Reglement. für die Benützung der Reitanlage. 1. Vorwort Seite Die Anlagen und ihr Zweck Seite Verwaltung der Anlagen Seite 3
|
|
- Sofia Hochberg
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Reglement für die Benützung der Reitanlage Inhaltsverzeichnis 1. Vorwort Seite 2 2. Die Anlagen und ihr Zweck Seite 3 3. Verwaltung der Anlagen Seite 3 4. Benützungsberechtigung Seite 4 5. Einlösen der Pferde für RVW-Mitglieder Seite 4 6. Benützungsmöglichkeiten für Nicht-RVW-Mitglieder Seite 5 7. Res, und Bezahlung für einzelnes Benützen der Anlage Seite 5 8. Benützungstarif Seite 5,6 9. Benützungs- und Öffnungszeiten der Anlagen Seite Bezug und Abgabe von Anlageschlüsseln Seite Beleuchtung und Tonband in der Reithalle Seite Organisation und Durchführung von Reitkursen Seite Ordnung auf den Aussenanlagen und in der Reithalle Seite Allgemeine Bestimmungen Seite Sanktionen Seite 10, Inkrafttreten und Abänderungen Seite 11 März 2016 Seite 1 von 11 SA
2 1. Vorwort Sehr geehrter Benutzer unserer Reitanlagen in Würenlos Wir freuen uns, Ihnen dieses Reglement zu überreichen und Sie damit im Kreise der Benutzer unserer Pferdesportanlagen begrüssen zu dürfen. Das Reglement soll allen Benützern der Anlagen Ordnung, Sauberkeit und einen gesicherten Ablauf gewährleisten. Die Reitanlagen sind nicht nur für einzelne Personen, sondern für viele Vereinsmitglieder und auch zugewandte Reiter erbaut worden. Es ist daher Pflicht und Anstand, sich an dieses Reglement zu halten. Wir sind sicher, dass Sie das Ihrige dazu beitragen werden und wünschen Ihnen viele schöne und erholsame Stunden. Mit herzlichem Reitergruss Der Vorstand des RV-Würenlos März 2016 Seite 2 von 11 SA
3 2. Die Anlage und ihr Zweck 2.1 Die Würenloser Pferdesportanlagen des Reitvereins Würenlos und Umgebung (nachstehend RVW genannt), bestehen aus: a) einer Reithalle (20 m X 40 m) b) einem Sandplatz (30 x 60 m) d) dazugehörigem Umgelände e) Trainings- und Hindernismaterial 2.2 Die Anlagen dienen vorwiegend Reit- und Trainingszwecken sowie der Durchführung von RVW-Anlässen. 2.3 Die Anlagen sollen vorab Vereinsmitgliedern (Aktiv-, Junioren-, Frei- und Ehrenmitgliedern) offenstehen. Zugelassen sind aber auch mit Bewilligung des Hallenchefs, Nicht-RVW-Mitglieder gegen eine Gebühr. 2.4 Unzulässig ist hingegen jeglicher Reitschulbetrieb auf den Anlagen. Jedes Aktiv und Junior Mitglied hat das Recht, auf der Anlage Reitunterricht bis mit maximal zwei Personen zu nehmen. 2.5 In Ausnahmefällen und nur mit Bewilligung des Vorstandes kann die Anlage gegen entsprechendes Entgelt auch für artfremde Anlässe (z.b. Hundesport) vermietet werden. 3. Verwaltung der Anlage 3.1 Die Verwaltung der Anlagen obliegt dem Vorstand: a) Hallenchef: Er ist verantwortlich für die Reservation und Vermietung der Anlage. Er kassiert die Gebühr für die Anlagebenützung von Nicht-Mitgliedern und händigt den Hallenschlüssel aus. b) Anlagenwart: Er ist verantwortlich für die Pflege und den Unterhalt der gesamten Anlage. 3.2 Die Namen und Adressen der Mitglieder des Vorstandes werden allen Mitgliedern des RVW jährlich schriftlich bekanntgegeben und zusätzlich an der Reithalle im Schaukasten angeschlagen. März 2016 Seite 3 von 11 SA
4 4. Benützungsberechtigung 4.1 Für die Reithalle und den Sandplatz: Benützungsberechtigt sind alle RVW-Mitglieder im Sinne von Ziff. 2.3, die ein Pferd eingelöst haben oder die einzeln für die Platzbenützung beim Hallenchef bezahlt haben Benützungsberechtigt sind sodann auch Nicht-RVW-Mitglieder, die mit Bewilligung des Hallenchefs gemäss Ziff. 7.2 die Einzelbenützung bezahlt haben. Bei Unfall oder Krankheit eines Mitglieds kann ein Ersatzreiter, welcher nicht Aktiv im RV-Würenlos ist, dem Vorstand telefonisch oder per gemeldet werden. 5. Einlösen der Pferde für RVW-Mitglieder 5.1 Aktiv-, Junior-, Frei- und Ehrenmitglieder können Pferde für 1 Kalenderjahr einlösen, damit sie die Anlagen benützen dürfen. Nichtmitglieder können ein Jahresabo für die Hallenbenutzung lösen. Dieses kostet pro Pferd CHF 1' im Jahr, jedes weitere Pferd für den gleichen Reiter CHF im Jahr. Der Vorstand hat das Recht, besondere Bewilligungen zu erteilen. 5.2 Kann ein eingelöstes Pferd während voraussichtlich mindestens 2 Monaten nicht mehr eingesetzt werden, dann kann die Einlösung mit Zustimmung des Vorstandes auf ein Ersatzpferd überschrieben werden. Bei dauerndem Verlust eines Pferdes wird die Einlösung automatisch auf das Nachfolgepferd überschrieben. 5.3 Der Betrag zur Einlösung muss dem Kassier des Vorstandes überwiesen werden. Die Anlage darf erst nach Bezahlung des Betrages benutzt werden. 5.4 Beim Einlösen des Pferdes müssen der Name und der Wohnort des Reiters sowie der Name und das Signalement des Pferdes angegeben werden. März 2016 Seite 4 von 11 SA
5 6. Benützungsmöglichkeiten für Nicht-RVW-Mitglieder 6.1 Nicht-RVW-Mitglieder können mit Bewilligung des Hallenchefs gegen Bezahlung eine Einzelbenützung lösen die Halle und die Aussenanlagen benutzen (vgl. Ziff. 7.2 und 7.3). 6.2 Derjenige, der eine Einzelbewilligung einholt, ist gegenüber dem RVW entsprechend verantwortlich. 6.3 Die Einzelbewilligungen können bei der zuständigen Stelle (Ziff. 3.2 b) gegen Barzahlung bezogen werden. 6.4 Mit der Lösung einer Einzelbewilligung unterzieht sich der Berechtigte vorbehaltslos sämtlichen Vorschriften dieses Reglements. 7. Reservation und Bezahlung für einzelnes Benützen der Anlage 7.1 Aktiv-, Ehren-, Freimitglieder und Junioren, die ihr Pferd nicht eingelöst haben und auf den Anlagen reiten wollen, können die Anlage für CHF 10.- pro Mal benützen. 7.2 Passiv-Mitglieder sowie Nicht-RV Würenlos-Mitglieder können mit Bewilligung des Hallenchefs für CHF 20.- pro Pferd und Mal die Anlage benützen.. 8. Der Benützungstarif 8.1 Änderungen des Benutzungstarifs für die Anlagen werden jeweils für das laufende Kalenderjahr auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung des RVW festgelegt. 8.2 Der gültige Tarif wird allen Aktiv-Mitgliedern des RVW jährlich zugestellt und zusätzlich in der Reithalle im Schaukasten angeschlagen. 8.3 Der Tarif für Aktiv-, Ehren, Freimitglieder und Junioren gliedert sich wie folgt: a) Einlösen des Pferdes (ganze Anlage) = CHF b) Einmalige Benutzung pro Reiter und Pferd für die gesamten Anlagen = CHF 10.- März 2016 Seite 5 von 11 SA
6 8.4 Der Tarif für Passiv-Mitglieder und Nicht-RV Würenlos-Mitglieder gliedert sich wie folgt: Einmaliges Benützen der gesamten Anlage pro Pferd und Reiter = CHF Benützen mehrere Reiter gemeinsam die Anlagen, so hat jeder einzeln die Gebühr gemäss Ziff. 8.3 bzw. 8.4 hiervor zu bezahlen. 8.6 Der Reiter ist erst dann berechtigt, die Anlagen zu benützen, wenn die gemäss Ziff. 8.3 bzw. 8.4 geschuldeten Beiträge bezahlt sind. 8.7 In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand für die kurzfristige Benützung der Anlagen vom gültigen Tarif abweichende Pauschalen festlegen. Mitgliederbeiträge gelten für das Vereinsjahr und nicht für das Kalenderjahr. 9. Benützungs- und Öffnungs-Zeiten der Anlagen 9.1 Die Anlagen werden so viel wie möglich offen gehalten. Nötigenfalls kann der Vorstand Teile der Anlagen oder die ganze Anlage für bestimmte Zeiten sperren. 9.2 Gesperrte bzw. geschlossene Anlageteile dürfen unter keinen Umständen benützt werden. 9.3 Teilweise oder vollständige Sperrungen und ihre voraussichtliche Dauer werden mindestens 2 Wochen vorher im Schaukasten, der sich ausserhalb der Reithalle befindet, angeschlagen. 9.4 RVW-Mitglieder mit eingelöstem Pferd dürfen sämtliche Anlagen, soweit diese nicht gesperrt sind, unbeschränkt benützen. März 2016 Seite 6 von 11 SA
7 10. Bezug und Abgabe von Anlageschlüsseln 10.1 RV Würenlos-Mitglieder, die ein Pferd oder mehrere Pferde eingelöst haben, erhalten gegen ein Depot von CHF einen Anlageschlüssel. Wer sein Pferd für das folgende Jahr nicht einlöst, hat den Schlüssel sofort und unaufgefordert an die zuständige Person zurückzugeben Für die einmalige Benützung kann der Anlageschlüssel gegen Hinterlegung einer Depotgebühr bei der zuständigen Person geholt werden. Der Schlüssel ist nach Verlassen der Anlagen sofort und unaufgefordert wieder zurückzubringen Die Reitanlagen sind bei Antritt mit dem Schlüssel zu öffnen und beim Verlassen wieder sorgfältig abzuschliessen Wird ein Schlüssel missbraucht, verloren oder nicht mehr zurückgebracht, hat der Fehlbare für allfällige Kosten (namentlich einer neuen Schliessanlage) aufzukommen. 11. Beleuchtung und Tonband in der Reithalle 11.1 Beim Verlassen der Halle oder des Sandplatzes ist das Licht wieder auszuschalten In der Reithalle befindet sich ein Tonbandkassettengerät. Es steht allen Reitern zur Verfügung. Die Kassetten müssen selber mitgebracht werden. Beim Verlassen der Halle ist das Tonbandgerät wieder auszuschalten. März 2016 Seite 7 von 11 SA
8 12. Organisation und Durchführung von Reitkursen 12.1 Organisiert der Vorstand des RVW Reitkurse, so kann er die hierfür notwendigen Stunden reservieren. Die so belegten Hallenstunden haben Vorrang vor allen anderen Reservationen. Der Vorstand achtet darauf, dass die Kurse, wenn möglich, werktags abgehalten werden In der Regel sind derartige Kurse nur für die Vereinsmitglieder des RVW offen Nicht-RVW-Mitglieder können an solchen Reitkursen mit Bewilligung des Vorstandes ebenfalls mitreiten. Sie haben dies falls aber nebst den Kurskosten die Gebühr für Einzelstundenbenützung gemäss Ziff. 8 zu entrichten. 13. Ordnung auf den Aussenanlagen und in der Reithalle 13.1 Auf den Aussenplätzen müssen Hindernisstangen jeweils wieder aufgelegt werden. Es dürfen keine Hindernisteile am Boden liegen bleiben Es darf nur das zu Trainingszwecken freigegebene Hindernismaterial benützt werden. Die Entnahme weiteren Materials aus dem Lager ist strikte untersagt Defektes Hindernismaterial ist beim Eingang des Sandplatzes zu deponieren und beim Platzwart Ueli Markwalder unter der Telefonnummer zu melden Die Hindernisse in der Reithalle müssen jeweils am Ende der Stunde an der kurzen Wand bei C in den Ecken platzsparend und ordentlich deponiert werden Vor dem Verlassen der gesamten Anlage ist der Pferdemist einzusammeln und in der dafür bereitstehenden Bollenkiste zu deponieren. März 2016 Seite 8 von 11 SA
9 14. Allgemeine Bestimmungen 14.1 Alle Benützer sind gehalten, die Anlagen und das zugehörige Material schonend und rücksichtsvoll zu behandeln Alle Bestimmungen gelten analog der Reithalle ebenfalls für den Aussenplatz. Die in der Reithalle angeschlagene Bahnordnung gemäss den Richtlinien des Schweizerischen Verbandes für Pferdesport ist einzuhalten. Folgende Regeln müssen jedem Reiter bekannt sein: - Vor dem Betreten einer Reitbahn bzw. vor dem Öffnen der Tür vergewissert sich der Eintretende mit dem Ruf Tür frei und durch Abwarten der Antwort des sich in der Bahn befindlichen Reiters Tür ist frei, dass die Tür gefahrlos geöffnet werden kann. Das gleiche gilt für das Verlassen der Bahn. - Auf und Absitzen sowie Halten zum Nachgurten etc. erfolgt stets in der Mitte eines Zirkels oder auf der Mittellinie. - Von anderen Pferden ist immer ein ausreichender Sicherheitsabstand nach vorne bzw. Zwischenraum zur Seite von mind. drei Schritten zu halten. - Schrittreitende oder pausierende Reiter lassen trabenden oder galoppierenden Reitern den Hufschlag frei. Es sollte erst auf dem 2. Hufschlag zum Schritt oder Halten durchpariert werden. - Wird gleichzeitig auf links oder rechtshändig geritten, ist rechts auszuweichen (dito Strassenverkehr). - Das Longieren in der Halle ist gestattet, wenn alle anderen anwesenden Reiter einverstanden sind. Nach dem Longieren, Freilaufen oder Wälzen lassen, sind die Löcher und Unebenheiten sofort zu beseitigen. - Das anbinden der Pferde in den Ecken wenn andere Reithallenbenutzer anwesend sind, ist untersagt. a) Longieren nur mit Rücksichtnahme auf die Anderen. Bei mehr als zwei Reitern ist das Longieren untersagt. 2 Pferde zu longieren ist nur erlaubt, wenn die Halle frei ist. Reiter haben Vorrang. b) Hindernisaufbau mit Rücksprache auf die anderen Reiter möglich c) das freie Springen lassen der Pferde ist nur bei freier Halle zugelassen. Sobald ein Reiter kommt, muss das Pferd / die Pferde unverzüglich eingefangen werden Der RVW übernimmt keine Haftung für allfällige Unfälle, Sachschäden oder Diebstähle, welche Pferde, Reiter, Eigentümer oder Drittpersonen auf den Anlagen treffen können. Vorbehalten bleiben Fälle grober Fahrlässigkeit seitens eines Vereinsorgans im Sinne von Art. 100, Abs. 1 OR. März 2016 Seite 9 von 11 SA
10 15. Sanktionen 15.1 Verstösse gegen dieses Reglement werden vom Vorstand des RVW wie folgt geahndet: a) beim ersten Verstoss: schriftliche Verwarnung; b) beim zweiten Verstoss: Busse bis zu CHF , je nach Schwere des Verstosses; c) beim dritten Verstoss: gegenüber RVW-Mitgliedern: Vereinsausschluss gegenüber Nicht-RVW-Mitgliedern: Sperrung Ausserdem gilt für alle Ausgeschlossene und Gesperrten ein totales Benützungsverbot Bereits bezahlte zukünftige Benützungsgebühren verfallen dem RV Würelos Vor der Verhängung einer Sanktion ist der Fehlbare anzuhören. März 2016 Seite 10 von 11 SA
11 15.4 Der Vorstand teilt die verhängte Sanktion dem Fehlbaren per Einschreiben schriftlich mit. Der Betroffene kann gegen den Entscheid innert 10 Tagen beim RVW- Präsidenten schriftlichen Einspruch erheben. Die Einsprache ist zu begründen. Will der Vorstand auf seinen Entscheid nicht zurückkommen, leitet er die Einsprache an die Generalversammlung weiter, die an ihrer nächsten Versammlung endgültig entscheidet Zivilrechtliche Ansprüche des RVW aus einem Reglementsverstoss bleiben vorbehalten. 16. Inkrafttreten und Änderung 16.1 Dieses Reglement tritt durch die Annahme durch die GV 2016 in Kraft und ersetzt das Reglement vom 8. März Änderungen können vom Vorstand nötigenfalls während des Jahres beschlossen und in Kraft gesetzt werden. Sie sind den Benützern jedoch unverzüglich schriftlich mitzuteilen und von der nächsten ordentlichen Generalversammlung zu genehmigen. Bei Nichtgenehmigung fallen die Änderungen wieder dahin. * * * Der Präsident: Markus Geissmann Die Aktuarin: Stephanie Alder März 2016 Seite 11 von 11 SA
ORGANISATIONS- UND HALLENREGLEMENT
PFERDESPORTGENOSSENSCHAFT ROHRIMOOS ORGANISATIONS- UND HALLENREGLEMENT Sinn und Zweck des Organisations- und Hallenreglements I. Regelung der Mitgliedschaft II. Verwaltung, Rechte und Pflichten der Genossenschafter
MehrALLGEMEINE STALL- u. BETRIEBSORDNUNG DES REIT-UND FAHRVEREINS ST. LEONHARD BÜHL e.v.
ALLGEMEINE STALL- u. BETRIEBSORDNUNG DES REIT-UND FAHRVEREINS ST. LEONHARD BÜHL e.v. Liebe Mitglieder! Auf unserer Reitanlage steht der Sport mit unseren Pferden im Vordergrund. Ein optimaler Reitbetrieb
MehrBahn und Stallordnung
Bahn und Stallordnung 1. Der aushängende Reitplan ist für alle Benutzer der Anlage verbindlich. Änderungen werden nach Möglichkeit rechtzeitig bekanntgegeben. In Eilfällen entscheiden der Reitlehrer oder
MehrBetriebs- und Reitordnung
Reit- und Fahrverein Schwäbisch Gmünd e. V. Betriebs- und Reitordnung Reit- und Fahrverein Schwäbisch Gmünd e. V. Im Neidling 5 73529 Schwäbisch Gmünd In seiner Sitzung vom 11.5.2010 hat der Vereinsausschuss
MehrBetriebs- und Reitordnung des Reitvereins Langenunger Hof Sinzheim e.v.
Betriebs- und Reitordnung des Reitvereins Langenunger Hof Sinzheim e.v. I. Allgemeines 1. Diese Betriebsordnung gilt für die Anlage des Reitvereins Langenunger Hof Sinzheim e.v. Zu der Anlagen gehören:
MehrÄnderung Ratsbeschluss Bürgermeister In Kraft. Vorschriften am am am
1 Benutzungs- und Entgeltordnung für das Ortsrechtsverzeichnis Nr. 35 a Nachstehend sind alle z.z. geltenden Vorschriften zusammengefaßt. Aus redaktionellen Gründen wird auf den Text der einzelnen Präambeln
MehrVereinsstatuten Disc Club Panthers Bern
Art. 1 Name / Sitz Neutralität Unter der Bezeichnung DISC CLUB PANTHERS, gegründet am 6. März 1990, in der Folge auch Verein genannt, besteht eine Institution gemäss Art. 60 ff des ZGB. Sein rechtlicher
MehrReglement über die Wasserversorgung der Gemeinde Inden
Reglement über die Wasserversorgung der I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1: Zweck und Geltungsbereich Das vorliegende Reglement regelt den Betrieb, den Unterhalt und die Finanzierung der öffentlichen
MehrPferde - Pensionsvertrag
Pferde - Pensionsvertrag Name, Vorname: Adresse: PLZ, Ort: geb. von: Tel.Nr.: e-mail-adresse: Name, Vorname: Adresse: PLZ, Ort: geb. von: Tel.Nr.: e-mail-adresse: zwischen und wird nachfolgender Vertrag
MehrBenutzungsreglement. der Gemeindebibliothek Fällanden
Benutzungsreglement der Gemeindebibliothek Fällanden Version vom 1. Januar 2016 I. A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel Benutzerkreis Allgemeines 1 Einschreibung 2 Mutation 3 B. Öffnungszeiten Artikel Öffnungszeiten
MehrBenutzungsverordnung. des Kunstrasenspielfeldes. der Gemeindeverwaltung. Hochdorf
Benutzungsverordnung des Kunstrasenspielfeldes der Gemeindeverwaltung Hochdorf (in Kraft ab 21.01.2010) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Zweck Die Benutzungsverordnung des Kunstrasenspielfelds der Sportanlage
MehrBenützungsreglement für die Turnhalle Quadera
Gemeinde Saas sreglement für die Turnhalle Quadera I. Allgemeines Art. 1 Die Turnhalle Quadera (Mehrzweckhalle, Aussensportanlage und Kleinkinderspielplatz) untersteht der Führung des Gemeindesvorstandes.
MehrBetriebs- und Reitordnung des REITERVEREINS BAD FRIEDRICHSHALL u.u.e.v.
Vereinsanschrift REITERVEREIN BAD FRIEDRICHSHALL und Umgebung e.v. Sonnenbergstrasse 13, 74177 Bad Friedrichshall Reitanlage Mühlstrasse: Telefon 07136/24660 Reiterstüble Mühlstrasse: Telefon 07136/961070
MehrSpiel- und Platzreglement
4717 Mümliswil Postfach 103 Spiel- und Platzreglement 1. Allgemein Jedes Mitglied ist dem Klub gegenüber für die sorgfältige Benützung der Spielplätze, der übrigen Anlagen und des Klubmaterials verantwortlich.
MehrEulachaffä Winterthur
Statuten Eulachaffä Winterthur Gegründet 2012 Neuauflage Mai 2014 1. Sitz, Name und Zweck a) Unter dem Namen Eulachaffä besteht in Winterthur ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Gründungsdatum ist
MehrVEREINS STATUTEN. Züri Gladiators 22. April 2005
VEREINS STATUTEN Vereins Statuten... 1 I. Name, Sitz und Zweck... 2 Art.1 Name... 2 Art.2 Sitz... 2 Art.3 Zweck... 2 II. Mitglieder... 2 Art.4 Mitgliedschaft... 2 Art.5 Mitgliederkategorien... 2 Art.6
MehrBetriebs- und Reitordnung
Pferdesportverein Ulm/Neu-Ulm e.v. PSV Ulm/Neu-Ulm e.v. Illerholzweg 11 89231 Neu-Ulm Pferdesportverein Ulm / Neu-Ulm e.v. Betriebs- und Reitordnung 1. Allgemeines Zur Reitanlage gehören: Stallungen Reithallen
MehrBillard Team Zürich (BTZ) Statuten
Billard Team Zürich (BTZ) Statuten Verwendete Abkürzungen: BTZ ZGB GV SBV Billard Team Zürich Schweizerisches Zivilgesetzbuch Generalversammlung (alle Mitglieder des BTZ) Schweizerischer Billard Verband
MehrSaalreglement für den Salmen-Saal in der Liegenschaft Uitikonerstrasse 17
Freiestrasse 6 - Postfach 8952 Schlieren www.schlieren.ch Tel. 044 738 14 11 Fax 044 738 15 90 Saalreglement für den Salmen-Saal in der Liegenschaft Uitikonerstrasse 17 vom 15.2.1990 SKR Nr. 8.31 2.1 Besondere
MehrREITERVEREIN HEIDENHEIM E.V. Reit- und Hausordnung
REITERVEREIN HEIDENHEIM E.V. Reit- und Hausordnung Stand September 2015 1 Reiterverein Heidenheim e.v. I. Reitordnung 1 Die Reitordnung wurde vom Vorstand gemäß 9 Ziffer 9 der Satzung aufgestellt. Sie
Mehrverordnung für öffentliche Anlagen, Gemeinde Schüpfheim
Betriebsver verordnung für öffentliche Anlagen, Räume und Plätze der Gemeinde Schüpfheim heim vom 5. Januar 2011 Betriebsverordnung für öffentliche Anlagen, Räume und Plätze der Gemeinde Schüpfheim 2/7
MehrH a u s - u n d B e n u t z u n g s o r d n u n g für das Parktheater Bergstraße Bensheim
H a u s - u n d B e n u t z u n g s o r d n u n g für das Parktheater Bergstraße Bensheim Das Parktheater Bergstraße Bensheim dient vorwiegend der Gemeinschaftspflege und der Förderung des kulturellen
MehrSatzung der Stadt Oberursel (Taunus) über die Benutzung der Stadtbücherei (Benutzungsordnung)
Satzung der Stadt Oberursel (Taunus) über die Benutzung der Stadtbücherei (Benutzungsordnung) Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI.
MehrSchweizerische Vereinigung der Katzenhaus-Freunde. Statuten
Schweizerische Vereinigung der Katzenhaus-Freunde Statuten 1. Name, Sitz und Zweck Art.1.1: Unter dem Namen "Schweizerische Vereinigung der Katzenhaus-Freunde", gegründet am 29. April 2007, besteht ein
MehrReglement. über die Benützung der Räume im Werkhof. (vom 23.11.2005)
Reglement über die Benützung der Räume im Werkhof (vom 3..005) Gemeinde Nottwil Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines Art. Zweck... 3 Art. Aufsicht, Organisation, Verwaltung... 3 Art. 3 Raumangebot... 3 II.
MehrStatuten des MVCL Motor Veteranen Club Liechtenstein
Statuten des MVCL Motor Veteranen Club Liechtenstein 1. Name, Sitz und Zweck Artikel 1: Unter der Bezeichnung MVCL Motor-Veteranen-Club Liechtenstein eingetragener Verein besteht nach Massgabe von Artikel
MehrSCHWEIZERISCHE VEREINIGUNG ZUM SCHUTZ DES GEISTIGEN EIGENTUMS (AIPPI SCHWEIZ) S T A T U T E N. A. Name, Sitz und Zweck des Vereins
SCHWEIZERISCHE VEREINIGUNG ZUM SCHUTZ DES GEISTIGEN EIGENTUMS (AIPPI SCHWEIZ) S T A T U T E N A. Name, Sitz und Zweck des Vereins 1 Unter dem Namen "Schweizerische Vereinigung zum Schutz des geistigen
MehrBenutzungsreglement und Hausordnung Musikhaus
Benutzungsreglement und Hausordnung Musikhaus Vom Gemeinderat genehmigt am 19.08.2014 mit Wirkung ab 20.08.2014. Ersetzt das Reglement vom 08.04.2009. Reglement Nr. 007 Version 03 Benutzungsreglement und
MehrBetriebs- und Benützungsreglement Sporthalle Glärnisch
Betriebs- und Benützungsreglement Sporthalle Glärnisch Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich Art. Zweck II. Zuständigkeit Art. Vermietung Art. 4 Unterhalt Art. 5 Aufsicht
MehrBenutzungsreglement für öffentliche Räumlichkeiten
Benutzungsreglement für öffentliche Räumlichkeiten 2 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel Grundlage 1 Geltungsbereich 2 II. NUTZUNG UND BETRIEB Vermietung an Einheimische 3 Vermietung an Auswärtige 4 Rechtsanspruch
MehrSatzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Bad Endbach
Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Bad Endbach Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. I S. 534), der
MehrRichtlinie über die Benützung der Kirche sowie der anderen kirchgemeindeeigenen Räume und deren Einrichtungen
Richtlinie über die Benützung der Kirche sowie der anderen kirchgemeindeeigenen Räume und deren Einrichtungen vom 06.04.2010 Seite 1 von 6 Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich und Zuständigkeiten - Geltungsbereich...1.1
MehrWeisungen betreffend die Benutzungsordnung der Mediathek Wallis (Kantonsbibliothek)
Weisungen betreffend die Benutzungsordnung der Mediathek Wallis (Kantonsbibliothek) Der Vorsteher des Departements für Erziehung, Kultur und Sport, eingesehen Artikel 26 des Reglementes zur Kulturförderung
MehrStatuten der Alumni Nuolen
Statuten der Alumni Nuolen I. Namen, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Alumni Nuolen besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Wangen-Nuolen. Art.
MehrMiet- und Benutzungsordnung für das Höfle 350.550
vom 26.01.1995 zuletzt geändert am 12.10.2011 Inhaltsverzeichnis Seite I. ALLGEMEINE MIET- UND BENUTZUNGSBEDINGUNGEN... 2 1. Geltungsbereich... 2 2. Zuständigkeit... 2 3. Mietvertrag... 2 4. Veranstalter...
MehrREGLEMENT ÜBER DIE BENUTZUNG DER SPORTANLAGEN GITTERLI
618.1 Stadt Liestal REGLEMENT ÜBER DIE BENUTZUNG DER SPORTANLAGEN GITTERLI vom 25. Januar 1984 in Kraft ab 25. Januar 1984 I. Allgemeine Bestimmungen 1 Benützungsrecht 1 Die Sportanlagen im Gitterli sind
MehrReglement über die Vermietung der Festbänke
Reglement über die Vermietung der Festbänke (Festbankreglement) der Politischen Gemeinde Schöfflisdorf vom 0. Juni 05 Präambel In diesem Reglement werden geschlechtsneutrale Formulierungen verwendet. Die
MehrPferdeeinstallvertrag
Pferdeeinstallvertrag Zwischen Vorname Name Straße Hausnummer PLZ Ort nachfolgend Einsteller genannt und Lucky Walker Stables Rainer Schwede Harthamer Str. 24 94560 Offenberg nachfolgend Betrieb genannt
MehrStadtbibliothek Bad Homburg v. d. Höhe Benutzungsordnung
Stadtbibliothek Bad Homburg v. d. Höhe Benutzungsordnung 1 Allgemeines Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe. Sie dient dem allgemeinen Bildungsinteresse,
MehrPreisliste gültig ab 01.07.2015
Preisliste gültig ab 01.07.2015 Boxenmiete (monatlich): Heu/Stroh/Wasser/Wiese/Strom: 120,00 Pferd Gesamt: 170,00 Heu/Wasser/Wiese/Strom: 90,00 Pferd Gesamt: 140,00 Heu/Stroh/Wasser/Wiese/Strom 100,00
MehrALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Guestlist.ch AG Stand Juni 2012 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN I. GELTUNG Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Guestlist AG ("AGB") gelten für jeden Benutzer
MehrSchulpflege Gontenschwil. Schule Gontenschwil
Wer lernt, einen respektvollen Umgang mit allen Menschen zu haben, wer darauf achtet, dass sich alle wohl fühlen können, wer lernt, Sorge zu tragen zu Material, Gebäuden und Umgebung, wer lernt, sich an
MehrStadt Markgröningen. Benutzungsordnung für die Sporthalle auf dem Benzberg. Zweckbestimmung
AZ: 020.051; 564 OR 7.13 Stadt Markgröningen Benutzungsordnung für die Sporthalle auf dem Benzberg 1 Zweckbestimmung Die Sporthalle der Stadt Markgröningen dient dem Turn- und Sportunterricht der öffentlichen
MehrReit- und Fahrverein Großbardorf e.v. 1. Vors. Wolfgang Mauer, Tel. 09766/239 Pferdeeinstellungsvertrag
Reit- und Fahrverein Großbardorf e.v. 1. Vors. Wolfgang Mauer, Tel. 09766/239 Pferdeeinstellungsvertrag Zwischen dem Reit- und Fahrverein Großbardorf als Vermieter, vertreten durch den 1. Vorsitzenden
MehrPostfach 756 9430 St. Margrethen www.tc.-stmargrethen.ch STATUTEN
Postfach 756 9430 St. Margrethen www.tc.-stmargrethen.ch STATUTEN Wo im folgenden männliche Personenbezeichnungen verwendet werden, sind darunter stets auch die entsprechenden weiblichen Bezeichnungen
MehrBenützungsordnung. für die Räume im Schulhaus Dorf Romoos
Benützungsordnung für die Räume im Schulhaus Dorf Romoos Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1 Benützungsrecht... 4 1.1 Allgemeine Benützung... 4 1.2 Probelokale... 4 2 Benützungszeiten... 4 2.1 Probelokal... 4
MehrBenutzungs- und Entgeltordnung für die Bibliothek der Stadt Waltershausen
Benutzungs- und Entgeltordnung für die Bibliothek der Stadt Waltershausen 1 Allgemeines Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Waltershausen. 2 Entgelte Die Benutzung der Stadtbibliothek
MehrReglement der Stromversorgung
Reglement der Stromversorgung 1. Allgemeine Bestimmungen 2. Planung, Bau und Unterhalt der Stromversorgung 3. Finanzierung von Bau und Betrieb der Stromversorgung 4. Straf- und Schlussbestimmungen 5. Anhänge
MehrVereinsstatuten. I. Name, Sitz, Ziel
Vereinsstatuten I. Name, Sitz, Ziel Name, Sitz Art. 1 Der Eishockey-Club Illnau-Effretikon (im folgenden EIE genannt) ist ein Verein nach Art. 60ff ZGB mit Sitz in Illnau-Effretikon. Die offizielle Adresse
MehrStatuten The Pirates Bikers & Friends
Statuten The Pirates Bikers & Friends 1 Name, Sitz und Zweck 2 2 Organisation 2 2.1 Mitgliedschaft 2 2.2 Neueintritte 2 2.3 Ehrenmitgliedschaft 2 2.4 Haftung 2 2.5 Austritte 2 2.5.1 Streichung 2 2.5.2
MehrParkierungs-Verordnung auf öffentlichem Grund
Parkierungs-Verordnung auf öffentlichem Grund In Kraft seit: 1. Januar 1998 - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite A. Nächtliches Dauerparkieren (gesteigerter Gemeingebrauch) Art. 1 Bewilligungspflicht... 4 Art.
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 1. Geltungsbereich Kraft & Takt ist die Betreiberin der Einzelfirma Kraft & Takt. Sie ist die Herausgeberin und somit verantwortlich für Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
MehrSTATUTEN REITCLUB LEIMENTAL
STATUTEN REITCLUB LEIMENTAL I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen Reitclub Leimental besteht mit Sitz in Biel-Benken auf unbestimmte Zeit ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. II. ZWECK DES VEREINS
MehrHamburger Lehrerbibliothek Bibliothek des Landesinstituts für Lehrerbildung und Schulentwicklung
Hamburger Lehrerbibliothek Bibliothek des Landesinstituts für Lehrerbildung und Schulentwicklung Felix-Dahn-Str. 3 20357 Hamburg Tel.: 428 842-842 Benutzungsordnung 1. Allgemeines 1.1 Aufgaben Die Bibliothek
MehrStatuten Schweizerbogenfreunde Muri AG
Statuten Schweizerbogenfreunde Muri AG Inhaltsverzeichnis Seite 1 Seiten 1. Name, Sitz und Zweck 2 Art. 1.1 Name 2 Art. 1.2 Gleichstellung 2 Art. 1.3 Sitz 2 Art. 1.4 Ziel und Zweck 2 2. Mittel 2 Art. 2.1
MehrStatuten. des Modellflugvereins. Emmen - Seetal
www.mfves.ch modellflugverein emmen-seetal region 3 zentralschweiz schweizerischer modellflugverband aero-club der schweiz Statuten des Modellflugvereins Emmen - Seetal 1/7 I. Verein Art. 1 Der Modellflugverein
MehrGeschäftsordnung. Geschäftsordnung Beschlossen im Vorstand am 13.02.2004 erweitert im September 2004 geändert im September 2008
Geschäftsordnung Allgemeines: Die Geschäftsordnung dient der Erleichterung der Geschäftsführung des RV Zeven und ergänzt die Satzung. Sie soll eine reibungslose und effektive Arbeit im Vorstand ermöglichen
MehrSTADT. GR-Beschluss: 04.05.2015 TOP/lfd. Nr.: Veröffentlichung: 13.05.2015 Inkrafttreten: 15.05.2015. Az.-K: 020.0611; 354.41
STADT GR-Beschluss: 04.05.2015 TOP/lfd. Nr.: 6 ö Veröffentlichung: 13.05.2015 Inkrafttreten: 15.05.2015 Az.-K: 020.0611; 354.41 Stadt Riedlingen Landkreis Biberach 1. Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung
MehrMiet- und Benutzungsordnung für das Bürgerhaus Herberhausen. vom 01. Juni 2001
Miet- und Benutzungsordnung für das Bürgerhaus Herberhausen vom 01. Juni 2001 Der Rat der Stadt Göttingen hat in seiner Sitzung am 01. Juni 2001 folgende Miet- und Benutzungsordnung für das Bürgerhaus
MehrBenutzungsordnung. für die öffentliche Bibliothek der Stadt Mechernich. vom 25.3.1998 i.d.f. der 1. Änderung vom 19.12.2001
Benutzungsordnung für die öffentliche Bibliothek der Stadt Mechernich vom 25.3.1998 i.d.f. der 1. Änderung vom 19.12.2001 Aufgrund der 7, 8 und 41 (1) Satz 2, Ziffer f der Gemeindeordnung für das Land
MehrMuster Vereinsstatuten. Statuten des..
Muster Vereinsstatuten Statuten des.. 1 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Name und Sitz Art. 2 Zweck Art. 3 Mitgliedschaften im Dachverband II. Mitgliedschaft Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art.
MehrFeuerwehrreglement. Regionale Feuerwehr Chestenberg
Feuerwehrreglement Regionale Feuerwehr Chestenberg Feuerwehrreglement Regionale Feuerwehr Chestenberg 2 Die Gemeinderäte Möriken-Wildegg, Niederlenz und Holderbank erlassen gestützt auf 13 des Feuerwehrgesetzes
MehrStatuten. A Allgemeine Bestimmungen Name und Sitz Zweck des Vereins
Statuten A Allgemeine Bestimmungen Name und Sitz Zweck des Vereins B Mitgliedschaft Mitglieder Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft Mitgliederbeiträge C Vorstand Stellung Zusammensetzung Aufgaben D Generalversammlung
MehrStatuten. Kickboxingaargau. Inhaltsübersicht. Abschnitte
Statuten Kickboxingaargau Inhaltsübersicht Abschnitte I. Rechtsform, Zweck und Sitz Art. 1 Rechtsform Art. 2 Zweck Art. 3 - Sitz II. III. IV. Organisation Art. 4 Organe Vorstand Art. 5 Zuständigkeiten
MehrTarifordnung der Sportanlagen Weihermatt und deren Einrichtungen
Tarifordnung der Sportanlagen Weihermatt und deren Einrichtungen vom 17. August 2015 Gültig ab 1. Januar 2016 1/7 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines Seite 1.1 Zweck und Geltungsbereich 3 1.2 Eintritts-
MehrMuster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe)
Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Zwischen dem Reitbetrieb - im folgenden mit RB bezeichnet - und Herrn/Frau - im folgenden mit Einsteller bezeichnet - wird folgender Pferdeeinstellungsvertrag
MehrUnter dem Namen "TENNISCLUB EGG" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB, dessen Sitz beim jeweiligen Präsidenten des Vereins ist.
10.04.2006 STATUTEN 1 NAME UND SITZ Unter dem Namen "TENNISCLUB EGG" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB, dessen Sitz beim jeweiligen Präsidenten des Vereins ist. 2 ZWECK Der Verein bezweckt,
MehrNutzungsreglement für Schul- und Sportanlagen
Nutzungsreglement für Schul- und Sportanlagen Begriffserklärungen Schulanlagen = Räumlichkeiten, Sporthallen, Aussenanlagen, welche der Schule gehören Benützer = Vereine und Organisationen welche Schulanlagen
MehrBerieselungsreglement der GEMEINDE Törbel
Seite 1 Berieselungsreglement der GEMEINDE Törbel Art. 1 Aufsichtsbehörde und Geltungsbereich 1 Die Berieselungsanlage ist ein Betriebszweig der Gemeinde. Die Bewirtschafter leisten einen Beitrag an die
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen Präambel aspiricus.ch ist eine Internet-Plattform der aspiricus ag, welche den kleinen und mittleren NPO s der Schweiz ein billiges, einfach zu bedienendes Portal, die einfache
MehrDer Modell Rennsport-Club St. Gallen ist der SRCCA, Swiss R/C Car Clubs Association angeschlossen.
S T A T U T E N DES MODELL RENNSPORT-CLUB ST. GALLEN Der Modell Rennsport-Club St. Gallen ist der SRCCA, Swiss R/C Car Clubs Association angeschlossen. I BEZEICHNUNG, SITZ UND AUFGABE 1. Bezeichnung Der
Mehr2 Benutzungsmöglichkeit
Satzung über die Benutzung und die Gebühren für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses der Ortsgemeinde Schöneberg Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Schöneberg hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung
MehrDas Unterhaltspersonal der NS ist dem Werkhof der Nationalstrassen zugewiesen.
74. Verordnung vom 4. August 004 über das Strassenunterhaltspersonal Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 7. Oktober 00 über das Staatspersonal (StPG); gestützt auf Artikel 40
MehrTennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung
Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e. V und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz und Geschäftsjahr Der Sitz
MehrBuK Club Obwalden. Statuten
BuK Club Obwalden Statuten 1. NAME UND SITZ Unter dem Namen BuK-Club Obwalden besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz befindet sich am Wohnort des jeweils amtierenden Präsidenten. 2. ZWECK
MehrSTATUTEN DES SKICLUB STEIL'ALVA NENNIGKOFEN
STATUTEN DES SKICLUB STEIL'ALVA NENNIGKOFEN 1. Name und Sitz Art.1.1 Unter dem Namen Skiclub Steil'Alva besteht ein Verein im Sinne von Art.60 ff. ZGB. Der Sitz des Vereins ist in Nennigkofen. 2. Zweck
MehrStatuten (Auszug) I. Zweck. Name und Zweck: Mitgliedschaft. des Vereins Unternehmens-Datenschutz (VUD) STATUTEN... 1
Statuten (Auszug) des Vereins Unternehmens-Datenschutz (VUD) STATUTEN... 1 I. ZWECK... 1 Art. 1 Name und Zweck:... 1 II. MITGLIEDSCHAFT... 1 Art. 2 Mitgliedschaft... 1 Art. 3 Aufnahme:... 2 Art. 4 Austritt:...
MehrKOMMUNIKATIONSNETZ SPREITENBACH (KNS)
KOMMUNIKATIONSNETZ SPREITENBACH (KNS) 2003 Reglement über die Erstellung und den Betrieb eines Kommunikationsnetzes (Kommunikationsnetz-Reglement) KommunikationsNetzReglement 1 1 Das KommunikationsNetzSpreitenbach,
MehrReglement über den Gebrauch der Kollektivmarke PRAXISPÄDIATER FORUM zertifiziert durch Forum für Praxispädiatrie & Figur
Reglement über den Gebrauch der Kollektivmarke PRAXISPÄDIATER FORUM zertifiziert durch Forum für Praxispädiatrie & Figur Gesuchsnummer 00632/2005 Das Forum für Praxispädiatrie beschliesst, gestützt auf
MehrSwiss CATIA User Association Statuten
1. Auftrag der SCUA SCUA ist eine Interessengemeinschaft von Kunden, die mit Systemen aus den PLM Solutions von Dassault Systèmes (DS) arbeiten. Das Ziel besteht darin, die Zufriedenheit der Kunden zu
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung über die Bereitstellung von Räumen in den Beruflichen Schulen des Kreises Ostholstein
Benutzungs- und Gebührensatzung über die Bereitstellung von Räumen in den Beruflichen Schulen des Kreises Ostholstein Gemäß 4 der Kreisordnung für das Land Schleswig-Holstein in Verbindung mit 49 Abs.
MehrSTATUTEN Verein "Traubenblütenfest (TBF)"
STATUTEN Verein "Traubenblütenfest (TBF)" Inhaltsverzeichnis 1 Name und Sitz 3 2 Zweck 3 3 Mitgliedschaft 3 3.1 Aktivmitglied 3 3.2 Passivmitglieder 3 4 Ein-/Austritte und Ausschluss 3 4.1 Eintritte 3
MehrPLATZ - UND SPIELORDNUNG
PLATZ - UND SPIELORDNUNG Der Abteilung Tennis des TSV LEITERSHOFEN 1913 E.V. Gültig ab April 2013 1. Spielberechtigung und allgemeine Regeln Spielberechtigt ist jedes aktive Mitglied der Abteilung Tennis
MehrReglement 27. März 2014
1 Reglement 27. März 2014 Dieses Reglement ergeht aufgrund der Statuten des LANV vom 27.03.2014, insbesondere deren Artikel 3, 4, 5, 6 und 9. Es ersetzt alle früheren Versionen und ist gültig ab dem 27.03.2014.
MehrVolleyballclub Spada Academica Zürich
Volleyballclub Spada Academica Zürich Statuten des Volleyballclub Spada Academica Zürich vom 14. Juni 2014 1. Name und Sitz 1.1. Der Volleyballclub Spada Academica Zürich (im weiteren Text Verein genannt)
Mehr1 Allgemeines. 2 Zuweisung von Notunterkünften
S A T Z U N G über die Unterbringung Obdachloser und die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Gemeinde Stelle (Notunterkunftssatzung) Aufgrund der 10, 58 und 111 des
MehrPferdeeinstellungsvertrag
Pferdeeinstellungsvertrag Zwischen dem Beckumer Reiterverein e.v. 1925 Alter Hammweg 100 59269 Beckum im folgenden BRV genannt und Name: Anschrift: PLZ/Ort: im folgenden Einsteller genannt wird folgender
MehrStatuten Verschönerungsverein Safnern
Statuten Verschönerungsverein Safnern Vereinsstatuten VVS Art. 1 Name und Sitz Art. 2 Zweck und Ziel Art. 3 Mitgliedschaft Art. 4 Allgemeine Pflichten und Rechte der Mitglieder Art. 5 Vereinsorgane Art.
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für Gebrauch vom Hotel-Spider
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gebrauch vom Hotel-Spider 1. Angebot und Vertrag 1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Tourisoft und ihren Kunden.
MehrSeminar der. Medizinischen Reitlehre. mit Dr. Robert Stodulka, Wien. am 14.11.2015. 09.00 Uhr 18.00 Uhr. auf der Reitanlage Griebel, Schäfersgasse 60
Seminar der Medizinischen Reitlehre mit Dr. Robert Stodulka, Wien am 14.11.2015 09.00 Uhr 18.00 Uhr auf der Reitanlage Griebel, Schäfersgasse 60 96479 Weitramsdorf/Germany In diesem Kurs vermittelt Dr.
MehrStatuten. Förderverein Schloss Oberberg. I. Name und Sitz. 111. Mitgliedschaft (Art. 70 f1. ZGB) Art. 4 Der Verein besteht aus
Förderverein Schloss Oberberg Statuten I. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen «Förderverein Schloss Oberberg» besteht ein im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragener Verein gemäss Art. 60
Mehrdes Reit- und Fahrvereins Isernhagen und Umgegend e.v.
1. SATZUNG des Reit- und Fahrvereins Isernhagen und Umgegend e.v. Neufassung 22. März 2012 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein fuhrt den Namen "Reit- und Fahrverein Isernhagen und Umgegend e.v" Er
MehrVereinssatzung. 1 Name und Sitz
Vereinssatzung 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Sport Club Condor von 1956 e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. 3. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.
MehrBenutzungssatzung. für das Dorfhaus der Gemeinde Oldendorf
Benutzungssatzung für das Dorfhaus der Gemeinde Oldendorf Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, der 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom
MehrFeuerwehr Seon - Egliswil. Reglement der Feuerwehr Seon - Egliswil
Feuerwehr Seon - Egliswil Reglement der Feuerwehr Seon - Egliswil 2008 Reglement der Feuerwehr Seon - Egliswil Die Gemeinderäte Seon und Egliswil erlassen gestützt auf 13 des Feuerwehrgesetzes des Kantons
MehrJAMES BOND CLUB SCHWEIZ
Statuten des JAMES BOND CLUB SCHWEIZ 1. Name, Rechtsform und Gründung 1.1 Name, Rechtsform Unter der Bezeichnung JAMES BOND CLUB SCHWEIZ besteht nach ZGB Art. 60 ff auf unbestimmte Zeit eine Vereinigung
MehrFeuerwehrreglement: vom 12. Dezember 2007
Feuerwehrreglement vom 12. Dezember 2007 Die Gemeinderäte von Lenzburg, Ammerswil und Staufen erlassen, gestützt auf 13 des Feuerwehrgesetzes vom 23. März 1971, Fassung vom 5. März 1996, die Verordnung
MehrReglement Anstellungsbedingungen Gemeindeammann und Gemeinderäte v. 28.06.2001
Gemeinde Obersiggenthal Reglement über Anstellungsbedingungen des Gemeindeammanns und Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates Gültig ab 01. Januar 2002 Inhaltsverzeichnis A. Tätigkeit 1 Amt 2 Nebentätigkeiten
MehrStatuten der Pferdeversicherungs- Gesellschaft Altstätten
Statuten der Pferdeversicherungs- Gesellschaft Altstätten Altstätten 2013 Statuten der Pferdeversicherungsgesellschaft Altstätten Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen der Pferdeversicherungs- Gesellschaft
MehrEinwohnergemeinde Büetigen Kabelnetzreglement
Kabelnetzreglement der Einwohnergemeinde Büetigen vom 6.06.04 Einwohnergemeinde Büetigen Kabelnetzreglement Kabelnetzreglement der Einwohnergemeinde Büetigen vom 6.06.04 Art. Zweck der Anlage Zur Vermittlung
Mehr