Anlage. Satzung der Firma qbon gug (haftungsbeschränkt) 1 Firma, Sitz. Firma qbon gug (haftungsbeschränkt).

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1 Anlage Satzung der Firma qbon gug (haftungsbeschränkt) 1 Firma, Sitz 1. Die Gesellschaft wird tätig unter der Firma qbon gug (haftungsbeschränkt). 2. Sie hat ihren Satzungs- und Verwaltungssitz in lsen. 2 Gesellschaftszweck, Gegenstand des Unternehmens 1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Zweck der Gesellschaft ist das nationale und internationale Einwerben von Spenden und Schenkungen (Beschaffung von Mitteln) - in Form von Geldleistungen - zur finanziellen Förderung mildtätiger und gemeinnütziger Projekte. 3. Die Förderung umfasst den gesamten Katalog des 52 Abs. 2 AO sowie 53 AO. Das sind: 1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung; 2. die Förderung der Religion; 3. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des 67, und von Tierseuchen; 4. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe; 5. die Förderung von Kunst und Kultur; 6. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege; 7. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; 8. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes; 9. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege ( 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten; 10. die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte Vorgang: 2qBON gug {haftungsbeschränkt)

2 - 2 - und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste; 11. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr; 12. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung; 13. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens; 14. die Förderung des Tierschutzes; 15. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit; 16. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz; 17. die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene; 18. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern; 19. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie; 20. die Förderung der Kriminalprävention; 21. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport); 22. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde; 23. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports; 24. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind; 25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. 4. Zur Verwirklichung der Satzungszwecke sammelt die Gesellschaft Spendengelder und Schenkungen ein. 5. Die Mittelvergabe erfolgt im Sinne des 58 Nr. 1 der Abgabenordnung. 6. Darüber hinaus werden die Satzungszwecke verwirklicht durch a) Förderung des gemeinnützigen Vereinswesens im Rahmen von Veranstaltungen, Veröffentlichungen zur Erhaltung und Steigerung deren Attraktivität,

3 - 3 - b) Öffentlichkeitsarbeit und Marketingmaßnahmen in Vertretung/ im Auftrag von gemeinnützigen Projekten und Vereinen, c) Datensammlung, -dokumentation und -Weiterverarbeitung (Aufsummieren der Spenden, Rechnungsstellung, Erfassen und Bereitstellen von offiziellen und/oder von der jeweiligen Organisation zur Verfügung gestellten Informationen und Daten, Sicherstellung der transparenten Spendenvergabe), d) Durchführung von Seminaren, Fernlehrgängen, Workshops und Vorträgen für gemeinnützige Vereine, e) Ehrung von Persönlichkeiten und Einrichtungen, die sich besonders um gemeinnützige, mildtätige und/ oder kirchliche Zwecke verdient gemacht haben, f) Beratung bei Vorhaben von gemeinnützigen, mildtätigen und/ oder kirchlichen Körperschaften im Sinne des 51 Abs.1 Satz 2 Abgabenordnung, sofern es sich um die Beratung zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken handelt, g) Maßnahmen zur Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit für bürgerschaftliches und ehrenamtliches Engagement. 3 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung 1. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft erhalten. Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Die Gesellschaft darf ihre Mittel nur an andere Körperschaften zur Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken im Sinne dieses Absatzes weiterleiten. Bei inländischen Begünstigten muss es sich überdies um steuerbegünstigte Körperschaften oder um Körperschaften des öffentlichen Rechts handeln. Die Weiterleitung von Mitteln der Gesellschaft an eine ausländische Körperschaft

4 - 4 - erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, zeitnah aussagekräftige Rechenschaftsberichte über die Verwendung der von der Gesellschaft erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus diesen Rechenschaftsberichten nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsgemäßen Zwecke der Gesellschaft verfolgt werden, oder kommt der Empfänger der Mittel seiner Pflicht zur Vorlage der Rechenschaftsberichte nicht nach, wird die Weiterleitung der Gesellschaftsmittel unverzüglich eingestellt. 5. Die Gesellschaft verwendet ihre Mittel vorbehaltlich des 62 Abgabenordnung grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 4 Vermögensbindung Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt an den Sternstunden e.v. (München), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 5 Stammkapital, Stammeinlage 1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt - in Worten: Euro fünftausend ,00 2. Vom Stammkapital übernehmen gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) Herr Thomas Hiemer einen Geschäftsanteil (Nummer 1) im Nennbetrag von 3.000,00, Herr Dr. Karl Bever einen Geschäftsanteil (Nummer 2) im Nennbetrag von 1.000,00,

5 - 5 - Herr Peter Barbian einen Geschäftsanteil (Nummer 3) im Nennbetrag von 500,00, und Herr Michael Augustin einen Geschäftsanteil (Nummer 4) im Nennbetrag von 500, Die Stammeinlagen sind in Geld zu leisten und je sofort in voller Höhe zur Zahlung fällig. 6 Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Ergebnisverwendung 1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es endet am 31. Dezember des Jahres, in dem die Eintragung im Handelsregister erfolgt. 2. Der Jahresabschluss ist innerhalb der gesetzlichen Frist durch die Geschäftsführung aufzustellen. 3. Für die Ergebnisverwendung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 7 Geschäftsführer, Vertretungsmacht 1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er die Gesellschaft alleine. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. 2. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis und ganz oder teilweise Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB erteilt werden. Gleiches gilt für Liquidatoren. 3. Die Gesellschafterversammlung kann einen Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte beschließen, nach dem die Geschäftsführer für Geschäftsführungsmaßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsverkehr hinausgehen bzw. potenziell gemeinnützigkeitsschädlichen Charakter haben könnten, - entweder allgemein oder spezifiziert auf bestimmte Fälle - der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen. 8 Gesellschafterbeschlüsse 1. Die Gesellschafter entscheiden über die Angelegenheiten der Gesellschaft durch Beschluss in einer Gesellschafterversammlung.

6 Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung erfolgt durch die Geschäftsführung in Form der Einladung aller Gesellschafter mittels eingeschriebenen Briefes unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen gerechnet vom Tage der Aufgabe zur Post. Der Tag der Versammlung wird nicht mitgerechnet. 3. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 75 % des Stammkapitals vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, so kann unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen werden. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Stammkapitals zu denselben Tagesordnungspunkten beschlussfähig, wenn in der Ladung hierauf hingewiesen wurde. 4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben. Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. 5. Gesellschafterbeschlüsse können - soweit keine notarielle Beurkundungspflicht besteht - auch außerhalb einer Gesellschafterversammlung auf jede beliebige Art gefasst werden, wenn alle Gesellschafter sich zumindest in Textform mit der Art der Beschlussfassung einverstanden erklären oder dem Beschlussantrag zustimmen. 6. Art und Ergebnis der Beschlussfassung sind - soweit keine notarielle Beurkundung erfolgt - schriftlich zu dokumentieren, vom Versammlungsleiter, ersatzweise der Geschäftsführung zu unterzeichnen und den Teilnehmern sowie jedem nicht teilnehmenden Gesellschafter in Kopie auszuhändigen. 7. Gesellschafterbeschlüsse können nur innerhalb von sechs Wochen nach Zugang einer zumindest in Textform verfassten Mitteilung über den Beschlussinhalt gerichtlich angefochten werden. 9 Verfügung über Geschäftsanteile Jede Verfügung (Abtretung, Verpfändung oder Belastung) über einen (Teil-) Geschäftsanteil bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschaft. Über die Zustimmung entscheidet die Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von 70 % - siebzig Prozent - der abgegebenen Stimmen. Der verfügungswillige Gesellschafter ist hierbei ebenfalls stimmberechtigt. Die Zustimmung oder Versagung der Zustimmung ist durch die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl mitzuteilen.

7 Wettbewerb Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung können Geschäftsführer und Gesellschafter für bestimmte Geschäfte oder bestimmte Arten von Geschäften von etwa bestehenden Wettbewerbsverboten befreit werden. 11 Einziehung von Geschäftsanteilen Die ganze oder teilweise Einziehung von Geschäftsanteilen ist mit Zustimmung des Gesellschafters jederzeit zulässig. Der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters bedarf es nicht, wenn sein Geschäftsanteil gepfändet wurde und die Pfändung nicht innerhalb von zwei Monaten aufgehoben wird oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder in seiner Person ein wichtiger Grund vorliegt, der seinen Ausschluss rechtfertigt oder die Einziehung in dieser Satzung ausdrücklich zugelassen ist. Steht ein Geschäftsanteil mehreren Gesellschaftern gemeinsam zu, so ist die Einziehung auch zulässig, wenn deren Voraussetzungen in der Person eines Mitgesellschafters vorliegen. Die Einziehung kann nur erfolgen bei gleichzeitiger Aufstockung der übrigen Geschäftsanteile oder Begründung eines neuen Geschäftsanteils in Höhe des untergehenden Geschäftsanteils, so dass Stammkapital und Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile identisch ist. Die dem Gesellschafter zustehende Abfindung ist satzungsgemäß zu ermitteln und zu leisten. Statt der Einziehung kann die Gesellschafterversammlung beschließen, dass der Anteil an die Gesellschaft, an einen oder mehrere Gesellschafter oder an einen Dritten abzutreten ist. Die Einziehung und die Abtretung kann von der Gesellschafterversammlung nur mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Der betroffene Gesellschafter hat hierbei kein Stimmrecht. Seine Stimmen bleiben auch bei der Berechnung der erforderlichen Mehrheit außer Betracht. Mit dem Beschluss über die Einziehung verliert der Gesellschafter seine Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkung und unabhängig von der Zahlung der Abfindung.

8 - 8 - Mit dem Beschluss über die Abtretungsverpflichtung ruhen auch die Gesellschafterrechte des Gesellschafters unabhängig von der Zahlung der Abfindung mit sofortiger Wirkung. 12 Austritt Jeder Gesellschafter kann seinen Austritt aus der Gesellschaft erklären. Der Austritt kann fristlos erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Übrigen ist der Austritt mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Geschäftsjahres zu erklären. Die Erklärung hat durch eingeschriebenen Brief gegenüber der Gesellschaft zu erfolgen. Der ausscheidende Gesellschafter ist nach Wahl der Gesellschaft verpflichtet, die Einziehung seiner Beteiligung zu dulden oder seine Beteiligung an die Gesellschaft, an einen oder mehrere Gesellschafter oder an einen Dritten abzutreten. Die verbleibenden Gesellschafter haben spätestens bis zum Wirksamwerden des Austritts hierüber zu beschließen. Die dem Gesellschafter zustehende Abfindung ist satzungsgemäß zu ermitteln und zu leisten. Bis zum Wirksamwerden des Austritts kann der betroffene Gesellschafter seine Gesellschafterrechte ausüben. 13 Erbfolge Im Falle des Versterbens eines Gesellschafters können die übrigen Gesellschafter beschließen, dass der Geschäftsanteil des verstorbenen Gesellschafters gegen Abfindung eingezogen wird oder an die Gesellschaft, an einen oder mehrere Gesellschafter oder an einen Dritten abzutreten ist. Den Rechtsnachfolgern des verstorbenen Gesellschafters steht hierbei kein Stimmrecht zu. Der Beschluss kann nur innerhalb einer Frist von zwölf Monaten seit Kenntnis der Gesellschaft vom Tod des Gesellschafters gefasst werden. Bis zur Beschlussfassung bzw. dem Ablauf der vorstehenden Frist ruhen die Gesellschafterrechte aus dem betroffenen Anteil mit Ausnahme des Gewinnbezugsrechts. Im Falle der wirksamen Einziehung verliert der betroffene Rechtsnachfolger seine Gesellschafterstellung unabhängig von der Zahlung der Abfindung mit sofortiger Wirkung.

9 Abfindung Scheidet ein Gesellschafter aus, so erhält er eine Abfindung. Der Abfindungsanspruch ist auf seine Einlage in Höhe des Buchwertes zum Einbringungszeitpunkt beschränkt, soweit diese nicht durch Verluste aufgezehrt wurde. Die Abfindung ist in drei gleichen Raten auszuzahlen. Die erste Rate wird sechs Monate nach dem Ausscheiden, jede weitere Rate jeweils ein Jahr später fällig. Vorzeitige Zahlungen sind in beliebiger Höhe zulässig. Sie werden auf die zuletzt zu zahlenden Raten verrechnet. Der jeweils noch offenstehende Rest der Abfindung ist mit zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu verzinsen. Die aufgelaufenen Zinsen sind jeweils mit der nächsten Rate fällig. Sicherheitsleistung kann der ausgeschiedene Gesellschafter nicht verlangen. 15 Teilung und Zusammenlegung Die Teilung und die Zusammenlegung von Geschäftsanteilen bedürfen keines Gesellschafterbeschlusses. Sie ist durch einseitige, der Gesellschaft gegenüber abzugebende Erklärung des betreffenden Gesellschafters zu dokumentieren. Die Zusammenlegung von mehreren Geschäftsanteilen in der Hand eines Gesellschafters ist zulässig, wenn diese voll eingezahlt sind und eine Nachschusspflicht nicht besteht. 16 Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. 17 Schlussbestimmungen Durch eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen in dieser Satzung nicht berührt. Die Gesellschafter sind gegenseitig verpflichtet, eine Bestimmung zu beschließen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Die Gesellschaft hat die mit der Gründung verbundenen Kosten, also die Notar-, Steuerberatungs- und Handelsregisterkosten einschließlich der Kosten der Veröffentlichung bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 1.500,00, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres Stammkapitals zu tragen. - Ende der Anlage -

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