Neue Regeln für Versicherungsvermittler und -berater
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- Swen Armbruster
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1 Aktualisierte Fassung: Stand Juli 2014 Neue Regeln für Versicherungsvermittler und -berater Nachdem das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts und die Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) in Kraft getreten und die Industrie- und Handelskammer (IHKs)für diese neuen gewerberechtlichen Berufsanforderungen und die jeweiligen Abwicklungsverfahren (Registrierung, Erlaubniserteilung/ -befreiung und Sachkundeprüfung) zuständig sind, wollen wir Sie mit diesem Merkblatt über die Rechtslage informieren: 1. Neue Berufszugangsvoraussetzungen Seit 22. Mai 2007 müssen sich selbständige Versicherungsvermittler und Versicherungsberater in ein (Versicherungs-)Vermittlerregister eintragen lassen. Das gilt unabhängig von der nach wie vor erforderlichen Gewerbeanmeldung bei der für den Betriebssitz zuständigen Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung (Anmerkung: seit 2007 können in Rheinland-Pfalz Gewerbeanzeigen auch bei der jeweils zuständigen IHK erstattet werden). Die Eintragung im Vermittlerregister ist von bestimmten Voraussetzungen abhängig, die nach Art der Tätigkeit bzw. Status des Vermittlers differenzieren zwischen der Eintragung als ungebundener Versicherungsvermittler gebundener Versicherungsvermittler produktakzessorischer Versicherungsvermittler Versicherungsberater So ist der Registereintragung als ungebundener Vermittler und Versicherungsberater ein gesondertes Erlaubnisverfahren (s. Nr. 4.1) vorgeschaltet und hauptberufliche produktakzessorische Vermittler müssen, bevor sie als solche registriert werden können, zunächst einen Antrag auf Erlaubnisbefreiung stellen (s. Nr. 4.3). Dagegen bedarf eine Registrierung als gebundener Versicherungsvermittler keiner zusätzlichen Erlaubnis. Das setzt aber voraus, dass die Versicherungsunternehmen, für die der sog. gebundene Vermittler ausschließlich tätig ist, für diesen die uneingeschränkte Haftung aus der Vermittlertätigkeit übernehmen (s. Nr. 4.2).
2 2. Neue Berufshaftpflichtversicherung für Vermittler und Berater Seit Mai 2007 müssen a) alle ungebundenen und produktakzessorischen Versicherungsvermittler b) alle Versicherungsberater den Nachweis einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung führen. Für sog. gebundene Versicherungsvermittler entfällt dieser Nachweis, wenn das bzw. die Versicherungsunternehmen, mit dem/denen der gebundene Vermittler vertraglich zusammenarbeitet, für die Vermittlertätigkeit die uneingeschränkte Haftung übernimmt (s. a. 4.2). Die Berufshaftpflichtversicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden und auch dann für das gesamte Gebiet der EU- Mitgliedsstaaten und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten, wenn Sie ausschließlich in Deutschland tätig sind. Die Mindestversicherungssumme muss seit dem 15. Januar 2013 für jeden Versicherungsfall Euro und Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres betragen und Deckung für die sich aus Ihrer gewerblichen Tätigkeit als Versicherungsvermittler ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden gewähren und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die Sie nach 278 oder 831 BGB einzustehen haben. Die Haftpflichtversicherung ist für den Gewerbetreibenden nachzuweisen, der im Vermittlerregister einzutragen ist. Bei einer juristischen Person (z. B. GmbH, AG, Ltd.) ist dies die juristische Person selbst und nicht der oder die Geschäftsführer oder der Vorstand. Bei einer Personengesellschaft (z. B. KG, OHG, BGB-Gesellschaft) muss jeder einzelne Gesellschafter auf seinen Namen die Versicherung nachweisen, und auch eine Versicherung auf die Personengesellschaft (z. B. KG, OHG) ausgestellt sein. Die Personengesellschaft wird zu den Gesellschaften im Register mit eingetragen. 3. Wo und wie wird registriert? Registerbehörden sind nach 11a Gewerbeordnung (GewO) die IHKs, die bei ihrer Dachorganisation, dem DIHK in Berlin, als gemeinsame Stelle ein bundesweit zentrales Register eingerichtet haben. Die Registrierung erfolgt nur auf Antrag des Versicherungsvermittlers bzw. -beraters. Dabei sind je nach Art der Tätigkeit bzw. Status des Vermittlers unterschiedliche Verfahren zu beachten. Als ungebundener oder produktakzessorischer Versicherungsvermittler und als Versicherungsberater müssen Sie selbst den Antrag auf Registereintragung bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen IHK stellen (s. a. 4.1, 4.3 bzw. 4.4). Für Anträge an die IHK Trier finden Sie die jeweiligen Antragsformulare mit den erläuternden Checklisten/Ausfüllanleitungen unter (Suchwort: Registrierungsunterlagen Versicherungsvermittler). Die Antragsformulare können auch am PC ausgefüllt werden. Als gebundener Versicherungsvermittler können Sie nur über eine entsprechende Mitteilung der Versicherungsunternehmen, mit denen Sie ausschließlich zusammenarbeiten, registriert werden (s. a. 4.2). Diese Mitteilung ist von Ihnen nach 80 Abs.3 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) zu veranlassen. Auch Änderungen der Registerdaten sind nur über eine Mitteilung der
3 Versicherungsunternehmen an die Registerstelle möglich. In Abstimmung mit der Versicherungswirtschaft können gebundene Vermittler auch über den GDV oder von den Versicherungsunternehmen direkt an das zentrale Register beim DIHK gemeldet werden. Der DIHK wird diese Meldungen dann an das Register der jeweils zuständigen IHK weiterleiten. Die Eintragung im Register wird anschließend allen Versicherungsvermittlern und beratern von der im Einzelfall zuständigen IHK mit der Registernummer bestätigt. 4. Unter welchen Voraussetzungen ist eine Registereintragung möglich? Für alle Versicherungsvermittler und Versicherungsberater gilt: sie müssen persönlich zuverlässig sein und in geordneten Vermögensverhältnissen leben, den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder (bei gebundenen Vermittlern) eine uneingeschränkte Haftungsübernahme durch das/die Versicherungsunternehmen erbringen, mit dem/denen sie vertraglich zusammenarbeiten und ihre Berufsqualifikation grundsätzlich durch eine (neue) Sachkundeprüfung oder die Befreiung von dieser Sachkundeprüfung aufgrund bestimmter anderer Berufsqualifikationen (s. Nr. 8) nachweisen. Allerdings sind die Verfahren für die Registereintragung unterschiedlich. Im Einzelnen gilt folgendes: 4.1 Ungebundene Versicherungsvermittler: Der Begriff des ungebundenen Versicherungsvermittlers erfasst sowohl Versicherungsmakler als auch Versicherungsvertreter, die für einen oder mehrere Versicherer oder für andere Versicherungsvertreter bzw. makler gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln. Bevor Sie als ungebundener Versicherungsvermittler in das Register eingetragen werden können, benötigen Sie eine Erlaubnis nach 34d Abs. 1 GewO. Diese Erlaubnis müssen Sie vorab oder zusammen mit der Registrierung bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen IHK beantragen. Dabei ist auch anzugeben, ob Sie die Erlaubnis als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter beantragen, da der Erlaubnisbescheid von der IHK entsprechend auszustellen ist. Bitte verwenden Sie für Anträge an die IHK Trier die im Internet eingestellten Antragsformulare (s. Suchwort: Registrierungsunterlagen Versicherungsvermittler) unter Beachtung der dazu gehörenden Checklisten / Ausfüllanleitungen. Daraus ergibt sich auch, welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind. Sobald die Erlaubnis durch die zuständige IHK erteilt ist, liegen die Voraussetzungen für die Registereintragung vor. Sollten Sie diese nicht direkt mit der Erlaubnis beantragen, z. B. deshalb, weil für die Erlaubniserteilung und die Registrierung verschiedene IHKs zuständig sind, müssen Sie die Eintragung im Register anschließend mit Beginn der Tätigkeit gesondert beantragen.
4 4.2 Gebundene Versicherungsvermittler: Als gebundener Versicherungsvermittler gilt, wer seine Tätigkeit ausschließlich im Auftrag eines oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen ausübt. Sie sind dann nach 34d Abs. 4 GewO unter der Voraussetzung, dass diese Versicherungsunternehmen für Sie die uneingeschränkte Haftung aus Ihrer Tätigkeit übernehmen, von der Erlaubnispflicht ( 34d Abs. 1 GewO) befreit. Mit der Mitteilung an die Registerbehörde wird von den meldenden Versicherungsunternehmen zugleich die uneingeschränkte Haftung für Sie übernommen. Durch die Mitteilung an das Register bestätigen die Versicherungsunternehmen gleichzeitig, dass Sie persönlich zuverlässig sind, in geordneten Vermögensverhältnissen leben und Sie für Ihre Tätigkeit über eine angemessene Qualifikation verfügen. Die Voraussetzungen für Ihre Eintragung im Register sind damit erfüllt und das Verfahren kann wie unter Nr. 3 beschrieben ablaufen. Sowohl Sie als auch die Versicherungsunternehmen, die Sie als gebundenen Vermittler angemeldet haben, erhalten dann von der zuständigen IHK eine Eintragungsbestätigung mit der Registernummer, unter der Sie im Register geführt werden. Bitte beachten Sie: Versicherungsvermittler, die von Versicherungsunternehmen, für die sie ausschließlich tätig sind, keine uneingeschränkte Haftungsfreistellung erhalten oder diese nicht in Anspruch nehmen wollen, dürfen künftig die Vermittlertätigkeit nur mit einer Registereintragung als ungebundener Vermittler und den dafür unter Nr. 4.1 genannten Voraussetzungen ausüben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Art der Eintragung im Register (als ungebundener oder gebundener Vermittler), den zivilrechtlichen Vertrag zwischen Vermittler und Versicherungsunternehmen nicht (direkt) berührt. Wer einen Ausschließlichkeitsvertrag mit einer Gesellschaft hat, ist daran (zivilrechtlich) auch dann gebunden, wenn er sich freiwillig als ungebundener Vermittler in dem Register eintragen lässt. Eine Doppeleintragung als gebundener und ungebundener Vermittler ist aber nicht möglich. 4.3 Produktakzessorische Versicherungsvermittler: So genannter produktakzessorischer Versicherungsvermittler ist, wer Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermittelt. Diese produktakzessorische Vermittlung wird unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag privilegiert und, sofern sie nebenberuflich ausgeübt wird, sogar von der Registrierungspflicht ganz ausgenommen (s. Nr. 7). Das Merkmal der Produktakzessorietät ist nach dem Willen des Gesetzgebers aber eng auszulegen. Die Gesetzesbegründung bejaht die Akzessorieät für die Vermittlung von Haftpflichtund Kaskoversicherungen beim Kfz-Kauf und bei Abschluss eines Darlehensvertrages auch die Vermittlung einer Lebensversicherung als Sicherheit für die Bedienung des Darlehens. Verneint wird dies aber z. B. bei Vermittlung einer Hausratversicherung durch ein Kreditinstitut bei Aufnahme eines Hausbaudarlehens. Als nicht akzessorisch werden auch Versicherungen angesehen, die als zusätzliche Bausteine eines Finanzierungsmodells eingesetzt werden. Auch hauptberufliche produktakzessorische Versicherungsvermittler (z. B. Kfz-Händler) müssen sich in das Register eintragen lassen. Sie benötigen dafür wie der ungebundene Vermittler (s. Nr. 4.1) grundsätzlich eine Erlaubnis. Aber sie können sich auf Antrag bei der für sie zuständigen
5 IHK von dieser Erlaubnispflicht nach 34d Abs. 3 GewO unter folgenden Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, befreien lassen: 1. es ist nachzuweisen, dass die Tätigkeit unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnis nach 34d Abs. 1 GewO sind, oder unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen ausgeübt wird (durch schriftliche Bestätigung der Auftraggeber); 2. es muss eine eigene Berufshaftpflichtversicherung für die Vermittlertätigkeit (s. Nr. 2) nachgewiesen werden und 3. es ist (in der schriftlichen Bestätigung der Auftraggeber nach Nr. 1 oder gesondert) von allen Auftraggebern eine Erklärung entsprechend dem Muster der Anlage 1 zu dem Antrag auf Erlaubnisbefreiung abzugeben und vorzulegen. Unter diesen Voraussetzungen stellt die zuständige IHK dann zunächst den beantragten Bescheid über die Befreiung von der Erlaubnispflicht aus und erst dann kann die Registereintragung Wenn die engen Voraussetzungen der Produktakzessorietät nicht vorliegen, können betroffene Gewerbetreibende, die neben ihrem Hauptgeschäft Versicherungen vermitteln, auch als und unter den für gebundene Vermittler genannten Voraussetzungen (s. Nr. 4.2) im Register eingetragen werden. Das gilt allerdings nur, wenn die Vermittlung als Ausschließlichkeitsvertreter im Auftrag von Versicherungsunternehmen (und nicht von Versicherungsvertretern) ausgeübt wird, die die uneingeschränkte Haftung übernehmen. Anderenfalls bleibt nur die Registereintragung als ungebundener Vermittler, wie unter Nr. 4.1 beschrieben. 4.4 Versicherungsberater Versicherungsberater ist, wer über Versicherungen beraten will, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein. Sie dürfen keine Provisionen von Versicherungsunternehmen entgegen nehmen. Auch als Versicherungsberater müssen Sie sich in das Vermittlerregister eintragen lassen und im Gegensatz zu Vermittlern zeitgleich die erforderliche Erlaubnis beantragen, für die die Rechtsgrundlage aber 34e GewO ist. Die unter Nr. 4.1 beschriebenen Erlaubnisvoraussetzungen gelten entsprechend. 5. Was ist bei juristischen Personen zu beachten? Die Eintragung im Register ist sowohl natürlichen als auch juristischen Personen möglich. Maßgebend ist die Rechtsform, in der die Tätigkeit ausübt wird. Diese Rechtsform ist dann aber nicht nur für die Registereintragung, sondern auch für die Erlaubniserteilung und befreiung und auch für die Haftpflichtversicherung bzw. Haftungsübernahmeerklärung entscheidend. Das bedeutet: wenn Sie Ihre Tätigkeit z. B. in der Rechtsform einer GmbH (= juristische Person) ausüben, ist die GmbH nicht nur in das Register (als Vermittler oder Berater) einzutragen. Dann muss auch die Erlaubnis auf die GmbH beantragt (und ausgestellt) werden und die erforderliche Haftpflichtversicherung muss für die GmbH gelten. Denn wenn Sie die Vermittler- oder Beratertätigkeit in der Rechtsform einer GmbH ausüben, ist die GmbH Gewerbetreibender und nicht Sie als Geschäftsführer oder Gesellschafter. Für die Registereintragung wird zwar hinsichtlich der geforderten Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnisse und auch im Hinblick auf den Sachkundenachweis auf die vertretungsberechtigten Personen in der GmbH abgestellt, aber Erlaubnisträger und
6 Registrierungspflichtiger ist die GmbH. Mit einer auf den oder die Geschäftsführer (oder Gesellschafter) einer GmbH ausgestellten Erlaubnis kann die GmbH nicht registriert werden. Das gilt auch für den Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung bzw. die Haftungsübernahmeerklärung. 6. Welche Angaben werden in das Register eingetragen? In dem Register werden folgende Angaben gespeichert: 1. der Familienname und der Vorname sowie die Firma und Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist, 2. das Geburtsdatum, 3. die Angabe, ob der Eintragungspflichtige a) als Versicherungsmakler aa) mit Erlaubnis nach 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung oder bb) mit Erlaubnisbefreiung nach 34d Abs. 3 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsmakler, b) als Versicherungsvertreter aa) mit Erlaubnis nach 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung, bb) als gebundener Versicherungsvertreter nach 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung, cc) mit Erlaubnisbefreiung nach 34d Abs. 3 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung tätig wird, 4. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde, 5. die Staaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie bei Bestehen einer Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift und die gesetzlichen Vertreter dieser Niederlassung, 6. die betriebliche Anschrift, 7. die Registrierungsnummer nach 6 Abs. 3, 8. bei einem Versicherungsvermittler, der nach 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung keiner Erlaubnis bedarf, das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen. 9. Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden auch der Familienname und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind, gespeichert. Änderungen hat der Eintragungspflichtige der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen. Gebundene Vermittler nach 34d Abs. 4 GewO haben die Übermittlung der Änderungen an das Register durch das/die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen unverzüglich zu veranlassen. Bis auf das Geburtsdatum und die Angaben nach Nr. 8 sind die im Register gespeicherten Angaben für jedermann über das Internet abrufbar ( oder
7 7. Wer ist von den Registrierungs- und Erlaubnispflichten befreit? Generell von der Registrierung und der Erlaubnispflicht ausgenommen sind Gewerbetreibende die (nebenberuflich und produktakzessorisch) ausschließlich Versicherungsverträge vermitteln, für die nur Kenntnisse des angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich sind, wenn kumulativ folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind: es dürfen keine Lebensversicherungen oder Versicherungen zur Abdeckung von Haftpflichtrisiken sein; die Versicherung eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung darstellt und entweder das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung von Gütern abdeckt oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise, einschließlich Haftpflicht- oder Unfallversicherungsrisiken, sofern die Deckung zusätzlich zur Hauptversicherungsdeckung für Risiken im Zusammenhang mit dieser Reise gewährt wird, die Jahresprämie darf einen Betrag von 500 nicht übersteigen und die Gesamtlaufzeit einschließlich etwaiger Verlängerungen darf nicht mehr als fünf Jahre betragen. (Auf diese nebenberufliche Vermittlertätigkeit finden auch die Informations-, Beratungsund Dokumentationspflichten der 42b bis 42f VVG und die Schlichtungsvorschriften des 42k VVG keine Anwendung). Bausparkassen und Bausparkassenvermittler, die im Rahmen eines Bausparvertrages Versicherungen vermitteln, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern. Gewerbetreibende, die als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermitteln, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 nicht übersteigt. 8. Welche Berufsqualifikationen sind der Sachkundeprüfung gleichgestellt? Einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung werden folgende Berufsqualifikationen gleichgestellt: 1. die Abschlusszeugnisse eines Studiums der Rechtswissenschaft; eines betriebswirtschaftlichen Studienganges der Fachrichtung Versicherungen (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss); als Versicherungskaufmann/-frau oder Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen ; als Versicherungsfachwirt/in oder als Fachwirt/in für Finanzberatung (IHK)
8 2. das Abschlusszeugnis als a) Fachberater/in für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine abgeschlossene Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann/frau oder eine abgeschlossene allgemeine kaufmännische Ausbildung und eine mindestens einjährige Berufserfahrung*) im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt; b) Finanzfachwirt (FH), wenn zusätzlich ein abgeschlossenes weiterbildendes Zertifikatsstudium an einer Hochschule und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder beratung vorliegt. 3. das Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassenkaufmann/-frau Investmentfondskaufmann/-frau, Fachberater/in für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung*) im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt. 4. Eine erfolgreich ein Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie abschließende Prüfung, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung nachgewiesen wird. 5. Auch ein vor 2009 abgelegter Abschluss als Versicherungsfachmann/-frau (BWV) steht der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleich. 9. Was ist sonst noch zu beachten? Ergänzend zu diesen neuen gewerberechtlichen Berufsanforderungen wurden auch das Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) und das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geändert. Das VVG regelt die (unterschiedlichen) zivilrechtlichen Pflichten, die Versicherungsvermittler (als Versicherungsmakler oder vertreter) und Versicherungsberater künftig bei Kundenkontakten zu beachten haben. Dies betrifft vor allem umfassende Auskunfts-, Beratungs- und Dokumentationspflichten, die auch für Gelegenheitsvermittler, die nicht gewerbsmäßig tätig sind, gelten. Informations-, Sicherheits-, Nachweis- und Aufzeichnungspflichten werden ergänzend aber auch in 11 VersVermV geregelt. Dort ist festgelegt, welche Angaben beim ersten Geschäftskontakt dem Kunden in Textform mitzuteilen sind. Entsprechende Verstöße können unabhängig von evt. zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen des Versicherungsnehmers auch als Ordnungswidrigkeit durch die nach Landesrecht zu bestimmenden Behörden verfolgt werden.
9 Darüber hinaus ist im VVG die Einrichtung von Schlichtungsstellen vorgesehen, die die Aufgabe haben, Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern und Versicherungsnehmern außergerichtlich beizulegen. Dafür sind bisher anerkannt: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach , Berlin Internet: Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung Kronenstraße 13, Berlin, Internet: Anerkannte Schlichtungsstellen, die im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht werden, haben jede Beschwerde über einen Versicherungsvermittler zu beantworten. Sie können von dem betroffenen Versicherungsvermittler ein Entgelt verlangen. Bei offensichtlich missbräuchlichen Beschwerden kann ein Entgelt auch von dem Beschwerde führenden Versicherungsnehmer verlangt werden. Einzelheiten haben die Schlichtungsstellen durch Satzungsrecht zu regeln. Mit der Änderung des VAG wird den Versicherungsunternehmen vorgeschrieben, mit welchen gewerbsmäßigen Versicherungsvermittlern sie künftig zusammenarbeiten dürfen und welche Voraussetzungen diese erfüllen müssen. Alle von der Neuregelung betroffenen registrierungspflichtigen Gewerbetreibenden haben sicherzustellen, dass sie direkt bei der Vermittlung mitwirkende Personen nur beschäftigen, die persönlich zuverlässig sind und die über eine für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügen. Ebenso ist sicherzustellen, dass die Angestellten die erforderlichen Informations- und Mitteilungspflichten erfüllen. Hinweis: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Trier für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Eine anwaltliche Beratung im Einzelfall kann dadurch nicht ersetzt werden. Obwohl dieses Merkblatt mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
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