Verzeichnis der Rechtsgrundlagen, für die im Vertrag von Lissabon das ordentliche Gesetzgebungsverfahren vorgesehen ist 1

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1 Verzeichnis der Rechtsgrundlagen, für die im Vertrag von Lissabon das ordentliche Gesetzgebungsverfahren vorgesehen ist 1 Diese Anlage enthält ein Verzeichnis der Rechtsgrundlagen, auf die das im Vertrag von Lissabon vorgesehene ordentliche Gesetzgebungsverfahren Anwendung findet. Bei den hervorgehobenen Bereichen handelt es sich um jene, deren Rechtsgrundlage nach dem Vertrag von Lissabon entweder völlig neu ist oder eine Verfahrensänderung erfährt und dem Mitentscheidungsverfahren /ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterworfen wird. Die Nummern Artikel des EUV und des AEUV beziehen sich auf die Angaben im Vertrag von Lissabon; in [...] sind die Nummern aufgeführt, die die Artikel in der konsolidierten Fassung der Verträge haben (gemäß der Tabelle im Anhang zum Vertrag von Lissabon). Die Artikel der früheren Verträge und (in den Fällen, in denen das entsprechende Verfahren durch den Vertrag von Lissabon abgeändert wurde) das geltende Verfahren werden in Schrägschrift angegeben. 1. Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (Artikel 14 AEUV) (Artikel 16 EGV) 2. Einzelheiten des Rechts auf Zugang zu Dokumenten (Artikel 15 Absatz 3 AEUV) (Artikel 255 Absatz 2) 3. Schutz personenbezogener Daten (Artikel 16 Absatz 2 AEUV) (Artikel 286 Absatz 2) 4. Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit (Artikel 18 AEUV) (Artikel 12 EGV) 5. Grundprinzipien für Fördermaßnahmen im Bereich der Nichtdiskriminierung (Artikel 19 Absatz 2 AEUV) (Artikel 13 Absatz 2 EGV) 6. Bestimmungen zur Erleichterung der Wahrnehmung des Rechts der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Artikel 21 Absatz 2 AEUV) (Artikel 18 Absatz 2 EGV) 7. Bürgerinitiative (Artikel 24 AEUV) 8. Zusammenarbeit im Zollwesen (Artikel 33 AEUV) (Artikel 135 EGV) 9. Anwendung der Wettbewerbsregeln auf die gemeinsame Agrarpolitik (Artikel 42 mit Verweis auf Artikel 43 Absatz 2 AEUV) (Artikel 36 EGV: qualifizierte Mehrheit im Rat und einfache 10. Gesetzgebung im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik (Artikel 43 Absatz 2 AEUV) (Artikel 37 Absatz 2: qualifizierte Mehrheit im Rat und einfache 11. Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Artikel 46 AEUV) (Artikel 40 EGV) 12. Binnenmarkt Maßnahmen der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer, die in der Gemeinschaft zu- und abwandern 2 (Artikel 48 AEUV) (Artikel 42 EGV: Mitentscheidung der Rat beschließt einstimmig) 13. Niederlassungsrecht (Artikel 50 Absatz 1 AEUV) (Artikel 44 EGV) 1 Übernommen aus A6-0013/2008, Bericht über den Vertrag von Lissabon 2007/2286 (INI). 2 Dieses Verfahren ist mit einem Notbrems -Mechanismus ausgestattet: Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass diese Maßnahmen grundlegende Aspekte seines Systems der sozialen Sicherheit, insbesondere dessen Anwendungsbereich, Kosten oder finanzielle Struktur, oder dessen finanzielle Ausgewogenheit beeinträchtigen, kann er beantragen, dass der Europäische Rat mit der Frage befasst wird (was zur Aussetzung des Gesetzgebungsverfahrens führt). Der Europäische Rat muss innerhalb einer Frist von vier Monaten die Frage an den Rat zurücküberweisen, damit das Verfahren fortgesetzt wird, oder die Kommission um Vorlage eines neuen Vorschlags ersuchen.

2 14. Ausschluss bestimmter Tätigkeiten des Anwendungsbereichs der Bestimmungen zum Niederlassungsrecht in einem Mitgliedstaat (Artikel 51 zweiter Unterabsatz AEUV) (Artikel 45 zweiter Unterabsatz EGV: qualifizierte Mehrheit im Rat ohne Beteiligung des EP) 15. Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine Sonderregelung für Angehörige aus den anderen Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung des Niederlassungsrechts vorsehen (Artikel 52 Absatz 2 AEUV) (Artikel 46 Absatz 2 EGV) 16. Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Zugang zu selbständigen Tätigkeiten und deren Ausübung sowie die gegenseitige Anerkennung der Diplome (Artikel 53 Absatz 1 AEUV) (Artikel 47 EGV: Mitentscheidung der Rat beschließt einstimmig wenn der Beschluss eine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten bewirkt) 17. Ausdehnung des Genusses der Bestimmungen über die Erbringung von Dienstleistungen auf Staatsangehörige eines Drittlandes, die innerhalb der Union ansässig sind. (Artik el 56 Unterabsatz 2 AEUV) (Artikel 49 zweiter Unterabsatz EGV: qualifizierte Mehrheit im Rat ohne Beteiligung des EP) 18. Liberalisierung der Dienstleistungen in bestimmten Bereichen (Artikel 59 Absatz 1 AEUV) (Artikel 52 Absatz 1 EGV: qualifizierte Mehrheit im Rat und einfache 19. Dienstleistungen (Artikel 62 AEUV) (Artikel 55 EGV) 20. Festlegung weiterer Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Kapitalverkehr mit Drittländern (Artikel 64 Absatz 2 AEUV) (Artikel 57 Absatz 2 erster Satz EGV: qualifizierte Mehrheit im Rat ohne Beteiligung des EP) 21. Verwaltungsmaßnahmen in Bezug auf Kapitalbewegungen im Bereich der Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus (Artikel 75 AEUV) (Artikel 60 EGV) 22. Visa, Kontrollen an den Außengrenzen, Voraussetzungen, unter denen sich Drittstaatsangehörige frei bewegen können, Sicherung der Außengrenzen, Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen (Artikel 77 Absatz 2 AEUV) (Artikel 62 EGV: Verfahren gemäß Artikel 67 EGV: Einstimmigkeit im Rat und einfache Stellungnahme des EP mit der Möglichkeit zum Übergang auf das Verfahren der Mitentscheidung im Anschluss an einen vom Rat einstimmig gefassten Beschluss nach Anhörung des EP) 23. Asyl, vorübergehender Schutz oder subsidiärer Schutzstatus für Personen (Artikel 78 Absatz 2 AEUV) (Artikel 63 Absätze 1 und 2 und Artikel 64 Absatz 2 EGV: Verfahren gemäß Artikel 67 EGV: Einstimmigkeit im Rat und einfache Stellungnahme des EP mit der Möglichkeit zum Übergang auf das Verfahren der Mitentscheidung im Anschluss an einen vom Rat einstimmig gefassten Beschluss nach Anhörung des EP) 24. Einwanderung und Bekämpfung des Menschenhandels (Artikel 79 Absatz 2 AEUV) (Artikel 63 Absätze 3 und 4 EGV: Verfahren gemäß Artikel 67 EGV: Einstimmigkeit im Rat und einfache Stellungnahme des EP mit der Möglichkeit zum Übergang auf das Verfahren der Mitentscheidung im Anschluss an einen vom Rat einstimmig gefassten Beschluss nach Anhörung des EP) 25. Fördermaßnahmen zur Unterstützung der Integration von Drittstaatsangehörigen (Artikel 79 Absatz 4 AEUV) 26. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen (außer Familienrecht) 3 (Artikel 81 Absatz 2 AEUV) (Artikel 65 EGV: Verfahren gemäß Artikel 67 EGV: Einstimmigkeit im Rat und einfache Stellungnahme des EP mit möglichem Übergang zur Mitentscheidung im Anschluss an einen vom Rat einstimmig gefassten Beschluss nach Anhörung des EP) 3 Die Buchstaben e), g) und h) von Absatz 2 dieses Artikels enthalten neue Rechtsgrundlagen; die übrigen Punkte waren bereits durch Artikel 65 EGV abgedeckt. In Absatz 3 dieses Artikels III-269 wird außerdem die Möglichkeit vorgesehen, dass der Rat einen Beschluss fassen kann, durch den die Aspekte des Familienrechts mit grenzüberschreitenden Bezügen bestimmt werden, die Gegenstand von Rechtsakten sein können, die nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden.

3 27. Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen Verfahren, Zusammenarbeit, Weiterbildung, Kompetenzkonflikte, Mindestvorschriften für die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Urteile) (Artikel 82 Absatz 1 und 2 AEUV) 4 (Artikel 31 EUV: Einstimmigkeit im Rat und einfache 28. Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer grenzüberschreitender Kriminalität (Artikel 83 Absatz 1 und gegebenenfalls Absatz 2 AEUV) 5 (Artikel 31 EUV: Verfahren gemäß Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 1 EUV: Einstimmigkeit im Rat und einfache 29. Fördermaßnahmen im Bereich der Kriminalprävention (Artikel 84 AEUV) 30. Eurojust (Artikel 85 Absatz 1 zweiter Unterabsatz AEUV) (Artikel 31 EUV: Verfahren gemäß Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 1 EUV: Einstimmigkeit im Rat und einfache 31. Einzelheiten für die Beteiligung des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente an der Bewertung der Tätigkeit von Eurojust (Artikel 85 Absatz 1 dritter Unterabsatz AEUV) 32. Polizeiliche Zusammenarbeit (bestimmte Aspekte) (Artikel 87 Absatz 2 AEUV) (Artikel 30 EUV: Verfahren gemäß Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 1 EUV: Einstimmigkeit im Rat und einfache 33. Europol (Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz AEUV) (Artikel 30 EUV: Verfahren gemäß Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 1 EUV: Einstimmigkeit im Rat und einfache Stellungnahme des EP) 34. Einzelheiten für die Kontrolle der Tätigkeiten von Europol durch das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente (Artikel 88 Absatz 2 zweiter Unterabsatz AEUV) 35. Umsetzung der gemeinsamen Verkehrspolitik (Artikel 91 Absatz 1 AEUV) (Artikel 71 EGV) 36. Seeschifffahrt und Luftfahrt (Artikel 100 Absatz 2 AEUV) (Artikel 80 Absatz 2 EGV) 37. Maßnahmen zur Angleichung der einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Verwirklichung oder das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben, im Hinblick auf die Förderung der Verwirklichung der Ziele des Artikels 26 (Artikel 114 Absatz 1 AEUV) (Artikel 95 Absatz 1 EGV) 38. Maßnahmen zur Beseitigung von Verfälschungen und Verzerrungen des Binnenmarkts (Artikel 116 AEUV) (Artikel 96 EGV: qualifizierte Mehrheit im Rat ohne Beteiligung des EP) 39. Geistiges Eigentum der europäischen Rechtstitel ohne Sprachenregelungen (Artikel 118 erster Unterabsatz AEUV) Multilaterale Überwachung (Artikel 121 Absatz 6 AEUV) (Artikel 99 Absatz 5 EGV: Verfahren der Zusammenarbeit) 41. Änderung des Protokolls zur Satzung des ESZB und der EZB (Artikel 129 Absatz 3 AEUV) (Artikel 107 Absatz 5 EGV: Einstimmigkeit im Rat oder, je nach Fall, qualifizierte Mehrheit, und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments) 42. Maßnahmen, die für die Verwendung des Euro erforderlich sind (Artikel 133 AEUV) (Artikel 123 Absatz 4 EGV) 43. Anreizmaßnahmen zur Förderung der Beschäftigung (Artikel 149 AEUV) (Artikel 129 EGV) 4 Absatz 3 dieses Artikels enthält einen Notbrems -Mechanismus: Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein entsprechender Gesetzesentwurf grundlegende Aspekte seiner Strafrechtsordnung berühren würde, kann er beantragen, dass die Frage an den Europäischen Rat überwiesen und das Verfahren ausgesetzt wird. Wird nach einer Erörterung im Europäischen Rat innerhalb von vier Monaten eine Einigung erzielt, wird der Entwurf an den Rat zurücküberwiesen und die Aussetzung ist beendet. Wird keine Einigung erzielt, können mindestens neun Mitgliedstaaten beantragen, dass eine Verstärkte Zusammenarbeit auf der Grundlage des Vorschlagsentwurfs eingerichtet wird. 5 Absatz 3 dieses Artikels enthält einen Notbrems -Mechanismus. Siehe Fußnote In Ermangelung einer spezifischen Rechtsgrundlage hat die Union bislang in diesem Bereich auf der Grundlage von Artikel 308 EGV gehandelt: Einstimmigkeit im Rat und einfache Stellungnahme des EP.

4 44. Sozialpolitik (Artikel 153 Absätze 1, mit Ausnahme der Buchstaben c) d) f) und g), und 2 7 erster, zweiter und letzter Unterabsatz AEUV) (Artikel 137 Absätze 1 und 2 EGV) 45. Sozialpolitik (Chancengleichheit, Gleichheit in Arbeits - und Beschäftigungsfragen, gleiches Entgelt) (Artikel 157 Absatz 3 AEUV) (Artikel 141 Absatz 3 EGV) 46. Europäischer Sozialfonds (Artikel 164 AEUV) (Artikel 148 EGV) 47. Bildung (außer den Empfehlungen) (Artikel 165 Absatz 4 Buchstabe a) AEUV) ( Artikel 149 Absatz 4 EGV) 48. Sport (Artikel 165 Absatz 2 Buchstabe g) und Absatz 4 AEUV) 49. Berufliche Bildung (Artikel 166 Absatz 4 AEUV) (Artikel 150 Absatz 4 EGV) 50. Kultur (außer den Empfehlungen) (Artikel 167 Absatz 5 erster Spiegelstrich AEUV) (Artikel 151 EGV: Mitentscheidung - der Rat beschließt einstimmig) 51. Öffentliche Gesundheit Maßnahmen, um den gemeinsamen Sicherheitsanliegen im Bereich der Volksgesundheit Rechnung zu tragen 8 (Artikel 168 Absatz 4 AEUV) (Artikel 152 Absatz 4 EGV) 52. Öffentliche Gesundheit Fördermaßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit, insbesondere die Bekämpfung weit verbreiteter schwerer grenzüberschreitender Krankheiten sowie von Tabakkonsum und Alkoholmissbrauch (Artikel 168 Absatz 5 AEUV 9 ) 53. Verbraucherschutz (Artikel 169 Absatz 3 AEUV) (Artikel 153 Absatz 4 EGV) 54. Transeuropäische Netze (Artikel 172 AEUV) (Artikel 156 EGV) 55. Industrie (Artikel 173 Absatz 3 AEUV) (Artikel 157 Absatz 3 EGV) 56. Maßnahmen im Bereich des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts (Artikel 175 dritter Unterabsatz AEUV) (Artikel 159 EGV) 57. Strukturfonds (Artikel 177 erster Unterabsatz AEUV) (Artikel 161 EGV: zur Zeit: Einstimmigkeit im Rat und Zustimmung des EP) 58. Kohäsionsfonds (Artikel 177 zweiter Unterabsatz AEUV) (Artikel 161 EGV: zur Zeit: Einstimmigkeit im Rat und Zustimmung des EP; ab 2007: qualifizierte Mehrheit des Rates und Zustimmung des EP) 59. Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (Artikel 178 AEUV) (Artikel 162 EGV) 60. Forschungsrahmenprogramm (Artikel 182 Absatz 1 AEUV) (Artikel 166 Absatz 1 EGV). 61. Verwirklichung des Europäischen Raumes der Forschung (Artikel 182 Absatz 5 AEUV) 62. Verwirklichung des Forschungsrahmenprogramms: Regeln für die Beteiligung der Unternehmen und für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (Artikel 183 und 188 Unterabsatz 2 AEUV) (Artikel 167 EGV) 63. Forschungs-Zusatzprogramme für bestimmte Mitgliedstaaten (Artikel 184 und 188 Unterabsatz 2 AEUV) (Artikel 168 EGV) 64. Beteiligung an Forschungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten (Artikel 185 und 188 Unterabsatz 2 AEUV) (Artikel 169 EGV) 65. Raumfahrtpolitik (Artikel 189 AEUV) 66. Umwelt (gemeinschaftliche Maßnahmen zur Erreichung der entsprechenden Ziele, außer bei Bestimmungen steuerlicher Art) (Artikel 192 Absatz 1 AEUV) (Artikel 175 Absatz 1 EGV) 67. Aktionsprogramm im Umweltbereich (Artikel 192 Absatz 3 AEUV) (Artikel 175 Absatz 3 EGV) 68. Energie mit Ausnahme steuerrechtlicher Maßnahmen (Artikel 194 Absatz 2 AEUV) In den in diesen Punkten vorgesehenen Bereichen werden die Rechtsvorschriften vom Rat im Wege der Einstimmigkeit nach Anhörung des EP erlassen. Der letzte Unterabsatz von Absatz 2 enthält allerdings eine Übergangsklausel, der zufolge der Rat einstimmig beschließen kann, dass für Absatz 1 Buchstaben d), f) und g) das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gilt. 8 Die unter Buchstabe a) und b) von Absatz 4 dieses Artikels vorgesehenen Maßnahmen sind bereits in Artikel 152 EGV vorgesehen. Die unter Buchstabe c) und d) vorgesehenen Maßnahmen sind neu. 9 Alle in diesem Absatz vorgesehenen Rechtsgrundlagen sind neu, mit Ausnahme der Rechtsgrundlage betreffend die Fördermaßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit, die bereits in Artikel 152 EGV vorgesehen war.

5 69. Tourismus - Maßnahmen zur Ergänzung der Maßnahmen in den Mitgliedstaaten (Artikel 195 Absatz 2 AEUV) 70. Katastrophenschutz zur Verhütung von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen (Artikel 196 Absatz 2 AEUV) Verwaltungszusammenarbeit zur Durchführung des Unionsrechts durch die Mitgliedstaaten (Artikel 197 Absatz 2 AEUV) 72. Handelspolitik - Umsetzungsmaßnahmen (Artikel 207 Absatz 2 AEUV) (Artikel 133 EGV: qualifizierte Mehrheit im Rat ohne Anhörung des EP) 73. Entwicklungszusammenarbeit (Artikel 209 Absatz 1 AEUV) (Artikel 179 EGV). 74. Wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern (Artikel 212 Absatz 2 AEUV) (Artikel 181A EGV: qualifizierte Mehrheit im Rat und einfache 75. Allgemeiner Rahmen für die Maßnahmen im Bereich der humanitären Hilfe (Artikel 214 Absatz 3 AEUV) 76. Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe (Artikel 214 Absatz 5 AEUV) 77. Satzung der politischen Parteien auf europäischer Ebene und Vorschriften über ihre Finanzierung (Artikel 224 AEUV) (Artikel 191 EGV) 78. Einrichtung von Fachgerichten (Artikel 257 AEUV) (Artikel 225A EGV: Einstimmigkeit im Rat und einfache 79. Änderung der Satzung des Gerichtshofes mit Ausnahme ihres Titels I und ihres Artikels 64 (Artikel 281 AEUV) (Artikel 245 EGV: Einstimmigkeit im Rat und einfache 80. Modalitäten der Kontrolle der Durchführungsbefugnisse (Artikel 291 Absatz 3 AEUV) (Artikel 202 EGV: Einstimmigkeit im Rat und einfache 81. Europäische Verwaltung (Artikel 298 Absatz 2 AEUV) 82. Aufstellung der Haushaltsordnung (Artikel 322 Absatz 1 AEUV) (Artikel 279 Absatz 1 EGV: Einstimmigkeit im Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments, später, ab 2007, qualifizierte Mehrheit im Rat) 83. Bekämpfung von Betrug, der sich gegen die finanziellen Interessen der Union richtet (Artikel 325 Absatz 4 AEUV) (Artikel 280 Absatz 4 EGV) 84. Statut der Beamten und Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union (Artikel 336 AEUV) (Artikel 283 EGV: qualifizierte Mehrheit im Rat und einfache Stellungnahme des EP) 85. Statistiken (Artikel 338 Absatz 1 AEUV) (Artikel 285 Absatz 1 EGV) 10 In Ermangelung einer spezifischen Rechtsgrundlage hat die Union bislang in diesem Bereich auf der Grundlage von Artikel 308 EGV gehandelt: Einstimmigkeit im Rat und einfache Stellungnahme des EP. 11 Siehe Fußnote 119.

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