Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden (Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG)
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- Hedwig Bauer
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1 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden (Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG) Vom 0. November 04 GS 04, 67 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 6 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 986 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 4. Januar 04 (RRB Nr. 04/65) beschliesst: I.. Allgemeines Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden. Es regelt insbesondere: a) den Ressourcenausgleich durch die ressourcenstarken Gemeinden und den Kanton zu Gunsten der ressourcenschwachen Gemeinden; b) den geografisch-topografischen und den soziodemografischen Lastenausgleich sowie die Abgeltung der Zentrumslasten durch den Kanton. Ziele Der Finanz- und Lastenausgleich soll: a) die kommunale Finanzautonomie stärken; b) die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und in der Steuerbelastung zwischen den Gemeinden verringern; c) die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinden im innerkantonalen und interkantonalen Verhältnis erhalten; d) den Gemeinden eine minimale Ausstattung mit finanziellen Ressourcen gewährleisten; e) übermässige finanzielle Lasten der Gemeinden aufgrund ihrer geografisch-topografischen oder soziodemografischen Bedingungen ausgleichen. ) BGS..
2 GS 04, 67 Grundsätze Dieses Gesetz orientiert sich bei der Regelung des Finanz- und Lastenausgleichs an den folgenden Grundsätzen: a) Trennung von Ressourcen und Lasten; b) Transparenz und Wirksamkeit; c) wirtschaftliche und sparsame Aufgabenerfüllung; d) leitbildgerechtes Verhalten; e) Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit. 4 Wirksamkeitsbericht Der Regierungsrat überprüft periodisch, erstmals nach Ablauf von drei Vollzugsjahren, die Erfahrungen und Auswirkungen dieses Gesetzes. Er legt dem Kantonsrat nach einer Überprüfung und Konsultation des Verbandes der Solothurner Einwohnergemeinden einen Wirksamkeitsbericht vor. Der Wirksamkeitsbericht umfasst mindestens folgende Bereiche: a) das Finanz- und Lastenausgleichssystem; b) die Volksschule; c) die soziale Sicherheit. Der Bericht gibt Aufschluss über die Erreichung der Ziele des Finanz- und Lastenausgleichs in der vergangenen Periode und erörtert mögliche Massnahmen für die kommende Periode.. Ressourcenausgleich durch Kanton und Gemeinden.. Grundlagen 5 Zielsetzung und Instrumente Der Ressourcenausgleich verringert die Unterschiede der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden. Die umverteilten Mittel werden den Gemeinden ohne Zweckbindung ausgerichtet. Instrumente sind der Disparitätenausgleich und die Mindestausstattung. 6 Berechnungsgrundlagen Grundlagen für die Berechnung des Ressourcenausgleichs sind das Staatssteueraufkommen und die Wohnbevölkerung der Gemeinde. 7 Staatssteueraufkommen Das Staatssteueraufkommen (SSA) einer Gemeinde ist die Summe der Staatssteuern der natürlichen und juristischen Personen aus dieser Gemeinde bei einem Steuerfuss von 00 Prozent. Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die darunter fallenden Steuerarten und Betreffnisse.
3 GS 04, 67 8 Wohnbevölkerung Massgebend ist die Wohnbevölkerung nach dem zivilrechtlichen Wohnsitzprinzip der Gemeinde gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik. 9 Steuerkraft und Steuerkraftindex Die Steuerkraft einer Gemeinde ist das Verhältnis ihres Staatssteueraufkommens zu ihrer Einwohnerzahl. Die Steuerkraft des Staates ist das Verhältnis der Summe des Staatssteueraufkommens aller Gemeinden zur gesamten Einwohnerzahl. Der Steuerkraftindex (SKI) einer Gemeinde ist das in Prozenten ausgedrückte Verhältnis ihrer Steuerkraft zur Steuerkraft des Staates... Disparitätenausgleich 0 Zweck und Funktionsweise Der Disparitätenausgleich verringert die unterschiedliche finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden. Er wird ausschliesslich durch die Gemeinden finanziert. Gemeinden mit einem SKI grösser als 00 erbringen eine Abgabe. Gemeinden mit einem SKI kleiner als 00 erhalten einen Beitrag. 4 Der Disparitätenausgleich reduziert die Differenz des SKI einer Gemeinde zum SKI von 00 um 0 bis 50 Prozent. 5 Der Kantonsrat bestimmt jährlich den massgebenden Prozentsatz nach der Formel A des Anhanges... Mindestausstattung Zweck, Funktionsweise und Anspruchsvoraussetzungen Die Mindestausstattung bezweckt, den ressourcenschwächsten Gemeinden ausreichende Mittel zu verschaffen, damit sie ihre öffentlichen Aufgaben wirtschaftlich und sparsam erfüllen können. Sie wird durch den Kanton finanziert. Anspruch auf eine Mindestausstattung haben Gemeinden, welche nach dem Disparitätenausgleich einen SKI unter einer bestimmten Mindesthöhe aufweisen. Die Mindestausstattung gleicht die Differenz des SKI einer Gemeinde zur festgelegten Mindesthöhe aus. 4 Der Kantonsrat legt jährlich die massgebende Mindesthöhe des SKI in der Bandbreite von 80 bis 00 fest. 5 Die Mindestausstattung wird nach der Formel B des Anhanges berechnet.. Lastenausgleiche durch den Kanton Zielsetzung und Instrumente Besonders belasteten Gemeinden wird der hohe, strukturell bedingte finanzielle Aufwand mit zusätzlichen Massnahmen abgegolten.
4 GS 04, 67 Hierzu werden folgende Instrumente eingesetzt: a) Entlastung der Gemeinden mit überdurchschnittlichen Kosten der Weite durch Berücksichtigung bei der Berechnung des geografischtopografischen Lastenausgleichs ( ); b) Entlastung der Gemeinden mit überdurchschnittlichen Kosten der Nähe durch Berücksichtigung bei der Berechnung des soziodemografischen Lastenausgleichs ( 4); c) pauschale Abgeltung der Zentrumslasten der Städte ( 5). Geografisch-topografischer Lastenausgleich Gemeinden, die aufgrund ihrer geografisch-topografischen Situation übermässig belastet sind, erhalten vom Kanton jährlich einen Ausgleich. Indikatoren für eine hohe Belastung sind: a) eine überdurchschnittlich hohe Fläche pro Einwohner (unterdurchschnittliche Bevölkerungsdichte); b) eine überdurchschnittliche Strassenlänge pro Einwohner. Dieser Ausgleich wird nach der Formel C des Anhanges berechnet. 4 Soziodemografischer Lastenausgleich Gemeinden, die aufgrund ihrer soziodemografischen Situation übermässig belastet sind, erhalten vom Kanton einen jährlichen Ausgleich. Indikatoren für eine hohe Belastung sind überdurchschnittlich hohe Anteile an: a) Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen; b) Ausländerinnen und Ausländern. Die Höhe des Ausgleichs orientiert sich zudem am Anteil der jungen Bevölkerung einer Gemeinde. 4 Dieser Ausgleich wird nach der Formel D des Anhanges berechnet. 5 Zentrumslastenabgeltung Städte erhalten zur teilweisen Abdeckung ihrer überdurchschnittlich hohen Zentrumslasten in den Aufgabenbereichen Kultur und Freizeit eine jährliche pauschale Abgeltung durch den Kanton. Die Prozentanteile der einzelnen Städte werden durch den Kantonsrat jährlich festgelegt. 6 Dotation der Mittel Der Kantonsrat legt jährlich den jeweiligen Grundbeitrag für den geografisch-topografischen und den soziodemografischen Lastenausgleich sowie für die Zentrumslastenabgeltung fest. Er berücksichtigt dabei die Ergebnisse des letzten Wirksamkeitsberichts nach 4. Die entsprechenden Mittel werden ohne Zweckbindung ausgerichtet. 4
5 4. Ausgleich bei Zusammenschlüssen GS 04, 67 7 Besitzstand und Projektpauschalen bei Fusionen Gemeinden, welche durch einen Zusammenschluss bei der Mindestausstattung oder bei den Lastenausgleichen finanzielle Einbussen erleiden, wird die Differenz während einer Dauer von drei Jahren ausgeglichen. Dieser Ausgleich erfolgt, sofern mindestens eine der an einer Fusion beteiligten Gemeinden einen SKI von unter 00 aufweist. Sofern sich an einem Zusammenschluss strukturell schwache Gemeinden beteiligen: a) können zusätzliche besondere Beiträge ausgerichtet werden für Projektkosten oder Vorbereitungsarbeiten, welche zu einem Zusammenschluss mit einer anderen Gemeinde oder Bürgergemeinde führen; b) kann der Ausgleich nach Absatz während sechs Jahren gewährt werden. 4 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung dieser Beiträge. 5 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausrichtung dieser Beiträge. 6 Die Finanzierung dieser Ausgleichszahlungen erfolgt aus dem Finanzund Lastenausgleichsfonds. 5. Verfahren und Rechtspflege 5.. Datengrundlage 8 Umfang, Erfassung und Termine Die Grundlagen für die Berechnung des Finanz- und Lastenausgleichs bilden insbesondere die Daten aus der Jahresrechnung der Gemeinden, die Einwohnerzahlen im Durchschnitt zweier Basisjahre sowie sämtliche weitere in diesem Gesetz genannten statistischen Quellen. Der Regierungsrat bestimmt die Datenquellen, die Art und Weise der Datenerfassung, die Beschaffenheit der Daten, die Termine sowie die Basisjahre. Die Gemeinden sind verpflichtet, alle notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen. 5.. Finanz- und Lastenausgleichskommission 9 Zusammensetzung und Wahl Die Finanz- und Lastenausgleichskommission besteht aus acht Mitgliedern, die vom Regierungsrat auf die ordentliche Amtsdauer gewählt werden. Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Departements führt den Vorsitz. Der Verband der Solothurner Einwohnergemeinden schlägt vier Mitglieder vor. 5
6 GS 04, 67 0 Aufgaben und Kompetenzen Die Finanz- und Lastenausgleichskommission nimmt zu Handen des Regierungsrates Stellung zu der Festlegung der Steuerungsgrössen im Ressourcen- und Lastenausgleich und zu Fragen des Finanz- und Lastenausgleichs, die der Kommission vom Regierungsrat oder vom Departement unterbreitet werden. 5.. Finanz- und Lastenausgleichsfonds Grundsatz Der Finanz- und Lastenausgleichsfonds dient insbesondere zur Finanzierung der Beiträge im Ressourcenausgleich nach 5, im Lastenausgleich nach, bei Zusammenschlüssen nach 7 und zur Deckung der Verwaltungskosten nach 6. Der Finanz- und Lastenausgleichsfonds wird gespiesen durch Abgaben der Gemeinden nach 0 und Abgaben des Kantons nach. Limitierung und Verzinsung Der Finanz- und Lastenausgleichsfonds soll per Ende Jahr einen Stand aufweisen, der in der Regel 5 Prozent der durchschnittlichen Jahresauszahlungen nicht überschreitet. Der Fonds ist zu verzinsen Berechnung, Kürzung, Erhöhung und Berichtigung der Beiträge und Abgaben Berechnung Das Departement berechnet jährlich den Disparitätenausgleich, die Mindestausstattung und die Lastenausgleiche gemäss den Formeln des Anhanges und eröffnet sie den Gemeinden. Das Departement nimmt die sich aus 7 ergebenden Berechnungen vor und eröffnet sie den Gemeinden. 4 Kürzung der Beiträge und Erhöhung der Abgaben Das Departement ist befugt, den von ihm errechneten Beitrag an eine Gemeinde zu kürzen oder die von ihm errechnete Abgabe einer Gemeinde zu erhöhen, falls die Gemeinde: a) sich nicht leitbildgerecht verhält; b) ihre Aufgaben nicht wirtschaftlich und sparsam erfüllt oder c) die gesetzlichen Vorschriften über den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der Gemeinden nicht befolgt. Bevor das Department einen Entscheid nach Absatz fällt, ist die Finanzund Lastenausgleichskommission anzuhören. 5 Berichtigung der Beiträge und Abgaben Beiträge oder Abgaben, die aufgrund unrichtiger Angaben oder Berechnungen bestimmt und ausbezahlt oder eingefordert wurden, sind durch das Departement zu berichtigen und den Gemeinden zu eröffnen. 6
7 GS 04, 67 Das Departement kann dabei entstehende Differenzbeträge von den Gemeinden verzinst zurückfordern beziehungsweise an die Gemeinden ausbezahlen. Solche Berichtigungen werden über den Finanzausgleichsfonds eingelegt oder entnommen. 4 Liegt die Eröffnung eines Beitrages oder einer Abgabe mehr als fünf Jahre zurück, so werden keine Berichtigungen mehr vorgenommen Verwaltungskosten und Mindestzahlung 6 Verwaltungskosten Die dem Kanton durch den Vollzug des Finanz- und Lastenausgleichs erwachsenden Verwaltungskosten werden dem Finanz- und Lastenausgleichsfonds nach Massgabe des tatsächlichen Aufwandes belastet. 7 Mindestzahlung Beträge unter einem vom Regierungsrat festgesetzten Betrag werden im Finanz- und Lastenausgleich weder ausbezahlt noch eingefordert Rechtspflege Einsprache 8 Einspracherecht: Legitimation, Frist, Form und Inhalt Die Gemeinden können gegen Entscheide des Departements Einsprache erheben. Die Einsprachefrist beträgt 0 Tage seit Zustellung des Entscheides. Die Einsprache ist schriftlich beim Departement einzureichen. Sie soll einen Antrag und eine Begründung enthalten. Absatz des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 5. November 970 ) ist anwendbar Beschwerde 9 Beschwerderecht: Legitimation, Zuständigkeit und Frist Die Gemeinden können gegen Einspracheentscheide Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen. Die Beschwerdefrist beträgt 0 Tage seit Zustellung des Entscheides. ) BGS 4.. 7
8 GS 04, Verfahren 0 Verwaltungsrechtspflegegesetz Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz ). 6. Übergangs- und Schlussbestimmungen 6.. Vollzug Verordnung Der Regierungsrat erlässt die erforderliche Vollzugsverordnung. 6.. Übergangsbestimmungen Werte für das erste Vollzugsjahr Der Kantonsrat legt auf den Inkraftsetzungszeitpunkt für das erste Vollzugsjahr sämtliche im vorliegenden Gesetz und dem Formelanhang genannten Werte, welche anschliessend jährlich durch diesen bestimmt werden, fest. Überführung in den Finanz- und Lastenausgleichsfonds Die Mittel des Finanzausgleichsfonds der Einwohnergemeinden gemäss des Gesetzes über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz) vom. Dezember 984 ) werden mit der Inkraftsetzung des vorliegenden Gesetzes in den Finanz- und Lastenausgleichsfonds gemäss überführt. 4 Härtefallausgleich: Zielsetzung und Instrument Der Härtefallausgleich sorgt für einen Ausgleich unter den Gemeinden, um Härten, welche sich beim Übergang des bisherigen zum neuen Finanzausgleichssystem ergeben, abzufedern. Der Härtefallausgleich wird während den ersten vier Vollzugsjahren gewährt. Die Gemeinden finanzieren den Härtefallausgleich ausschliesslich unter sich selbst. Unter- oder Überdeckungen werden über den Finanz- und Lastenausgleichsfonds ausgeglichen. 4 Der Regierungsrat legt die Ausführungsbestimmungen, insbesondere die maximale Entlastungs- und Belastungsgrenze sowie die Abstufung während der vier Jahre fest. 5 Die Berechnung des Härtefallausgleichs erfolgt nach der Formel E des Anhanges. 6 Die Mittel werden den berechtigten Gemeinden ohne Zweckbindung ausgerichtet. ) BGS 4.. ) BGS.7. 8
9 GS 04, 67 7 Bei der Überprüfung der Erreichung des Mindestausstattungsziels nach werden die Leistungen aus dem Härtefallausgleich mitberücksichtigt. 5 Besitzstandsregelung für altrechtliche besondere Beiträge Diese Besitzstandsregelung gilt nur für Gemeinden, welche im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des vorliegenden Gesetzes Anspruch auf besondere Beiträge nach den 0 bis und 0 ter des Finanzausgleichsgesetzes ) hatten. Diese Gemeinden erhalten zusätzlich zu den Ausgleichsleistungen des vorliegenden Gesetzes den altrechtlichen Besitzstand als besonderen Beitrag ausgerichtet. Sie erhalten diesen Beitrag während der ihnen nach der altrechtlichen Regelung noch zustehenden Anspruchsdauer. 6 Hängige Verfahren Investitionsbeitragswesen Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren um Investitionsbeiträge richten sich nach dem Finanzausgleichsgesetz ) und den gestützt darauf erlassenen Verordnungen. Zuständig für diese Entscheide ist die Finanz- und Lastenausgleichskommission. Der Anspruch auf Investitionsbeiträge nach bisherigem Recht erlischt fünf Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes. 7 Berechnungen und Anwendung der altrechtlichen Regelungen Das Departement nimmt sämtliche sich aus den vorliegenden Übergangsbestimmungen ergebenden Berechnungen vor. Anhänge Formel (neu) ) BGS.7. ) BGS.7. 9
10 GS 04, 67 II.. Der Erlass Gemeindegesetz (GG) vom 6. Februar 99 ) (Stand. Januar 00) wird wie folgt geändert: 90 bis Abs. (geändert) Strukturell schwache Einwohnergemeinden, im Sinne der Gesetzgebung über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden ), erhalten bei Gemeindezusammenschlüssen mit Einwohnergemeinden einen zusätzlichen Förderbeitrag. Der Förderbeitrag setzt sich aus zusätzlichen 00 Franken pro Einwohner multipliziert mit dem Betrag des negativen Strukturstärkeindexes zusammen.. Der Erlass Gesetz über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz) vom. Dezember 984 ) (Stand. Januar 0) wird wie folgt geändert: Titel nach 98 quinquies (neu) 6. quater. Übergangsbestimmungen zur Teilrevision vom 0. November sexies (neu) Geltungsbereich Mit dem Inkraftreten des Gesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden (Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG) vom 0. November 04 4) hat das vorliegende Gesetz für die Einwohnergemeinden keine Geltung mehr.. Der Erlass Volksschulgesetz vom 4. September 969 5) (Stand. August 04) wird wie folgt geändert: 5 Abs. (geändert) Jede Einwohnergemeinde ist verpflichtet, für sich oder in Verbindung mit anderen Einwohnergemeinden oder öffentlichen Schulträgern die in diesem Gesetz vorgesehenen Schularten mit Ausnahme der sonderpädagogischen Institutionen zu führen. 6 Abs. (aufgehoben) 7 Abs. (geändert), Abs. (geändert) Der Unterricht an der Volksschule ist unentgeltlich. Die Schulträger stellen die Lehrmittel und Schulmaterialien kostenlos zur Verfügung. ) BGS.. ) BGS.7;.7. ) BGS.7. 4) BGS.7. 5) BGS 4.. 0
11 Für die Sonderschulen und Schulheime gilt 44 quater Absatz. GS 04, 67 bis Abs. (geändert) Sie wird aus einem oder mehreren Schulhäusern eines Schulträgers unter Einbezug der Kindergärten gebildet. 4 Abs. (geändert), Abs. (geändert) Jeder Schulträger hat für geeignete Schulräume und -anlagen und deren Unterhalt zu sorgen. Werden nicht geeignete Räume und Anlagen zu Schulzwecken benützt und schafft der Schulträger innert angemessener Frist nicht Abhilfe, sorgt der Regierungsrat auf ihre Kosten für geeignete Räumlichkeiten oder trifft andere angemessene aufsichtsrechtliche Vorkehren. 5 Abs. (geändert), Abs. (aufgehoben) Die Schulträger haben für die verschiedenen Schulen Schulbibliotheken einzurichten und zu unterhalten. 6 Abs. (geändert) Die Einwohnergemeinden sorgen für den schulärztlichen Dienst und die regelmässige Schulzahnpflege. 7 0 ter (neu) Schulort Die Schulpflicht ist beim Schulträger des Wohnorts zu erfüllen. Die kantonale Aufsichtsbehörde kann namens des Departements aus schulorganisatorischen Gründen oder in besonderen Fällen für einzelne Schüler den Besuch der Schule an einem anderen Ort gestatten. 4 ter Abs. Der Schulleiter kann folgende Massnahmen ergreifen: c) (geändert) Versetzung in eine andere Klasse oder in ein anderes Schulhaus. Nötigenfalls wird die Versetzung an eine Schule einer anderen Einwohnergemeinde bei der zuständigen Behörde veranlasst; 4 sexies Abs. (geändert) Im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel sorgen Kanton und Einwohnergemeinden für die flankierenden Massnahmen, die der Prävention disziplinarischer Probleme und Schwierigkeiten von Schülern dienen. 6 ter 7 quinquies
12 GS 04, 67 7 novies Titel nach 9 (geändert) 4. Schulträger und Finanzierung Titel nach Titel 4. (neu) 4.. Schulträger 40 Abs. (geändert) Schulträger (Sachüberschrift geändert) Als Schulträger gelten in diesem Gesetz die Einwohnergemeinden, die Schulkreise sowie der Kanton. 4 Abs. (geändert), Abs. (geändert) Zwei oder mehrere Einwohnergemeinden können sich zur Führung aller oder bestimmter Schularten, Schulstufen oder Unterrichtszweige zu einem Schulkreis zusammenschliessen. Der Zusammenschluss kann durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag oder durch Errichten eines öffentlich-rechtlichen Zweckverbandes erfolgen. 4 Abs. (aufgehoben), Abs. (geändert) Regelung im Schulkreis (Sachüberschrift geändert) Im Vertrag oder in den Statuten des Schulkreises sind die Schulorte, die Pflichten der Schulortsgemeinden und der übrigen Einwohnergemeinden sowie die weitere Organisation der Schule festzulegen. 4 Abs. (geändert), Abs. (geändert) Der Regierungsrat kann die Einwohnergemeinden zum Zusammenschluss zu einem Schulkreis verpflichten und bestehende Schulkreise abändern, sofern dies den Grundsätzen einer vernünftigen Schulplanung entspricht. Wird der Schulkreis durch Vertrag gebildet und können sich die Einwohnergemeinden nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat. 44 Abs. (geändert) Vertragliche Zusammenarbeit ohne Schulkreisbildung (Sachüberschrift geändert) Eine Einwohnergemeinde kann durch Vertrag die Führung einzelner Schularten, Schulstufen oder Unterrichtszweige ausnahmsweise einem anderen Schulträger übertragen, ohne dass ein Schulkreis gebildet wird. 44 bis Abs. (geändert) Die Sekundarschule P wird durch einen kommunalen oder kantonalen Schulträger geführt. Titel nach 44 bis (neu) 4.. Finanzierung
13 GS 04, 67 Titel nach Titel 4.. (neu) 4... Grundsätze der Kostentragung 44 ter (neu) Kosten Regelschule Die kommunalen Schulträger tragen die Kosten für die Volksschule, soweit dieses Gesetz keine anderen Kostenträger vorsieht. Für den Besuch einer Schule eines anderen Schulträgers zahlt die entlastete Einwohnergemeinde dem Schulträger ein Schulgeld. Der Regierungsrat bestimmt seine Höhe. Einwohnergemeinden, welche keine eigene Sekundarschule P oder Talentförderklasse führen, leisten dem aufnehmenden Schulträger pro Schüler ein Schulgeld, welches dem Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 009) vom. November 007 ) entspricht. 4 Der Kanton trägt die Kosten für die Massnahmen nach 6 Absatz Buchstabe c. 5 Die kommunalen Schulträger können sich an den Kosten für Privatunterricht oder Privatschulen beteiligen. Der Kanton übernimmt diese Kosten nicht. 44 quater (neu) Kosten Sonderpädagogik Der Kanton trägt die Kosten für die Sonderschulen und Schulheime sowie die Angebote gemäss 7 quater ; die Einwohnergemeinden beteiligen sich mit einem Schulgeld daran. Die Einwohnergemeinden organisieren unter sich einen Lastenausgleich im Verhältnis der Einwohnerzahl, um die Schulgelder ganz oder teilweise zu verteilen. Die Inhaber der elterlichen Sorge leisten einen Beitrag an die Verpflegungskosten und an die ausserschulische Betreuung. Der Regierungsrat legt die Höhe des Schulgeldes und der Verpflegungskostenbeiträge fest. 44 quinquies (neu) Kosten pädagogisch-therapeutische Angebote Der Kanton trägt die Kosten der pädagogisch-therapeutischen Angebote ) BGS 4.4.
14 GS 04, 67 Titel nach 47 (neu) 4... Beiträge des Kantons und der kommunalen Schulträger 47 bis (neu) Schülerpauschalen Der Kanton entrichtet dem kommunalen Schulträger pro Schüler einen Beitrag an die Kosten der Regelschule (Schülerpauschale). Er berechnet sich aufgrund der Normkostenanteile pro Schul- und Klassenstufe (Grundpauschale) sowie der Kosten für die über das Grundangebot hinaus zu erteilenden Lektionen (Lektionenpauschale). Die Grundpauschale berechnet sich aus: a) dem Grundlohn der funktionalen Lohnklasse gemäss Gesamtarbeitsvertrag (GAV) vom 5. Oktober 004 ) ; b) dem durchschnittlichen Erfahrungszuschlag; c) dem wöchentlichen Unterrichtspensum in Lektionen pro Vollzeitstelle; d) den Unterrichtslektionen gemäss Lektionentafel; e) den Abteilungsrichtgrössen gemäss ; f) der Schulleitungspauschale; g) den Lektionen pro 00 Schüler für die Spezielle Förderung gemäss 6 Absatz Buchstaben a und b. Die Lektionenpauschale berechnet sich gemäss Absatz Buchstaben a d und wird ausgerichtet für: a) Lektionen gemäss 6 Absatz Buchstaben d und e; b) zusätzliche Lektionen gemäss 6 Absatz Buchstaben a und b; c) weitere vom Regierungsrat festgelegte Speziallektionen. 4 Der Kantonsrat legt auf der Grundlage des Wirksamkeitsberichts gemäss 4 des Gesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden (Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG) vom 0. November 04 ) den Beitragsprozentsatz jeweils für vier Jahre fest. 5 Die Schülerpauschalen werden jährlich nach der Formel A des Anhanges berechnet. 47 ter (neu) Kostenbeiträge im Schulkreis Die beteiligten Einwohnergemeinden eines Schulkreises haben an die Bau-, Unterhalts- und Betriebskosten der Schulen Beiträge zu leisten. ) BGS6.. ) GS 04, 67, (BGS.7). 4
15 GS 04, quater (neu) Auswärtiger Schulbesuch Die Kosten der auswärtigen Schulbesuche von Schülern mit Wohnsitz im Kanton Solothurn werden wie folgt übernommen: a) Beim innerkantonalen Schulbesuch leistet der Kanton die Schülerpauschale an den aufnehmenden Schulträger; bei der Verrechnung zwischen den Einwohnergemeinden beziehungsweise Schulkreisen gilt das Nettoprinzip. b) Beim innerkantonalen Schulbesuch einer Sekundarschule P oder einer Talentförderklasse leistet der Kanton der entsendenden Einwohnergemeinde den gemäss 47 bis Absatz 4 festgelegten Prozentsatz des Schulgeldes. c) Beim ausserkantonalen Schulbesuch trägt der Kanton den gemäss 47 bis Absatz 4 festgelegten Kostenanteil des interkantonalen Schulgeldes. 47 quinquies (neu) Weiterbildung Der Regierungsrat regelt die Verteilung der Weiterbildungskosten zwischen Kanton, kommunalen Schulträgern und Lehrern. 47 sexies (neu) Freiwilliger kommunaler Musikunterricht Der Kanton gewährt den Einwohnergemeinden Beiträge an den Lohn der Lehrpersonen für den freiwilligen kommunalen Musikunterricht in Form einer indexierten Musikschulpauschale pro Fachbelegung. Der Regierungsrat legt die Höhe der Musikschulpauschale jährlich fest. 48 Abs. (geändert) Bei unverhältnismässig weitem oder beschwerlichem Schulweg hat die Einwohnergemeinde allfällige Kosten für auswärtige Unterkunft zu übernehmen und an Auslagen für auswärtige Verpflegung einen angemessenen Beitrag zu leisten. Der Kanton beteiligt sich mit Pauschalbeiträgen an den Kosten. Titel nach 48 (neu) 4... Finanzplanung, Auszahlung und Abrechnung 48 bis (neu) Planungsprozess Die fachliche Leistungsvereinbarung des Kantons mit den kommunalen Schulträgern dient als Grundlage für die Finanzplanung und den Voranschlag sowie für die Akontozahlungen des Kantons an die kommunalen Schulträger. Kommunale Schulträger, welche durch eigenes Verschulden bis zum 5. November über keine der kantonalen Aufsichtsbehörde eingereichte Planung verfügen, erhalten keine Akontozahlungen. 5
16 GS 04, ter (neu) Akontozahlungen und Abrechnung Die Akontozahlungen des Kantons an die kommunalen Schulträger erfolgen quartalsweise im ersten, zweiten und dritten Quartal des laufenden Kalenderjahres. Die Abrechnung erfolgt für das laufende Kalenderjahr im vierten Quartal basierend auf dem abgeschlossenen Schuljahr. Titel nach 5 (geändert) 5.. Anstellungsverhältnisse der Lehrer und der Schulhilfen 5 bis (neu) Grundsatz Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden auf die Anstellungsverhältnisse der Lehrer und der Schulhilfen die Gesetzgebung über das Staatspersonal ) und der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) vom 5. Oktober 004 ) Anwendung. Der Verband der Solothurner Einwohnergemeinden ist in die Verhandlungen über den Gesamtarbeitsvertrag einzubeziehen. Er ist berechtigt, zu Verhandlungsergebnissen Stellung zu nehmen bis (neu) Anrechnung von Erfahrungsjahren Für die Festsetzung des Anfangslohnes werden folgende Erfahrungen aus früheren Tätigkeiten angerechnet: a) Unterricht an einer öffentlichen Schule in der Schweiz oder im Europäischen Wirtschaftsraum; b) Schulleitung an einer öffentlichen Schule in der Schweiz oder im Europäischen Wirtschaftsraum. Für die Anrechnung eines Erfahrungsjahres müssen die Tätigkeiten mindestens ein Schulhalbjahr gedauert haben. Schuldienst von einem halben Jahr und mehr gilt als ein ganzes Erfahrungsjahr. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet das Volksschulamt namens des Departements. ) BGS 6.. ) BGS 6.. 6
17 GS 04, 67 Titel nach 56 bis 5.. (aufgehoben) bis 6 Abs. (aufgehoben), Abs. (geändert) Pensenreduktion ohne Lohnkürzung (Sachüberschrift geändert) Die kantonale Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall aus besonderen Gründen das Unterrichtspensum ohne Lohnkürzung angemessen reduzieren. 67 Abs. (aufgehoben) Titel nach Titel 6. (geändert) 6.. Behörden der Einwohnergemeinden 7 Abs. (geändert) Die kommunale Aufsichtsbehörde ist für die strategischen Entscheide des Schulträgers zuständig. 7 Abs. Die kommunale Aufsichtsbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben: a) (geändert) sie legt das kommunale Volksschulangebot des Schulträgers unter Berücksichtigung der kantonalen Vorgaben fest; l) (geändert) sie sorgt dafür, dass alle schulpflichtigen Kinder, die sich in der Einwohnergemeinde beziehungsweise im Schulkreis aufhalten, die Schule besuchen. 7 bis Abs. (geändert) Die kommunalen Schulträger können Aufgaben der kommunalen Aufsichtsbehörde wie folgt übertragen: Aufzählung unverändert. 79 Abs. (geändert) Der Regierungsrat ist befugt, bei wiederholtem Nichterreichen der Wirkungsziele die Staatsbeiträge an die kommunalen Schulträger zu kürzen. 7
18 GS 04, 67 Titel nach 0 (neu) 7.7. Übergangsbestimmungen 0. November 04 zur Teilrevision vom 0 (neu) Auflösung des Klassifikationsfonds Die Mittel des Klassifikationsfonds gemäss 6 des bisherigen Verteilschlüssels für die Klassifikation der Einwohnergemeinden zur Berechnung des staatlichen Anteils an die Besoldungskosten vom. September 988 ) werden in den Finanz- und Lastenausgleichsfonds gemäss des Gesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden (Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG) vom 0. November 04 ) überführt. Die Überführung erfolgt mit dem Inkrafttreten des FILAG EG. 04 (neu) Beitragsprozentsatz des Kantons an die ermittelten Schülerpauschalen für die ersten Vollzugsjahre Der Kantonsrat legt auf den Inkraftsetzungszeitpunkt des Gesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden (Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG) vom 0. November 04 ) den Beitragsprozentsatz nach 47 bis Absatz 4 für die ersten vier Vollzugsjahre fest. 05 (neu) Ausgleichsbeiträge an die altrechtlichen Staatsbeiträge bei Gemeindefusionen für drei Jahre ab Inkrafttreten Ausgleichsbeiträge an die Staatsbeiträge der Lehrerbesoldungen als Folge eines Gemeindezusammenschlusses werden in Anlehnung an 0 bis des Gesetzes über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz) vom. Dezember 984 4) vom Volkswirtschaftsdepartement festgelegt und aus dem Finanz- und Lastenausgleichsfonds gemäss FILAG EG 5) ausgerichtet. Anhänge Formel (neu) ) BGS ) BGS.7. ) BGS.7. 4) BGS.7. 5) BGS.7. 8
19 III. GS 04, 67 Der Erlass Gesetz über die Besoldungen der Lehrkräfte an der Volksschule (Lehrerbesoldungsgesetz) vom 8. Dezember 96 ) (Stand. August 006) wird aufgehoben. IV. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Im Namen des Kantonsrates Peter Brotschi Kantonsratspräsident Fritz Brechbühl Ratssekretär KRB Nr. RG 00a/04 vom 7. Mai 04. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Referendum wurde ergriffen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 0. November 04. Inkrafttreten FILAG EG und 04 VSG am. März 05. Inkrafttreten übrige Bestimmungen am. Januar 06. Publiziert im Amtsblatt vom 6. März 05. ) BGS
20 GS 04, 67 Anhänge Folgend: I. Anhang: Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden (Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG) II. Anhang: Volksschulgesetz 0
21 GS 04, 67 Anhang (I) Formel A Berechnung des Disparitätenausgleichs nach 0 Absatz 5 Berechnung SKI = 00 Dabei gilt: = = Es bedeuten: Steuerkraftindex der Gemeinde i, berechnet nach den Daten der Basisjahre b Steuerkraft der Gemeinde i, berechnet nach den Daten der Basisjahre b Steuerkraft des Kantons, berechnet nach den Daten der Basisjahre b Staatssteueraufkommen der Gemeinde i in den Basisjahren b, gemäss 7 Einwohnerzahl der Gemeinde i in den Basisjahren b
22 GS 04, 67 Berechnung Disparitätenausgleich AiFi = (SKIi 00) * WpI * EZi * DAQ Es bedeuten: AiFi WpI EZi DAQ Abgabe in Franken für die Gemeinde i Wert pro Indexpunkt Steuerkraft und Einwohner in Franken Einwohnerzahl der Gemeinde i Abschöpfungsquote im Disparitätenausgleich (vom Kantonsrat festgelegter Prozentsatz)
23 Formel B Berechnung der Mindestausstattung nach Absatz 5 GS 04, 67 =,, >0 0 Es bedeuten: Mindestausstattung an Einwohnergemeinde i in Franken Mindestausstattungsgrenze (vom Kantonsrat festgelegter garantierter Steuerkraftindex), Steuerkraftindex der Einwohnergemeinde i nach Disparitätenausgleich (horizontalem Ausgleich) Wert pro Indexpunkt Steuerkraft und Einwohner in Franken Einwohner der Einwohnergemeinde i
24 GS 04, 67 Formel C Berechnung des geografischen-topografischen Lastenausgleichs nach Absatz Es gelten folgende Indikatoren: - Strassenlänge (SL) pro Einwohner pro Gemeinde (EZ) - Fläche (FL) pro Einwohner pro Gemeinde (EZ) Bestimmung des Medians pro Indikator. Multiplikation des Medians mit einem bestimmten Faktor ergibt einen Wert, ab welchem eine Anspruchsberechtigung besteht. Der Kantonsrat bestimmt den Faktor und legt damit die minimale Abweichung vom Medianwert (mam) fest. Überschreitet der Indikatorwert eine bestimmte maximale Abweichung vom Medianwert (maxam) gegen oben, wird die vom Kantonsrat bestimmte maximale Abweichung gewährleistet. Beide Indikatoren sind mit einem Beitrag dotiert. Strassenlänge pro Einwohner Beitragsregel Eine Gemeinde i bekommt einen Beitrag, wenn: / > ( / ) (+ ) 4
25 GS 04, 67 Berechnung des Beitrags =0 < (+ ) (+ ) = (+ ) > (+ ) Fläche pro Einwohner Beitragsregel Eine Gemeinde i bekommt einen Beitrag, wenn: / > ( / ) (+ ) Berechnung des Beitrags =0 < (+ ) 5
26 GS 04, 67 (+ ) = (+ ) > (+ ) Es bedeuten: Strassenlänge der Gemeinde i Fläche der Gemeinde i Einwohner der Gemeinde i Gemeinden, die auf Grund der Strassenlänge beitragsberechtigt sind Gemeinden, die auf Grund der Fläche beitragsberechtigt sind minimale Abweichung vom Medianwert (vom Kantonsrat festgelegt) Dotierung Indikator in Franken 6
27 GS 04, 67 Formel D Berechnung des soziodemografischen Lastenausgleichs nach 4 Absatz 4 Es gelten folgende Indikatoren: - EL-Quote pro Gemeinde (ELQ) - Ausländerquote pro Gemeinde (ALQ) Bestimmung des Medians pro Indikator. Multiplikation des Medians mit einem bestimmten Faktor ergibt einen Wert, ab welchem eine Anspruchsberechtigung besteht. Der Kantonsrat bestimmt den Faktor und legt damit die minimale Abweichung vom Medianwert (mam) fest. Beide Indikatoren sind mit einem Beitrag dotiert. Ergänzungsleistungsquote Beitragsregel Eine Gemeinde i bekommt einen Beitrag, wenn: > ( ) (+ ) Berechnung des Beitrags Zur Berechnung der Beitragshöhe wird zusätzlich ein Jugendkoeffizient herbeigezogen: = 0 7
28 GS 04, 67 Beitragswirkung des Jugendkoeffizienten (JK): > ( ) h ( ) = 4 < ( ) h ( ) = Berechnung: =0 < ( ) (+ ) = ( ) (+ ) ( ) (+ ) > ( ) (+ ) Ausländerquote Beitragsregel Eine Gemeinde i bekommt einen Beitrag, wenn: > ( ) (+ ) 8
29 GS 04, 67 Berechnung des Beitrags Zur Berechnung der Beitragshöhe wird zusätzlich ein Jugendkoeffizient herbeigezogen. = 0 Beitragswirkung des Jugendkoeffizienten (JK): > ( ) h ( ) = 4 < ( ) h ( ) = 9
30 GS 04, 67 Berechnung: =0 < ( ) (+ ) = ( ) (+ ) ( ) (+ ) > ( ) (+ ) Es bedeuten: 0 mam EL-Quote der Gemeinde i Ausländerquote der Gemeinde i Anzahl der unter 0-jährigen einer Gemeinde Gesamtbevölkerung einer Gemeinde minimale Abweichung vom Medianwert (vom Kantonsrat festgelegt) Gemeinden, die auf Grund der Ergänzungsleistungsquote beitragsberechtigt sind Gemeinden, die auf Grund der Ausländerquote beitragsberechtigt sind Jugendkoeffizient der Gemeinde i Gewichteter Jugendkoeffizient der Gemeinde i Dotierung Indikator in Franken 0
31 Formel E Berechnung des Härtefallausgleichs nach 4 Absatz 5 GS 04, 67 Im neuen System besser gestellte Gemeinden wird die Besserstellung bis zu einem vom Kantonsrat bestimmten Prozentsatz an Staatssteueraufkommen unmittelbar gewährt. Die Besserstellung über einem gewissen Prozentsatz wird über 4 Jahre wie folgt gewährt: ( )>0 h :( ) 4 + Im neuen System schlechter gestellte Gemeinden müssen die Schlechterstellung bis zu einem vom Kantonsrat bestimmten Prozentsatz an Staatssteueraufkommen unmittelbar tragen. Die Schlechterstellung über einem gewissen Prozentsatz wird über 4 Jahre wie folgt verteilt: ( )>0, h :( ) 4 + Es bedeuten: Prozentsatz der Besserstellung in % Staatssteueraufkommen der Gemeinde i Grenze der unmittelbar gewährten Besserstellung in % Staatssteueraufkommen (vom Kantonsrat festgelegt) Prozentsatz der Schlechterstellung in % Staatssteueraufkommen der Gemeinde i Grenze der unmittelbar zu tragenden Schlechterstellung in % Staatssteueraufkommen (vom Kantonsrat festgelegt) Jahr t nach Einführung des FILAG EG Staatssteueraufkommen der Gemeinde i
32 GS 04, 67 Anhang (II) Formel A Berechnung der Schülerpauschalen nach 47 bis Absatz 5 = + + Dabei gilt: Die Schülerpauschale wird für verschiedene Schul- und Klassenstufen berechnet. Es bedeuten: Schülerpauschale für die Schul- und Klassenstufe x Lohn gemäss Lohnklasse Multiplikationsfaktor für Erfahrungsstufe Anzahl Lektionen für ein 00%-Pensum (Normanzahl) Unterrichtslektionen Abteilungsgrösse (Normgrösse Schulklasse) Schulleitungspauschale Spezielle Förderung Beitragsprozentsatz des Kantons
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