdf

Mehr

Haftungsfragen für Sicherheitsfachkräfte

Haftungsfragen für Sicherheitsfachkräfte Haftungsfragen für Sicherheitsfachkräfte (Auszug) Arbeitsrecht 2010 Sachsen-Anhalt Magdeburg, 23. September 2010 Seite 1 Arbeitsschutzorganisation im Betrieb Seite 2 Grundsatz Der UNTERNEHMER trägt die

Mehr

2. Hat die in 1 bezeichnete Sache einen bedeutenden Wert, wird der Täter mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

2. Hat die in 1 bezeichnete Sache einen bedeutenden Wert, wird der Täter mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Art. 291-293 Art. 291 1. Wer eine durch eine verbotene Tat erlangte Sache erwirbt, abzusetzen hilft, an sich nimmt oder zu verstecken hilft, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf

Mehr

Lösung Fall 7 (Wiederholung)

Lösung Fall 7 (Wiederholung) 1 Lösung Fall 7 (Wiederholung) Strafbarkeit des B: A. B könnte sich wegen einer fahrlässigen Körperverletzung nach 229 StGB 1 strafbar gemacht haben, indem er den D mit seinem Auto anfuhr. I. Tatbestandsmäßigkeit:

Mehr

Rechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der Implantation der DUROM - Hüftprothese

Rechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der Implantation der DUROM - Hüftprothese Rechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der Implantation der DUROM - Hüftprothese von Dr. iur. Dirk Liebold Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Freiburg im Breisgau Themenübersicht 1. Was

Mehr

Die Fachgruppe Expertisen bei Bergunfällen (FEB)

Die Fachgruppe Expertisen bei Bergunfällen (FEB) Die Fachgruppe Expertisen bei Bergunfällen (FEB) Die Fachgruppe Expertisen bei Bergunfällen Wer steht hinter der FEB? SBV SAC SLF Komp Zen Geb D A BASPO 1 Die Fachgruppe Expertisen bei Bergunfällen Wie

Mehr

Merkblatt zur Schuldrechtsreform Verjährung

Merkblatt zur Schuldrechtsreform Verjährung Merkblatt zur Schuldrechtsreform Verjährung I.) Allgemeines Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechtes am 01.01.2002 ist es im Schuldrecht zu einschneidenden Veränderungen der

Mehr

Ausformulierte Lösung Fall 1 Der Schläger und der Brillenträger

Ausformulierte Lösung Fall 1 Der Schläger und der Brillenträger Ausformulierte Lösung Fall 1 Der Schläger und der Brillenträger S und B haben beide in diesem Wintersemester mit ihrem Jurastudium begonnen und sich in der O- Phase kennen gelernt. Sie besuchen gemeinsam

Mehr

MWV - Aktuelle Fragen der gewerblichen/industriellen Haftpflichtversicherung 2015

MWV - Aktuelle Fragen der gewerblichen/industriellen Haftpflichtversicherung 2015 MWV - Aktuelle Fragen der gewerblichen/industriellen Haftpflichtversicherung 2015 TOP 4.3 Händler, Hersteller, Subunternehmer und Zulieferanten - Haftung und Deckung in der Lieferkette M. Krause, AZ Vers.

Mehr

Willkommen zum Vortrag Haftungs- und Versicherungsfragen. Eine Veranstaltung im Rahmen des Vernetzungstreffen 2015 des Netzwerks Reparatur-Initiativen

Willkommen zum Vortrag Haftungs- und Versicherungsfragen. Eine Veranstaltung im Rahmen des Vernetzungstreffen 2015 des Netzwerks Reparatur-Initiativen Willkommen zum Vortrag Haftungs- und Versicherungsfragen Eine Veranstaltung im Rahmen des Vernetzungstreffen 2015 des Netzwerks Reparatur-Initiativen Wer sind wir? Die Bernhard Assekuranz ist seit 1950

Mehr

K könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß 823 Abs. 1 BGB haben.

K könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß 823 Abs. 1 BGB haben. 1 Lösung Fall 9 A) Schadensersatz wegen der verdorbenen Eier K könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß 823 Abs. 1 BGB haben. Dies setzt zunächst voraus, dass B ein durch 823 Abs. 1 BGB absolut

Mehr

Datenschutzrechtliche Vereinbarung nach 11 BDSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten

Datenschutzrechtliche Vereinbarung nach 11 BDSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten Datenschutzrechtliche Vereinbarung nach 11 BDSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten Auftraggeber: Auftragnehmer: 1. Gegenstand der Vereinbarung Der Auftragnehmer erhebt / verarbeitet / nutzt personenbezogene

Mehr

Schäden am Sondereigentum wer haftet und wer nicht?

Schäden am Sondereigentum wer haftet und wer nicht? Schäden am Sondereigentum wer haftet und wer nicht? Verwaltungsbeiratsseminar 30.08.2014 Referent: Volker Grundmann RA u. FA f. Miet- und Wohnungseigentumsrecht Beispiel: Wasserschaden am Sondereigentum

Mehr

DACH- SANIERUNG UND ASBEST

DACH- SANIERUNG UND ASBEST DACH- SANIERUNG UND Impulsvortrag von Marc Allenbach 1 Marc Allenbach Inhaber und Geschäftsführer AHSAG Zimmermann dipl. Ing. FH, Fachrichtung Bau Verheiratet und 2 Kinder Im Betrieb seit 2004 Solarspezialist

Mehr

INFIZIERT! WER HAFTET? - Haftungsprobleme bei Webservern -

INFIZIERT! WER HAFTET? - Haftungsprobleme bei Webservern - INFIZIERT! WER HAFTET? - Haftungsprobleme bei Webservern - Webserver als Virenschleuder eco Verband der deutschen Internetwirtschaft e.v. Arbeitskreis Sicherheit avocado rechtsanwälte spichernstraße 75-77

Mehr

Muster Handelsregisteranmeldung einer neu gegründeten GmbH

Muster Handelsregisteranmeldung einer neu gegründeten GmbH Muster Handelsregisteranmeldung einer neu gegründeten GmbH An das Amtsgericht Registergericht Gründung einer GmbH in Firma Zur Ersteintragung in das Handelsregister wird angemeldet: I. Inhalt der Anmeldung

Mehr

Willkommen zum Vortrag Haftungs- und Versicherungsfragen. Eine Veranstaltung im Rahmen des VOW-Festival 2015 des Verbundes offener Werkstätten

Willkommen zum Vortrag Haftungs- und Versicherungsfragen. Eine Veranstaltung im Rahmen des VOW-Festival 2015 des Verbundes offener Werkstätten Willkommen zum Vortrag Haftungs- und Versicherungsfragen Eine Veranstaltung im Rahmen des VOW-Festival 2015 des Verbundes offener Werkstätten Wer sind wir? Die Bernhard Assekuranz ist seit 1950 Partner

Mehr

Verantwortung im Arbeitsschutz Rechtsgrundlagen zu Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz

Verantwortung im Arbeitsschutz Rechtsgrundlagen zu Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz Rechtsgrundlagen zu Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz Bedburg, 26.07.2010 Ingenieurbüro Jörg Potesil Web: www.potesil.de Mail: Joerg.std@potesil.de Inhalt I II III Unternehmerpflichten Rechtsfolgen

Mehr

WORKBOOK BGB Band 3: Besonderes Schuldrecht

WORKBOOK BGB Band 3: Besonderes Schuldrecht Bachelor Basics WORKBOOK BGB Band 3: Besonderes Schuldrecht Von Prof. (i. R.) Dr. iur. Werner Unger HS Kehl - Hochschule für öffentliche Verwaltung und Prof. Dr. iur. Marc Eckebrecht HWR Berlin - Hochschule

Mehr

Forderungssicherung für den Werkunternehmer

Forderungssicherung für den Werkunternehmer Forderungssicherung für den Werkunternehmer 1. Teil: Die Bauhandwerkersicherungshypothek gem. 648 BGB I. Die Regelung Gemäss 648 Abs. 1 BGB kann der Unternehmer eines Bauwerkes (Auftragnehmer) oder eines

Mehr

Wer die Geschichte nicht kennt : Das Haftungsrecht der Stiftungen im Wandel

Wer die Geschichte nicht kennt : Das Haftungsrecht der Stiftungen im Wandel Wer die Geschichte nicht kennt : Das Haftungsrecht der Stiftungen im Wandel DONNER & REUSCHEL: 33. Treffen des Stiftungsnetzwerks Jan C. Knappe Rechtsanwalt und Partner Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mehr

Basiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil

Basiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil Basiswissen - Alpmann-Schmidt Basiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil Bearbeitet von Dr. Rolf Krüger 4. Auflage 2015. Buch. IV, 154 S. Kartoniert ISBN 978 3 86752 400 1 Format (B x L): 16,5 x 23,0 cm Gewicht:

Mehr

Persönliche Haftung des Geschäftsführer. 1 Die Haftung vor, während und "nach" der Krise der GmbH

Persönliche Haftung des Geschäftsführer. 1 Die Haftung vor, während und nach der Krise der GmbH PersönlicheHaftungdesGeschäftsführer 1DieHaftungvor,währendund"nach"derKrisederGmbH Das GmbH Recht enthält eine Reihe von besonderen Haftungsrisiken für den GeschäftsführerimZeitraumunmittelbarvor,aberauchwährendderKrisederGmbH.

Mehr

Strafrecht. 1. Allgemeines

Strafrecht. 1. Allgemeines Strafrecht 1. Allgemeines Jede menschliche Gemeinschaft ahndet bestimmte Taten mit Strafe. Die Auffassung davon, welche Taten bestraft werden müssen, änderte sich im Laufe der Geschichte. (z.b. Abtreibung,

Mehr

Schadenminderungspflicht im Haftpflichtrecht

Schadenminderungspflicht im Haftpflichtrecht Schadenminderungspflicht im Haftpflichtrecht lic. iur. Sarah Riesch, Rechtsanwältin Senior Legal Counsel Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Litigation 23. Juni 2014 Übersicht 1. Schadenminderungspflicht

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.

Mehr

Sechster Teil: Strafrecht

Sechster Teil: Strafrecht Sechster Teil: Strafrecht I. Allgemeines: Jede Rechtsordnung schützt bestimmte Werte. Das Strafrecht will mit Verboten und Geboten das Verhalten der Normunterworfenen zum Schutz dieser Werte steuern. Welches

Mehr

Thema: Abgrenzung Tötung in mittelbarer Täterschaft (straflose) Teilnahme an fremder Selbsttötung

Thema: Abgrenzung Tötung in mittelbarer Täterschaft (straflose) Teilnahme an fremder Selbsttötung BGH, Urteil vom 5. Juli 1983, BGHSt 32, 38 Sirius-Fall Sachverhalt: Anton unterhält eine Beziehung mit der ihm hörigen Berta. Im Mittelpunkt ihrer Beziehung stehen Gespräche über Psychologie und Philosophie.

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 15 Os 47/13w

IM NAMEN DER REPUBLIK. 15 Os 47/13w IM NAMEN DER REPUBLIK 15 Os 47/13w 2 15 Os 47/13w Der Oberste Gerichtshof hat am 19. März 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten

Mehr

Produkthaftung was müssen Qualitäter wissen?

Produkthaftung was müssen Qualitäter wissen? Produkthaftung was müssen Qualitäter wissen? Input-Referat zur 41. Sitzung des Technikzirkels Qualitätssicherung am 15.09.2005 Rechtsanwalt Dr. Josef Heimann, LL.M. Eur. Rechtsanwälte Brandi Dröge Piltz

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

Dr. jur. Jörg Heberer Rechtsanwalt München. Rechtsprobleme in der (Septischen) Chirurgie. 3. Symposium Septische Unfallchirurgie und Orthopädie

Dr. jur. Jörg Heberer Rechtsanwalt München. Rechtsprobleme in der (Septischen) Chirurgie. 3. Symposium Septische Unfallchirurgie und Orthopädie Dr. jur. Jörg Heberer Rechtsanwalt München Rechtsprobleme in der (Septischen) Chirurgie 3. Symposium Septische Unfallchirurgie und Orthopädie Alles was Recht ist Wege von der Aufklärung bis zur erfolgreichen

Mehr

Versicherungen am Bau Versicherungsmöglichkeiten und Lösungen

Versicherungen am Bau Versicherungsmöglichkeiten und Lösungen Ein Informationsprodukt von SchneiderConsult - Kurt Schneider 6973 Höchst, Gärtnerweg 28a Makler und Berater in Versicherungsangelegenheiten Gew.Reg.Nr. 802 8412 DVR: 2108870 Tel: +43(0)5578 73211 Fax:

Mehr

Strafgesetzbuch. Boschton

Strafgesetzbuch. Boschton Strafgesetzbuch Boschton 1 (Verpflichtungen gegenüber dem Staat) (1) Alle Bürgerinnen und Bürger des Staates Boschton sowie dessen Besucher sind den Gesetzen dieses Staates verpflichtet. (2) Die Gesetze

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung Textgegenüberstellung Artikel I Änderung der Rechtsanwaltsordnung 8b. (1) 8b. (1) (2) (2) (4) Der Rechtsanwalt hat risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Feststellung und Überprüfung der Identität

Mehr

Haftpflicht-Versicherung für Tierpensionen

Haftpflicht-Versicherung für Tierpensionen Haftpflicht-Versicherung für Tierpensionen Sehr geehrte Damen und Herren, Was ist eine Tierpension? Es werden Tiere (Hunde oder Katzen) vorübergehend gegen Entgelt in Pflege genommen, weil die Tierhalter

Mehr

Vertragsrecht. R e c h t s a n w a l t s k a n z l e i. RA Andreas Bode Lehrbeauftragter der Universität Hannover

Vertragsrecht. R e c h t s a n w a l t s k a n z l e i. RA Andreas Bode Lehrbeauftragter der Universität Hannover Vertragsrecht RA Andreas Bode Lehrbeauftragter der Universität Hannover 1. Verträge rechtssicher schließen Grundsatz: Zwei übereinstimmende Willenserklärungen führen den Vertragsschluss herbei (Angebot

Mehr

Offertenanfrage für die Haftpflichtversicherung von Architekten und Ingenieuren

Offertenanfrage für die Haftpflichtversicherung von Architekten und Ingenieuren Offertenanfrage für die Haftpflichtversicherung von Architekten und Ingenieuren Wo im Folgenden aus Gründen der leichteren Lesbarkeit nur männliche Personenbezeichnungen verwendet werden, sind darunter

Mehr

Haftpflicht bei Unfällen im Sportbetrieb und bei Sportevents

Haftpflicht bei Unfällen im Sportbetrieb und bei Sportevents Haftpflicht bei Unfällen im Sportbetrieb und bei Sportevents 1 Allgemeines Haftpflicht aus: Delikt Vertrag Strafrechtliche Haftbarkeit 2 Haftpflicht aus Delikt OR 41 (allgemein) Kausalhaftungen (Geschäftsherrenhaftpflicht,

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Inhaltverzeichnis:

Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Inhaltverzeichnis: Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Geltungsbereich: Die ABS gelten als Allgemeiner Teil jener Sachversicherungssparten, die auf die Geltung der ABS besonders hinweisen In dieser Bedingung

Mehr

Wenn`s denn passiert ist und was der Gerichtsmediziner dazu sagt. Walter Rabl, Gerichtsmedizin

Wenn`s denn passiert ist und was der Gerichtsmediziner dazu sagt. Walter Rabl, Gerichtsmedizin Wenn`s denn passiert ist und was der Gerichtsmediziner dazu sagt Walter Rabl, Gerichtsmedizin Fleckenmusang Wenn`s denn passiert ist und was der Gerichtsmediziner dazu sagt Was sagt der Gerichtsmediziner?

Mehr