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- Claudia Michel
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5 5 Dies widerspräche- dem Opferschutzgedanken des 106e StPO. Die Prüfung des Bestehens von Schadensersatzforderungen würde in. unzumutbarer. Weise erschwert, wenn ein potenziell Geschädigter bereits im Antrag auf Akteneinsicht Angaben beispielsweise zu einem ihm entstandenen Schaden machen müsste, obwohl ihm diese. Informationen allenfalls erst - sofern seitens des Bundeskartellamts diesbezüglich überhaupt Ermittlungen angestellt wurden - nach einer erfolgten Akteneinsicht zur Verfügung stehen. Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, dass das berechtigte Interesse entfalle, weil mögliche Schadensersatzansprüche wegen Verjährung mit Sicherheit nicht mehr durchsetzbar wären, so ist dem entgegen zu halten, dass das Bundeskartellamt als aktenführende Stelle weder dazu verpflichtet noch in dazu in der Lage ist, die Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüc en durch Prüfung etwaiger Verjährungsregeln festzustellen (AG Bonn, Beschluss vom ,.Az: 52 Gs 124/14). Dies würde den Rahmen des Akteneinsichtsverfahrens spreng n. Schon das Bestehen des. Schadensersatzanspruchs muss vom Akteneinsichtsantragsteller im Akteneinsichtsverfahren weder glaubhaft gemacht noch detailliert dargelegt werden. Noch wenig r können daher Ausführungen zur Dur hsetzbarkeit verlangt werden. Es ist auch nicht Aufgabe des Bundeskartellamts als aktenführende Behörde, alle für die Verjährung relevanten Tatsachen zu ermitteln oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zur Auslegung der anwendbaren zivilrechtlichen Vorschriften abzuwägen und zu entscheiden. Die abschheßende Entscheiqung über den Eintritt der Verjährung in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht ist vielmehr Sache der Zivilgerichte. Zudem hat die Bindungswirkung des 33 Abs. 4 GWB im Hinblick auf das Akt neinsichtsrecht gemäß 406e StPO nicht zur Folge, dass das berechtigte Interesse nur soweit reicht wie die Bindungswirkung.. Die Tatbes andsbindungswirkung kommt den potenziellen Schadensersatzinteressenten im Falle einer bestandskräftigen Entscheidung der Kartellbehörde insoweit zugute, als dass die der Entscheidung des Bundeskartellamtes zu Grunde liegenden und vom Kläger zur Begründung seiner Klage vorgetragenen tatsächlichen Feststellungen keines Beweises mehr bedürfen. Das schließt aber nicht aus, dass in dem Bußgeldbescheid neben den Angaben zum ei.gentlich festgestellten Kartellrechtsverstoß, worauf sich die Tatbestandswirkung erstreckt weitere Angaben enthalten sein können, woran die Akteneinsichtsantragsteller ein berechtigtes
6 6 Interesse zur Prüfung der Frage haben können., ob und in welchem Umfang sie Schadensersatzansprüche geltend machen können. Kartellrechtliche Bußgeldbescheide dürfen aus den folgenden Gründen immer nahezu umfassend zu Kenntnis genommen werden. Ausnahmen bestehen nur hinsichtlich besonderer Angaben, bei denen es sich um Geschäftsgeheimnisse oder geschützte personenbezogene Daten handelt. Da der Bußgeldbescheid im Kartellrecht den vom Bundeskartellamt ermittelten Karte!lverstoß umfassend beschreibt einschließlich aller Tatsachen und Erwägungen, aufgrund derer das Bundeskartellamt einen solchen Verstoß angenommen hat, besteht hinsichtlich des Bußgeldbescheids grundsätzlich ein berechtigtes Informationsinteresse im Sinne von 406e Abs. 1 S. 1 StPO. Im Bereich des Kartellrechts führt die Begrenzung durch den Umfang des berechtigten Interesses nach 406e Abs. 1 StPO dazu, dass regelmäßig nur der Bußgeldbescheid eingesehen werden kann. Denn aufgrund der Tatbestandswirkung des Bußgeldbescheids ( 33 Abs. 4 S. 1 GWB) besteht kein Interesse mehr, die der Entscheidung zugrunde liegenden Dokumente einzusehen, da die Tat bereits mit Hilfe des Bußgeldbescheids nachgewiesen werden kann. Der Gesetzgeber hat bei Schaffung der Regelung davon gesprochen, dass die Informationsbefugnisse des Verletzten grundsätzlich die Kenntnis des Akteneinhalts" umfassen sollten. Diese Formulierung legt aufgrund des Fehlens von Einschränkungen nahe, dass der Gesetzgeber als Regelfall angesehen hat, dass sich das Informationsinteresse des Verletzten auf die gesamte Akte erstreckt. Wie dargelegt wird im Kartellrecht allerdings das Informationsinteresse regeln:iäßig. schon durch die Einsichtnahme in den Bußgeldbescheid befriedigt. Dass dem Verletzten aus diesem Grund - insbesondere wenn bereits rechtskräftige Bußgeldbescheide mit Feststellungswirkung vorliegen - keine Einsicht in weitere Aktenbestandteile gewährt wird, führt im Gegenzug aber dazu, dass.der Bußgeldbescheid eine solch überragende Bedeutung für den Verletzten erhält, dass dieser ein berechtigtes Interesse an umfassender Kenntnis. des Inhalts des Bußgeldbescheids hat. Beschränkungen der Einsicht in den Bußgeldbescheid bedürfen bei dieser Ausgangslage nach Auffassung des Bundeskartellamts einer besonderen Begründung.
7 7 Der Wortlaut der Norm des 406e StPO ist offen. Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gebietet die Formulierung soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt" in 406e. Abs. 1 S. 1 StPO ihrem Wortsinn nach nicht, dass eine feingliedrige Sichtung jedes Dokuments daraufhin vorzunehmen ist, ob einzelne der darin enthaltenen Informationen möglicherweise für eine Klagebegründung entbehrlich sein könnten. Bei historischer wie auch bei teleologischer Auslegung zielte das Qpferschutzgesetz, im Zuge dessen die Regelung des 406e StPO eingeführt worden ist, auf eine. Stärkung der Rechte des Verletzten ab. Die Rechte des Täters werden vom Gesetzgeber dabei auch berücksichtigt, indem das Akteneinsichtsrecht des Opfers schwächer ausgestaltet wird als das umfassende Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach 147 StPO. Der klare Fokus liegt aber auf den Interessen des Verletzten. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, in welcher der Zweck der Regelung zu Beginn der Ausführungen zu 406e StPO erläutert wird (ST-Drucksache 10/5305, S. 17): Die Möglichkejt des Verletzten; Einsicht in die Strafakten zu nehmen, ist derzeit gesetzlich nicht geregelt; sie folgt lediglich aus Nr. 185ff. RiStBV. Diese Rechtslage entspricht nicht den berechtigten lr,teressen des Verletzten, dessen Informationsbefugnisse grundsätzlich auch die Kenntnis des Akteninhalts umfassen müssen. Mit dem in 406e vorgeschlagenen Akteneinsichtsrecht wird die Rechtslage für den Verletzten wesentlich verbessert(...)." Neben diesem erklärten Ziel, die Informationsmöglichkeiten des Verletzten zu verbessern, heißt es zum Handlungsbedarf aufgrund des Volks ählungsurteils in der Gesetzesbegründung (B. T Drucksache 10/5305, S. 18): Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über das Volkszählungsgesetz (BVerfGE.65, 1ff.) wird zwar zu prüfen sein, ob das Akteneinsichtsrecht für Dritte generell statt einer bloßen Verwaltungsanweisung wie den RiStBV durch ein Gesetz geregelt werden muss. Unbeschadet der hierfür noch zu treffenden Entscheidungen erscheint es jedoch. geboten, das besondere Akteneinsichtsrecht des Verletzten bereits in diesem Entwurf gesetzlich zu regeln, wobei allerdings die berechtigten Schutzinteressen und Belange des Beschuldigten und Dritter zu berücksichtigen sind."
8 8 Die Gesetzesbegründung führt weiter aus, dass zur Sicherstellung der schutzwürdigen Belange der Beschuldigten und DrHter das Akteneinsichtsrecht der Verletzten stärkeren Restriktionen zu unterwerfen sei als das des Beschuldigten nach 147 StPO. Für den Verletzten sei die Akteneinsicht zwar ein wichtiges Informationsmittel, aber nicht von so zentraler Bedeutung wie beim Beschuldigten, für dessen effektive Verteidigung das Akteneinsichtsrecht uneingeschränkt zur Verfügung stehen müsse. Als Konsequenz daraus fordert das Gesetz ausweislich der Regierungsbegründung im. Regelfall die Darlegung ei.nes berechtigten. Interesses (vgl. auch Nr. 185 Abs. 4 RiStBV)" (vgl. zum Ganzen: ST-Drucksache. 10/5305, S. 18). Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass das Gesetz die Rechte des Opfers einer Tat stärken sollte. Die Begründung stellt klar, dass die lnte essen der Täter zwar mit berücksichtigt werden sollen, aber nur in einem sinnvollen Ausgleich mit den - stärker bewerteten - Interessen des Opfers. Eine starke _Betonung der Interessen des Täters entspricht nicht dabei nicht dem Grundton der Gesetzesbegründung. Die Darlegung des berechtigten Interesses beispielsweise wurde vom historischen Gesetzgeber nur,,im Regelfall" für erforderlich gehalten. Di Verwendung des Begriffs im Regelfall" zeigt, dass. der Gesetzgeber eine Darlegung des berechtigten Interesses in klaren Einzelfällen. sogar für entbehrlich gehalten hat. Dies legt den Schluss nahe, dass dem Tatbestandsmerkmal des berechtigten Interesses vom Gesetzgeber jedenfalls nicht die Bedeutung einer sehr ins Detail gehenden Unverzichtbarkeitsprüfung innerhalb eines vom berechtigten Interesse grundsätzlich umfassten Aktenbestandteils (wie dem Bußgeldbescheid) zugedacht war. Unter dem Gesichtspunkt des berechtigten Interesses" sind folglich keine Schwärzungen im Hinblick auf einzelne Passagen etc. der Bußgeldbes heide vorzunehmen. Insbesondere ist dabei auch zu berücksichtigen, dass die Tatbestandswirkung eines Bußgeldbescheids durch zu weitgehende Schwärzungen nicht beschädigt werden darf, da ansonsten eine zusätzliche Einsicht in die den geschwärzten Feststellungen zugrunde liegenden Beweismittel gewährt werden müsste. Würden Passagen im Rahmen der Feststellungen geschwärzt werden, so wäre im Einzelnen die Einsicht in die Akte als solche bezüghch der geschwärzten Sachverhalte wieder zu prüfen. Denn die Beschränkung der Akteneinsicht auf den Bußgeldbescheid wird gerade damit begründet, dass die Sach erhalte, welche das
9 9 Ergebnis der Ermittlungen des Bundeskartellamts darstellen,. dort umfassend geschildert werden. Würde man einen Sachverhaltsteil durch Schwärzung aus der Einsicht in den Bußgeldbes cheid herausnehmen, so hätte dies zur Folge, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des 406.e StPO Einsicht in die zugrunde Hegenden Dokumente zu gewähren wäre. 2. Es 1iegt kein Fall des 406e Abs. 2 S. 1 StPO vor, wonach die Akteneinsicht zwingend zu versag n ist, soweit die einer Einsicht entgegenstehenden Interessen überwiegen. Dies ist dann der Fall, wenn das Interesse des Betroffenen oder der Nebenbetroffenen an der Geheimhaltung bestirnmter in den Akten enthaltenen und sie betreffen en Erkenntnisse gewichtiger ist als das berechtigte Interesse des Verletzten, den Akteninhalt insoweit einsehen zu können. Erforderlich ist eine Abwägung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls. Hierbei sind insbesondere widerstreitende Grundrechte der Beteiligten, insbesondere das Recht auf fnformationelle Selbstbestimmung, ggf. die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BVerfG NJW 2003, 501, 503; BVerfG ZIP 2009, ). Bleiben hiernach Zweifel, ob die einer Akteneinsicht entgegenstehenden Interessen überwiegen, so wirkt sich das zugunsten des Verletzten aus (LR Hilger, StPO, 26. Auflage, 406e Rn. 10). Überwiegende schutzwürdige Interessen der hiesigen Antragstellerin stehen dem nicht grundsätzlich entgegen. Das Interesse von Nebenbetroffenen und Betroffenen, nicht von Seiten Dritter mit Schadensersatzansprüchen konfrontiert zu werden, ist nicht schutzwürdig. (AG Bonn, WuW 2010, 1082, 1083). Eine pauschale Anonymisierung ist nicht vorzunehmen, und zwar weder für Personen, gegen die das Bundeskartellamt eine Geldbuße verhängt hat, unabhängig davon ob bereit rechtskräftig oder nicht, noch für Personen, gegen die das Verfahren eingestellt worden ist. Vielmehr hat jede potenziell Geschädigte Anspruch auf Bekanntgabe aller zugrundeliegenden Tatsachen, die das Bundeskartellamt in einem Bußgeldbescheid herangezogen hat, um nachzuprüfen, ob die Tatbestandsmerkmale der angewendeten kartellrechtlichen Vorschriften erfüllt sind. Dabei soll die Akteneinsicht gemäß 406e StPO es dem potenziell Geschädigten ermöglichen, an solche Informationen zu gelangen, die im Rahmen des behör lichen Ermittlungsverfahrens erlangt worden sind, um. diese zur Geltendmachung etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche zu nutzen.. Eine Einsichtnahme in die
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