Das Opfer nach der Straftat - seine Erwartungen und Perspektiven. Michael C. Baurmann Wolfram Schädler

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1 Michael C. Baurmann Wolfram Schädler Das Opfer nach der Straftat - seine Erwartungen und Perspektiven Mit weiteren Beiträgen von Margarete Mitscherlich sowie Rolf Guntermann und Inge Möbus 22

2 Das Opfer nach der Straftat BKA

3 BKA-Forschungsreihe herausgegeben vom Bundeskriminalamt Kriminalistisches Institut Band 22 Beirat: Prof. Dr. Hans-Jürgen Kerner Direktor des Instituts für Kriminologie der Universität Tübingen Wolfgang Sielaif Leiter des Landeskriminalamtes Hamburg Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Klaus Tiedemann Direktor des Instituts fur Kriminologie und Wirtschaftsstraf recht der Universität Freiburg i. Br. Klaus Jürgen Timm Direktor des Hessischen Landeskriminalamtes

4 Michael 0. Baurmann Wolfram Schädler Das Opfer nach der Straftat - seine Erwartungen und Perspektiven Eine Befragung von Betroffenen zu Opferschutz und Opferunterstützung sowie ein Bericht über vergleichbare Untersuchungen Mit weiteren Beiträgen von Margarete Mitscherlich sowie Rolf Guntermann und Inge Möbus Bundeskriminalamt Wiesbaden 1991; redaktionell korrigierter Nachdruck 1999

5 An dieser Untersuchung haben mitgearbeitet: Dipl.-Pädagogin Silvia Baumgart Dipl.-Psychologe Dr. Michael 0. Baurmann Dipl.-Pädagogin Ingrid Dufner Rechtsreferendarin Susanne Knab Dipl.-Pädagogin Stephanie Gottron Sozialpädagoge Rolf Guntermann Dipi.-Pädagogin Annette Grün Dipl.-Pädagogin Gudrun Haunz Dipl.-Pädagoge Jürgen Hilger Rechtsreferendarin Susanne Hippler Rechtsreferendarin Dorothea Klumpen Sozialarbeiterin Inge Möbus Dipl.-Pädagogin Ute Rücker Leitender Oberstaatsanwalt Dr. Wolfram Schädler Rechtsreferendarin Dorothea Sinner Dipl.-Pädagogin Ruth Stalter Kriminalhauptkommissar Hartwig Taube ISSN Nachdruck und Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Quellenangabe und mit Genehmigung des Bundeskriminalamtes Satzherstellung: Layoutsatz B. Knecht GmbH, Ockenheim Herstellung: dk köthen GmbH, Köthen

6 Vorwort Seit nahezu 15 Jahren besteht in der Kriminalistisch-kriminologischen Forschungsgruppe des Bundeskriminalamtes der Forschungsschwerpunkt,,Viktimologie", also Opferforschung. Zu verschiedenen viktimologischen Fragestellungen hat das Bundeskriminalamt schon einige wegweisende Untersuchungen' durchgeführt oder gefördert. Da sind nur beispielhaft die Bereiche Š,Dunkelfeldforschung",,,Sicherheitsgefühl" und,,kriminalitätsfurcht", Eigensicherung von Polizeibeamten", Opfer von sexueller Gewalt" sowie alltägliche Gewalt" zu nennen. Die leidvollen Erfahrungen im Dritten Reich" - und auch die Erfahrungen in der DDR nach dem Zweiten Weltkrieg - haben uns in Deutschland gelehrt, daß der rechtsstaatliche Schutz der Beschuldigten von großer Bedeutung ist für das Funktionieren der Demokratie. Historisch betrachtet gerieten bei dem Bestreben, Tatverdächtigen, Beschuldigten und Angeklagten einen fairen Prozeß zu sichern, allerdings die Rechte des Opfers immer wieder in den Hintergrund. Es muß unser Bemühen in einer modernen Demokratie sein, die Rechte des Opfers wiederherzustellen und gleichzeitig die Rechte des Angeklagten zu wahren - sofern solche Rechte nicht systematisch mißbraucht werden. Aus polizeilicher Sicht gibt es drei gute Argumente, sich intensiv für die Rechte und die Bedürfnisse von Kriminalitätsopfern einzusetzen: Es ist erstens aus ethischer Sicht unerträglich, wenn Opfer von Straftaten Gefahr laufen, durch die Strafverfolgung und den Strafprozeß noch einmal zusätzlich geschädigt zu werden. Sie wurden bereits durch die Straftat verletzt und sollten deshalb unseren besonderen Schutz genießen. Zweitens beansprucht der moderne Rechtsstaat das Gewaltmonopol in der Gesellschaft für sich und garantiert im Gegenzug den Schutz des Bürgers. Damit soll u. a. erreicht werden, daß auf private Formen der Vergeltung verzichtet wird. Nach moderner Rechtsauffassung bedeutet dies aber 1 Zusammenfassende Darstellung s. Baurmann 1991la und Baurmann/Bernhardt 1996.

7 auch, daß in dem Falle, in dem der Bürger trotzdem Opfer einer Straftat wird - der Staat also den Schutz im Einzelfall nicht gewährleisten konnte - dieser dann dazu verpflichtet ist, zum einen zusätzliche Opferschäden, die im Rahmen der staatlichen Strafverfolgung geschehen können, so gering wie möglich zu halten und zum andern dem Opfer bei seiner Schadensverarbeitung, seiner Heilung zu unterstützen. In der Bundesrepublik Deutschland wurden - im Vergleich zum Ausland - relativ früh Gesetze verabschiedet, z. B. das Opferentschädigungsgesetz (OEG) und das Erste Opferschutzgesetz, mit denen die Situation der Opfer bei uns verbessert werden sollte. Diese Regelungen können als erste Schritte in Richtung weiterer notwendiger Verbesserungen gesehen werden. Zusätzlich gibt es drittens ein pragmatisches Argument. Wir wissen heute, daß fast alle polizeilichen Ermittlungen in Strafsachen nur deshalb in Gang kommen, weil ein Opfer bzw. ein Zeuge diesen Fall bei der Polizei anzeigt. Die Polizei und die Justiz sind also bei ihrer Aufgabenerfüllung in besonders hohem Maße auf eine gute Zusammenarbeit mit Opfern und Zeugen angewiesen. Die Qualität der Aussagen dieser Tatzeugen ist direkt abhängig von der Behandlung, die diese Zeugen durch Vertreter der Strafverfolgungsbehörden erfahren. Wenn Polizei und Justiz an einwandfreien Zeugenaussagen interessiert sind, dann müssen sie vor allem die psychischen Bedürfnisse von Zeugen und Opfern ernst nehmen. Mit der vorliegenden Untersuchung wurden - erstmals in Deutschland - Kriminalitätsopfer direkt nach der Anzeige mit Hilfe von wissenschaftlichen Methoden bezüglich ihrer Bedürfnisse und Erwartungen befragt. Wir hoffen, daß diese Untersuchung dazu beitragen wird, die Situation der Kriminalitätsopfer weiter zu verbessern. Hans-Ludwig Zachert Präsident des Bundeskriminalamtes

8 Vorwort zum Nachdruck Die erste Auflage dieses Buches war relativ schnell vergriffen. In vielen Polizeidienststellen in den Bundesländern wurden inzwischen umfangreiche Projekte aufgelegt, um den Umgang der Polizei mit Opfern und Zeugen von Straftaten im Sinne von Serviceverhalten zu professionalisieren. Auslöser für diese Aktivitäten waren sowohl der vorliegende Forschungsband, weiterhin die Umsetzung dieses Forschungsbandes in einen Lehrfilm für Polizeibeamte samt einem Begleitheft (Bundeskriminalamnt (Hg.): Opfer nach der Straftat (Videofilm). Bundeskriminalamt Wiesbaden 1995) und schließlich die vom Bundeskriminalamt speziell zu viktimologischen Fragestellungen in Wiesbaden durchgeführte Arbeitstagung vom 14. bis 17. November 1995, deren Ergebnisse in Band 36 der BKA - Forschungsreihe veröffentlicht wurden (Bundeskriminalamt (Hg.): Das Opfer und die Kriminalitätsbekämpfung. Vorträge und Diskussionen der Arbeitstagung des Bundeskriminalamts. Wiesbaden 1996). In diesem Tagungsband von 1996 sind u. a. die gesamten viktimologischen Forschungen des BKA zusammenfassend dargestellt (Baurmann und Bernhardt: Über 20 Jahre viktimologische Forschung im Bundeskriminalamt, ) und es wurden weiterhin spätere und Anschlußuntersuchungen zum hier vorliegenden Forschungsband dargestellt (Baurmann und Schädler: Opferbedürfnisse und Opfererwartungen, ). Vor allem in der letztgenannten Veröffentlichungen wurden neuere Untersuchungen mit den hier vorliegenden Forschungsergebnissen verglichen und im Literaturanhang des genannten Aufsatzes finden sich auch die Quellenangaben zu diesen neueren Untersuchungen. Die Forderung auf der BKA-Tagung, Polizei und Justiz müßten ihr Serviceverhalten gegenüber Kriminalitätsopfern und Zeugen professionalisieren fiel auf fruchtbaren Boden. In vielen Bundesländern entstanden bei der Polizei Initiativen und umfangreiche Projekte zur Verbesserung der Lage. Die oben genannten Aktivitäten haben dazu geführt, daß dieser Forschungsband immer noch nachgefragt wird und so wurde die Entscheidung getroffen, einen Nachdruck zu besorgen. Seit dem Erscheinen der ersten Auflage ist auch der Gesetzgeber hinsichtlich des weiteren Schutzes der Opfer von Straftaten nicht untätig geblieben. Nach dem sogenannten Ersten Opferschutzgesetz aus dem Jahr

9 1986 sind eine Reihe kleinerer Gesetzesänderungen auf den Weg gebracht worden, die vor allem den Schutz des Opfers als Zeuge einer Straftat im Auge hatte: So wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität (Org. KG) am 15. Juli 1992 unter anderem in 68 StPO vorgesehen, daß das Gericht einem besonders gefährdetem Zeugen gestatten kann, keine näheren Angaben über seinen Aufenthaltsort zu machen oder sogar Angaben zu seiner Person zu unterlassen (BGBl. 1, ). Im sogenannten Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 wurde in 46a StGB der Täter-Opfer-Ausgleich nunmehr auch im Strafrecht für Erwachsene als Diversions- oder Strafmilderungsmöglichkeit vorgesehen (BGBl. 1, ). Vor allem aber mit dem erst vor kurzem, nämlich am 1. Dezember 1998, in Kraft getretenen Zeugenschutzgesetz (BGBl. 1, ) wurde die Videotechnologie zum Schutz insbesondere von kindlichen Opfern als Zeugen im deutschen Strafverfahren eingeführt. Die geänderten 58a, 168e, 247a und 255a StPO bezwecken neben der abgesetzten und durch Bild- und Tonaufzeichnung übertragenen Vernehmung auch - bei Zeugen unter 16 Jahren - in der gerichtlichen Hauptverhandlung die Bild- und Tonaufzeichnung seiner früheren richterlichen Vernehmung aus dem Ermittlungsverfahren vorzuführen und hierdurch zumindest wesentliche Teile der mündlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung für kindliche Verletzte entbehrlich zu machen. Eine wichtige Neuerung ist auch der gemäß 68b StPO neu eingeführte Opfer- oder auch Zeugenanwalt auf Staatskosten, der für die Dauer der Vernehmung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft allen Zeugen beigeordnet werden kann, die nicht in der Lage sind, ihre Befugnisse selbst wahrzunehmen. Bei Verbrechen, Sexualstraftaten oder Mißhandlungen von Schutzbefohlenen ist eine solche Beiordnung zwingend vorgeschrieben, falls Zeuge oder Staatsanwalt dies beantragen.

10 Im 397a StPO schließlich ist nunmehr auch der sogenannten Opferanwalt auf Staatskosten vorgesehen. Unabhängig vom Einkommen des Opfers - also anders als bisher bei der Gewährung von Prozeßkostenhilfe - ist die Beiordnung eines Anwalts als Beistand vorgesehen, wenn die Befugnis, sich als Nebenklägerin oder als Nebenkläger anzuschließen, auf einer Sexualstraftat oder auf einem Tötungsdelikt beruht und diese Tat ein Verbrechen ist. Bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Anwendungsbereich auch auf Vergehen im Bereich der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und der Mißhandlung von Schutzbefohlenen erweitert. Es bleibt zu hoffen, daß sich diese Neuerungen, dabei insbesondere die Einführung der Videotechnologie in das deutsche Strafverfahren, bewähren. Gleichwohl ist hervorzuheben, daß mit der Einführung eines sogenannten Opferanwaltes eine der zentralen Forderungen der Opferschutzorganisationen verwirklicht worden ist. Wiesbaden, im April 1999 Michael C. Baurmann und Wolfram Schädler

11 Inhaltsverzeichnis 1 Opferschutz und Opferunterstützung in Deutschland Opfer, Opferwerdung, Opferschutz und Opferunterstützung - Begriffsklärungen Opferwerdung, Viktimisierung, Viktimisation Primäre, sekundäre und tertiäre Viktimisation Erläuterungen zum Opferbegriff Kriminalitätsopfer, Verbrechensopfer Perzipiertes Opfer, deklariertes Opfer Opferschutz, Opferhilfe, Opferunterstützung Opferschutz und Opferunterstützung - Bilanz zur Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland Opferschutz im Strafverfahren - eine kurze Bilanz nach dem Ersten Opferschutzgesetz Der Schutz des Opfers im Strafverfahren Das Strafgesetzbuch und das Opfer Die Strafprozeßordnung und das Opfer (vor Inkrafttreten des Opferschutzgesetzes) Änderungen infolge des Opferschutzgesetzes Zwischenbilanz Die Schadenswiedergutmachung für das Opfer Strafgesetzbuch und Schadenswiedergutmachung (vor Inkrafttreten des Opferschutzgesetzes) Strafprozeßordnung und Schadenswiedergutmachung (vor Inkrafttreten des Opferschutzgesetzes) Opferschutzgesetz und Schadenswiedergutmachung Zwischenbilanz... 42

12 2 Die Untersuchung Die Ausgangslage Vorüberlegungen Welche Opfer sollten wie befragt werden? Zusätzliche Erkenntnisse von Opfern aus dem Dunkelfeld Welche Gesprächsform ist angemessen? Forschungsleitende Fragestellungen in Form von Arbeitshypothesen Zusammensetzung der interdisziplinären Arbeitsgruppe Das Ablaufschema bei Durchführung und Auswertung der Untersuchung sowie eine beunruhigende Erfahrung beim Kodieren der Antworten Das Ablaufschema Beunruhigende methodische Erfahrungen bei der Kodierung der Antworten, die sich aus der offenen Frageform ergeben hatten Die Darstellung der Ergebnisse Selektion der Fälle Einige Sozialdaten zu den befragten Kriminalitätsopfern Geschlecht der befragten Opfer und der Interviewer Alter der befragten Opfer zur Zeit der Tat Nationalität der Tatbeteiligten Anmerkungen zum sozio-ökonomischen Status der befragten Opfer Platz, an dem die befragten Opfer ihre Viktimisierung erlebten Die Anzeige Zeitraum zwischen Tat bzw. Tatentdeckung und Zeitpunkt der Anzeigenerstattung... 99

13 Anzeigemotiv und Vorstellung der Verletzten darüber, wie ihr Fall weiter behandelt werden sollte Der Wissensstand der befragten Verletzten über den weiteren Ablauf des Strafverfahrens Bewertung des Verhaltens der Beamten von Polizei und Justiz durch die befragten Opfer Die Schäden und Verletzungen bei den befragten Opfern Zur viktimisierungsbedingten emotionalen Lage der befragten Opfer Allgemeine emotionale Lage der befragten Opfer und ihre Gefühle gegenüber ihrem" Täter bzw. Tatverdächtigen Mitschuld-Gefühle bei den befragten Verletzten Das Strafbedürfnis der befragten Verletzten Bedürfnis nach Wiedergutmachung und Täter-Opfer- Ausgleich Art der Problembewältigung - eigenständig oder mit Unterstützung anderer Die Bedürfnisse nach Unterstützung bei den befragten Opfern Von wem wünschten die befragten Kriminalitätsopfer Unterstützung? Wie wünschen sich die befragten Kriminalitätsopfer die Kontaktaufnahme mit der Opferunterstützungs-Stelle? (Angebotsform versus Aufsuchende Arbeit) Zusammenfassender Vergleich zwischen viktimologischen Forschungsergebnissen und Erfahrungen aus der praktischen Opferunterstützung in der Hanauer Hilfe" Die viktimologische Erfahrung von Opferbedürfnissen im Vergleich zu den Erfahrungen aus der Praktischen Opferarbeit...172

14 2.4.2 Rolf Guntermann und Inge Mobus: Austausch von Erfahrungen zwischen der wissenschaftlichen Opferbefragung und unserer praktischen Opferarbeit - eine zusammenfassende Darstellung Methodische Vorbemnerkungen - Stichprobe der Befragung im Vergleich zur Klientel bei der praktischen Opferunterstützung Unsere Beratungsfälle - Zeitraum und Anzahl Verteilung Hell-/Dunkelfeld und Motive zum Aufsuchen unserer Beratungsstelle Erkenntnisse zu den Opferbedürfnissen Aufteilung nach Deliktsgruppen Geschlecht und Alter Subjektiv empfundene Schädigungen Anzeigemotiv Reaktionen der Umwelt - Anteilnahme und Mitschuldzuweisungen Die Einstellung der Geschädigten zu ihrem" Täter, zum Strafbedürfnis und zu einer eventuellen Schadenswiedergutmachung Umfang und Art der gewünschten Unterstützung , Wer sollte die Opferunterstützung leisten? Anregungen aus den Untersuchungsergebnissen für die konzeptionelle Fortentwicklung der Opfer- und Zeugenberatungsstelle Hanauer Hilfe" Margarete Mitscherlich: Der irrationale Umgang der Gesellschaft mit ihren Opfern. Frauen und Minderheiten als Opfer krimineller Gewalt Forschungsergebnisse zu Bedürfnissen von Kriminalitätsopfern aus anderen Untersuchungen Untersuchungsergebnisse aus dem europäischen Ausland.. 225

15 4.1.1 Die Untersuchung von Joanna Shapland u. a Aufbau der Untersuchung Anzeigeerstattung Reaktionszeiten der Polizei Erste Vernehmung des Opfers Information des Opfers über Stand und Fortgang des Verfahrens Die Situation der Opferzeugen vor Gericht Strafbedürfnisse der Opfer und Zufriedenheit mit dem Urteil Opferschäden Die Bedeutung der Opferhilfe-Einrichtungen Die Untersuchung von Maguire und Corbett Aufbau der Untersuchung Grad der Beeinträchtigung der Opfer durch die Straftaten Art und Anzahl der Viktimisierungen in Hell- und Dunkelfeld Sozialdaten zu den Opfern mit schwerwiegenderen Verletzungen Art der schwerwiegenderen Schäden bei den Kriminalitätsopfern Kurzzeitige praktische Probleme als Folge der Straftat Auswirkungen des Zeitablaufs auf den Prozeß der Verarbeitung (coping) Anteil der Opfer, die private oder professionelle Hilfe wünschen Unterstützung für Frauen, die sexuelle Gewalt erlebt haben Einstellung zu Wiedergutmachung und Strafe Untersuchungsergebnisse aus dem deutschen Sprachraum...265

16 4.2.1 Die Untersuchung von Sessar, Beurskens und Boers Aufbau der Untersuchung Bedürfnisse von potentiellen und tatsächlichen Opfern Kriminalitätsangst und punitive Einstellung Die Untersuchung von Hanak, Steinert und Stehr als Teil des Forschungsprojekts Die Bedeutung formeller und informeller Sanktionen im Rahmen der alltäglichen Konfliktverarbeitung" Die Untersuchung von Voß u. a Aufbau der Untersuchung Ergebnisse der Untersuchung Motiv für Anzeige Gewünschte Sanktionsformen Schlußfolgerungen Deutsche Zusammenfassung Zur Methode der Untersuchung Empirische Ergebnisse aus den verschiedenen Untersuchungen zur Überprüfung der forschungsleitenden Hypothesen Zusammenfassung unserer wesentlichen Ergebnisse und kriminalpolitische Folgerungen English Summery: Victims of Reported Crime - their Expectations, Needs, and Perspectives. An Inquiry of Crime Victims Concerning Victim Protection, Vietim Support, Reconciliation and Mediation Starting Point for the Present Study The Inquiry Summary of the Results...312

17 6.3.1 Motives for Reporting the Crime and how the Victims thought their Case should further be Dealt with Evaluation of the Behavior of the Police Officers when Investigating Material Damages and Emotional Injuries of the Victims Interviewed Desire for Punishment of the Offender Restitution, Compensation, and Mediation Desire for Support How Should Contact between Victims and Victim Assistance Services be Established? Summary and Conclusions Anhang Anhang 1: Interviewleitfaden - Zur Befragung von Kriminalitätsopfem direkt nach der Anzeige Anhang 2: Interviewleitfaden - Zur Befragung von Kriminalitätsopfern nach der Gerichtsverhandlung Anhang 3: Merkblatt über die Rechte und Befugnisse von Verletzten im Strafverfahren Anhang 4: Merkblatt über Rechte von Verletzten und Geschädigten in Strafverfahren Literaturverzeichnis Personenverzeichnis Stichwortverzeichnis

18 1 Opferschutz und Opferunterstützung in Deutschland 1.1 Opfer, Opferwerdung, Opferschutz und Opferunterstützung - Begriffsklärungen Wenn man von Opferwerdung"...Viktimisierung" oder Viktimisation", von Opfer", von,,opferschutz", von Opferunterstützung" oder Opferhilfe" spricht, dann gehen die meisten Fachleute davon aus, daß es sich dabei um eindeutige Begriffe handelt. Dies trifft allerdings nicht zu Opferwerdung, Viktimisierung, Viktimisation Der Begriff Opferwerdung" - ein Prozeß, durch den ein Mensch 3geschädigt, also zu Opfer wird - ist eine eher ungelenke Eindeutschung des englischen Begriffs,,victimization". Dieser englische Begriff wird häufig in latinisierter Form als,,viktimisierung" oder,,victimisation" ins Deutsche übertragen. Diese beiden eingedeutschten Begriffe werden heute teilweise synonym benutzt, teil weise auch unterschiedlich in der Weise, wie es Kirchhoff und Sessar vorgeschlagen haben. Danach wird mit Viktimisation" eher das abstrakte Phänomen (Beispiel: Frauen und Kinder erleben die gewalttätige Viktimisation vor allem in ihrem sozialen Nahraum.) und mit Viktimisierung" eher das konkrete Erlebnis (Beispiel: Diese Viktimisierung, geschehen durch die Schlägerei, verletzte den Mann nicht nur physisch, sondern auch psychisch.) verstanden. 4 In dieser Weise sollen die beiden Begriffe im vorliegenden Text auch unterschiedlich benützt werden Primäre, sekundäre und tertiäre Viktimisation Ganz offensichtlich gibt es Opfer, die durch eine Handlung - beispielsweise eine Straftat - nicht nur direkt, sondemn auch indirekt geschädigt werden. Solche indirekten Schädigungen können beispielsweise durch zusätzlich belastendes, unsensibles Verhalten von Bekannten und Ver- 2 So beschrieben auch Kirchhoff und Sessar schon 1979 die mangelnde terminologische Klarheit in der Viktimologie, vor allem, wenn englische in deutsche Fachbegriffe übersetzt oder diese gar vermischt gebraucht werden (S. 7 ff.). 3 Weiter unten wird angesprochen, daß nach Meinung einiger Viktimologen auch eine Institution und sogar Strukturen, Regeln, Gesetze - ganz abgesehen von Sachen und/oder Tieren -geschädigt bzw. beschädigt, also zu Opfern werden können. 4 Kirchhoff/Sessar 1979, 5. 8, vergl. auch Baurmann 1983, 5 21 ff., insbes f. 19

19 wandten des Opfers und Einstellungen und Reaktionsweisen von professionell handelnden Personen entstehen. Angehörige von helfenden und strafverfolgenden Institutionen, die mit Opfern zu tun haben, geraten mit Ihren Einstellungen und Verhaltensweisen gegenüber Kriminalitätsopfern vor allem deshalb immer wieder in die Kritik, weil von Ihnen - zu Recht - erwartet wird, daß sie besonders schonend, fürsorglich und umsichtig mit den Betroffenen, die doch bei Ihnen Hilfe und Unterstützung suchen, umgehen sollten. Verhalten sich - beispielsweise - die genannten Personengruppe gegenüber dem Kriminalitätsopfer in einer Weise, daß zusätzliche Belastungen oder Schädigungen entstehen oder der beginnende Heilungsprozeß gestört wird, dann spricht man von einer indirekten Viktimisation". Diese indirekte Viktimisation wird in der Fachliteratur meist mit sekundärer Viktimisation" bezeichnet in Abgrenzung zur "primären Viktimisation", die die direkt durch die Tat verursachten Schäden und Verletzungen meint. Allerdings fällt auch bei diesem Begriffen in der Fachliteratur auf, daß Uneinigkeit bezüglich des Gebrauchs dieser Terminologie besteht. Während Thorsten Sellin und Marvin E. Wolfgang diese Begriffe 1964 noch zur Beschreibung von Opfertypen festlegten, wurden sie später benutzt zur Beschreibung der Kausalität, der zeitlichen Fortentwicklung und der Intensität der Viktimisation. Sellin und Wolfgang sprachen von primärer Viktimisation, wenn ein individuelles Opfer als Person unmittelbar bedroht oder angegriffen bzw. dessen Eigentum gestohlen oder beschädigt wird. 6 Als sekundäre Viktimisation bezeichneten sie, wenn Institutionen, Geschäfte, Firmen usw. zu unpersönlichen, kollektiven Opfer werden. Schließlich beschrieben sie die tertiäre Viktimisation als Verletzung der öffentlichen Ordnung bzw. - allgemeiner - als eher abstrakte Verstöße gegen Gesetze, Regeln und Normen. Daneben legten sie noch mutual victimization " und,,no victimization " fest, die hier nicht weiter beschrieben werden sollen. 7 5 SellinfWolfgang 1964, ff. 6 Bezüglich dieses Begriffs besteht in der Viktimologie auch heute noch weitgehende Einigkeit. 7 Vgl. SellinlWolfgang 1964, ff.; s. auch Schneider 1975, und Kirchhoff 1991,

20 Kirchhoff nennt diese Einteilung die einzige Opfer-Typologie, die die Gütekriterien für sozialwissenschaftliche Typologien erfülle. 8 Ansonsten und ausdrücklich unabhängig von dieser Typologie von Sellin und Wolfgang beschreibt Kirchhoff wie die meisten anderen modernen Viktimologen ein Konzept" bzw. Prozesse von primärer und sekundärer Viktimisation. Dabei wird primäre Viktimisation verstanden als alle direkten, tatgebundenen Schädigungen und Verletzungen durch den Täter, während sekundäre Viktimisation durch die Reaktionen der sozialen Umwelt des Opfers infolge der Tat auf das Opfer schädigend einwirken. 9 Insbesondere Kiefl und Lamnek haben nun versucht, das Konzept von der primären und sekundären Viktimisation um die Begriffe der tertiären Viktimisierung"10 zu erweitern: Die tertiäre Viktimisierung ist das Ergebnis von Erlebnissen und Zuschreibungs- bzw. Etikettierungsprozessen aufgrund vorangegangener primärer und/oder sekundärer Viktimisierungen." Im weiteren Verlauf ihrer Beschreibungen zur tertiären Viktimisation wird deutlich, daß sie diese offensichtlich verstehen a) als einen Prozeß von Zuschreibungl 2Š b) als einen Prozeß von Selbstdefinition als Opfer durch das Opfer im Sinne eines Michael Kohlhaas 13 und gleichzeitig c) 14 als besonders resistente Langzeitschäden Im Zusammenhang mit Punkt a) rücken die Autoren diesen Begriff in die Nähe der strukturellen Viktimisierung" 15 (Menschen werden durch 8 Kirchhoff beschreibt 1991 als Mindestanforderungen an solche Typologien: 1. klare Definition der Kategorien, 2. Trennschärfe zwischen diesen Kategorien, 3. Möglichkeit der erschöpfenden Zuordnung aller praktischen Einzelfälle und 4. theoretische Konsistenz der gesamten Typologie (Kirchhoff 199 1, 5. 3S8f.). 9 Kirchhoff 1991, 5. 41; Schneider 1975, 5. 32; Kirchhoff/Sessar 1979, Sie sprechen dabei von Viktimisierung" (KiefllLamnek 1986, ff., 132 ff. und 272 ff.), wir würden hier den Begriff Viktimisation" gebrauchen. 1 1 Ebd., S Ebd. 13 Ebd. 14 "Bevor wir uns mit der tertiären Viktimisierung als langfristigen Auswirkungen der primären und/oder sekundären Viktimisierung auf das Selbstbild beschäftigen... (Ebd., ). 15 Ebd.,

21 Strukturen zu Opfern gemacht) und schließlich verbinden sie ihr Konzept zusätzlich mit dem Versuch einer,,opfertypologie nach Viktimisierungsstfe" 6, idesiactbw- genau genommen - zehn Opfertypen beschreiben, von denen allerdings nur vier praktische Relevanz besitzen. 17 Die von Kiefl und Lamnek aufgestellte Typologie erfüllt nicht die von Kirchhoff genannten Gütekriterien 18 und es wird bei kritischer Betrachtung deutlich, daß die als tertiär" beschriebene Opferwerdung noch weitgehend dem Bereich der sekundären Viktimisation" zuzuordnen ist. Ein nach der Tat durch andere Personen (als dem Opfer) zugeschriebener oder ein (durch das Opfer) selbst so definierter Schaden ist eben vorwiegend ein indirekter. Ein besonders langandauernder Schaden beim Opfer kann aber durchaus ein direkter, also eine Folge der primären Viktimisation sein. Baurmann beschrieb 1983 als tertiäre Viktimisation" hingegen den (grob) fahrlässigen Umgang von Wissenschaftlern (z. B. Opferforscher) von Funktionären (z. B. aus der Opfer-Lobby) sowie von Helfern (z. B. von Opferhelfern) mit individuellen und kollektiven Opfern, der bei diesen - in Verbindung mit einer erlebten Tat oder auch unabhängig davon - zu (weiteren) Schädigungen führen kann. 19 Um einer in diesem Sinn verstandenen tertiären Viktimisation von potentiellen, tatsächlichen, befragten und betreuten Opfern vorzubeugen, wurden bei der vorliegenden Untersuchung zum einen einige opferschützende Sicherheiten eingebaut (methodische und ethische Seite) und zum anderen dient die Fragestellung dieser Studie fast ausschließlich dem Zweck, (zusätzliche) Schädigungen und Instrumentalisierungen von Opfern durch Opferhelfer so weitgehend zu vermeiden helfen, wie dies irgendwie möglich ist (Forschungsziel' inhaltliche Seite). 16 Ebd., S. 129 ff. 17 So auch die Bewertung durch die Autoren selbst. (Ebd., S. 130) Diese aufgestellte Typologie ist in sich sehr widersprüchlich; so fällt es schwer, den 4. Typ ( falsche Opfer") als unterschiedlich zu erkennen vom 8. Typ ( unwissentliches Opfer"). Ähnlich verhält es sich mit dem Typ 5a ( Opfer hat Viktimisierung nicht wahrgenommen"). Dar-über hinaus scheint diese Beschreibung nicht ganz frei zu sein von Einstellungen, die man herkömmlicherweise als opferfeindlich" oder als,,schuldzuschreibend" bewertet. i8 S. o., Anmr Baurmann 1983, S. 39 ff. 22

22 1.1.3 Erläuterungen zu Opferbegriff Auch die Bezeichnung Opfer" wird aus theologischer, aus juristischer 2 0 und aus psychologischer Sicht unterschiedlich verstanden. So können Diskussionen dadurch erschwert werden, daß nur scheinbar ein begrifflicher Konsens besteht, wenn nicht zuvor der Opferbegriff abgeklärt wurde. Bisher bestehen noch nicht einmal eindeutige Vereinbarungen darüber, wie weit die Viktimologie - also die Wissenschaft, die sich mit dem Opfer befaßt - definiert werden soll, nämlich als Lehre vom Kriminalitätsopfer oder weitergehend als Lehre vom Opfer allgemein, also beispielsweise auch Schicksalsschläge, Unfälle, Naturkatastrophen und politische Verfolgung zum Thema haben soll. 21 Dieser Streit schien vor einigen Jahren zugunsten einer engeren Definition, die nur das Kriminalitätsopfer einbezog, entschieden. Neuerdings lebt dieser Konflikt wieder auf, beispielsweise durch die Diskussion über strukturelle Gewalt" bzw.,,gewaltfördernde Strukturen" 2 2 die sich vor allem gegen Kinder, gegen Frauen, gegen Alte richten können, also wenn sich beispielsweise Frauen solchen Bedrohungen oder Gewalttätigkeiten ausgesetzt fühlen, die strafrechtlich nicht als Gewalt" 23 definiert sind. Die Definition des Opferstatus mit Hilfe des Strafrechts greift in solchen Fällen also offensichtlich zu kurz. 20 Zu den Begriffen Opfern" und Verletzte(r)" aus juristischer Sicht s. u , und insbes So umfassend wollte z. B. Mendelsohn 1956 die Viktomologie verstanden wissen (s. auch Mendelsohn 1963). Schneider verwendet 1975 dafür den Begriff",Viktimologie im weiteren Sinn" (5. 11 ff.) und grenzte ihn ab von der Š,Viktimologie im engeren Sinn". Vgl. hierzu den vermittelnden Standpunkt von Weis, 1979, , der die Viktimologie eher als besondere Perspektive und weniger als eigenständige Wissenschaft betrachtet. 22 Siehe hierzu insbes. Galtung 1975 (Strukturelle Gewalt. Beiträge zur Friedens- und Konfliktforschung); Neidhardt lehnt diesen Ansatz ab (z. B. in Neidhardt 1986, ff.) und nennt ihn im Anschluß an Waschkuhn (1985, ) eine,,catch-all"-kategorie. Zu polizeirelevanten Aspekten bei der Auseinandersetzung mit dem Gewaltbegrnff' s. Baurmnann, Plare und Störzer Baurmnann, Plate und Störzer 1988, ff. und 128 ff. 23

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