Brandenburgisches Oberlandesgericht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Brandenburgisches Oberlandesgericht"

Transkript

1 5 U (Lw) 117/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht Lw 5/06 Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht Königs Wusterhausen Anlage zum Protokoll vom 15. März 2007 Verkündet am 15. März 2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil In der Landpachtsache des Herrn M K, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Klägers und Berufungsklägers, g e g e n die Agrargenossenschaft F R e.g., Beklagte und Berufungsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gemeinhardt, die Richterin am Oberlandesgericht Kiepe, ZP 650 Urteil OLG allgemein

2 - 2 - den Richter am Oberlandesgericht Dr. Huth sowie die ehrenamtlichen Richter Landwirt B und Dipl.-Agrar-Ing.-Ökonomin R für R e c h t erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen Landwirtschaftsgericht vom 8. Juni Az.: 4 Lw 5/06 Amtsgericht Königs Wusterhausen - wird zurückgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 7. Juli 2006 Az.: 4 Lw 5/06 wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die das Teilurteil vom 8. Juni 2006 betreffende Kostenentscheidung richtet; im Übrigen wird die Berufung gegen das Schlussurteil vom 7. Juli 2006 als unzulässig verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert für das Berufungsverfahren: Für das Teilurteil 841,27, für das Schlussurteil bis zu 300,00. G r ü n d e : I. Die Parteien streiten um die Pflichten der Beklagten zur Herausgabe zweier gepachteter Flurstücke nach Kündigungen eines Landpachtvertrages durch den Kläger. Der Kläger selbst hatte die beiden Flurstücke durch notariellen Kaufvertrag vom 1. November 2004 mit dem Verpächter und Voreigentümer G erworben; Gegenstand des Pachtvertrages, den der vorherigen Eigentümer G mit der Beklagten geschlossen hatte, waren weitere Flurstücke, die der Kläger mit dem notariellen Vertrag vom 11. November 2004 nicht erworben hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in den angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

3 - 3 - Das Landwirtschaftsgericht hat mit dem angefochtenen Teilurteil die Klage auf Herausgabe der beiden Flurstücke abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe sich deswegen nicht in Verzug befunden, weil der Kläger gegenüber der Beklagten nicht den Nachweis erbracht habe, dass er Eigentümer der beiden Flurstücke geworden sei. Für die Beklagte sei unklar gewesen, ab welchem Zeitraum und in welcher Höhe sie den Pachtzins an den Kläger und den ehemaligen Eigentümer habe leisten müssen. Mit dem ebenfalls angefochtenen Schlussurteil hat das Landwirtschaftsgericht, nachdem zwischenzeitlich die Klage teilweise zurückgenommen und hinsichtlich der rückständigen Pacht übereinstimmend für erledigt erklärt worden war, die Klage auch hinsichtlich der noch geltend gemachten Verzugszinsen abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits insgesamt dem Kläger auferlegt. Gegen das ihm am 9. Juni 2006 zugestellte Teilurteil hat der Kläger mit am 7. Juli 2006 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 9. September 2006 mit am 11. September 2006, einem Montag, eingegangenen Schriftsatz begründet. Das Schlussurteil des Landwirtschaftsgerichts wurde dem Kläger am 2. August 2006 zugestellt. Die hiergegen gerichtete Berufung ging am 23. August 2006 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht ein und wurde mit am 11. September 2006 eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Er macht insbesondere geltend, die Beklagte habe sich schon deswegen mit der Zahlung des Pachtzinses für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 in Verzug befunden, weil sie die geschuldete Pacht nicht nach den gesetzlichen Vorschriften hinterlegt habe. Der Kläger hat weiter nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz mit Kündigungsschreiben vom 21. Juni 2006 den Pachtvertrag erneut, diesmal gestützt auf die Regelung in 12 des Pachtvertrages zum 30. September 2006 gekündigt, weil er die streitgegenständlichen Flächen selbst bewirtschaften wolle. Der Kläger beantragt,

4 - 4 - unter Abänderung des Teilurteils vom 8. Juni 2006 und des Schlussurteils vom 7. Juli 2006 des Amtsgerichts Königs Wusterhausen 4 Lw 5 /06 die Beklagte zu verurteilen, die Flurstücke 7 und 28/1 der Flur 3, der Gemarkung Z mit einer Gesamtgröße von 13,1081 ha an den Kläger herauszugeben sowie an den Kläger Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2005 aus 484,10 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufungen des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Entscheidungen. Sie bestreitet weiterhin, dass der Kläger beabsichtige, als Landwirt die streitgegenständlichen Pachtflächen zu bewirtschaften. Sie ist weiterhin der Ansicht, die Berufung gegen das Teilurteil sei bereits wegen des Fehlens der Mindestbeschwer unzulässig. II. Die Rechtsmittel des Klägers bleiben insgesamt ohne Erfolg, wobei die Berufung gegen das Schlussurteil vom 7. Juli 2006 bereits teilweise unzulässig ist. 1. a) Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil vom 8. Juni 2006 ist insgesamt zulässig ( 517, 519, 520 ZPO). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Berufung nicht deswegen unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 600,00 nicht übersteigt ( 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Bereits der vom Landwirtschaftsgericht ermittelte und für die Gebühren maßgebliche Jahrespachtbetrag übersteigt die in 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO normierte Höhe des Be-

5 - 5 - schwerdegegenstandes von 600,00. Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich der Wert der Beschwer bei einer Räumungsklage gegen den Pächter nach 8 ZPO bestimmt, wenn wie hier - Streit darüber besteht, ob das Miet- oder Pachtverhältnis über den Zeitpunkt der verlangten Räumung hinaus bestanden hat (Musielack/Ball, 511 ZPO Rn. 22). Danach kommt es auf den, den Wert des einjährigen Betrages noch übersteigenden, gesamten Pachtzins bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres 2007/2008 an. b) Die Berufung gegen das Schlussurteil vom 7. Juli ist zulässig, soweit mit diesem Rechtsmittel die das Teilurteil betreffende Kostenentscheidung angegriffen wird, weil das Schlussurteil mit der Kostenentscheidung über den gesamten Rechtsstreit auch die das Teilurteil betreffende Kostenentscheidung enthält (BGHZ 19, 172, 174 ff.; BGH NJW 1959, 578; Musielack/Wolst, 99 ZPO Rn. 11; Zöller/Herget, 26. Auflage, 99 ZPO Rn. 10). Die Berufung gegen das Schlussurteil ist jedoch insoweit unzulässig, als mit ihr die Entscheidung in der Hauptsache Abweisung der Verzugszinsen angegriffen wird. Hier liegt der Wert des Beschwerdegegenstandes unter der in 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO normierten Mindestbeschwer. Gegenstand des noch verbliebenen Hauptantrages waren die Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 484,10 bzw., nach Erhöhung der Klage in erster Instanz auf 802,15. Unabhängig davon, ob man von dem letztgenannten Betrag ausgeht oder von dem Betrag von 484,10, der dem Berufungsantrag zu Grunde gelegt wird, wird damit die erforderliche Mindestbeschwer von 600 nicht annähernd erreicht. Insoweit war die Berufung demgemäß als unzulässig zu verwerfen. Soweit die Berufungen des Klägers zulässig sind, bleiben sie in der Sache ohne Erfolg. 2. Durch die von dem Kläger ausgesprochenen Kündigungen wurde der mit der Beklagten bestehende Pachtvertrag nicht wirksam beendet. a) Die auf Zahlungsverzug gestützte Kündigung des Klägers vom 2. Januar 2006 ist unwirksam, weil ein Verzug der Beklagten mit der am 30. September 2005 fälligen Pachtrate für das Pachtjahr 2004/2005 nicht bestand. Die Leistung ist zum vereinbarten Zeitpunkt am 30. September 2005 aus einem Umstand unterblieben, den die Beklagte im Sinne von 286 Abs. 4 BGB auf das Schuldverhältnis der Parteien findet das Bür-

6 - 6 - gerliche Gesetzbuch seiner bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung nicht zu vertreten hatte. Unstreitig hat die Beklagte die Pacht für das Pachtjahr 2004/2005, die am 30. September 2005 fällig war, bis Januar 2006 noch nicht bezahlt, so dass grundsätzlich der Kündigungsgrund des 594 e Abs. 2 BGB gegeben war. Einer Mahnung bedurfte es nicht, da die Leistungszeit kalendermäßig bestimmt war. Verzug setzt aber weiter voraus, dass die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den der Schuldner zu vertreten hat ( 286 Abs. 4 BGB), wobei die Darlegungs- und Beweislast insofern beim Schuldner liegt, der sich entlasten muss. An einem solchen Verschulden fehlt es vorliegend. Obwohl der Kläger mit Schreiben vom 25. April 2005 der Beklagten angezeigt hat, dass er mit Kaufvertrag vom 1. November 2004 die beiden Grundstücke erworben hat, deren Herausgabe er mit der vorliegenden Klage begehrt, war gleichwohl für die Beklagte nicht ersichtlich, wer in welchem Umfang Gläubiger der Pacht für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 war. Der Pachtvertrag konnte nach 593 b BGB i. V. m. 566 BGB erst mit der Eintragung des Klägers im Grundbuch auf diesen übergehen. Der Zeitpunkt der Eintragung des Klägers ist der Beklagten aber vor der am 2. Januar ausgesprochenen Kündigung nicht mitgeteilt worden. Damit war für die Beklagte nicht ersichtlich, ob und in welchem Umfang der Kläger Gläubiger der Pacht für das Jahr 2004/2005 geworden ist, zumal darüber hinaus nicht alle Flächen, die Gegenstand des Pachtvertrages sind, an den Kläger verkauft worden waren. Eine solche Kenntnis der Beklagten ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des ursprünglichen Verpächters G vom 26. April In diesem Schreiben wird zunächst nur mitgeteilt, dass der Kaufpreis durch den Kläger am 25. November 2004 hinterlegt worden war. Hieran knüpft der Verpächter G dann die Folgerung, dass aus seiner Sicht eine Pachtzahlung an ihn bis zu diesem Zeitpunkt erfolgen müsse. Damit wird aber nicht eindeutig erklärt, in welchem Umfang die Pacht ihm bzw. dem Erwerber zustehen soll, sondern es wird lediglich eine Vermutung, die sich aus den Regelungen des nicht mitgeteilten Kaufvertrages ergeben soll, zum Ausdruck gebracht. Eine sichere Grundlage zur Beurteilung, in welchem Umfang jeweils Erwerber und Veräußerer an der Pacht berechtigt waren, bildet dies nicht, zumal nicht alle Pachtflächen Gegenstand des Kaufvertrages vom 1. November 2004 waren.

7 - 7 - Damit bestand zum Zeitpunkt der Fälligkeit am 30. September 2005 aus Gründen, die die Beklagte nicht zu vertreten hatte, für diese keine tatsächliche Sicherheit, an wen und welchem Umfang die Jahrespacht zu zahlen war. Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte nicht verpflichtet, dieser Unsicherheit in der Weise zu begegnen, dass sie die Pacht nach den Vorschriften der 372 ff. BGB unter Verzicht auf ihr Rücknahmerecht hinterlegte. Die Hinterlegung im Sinne der 372 ff. BGB ist ein Erfüllungsurrogat; sie ist ein Rechts des Schuldners, keine Pflicht (BGH NJW 1969, 1662; Palandt/Grüneberg, Einführung vor 372 BGB Rn. 1). Der oder die Gläubiger können die Hinterlegung nicht verlangen. Ist der Schuldner aber zur Hinterlegung nicht verpflichtet, weil es sich nicht um die Erfüllung selbst handelt, sondern lediglich um ein Erfüllungsurrogat, so kann der Umstand, dass er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, nicht dazu führen, dass er seine Pflichten aus dem Schuldverhältnis verletzt. Damit führt auch die Tatsache, dass die Beklagte die Pacht nicht nach den gesetzlichen Regelungen hinterlegte, sondern ihrem eigenen Rechtsanwalt zu treuen Händen übergeben hatte, nicht dazu, dass sie die unterbliebene Zahlung im Sinne von 286 Abs. 4 BGB zu vertreten hatte. Damit befand sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Kündigung am 2. Januar 2006 noch nicht in Verzug, so dass die hierauf gestützte Kündigung nicht wirksam war. b) Die auf 12 des Pachtvertrages gestützte Kündigung vom 21. Juni 2006 konnte diesen ebenfalls nicht wirksam vorzeitig beenden. Es ist bereits zweifelhaft, ob solche Klauseln wie in 12 des Pachtvertrages in zeitlich befristeten Pachtverträgen wirksam sind bzw. eine Kündigung von demjenigen, der ü- ber 493 b, 566 BGB in den Pachtvertrag eingetreten ist, geltend gemacht werden können. Einer abschließenden Entscheidung hierzu bedarf jedoch nicht, weil die Kündigung vom 21. Juni 2006 bereits aus einem anderen Grund unwirksam ist. Wie bereits ausgeführt, hatte der ursprüngliche Eigentümer und Verwalter G die verpachteten Flächen nur teilweise an den Kläger verkauft, hinsichtlich der übrigen Grundstücke blieb er Verpächter. Die Grundstücke waren ursprünglich Gegenstand eines einheitlichen Pachtvertrages. In diesen einheitlichen Pachtvertrag ist der Kläger nach 593 b, 566 BGB teilweise Kraft Gesetzes in der Weise eingetreten, dass nunmehr der Kläger und

8 - 8 - der ursprünglich Alleinverpächter G Verpächter wurden. Nach 12 Nr. 1 des Pachtvertrages konnte der Pachtvertrag im Falle der Selbstbewirtschaftung grundsätzlich nur insgesamt gekündigt werden. Eine solche Kündigung des gesamten Pachtvertrages, die alle verpachteten Flächen umfasst, sollte nach dem Willen des Klägers auch mit der Kündigung vom 21. Juni 2006 ausgesprochen werden. Dies ergibt sich eindeutig aus dem vorgelegten Kündigungsschreiben (GA 85). Das Schreiben weist als Absender den Kläger und den ursprünglichen Alleinverpächter G aus. Es beginnt mit der Formulierung wir teilen mit. Unter Berufung auf Ziffer 12. des Pachtvertrages wird der gesamte Vertrag gekündigt, wobei es in diesem Zusammenhang dann weiter heißt, Herr G verzichte auf die Herausgabe der nicht veräußerten Flächen; insoweit könne eine neue Nutzungsvereinbarung getroffen werden. Eine solche Kündigung hätte nach teilweisem Eintritt des Klägers in den Landpachtvertrag aber nur durch den Kläger und den weiteren Mitverpächter G gemeinsam ausgesprochen werden können. Die vorgelegte Kündigung ist aber, worauf in der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2007 ausdrücklich hingewiesen worden ist, tatsächlich nur vom Kläger alleine unterzeichnet worden. Da dieser sich nicht darauf beruft, dass er den weiteren Verpächter G vertreten durfte, fehlt es für die Wirksamkeit der Kündigung aber schon daran, dass diese nicht durch alle Verpächter erklärt worden ist. Es kommt danach nicht mehr darauf an, ob der Kündigung auch entgegensteht, dass der Kläger diese Flächen jedenfalls teilweise überhaupt nicht selbst bewirtschaften will, sondern nach seinem eigenen Vortrag als Tauschflächen verwenden will. 3. Bleibt aber die Berufung gegen das Teilurteil vom 8. Juni 2006 in der Sache ohne Erfolg, so kann auch die Berufung gegen die Kostenentscheidung des Schlussurteils, soweit dadurch über die Kosten des Teilurteils mitentschieden wird, ebenfalls keinen Erfolg haben. 4. Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten ( 543 Abs. 2 ZPO), sind nicht ersichtlich.

9 - 9 - Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. Rechtsmittelbelehrung OLG/Lw 5 Gemeinhardt Kiepe Dr. Huth

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 U 166/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht 18 O 617/99 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 25.02.2004 Verkündet am 25.02.2004 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 99/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 11 O 330/05 Landgericht Frankfurt/Oder Anlage zum Protokoll vom 21.2.2007 Verkündet am 21.2.2007 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Anerkenntnis.- und Schlussurteil

Anerkenntnis.- und Schlussurteil Abschrift Amtsgericht Nürnberg Az.: 18 C 10269/14 In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES... K- 'r'i*'m'""'ll i-l-ilt -K""'l...iHo..,.M""'t~M-.@"F\:1-:-'_, i:ü"'"'lf!f. =te K RECHTSANWÄLT~ ~ 61 ti, - Kläger

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 12/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 51 O 151/06 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 10.07.2007 Verkündet am 10.07.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. E.ON Bayern Vertrieb GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Heinkelstraße 1,.93049 Regensburg

Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. E.ON Bayern Vertrieb GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Heinkelstraße 1,.93049 Regensburg Landgericht Coburg Ausfertigung E1MGEGANGEM AM 1 MRZ. 2012 Az.: 33 S 75/11 1 C 327/09 AG Lichtenfels IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit E.ON Bayern Vertrieb GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 U 114/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 11 O 131/03 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 09.01.2007 Verkündet am 09.01.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 15/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 152/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 25. Juli 2007 verkündet am 25. Juli 2007 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. März 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. März 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 70/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Abschrift 41 C 611/11 Verkündet am 07.10.2011 Kralemann, Justizbeschäftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Steuerberatungskanzlei

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 102/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht 002 11 O 247/99 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 28.11.2001 verkündet am 28.11.2001... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 U 90/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 O 321/05 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 01. März 2007 Verkündet am 01. März 2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 36/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Juli 2012 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 7. November 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 7. November 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 341/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. November 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Urteil lm Namen des Volkes!

Urteil lm Namen des Volkes! Abschrift Landgericht Oldenburg Verkündet am: Geschäfts-Nr.: 15.05.2009 13 S 62109 5 C 5206/08 (XXlll) Amtsgericht I Justizangestellte Oldenburg als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Urteil lm Namen des

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 175/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 12 O 349/06 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 4.4.2007 Verkündet am 4.4.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 93/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 2 O 118/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 21.2.2007 Verkündet am 21.2.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 31. Oktober 2006. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 31. Oktober 2006. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 20/06 BESCHLUSS vom 31. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Fe, 85 Abs. 2 Der beim OLG nicht zugelassene Rechtsanwalt, der als Vertreter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES LwZR 6/00 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. April 2001 Kanik Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Mehr

Abschrift. Amtsgericht Bochum IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. ln dem Rechtsstreit. gegen

Abschrift. Amtsgericht Bochum IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. ln dem Rechtsstreit. gegen 75C218/13 Abschrift 3 0. JAN.. 2014 SCHVIb~d\i{.l RECHTSANWÄLTE Amtsgericht Bochum IM NAMEN DES VOLKES Urteil ln dem Rechtsstreit Klägerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Schwarz, Herzog-Georg-Str.

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 221/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 11 O 95/03 Landgericht Potsdam Abschrift Anlage zum Protokoll vom 21.7.2004 Verkündet am 21.7.2004... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 U 124/01 014 5 O 187/01 Landgericht Cottbus Verkündet am 18. Juli 2002... Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil in dem

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 148/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 2 O 38/05 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 26.4.2006 Verkündet am 26.4.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 300/14 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 23. September 2015 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 8zr235_12 letzte Aktualisierung: 10.2.2014 BGH, 11.12.2013 - VIII ZR 235/12 BGB 575

DNotI. Dokumentnummer: 8zr235_12 letzte Aktualisierung: 10.2.2014 BGH, 11.12.2013 - VIII ZR 235/12 BGB 575 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr235_12 letzte Aktualisierung: 10.2.2014 BGH, 11.12.2013 - VIII ZR 235/12 BGB 575 Unwirksamer Zeitmietvertrag; Auslegung als beiderseitiger Kündigungsverzicht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 184/04 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Februar 2005 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

Im Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil

Im Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 1 O 169/09 Verkündet am: 01.03.2010 ----------- als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil In dem Rechtsstreit --- Klägerin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. März 2014. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. März 2014. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF I Z B 6 0 / 1 3 BESCHLUSS vom 13. März 2014 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 259 Abs. 2 Bei der Prüfung, ob es dem zur Abgabe einer eidesstattlichen

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 10 Ca 9/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.12.2010 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit R H - Kläger und Berufungsbeklagter

Mehr

LANDGERICHT ROSTOCK. Urteil IM NAMEN DES VOLKES. - Klägerin- -Beklagte-

LANDGERICHT ROSTOCK. Urteil IM NAMEN DES VOLKES. - Klägerin- -Beklagte- 9 0 419/94 verkündet am: 25.11.1994 Vollstreckb?re Ausfertigun ISt d

Mehr

Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil 5 C 125/07 Verkündet am 12.04.2007 P. Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit des Herrn,, Bielefeld Herrn,, Bielefeld

Mehr

Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Abschrift 68 C 198/11 Verkündet am 17.05.2013, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der NMMN -New Media

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 101/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 578/04 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 26.06.2007 Verkündet am 26.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 U 161/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 O 212/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 16. Juni 2005 Verkündet am 16. Juni 2005... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 U 21/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 29/04 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 19. Oktober 2005 verkündet am 19. Oktober 2005... Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Ausfertigung. Landgericht Potsdam. Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit

Ausfertigung. Landgericht Potsdam. Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit Ausfertigung 60129/11 (Geschäftsnummer) Verkündet am 14.10.2011 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landgericht Potsdam Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Rathenower Wärmeversorgung GmbH,

Mehr

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil IS5

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil IS5 Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 67 S 466/11 6 C 23/11 Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg verkündet am : 18.06.2011 Justizbeschäftigte In dem Rechtsstreit IS5 1. des Herrn 2.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 U 279/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 002 11 O 268/02 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 17.9.2003 verkündet am 17.9.2003... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Aktenzeichen: 4 C 339/13 Verkündet am 24.04.2013 Abschrift I Amtsgericht Stuttgart Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit 1) 2) 1 Prozessbeyollmächtigte zu 1

Mehr

Amtsgericht Spandau. Im Namen des Volkes. Urteil

Amtsgericht Spandau. Im Namen des Volkes. Urteil Amtsgericht Spandau Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 11 C126/12 verkündet am : 26022013 In dem Rechtsstreit der t1il1ll_liegenschafts-vel"'alaitungs GmbH, vertreten d.d. GeSCh.a.. ttsführerinznluiui_und

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 41/11 BESCHLUSS vom 20. März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 7. März 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 7. März 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 86/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. März 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

In dem Rechtsstreit. gegen

In dem Rechtsstreit. gegen Oberlandesgericht München Az.: 23 U 4499/13 1 HK O 517/13 LG Landshut In dem Rechtsstreit - Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

1. 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG steht der Vereinbarung eines Abtretungsverbotes für künftige Rentenleistungen aus einer Direktversicherung nicht entgegen.

1. 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG steht der Vereinbarung eines Abtretungsverbotes für künftige Rentenleistungen aus einer Direktversicherung nicht entgegen. OLG Hamm, 16.10.2013 - I-20 U 67/13 1 Amtlicher Leitsatz: 1. 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG steht der Vereinbarung eines Abtretungsverbotes für künftige Rentenleistungen aus einer Direktversicherung nicht entgegen.

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 U 188/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 013/002 2 O 431/04 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 05.04.2006 Verkündet am 05.04.2006, Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Urteil. Im Namen des Volkes. - Kläger/Berufungskläger/Restitutionskläger -

Urteil. Im Namen des Volkes. - Kläger/Berufungskläger/Restitutionskläger - Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 4 Sa 303/04 1 Ca 333/01 ArbG Flensburg (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 16. Dezember 2004 Gez. Selmer als Urkundsbeamt. d. Geschäftsstelle

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Geschäftszeichen: 2 U 9/08 21 O 2945/07 Landgericht Braunschweig Verkündet am 16. Dezember 2008 Möhring, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit

Mehr

Beendigung des Pachtverhältnisses - Beginn des Rechtsstreits?

Beendigung des Pachtverhältnisses - Beginn des Rechtsstreits? Beendigung des Pachtverhältnisses - Beginn des Rechtsstreits? Geiersberger Glas Rechtsanwälte Rostock Schwerin Steffen Wenzel Rechtsanwalt www.geiersberger.de 1 Geiersberger Glas Rechtsanwälte Fachanwälte

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ

LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ Aktenzeichen: 8 Sa 51/13 4 Ca 1638/12 ArbG Mainz Verkündet am: 24.07.2013 Dünkler, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07 Gericht BGH Aktenzeichen I ZR 47/09 Datum 21.01.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. 3. November 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. 3. November 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 330/09 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit ja nein ja Verkündet am: 3. November 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 U 157/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 11 O 8/05 Landgericht Potsdam Verkündet am 28.02.2008 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 25/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 139/02 Landgericht Neuruppin Anlage zum Protokoll vom 07.01.2004 verkündet am 07.01.2004 der Dr. J... G...,..., Brandenburgisches Oberlandesgericht Im

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 19. November 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 19. November 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 30/08 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. November 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 227/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF EM NAMEN DES VOLKES. URTEIL Verkündet am: Justizangestellte als Urkvndsbeamtin der Geschäftsstelle. 22. Juni 3999 Bartholornäus

BUNDESGERICHTSHOF EM NAMEN DES VOLKES. URTEIL Verkündet am: Justizangestellte als Urkvndsbeamtin der Geschäftsstelle. 22. Juni 3999 Bartholornäus BUNDESGERICHTSHOF EM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 22. Juni 3999 Bartholornäus Justizangestellte als Urkvndsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF V ZB 151/07 BESCHLUSS vom Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja 17. Juli 2008 in dem Rechtsstreit ZPO 519 Abs. 2 Nr. 2 Der für eine wirksame Berufungseinlegung notwendige Wille, das

Mehr

Oberlandesgericht Karlsruhe. Im Namen des Volkes Urteil

Oberlandesgericht Karlsruhe. Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 12 U 191/12 5 O 286/10 Landgericht Heidelberg Verkündet am 16. April 2013 JFA als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 2zr229_03 letzte Aktualisierung: 03.11.2005 BGH, 19.09.2005 - II ZR 229/03. GmbHG 30, 31

DNotI. Dokumentnummer: 2zr229_03 letzte Aktualisierung: 03.11.2005 BGH, 19.09.2005 - II ZR 229/03. GmbHG 30, 31 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr229_03 letzte Aktualisierung: 03.11.2005 BGH, 19.09.2005 - II ZR 229/03 GmbHG 30, 31 Durchsetzungssperre für eigenkapitalersetzende Darlehen Die Durchsetzungssperre

Mehr

LANDGERICHT MÜNCHEN I

LANDGERICHT MÜNCHEN I LANDGERICHT MÜNCHEN I Az.: 21 S 11536/13 142 C 29441/12 AG Manchen rkündet am 25.04.2014 Urfcanefebeamtte(r) der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 12 O 213/13 verkündet am : 14.02.2014 In dem Rechtsstreit - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Klägerin, gegen - Prozessbevollmächti ter:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V I I Z R 1 0 9 / 1 3 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 5. Februar 2015 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

Urteil. Im Namen des Volkes

Urteil. Im Namen des Volkes Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 2 Sa 149/15 1 Ca 3132/14 ArbG Lübeck (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 13.10.2015 gez. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Urteil

Mehr

Amtsgericht Mitte. Im Namen des Volkes. Urteil

Amtsgericht Mitte. Im Namen des Volkes. Urteil Amtsgericht Mitte Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 25 C 280/08 verkündet am : 21.01.2009 In dem Rechtsstreit Kallies, Justizangestellte des Herrn Frank Richter,, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 22. April 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 22. April 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 237/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 22. April 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

OLG Dresden, Urteil vom 28.10.2004, U XV 1284/04. Landwirtschaftssenat, nicht rechtskräftig. Leitsatz

OLG Dresden, Urteil vom 28.10.2004, U XV 1284/04. Landwirtschaftssenat, nicht rechtskräftig. Leitsatz OLG Dresden, Urteil vom 28.10.2004, U XV 1284/04 Landwirtschaftssenat, nicht rechtskräftig Leitsatz Ein in einem Landpachtvertrag vereinbartes Kündigungsrecht des Verpächters für den Fall des Eigenbedarfes

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 8. Dezember 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 8. Dezember 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 86/10 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Dezember 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 4 Ca 215/10 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Verkündet am: 06.03.2012 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit H V - Kläger

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 258/05 BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 3. Mai 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 3. Mai 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 210/05 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 3. Mai 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1165/11 In dem Rechtsstreit A. IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Klägerin, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B. g e g e n C. Beklagte, hat das Sozialgericht Hannover - 64.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 193/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

Amtsgericht Witten IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Witten IM NAMEN DES VOLKES. Urteil 2 C 108/15 Verkündet am 17.06.2015 Skupch, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Witten IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Witten auf die

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 230/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 405/06 Landgericht Frankfurt/Oder Anlage zum Protokoll vom 23.7.2008 Verkündet am 23.7.2008 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 68/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 528/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 13.12.2006 Verkündet am 13.12.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Urteil. Im Namen des Volkes!

Urteil. Im Namen des Volkes! Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 18 O 190/08 Verkündet am: 18.11.2008 Grahle, Justizangestellte als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Urteil Im Namen des Volkes! In dem Rechtsstreit der Firma

Mehr

Amtsgericht Düsseldorf

Amtsgericht Düsseldorf 57 C 1330/14 ~> -... ~~~ c' VOllstreckbare "Ausfertigung Verkündet am 16.06.2014 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Düsseldorf M NAMEN DES VOLKES Urteil n dem Rechtsstreit

Mehr

Amtsgericht Hamburg-Altona

Amtsgericht Hamburg-Altona 03. Mai 2006 Amtsgericht Hamburg-Altona URTEIL gemäß 4 95a Abs. 2 ZPO Im Namen des Volkes Geschäfts-Nr.: 319C C 337/05 In dem Rechtsstreit xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

Mehr

Amtsgericht Kiel. Urteil. Im Namen des Volkes

Amtsgericht Kiel. Urteil. Im Namen des Volkes 107 C 135/13 Verkündet am 03.10.2014 als Urkundsbeamtin/er der Geschäftsstelle Amtsgericht Kiel Urteil Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit - Klägerin - Rechtsanwälte Mielchen & Coüegen, Osterbekstraße

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 145/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 8 O 581/03 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 23.2.2005 Verkündet am 23.2.2005... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil

IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 3 U 2318/11 8 O 8697/10 LG Nürnberg-Fürth IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit S - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen T - Beklagte

Mehr

Amtsgericht Dortmund IM NAMEN DES VOLKES. Schlussurteil

Amtsgericht Dortmund IM NAMEN DES VOLKES. Schlussurteil 425 C 6720/14 Amtsgericht Dortmund IM NAMEN DES VOLKES Schlussurteil In dem Rechtsstreit der Deutsche Klägerin, Prozessbevollmächtigte: g e g e n Frau Beklagte, Prozessbevollmächtigte: hat das Amtsgericht

Mehr

Aktenzeichen: 11 U 2791/01. Leitsatz:

Aktenzeichen: 11 U 2791/01. Leitsatz: Aktenzeichen: 11 U 2791/01 Leitsatz: Wer Software zu liefern und installieren hat die aus einer Adressendatenbank heraus unmittelbar den Wählvorgang auslöst hat ohne ausdrückliche Abrede nicht die Pflicht

Mehr

Im Namen des Volkes Urteil

Im Namen des Volkes Urteil 2/23 0 99/12 Landgericht Frankfurt/M Lt. Protokoll ver~ü"qdej am_27.920i2 W~zef; JAe ~ als U.d.G. Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit des Herrn Klägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 139/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 89/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 31 O 18/06 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 20.03.2007 Verkündet am 20.03.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 32/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 023 17 O 308/00 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren der Frau H... U...,... Berlin,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 W 16/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 018 13 OH 9/01 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des... S...,..., - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr