Reglement. für die Benützung der Reitanlage. 1. Vorwort Seite Die Anlagen und ihr Zweck Seite Verwaltung der Anlagen Seite 3

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1 Reglement für die Benützung der Reitanlage Inhaltsverzeichnis 1. Vorwort Seite 2 2. Die Anlagen und ihr Zweck Seite 3 3. Verwaltung der Anlagen Seite 3 4. Benützungsberechtigung Seite 4 5. Einlösen der Pferde für RVW-Mitglieder Seite 4 6. Benützungsmöglichkeiten für Nicht-RVW-Mitglieder Seite 5 7. Res, und Bezahlung für einzelnes Benützen der Anlage Seite 5 8. Benützungstarif Seite 5,6 9. Benützungs- und Öffnungszeiten der Anlagen Seite Bezug und Abgabe von Anlageschlüsseln Seite Beleuchtung und Tonband in der Reithalle Seite Organisation und Durchführung von Reitkursen Seite Ordnung auf den Aussenanlagen und in der Reithalle Seite Allgemeine Bestimmungen Seite Sanktionen Seite 10, Inkrafttreten und Abänderungen Seite 11 März 2016 Seite 1 von 11 SA

2 1. Vorwort Sehr geehrter Benutzer unserer Reitanlagen in Würenlos Wir freuen uns, Ihnen dieses Reglement zu überreichen und Sie damit im Kreise der Benutzer unserer Pferdesportanlagen begrüssen zu dürfen. Das Reglement soll allen Benützern der Anlagen Ordnung, Sauberkeit und einen gesicherten Ablauf gewährleisten. Die Reitanlagen sind nicht nur für einzelne Personen, sondern für viele Vereinsmitglieder und auch zugewandte Reiter erbaut worden. Es ist daher Pflicht und Anstand, sich an dieses Reglement zu halten. Wir sind sicher, dass Sie das Ihrige dazu beitragen werden und wünschen Ihnen viele schöne und erholsame Stunden. Mit herzlichem Reitergruss Der Vorstand des RV-Würenlos März 2016 Seite 2 von 11 SA

3 2. Die Anlage und ihr Zweck 2.1 Die Würenloser Pferdesportanlagen des Reitvereins Würenlos und Umgebung (nachstehend RVW genannt), bestehen aus: a) einer Reithalle (20 m X 40 m) b) einem Sandplatz (30 x 60 m) d) dazugehörigem Umgelände e) Trainings- und Hindernismaterial 2.2 Die Anlagen dienen vorwiegend Reit- und Trainingszwecken sowie der Durchführung von RVW-Anlässen. 2.3 Die Anlagen sollen vorab Vereinsmitgliedern (Aktiv-, Junioren-, Frei- und Ehrenmitgliedern) offenstehen. Zugelassen sind aber auch mit Bewilligung des Hallenchefs, Nicht-RVW-Mitglieder gegen eine Gebühr. 2.4 Unzulässig ist hingegen jeglicher Reitschulbetrieb auf den Anlagen. Jedes Aktiv und Junior Mitglied hat das Recht, auf der Anlage Reitunterricht bis mit maximal zwei Personen zu nehmen. 2.5 In Ausnahmefällen und nur mit Bewilligung des Vorstandes kann die Anlage gegen entsprechendes Entgelt auch für artfremde Anlässe (z.b. Hundesport) vermietet werden. 3. Verwaltung der Anlage 3.1 Die Verwaltung der Anlagen obliegt dem Vorstand: a) Hallenchef: Er ist verantwortlich für die Reservation und Vermietung der Anlage. Er kassiert die Gebühr für die Anlagebenützung von Nicht-Mitgliedern und händigt den Hallenschlüssel aus. b) Anlagenwart: Er ist verantwortlich für die Pflege und den Unterhalt der gesamten Anlage. 3.2 Die Namen und Adressen der Mitglieder des Vorstandes werden allen Mitgliedern des RVW jährlich schriftlich bekanntgegeben und zusätzlich an der Reithalle im Schaukasten angeschlagen. März 2016 Seite 3 von 11 SA

4 4. Benützungsberechtigung 4.1 Für die Reithalle und den Sandplatz: Benützungsberechtigt sind alle RVW-Mitglieder im Sinne von Ziff. 2.3, die ein Pferd eingelöst haben oder die einzeln für die Platzbenützung beim Hallenchef bezahlt haben Benützungsberechtigt sind sodann auch Nicht-RVW-Mitglieder, die mit Bewilligung des Hallenchefs gemäss Ziff. 7.2 die Einzelbenützung bezahlt haben. Bei Unfall oder Krankheit eines Mitglieds kann ein Ersatzreiter, welcher nicht Aktiv im RV-Würenlos ist, dem Vorstand telefonisch oder per gemeldet werden. 5. Einlösen der Pferde für RVW-Mitglieder 5.1 Aktiv-, Junior-, Frei- und Ehrenmitglieder können Pferde für 1 Kalenderjahr einlösen, damit sie die Anlagen benützen dürfen. Nichtmitglieder können ein Jahresabo für die Hallenbenutzung lösen. Dieses kostet pro Pferd CHF 1' im Jahr, jedes weitere Pferd für den gleichen Reiter CHF im Jahr. Der Vorstand hat das Recht, besondere Bewilligungen zu erteilen. 5.2 Kann ein eingelöstes Pferd während voraussichtlich mindestens 2 Monaten nicht mehr eingesetzt werden, dann kann die Einlösung mit Zustimmung des Vorstandes auf ein Ersatzpferd überschrieben werden. Bei dauerndem Verlust eines Pferdes wird die Einlösung automatisch auf das Nachfolgepferd überschrieben. 5.3 Der Betrag zur Einlösung muss dem Kassier des Vorstandes überwiesen werden. Die Anlage darf erst nach Bezahlung des Betrages benutzt werden. 5.4 Beim Einlösen des Pferdes müssen der Name und der Wohnort des Reiters sowie der Name und das Signalement des Pferdes angegeben werden. März 2016 Seite 4 von 11 SA

5 6. Benützungsmöglichkeiten für Nicht-RVW-Mitglieder 6.1 Nicht-RVW-Mitglieder können mit Bewilligung des Hallenchefs gegen Bezahlung eine Einzelbenützung lösen die Halle und die Aussenanlagen benutzen (vgl. Ziff. 7.2 und 7.3). 6.2 Derjenige, der eine Einzelbewilligung einholt, ist gegenüber dem RVW entsprechend verantwortlich. 6.3 Die Einzelbewilligungen können bei der zuständigen Stelle (Ziff. 3.2 b) gegen Barzahlung bezogen werden. 6.4 Mit der Lösung einer Einzelbewilligung unterzieht sich der Berechtigte vorbehaltslos sämtlichen Vorschriften dieses Reglements. 7. Reservation und Bezahlung für einzelnes Benützen der Anlage 7.1 Aktiv-, Ehren-, Freimitglieder und Junioren, die ihr Pferd nicht eingelöst haben und auf den Anlagen reiten wollen, können die Anlage für CHF 10.- pro Mal benützen. 7.2 Passiv-Mitglieder sowie Nicht-RV Würenlos-Mitglieder können mit Bewilligung des Hallenchefs für CHF 20.- pro Pferd und Mal die Anlage benützen.. 8. Der Benützungstarif 8.1 Änderungen des Benutzungstarifs für die Anlagen werden jeweils für das laufende Kalenderjahr auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung des RVW festgelegt. 8.2 Der gültige Tarif wird allen Aktiv-Mitgliedern des RVW jährlich zugestellt und zusätzlich in der Reithalle im Schaukasten angeschlagen. 8.3 Der Tarif für Aktiv-, Ehren, Freimitglieder und Junioren gliedert sich wie folgt: a) Einlösen des Pferdes (ganze Anlage) = CHF b) Einmalige Benutzung pro Reiter und Pferd für die gesamten Anlagen = CHF 10.- März 2016 Seite 5 von 11 SA

6 8.4 Der Tarif für Passiv-Mitglieder und Nicht-RV Würenlos-Mitglieder gliedert sich wie folgt: Einmaliges Benützen der gesamten Anlage pro Pferd und Reiter = CHF Benützen mehrere Reiter gemeinsam die Anlagen, so hat jeder einzeln die Gebühr gemäss Ziff. 8.3 bzw. 8.4 hiervor zu bezahlen. 8.6 Der Reiter ist erst dann berechtigt, die Anlagen zu benützen, wenn die gemäss Ziff. 8.3 bzw. 8.4 geschuldeten Beiträge bezahlt sind. 8.7 In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand für die kurzfristige Benützung der Anlagen vom gültigen Tarif abweichende Pauschalen festlegen. Mitgliederbeiträge gelten für das Vereinsjahr und nicht für das Kalenderjahr. 9. Benützungs- und Öffnungs-Zeiten der Anlagen 9.1 Die Anlagen werden so viel wie möglich offen gehalten. Nötigenfalls kann der Vorstand Teile der Anlagen oder die ganze Anlage für bestimmte Zeiten sperren. 9.2 Gesperrte bzw. geschlossene Anlageteile dürfen unter keinen Umständen benützt werden. 9.3 Teilweise oder vollständige Sperrungen und ihre voraussichtliche Dauer werden mindestens 2 Wochen vorher im Schaukasten, der sich ausserhalb der Reithalle befindet, angeschlagen. 9.4 RVW-Mitglieder mit eingelöstem Pferd dürfen sämtliche Anlagen, soweit diese nicht gesperrt sind, unbeschränkt benützen. März 2016 Seite 6 von 11 SA

7 10. Bezug und Abgabe von Anlageschlüsseln 10.1 RV Würenlos-Mitglieder, die ein Pferd oder mehrere Pferde eingelöst haben, erhalten gegen ein Depot von CHF einen Anlageschlüssel. Wer sein Pferd für das folgende Jahr nicht einlöst, hat den Schlüssel sofort und unaufgefordert an die zuständige Person zurückzugeben Für die einmalige Benützung kann der Anlageschlüssel gegen Hinterlegung einer Depotgebühr bei der zuständigen Person geholt werden. Der Schlüssel ist nach Verlassen der Anlagen sofort und unaufgefordert wieder zurückzubringen Die Reitanlagen sind bei Antritt mit dem Schlüssel zu öffnen und beim Verlassen wieder sorgfältig abzuschliessen Wird ein Schlüssel missbraucht, verloren oder nicht mehr zurückgebracht, hat der Fehlbare für allfällige Kosten (namentlich einer neuen Schliessanlage) aufzukommen. 11. Beleuchtung und Tonband in der Reithalle 11.1 Beim Verlassen der Halle oder des Sandplatzes ist das Licht wieder auszuschalten In der Reithalle befindet sich ein Tonbandkassettengerät. Es steht allen Reitern zur Verfügung. Die Kassetten müssen selber mitgebracht werden. Beim Verlassen der Halle ist das Tonbandgerät wieder auszuschalten. März 2016 Seite 7 von 11 SA

8 12. Organisation und Durchführung von Reitkursen 12.1 Organisiert der Vorstand des RVW Reitkurse, so kann er die hierfür notwendigen Stunden reservieren. Die so belegten Hallenstunden haben Vorrang vor allen anderen Reservationen. Der Vorstand achtet darauf, dass die Kurse, wenn möglich, werktags abgehalten werden In der Regel sind derartige Kurse nur für die Vereinsmitglieder des RVW offen Nicht-RVW-Mitglieder können an solchen Reitkursen mit Bewilligung des Vorstandes ebenfalls mitreiten. Sie haben dies falls aber nebst den Kurskosten die Gebühr für Einzelstundenbenützung gemäss Ziff. 8 zu entrichten. 13. Ordnung auf den Aussenanlagen und in der Reithalle 13.1 Auf den Aussenplätzen müssen Hindernisstangen jeweils wieder aufgelegt werden. Es dürfen keine Hindernisteile am Boden liegen bleiben Es darf nur das zu Trainingszwecken freigegebene Hindernismaterial benützt werden. Die Entnahme weiteren Materials aus dem Lager ist strikte untersagt Defektes Hindernismaterial ist beim Eingang des Sandplatzes zu deponieren und beim Platzwart Ueli Markwalder unter der Telefonnummer zu melden Die Hindernisse in der Reithalle müssen jeweils am Ende der Stunde an der kurzen Wand bei C in den Ecken platzsparend und ordentlich deponiert werden Vor dem Verlassen der gesamten Anlage ist der Pferdemist einzusammeln und in der dafür bereitstehenden Bollenkiste zu deponieren. März 2016 Seite 8 von 11 SA

9 14. Allgemeine Bestimmungen 14.1 Alle Benützer sind gehalten, die Anlagen und das zugehörige Material schonend und rücksichtsvoll zu behandeln Alle Bestimmungen gelten analog der Reithalle ebenfalls für den Aussenplatz. Die in der Reithalle angeschlagene Bahnordnung gemäss den Richtlinien des Schweizerischen Verbandes für Pferdesport ist einzuhalten. Folgende Regeln müssen jedem Reiter bekannt sein: - Vor dem Betreten einer Reitbahn bzw. vor dem Öffnen der Tür vergewissert sich der Eintretende mit dem Ruf Tür frei und durch Abwarten der Antwort des sich in der Bahn befindlichen Reiters Tür ist frei, dass die Tür gefahrlos geöffnet werden kann. Das gleiche gilt für das Verlassen der Bahn. - Auf und Absitzen sowie Halten zum Nachgurten etc. erfolgt stets in der Mitte eines Zirkels oder auf der Mittellinie. - Von anderen Pferden ist immer ein ausreichender Sicherheitsabstand nach vorne bzw. Zwischenraum zur Seite von mind. drei Schritten zu halten. - Schrittreitende oder pausierende Reiter lassen trabenden oder galoppierenden Reitern den Hufschlag frei. Es sollte erst auf dem 2. Hufschlag zum Schritt oder Halten durchpariert werden. - Wird gleichzeitig auf links oder rechtshändig geritten, ist rechts auszuweichen (dito Strassenverkehr). - Das Longieren in der Halle ist gestattet, wenn alle anderen anwesenden Reiter einverstanden sind. Nach dem Longieren, Freilaufen oder Wälzen lassen, sind die Löcher und Unebenheiten sofort zu beseitigen. - Das anbinden der Pferde in den Ecken wenn andere Reithallenbenutzer anwesend sind, ist untersagt. a) Longieren nur mit Rücksichtnahme auf die Anderen. Bei mehr als zwei Reitern ist das Longieren untersagt. 2 Pferde zu longieren ist nur erlaubt, wenn die Halle frei ist. Reiter haben Vorrang. b) Hindernisaufbau mit Rücksprache auf die anderen Reiter möglich c) das freie Springen lassen der Pferde ist nur bei freier Halle zugelassen. Sobald ein Reiter kommt, muss das Pferd / die Pferde unverzüglich eingefangen werden Der RVW übernimmt keine Haftung für allfällige Unfälle, Sachschäden oder Diebstähle, welche Pferde, Reiter, Eigentümer oder Drittpersonen auf den Anlagen treffen können. Vorbehalten bleiben Fälle grober Fahrlässigkeit seitens eines Vereinsorgans im Sinne von Art. 100, Abs. 1 OR. März 2016 Seite 9 von 11 SA

10 15. Sanktionen 15.1 Verstösse gegen dieses Reglement werden vom Vorstand des RVW wie folgt geahndet: a) beim ersten Verstoss: schriftliche Verwarnung; b) beim zweiten Verstoss: Busse bis zu CHF , je nach Schwere des Verstosses; c) beim dritten Verstoss: gegenüber RVW-Mitgliedern: Vereinsausschluss gegenüber Nicht-RVW-Mitgliedern: Sperrung Ausserdem gilt für alle Ausgeschlossene und Gesperrten ein totales Benützungsverbot Bereits bezahlte zukünftige Benützungsgebühren verfallen dem RV Würelos Vor der Verhängung einer Sanktion ist der Fehlbare anzuhören. März 2016 Seite 10 von 11 SA

11 15.4 Der Vorstand teilt die verhängte Sanktion dem Fehlbaren per Einschreiben schriftlich mit. Der Betroffene kann gegen den Entscheid innert 10 Tagen beim RVW- Präsidenten schriftlichen Einspruch erheben. Die Einsprache ist zu begründen. Will der Vorstand auf seinen Entscheid nicht zurückkommen, leitet er die Einsprache an die Generalversammlung weiter, die an ihrer nächsten Versammlung endgültig entscheidet Zivilrechtliche Ansprüche des RVW aus einem Reglementsverstoss bleiben vorbehalten. 16. Inkrafttreten und Änderung 16.1 Dieses Reglement tritt durch die Annahme durch die GV 2016 in Kraft und ersetzt das Reglement vom 8. März Änderungen können vom Vorstand nötigenfalls während des Jahres beschlossen und in Kraft gesetzt werden. Sie sind den Benützern jedoch unverzüglich schriftlich mitzuteilen und von der nächsten ordentlichen Generalversammlung zu genehmigen. Bei Nichtgenehmigung fallen die Änderungen wieder dahin. * * * Der Präsident: Markus Geissmann Die Aktuarin: Stephanie Alder März 2016 Seite 11 von 11 SA

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