Europapolitische Positionen. des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute e.v.

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1 BUNDESVERBAND DEUTSCHER VERSICHERUNGSKAUFLEUTE e.v. Europapolitische Positionen des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute e.v. I. Vorwort Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.v. (BVK) vertritt die Interessen von mehr als Versicherungs- und Bausparkaufleuten und nimmt in dieser Verantwortung auch zu den Regularien auf europäischer Ebene Stellung. Europa hat zum achten Mal die Abgeordneten zum Europäischen Parlament gewählt. Die zukunftsweisende Wahl nach Jahren der zahlreichen Krisen hat gerade auch für die Versicherungsvermittler eine große Bedeutung. Die Europäische Union wird nicht nur den Regulierungsrahmen für Finanzmärkte neu ordnen, sondern auch weitere bedeutende Vorhaben, darunter die Versicherungsvermittlerrichtlinie, die PRIPs-Verordnung oder die MiFID-Regelungen, begleiten und ausbauen. Ausgestaltung und Umsetzung dieser Regularien werden die nächsten Jahre prägen. Vor diesem Hintergrund möchten wir die wichtigsten europapolitischen Positionen der deutschen Versicherungskaufleute darstellen. Wir wünschen uns zu diesen Themen in den kommenden Jahren eine rege Diskussion innerhalb der Branche und der Politik. Seite 1 von 5

2 II. Die Kernanliegen Die Überarbeitung der Vermittlerrichtlinie IMD II und die Ausgestaltung in der Zukunft müssen verhältnismäßig sein. Im Rahmen der Überarbeitung der MiFID-Regelung müssen die Besonderheiten der Versicherungsprodukte berücksichtigt werden. Ein Nebeneinander von provisionsbasiertem Vertrieb und honorarbasierter Beratung muss weiterhin nebeneinander existieren können. Eine Bevorzugung eines bestimmten Vertriebsmodells darf es nicht geben. Das Modell einer eigenständigen nationalen Beschwerdestelle in Form des klassischen Ombudsmann-Verfahrens muss beibehalten und gestärkt werden. Klare Vorgaben im Lebensversicherungsbereich und geeignete Rahmenbedingungen sind für die Zukunft erforderlich. Bildung und die Qualität der Beratung muss vermehrt in den Fokus gerückt werden. III. Anliegen im Detail 1. Überarbeitung der Vermittlerrichtlinie Die überarbeitete Versicherungsvermittlerrichtlinie (IMD II), die voraussichtlich 2016 in Kraft treten wird, soll u. a. dazu dienen, mögliche Interessenkonflikte zwischen Verbrauchern und Vermittlern zu vermeiden, in dem sie konkrete Vorgaben zur Offenlegung von Vergütungsstrukturen vorsieht. Der BVK unterstützt die Politik in ihren Bemühungen für mehr Transparenz und Verbraucherschutz. Es sollte jedoch nicht leichtfertig in das bestehende Vergütungssystem eingegriffen werden. Auch kann die alleinige Offenlegung der konkreten Vergütung das Ziel erhöhter Transparenz nicht erfüllen. Um Produkte vergleichen zu können, müssen Kunden die gesamten Abschlusskosten kennen, von denen die Provisionen nur einen Teil ausmachen. Eine obligatorische Offenlegung der vollständigen Vergütungs- oder Nettoprämien für alle Produkte wurde daher vom BVK stets abgelehnt. Wir sind nach wie vor der Auffassung, dass mit der VVG-Informationspflichtenverordnung Seite 2 von 5

3 vom , wonach die Versicherer in Deutschland verpflichtet sind, bei Lebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfallversicherung und der substitutiven Krankenversicherung die in die Prämie einkalkulierten Abschlusskosten in einer Summe und in Euro und Cent auszuweisen, eine verbraucherfreundliche Regelung bereits getroffen wurde. Die Qualität der Versicherung kann nicht allein an der Provisionshöhe festgemacht werden. Auch eine Fokussierung auf die Vergütung kann zu falschen Anreizen im Verbraucherverhalten führen. 2. Keine pauschale Übertragung der Bankenregulierung auf Vertrieb von Versicherungen Parallel zur IMD werden die Regeln zum Vertrieb von Wertpapieren in der Finanzmarktrichtlinie (MiFID) überarbeitet. Eine einfache Übertragung dieser Regeln auf den Bereich der Versicherungen ist jedoch abzulehnen. Versicherungsprodukte unterscheiden sich strukturell stark von Bankprodukten und müssen daher einer anderen Regulierung unterliegen. Versicherungsspezifische Anpassungen sind gerade deshalb erforderlich, weil langfristig abgeschlossene Versicherungsverträge anders als Bankprodukte der langfristigen Absicherung eines Risikos dienen und weniger einer kurzfristigen Geldanlage zu dienen bestimmt sind. 3. Spezielle Informationspflichten für Anlageprodukte Mit der Verordnung über Basisinformationsblätter (PRIPs) strebt die EU die Einführung eines einheitlichen Produktinformationsblattes für alle Finanzanlageprodukte an. Es wird damit bezweckt, die wesentlichen Merkmale eines Produktes sowie die Chancen und Risiken in kurzer und verständlicher Form darzustellen. Grundsätzlich begrüßen wir eine verbesserte Information. Wir fordern aber eine Differenzierung zu Produkten mit Versicherungscharakter. Monatlich besparte Altersvorsorgeprodukte, die einer lebenslangen Rentenzahlung zu dienen bestimmt sind, lassen sich nicht mit kurzfristigen und riskanten, weil spekulativen Investments vergleichen. Vor diesem Hintergrund fordern wir eine klare Definition der Lebensversicherung und Abgrenzung zu den Investmentprodukten mit ihren speziellen Informationspflichten. 4. Ein Nebeneinander von Provisionsvertrieb und Honorarberatung Die Regierungsparteien haben im Koalitionsvertrag vereinbart, die Honorarberatung in Deutschland zu stärken. Der BVK lehnt eine einseitige Ausrichtung auf ein Vergütungs- Seite 3 von 5

4 modell als nicht hilfreich ab und appelliert an die Gesetzgeber, den provisionsbasierten Vertrieb und die Honorarberatung in Europa weiterhin nebeneinander existieren zu lassen. Radikale Einschnitte in gewachsene Vertriebsstrukturen würden nicht nur die Existenzen für viele Vermittler bedrohen, sondern auch Vorteile für den Verbraucher selbst vermindern. Denn eine echte Alternative zwischen Provisions- und Honorarvergütung bedeutet auch einen Mehrwert für Kunde und Vermittler. 5. Modelle zur alternativen Streitbeilegung Grundsätzlich gilt es, Verbraucherinteressen einfach, schnell und kostengünstig durchsetzen zu können. Für Deutschland sieht der BVK jedoch durch die etablierte Einrichtung des Versicherungsombudsmanns eine ausreichende Alternative gegeben. Die Einführung weiterer Verfahrensmöglichkeiten muss sich an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Finanzierbarkeit messen lassen. 6. Klare Vorgaben für die Lebensversicherung Die private Altersvorsorge ist europaweit ein zentraler Baustein der Absicherung im Alter. Der BVK sieht es daher als äußerst wichtig an, klare Definitionen für die individuelle Altersvorsorge gerade in Bezug auf die Lebensversicherung vorzunehmen. Dabei gilt es, klar zwischen privater Altersvorsorge und anderen Formen der Altersvorsorge zu unterscheiden und zugleich die private Altersvorsorge von Produkten für die allgemeinen Sparpläne abzugrenzen. 7. Bildung und Qualität Bildung und Qualität im Zuge der Versicherungsvermittlung ist ein wichtiger Baustein für die Weiterentwicklung des Berufsstandes. Die deutsche Versicherungsbranche hat die Zeichen der Zeit erkannt und mit einem Vertriebskodex und einer gezielten Weiterbildungsinitiative Maßnahmen ergriffen, um die Qualität der Beratung zu steigern und ggf. Fehlentwicklungen vorzubeugen. Damit greift sie einer Reihe von Forderungen aus der Politik vor und geht zum Teil weiter als es europäische oder nationale gesetzliche Vorgaben vorsehen. Diesem Zweck dient auch die vom BVK unterstützte Weiterbildungsinitiative gut beraten, die inzwischen flächendeckend umgesetzt wurde. Versicherungsvermittler verpflichten sich damit zu 200 Unterrichtseinheiten innerhalb von fünf Jahren. Damit ist ein Weiterbildungsumfang im Versicherungsvertrieb eingeführt worden, der fast an den Seite 4 von 5

5 von Fachärzten heranreicht und den Vorgaben der Versicherungsvermittlerrichtlinie bereits vorgreift. IV. Schlusswort Abschließend fordert der BVK daher, europäische Rahmenbedingungen zu schaffen, die es ermöglichen, auch in der Zukunft die Tätigkeit des Versicherungsvermittlers mit seiner wichtigen sozialpolitischen Aufgabe der Bevölkerung gegenüber auszuüben. Dabei sollen die Kernanliegen, so wie sie oben dargestellt wurden, die Ausrichtung im Wesentlichen bestimmen und bei der Gestaltung berücksichtigt werden. Bonn, im Mai 2014 Seite 5 von 5

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