Wegleitung für Sozialbehörden
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- Fanny Kohler
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1 Wegleitung für Sozialbehörden Ÿ Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Sozialamt
2 Zu dieser Wegleitung Liebe Benutzerin, lieber Benutzer Am 1. Januar 2002 sind das Sozialhilfegesetz und die Sozialhilfeverordnung in Kraft getreten und davon sind auch Sie betroffen: Als Mitglied einer Sozialbehörde müssen Sie sich mit den neuen gesetzlichen Grundlagen und den verlangten Änderungen auseinander setzen. Die vorliegende Wegleitung soll Sie bei dieser Aufgabe unterstützen, Ihnen praxisnahe Hilfe, Ideen und Anregung bieten. Sie erhalten im 1. Teil einen Überblick über die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Bern. In Kapitel 1 stellen wir Ihnen das neue Steuerungsmodell vor. Lesen Sie in Kapitel 2 die Ausführungen zu Ihren Aufgaben und Kompetenzen als Mitglied einer Sozialbehörde. Kapitel 3 widmet sich den Aufgaben des Sozialdienstes. Kapitel 4 thematisiert die notwendige weitere Ausgestaltung der Zusammenarbeit von Gemeindebehörden und -verwaltungsstellen auf kommunaler oder regionaler Ebene. In Kapitel 5 finden Sie eine knappe Information zur Vernetzung mit dem Vormundschaftsbereich. Kapitel 6 gibt Ihnen eine Übersicht über die wichtigsten Einführungsfristen. Der 2. Teil dieser Wegleitung enthält Hilfsmittel und Checklisten für Ihre Arbeit. Die allgemeine Checkliste «Was ist zu tun?» gibt Ihnen einen Überblick über die Planungsschritte zur Umsetzung des Sozialhilfegesetzes auf Gemeindeebene. Zielvereinbarung, Sozialhilfeantrag und -verfügung sind methodische Instrumente des Sozialdienstes. Sie als Mitglied der Sozialbehörde beurteilen im Rahmen Ihrer Aufsichtsfunktion die Umsetzung dieser Instrumente (vgl. Sie dazu auch die Checkliste «Dossierkontrolle»). Als Grundlage für Ihre Planungsaufgaben finden Sie z. B. eine Einführung in die Kantonalen Wirkungsziele in der individuellen Sozialhilfe und die Checkliste «Frühwarnsystem». Am Schluss sind die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen sowie das Verzeichnis sämtlicher gesetzlicher Erlasse für die Sozialhilfe aufgelistet. Benützen Sie diesen Ordner als Ihr Arbeitsmittel. Ergänzen Sie ihn mit eigenen Notizen und Unterlagen. Betrachten Sie die Checklisten als Orientierungshilfen und Leitfäden. Wir hoffen sehr, dass diese Wegleitung willkommene Anregung und nützliche Grundlage für Behörden und Dienststellen ist, die sich im Sozialhilfebereich auf kommunaler und regionaler Ebene engagieren. Das Kantonale Sozialamt gibt Ihnen gerne weitere Informationen. Bern, im Frühling 2003 Kantonales Sozialamt Die Vorsteherin Regula Unteregger, Fürsprecherin 1 Kantonales Sozialamt Wegleitung Sozialbehörden
3 Wichtigste Abkürzungen BFS Bundesamt für Statistik BSIG Bernische Systematische Information der Gemeinden GEF Gesundheits- und Fürsorgedirektion IÜF Integrale Überprüfung des Fürsorgewesens NPM New Public Management SHG Sozialhilfegesetz SHV Sozialhilfeverordnung SKOS Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch 3 Kantonales Sozialamt Wegleitung Sozialbehörden
4 Inhaltsverzeichnis Teil 1 Wegleitung 1. Steuerungsmodell unter dem neuen Sozialhilfegesetz (SHG) Grundsätzliches Steuerung in der institutionellen Sozialhilfe Steuerungsebenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Akteure und Akteurinnen Steuerungsinstrumente Steuerungsprozess in der institutionellen Sozialhilfe Steuerung in der individuellen Sozialhilfe Steuerungs-/Controllingbeziehungen in der individuellen 017 Sozialhilfe im Überblick 1.4 Rahmenbedingungen des Kantons in der individuellen Sozialhilfe Aufgaben und Kompetenzen der Sozialbehörde Neue Herausforderungen Aufgaben der Sozialbehörden Beurteilung grundsätzlicher Fragestellungen der Sozialhilfe Beaufsichtigung und Unterstützung des Sozialdienstes Bedarfserhebung der Leistungsangebote in der Gemeinde Erarbeitung der Planungsgrundlagen zuhanden der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) Bereitstellung institutioneller Leistungsangebote mit Ermächtigung der GEF Controllingauftrag der Sozialbehörde Aufgaben des Sozialdienstes Was das Gesetz nicht regelt Sozialhilfe- und Vormundschaftsbereich Einführungs- und Übergangsfristen des Sozialhilfegesetzes 031 Teil 2 Hilfsmittel und Checklisten 01 Die Kantonalen Wirkungsziele in der individuellen Sozialhilfe Controlling Gemeinden in der individuellen Sozialhilfe Allgemeine Checkliste «Was ist zu tun?» Checkliste «Individuelle Zielvereinbarung» Checkliste «Gewährung der individuellen Sozialhilfe» Checkliste «Dossierkontrolle» Checkliste «Frühwarnsystem» Checkliste «Finanzabläufe in der Sozialhilfe» Dienstleistungskatalog Organisationsmodelle für regionale Sozialdienste Die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Bern / gesetzliche Grundlagen Kantonales Sozialamt Wegleitung Sozialbehörden
5 Wegleitung
6 1.1 Grundsätzliches 1. Steuerungsmodell unter dem neuen Sozialhilfegesetz Wegleitung Das neue Sozialhilfegesetz (SHG) beruht auf einem wirkungsorientierten Steuerungsmodell, das im Rahmen des Projekts «Integrale Überprüfung des Fürsorgewesens (IÜF)» erarbeitet worden ist. Das Modell lehnt sich an Überlegungen des New Public Managements (NPM) an, ohne das Individuum aus dem Blick zu verlieren. Es übernimmt einerseits die positiven Errungenschaften des bis 31. Dezember 2001 geltenden Fürsorgegesetzes und regelt anderseits wesentliche Aspekte neu. Als eine der Schwachstellen des auslaufenden Systems wurde die mangelnde Steuerbarkeit der Sozialhilfe identifiziert. Daher verfolgt die Konzeption des neuen Steuerungsmodells primär folgende Ziele: Die Steuerung durch den Kanton soll verstärkt werden: Der Kanton plant und stellt im Einzelfall die Mittel zur Verfügung. Die Effektivität («Machen wir das Richtige?») und die Effizienz («Machen wir es richtig?») der Sozialhilfe ist zu steigern. Die Angebote der Sozialhilfe müssen wie bisher eine nachweisbare Wirkung bei den Leistungsempfänger/innen erzielen. Das Angebot der sozialen Dienstleistungen soll wie bisher qualitativ angemessen und bedarfsgerecht sein («Entsprechen die Leistungen den effektiven Bedürfnissen der Klienten/Klientinnen?»). Es muss übersichtlich, leicht zugänglich und verständlich sein. Das Steuerungsmodell geht von den jeweiligen Problemstellungen aus und orientiert sich konsequent an den zu erzielenden Wirkungen. Zentral für das kantonale Engagement sind somit die Wirkungen bei den Leistungsempfänger/innen. Dies bedeutet auch, dass der Handlungsspielraum für die Leistungserbringer/innen (Institutionen) bzw. für die Gemeinden gross ist. Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) wird möglichst wenig Vorgaben zu operativen Prozessen und zur Leistungserbringung erlassen. 9 Kantonales Sozialamt Wegleitung Sozialbehörden
7 Die Systematik des SHG unterscheidet zwischen institutioneller und individueller Sozialhilfe: Die institutionelle Sozialhilfe Zur institutionellen Sozialhilfe gehören namentlich die stationären und die nicht stationären Angebote für Menschen mit einer Behinderung, für pflegebedürftige und ältere Menschen, für Suchtkranke sowie Angebote zur sozialen und beruflichen Integration. Die Hauptverantwortung für die Bereitstellung dieser Angebote liegt beim Kanton (GEF); er wird dabei von den Gemeinden unterstützt. Die individuelle Sozialhilfe Die individuelle Sozialhilfe besteht aus der persönlichen (Beratung und Betreuung) und der wirtschaftlichen (finanzielle Unterstützung) Hilfe. Sie wird von den Gemeinden - primär den Sozialdiensten - nach Vorgaben des Kantons vollzogen. Kantonale Vorgaben im Sinn eines Minimalstandards betreffen die Organisation (Gemeindeorgane) und die Leistung (Art, Qualität, Bemessung etc. der Hilfe; vgl. Kapitel 1.4: Rahmenbedingungen des Kantons in der individuellen Sozialhilfe). Kantonales Sozialamt Wegleitung Sozialbehörden 10
8 1.2 Steuerung in der institutionellen Sozialhilfe Steuerungsebenen Wegleitung Ein zentrales Merkmal des neuen Steuerungsmodells der Sozialhilfe ist die transparente Regelung der Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen auf drei Ebenen in der institutionellen Sozialhilfe: die Ebene der politischen Steuerung (Grosser Rat, Regierungsrat) die Ebene der Leistungsbestellerinnen (GEF, mit ihrer Ermächtigung auch die Gemeinden) die Ebene der Leistungserbringer/innen (Institutionen, Gemeinden) Grosser Rat, Regierungsrat: politische Steuerung Ziele, Strategien, Ressourcen GEF (mit ihrer Ermächtigung auch die Gemeinden): Leistungsbestellerinnen Bedarfserhebung, Angebotsplanung, Leistungsverträge, Ermächtigungen Institutionen, Gemeinden: Leistungserbringer/innen Erbringung der Leistungen Wirkung auf die Leistungsempfänger/innen 11 Kantonales Sozialamt Wegleitung Sozialbehörden
9 1.2.2 Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Akteure und Akteurinnen Im Bereich der institutionellen Sozialhilfe werden die strategischen Ziele, die Schwerpunkte und die finanziellen Mittel auf der politischen Ebene festgelegt. Die Steuerung liegt also beim Kanton. Der Grosse Rat steckt mit der Gesetzgebung den strategischen Rahmen ab («Welche Angebote sollen grundsätzlich von der öffentlichen Hand finanziert werden?») und stellt über seine Budgethoheit die finanziellen Mittel sicher. Der Regierungsrat genehmigt die auf der Ebene der GEF entwickelten Planungen und Berichte und stellt die im Einzelfall erforderlichen Mittel zur Verfügung. Die GEF erhebt und analysiert unter Beizug der Gemeinden und der Leistungserbringer/innen den Bedarf an Leistungsangeboten («Wo braucht es konkret welches Angebot mit welcher Qualität und zu welchen Kosten?»). Die GEF konkretisiert die politischen Vorgaben. Sie bestellt mit Leistungsverträgen oder Leistungsaufträgen die notwendigen Leistungen bei privat- und öffentlichrechtlichen Institutionen bzw. Trägerschaften (im sogenannt «direkt finanzierten Bereich»). Die GEF erteilt den Gemeinden im «indirekt finanzierten Bereich» die Ermächtigung zur Zulassung von Kosten zum Lastenausgleich (vgl. Darstellung auf der nächsten Seite). Die Leistungserbringer/innen (Institutionen und Gemeinden) sind verantwortlich für die Erbringung der Leistungen, für die Qualität der Angebote und für den effektiven und effizienten Einsatz der zur Verfügung gestellten Mittel. Sie stellen sicher, dass die Angebote klienten- und klientinnengerecht gestaltet und leicht zugänglich sind. Sie erstatten der GEF Bericht und liefern die notwendigen Datengrundlagen, damit die GEF periodisch die Wirkungen der bereitgestellten Angebote überprüfen kann. Kantonales Sozialamt Wegleitung Sozialbehörden 12
10 1.2.3 Steuerungsinstrumente Leistungsvertrag («direkte Finanzierung») Leistungsvertrag («direkte Finanzierung») Wegleitung GEF Leistungsvertrag oder Leistungsauftrag Institution Beispiele: Angebote für Suchtkranke, Angebote für Menschen mit einer Behinderung, regionale Alters- und Langzeitpflegeheime, Frauenhäuser, Ehe- und Familienberatung Ermächtigung («indirekte Finazierung») Ermächtigung («indirekte Finanzierung») Er- Leistungsvertrag GEF mächtigung Gemeinde oder Leistungs- Institution auftrag Beispiele: In der Regel Altersbereich (ausser regionale Alters- und Langzeitpflegeheime), familienergänzende Kinderbetreuung, Beschäftigungsmassnahmen 13 Kantonales Sozialamt Wegleitung Sozialbehörden
11 1.2.4 Steuerungsprozess in der institutionellen Sozialhilfe Handlungsbedarf ermitteln (GEF) Wirkungsziele definieren (GEF) Mittel zur Verfügung stellen (Kanton) Angebotsplanung erstellen (GEF) Wirkungsnachweis Leistungsverträge abschliessen resp. Ermächtigungen erteilen (GEF) Umsetzung (Leistungserbringer/innen) Berichterstattung (Reporting, Leistungserbringer/innen) Kantonales Sozialamt Wegleitung Sozialbehörden 14
12 Der Steuerungsprozess in der institutionellen Sozialhilfe ist als Regelkreis zu betrachten. Die Steuerungsverantwortung liegt bei der GEF. Sie analysiert den Handlungsbedarf, definiert die zu erreichenden Zielsetzungen (Wirkungsziele), erstellt die Angebotsplanung und schliesst Leistungsverträge ab oder erteilt den Gemeinden die Ermächtigung zur Zulassung von bestimmten Kosten zum Lastenausgleich. Die Leistungserbringerinnen (Institutionen resp. Gemeinden) erbringen die Leistungen und erstatten der GEF regelmässig Bericht. Aufgrund dieser Berichterstattung werden allfällige Massnahmen eingeleitet, und der Steuerungsprozess beginnt von neuem. Wegleitung 15 Kantonales Sozialamt Wegleitung Sozialbehörden
13 1.3 Steuerung in der individuellen Sozialhilfe Die individuelle Sozialhilfe ist schwieriger zu steuern als die institutionelle. Der Bedarf («Wo braucht es welche Leistungen?») und somit auch die notwendigen finanziellen Mittel sind lediglich annähernd planbar, da die konjunkturelle Lage einen erheblichen Einfluss auf die Anzahl der Sozialhilfebezüger/innen hat. Damit ist auch die finanzielle Unterstützung (Gesamtkosten) durch Kanton und Gemeinden nur begrenzt steuerbar. Es ist beispielsweise nicht möglich, ein Kostendach für die individuelle Sozialhilfe zu definieren und dieses strikte einzuhalten, da die Sozialhilfeempfänger/innen ein Recht auf bedarfsgerechte Sozialhilfe haben. Es geht deshalb in erster Linie darum, gute Voraussetzungen für eine wirkungsorientierte und effiziente Sozialhilfe zu gewährleisten. Die GEF hat im Bereich der individuellen Sozialhilfe sieben Kantonale Wirkungsziele verbindlich formuliert (vgl. Teil 2, Anhang 1: «Die Kantonalen Wirkungsziele in der individuellen Sozialhilfe»). Die Sozialbehörde informiert die GEF jährlich über den Zielerreichungsgrad der Kantonalen Wirkungsziele, und zwar mit einem kurzen Fragebogen («Kantonales Reporting der Sozialdienste»). Zudem erhält die GEF jährlich die quantitativen Ergebnisse der «Schweizerischen Sozialhilfestatistik», die das Bundesamt für Statistik (BFS) erhebt. Diese beiden Grundlagen bilden die «Controllingdaten», die die GEF künftig für die Steuerung benötigt. Die Steuerung der GEF in der individuellen Sozialhilfe besteht primär aus der Festlegung der Zahl der lastenausgleichsberechtigten Pauschalen sowie dem Einleiten von spezifischen Massnahmen auf der Ebene der Sozialdienste. Auch der Sozialbehörde stehen als Grundlage für die kurz- und längerfristige Planung die Daten des Kantonalen Reportings der Sozialdienste und ausgewählte Daten der Sozialhilfestatistik des Bundesamtes für Statistik zur Verfügung. Die Steuerung auf Gemeindeebene erfolgt mit einem Controllingsystem, das die Gemeinden nach den Vorschriften der GEF bis spätestens 31. Dezember 2004 einzurichten haben (vgl. Teil 2, Anhang 2: «Controlling Gemeinden in der individuellen Sozialhilfe»). Kantonales Sozialamt Wegleitung Sozialbehörden 16
14 1.3.1 Steuerungs-/Controllingbeziehungen in der individuellen Sozialhilfe im Überblick Wegleitung Kanton 7 Wirkungsziele (Teil 2, Anhang 1) Controllingdaten (Kant. Reporting und CH Sozialhilfestatistik) Rückmeldung und Steuerung Controlling der Gemeinden (Teil 2, Anhang 2) Gemeinde: Gemeinderat, Sozialbehörde, Sozialdienst 17 Kantonales Sozialamt Wegleitung Sozialbehörden
15 1.4 Rahmenbedingungen des Kantons in der individuellen Sozialhilfe Die individuelle Sozialhilfe (Einzelfallhilfe) wird von den Gemeinden bzw. von deren Organen vollzogen. Die konsequente Trennung zwischen der strategischen Ebene (Sozialbehörde) und der operativen Ebene (Sozialdienst) stellt sicher, dass Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung klar abgegrenzt sind. Die Gemeinden müssen folgende Vorgaben beim Vollzug der individuellen Sozialhilfe zwingend einhalten: Sozialdienstpflicht (SHG, Art. 18) Jede Gemeinde muss über einen eigenen Sozialdienst verfügen oder mit einer anderen Gemeinde einen gemeinsamen betreiben oder sich einem einer anderen Gemeinde anschliessen. Mindestgrösse der Sozialdienste (SHG, Art. 18) Pro Sozialdienst müssen mindestens zwei Fachpersonen mit insgesamt 150 Stellenprozenten beschäftigt werden (SHV, Art. 3). Kompetenzteilung zwischen Sozialbehörde und Sozialdienst gemäss SHG Die Sozialbehörde ist strategisch/politisches Organ, der Sozialdienst ist operatives Fachorgan der Gemeinde (vgl. dazu Kapitel 2 und 3). Professionalisierung der individuellen Sozialhilfe Fachpersonal, d.h. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, nehmen die individuellen Beratungs- und Betreuungsaufgaben der Sozialdienste wahr. Pro Fachpersonstelle werden mindestens 30% zugeordnetes Administrativpersonal vorausgesetzt. Die GEF verfügt die lastenausgleichsberechtigten Pauschalen (vgl. BSIG-Schreiben Nr. 8/ /1.1). Verbindlichkeit der SKOS-Richtlinien für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe Abschluss von individuellen Zielvereinbarungen mit den Klienten und Klientinnen (vgl. Teil 2, Anhang 4: Checkliste «Individuelle Zielvereinbarung»). Durchführung eines Controllings auf Gemeindeebene (vgl. Teil 2, Anhang 2: «Controlling Gemeinden in der individuellen Sozialhilfe»). Wirkungsnachweis zu Handen der GEF («Kantonales Reporting der Sozialdienste», vgl. Kapitel 1.3). Kantonales Sozialamt Wegleitung Sozialbehörden 18
16 Darüber hinaus sind die Sozialdienste bei der Leistungserbringung weitgehend frei. Ihr Handlungsspielraum im Bereich der Beratung und Betreuung der Klienten und Klientinnen ist somit entsprechend gross. Da die Organisationsformen und die Grössenverhältnisse der Sozialdienste im Kanton Bern stark differieren, kann die GEF nicht für alle Bereiche Standardlösungen erlassen. Vielmehr müssen Lösungen individuell auf der Gemeindeebene gefunden werden. Wegleitung 19 Kantonales Sozialamt Wegleitung Sozialbehörden
17 2. Aufgaben und Kompetenzen der Sozialbehörde 2.1 Neue Herausforderungen Die Sozialbehörde hat nach dem neuen Gesetz ausschliesslich strategische Aufgaben zu erfüllen. Sie ist Verwaltungs- und Aufsichtsorgan einer oder mehrerer Gemeinden für die individuelle und institutionelle Sozialhilfe. Sie ist damit massgeblich verantwortlich für die kommunale oder regionale Sozialpolitik. Dies bedeutet einerseits, dass sich die Mitglieder der Sozialbehörden in der individuellen Sozialhilfe nicht mehr um die Problemstellungen des Einzelfalls kümmern, anderseits, dass sie auf Gemeindeebene als Koordinationsorgan in der gesamten Sozialhilfe eine wichtige planerische und sozialpolitische Funktion wahrnehmen. Auf der Traktandenliste der Sozialbehörde stehen nicht mehr die Unterstützungsanträge von Frau M. und Herrn Z., sondern Traktanden wie «Ausarbeiten und Festlegen der Jahresziele für den Sozialdienst», «Kenntnisnahme und Diskussion des Halbjahresberichts des Sozialdienstes», «Finanzielle Unterstützungspraxis: Anpassung der Maximalbeträge für Mietzinse» oder «Projekt familienexterne Betreuung: Zwischenbericht». Es gehört auch zum neuen Aufgaben- und Rollenverständnis der Sozialbehörde, im Sozialbereich auf Entwicklungs- und Veränderungsbedarf aufmerksam zu machen und das Verständnis für soziale Fragen zu fördern. Kantonales Sozialamt Wegleitung Sozialbehörden 20
18 2.2 Aufgaben der Sozialbehörde Die Sozialbehörde erfüllt entsprechend ihrer Stellung als strategisches Organ spätestens nach der Übergangsfrist ab 1. Januar 2005 ausschliesslich strategische Aufgaben. Die Aufgaben der Sozialbehörde sind in Art. 17 SHG umschrieben. Dazu gehören: Wegleitung Sie beurteilt grundsätzliche Fragestellungen der Sozialhilfe, sie beaufsichtigt und unterstützt den Sozialdienst, sie erhebt den Bedarf an Leistungsangeboten der Gemeinde, sie erarbeitet Planungsgrundlagen zuhanden der GEF und sie stellt mit Ermächtigung der GEF institutionelle Leistungsangebote bereit. Es ist den Gemeinden selbstverständlich freigestellt, den Sozialbehörden weitere Aufgaben zu übertragen. Zu denken ist beispielsweise an die gesetzlichen Aufgaben der Vormundschaftsbehörde (vgl. Kapitel 5) Beurteilung grundsätzlicher Fragestellungen der Sozialhilfe Die Mitglieder der Sozialbehörde sind mit den lokalen und regionalen Verhältnissen am besten vertraut und können frühzeitig Problemlagen und Bedürfnisse der Bevölkerung im Sozialbereich erfassen und darauf reagieren. Die Sozialbehörde legt deshalb die generelle Stossrichtung in der individuellen und institutionellen Sozialhilfe fest, basierend auf dem politischen Willen und unter Berücksichtigung der eigenen, sich innerhalb der Gemeinde (Region) bietenden Möglichkeiten. Die Behörde legt somit die inhaltlichen Ziele das «Was» für ihr kommunales oder regionales Gebiet fest, unterbreitet sie dem entscheidbefugten Gemeindeorgan und überwacht die Umsetzung hinsichtlich der Wirkung. 21 Kantonales Sozialamt Wegleitung Sozialbehörden
19 Im institutionellen Sozialhilfebereich beurteilt die Sozialbehörde beispielsweise Fragen wie: «Erfüllt unser Jugendtreff seine Aufgaben und Ziele?», «Brauchen wir in unserer Gemeinde zusätzliche familienexterne Betreuungsangebote?» oder «Sind die Institutionen für unsere Senioren und Seniorinnen genügend vernetzt?» Zur Beurteilung grundsätzlicher Fragestellungen können aber auch Fragen mit Auswirkungen auf den Vollzug der individuellen Sozialhilfe gehören, z.b. können die Höchstansätze für ortsübliche Wohnungsmieten definiert, die Organisation des Alimenteninkassos verbindlich festgelegt oder Personengruppen definiert werden, von denen individuelle Integrationsbemühungen (Gegenleistungen) erwartet werden dies alles im Rahmen der übergeordneten Grundlagen, insbesondere der Richtlinien des Regierungsrates. Die SKOS-Richtlinien, das Kantonale Handbuch sowie gemeindeeigene Reglemente werden vorrangig angewendet. Trotz dieser bereits ansehnlichen Regelungsdichte kann die Sozialbehörde oder der Sozialdienst zusätzliche Richtlinien (Grundsatzentscheide) in Form eines gemeindeeigenen Handbuchs wünschen. Die Erarbeitung eines Leitbilds und eine mehrjährige Planung für den ganzen Sozialhilfebereich helfen der Sozialbehörde, bei der Beurteilung grundsätzlicher Fragestellungen eine Stossrichtung zu verfolgen. Kantonales Sozialamt Wegleitung Sozialbehörden 22
20 2.2.2 Beaufsichtigung und Unterstützung des Sozialdienstes Die Sozialbehörde beaufsichtigt den Sozialdienst. Sie überprüft den Betrieb, die Leistungen, die Qualität und die Finanzen des Sozialdienstes. Die Einrichtung eines Frühwarnsystems ermöglicht der Sozialbehörde, auf Entwicklungen frühzeitig zu reagieren, beispielsweise indem sie angemessene Massnahmen plant und einleitet und Anträge an entscheidkompetente Gemeindeorgane stellt (vgl. Teil 2, Anhang 7: Checkliste «Frühwarnsystem»). Die Aufsichtsfunktion beinhaltet auch ein Recht auf Akteneinsicht (vgl. Teil 2, Anhang 6: Checkliste «Dossierkontrolle»). Die Sozialbehörde nimmt dieses Recht punktuell oder periodisch wahr, indem sie mindestens einmal pro Jahr einzelne Dossiers prüft bezüglich: Wegleitung harter Qualitätsstandards wie Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen und ordentliche Anwendung bzw. ordentlicher Vollzug von SKOS-Richtlinien und Grundsatzbeschlüssen und weicher Qualitätsstandards wie Verlauf der Beratungsprozesse und Erreichen der Beratungsziele gemäss individueller Zielvereinbarungen (vgl. Teil 2, Anhang 4: Checkliste «Individuelle Zielvereinbarung»). Eine regelmässige Bekanntgabe der Entscheide des Sozialdienstes an die Sozialbehörde entfällt, und Entscheide des Sozialdienstes kann die Sozialbehörde nicht rückgängig machen. Die Sozialbehörde kann jedoch aufsichtsrechtliche Massnahmen ergreifen, wenn sie im Rahmen ihrer Aufsicht feststellt, dass der Sozialdienst nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend handelt und entscheidet. Sie bespricht mit dem Sozialdienst die Resultate der Dossierkontrolle. Mindestens einmal pro Jahr erstattet sie über ihre Aufsicht Bericht (Geschäftsprüfungsbericht) und stellt gegebenenfalls Anträge an das entscheidbefugte Gemeindeorgan. 23 Kantonales Sozialamt Wegleitung Sozialbehörden
21 Die GEF empfiehlt der Sozialbehörde, das Vorgehen bei der Aufsicht schriftlich festzuhalten und für die Kontrollen der Dossiers Checklisten zu erstellen. Im zweiten Teil dieser Wegleitung finden Sie zur Orientierung ein Musterformular für die Dossierprüfung (Teil 2, Anhang 6: Checkliste «Dossierkontrolle»). Die Sozialbehörde ist aber nicht nur mit der Beaufsichtigung, sondern gleichzeitig auch mit der Unterstützung des Sozialdienstes beauftragt. Sie sorgt für einen regelmässigen Austausch und Kontakt zum Sozialdienst. Stellvertretend vertritt sie die Anliegen des Sozialdienstes beim entscheidbefugten Gemeindeorgan, in der Bevölkerung, gegenüber den Medien u.a. Zusammen mit dem Sozialdienst regelt sie die Unterstützungsmöglichkeiten und hält dies fest, z.b. in Form von Jahreszielen Bedarfserhebung der Leistungsangebote in der Gemeinde Die Sozialbehörde ist in der institutionellen Sozialhilfe vorausschauend und koordinierend tätig. Mit ihrer Arbeit unterstützt sie den Auftrag der GEF. Die GEF muss unter Beizug der Gemeinden und der Leistungserbringer/innen den Bedarf an Leistungsangeboten erheben und analysieren (vgl. Kapitel Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Akteure und Akteurinnen). Die Sozialbehörde kann einerseits durch die GEF aufgefordert werden, für ein bestimmtes Leistungsangebot in ihrem kommunalen oder regionalen Gebiet den Bedarf abzuklären, z.b. in den Bereichen familienexterne Kinderbetreuung, Integration der ausländischen Bevölkerung, Beschäftigungs- und Arbeitsprogramme. Andererseits kann die Sozialbehörde aber auch die GEF aufgrund ihrer Bedarfserhebung auf fehlende institutionelle Angebote in ihrem Gebiet aufmerksam machen. Die Sozialbehörde als Organ einer oder mehrerer Gemeinden vertritt deren Interesse/n. Sie koordiniert ihr Vorgehen mit den Entscheidungsträgern und Entscheidungsträgerinnen, z.b. mit dem für die Finanzen verantwortlichen Organ der Gemeinde/n und anderen betroffenen Stellen. Kantonales Sozialamt Wegleitung Sozialbehörden 24
22 Die GEF erwartet insbesondere die Mitarbeit der Gemeinden bei der Abklärung des Bedarfs an erforderlichen Angebote zur sozialen Integration. Gemäss Sozialhilfegesetz (Art. 71 SHG) gehören zu diesen Angeboten Einrichtungen der familienergänzenden Kinderbetreuung (Krippen, Horte, Tagesstätten usw.), präventive und unterstützende Einrichtungen (Quartierund Jugendtreffpunkte, Mütter- und Väterberatung, Paar- und Familienberatung usw.) und Frauenhäuser. Wegleitung Erarbeitung von Planungsgrundlagen zuhanden der GEF Die Hauptverantwortung für die Bereitstellung der institutionellen Angebote liegt beim Kanton (GEF). Die GEF kann die Gemeinden auffordern, Planungsgrundlagen zu institutionellen Angeboten zu erarbeiten. Die Sozialbehörde als für diese Aufgabe verantwortliches Gemeindeorgan arbeitet dabei eng mit dem entscheidbefugten Gemeindeorgan und der GEF zusammen Bereitstellung institutioneller Leistungsangebote mit Ermächtigung der GEF Die Sozialbehörde kann Leistungsaufträge an Leistungserbringer/innen erteilen oder Leistungsverträge abschliessen, z.b. mit dem Verein «Kindertagesstätten» oder im Bereich der Beschäftigungsmassnahmen. Sie benötigen dafür allerdings eine Ermächtigung der GEF. Soweit und nur soweit! die Gemeinden mit Ermächtigung der GEF Leistungsangebote bereitstellen und nach deren Vorgaben Beiträge an Leistungserbringer/innen gewähren, ist der entsprechende Gemeindeaufwand lastenausgleichsberechtigt. 25 Kantonales Sozialamt Wegleitung Sozialbehörden
23 Die beteiligten Gemeinden müssen die Aufgaben, Kompetenzen und die Zusammenarbeit der Sozialbehörde mit dem Gemeinderat bzw. den Gemeinderäten oder einem anderen für den institutionellen Bereich der Sozialhilfe entscheidbefugten Gemeindeorgan regeln. Sie müssen klar festlegen, ob die Sozialbehörde in der institutionellen Sozialhilfe entscheidbefugtes Organ ist oder ob die Entscheidkompetenz bei einem anderen Organ liegt z.b. beim Gemeinderat (vgl. Kapitel 4) Controllingauftrag der Sozialbehörde Nicht im Gesetz als eigenständige Aufgabe der Sozialbehörde beschrieben, aber ableitbar aus den gesetzlich vorgegebenen Aufgaben ist der Controllingauftrag der Sozialbehörde in der individuellen Sozialhilfe. Die Sozialbehörde hat eine strategisch-planerische Funktion und stellt die Transparenzüber die Wirkungen und Leistungen des Sozialdienstes sicher. Sie ist das Gemeindeorgan, das für das Controlling der individuellen Sozialhilfe auf Gemeindeebene verantwortlich ist. Die Gemeinden haben bis spätestens 31. Dezember 2004 ein Controllingsystem nach den Vorschriften der GEF einzurichten (vgl. Teil 2, Anhang 2: «Controlling Gemeinden in der individuellen Sozialhilfe»). Unter Controlling versteht die GEF einen Regelkreis, der aus folgenden Bestandteilen besteht: Definition einer Zielsetzung, Überprüfung der Zielerreichung und Einleiten von entsprechenden Massnahmen Die Sozialbehörde erstattet zudem der GEF regelmässig Bericht und liefert die erforderlichen Datengrundlagen, damit die GEF periodisch die Wirkungen der bereitgestellten Angebote im individuellen und institutionellen Sozialhilfebereich überprüfen kann (vgl. Kapitel 1.3). Kantonales Sozialamt Wegleitung Sozialbehörden 26
24 3. Aufgaben des Sozialdienstes Die Aufgaben des Sozialdienstes sind im Sozialhilfegesetz Art. 19, SHG beschrieben. Dazu gehören: Wegleitung a) präventive Beratung b) Abklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse c) Festlegung und Vereinbarung von individuellen Zielen d) Beratung und Betreuung e) Anordnen von Massnahmen f) Festsetzen und Gewähren von Leistungen und g) Aufgaben gemäss besonderer Gesetzgebung Der Sozialdienst ist das operative Fachorgan, das die Einzelfallhilfe vollzieht. Das heisst: Die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter beraten und betreuen die bedürftigen Personen, legen mit ihnen Massnahmen und Ziele fest, fällen den Unterstützungsentscheid, die Höhe der Unterstützung und veranlassen die Auszahlung. Als Folge der mit dem Gesetz vorgenommenen Trennung der strategischen und operativen Ebene ist der Sozialdienst spätestens ab 1. Januar 2005 für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe abschliessend zuständig. Neben diesen Aufgaben kann der Sozialdienst auch Aufgaben nach besonderer Gesetzgebung erfüllen, namentlich in den Bereichen Vormundschaft und Kindesschutz. Der Sozialdienst kann weiter Aufgaben auf Grund eines Leistungsvertrags zwischen der Trägerschaft und der GEF erfüllen. 27 Kantonales Sozialamt Wegleitung Sozialbehörden
25 4. Was das Gesetz nicht regelt Das aktuelle Gesetz schreibt der Gemeinde die Bildung eines strategischen Organs (Sozialbehörde) und eines operativen Organs (Sozialdienst) vor. Wird bezüglich Sozialbehörde nichts bestimmt, ist der Gemeinderat Sozialbehörde. Die GEF empfiehlt den Gemeinden, bei der Führung eines regionalen Sozialdienstes auch die Sozialbehörde zu regionalisieren. Die Aufgaben der beiden Organe sind im Sozialhilfegesetz geregelt (vgl. auch Kapitel 2 und 3). Es ist Aufgabe der Gemeinde, die Kompetenzen der Sozialbehörde und des Sozialdienstes im Organisationsreglement der Gemeinde zu regeln. Die GEF empfiehlt den Gemeinden, die Zusammenarbeit zwischen Gemeinde, Sozialbehörde und Sozialdienst über das Organisationsreglement hinaus weitergehend verbindlich festzulegen. Ein Beispiel für einen Bereich, der geregelt und geklärt werden sollte, sind die Finanzabläufe und -kompetenzen in der individuellen Sozialhilfe. Die Checkliste «Finanzabläufe in der Sozialhilfe» (Anhang 8) im zweiten Teil dieser Wegleitung können Sie als Orientierung zur Regelung dieses Bereichs beiziehen. Auch der Bereich der Stellenbewirtschaftung (Administrativ- und Fachpersonal des Sozialdienstes) bedingt die Zusammenarbeit mehrerer Stellen. Die zuständigen Gemeindestellen beurteilen aufgrund der spezifischen Verhältnisse vor Ort den Bedarf an Fachpersonalstellen. Es ist Aufgabe der Gemeinde zu bestimmen, wer alles für die Beurteilung beigezogen wird und welches Organ schliesslich den Entscheid fällt. Gemäss den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen reicht die Trägerschaft des Sozialdienstes das Gesuch für die Bewilligung der Stellenpläne beim Kantonalen Sozialamt ein (vgl. Art. 38 SHV). Im Rahmen des neuen Gesetzes hat die Sozialbehörde primär eine Controllingfunktion und nicht eine klassische Führungsfunktion über den Sozialdienst. Die operative Führung im Sinne der Verantwortung für den Sozialdienst (Finanzierung, Bereitstellen personeller und materieller Ressourcen, Personalführung etc.) nimmt in der Regel ein anderes Organ der Gemeinde wahr (in Gemeinden mit einem eigenen Sozialdienst in der Regel der Gemeinderat). Das Gesetz regelt die Frage der Führungs- und Entscheidfunktion der Sozialbehörde nicht abschliessend. Es ist Aufgabe der Gemeinde, zusammen mit den betroffenen Organen klare Strukturen zu erlassen, sinnvolle Regelungen zu finden und zu vereinbaren. Kantonales Sozialamt Wegleitung Sozialbehörden 28
26 Auch im Bereich der institutionellen Sozialhilfe ist die Frage der Führungsund Entscheidfunktion auf Gemeindeebene im Sozialhilfegesetz nicht abschliessend geregelt (vgl. Kapitel 2.2.5). Entscheidet beispielsweise der Gemeinderat oder die Sozialbehörde darüber, ob bei der GEF ein Antrag für ein neues Beschäftigungsprogramm für nicht mehr versicherte Erwerbslose gestellt wird? Es liegt im Bereich der Gemeindeautonomie, für diese Fragen sinnvolle Vereinbarungen zu treffen. Wegleitung 29 Kantonales Sozialamt Wegleitung Sozialbehörden
27 5. Sozialhilfe- und Vormundschaftsbereich Sozialhilfe und Vormundschaft sind zwei eng vernetzte Bereiche, die oftmals beide zum Aufgabenbereich von Sozialdiensten gehören. Die massgebenden gesetzlichen Grundlagen finden sich aber in unterschiedlichen Erlassen. Die Sozialhilfe ist im Sozialhilfegesetz, das Vormundschaftswesen im Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt. Es ist zweckmässig, wenn für den Vormundschaftskreis und das Einzugsgebiet eines regionalen Sozialdienstes der gleiche Perimeter bestimmt wird. Die jeweiligen Aufsichtsbehörden (Sozialbehörde und Vormundschaftsbehörde) haben unterschiedliche Aufgaben wahrzunehmen. Während die Sozialbehörde für strategische Entscheide zuständig ist und sich nicht mit einzelnen Unterstützungsdossiers beschäftigt, beurteilt die Vormundschaftsbehörde operativ Einzelfälle. Gemäss SHG können die Gemeinden für diese Aufgaben ein gemeinsames Organ (Sozial- und Vormundschaftsbehörde) oder zwei verschiedene Organe einsetzen. Die Justiz-, Gemeindenund Kirchendirektion empfiehlt im Interesse einer klaren Aufgabenteilung (strategische Aufgaben der Sozialbehörde, operative Aufgaben der Vormundschaftsbehörde) zwei verschiedene Organe. Für die Einsetzung einer Vormundschaftskommission innerhalb einer Gemeinde wie auch für die überkommunale Vereinigung zu einem Vormundschaftskreis ist die Zustimmung des Kantonalen Jugendamtes erforderlich (vgl. BSIG-Schreiben Nr. 2/211.1/6.1). Kantonales Sozialamt Wegleitung Sozialbehörden 30
28 6. Einführungs- und Übergangsfristen des Sozialhilfegesetzes Das Sozialhilfegesetz und die Sozialhilfeverordnung sind am 1. Januar 2002 in Kraft getreten. Um den Gemeinden und dem Kanton Zeit zu gewähren, wurde für einige Bereiche eine Übergangsfrist bis 1. Januar 2005 gewährt, zum Beispiel: Wegleitung 1. Januar 2005 Sozialdienstpflicht und Mindestgrösse Fachpersonal im Sozialdienst Vollzug der individuellen Sozialhilfe durch den Sozialdienst Controlling Gemeinden in der individuellen Sozialhilfe Bereitstellung der institutionellen Angebote Im zweiten Teil dieser Wegleitung unter Anhang 3 finden Sie die Checkliste «Was ist zu tun?». Diese Liste dient Ihnen als Orientierung für die Planung der Umsetzung des neuen Gesetzes. 31 Kantonales Sozialamt Wegleitung Sozialbehörden
29 Hilfsmittel und Checklisten
30 Die Kantonalen Wirkungsziele in der individuellen Sozialhilfe
31 Die Kantonalen Wirkungsziele in der individuellen Sozialhilfe Das neue Sozialhilfegesetz (SHG) verstärkt die Steuerung durch den Kanton im Sozialhilfebereich. In Zusammenarbeit mit Vertretern und Vertreterinnen aus den Gemeinden wurde als Hauptzielsetzung der individuellen Sozialhilfe die «wirtschaftliche und soziale Integration» der Klienten und Klientinnen definiert. Für die Überprüfung der Zielerreichung wurden sieben Kantonale Wirkungsziele verbindlich festgelegt: Prävention, Existenzsicherung, Ressourcenaktivierung, zielorientierte Entwicklung, Autonomie, Ablösung und Akzeptanz im Umfeld. Die sieben Kantonalen Wirkungsziele sind als Ganzes ein Zielsystem und deshalb alle gleichwertig. Alle Zielsetzungen sind auf die spezifische Situation des Sozialdienstes bezogen optimal umzusetzen. Nur wenn alle sieben Wirkungsziele gleichwertig berücksichtigt werden, kann eine möglichst gute Zielerreichung gelingen. Die Zielerreichung wird aufgrund der Daten aus dem Fragebogen zum Kantonalen Reporting der Sozialdienste und auf der Basis von ausgewählten Daten aus der Sozialhilfestatistik des Bundesamtes für Statistik (BfS) beurteilt. Die Kantonalen Wirkungsziele in der individuellen Sozialhilfe Anhang 1 Der Fragebogen zum Kantonalen Reporting der Sozialdienste enthält mehrheitlich qualitative Fragen zu den sieben Kantonalen Wirkungszielen. Er wird erstmals anfangs 2004 für das Jahr 2003 von allen Sozialdiensten ausgefüllt. Dazu eine allgemeine Bemerkung: Wegen fehlender Begriffsdefinitionen müssen im Fragebogen zum Kantonalen Reporting Ausdrücke wie z.b. «menschenwürdiges Leben» (vgl. dazu die Ausführungen zum Wirkungsziel Existenzsicherung) von Fachpersonen aufgrund der Situation und der Sachverhalte beurteilt werden. Unter Menschenwürde kann z.b. verstanden werden: «Die Ratsuchenden fühlen sich ernst genommen, haben ein Obdach, sind sozial integriert, erhalten medizinische Betreuung» usw. 37 Kantonales Sozialamt Wegleitung Sozialbehörden
32 Die GEF wird jährlich die quantitativen Ergebnisse der Schweizerischen Sozialhilfestatistik erhalten, die das Bundesamt für Statistik erhebt. Diese Statistik soll mittelfristig in allen Sozialdiensten eingeführt werden. Auf Gemeindeebene ist die Sozialbehörde verantwortlich, dass dem Kantonalen Sozialamt die erforderlichen Daten geliefert werden und das Kantonale Reporting ordnungsgemäss durchgeführt wird. Sie ist die Verbindungsstelle zum Kantonalen Sozialamt. Ihr wird der Fragebogen zum Kantonalen Reporting und dessen Auswertung zugestellt. Auch die Sozialbehörde bezieht als verantwortliches Controllingorgan auf Gemeindeebene die Kantonalen Wirkungsziele in ihre Arbeit ein. Sind bei einem regionalen Sozialdienst mehrere Sozialbehörden tätig, so soll eine Behörde bestimmt werden, die für das Kantonale Reporting zuständig ist und sich als Verbindungsstelle zum Kantonalen Sozialamt zur Verfügung stellt. Das Kantonale Reporting der Sozialdienste und ausgewählte Daten der Schweizerischen Sozialhilfestatistik bilden zusammen die «Controllingdaten», die die GEF zukünftig für die Steuerung benötigt. Die Steuerung der GEF besteht primär daraus, dass sie die Zahl der lastenausgleichsberechtigten Pauschalen pro Sozialdienst festlegt, Angebote plant und spezifische Massnahmen auf Sozialdienstebene einleitet. Die Grafik auf der nächsten Seite zeigt Ihnen die Hauptzielsetzung und die Kantonalen Wirkungsziele der individuellen Sozialhilfe. Anschliessend werden die sieben Kantonalen Wirkungsziele aufgeführt sowie die Indikatoren und die Fragen, mit denen die Wirkungsziele im Fragebogen des Kantonalen Reportings der Sozialdienste erfasst werden. Kantonales Sozialamt Wegleitung Sozialbehörden 38
33 Hauptzielsetzung und Wirkungsziele in der individuellen Sozialhilfe Prävention Existenzsicherung Ressourcenaktivierung Hauptzielsetzung: Zielorientierte Wirtschaftliche Entwicklung und soziale Integration Die Kantonalen Wirkungsziele in der individuellen Sozialhilfe Anhang 1 Autonomie Ablösung Akzeptanz im Umfeld Die Wirkungsziele sind alle gleichwertig und stellen ein Zielbündel dar. Die Hauptzielsetzung wird durch eine optimale Umsetzung der sieben Wirkungsziele erreicht. 39 Kantonales Sozialamt Wegleitung Sozialbehörden
34 Übersicht zu den sieben Kantonalen Wirkungszielen, den Indikatoren und den Fragen, mit denen die Wirkungsziele im Reportingfragebogen erfasst werden. Prävention Drohende oder zusätzliche Abhängigkeit und Bedürftigkeit sind abgewendet. Indikator Anzahl Beratungsfälle zur Verhinderung von Abhängigkeit Fragebogen Wie viele reine Beratungsfälle hatten Sie, ohne dass Unterstützungsleistungen ausgerichtet wurden? Existenzsicherung Die soziale Existenz ist gesichert und beinhaltet Obdach, ein menschenwürdiges Leben, grundlegende medizinische Versorgung sowie die Teilnahme am sozialen Leben. Indikatoren Anzahl Klienten und Klientinnen, die «kein menschenwürdiges Leben» führen Anzahl Klienten und Klientinnen, die nicht am sozialen Leben teilnehmen können Fragebogen Schätzung: Wie viele Klienten und Klientinnen führten ein menschenunwürdiges Leben (d.h. leben in unhaltbarem Zustand: sind z.b. völlig verwahrlost)? Schätzung: Wie viele Klienten und Klientinnen litten darunter, dass sie nicht am sozialen Leben teilnehmen konnten? Kantonales Sozialamt Wegleitung Sozialbehörden 40
35 Ressourcenaktivierung Die integrationsfördernden Ressourcen der Klienten und Klientinnen sind aktiviert. Indikator Aktivierung/Erschliessung von integrationsfördernden Ressourcen (Möglichkeiten und Fähigkeiten der Klienten und Klientinnen) Fragebogen Schätzung: Bei wie vielen Klienten und Klientinnen mussten Ressourcen aktiviert/erschlossen werden in den Bereichen Integration in den Arbeitsmarkt? Stärkung der Persönlichkeit? soziale Integration (Wohnen, Lebensraum, Beziehungen)? Schätzung: Bei wie vielen Klienten und Klientinnen konnten Ressourcen nicht aktiviert/erschlossen werden in den Bereichen Integration in den Arbeitsmarkt? Stärkung der Persönlichkeit? soziale Integration (Wohnen, Lebensraum, Beziehungen)? Zielorientierte Entwicklung Die individuell festgelegten und vereinbarten Ziele sind erreicht. Die Kantonalen Wirkungsziele in der individuellen Sozialhilfe Anhang 1 Indikator Beurteilung der Zielerreichung Fragebogen Wie beurteilen Sie die Erreichung der Zielsetzungen, die in der Zielvereinbarung zwischen Ihnen und Ihren Klienten und Klientinnen definiert worden sind (in Prozent) besser als geplant? im Bereich Planung? schlechter als geplant? Gründe bei «Zielerreichung schlechter oder viel schlechter als geplant»: Gründe, die beim Klienten/bei der Klientin liegen Gründe, die beim gesellschaftlichen Umfeld liegen Gründe, die bei Ihnen und/oder beim Sozialdienst liegen 41 Kantonales Sozialamt Wegleitung Sozialbehörden
36 Autonomie Die Klienten und Klientinnen führen ein eigenverantwortliches und selbstbestimmtes Leben. Indikator Beteiligung am persönlichen Entwicklungsprozess Fragebogen Schätzung: Wie viele Klienten und Klientinnen beteiligten sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten angemessen am persönlichen Entwicklungsprozess? Ablösung Die Abhängigkeit vom Sozialdienst ist so gering wie möglich. Indikatoren Dauer der Abhängigkeit Wiederkehrende Fälle Fragebogen (Sozialhilfestatistik BfS) Wie lange dauert die durchschnittliche Unterstützung? Wie viel beträgt die Dauer zwischen Austritt und Wiedereintritt? Akzeptanz im Umfeld Das gesellschaftliche Umfeld ist überzeugt, dass der Sozialdienst wirtschaftlich arbeitet und sinnvoll handelt. Indikator Einschätzung des Wirkungsziels durch die Leitung des Sozialdienstes und durch die Sozialbehörde Fragebogen Wie beurteilen Sie die geleistete Arbeit des Sozialdienstes? Wie beurteilen Sie die Wirtschaftlichkeit des Sozialdienstes (optimales Kosten-Nutzen-Verhältnis)? Wie schätzen Sie die Akzeptanz des Sozialdienstes bei der Bevölkerung ein? Beim Wirkungsziel «Akzeptanz im Umfeld» geht es darum im Sinn einer Fremdeinschätzung die Wirtschaftlichkeit des Sozialdienstes zu beurteilen. Das Kantonale Sozialamt erhebt diese Beurteilung mit einem Fragebogen bei der Leitung des Sozialdienstes und der Sozialbehörde. Kantonales Sozialamt Wegleitung Sozialbehörden 42
37 Controlling Gemeinden in der individuellen Sozialhilfe
38 Controlling Gemeinden in der individuellen Sozialhilfe Gesetzliche Grundlagen Die Gemeinden haben im Bereich der individuellen Sozialhilfe bis spätestens 31. Dezember 2004 ein Controllingsystem einzurichten; das ist in Art. 14 Bst. h SHG resp. in Art. 45 Abs. 2 SHV vom 24. Oktober 2001 geregelt. Für dieses Controllingsystem hat die Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) Vorschriften erlassen, und zwar mit der Weisung vom 16. Dezember 2002 in der BSIG Nr. 8/860.1/10.1. Mittelfristig ist geplant, die Vorschriften allenfalls noch zu überarbeiten und in einer Verordnung zu verankern. 1. Das Controlling auf Gemeindeebene Neben der Controllingbeziehung zwischen der GEF und der Gemeinde muss auch auf Gemeindeebene in der individuellen Sozialhilfe ein Controlling zwischen dem Sozialdienst, der Sozialbehörde und dem entscheidbefugten Organ eingeführt werden. Zuständig für das Controlling auf Gemeindeebene ist die Sozialbehörde. Die sieben Controllingvorgaben finden Sie in Kapitel 2, die Erläuterungen dazu in Kapitel 3. Die Vorgaben sind Minimalvorgaben und betreffen wie gesagt ausschliesslich die individuelle Sozialhilfe (d.h. die Einzelfallsozialhilfe der Sozialdienste). Controlling Gemeinden in der individuellen Sozialhilfe Anhang 2 Bei regionalen Sozialdiensten wird die Controllingaufgabe der Sozialbehörde sinnvollerweise durch eine gemeinsame Sozialbehörde aller beteiligten Gemeinden erfüllt. Wirken im Einzugsgebiet eines regionalen Sozialdienstes mehrere Sozialbehörden, wird das Controlling aufwendiger und komplexer. 45 Kantonales Sozialamt Wegleitung Sozialbehörden
39 2. Übersicht über die Vorgaben der GEF für das Controlling der Gemeinden in der individuellen Sozialhilfe A Organisatorisch, strukturelle Vorgaben der GEF für die Gemeinde 1. Die Sozialbehörde ist jenes Gemeindeorgan, das für das Controlling der individuellen Sozialhilfe auf Gemeindeebene verantwortlich ist. Sie ist in diesem Bereich das Kontaktorgan zur GEF. 2. Die Gemeinde regelt die Kompetenzen und die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Organen der Gemeinde im Bereich der Sozialhilfe (Gemeinderat, Sozialbehörde und Sozialdienst etc.) verbindlich. B Aufgaben und Pflichten der Sozialbehörde im Rahmen des Controllings 3. Die Sozialbehörde erarbeitet und überprüft mit dem Sozialdienst das Leistungsangebot im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zuhanden des entscheidungsbefugten Gemeindeorgans Die Sozialbehörde erarbeitet und vereinbart mit dem Sozialdienst im Rahmen der Kantonalen Wirkungsziele die Jahresziele und ermittelt den erforderlichen Ressourcenbedarf zuhanden des entscheidungsbefugten Gemeindeorgans Die Sozialbehörde bespricht mit dem Sozialdienst regelmässig den Zielerreichungsgrad der vereinbarten Jahresziele. Nach Ablauf eines Jahres beurteilt die Sozialbehörde die Zielerreichung und macht Empfehlungen für entsprechende Massnahmen zuhanden des entscheidungsbefugten Gemeindeorgans. Grundlagen für die Beurteilung der Jahresziele sind die Kantonalen Controllingdaten der GEF (Kantonales Reporting der Sozialdienste und ausgewählte Daten der Eidgenössischen Sozialhilfestatistik) sowie weitere eigene Daten, Berichte und Gespräche mit dem Sozialdienst. 6. Zwischen Sozialbehörde und Sozialdienst findet ein regelmässiger Austausch statt. Der Sozialdienst orientiert über seine Tätigkeiten. Die Sozialbehörde bringt Anliegen der Bevölkerung und der Region/Gemeinde ein. Aktuelle Entwicklungen im Sozialbereich werden diskutiert. 7. Die Sozialbehörde hat im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion ein Akteneinsichtsrecht 2. Sie überprüft einzelne Dossiers, erstattet Bericht und stellt Anträge zuhanden des entscheidungsbefugten Gemeindeorgans 1. 1 Das entscheidungsbefugte Gemeindeorgan kann die Sozialbehörde selber sein, wenn dies die Kompetenzregelung der Gemeinde so vorsieht (vgl. Vorgabe 2). 2 Die Sozialbehörde kann Entscheide des Sozialdienstes nicht rückgängig machen. Kantonales Sozialamt Wegleitung Sozialbehörden 46
40 3. Erläuterungen zu den sieben Vorgaben A Organisatorisch, strukturelle Vorgaben der GEF für die Gemeinde 1. Die Sozialbehörde ist jenes Gemeindeorgan, das für das Controlling der individuellen Sozialhilfe auf Gemeindeebene verantwortlich ist. Sie ist in diesem Bereich das Kontaktorgan zur GEF. Jede Einwohnergemeinde und jede gemischte Gemeinde hat eine Sozialbehörde (sofern sie diese Aufgaben nicht an eine andere Gemeinde delegiert hat). Die Sozialbehörde ist auf Gemeindeebene verantwortlich für das Controlling der individuellen Sozialhilfe. Als Controllingorgan plant, steuert und überprüft sie die individuelle Sozialhilfe auf Gemeindeebene. Die Aufgaben der Sozialbehörde als Controllingorgan der individuellen Sozialhilfe sind mit den Vorgaben 3 7 konkretisiert. Die Sozialbehörde ist das Kontaktorgan der Gemeinde für die GEF in diesem Bereich. Beispielsweise erhält die Sozialbehörde von der GEF die jährliche Auswertung des Kantonalen Reportings als Diskussions- und Planungsgrundlage. Sie ist ihrerseits dafür verantwortlich, dass der GEF die erforderlichen Daten und Berichte zum Kantonalen Reporting der Sozialdienste geliefert werden. Wirken im Einzugsgebiet eines regionalen Sozialdienstes mehrere Sozialbehörden, so ist es Aufgabe der betroffenen Gemeinden eine Behörde als Kontaktorgan zur GEF zu bestimmen. Controlling Gemeinden in der individuellen Sozialhilfe Anhang 2 2. Die Gemeinde regelt die Kompetenzen und die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Organen der Gemeinde im Bereich der Sozialhilfe (Gemeinderat, Sozialbehörde, Sozialdienst etc.) verbindlich. Das SHG schreibt der Gemeinde die Bildung eines strategischen Organs (Sozialbehörde, Art. 16 SHG) und eines operativen Organs (Sozialdienst, Art. 18 SHG) vor. Die Aufgaben der beiden Organe sind in Art. 17 SHG, resp. Art. 19 SHG enthalten. Die Gemeinde prüft die Kompetenz- und Zusammenarbeitsregelungen ihrer Organe, die für die individuelle Sozialhilfe zuständig sind unter Einbezug der gesetzlichen Vorgaben. Wo notwendig, passt sie diese Regelungen an oder wo noch nicht vorhanden, erlässt sie diese. Die Gemeinde regelt die Kompetenzen der Sozialbehörde und des Sozialdienstes im Organisationsreglement der Gemeinde. Dabei ist grundsätzlich zu klären, ob die Sozialbehörde ausschliesslich Controllingorgan ist, oder ob ihr auch Führungsverantwortung delegiert wird. 47 Kantonales Sozialamt Wegleitung Sozialbehörden
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