Die Europäische Schuldenkrise

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1 1 Die Europäische Schuldenkrise Die Finanz- und Wirtschaftskrise in den Jahren 2008 bis 2009 war noch gar nicht überstanden, da tauchte plötzlich und für den Bürger unerwartet eine neue Krise auf - die Europäische Schuldenkrise, von Wissenschaftlern auch als Staatsschuldenkrise bezeichnet. Was war geschehen? Drohte da schon wieder eine neue Krise in einer so großen Dimension, dass sogar unser Euro, auf dessen Stabilität wir so stolz waren, in Gefahr kommen konnte? In 1992 wurden doch im Vertrag von Maastricht die Regeln festgelegt, die für die Stabilität einer Währung und damit auch für den Euro wichtig sind und von den Verantwortlichen der Politik beachtet und eingehalten werden müssen. Ausführlich wurde in diesem Vertrag festgelegt, was zu geschehen hat, wenn ein Land der Euro-Zone ein zu hohes Defizit aufweist. Und alle Länder des Euro-Raums hatten sich verpflichtet, die im Vertrag von Maastricht aufgeführten Kriterien einzuhalten.

2 2 Alle der Eurozone angehörigen Länder haben sich verpflichtet, nach Artikel 104 c des Maastricht- Vertrages folgende Referenzwerte einzuhalten: - 3 Prozent für das Verhältnis zwischen dem geplanten oder tatsächlichen öffentlichen Defizit und dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen Prozent für das Verhältnis zwischen dem öffentlichen Schuldenstand und dem Buttoinlandsprodukt zu Marktpreisen. Nach dem Wortlaut dieses Vertrages sollte die Europäische Kommission die Einhaltung der vereinbarten Referenzwerte überwachen. Ist die Kommission der Auffassung, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte, dann legt sie dem Rat eine Stellungnahme vor. Dieser entscheidet nach Überpüfung der Empfehlung der Kommission, ob tatsächlich ein übermäßiges Defizit vorliegt. Wird ein übermäßiges Defizit festgestellt, dann richtet der Rat an den betreffenden Mitgliedstaat Empfehlungen mit dem Ziel, dieser Lage innerhalb einer bestimmten Frist abzuhelfen. Diese

3 Empfehlungen werden aber nicht veröffentlicht. 3 Falls ein Mitgliedstaat die Empfehlungen des Rates nicht befolgt, können die Empfehlungen veröffentlicht und verschiedene Sanktionen erfolgen. Im Anhang befinden sich Auszüge aus dem Vertrag über die Europäische Union und aus dem Maastricht-Vertrag mit den genauen Texten, aus denen weitere Informationen entnommen werden können. Die in den Europaischen Verträgen festgelegten Kriterien, zu deren Einhaltung sich alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet haben, sind vollkommen ausreichend, um eine angemessene Haushaltsstabilität sicherzustellen- vorausgesetzt alle Staaten halten sich daran. Aber die nachfolgende Tabelle zeigt, dass das nicht der Fall ist. Von den 17 Ländern der Euro- Zone halten nur 6 Länder die Euro-Referenzwerte ein. Die anderen 11 tun das nicht. Dazu gehört auch Deutschland mit einer Staatsschuldenquote von fast 85 Prozent im Jahr 2010 (Abb. 1).

4 4 Öffentliche Schulden der 17 Euro-Länder 2010 in Prozent zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) Land Schulden in Mrd. BIP in Mrd. Staatsschulden in % zum BIP Deutschland 1.998, , Italien 1.843, ,8 119,0 Frankreich 1.591, ,8 81,7 Spanien ,6 60,1 Niederlande 370,1 590,3 62,7 Griechenland 350,0 230,2 152,0 Belgien 341,0 352,3 96,8 Österreich 205, ,3 Portugal 160,7 172,8 93,0 Irland 150,6 156,5 96,2 Finnland 87, ,4 Slowakei 27,0 65,9 41,0 Slowenien 13,7 36,1 38,0 Zypern 9,8 17,5 56,0 Luxemburg 7,4 40,3 18,4 Malta 4,2 6, Estland 1,0 14,5 6,9 Summe / Ø 7.800, Ø = 84,7 Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln und eigene Berechnung Grafik: Ulrich Finck Krefeld Abb. 1

5 5 Es ist jedoch erstaunlich, dass die EU-Länder, die nicht zum Euro-Raum gehören, mit Ausnahme von Großbritannien, Ungarn und Litauen eine wesentlich bessere Haushaltsdisziplin haben und mit Ihrer Staatsverschuldung im Schnitt mit knapp 5 Prozentpunkten oberhalb der Euro-Referenzwertes von 60 Prozent liegen (Abb.2). Öffentliche Schulden der 10 Nicht-Euro-Länder 2010 in Prozent zum Bruttoinlandsprodukts (BIP) Land Schulden in Mrd. BIP in Mrd Staatsschulden in % zum BIP U K 1.358, ,6 80,0 Polen 194,5 353,7 55,0 Schweden 137,7 346,1 39,8 Dänemark 102,3 234,7 43,6 Ungarn 78,9 98,4 80,2 Tschechien 56,2 145,9 38,5 Rumänien 37,5 121,9 30,8 Bulgarien 5,8 36,0 16,1 Litauen 18,5 27,4 67,5 Lettland 8,0 18,0 44,4 Summe / Ø 1.997, ,7 Ø = 64,9 Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln und eigene Berechnung Grafik: Ulrich Finck Krefeld Abb. 2

6 6 Alle 10 Länder zusammen haben einen durchschnittlichen Schuldenstand von 64,9 Prozent zum Bruttoinlandsprodukt, also 20 Prozentpunkte weniger als die Euro-Länder mit 84,7 Prozent. Es stellt sich nunmehr die Frage: Warum sind die Krisenländer der Euro-Zone und damit der Euro so unter Druck geraten? Aus heutiger Sicht sind folgende Gründe für diese Entwicklung verantwortlich: - Nicht-Einhaltung der Maastricht-Kriterien durch die Regierungen der Mehrzahl der Euro- Länder - Keine oder nur mangelhafte Kontrollen durch die dafür zuständige Kommission der Europäischen Union. - Die Finanz- und Wirtschaftskrise in den Jahren 2007 bis 2009, die von den USA ausging und deren Gefahren von den Verantwortlichen der Politik nicht erkannt wurden, obwohl Ökonomen rechtzeitig vor diesem Desaster gewarnt hatten.

7 - Durch eine falsch ausgerichtete Wirtschaftspolitik in den Kisen-Ländern hatte die rot-grüne Regierung in Deutschland zusammen mit Frankreich dazu beigetragen, die Kriterien des Vertrages von Maastricht aufzuweichen. Nach den Aussagen von Manuel José Barroso, Präsident der Europäischen Kommission, durften in den Mitgliedsländern der Euro-Zone keine Kontrollen durchgeführt werden, obwohl diese in den Europäischen Verträgen vorgesehen sind. Die Folge dieser laxen Politik war die übermäßige Erhöhung der Neuverschuldung vieler Euroländer. Griechenland und Italien sind nur mit Hängen und Würgen in den Euro aufgenommen worden, obwohl deren Finanzstatus nicht den Kriterien des Vertrages von Maastricht entsprach. Man erwartete von diesen Ländern, dass sie ihren Schuldenstand reduzieren würden, um sich nach und nach den Vorgaben der Europäischen Union anzupassen. Es wurde aber nicht kontrolliert, um festzustellen, ob sich diese Länder an die gemachten Zusagen hielten. Und in den Fällen, wo Kontrollen durchgeführt wurden, fand man immer einen Grund für die Nichteinführung von Sanktionen.

8 8 So haben alle Länder, die laut Abb. 1 über dem Referenzwert von 60 Prozent vom Bruttoinlandsprodukt (BIP) liegen, gegen die Kriterien des Vertrages von Maastricht gesündigt - und Deutschland befindet sich auch darunter. Darum war und ist auch noch heute die falsche Wirtschaftspolitik der Grund für die großen wirtschaftlichen und finanziellen Probleme in diesen europäischen Krisen-Ländern, die bis in den Euro hineinwirken. So ließ die Rezession in den Jahren 2007 bis 2008 die Bauboom-Blase in Spanien plötzlich platzen, als die Käufer für die in Bau befindlichen Häuser ausblieben und als Folge deren Finanzierung zusammenbrach. Die Schuldner konnten ihre Kredite nicht mehr zurückzahlen, wodurch die spanischen Banken wegen des großen Volumens der vergebenen Baukredite automatisch ins Wanken kamen und finanzielle Hilfe benötigten. In Irland hatten die Banken zu sehr mit den großen faulen Kreditforderungs-Paketen aus den USA spekuliert, so dass sie übermäßig hohe Abschreibungen durchführen mussten, was zur Folge hatte, dass diese Geldhäuser in große finanzielle Schwierigkeiten kamen. Der irische Staat musste

9 9 eingreifen und die Banken mit sehr hohen Geldbeträgen versorgen, deren Volumen so groß war, dass selbst Irland als Land in große finanzielle Probleme geriet und fremde Hilfe in Anspruch nehmen musste. Die Reihe der Euro-Krisenländer setzt sich fort mit Portugal, das ebenfalls mit Geld versorgt wird, und harte, sehr harte Sparmassnahmen durchführen muss. Auch Italien kämpft wegen der überaus hohen Staatsverschuldung, um seine finanziellen Probleme zu beheben. Bis jetzt hat Italien jedoch noch keine Hilfe von der EU erbeten. Am schlimmsten hat es aber Griechenland betroffen. Griechenland ist ein Land mit wenig produktiver Industrie. Man lebt vom Tourismus und vom Export landwirtschaftlicher Produkte. Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung finden in großem Umfang statt, ohne dass der Staats etwas dagegen tut. Mit List hat es Griechenland geschafft, von der Europäischen Union immer wieder neue Gelder zu erhalten, die fast ausschließlich in den Konsum gingen. Und zusätzlich wurden die zukünftigen Gewinne aus Wirtschaftsunternehmen

10 10 in staatlichem Besitz (Häfen, Flugplätze, Kraftwerke, usw.) für viele Jahre verpfändet, um zusätzliche Gelder zu erhalten. Die Europäische Gemeinschaft sah sich daher gezwungen, Griechenland mit Krediten in dreistelliger Milliarden- Höhe vor der Insolvenz zu retten. Und obwohl die griechischen Staatsanleihen bereits durch einen Schuldenschnitt erheblich abgewertet wurden, steht nicht fest, ob Griechenland überhaupt einmal in der Lage sein wird, seine verbliebenen und neuen Schulden jemals zurückzuzahlen. Neuerdings gesellen sich zu den bereits erwähnten Krisenländern Slowenien und Zypern. Beide Länder sind zum Glück klein und lagen 2010 mit ihrer Staatsverschuldung noch unter dem 60- Prozent-Referenzwert (Slowenien 38 % und Zypern 56 %). Aber sie haben große Probleme mit ihren Banken - Zypern wegen seiner engen Verbindung zu Griechenland und Slowenien wegen des Platzens einer Bauboom-Blase. Auch Deutschland kann sich nicht wie ein Musterknabe gebärden, denn auch bei uns beträgt die Staatsverschuldung mehr als 80 Prozent vom deutschen Bruttoinlandsprodukt (BIP). Auch wir versündigen uns gegen die Kriterien des Vertrages

11 11 von Maastricht. Wir haben nur das Glück, dass wir eine sehr stark exportorientierte Industrie haben, die die Folgen unserer Sünden abmildert. Ökonomen sollen errechnet haben, dass unsere Staatsverschuldung erst dann dramatisch wird, wenn sie 155 Prozent vom Bruttoinlandsprodukt erreicht hat. Es ist nur erstaunlich, dass sieben der 10 EU- Länder, die nicht der Euro-Zone angehören und in ihrer Mehrheit ärmere Länder sind, sich in Hinsicht auf ihre Neuverschuldung recht vernünftig verhalten und unterhalb der 60-Prozent- Grenze liegen. Es könnte sich die Frage stellen: Ist der Euro für seine Mitglieder schädlich und ist gar eine Epidemie zu befürchten? Und sollen wir zur alten D-Mark zurückkehren, um uns nicht anstecken zu lassen? Dabei muss gesagt werden, dass bis 2008 unser Euro dem Anschein nach noch in Ordnung war, obwohl schon damals die Verwaltung unserer Währung in Brüssel versagt hatte. Auch sie hat sich nicht an die in den Europäischen Verträgen und vor allem im Vertrag von Maastricht festgelegten Kriterien gehalten und diese verteidigt. Die Haushaltsdisziplin und Neuverschuldung

12 12 müssen für ein Land die wichtigsten Kriterien sein, die eingehalten werden müssen, um den Wohlstand zu fördern, ihn nachhaltig zu erhalten und, wenn möglich, zu erweitern. Der Euro wird zur Zufriedenheit aller überleben, wenn sich alle Mitglieder der Euro-Zone zukünftig an die Regeln und Kriterien halten, zu denen sie sich selbst verpflichtet haben. Und es ist die Aufgabe der Europäischen Kommission darüber zu wachen. Wir Europäer haben ein Recht darauf, dass unsere Europäische Gemeinschaft kompetent und effizient verwaltet wird. Unsere Politiker müssen zu den Normen zurückkehren, zu denen sich unsere Politiker 1992 beim Eintritt in die Euro-Zone verpflichtet hatten, und diese auch einhalten. Dies wird für einige Länder ein langer -- vielleicht auch steiniger - Weg sein, der aber gegangen werden muss. Und wer nicht mitgehen will, muss sich freiwillig ohne Grollen aus der Euro-Zone verabschieden. Er kann zu jeder Zeit wiederkommen, wenn er bereit ist, sich an die vereinbarten Kriterien zu halten. Es wird im Zusammenhang mit der Europäischen Schuldenkrise auch von Ungleichgewichten

13 13 zwischen den Ländern der Europäischen Gemeinschaft gesprochen, die auch zur Auslösung der Schuldenkrise beigetragen haben sollen. Diese Aussage ist aber nicht gerechtfertigt. Denn dann müssten wir uns in allen Ländern über die bestehenden Ungleichgewichte zwischen den Armen und Reichen beklagen. Wir müssen uns daran gewöhnen, dass es immer Unterschiede unter den Menschen gibt. Es spielt keine Rolle, ob es sich um eine einzelne Person, oder um eine Familie oder um ein Land oder um eine größere Staatengemeinschaft handelt, sie alle leben in einer Welt mit den gleichen Gesetzen der Ökonomie und der Mathematik, an die sich alle Menschen halten müssen. Das ist ein Naturgesetz, und wer sich daran nicht halten will, muss damit rechnen, dass er große Probleme bekommt und sogar anderen schadet, wie im Fall der Europäischen Schuldenkrise. Diesem Gesetz kann sich auch die Europäische Union nicht entziehen. Es wird immer Länder mit unterschiedlichem Wohlstand geben: Natürlich sind wir bereit, allen Ländern zu helfen, die sich helfen lassen wollen. Aber die Länder, die unsere Hilfe begehren und annehmen, müssen sich an die

14 14 gleichen Gesetze halten, zu denen sich alle verpflichtet haben. Das ist die Grundvoraussetzung für das Leben in einer Gemeinschaft. Sicherlich war das Herabstufen der Krisenländer durch die Ratingagenturen Standard & Poor s, Moody s und Fitch nicht förderlich, weil sich dadurch die Staatsanleihen der Krisenländer bis 7 Prozent pro Jahr und darüber hinaus verteuerten. Nach den Aussagen vieler Fachleute sind für ein Land Staatsanleihen mit einer Verzinsung von mehr als 7 Prozent nicht mehr bezahlbar und führen langfristig in die Zahlungsunfähigkeit. Um die Krisenländer mit billigeren Krediten zu versorgen, beschloss der Europäische Rat, die EFSF - Europäische Finanzierungsstabilisierungsfazilität -- in Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Luxemburg (Stadt) zu gründen, an der alle Länder der Euro-Zone beteiligt wurden. Die EFSF verfügt über ein Verleih-Volumen von 440 Milliarden und kann Garantien in einer Gesamthöhe von 780 Milliarden Euro vergeben. Sie ist eine Zweckgesellschaft, die ab dem 4. August 2010 voll handlungsfähig war und im Juni 2013 auslaufen sollte.

15 15 Da aber außer Griechenland als erstes Krisen- Land andere Euro-Länder in die Schuldenkrise folgten, sah man die Gefahr, dass der zur Bewältigung dieser Krise vorgesehene Rettungschirm nicht ausreichen könnte. Deshalb beschloss der Europäische Rat schon im Dezember 2010, die bis dahin durchgeführten Maßnahmen durch einen noch umfangreicheren Stabilitätsmechanismus, dem ESM - Europäischer Sabilitätsmechanismus - zu ersetzen. Der ESM, der ursprünglich ab Mitte 2012 einsatzbereit sein sollte, soll ein Stammkapital von 700 Milliarden Euro erhalten. Aber noch haben nicht alle Parlamente der Euro- Länder den Stabilitätsmechanismus ratifiziert. Denn es gibt noch viel berechtigte Kritik an der vorgesehenen Struktur des ESM. Trotzdem wird eine Art Fonds oder eine Stabilitätsgesellschaft mit einem sehr hohen zur Verfügung stehenden Kapitalvolumen benötigt, um das Vertrauen auf den internationalen Märkten zu verbessern, das leider seit einiger Zeit sehr gelitten hat. Das Ziel muss sein, die Spekulanten nicht nur abzuschrecken, sondern ihnen zu beweisen, dass es sich nicht lohnt, Wetten auf den Bankrott von Euro- Ländern abzuschließen und Unruhe in die Finanzmärkte zu bringen.

16 16 Aber Geld allein genügt nicht; die Regierungen aller Euro-Länder müssen auch bereit sein mitzumachen, indem sie strikte Haushaltsdisziplin praktizieren und die Neuverschuldung auf Null zurückführen, damit sie danach auch in der Lage sind, ihre Schulden zu bezahlen. Die Europäische Kommission muss daher für jedes Land ein Konzept erstellen mit dem Ziel, die Haushaltsdisziplin zu verbessern. Dieses Konzept muss berücksichtigen, dass trotz Einsparmaßnahmen das Wirtschaftspotenzial der Länder nicht in Mitleidenschaft gezogen wird. Es müssen Rahmenbedingungen geschaffen werden, die ein Wirtschaftswachstum ermöglichen. Wenn ein Euro-Land jedes Jahr seine Neuverschuldung um 2 oder drei Prozentpunkte nachweislich abbaut, dann wird auch der Tag kommen, an dem das Land keine neuen Schulden mehr aufnehmen muss. Es ist die Aufgabe der Europäischen Kommission, diesen Weg mitzugehen und, wenn nötig, auch hilfreich einzugreifen. Die Krisenländer müssen auch Zeit bekommen, um ihre Reformen erfolgreich durchführen zu können. Wenn ein Land gezwungen wird, seine Reformen zu schnell durchzuführen, dann wird darunter

17 17 seine Wettbewerbsfähigkeit leiden und den Erfolg der Reformen gefährden. Um sicherzustellen, dass die durchgeführten Reformen auch den gewünschten Erfolg bringen, müssen die Bemühungen durch sachkundige Vertreter der Europäischen Union kontrolliert und gegebenenfalls an die Besonderheiten eines jeden Landes angepasst werden Es ist nur zu hoffen, dass die Europäische Kommission über ausreichend Fachleute mit dem richtigen Sachverstand verfügt, um diese wichtige Aufgabe zu meistern. August 2012

18 18 Anhang: Auszüge aus dem Vertrag über die Europäische Union Titel 1 Artikel 103 a: (1) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission unbeschadet der sonstigen in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren einstimmig über die der Wirtschaftslage angemessenen Maßnahmen entscheiden, insbesondere falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren auftreten. (2) Ist ein Mitgliedstaat aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht, so kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission beschließen, dem betreffenden Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen einen finanziellen Beistand der Gemeinschaft zu gewähren. Sind die gravierenden Schwierigkeiten auf Naturkatastrophen zurückzuführen, so beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit. Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament über den Beschluss.

19 19 Artikel 104 (1) Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten bei der EZB oder den Zentralbanken der Mitgliedstaaten (im folgenden als nationale Zentralbanken bezeichnet) für Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder andere öffentlich rechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmen der Mitgliedstaaten sind ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen durch die EZB oder die nationalen Zentralbanken. (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Kreditinstitute in öffentlichem Eigentum; diese werden von der jeweiligen nationalen Zentralbank und der EZB, was die Bereitstellung von Zentralbankgeld betriffl, wie private Kreditinstitute behandelt. Artikel 104 a (1) Maßnahmen, die nicht aus aufsichtsrechtlichen Gründen getroffen werden und einen bevorrechtigten Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Ein richtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen der Mitgliedstaaten zu den Finanzinstituten schaffen, sind verboten.

20 20 (2) Der Rat legt vor dem 1. Januar 1994 nach dem Verfahren des Artikels 189 c die Begriffsbestimmungen für die Anwendung des in Absatz 1 vorgesehenen Verbots fest. Artikel 104 b (1) Die Gemeinschaft haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen von Mitgliedstaaten und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens. Ein Mitgliedstaat haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens. (2) Der Rat kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 189 c Definitionen für die Anwendung der in Artikel 104 und in diesem Artikel-

21 21 vorgesehenen Verbote näher bestimmen. Artikel 104 c (1) Die Mitgliedstaaten vermeiden übermäßige öffentliche Defizite. (2) Die Kommission überwacht die Entwicklung der Haushaltslage und der Höhe des öffentlichen Schuldenstands in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Feststellung schwerwiegender Fehler. Insbesondere prüft sie die Einhaltung der Haushaltsdisziplin anhand von zwei Kriterien, nämlich daran, a) ob das Verhaltnis des geplanten oder tatsachlichen offentlichen Defizits zum Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten Referenzwert überschreitet, es sei denn, dass - entweder das Verhältnis erheblich und laufend zurückgegangen ist und einen Wert in der Nähe des Referenzwerts erreicht hat - oder der Referenzwert nur ausnahmsweise und vorübergehend überschritten wird und das Verhältnis in der Nähe des Referenzwerts bleibt, b) ob das Verhaltnis des öffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten Referenzwert überschreitet, es sei denn, dass das Verhältnis hinreichend rückläufig ist und sich rasch genug dem Referenzwert nähert.

22 22 Die Referenzwerte werden in einem diesem Vertrag beigefügten Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im einzelnen festgelegt. (3) Erfüllt ein Mitgliedstaat keines oder nur eines dieser Kriterien, so erstellt die Kommission einen Bericht. In diesem Bericht wird berücksichtigt, ob das öffentliche Defizit die öffentlichen Ausgaben für Investitionen übertrifft; berücksichtigt werden ferner alle sonstigen einschlägigen Faktoren, einschließlich der mittelfristigen Wirtschafts- und Haushaltslage des Mitgliedstaats. Die Kommission kann ferner einen Bericht erstellen, wenn sie ungeachtet der Erfüllung der Kriterien der Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat die Gefahr eines übermäßigen Defizits besteht. (4) Der Ausschuss nach Artikel 109 c gibt eine Stellungnahme zu dem Bericht der Kommission ab. (5) Ist die Kommission der Auffassung, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte, so.legt sie dem Rat eine Stellungnahme vor. (6) Der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission und unter Berücksichtigung der Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, nach Prüfung der Gesamtlage, ob ein übermäßiges Defizit besteht.

23 23 (7) Wird nach Absatz 6 ein übermäßiges Defizit festgestellt, so richtet der Rat an den betreffenden Mitgliedstaat Empfehlungen mit dem Ziel, dieser Lage innerhalb einer bestimmten Frist abzuhelfen. Värbehaltlich des Absatzes 8 werden diese Empfehlungen nicht veröffentlicht. (8) Stellt der Rat fest, dass seine Empfehlungen innerhalb der gesetzten Frist keine wirksamen Maßnahmen ausgelöst haben, so kann er seine Empfehlungen veröffentlichen. (9) Falls ein Mitgliedstaat den Empfehlungen des Rates weiterhin nicht Folge leistet, kann der Rat beschließen, den Mitgliedstaat mit der Maßgabe in Verzug zu setzen, innerhalb einer bestimmten Frist Maßnahmen für den nach Auffassung des Rates zur Sanierung erforderlichen Defizitabbau zu treffen. Der Rat kann in diesem Fall den betreffenden Mitgliedstaat ersuchen, nach einem konkreten Zeitplan Berichte vorzulegen, um die Anpassungsbemühungen des Mitgliedstaats überprüfen zu können. (10) Das Recht auf Klageerhebung nach den Artikeln 169 und 170 kann im Rahmen der Absätze 1 bis 9 dieses Artikels nicht ausgeübt werden. (11) Solange ein Mitgliedstaat einen Beschluss nach Absatz 9 nicht befolgt, kann der Rat beschließen, eine oder mehrere der nachstehenden Maßnahmen anzuwenden oder gegebenenfalls zu verschärfen,

24 24 nämlich - von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, vor der Emission von Schuldverschreibungen und sonstigen Wertpapieren vom Rat näher zu bezeichnende zusätzliche Angaben zu veröffentlichen, - die Europäische Investitionsbank ersuchen, ihre Darlehenspolitik gegenüber dem Mitgliedstaat zu überprüfen, - von dem Mitgliedstaat verlangen, eine unverzins- Ilche Einlage in angemessener Höhe bei der Gemeinschaft zu hinterlegen, bis das übermäßige Defizit nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist, - Geldbußen in angemessener Höhe verhängen. Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament von den Beschlüssen. Kapitel 2 Artikel 105 (1) Das vorrangige Ziel des ESZB ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich ist, unterstützt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft, um zur Verwirklichung der in Artikel 2 festgelegten Ziele der Gemeinschaft

25 25 beizutragen. Das ESZB handelt im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird, und hält sich dabei an die in Artikel 3 a genannten Grundsätze. TITEL XIV Artikel 130 a Die Gemeinschaft entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, um eine harmonische Entwicklung der Gemeinschaft als Ganzes zu fördern. Die Gemeinschaft setzt sich insbesondere zum Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete, einschließlich der ländlichen Gebiete, zu verringern. Artikel 130 c Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ist es, durch Beteiligung an der Entwicklung und an der, strukturellen Anpassung der rückständigen Gebiete und an der Umstellung der Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Gemeinschaft beizutragen.

26 26 Artikel 138 d Das Europäische Parlament kann bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses beschließen, der unbeschadet der Befugnisse, die anderen Organen oder Institutionen durch diesen Vertrag übertragen sind, behauptete Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht oder Missstände bei der Anwendung desselben prüft; dies gilt nicht, wenn ein Gericht mit den behaupteten Sachverhalten befasst ist, solange das Gerichtsverfahren nicht abgeschlossen ist KAPITEL IV Währungspolitische Aufgaben und Operationen des ESZB Nach Artikel 104 dieses Vertrags sind Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten bei der EZB oder den nationalen Zentralbanken für Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen des offentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmen der Mitgliedstaaten ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen durch die EZB oder die nationalen Zentralbanken.

27 27 Protokoll-Auszug aus dem Maastricht Vertrag über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit Die Hohen Vertragsparteien - in dem Wunsch, die Einzelheiten des in Artikel 104 c des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit festzulegen - sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem Vertrag zur Gründung der europäischen Gemeinschaft beigefügt sind: Artikel 1 Die in Artikel 104 c Absatz 2 dieses Vertrags genannten Referenzwerte sind: - 3 % für das Verhältnis zwischen dem geplanten oder tatsächlichen öffentlichen Defizit und dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen - 60 % für das Verhältnis zwischen dem öffentlichen Schuldenstand und dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen.

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