Tätigkeiten als Versicherungsvermittler oder -berater. Nr. 168/13
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- Lieselotte Hauer
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1 Tätigkeiten als Versicherungsvermittler oder -berater Nr. 168/13
2 Ansprechpartnerin: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, Nürnberg Tel.: 0911/ Fax: 0911/ Internet: Mit freundlicher Genehmigung der Industrie und Handelskammer für München und Oberbayern Stand: Juli 2013 Hinweis: Dieses Merkblatt soll nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden, es sei denn, der IHK wird vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung nachgewiesen.
3 1 Am 22. Dezember 2006 ist das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts verkündet worden. Damit sind zum 22. Mai 2007 einige gravierende Änderungen im Bereich der Versicherungsvermittlung in Kraft getreten. Bislang war in Deutschland für eine gewerbsmäßige Tätigkeit im Bereich der Versicherungsvermittlung nur eine Anmeldung beim Gewerbeamt notwendig. Werden im Einzelfall neben der Versicherungsvermittlung noch bestimmte andere Tätigkeiten, wie z.b. die Vermittlung von Darlehensverträgen oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen, ausgeübt, ist eine Erlaubnis nach 34 c Gewerbeordnung bzw. nach 32 Kreditwesengesetz notwendig. Durch das Gesetz wurde nun eine Erlaubnis für die gewerbsmäßige Ausübung der Versicherungsvermittlung und beratung eingeführt, deren Erteilung insbesondere von der Darlegung angemessener Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig ist. Des weiteren ist die Registrierung des Versicherungsvermittlers / -beraters in einem Versicherungsvermittlerregister vorgesehen. Weiterhin werden dem Versicherungsvermittler durch das Gesetz bestimmte Informations- und Dokumentationspflichten vorgeschrieben, die er gegenüber seinen Kunden zu wahren hat. Auch werden Versicherungsvermittler verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Das Gesetz setzt die EU Versicherungsvermittlerrichtlinie (2000/92/EG) in deutsches Recht um. Ziel der neuen Regelung ist zum einen die Förderung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs innerhalb der EU durch Harmonisierung der nationalen Vorschriften für die Versicherungsvermittlung. Zum anderen soll der Verbraucherschutz gestärkt werden. Der Kunde soll z. B. die Möglichkeit erhalten, sich vor Vertragsschluss in einem zentralen Register über den Versicherungsvermittler zu informieren. Seit dem 22. Mai 2007 dürfen grundsätzlich nur noch Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter) sowie Versicherungsberater selbständig tätig werden, die im Versicherungsvermittlerregister registriert sind. Registriert wird dabei wiederum grundsätzlich nur, wer auch eine Versicherungsvermittlererlaubnis hat. Von diesen Grundsätzen sieht das Gesetz aber auch zahlreiche, teilweise sehr komplizierte, Ausnahmeregelungen vor. Dabei unterscheidet das Gesetz insbesondere zwischen sog. ungebundenen, gebundenen und produktakzessorischen Versicherungsvermittlern. Im Folgenden werden nun die wichtigsten Fragen beantwortet, die sich im Zusammenhang mit dem neuen Versicherungsvermittlerrecht stellen. 1. Wer ist eigentlich zuständig für die Erlaubniserteilung, die Registrierung und die Sachkundeprüfung? Der Gesetzgeber hat diese Aufgaben den Industrie- und Handelskammern übertragen. Der Antrag auf Erteilung der Versicherungsvermittlererlaubnis und der Antrag auf Registrierung muss also grundsätzlich bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer gestellt werden. Für Bayern gilt allerdings folgende Besonderheit: Die bayerischen Industrie- und Handelskammern (Ausnahme IHK Aschaffenburg) haben zur Abwicklung des Erlaubnis- und Registrierungsverfahrens eine zentrale Stelle bei der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern geschaf-
4 2 fen. Hintergrund sind die damit verbundenen Effizienz- und Kostenvorteile sowie die Gewährleistung einer bayernweit einheitlichen Entscheidungspraxis und Gebührengestaltung. Dies bedeutet konkret, dass die Erlaubniserteilung bzw. -befreiung und die Registrierung durch die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern erfolgen wird. Entsprechende Antragsformulare sind bei der Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken ( erhältlich. Die erforderliche Sachkundeprüfung nimmt im Regelfall die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer ab. Für den Bezirk Mittelfranken ist dies die Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken. 2. Welche Voraussetzungen muss der Antragsteller für die Erlaubniserteilung erfüllen? Die Erlaubnis zur Versicherungsvermittlung wird nur erteilt, wenn der Antragsteller folgende Voraussetzungen erfüllt: Der Antragsteller muss persönlich zuverlässig sein. Daran fehlt es regelmäßig, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Eigentums- oder Vermögensstraftat (z. B. Diebstahl, Unterschlagung etc.) begangen hat. Der Antragsteller muss in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Daran fehlt es regelmäßig, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Der Antragsteller kann eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Dabei müssen Haftungsansprüche aus beruflichem Fehlverhalten mit Deckungsbeträgen von mindestens 1,23 Mio. Euro pro Schadensfall und mindestens 1,85 Mio. Euro für alle Schadensfälle eines Jahres versichert werden. Der Antragsteller kann seine Sachkunde nachweisen. Dazu ist in der Regel die Ablegung einer Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer nötig. 3. Wer ist von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht ausgenommen? Eine Ausnahme von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht besteht für Vermittler im Nebenberuf (sog. Annexvermittler), wenn sie ausschließlich Versicherungsverträge vermitteln, für die nur Kenntnisse des angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich sind und sie keine Lebensversicherungen oder Versicherungen zur Abdeckung von Haftpflichtrisiken vermitteln und die Versicherung eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung darstellt und entweder das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung von Gütern abdeckt oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise, einschließlich Haftpflichtoder Unfallversicherungsrisiken, sofern die Deckung zusätzlich zur Hauptversicherungsdeckung für Risiken im Zusammenhang mit dieser Reise gewährt wird und die Jahresprämie (für die jeweilige Versicherung) einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt und
5 3 die Gesamtlaufzeit einschließlich etwaiger Verlängerungen nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Achtung: Alle Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen. Gemeint ist mit dieser Ausnahmeregelung z. B. der Reifenhändler, der Reifenversicherungen vermittelt, oder das Reisebüro, das Reiserücktritts- und Reisekrankenversicherungen vermittelt. Ausgenommen von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht sind auch Gewerbetreibende, die als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer als Bestandteile der Bausparverträge Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermitteln, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern oder als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Verbraucherdarlehen Restschuldversicherungen vermitteln, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt. 4. Wer bedarf keiner Erlaubnis, wird aber registriert? Keiner Erlaubnis bedürfen die sog. gebundenen Versicherungsvertreter. Darunter fallen zum einen die Ausschließlichkeitsvertreter, also Versicherungsvermittler, die nur für ein Versicherungsunternehmen arbeiten. Zum anderen auch unechte Mehrfachagenten, also Versicherungsvermittler, die für mehrere Versicherungsunternehmen arbeiten, wobei die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen. Die Erlaubnispflicht entfällt allerdings nur, wenn durch das oder die Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung aus der Vermittlertätigkeit übernommen wird (sog. Privilegierung). Eine Registrierung der gebunden Versicherungsvermittler ist erforderlich. Diese erfolgt über das jeweilige Versicherungsunternehmen. Auch Ausschließlichkeitsvertreter und unechte Mehrfachagenten können sich aber dem Erlaubnisverfahren unterziehen und als ungebundene Vermittler registrieren lassen, z.b. wenn ihr Versicherer nicht die uneingeschränkte Haftung übernimmt oder dies vom Vermittler aus persönlichen Überlegungen so gewünscht ist (s.u.). 5. Wer kann sich von der Erlaubnis befreien lassen, wird aber registriert? Auf Antrag können sich solche Gewerbetreibende von der Erlaubnispflicht befreien lassen, die Versicherungen als Ergänzung zu im Rahmen einer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermitteln (sog. produktakzessorische Vermittler), wenn sie unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die eine Erlaubnis besitzen, oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen tätig sind und sie eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben und zuverlässig sowie angemessen qualifiziert sind und in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Als Nachweis ist eine entsprechende Erklärung des
6 4 auftraggebenden Versicherungsunternehmens oder Versicherungsvermittlers ausreichend. Auch für diese Gewerbetreibenden besteht Registrierungspflicht. Diese Befreiungsmöglichkeit von der Erlaubnis zielt z. B. auf Kfz-Händler, die eine Kfz-Haftpflichtversicherung vermitteln. 6. Wer muss seine Sachkunde bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) nachweisen? Grundsätzlich bedarf jeder, der künftig als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig werden möchte, einer Erlaubnis, die wiederum nur erteilt wird, wenn der Vermittler oder Berater bei der IHK die notwendige Sachkunde nachweist. Die Sachkunde muss dabei grundsätzlich durch eine Sachkundeprüfung vor der zuständigen IHK nachgewiesen werden. Es gibt aber Ausnahmen: Wer eine bestimmte berufliche Qualifikation besitzt (s.u.), muss seine Sachkunde nicht nachweisen. Wer von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht befreit ist (s.o.), braucht seine Sachkunde nicht nachzuweisen. Wer als gebundener Versicherungsvermittler für ein Versicherungsunternehmen tätig ist, das für ihn die volle Haftung übernimmt, wird ohne Überprüfung der Sachkunde durch die IHK als zugelassener Versicherungsvermittler registriert. Das Versicherungsunternehmen hat allerdings für eine entsprechende Qualifizierung zu sorgen, ohne dass ihm die Art und Weise vorgeschrieben wird. Möglich sind z. B. speziell zugeschnittene interne oder externe Schulungen. Wer auf Antrag von der Erlaubnis befreit worden ist, wird ebenfalls als zugelassen registriert, ohne seine Kenntnisse durch die IHK prüfen lassen zu müssen. Wer als selbstständiger oder angestellter Versicherungsvermittler/-berater seit dem 31. August 2000 ununterbrochen als Versicherungsvermittler tätig ist, bedarf keiner Sachkundeprüfung (sog. Alte-Hasen-Regelung ). 7. Was sind die Inhalte der Sachkundeprüfung? Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil, in welchem versicherungsfachliche und rechtliche Kenntnisse geprüft werden, sowie aus einem praktischen Teil, der als simuliertes Kundengespräch durchgeführt wird. Die Inhalte der Sachkundeprüfung orientieren sich am Ausbildungsprogramm für die Qualifikation Versicherungsfachmann/ -frau des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (BWV). Die Ausbildung ist jedoch nicht dem BWV vorbehalten, sondern steht jedermann frei. Allein die Inhalte der Prüfung sind vorgeschrieben.
7 8. Welche Berufsqualifikationen gelten als Nachweis der Sachkunde? 5 Folgende Berufsqualifikationen stehen einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleich: 1. Abschlusszeugnis - eines Studiums der Rechtswissenschaft, - eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Versicherungen (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss), - als Versicherungskaufmann oder frau oder Kaufmann oder frau für Versicherungen und Finanzen, - als Versicherungsfachwirt oder wirtin oder, - als Fachwirt oder wirtin für Finanzberatung (IHK); 2. Abschlusszeugnis - als Fachberater oder beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene Ausbildung als Bank oder Sparkassenkaufmann oder frau, - als Fachberater oder beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene allgemeine kaufmännische Ausbildung oder - als Finanzfachwirt (FH), wenn ein abgeschlossenes weiterbildendes Zertifikatstudiums an einer deutschen Hochschule und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder beratung vorliegt; 3. Abschlusszeugnis - als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder frau, - als Investmentfondskaufmann bzw. frau oder - als Fachberater oder beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder beratung vorliegt. Eine erfolgreich ein Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie abschließende Prüfung wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in de Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder beratung nachgewiesen wird. Eine Übergangsregelung sieht vor, dass ein vor dem 01. Januar 2009 abgelegter Abschluss Versicherungsfachmann BWV der erfolgreich bei der IHK abgelegten Sachkundeprüfung gleichgestellt ist. In diesem Fall gilt der erforderliche Nachweis der Sachkunde als erbracht. Mit einem später abgelegten Abschluss Versicherungsfachmann BWV könnte der Nachweis der Sachkunde nicht mehr geführt werden.
8 6 9. Was steht in dem Register? Im Register werden folgende Angaben gespeichert: der Familienname und der Vorname, sowie - falls eine Eintragung im Handelsregister vorliegt - der Firmenname und ggf. der Firmenname der Personenhandelsgesellschaft/en (z.b. OHG, GmbH & Co. KG), sofern der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter in einer/mehreren Personenhandelsgesellschaft/en tätig ist, das Geburtsdatum, die Angabe, ob der Eintragungspflichtige o als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung oder mit Erlaubnisbefreiung nach 34 d Abs. 3 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsmakler o als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung, als gebundener Versicherungsvertreter nach 34 d Abs. 4 der Gewerbeordnung, mit Erlaubnisbefreiung nach 34 d Abs. 3 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder o als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach 34 e Abs. 1 der Gewerbeordnung tätig wird, die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde, die Staaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie bei Bestehen einer Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift und die gesetzlichen Vertreter dieser Niederlassung, die betriebliche Anschrift, die Registrierungsnummer, bei einem Versicherungsvermittler im Sinne von 34 d Abs. 4 der Gewerbeordnung (=gebundener Versicherungsvermittler) das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen. Bei juristischen Personen der Familienname und der/die Vorname/n der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind. 10. Kann sich ein gebundener Versicherungsvermittler auch als ungebundener Versicherungsvermittler im Register eingetragen lassen? Ein sog. gebundener Versicherungsvermittler kann auch einen Antrag auf Registrierung als ungebundener Versicherungsvermittler stellen. Er muss dann allerdings das Erlaubnisverfahren durchlaufen und die dafür erforderlichen Voraussetzungen wie insbesondere Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung und Sachkunde erfüllen. Zu beachten ist allerdings, dass eine Doppel-Registrierung als gebundener und ungebundener Versicherungsvermittler im Versicherungsvermittlerregister nicht möglich ist. Diese Registrierungsmöglichkeiten bestehen nur alternativ.
9 11. Wann werden die neuen Vorschriften wirksam? 7 Die Erlaubnis- und Registrierungspflicht besteht grundsätzlich ab Gewerbetreibende, die vor dem Versicherungen i. S. v. 34 d Abs. 1 GewO vermittelt haben, werden dahingehend privilegiert, dass ihnen für die Erlaubniserteilung und die Registrierung eine Übergangsfrist bis zur Verfügung steht. Für Versicherungsvermittler, die ihre Tätigkeit als Versicherungsvermittler i. S. v. 34 d Abs. 1 GewO erst ab dem aufgenommen haben, gilt diese Übergangsfrist nicht. Sie müssen bis spätestens die Erlaubnis erhalten haben und im Versicherungsvermittlerregister registriert sein. Achtung: Unabhängig von der Übergangsfrist müssen alle erlaubnispflichtigen Versicherungsvermittler bei Inkrafttreten der Neuregelungen am eine Berufshaftpflichtversicherung vorweisen können, die den Anforderungen des 34 d Abs. 2 Nr. 3 GewO i.v.m. 8 ff. der Versicherungsvermittlerverordnung entspricht. 12. Was ist bei der Vermittlung noch zu beachten? Zukünftig wird der Vermittler umfassende schriftliche Auskunfts- und Unterrichtungspflichten gegenüber den Kunden haben. Er muss vor Abschluss des ersten Vertrages mit dem Kunden diesem seinen Namen und seine Anschrift mitteilen und angeben, ob er eine direkte oder indirekte Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen von über 10 % an den Stimmrechten bzw. am Kapital oder ob ein Versicherungsunternehmen an dem Unternehmen des Versicherungsvermittlers eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten bzw. am Kapital des Unternehmens des Versicherungsvermittlers hat. Der Vermittler muss auch mitteilen, in welchem Register er eingetragen ist, Informationen über Beschwerdemöglichkeiten etc. geben und informieren, ob er eine ausgewogene Untersuchung vorgenommen hat, um den bestmöglichen Versicherungsschutz des Kunden zu ermitteln. Zusätzlich muss er mitteilen, ob er verpflichtet ist, Versicherungen eines oder mehrerer Unternehmen zu vermitteln. Ist dies nicht der Fall, so muss er dies dem Kunden in Form einer sog. Negativmitteilung bekannt geben. Die genannten Informationen müssen dem Kunden schriftlich auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z. B. Diskette, CD-Rom, DVD etc.) gegeben werden. Sie müssen klar, genau und für den Kunden verständlich sowie in der Amtssprache des Mitgliedstaates, in dem die Verpflichtung eingegangen wird, formuliert sein. Der Vermittler kann von der schriftlichen Mitteilung absehen, wenn der Kunde dies wünscht.
10 13. Wie kann ich mich weiter zum Thema Versicherungsvermittlung informieren? 8 Zur vertieften Information stehen folgende Merkblätter im Internetauftritt der IHK Nürnberg für Mittelfranken ( zum Herunterladen zur Verfügung: Versicherungsvermittler mit Erlaubnis Versicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung (sog. produktakzessorische Vermittler) Gebundene Versicherungsvermittler Annexvermittler Versicherungsberater Sachkundeprüfung für Versicherungsvermittler Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt Internet-Impressum. 14. Ansprechpartner Des weiteren stehen folgende Ansprechpartner zur Verfügung: Für Fragen zum Thema Erlaubnisverfahren und Registrierung: Katja Berger Tel.: 0911 / Fax: 0911 / katja.berger@nuernberg.ihk.de Für Fragen zum Thema Sachkundenachweis, Sachkundeprüfung und Anerkennung bestimmter Berufsqualifikationen: Elvira Lauch Tel.: 0911 / Fax: 0911 / elvira.lauch@nuernberg.ihk.de
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