Stasi - Opfer - Opfer der Stasi zeigen Stasiakten und Stasiunterlagen :: Wichtig 11/08/17 22:33:32. Wichtig Was uns wichtig ist...

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1 Wichtig Was uns wichtig ist... Kurz vor dem 54. Jahrestag des Volksaufstandes vom 17. Juni 1953, bei dem über eine Million Bürger der DDR für Demokratie und gegen das stalinistische Regime Zivilcourage zeigten, beschloss die Regierungskoalition am 13. Juni 2007 im Bundestag: das 3. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz, Der wesentliche Gesetzesinhalt ist eine Opferpension für die Verfolgten und politisch Inhaftierten der SBZ/ DDR-Diktatur. Es ist eine beschämende Tatsache das unsere Demokratie den Begehren von Mitverantwortlichen und Mittätern der "Diktatur des Proletariats" bisher eher nachkam als einen Schadensausgleich für deren Opfer zu schaffen. Dies soll sich durch die Novellierung des SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes durch die CDU/SPD Gesetzesinitiative ändern. Die fortdauernde Verletzung des Gleicheitsgrundsatzes unseres Grundgesetzes soll damit beseitigt werden: Täter der DDR-Diktatur sollen nicht mehr besser gestellt werden als deren Opfer. So wurde die Gesetzesnovelle mit der Opferpension vom Bundesrat am 06. Juli 2007 bestätigt und wird nach der voraussichtlichen Unterschrift des Bundespräsidenten zum September 2007 veröffentlicht und Rechtskraft erhalten. Leider ist das Gesetz nur ein erster richtiger Schritt zur notwendigen Regulierung und Schadensminderung für Betroffene und Opfer. Wesentliche Fragen regelt das neue Gesetz noch nicht. Wir erinnern an dieser Stelle an unsere Bemerkungen von 2006 hierzu: Die Anerkennung gesundheitlicher Haftfolgeschäden soll erleichtert werden, bedürftige Haftopfer sollen über aufgestockte Mittel der Häftlingshilfestiftung (Stiftung HHG) verfügen können und - dies ist eine wesentliche Forderung des Dachverbandes UOKG, der SBZ/ SED- Opfer - es soll eine sozial abgestufte Opferpension geben. Der bisherige Entwurf, der sogenannte Nooke-Entwurf, soll damit zu Gunsten einer SPD/CDU -Initiative aufgegeben werden und einem Konsens weichen. Das Gesetz bleibt hinter diesen Erwartungen zurück. Zudem fehlen bestimmte Opfergruppen gänzlich (z.b. verfolgte Schüler, Zwangsausgesiedelte, Zersetzungsopfer). Aus diesem Grund setzt sich der Dachverband der politisch Verfolgten UOKG (Union der Opfer Kommunistischer Gewaltherrschaft) in intensiven Gesprächen mit den verantwortlichen Gremien für eine nachhaltige und realitätskonforme Verbesserung des 3.SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes ein. Zudem liegt eine Petition mit über 1000 Unterstützern dem Bundestag vor, siehe: Auf dieser Seite werden wir Sie zukünftig über alle wesentlichen Aktualitäten informieren - bitte schauen Sie regelmässig unseren aktualisierten Index durch. 1/8

2 Vielen Dank für Ihr Interesse! Ihr Team Stasiopfer Eine Erläuterung zur Opferpension (auch Opferrente genannt) gibt das MdB Andrea Vosshoff (CDU) Wer erhält die Opferpension? Anspruch auf Erhalt der Opferpension in Höhe von 250 Euro haben auf dem Gebiet der ehemaligen DDR politisch Verfolgte, die rechtsstaatswidrig eine Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten erlitten haben und in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind. Wer sind politisch Verfolgte? Ehemalige politische Häftlinge, die in der Zeit vom bis durch ein Strafgericht auf dem Gebiet der ehemaligen SBZ/DDR verurteilt worden sind haben unter den genannten Voraussetzungen Anspruch auf die besondere Zuwendung. Das sind zum einen solche Personen, die eine politische Straftat begangen haben, in der Regel ungesetzlicher Grenzübertritt, staatsfeindliche Hetze, staatsfeindlicher Menschenhandel, landesverräterische Nachrichtenübermittlung. Zum anderen betrifft es aber auch Personen mit so genannten Übermaßverurteilungen, also Verurteilungen, bei denen die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zur zu Grunde liegenden Tat stehen. Außerdem begünstigt sind Betroffene von außergerichtlichen Entscheidungen, die mit Freiheitsentzug verbunden waren. Darunter fallen Personen, die rechtsstaatswidrig in eine psychiatrische Anstalt eingewiesen worden sind, wenn die Einweisung der politischen Verfolgung oder sonstigen sachfremden Zwecken gedient hat. Aber auch Personen, die rechtsstaatswidrig unter haftähnlichen Bedingungen leben oder Zwangsarbeit leisten mussten, bspw. in DDR-Jugendwerkhöfen oder in Workuta/Sibirien, sind davon erfasst. Keine Leistung erhält, wer gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat. Wann liegt eine besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage vor? In seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt ist der Betroffene, wenn er bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Es kommt nur auf das Einkommen des Antragstellers an. Die Einkommensgrenze liegt dabei bei Alleinstehenden bei derzeit Euro monatlich und bei Verheirateten oder in Partnerschaft Lebenden bei Euro, wobei das Einkommen des Ehegatten/Partners unberücksichtigt bleibt. 2/8

3 Überschreitet das Einkommen die Grenze um einen Betrag, der geringer ist als 250 Euro, so erhält der Berechtigte den Differenzbetrag. Bei der Bedürftigkeitsprüfung bleiben, unabhängig vom Alter des Betroffenen, Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit oder vergleichbare Leistungen unberücksichtigt. Zum Einkommen zählen u.a. alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (z.b. aus nichtselbständiger Arbeit, Land-und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung, Verpachtung) nach Abzug der Ausgaben, die zu ihrer Erzielung notwendig waren (z.b. Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, Versicherungsbeiträge, Beiträge für staatlich geförderte Altersvorsorge). Kein Einkommen in diesem Sinne sind beispielsweise Leistungen nach SBG XII (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, Hilfe in anderen Lebenslagen), Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz und Anwendungsgesetzen, Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, festgelegte vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers (die vermögenswirksam angelegten Lohn- oder Gehaltsteile des Arbeitnehmers sowie die Arbeitnehmer-Sparzulage gehören dagegen zum Einkommen). Wie erhält man die Opferpension? Die Opferpension wird monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Die Antragstellung ist unbefristet möglich. Das heißt, potentiell Berechtigte, die für sich selbst entscheiden, einen Antrag zunächst nicht zu stellen, etwa weil ihr Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit über der Einkommensgrenze liegt, können das jederzeit tun, wenn sie Rente beziehen. Voraussetzung für die Antragstellung ist das Vorliegen einer Rehabilitierungsentscheidung eines deutschen Gerichtes oder einer Bescheinigung nach 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes. Zu diesen Entscheidungen gehören auch Rehabilitierungs- und Kassationsentscheidungen nach dem DDR-Rehabilitierungsrecht, die in der Zeit von Anfang 1990 bis zum Inkrafttreten des strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ergangen sind. Die Prüfung der wirtschaftlichen Lage wird einmalig bei Stellung des Erstantrags geprüft. Der Berechtigte ist danach verpflichtet, Einkommensänderungen mitzuteilen. 3/8

4 Die Zuwendung bleibt als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt, ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar. Die Leistung ist steuerfrei. Zuständig für die Gewährung der Leistung sind die Landesjustizverwaltungen, in deren Geschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist bzw. die von den Landesregierungen noch zu bestimmenden Stellen. Die Gewährung der Leistung ist nicht an einen Wohnsitz im Inland geknüpft. BITTEN WENDEN SIE SICH AN FOLGENDE ZUSTÄNDIGEN STELLEN Für die Opferpension (auch Opferrente genannt) sind folgende staatlichen Stellen in den einzelnen Bundesländern zuständig: Bayern Legt der Antragsteller eine Bescheinigung nach Paragraph 10 Absatz 4 des Häftlinghilfegesetzes vor, sind ausschließlich folgende Ausgleichsämter zuständig, wenn er dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat: Regierung von Oberbayern Schwanthalerstr München Telefon: Regierung von Niederbayern Östlicher Stadtgraben Deggendorf Telefon: Regierung der Oberpfalz Emmeramsplatz Regensburg Telefon: Regierung von Oberfranken Dr.- Franz-Str Bayreuth Telefon: Regierung von Mittelfranken Marienstr. 21 4/8

5 90402 Nürnberg Telefon: Regierung von Unterfranken Stephanstr Würzburg Telefon: Regierung von Schwaben Karlstr Augsburg Telefon: Internet: Berlin Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) Referat II D/2000 Marienfelder Allee Berlin KundenCenter des LAGeSo Albrecht-Achilles-Str Berlin Telefon: Kundencenter des LAGeSo im Infoppoint Sächsische Str Berlin Telefon oder Internet: Brandenburg (Zuständig für alle von einem Brandenburger Gericht strafrechtlich Rehabilitierte) Landgerichts Cottbus Gerichtsstraße Cottbus Telefon: Landgerichts Frankfurt / Oder Müllroser Chaussee Frankfurt/Oder Telefon: Landgericht Potsdam 5/8

6 Friedrich-Ebert-Straße Potsdam Telefon: Berechtigte mit Bescheinigung nach Paragraph 10 Absatz 4 des Häftlingsgesetz wenden sich an: Landesamt für Soziales und Versorgung Landesvertriebenen- und Aussiedleramt Zittauer Straße Cottbus Telefon: Internet: Bremen Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales des Landes Bremen Referat Zuwanderungsangelegenheiten und Integrationspolitik Contrescarpe Bremen Telefon: Internet: Hamburg Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz Vertriebenenamt Hamburg Adolph-Schönfelder-Str Hamburg Telefon: Internet: Hessen Regierungspräsidium Darmstadt Darmstadt Telefon: Regierungspräsidium Gießen Postfach: Gießen Telefon: Internet: Regierungspräsidium Kassel 6/8

7 34112 Kassel Telefon: Internet: Mecklenburg-Vorpommern Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern Schwerin Telefon: bis -67 Internet: Niedersachsen Auszahlung über die Landkreise, kreisfreien und die großen selbständigen Städte. Nähere Auskünfte gibt es bei diesem Ministerium: Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Lavesallee Hannover Telefon: Internet: Nordrhein-Westfalen Die Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln oder Münster sind zuständig. Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen Düsseldorf Telefon: Internet: Rheinland-Pfalz Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier Postfach Trier Telefon: Internet: Saarland Stadtverband Saarbrücken und die Landkreise Saarlouis, Merzig-Wadern, Neunkirchen, Saarpfalz-Kreis und St. Wendel als örtliche Träger der 7/8

8 Sozialhilfe. Sachsen Regierungspräsidium Chemnitz Altchemnitzer Straße Chemnitz Telefon: Internet: Sachsen-Anhalt Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Willy-Lohmann-Straße Halle Telefon: (für Rehabilitierte des Bezirks- oder Landgerichts Halle) Telefon: (für Berechtigte nach 10; 4 Häftlingshilfegesetz) Internet: Schleswig-Holstein Landesamt für Soziale Dienste Außenstelle Kiel Gartenstr Kiel Telefon: oder 2505 Internet: Internet: Thüringen Landesamt für Soziales und Familie Abteilung Soziales, Betreuung und Rehabilitierung Charlottenstraße Meiningen Telefon: Internet: Sollten Sie evtl. Änderungen der Zuständigkeiten kennen, mailen Sie uns diese bitte, vielen Dank! 8/8

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