Mutterschutz/ Anzuwend. Tarifvertrag. Altersteilzeit. Entgeltstufe. Vergütungsgruppe. Elternzeit * 3

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1 Personalliste zur Erfassung der im Teilnetz West vom bisherigen Betreiber eingesetzen Mitarbeiter Betreiber Funktion/ Qualifikation Einsatzort Kinder ja/nein Geburtsdatum Familienstand Behinderung in % Pflegeperson gem. 19 SGB XI Eintritt beim Betreiber Austritt beim Betreiber * 1 Altersteilzeit * 2 Mutterschutz/ Elternzeit * 3 Anzuwend. Tarifvertrag Vergütungsgruppe Entgeltstufe Monatsentgelt (brutto) Urlaubsgeld (brutto) Weihnachtsgeld (brutto) VWL AG /Monat Andere Zulagen Zusatzversorgung in % * 4 wöchentl. Arbeitszeit Urlaubstage in Std. Betriebs -rat * 5 Betr. Altersv. ja/nein 1 Autokraft Busfahrer Itzehoe verheiratet keine Kinder lt. Lohnsteuerkarte nein nicht bekannt nicht bekannt nein nein MTV-OVN, ÜTV-G-AK; MTV-AK-alt, LTV-OVN, L31 Stufe ,05 mtl 465,00 600,00 39,88 197,88 /mtl. nein nein nein * 1 Zeitpunkt des planmäßigen Ausscheidens aus dem Betrieb (z. B. Renteneintritt, Vorruhestand, etc.) * 2 Angabe des Zeitpunkts der Freistellungsphase * 3 Angabe des Endzeitpunktes * 4 Bei einer Zusatzversorgung ist anzugeben, wie hoch der monatliche Beitragssatz in % des entsprechenden Engeltes ist. * 5 Betriebsrat: Angabe Freistellungsanteil Im Folgenden sind die von der Fa. Autokraft zur Verfügung gestellten, für den Mitarbeiter geltenden Betriebsvereinbarungen zusammengestellt. Der OVN-Tarifvertrag befindet sich in der Anlage 4.

2 Autokraft GmbH Postfach Kiel Autokraft GmbH Hamburger Chaussee Kiel An alle im Fahrdienst beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Autokraft GmbH 501, 502, 62, 61 bis Rondeel Dirk Gang Telefon 0431/ Telefax 0431/ Mobil Zeichen: P.RS-N-AK-H(1) Handlungsanweisung Fahrgeldabrechnung und -einzahlung Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, beigefügt erhalten Sie die Handlungsanweisung zur Gesamtbetriebsvereinbarung über die Abrechnung und Einzahlung von Fahrgeldeinnahmen bei der Autokraft GmbH (Anlage 2 zur GBV- Fahrgeldabrechnung und -einzahlung) vom 05. März Den Erhalt dieser Handlungsanweisung nebst der Anlagen 1 bis 9 bestätigen Sie uns bitte per Unterschrift auf der beigefügten Empfangsbestätigung. Diese werden wir zur Personalakte nehmen. Die Einhaltung der in der Handlungsanweisung getroffenen Regelungen werden wir fortlaufend beobachten. Bei Verstößen gegen die Regelungen werden wir nach genauer Prüfung des Einzelfalles arbeitsrechtliche Schritte einleiten, die bei schweren Verstößen bis zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung führen können. Die abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung nebst Anlagen sowie die in den Unterlagen benannten Konzernrichtlinien nebst Anlagen liegen am Standort zur Einsichtnahme vor. Mit freundlichen Grüßen Autokraft GmbH Thomas Prechtl Geschäftsführer Frank Priewe Geschäftsführer... Autokraft GmbH Vorsitzende des Sitz Kiel Aufsichtsrates: Registergericht Kiel Constanze Schweinsteiger HR Nr. B 133 USt-IdNr.: DE Steuer-Nr Geschäftsführer: Alexander Möller (Sprecher) Britta Oehlrich Thomas Prechtl Frank Priewe Ralf Schlömer Bankverbindung: HypoVereinsbank BLZ Kto.-Nr Postbank Hamburg BLZ Kto.-Nr

3 2/2 Anlage: Empfangsbestätigung Anlage zum Schreiben der Geschäftsführung zur Handlungsanweisung Fahrgeldabrechnung und -einzahlung vom Empfangsbestätigung Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich die das Schreiben der Geschäftsführung zur Handlungsanweisung Fahrgeldabrechnung und -einzahlung vom einschließlich der Handlungsanweisung zur GBV über die Abrechnung und Einzahlung von Fahrgeldeinnahmen bei der Autokraft GmbH vom nebst der Anlagen 1 bis 9 erhalten habe. Erhalten am:... Unterschrift:... Name in Blockschrift:... Standort:...

4 Anlage 2 zur GBV Handlungsanweisung zur Gesamtbetriebsvereinbarung vom 5. März 2014 über die Abrechnung und Einzahlung von Fahrgeldeinnahmen bei der Autokraft GmbH: Soweit nachfolgend der Begriff Kassenbeschäftigter, Mitarbeiter, Fahrer o.ä. verwendet wird, sind ausdrücklich immer auch Mitarbeiterinnen, Fahrerinnen o.ä. gemeint. 1. Geltungsbereich Diese Handlungsanweisung tritt mit Abschluss der o.g. Gesamtbetriebsvereinbarung zum 1. April 2014 in Kraft. Die im Folgenden getroffenen Vereinbarungen in dieser GBV inklusive der unten genannten Anlagen gelten in Ergänzung zu den im DB Konzern bestehenden Richtlinien, insbesondere (Kassenverfahren), (Kassenangelegenheiten) und (Geldlogistik) inklusive aller Anhänge und Vordrucke in der jeweils gültigen Fassung. 2. Allgemeine Regelungen für alle Kassenbeschäftigten (1) Kassenbeschäftigter im Sinne dieser Handlungsanweisung ist jeder im Fahrdienst beschäftigte Mitarbeiter der Autokraft GmbH, der unmittelbar Zahlungen annimmt oder leistet. Der Kassenbeschäftigte erhält über diese Handlungsanweisung die Kenntnisse über das Kassengeschäft. (2) Jeder Kassenbeschäftigte muss sich dessen bewusst sein, dass bei Unterschlagung oder bei unrichtiger Buchführung zum Zwecke der Verdeckung einer Unterschlagung eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren (z. B. nach den 246 und 266 des Strafgesetzbuches) verhängt werden kann und dieser mit fristloser Entlassung zu rechnen hat. Zur Dokumentation der Kenntnisnahme unterschreibt der Kassenbeschäftigte eine Erklärung über die Pflichten und Haftung eines Kassenbeschäftigten (Anlage 1). Diese wird der Personalakte beigefügt. 1

5 (3) Der Kassenbeschäftigte ist für die Erledigung der ihm übertragenen Kassengeschäfte voll verantwortlich. Er hat in Kassenangelegenheiten den Weisungen im Rahmen der bestehenden Bestimmung nachzukommen. (4) Das Geld der Autokraft GmbH hat der Kassenbeauftragte getrennt vom privaten Geld aufzubewahren. Eine Verwendung für eigene Zwecke ist absolut untersagt. (5) Da jedem Kassenbeschäftigen eine eigene Kasse zugeordnet ist, ist dieser auch für diese in vollem Umfang verantwortlich. Grundsätzlich darf keine andere Person mit seinen Belegen oder seinem Kassenbestand arbeiten. Ausnahmen sind von dem zuständigen Vorgesetzten anzuweisen. (6) Jeder Kassenbeschäftigte ist für das ihm überlassene Wechselgeld gegenüber der Autokraft GmbH voll haftbar. 3. Ihre Pflichten als Kassenbeschäftigter (1) Diese Handlungsanweisung enthält nicht alle Bestimmungen für das Kassengeschäft. Machen Sie sich deshalb darüber hinaus mit den für Ihren örtlichen Einsatzbereich geltenden einschlägigen Richtlinien und besonderen Anweisungen vertraut und weichen Sie nicht eigenmächtig davon ab. (2) Weisen Sie die empfangenen Zahlungsmittel, (Notfahr-)Fahrscheine, Fahrscheinrollen, verkäuflichen Drucksachen und Verkaufsartikel sofort und richtig nach. Sie sind für diese nach Erhalt (mit Ausnahme der Fahrscheinrollen) verantwortlich. (3) Bewahren Sie Zahlungsmittel niemals außerhalb der dafür vorgesehenen Kassenbehälter auf. (4) Wurden Sie Opfer eines Überfalls oder eines Diebstahls, zeigen Sie dies unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle an. Ihre Anzeige wird dort protokolliert. Eine Ausfertigung des Protokolls wird ihnen ausgehändigt. Verständigen Sie ebenfalls unverzüglich ihren unmittelbaren Vorgesetzten. (5) Sie dürfen aus Ihrem Kassenbestand kein Geld unberechtigt entnehmen, auch nicht gegen Einlegen von eigenen Dokumenten. (6) Auch aus dem Kassenbestand eines anderen Mitarbeiters dürfen Sie kein Geld entnehmen, auch nicht zum Wechseln. (7) In Ihrem persönlichen Besitz befindliche Gutscheine dürfen Sie in ihrer eigenen Kasse nicht einlösen oder gegen Bargeld tauschen. (8) Handschriftlichen Eintragungen in Dokumente jedweder Art sind mit einem Kugelschreiber vorzunehmen. Es ist untersagt, Eintragungen auszuschaben, zu überkleben oder zu überschreiben und in diesen Unterlagen Blätter zu entfernen oder auszuwechseln. Im Falle erforderlicher Korrekturen ist der ursprüngliche Eintrag leserlich zu streichen. Die Streichung ist mit dem Namenszeichen zu bestätigen. 2

6 Der Verlust von Kassenbüchern, Nachweisen usw. ist sofort dem regionalen Niederlassungsleiter schriftlich zu melden. (9) Mit Unbeteiligten dürfen Sie nicht über bestehende Kassenregelungen, Kassensicherungsanlagen, Geldtransporte sowie Art und Umfang des Geldverkehrs sprechen. (10) Geben Sie Kontrolleuren, Ihrem Vorgesetzten und Personen der Konzernrevision jede erforderliche Auskunft. (11) Unregelmäßigkeiten oder Verfehlungen im Kassengeschäft oder Mängel in der Kassensicherheit, die Sie beobachten oder feststellen, melden Sie sofort Ihrem Vorgesetzten. (12) Sie sind grundsätzlich für Ihre gesamten Fahrgeldeinnahmen voll verantwortlich und bei deren Verlust hierfür auch voll haftbar, sofern Sie diese nicht ordnungsgemäß verwahren. Als Kassenbeschäftigte haften Sie gemäß der Richtlinie , Abschnitt 9 (Kassendifferenzen) für den bei der Arbeitsleistung von Ihnen verursachten Schaden (Fehlbeträge > 0 ) nach den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen. Die Bagatell- und Kulanzregelung bezüglich negativer Kassendifferenzen gemäß der Richtlinie A03, Abschnitt 3, Absatz 2-4 kommt für die Autokraft GmbH ausdrücklich nicht zur Anwendung. Es gelten folgende Regelungen zu den einzelnen Aufbewahrungsorten: a) Abschließbares Wertgelass im Bus (sofern das Fahrzeug damit ausgerüstet ist) Sie sind weiterhin für die gesamten von Ihnen vereinnahmten Fahrgelder verantwortlich, auch in dem Fall, dass Sie die von Ihnen eingenommenen Fahrgelder oder ein Teil davon in dem abgeschlossenen Wertgelass deponieren. Grundsätzlich empfehlen wir Ihnen, dass Sie, wenn Sie Ihren Arbeitsplatz (= den Fahrersitz bzw. das Fahrzeug) verlassen, die von Ihnen eingenommenen Fahrgeldeinnahmen am Körper verwahrt mit sich führen oder alternativ in dem abgeschlossenen Wertgelass deponieren. Es ist nicht zulässig, dass Sie Ihre eingenommenen Fahrgeldeinnahmen über Nacht im Bus belassen, auch dann nicht, wenn Sie diese im abgeschlossenen Wertgelass deponieren. Fahrgeldeinnahmen, die sich nachweislich in dem o.g. Wertgelass befinden, sind bis zu einer Höhe von 250,00 gegen Diebstahl versichert, das aber auch nur dann, wenn die Versicherung den eingetretenen Schaden unter Berücksichtigung der bestehenden Versicherungsbedingungen als Leistungsfall anerkennt. In jedem Schadensfall wird daher die Versicherung eine Einzelfallprüfung vornehmen. 3

7 Im Falle eines durch die Versicherung anerkannten Schadensfalls übernimmt die Autokraft GmbH unter der Voraussetzung, dass sich der Fahrer entsprechend den Regelungen dieser Gesamtbetriebsvereinbarung und der der Handlungsanweisung verhalten hat, den Differenzbetrag zwischen dem o.g. Betrag von 250,00 und dem unter Punkt 5 genannten Einzahlungsgrenzbetrages in Höhe von 500,00, wodurch sich der von dem Busfahrer an die Autokraft GmbH zu ersetzende Betrag in Höhe von insgesamt 500,00 verringert. b) Abschließbarer Spind im Gebäude eines Betriebsstandorts Sie sind weiterhin für die gesamten von Ihnen vereinnahmten Fahrgelder verantwortlich, auch in dem Fall, dass Sie die von Ihnen eingenommenen Fahrgelder oder ein Teil davon in dem abgeschlossenen Spind deponieren. Es ist grundsätzlich zulässig, dass Sie die gesamten von Ihnen vereinnahmten Fahrgelder oder ein Teil davon in dem Ihnen zugewiesenen, abgeschlossenen Spind unter Beachtung des nachfolgenden Punktes 5, Absatz 3 deponieren. Im Rahmen der bestehenden Versicherungen ist der geschäftliche Inhalt des Spindes u. a. gegen Einbruchdiebstahl versichert. Eine Entschädigung für Bargeld ist jedoch auf 250,00 je Spind begrenzt, sofern die Versicherung den eingetretenen Schaden unter Berücksichtigung der bestehenden Versicherungsbedingungen als Leistungsfall anerkennt. In jedem Schadensfall wird daher die Versicherung eine Einzelfallprüfung vornehmen. Auch in diesem Fall gilt, dass im Falle eines durch die Versicherung anerkannten Schadensfalls die Autokraft GmbH unter der Voraussetzung, dass sich der Fahrer entsprechend den Regelungen dieser Gesamtbetriebsvereinbarung und der der Handlungsanweisung verhalten hat, den Differenzbetrag zwischen dem o.g. Betrag von 250,00 und dem unter Punkt 5 genannten Einzahlungsgrenzbetrages in Höhe von 500,00 übernimmt, wodurch sich der von dem Busfahrer an die Autokraft GmbH zu ersetzende Betrag in Höhe von insgesamt 500,00 verringert. c) Wohnung des Fahrers Die sind weiterhin für die gesamten von Ihnen vereinnahmten Fahrgelder verantwortlich, auch in dem Fall, dass Sie die von Ihnen eingenommenen Fahrgelder oder ein Teil davon in Ihrer Wohnung deponieren. Es ist grundsätzlich zulässig, dass Sie die gesamten von Ihnen vereinnahmten Fahrgelder oder ein Teil davon in Ihrer privaten Wohnung unter Beachtung des nachfolgenden Punktes 5, Absatz 3 deponieren. Fahrgeldeinnahmen, die sich nachweislich in Ihrer privaten Wohnung befinden, sind unverschlossen bis zu einer Höhe von 350,00 und unter Verschluss bis zu einer Höhe von gegen Diebstahl versichert, das aber auch nur dann, wenn die Versicherung den eingetretenen Schaden unter Berücksichtigung der bestehenden Versicherungsbedingungen als Leistungsfall anerkennt. In jedem Schadensfall wird daher die Versicherung eine Einzelfallprüfung vornehmen. 4

8 4. Fremdwährung, falsches und beschädigtes Geld (1) Nehmen Sie keine Geldscheine oder Münzen in Fremdwährungen an. Ausnahme: Sie erhalten eine besondere Anweisung Ihres Vorgesetzten. (2) Weisen Sie erkanntes Falschgeld sowie beschädigtes, stark verschmutztes und außer Kurs gesetztes Bargeld zurück. Zusammengeklebte Banknoten dürfen Sie annehmen, wenn sie vollständig sind und die Seriennummer übereinstimmen. (3) Wenn Kunden offensichtlich und wissentlich Falschgeld in Verkehr bringen wollen, verständigen Sie unverzüglich Ihren Vorgesetzten. Grundsätzlich gilt für alle vorstehenden Regelungen, dass eine Nichtbeachtung neben haftungs- auch straf- und arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. 5. Abrechnung und Einzahlung von Fahrgeldeinnahmen (1) Die Fahrgeldabrechnung und die Fahrgeldeinzahlung haben immer vollumfänglich und Cent genau, am selben Tag und spätestens alle sieben Kalendertage zu erfolgen. Spätestens bis zum 3. Kalendertag eines Monats müssen Sie die Fahrgeldabrechnung und -einzahlung für den Vormonat durchführen. (2) Ebenfalls sind Sie verpflichtet, vor Urlaubsbeginn oder Abwesenheit von mehr als sieben zusammenhängenden Tagen eine Fahrgeldabrechnung mit anschließender Einzahlung vorzunehmen. (3) Überschreiten die erzielten Fahrgeldeinnahmen bereits vor dem 7. Kalendertag den Betrag von 500, so sind Sie verpflichtet, im nächsten - gemäß Dienstplan - vorgesehenen Einzahlungszeitraum, jedoch spätestens am Schichtende des folgenden Tages die Fahrgeldabrechnung und -einzahlung vorzunehmen. (4) Ist Ihnen im Einzelfall aus umlauftechnischen oder sonstigen außerordentlichen Gründen eine Fahrgeldabrechnung und -einzahlung gemäß der vorgenannten Regelungen nicht möglich, werden Ihre zuständigen Niederlassungsleiter für diese Ausnahmefälle separate schriftliche Vereinbarungen mit dem örtlichen Betriebsrat treffen. (5) Der auf der Modulabrechnung unter Bareinnahmen Modul ausgewiesene Betrag ist unverzüglich nach der Auslesung des Fahrermoduls und der Erstellung der Fahrgeld- Abrechnung an der von der Autokraft GmbH vorgegebenen Stelle Cent genau einzuzahlen. Hat sich die Einnahme durch nachträglich ausgezahlte Fehldrucke verringert, so ist dennoch der Betrag auf dem Modulausdruck einzuzahlen. Die Differenz wird aus der Kasse des Standortes erstattet. Ist ein Differenzausgleich 5

9 durch die Kasse bis zur Abrechnung aus betrieblichen Gründen nicht möglich, ist in diesen Ausnahmefällen abweichend von oben Gesagten ein Absetzen des Fehldruckbetrages von den Bareinnahmen Modul zulässig. Hinsichtlich der Verkaufsgeräte der neuen Generation (AFR 4) entspricht das Auslösen der Einnahmeabrechnung der in dieser Handlungsanweisung beschriebenen Modulabrechnung für die derzeit (Stand März 2014) im Einsatz befindlichen Verkaufsgeräte. 6. Fahrgeld- bzw. Belegabrechnung einschließlich Stornos (1) Es sind namentlich Personen (mindestens ein Bearbeiter und ein Stellvertreter) von den Standorten zu benennen, die für die Bearbeitung der Fahrgeldabrechnungen verantwortlich sind (siehe Anlage 2). Diese sind der Finanzbuchhaltung in Kiel mitzuteilen, ebenso Veränderungen. Die Verantwortlichen haben die zeitgerechte und vollständige Prüfung sowie zeitnahe ordnungsgemäße Archivierung der Stornos zu gewährleisten. Die vollständigen Abrechnungsunterlagen bestehen aus: 1 Fahrermodulabrechnungsbeleg und ggf. zusätzlich einem entwerteten Originalfahrausweis und einem zugehörigen Stornobeleg (siehe Anlage 3). (2) Der Originalfahrausweis wird direkt nach dessen Stornierung durch den Fahrer mit einem handschriftlichen Diagonalstrich (von links unten nach rechts oben) auf der Vorderseite entwertet. Bis zu 5 Minuten nach einem Fahrscheinverkauf, sofern kein weiterer Fahrschein verkauft wird, kann ein sofortiger Stornobeleg erzeugt werden, anschließend ist keine Stornierung des letzten Verkaufsvorgangs mehr möglich. Die Stornierungen (entwerteter Originalfahrausweis und Stornobeleg) hat das Fahrpersonal bis zur jeweiligen Fahrermodulauslesung bei sich zu führen und dem Kontrollpersonal oder autorisierten Personen nach Aufforderung vorzuzeigen. (3) Das Fahrpersonal prüft nach Dienstende die Vollständigkeit der persönlichen Stornierungen (Anzahl der Stornobelege muss identisch sein mit der Anzahl der dazugehörigen auf der Vorderseite entwerteten Originalfahrscheine). (4) Unmittelbar nach der Fahrermodulauslesung (innerhalb eines Arbeitstages) sind die Stornos (entwerteter Originalfahrausweis und Stornobeleg) durch das Fahrpersonal oder durch den verantwortlichen Mitarbeiter an dem dazugehörigen Fahrermodulabrechnungsbeleg mittels einmaliger Heftung zu fixieren und dem verantwortlichen Mitarbeiter im Standort vorzulegen bzw. dem Mitarbeiter per Kurierpost zuzuleiten (siehe Anlage 3). (5) Der Mitarbeiter kontrolliert die Fahrkartenart, Relation, Preisstufe, Beträge, Datum und Anzahl der Stornos (entwerteter Originalfahrausweis und Stornobeleg) und entwertet jeden einzelnen entwerteten Originalfahrausweis zusätzlich durch Unterschrift mit vollständigen Vornamen, Nachnamen und Datum (siehe Anlage 4). (6) Die Summe und die Anzahl der Stornos (entwerteter Originalfahrausweis und Stornobeleg) muss identisch mit der Summe und Anzahl der Stornos auf dem Fahrermodulabrechnungsbeleg sein. Die Prüfung erfolgt durch den verantwortlichen 6

10 Mitarbeiter vor Ort und ist durch sachlich und rechnerisch richtig zu bestätigen (siehe Anlage 5). (7) Die geldwerte Belastung verbleibt bis zur Gegenzeichnung durch den verantwortlichen Mitarbeiter im Standort beim Fahrpersonal. (8) Alle Abrechnungsbelege (entwerteter Originalfahrausweis und ggf. Stornobeleg) werden, entsprechend den jeweils gültigen gesetzlichen Vorgaben, ab Datum des Fahrermodulabrechnungsbeleg 10 Jahre lang im Standort aufbewahrt. Sie dürfen vor Ablauf dieser Frist keinesfalls vernichtet werden. (9) In halbjährlichen Abständen werden diese Fahrermodulabrechnungsbelege inkl. der Stornos im Rahmen der Prüfung, gemäß bei der DB AG geltenden Kassenrichtlinien, durch beauftragte Personen kontrolliert. Diese Kontrolle wird dokumentiert. (10) Kann ein Fahrermodulabrechnungsbeleg aus technischen Gründen nicht erzeugt werden, ist unverzüglich der verantwortliche Mitarbeiter im Standort zu benachrichtigen. Eine Kopie des Schichtende-Belegs sowie die Anzahl der entwerteten Originalfahrscheine und die Anzahl der Stornobelege (siehe Anlage 6) sind dem verantwortlichen Mitarbeiter mit dem defekten Fahrermodul auszuhändigen. Das Fahrpersonal erhält vom verantwortlichen Mitarbeiter ein Ersatzmodul ausgehändigt. Der verantwortliche Mitarbeiter prüft die Stornobelege und entwerteten Originalfahrscheine entsprechend dem Verfahren der Stornierung, Abrechnung und Archivierung mit den Daten auf der Kopie des Schichtende-Belegs. Nach Prüfung werden die Stornos (entwerteter Originalfahrausweis und Stornobeleg) durch den verantwortlichen Mitarbeiter per einmaliger Heftung an der Kopie des Schichtende-Belegs fixiert und archiviert. Das defekte Modul wird durch den verantwortlichen Mitarbeiter zur Reparatur durch die zuständige Abteilung versandt. (11) Hat ein Fahrgast einen Fahrschein zu monieren und es wurden bereits andere Verkäufe getätigt, ist wie folgt zu verfahren: a) Im Fall eines Fehldrucks wird der Fahrschein vom Fahrer zurückgenommen und der Fahrpreis wird erstattet. Der Fahrgast muss hierzu Name, Vorname, Anschrift und Datum auf dem Vordruck Bestätigung Fahrpreiserstattung vermerken und die Erstattung des Fahrpreises durch seine Unterschrift quittieren. Der Betrag der Fahrpreiserstattung ist durch den Fahrgast links unten neben der Unterschrift handschriftlich zu vermerken (siehe Anlage 7). b) Es ist sicherzustellen, dass der Fahrgast unmittelbar danach einen neuen gültigen Fahrschein für die entsprechende Fahrstrecke gegen Entrichtung des regulären Fahrpreises erhält. c) Der ursprüngliche Fahrschein wird direkt nach Rücknahme und Erstattung durch den Fahrer mit einem handschriftlichen Diagonalstrich (von links unten nach rechts oben) auf der Vorderseite entwertet. 7

11 d) Der zurückgenommene Fahrschein ist nach Dienstende an den Vordruck Bestätigung Fahrpreiserstattung mit einmaliger Heftung zu fixieren und bei dem verantwortlichen Mitarbeiter im Standort abzugeben (siehe Anlage 8). Der Mitarbeiter kontrolliert die Vollständigkeit der Daten und entwertet den Originalfahrausweis zusätzlich durch Unterschrift mit vollständigen Vornamen, Nachnamen und Datum (siehe Anlage 9). e) Der geldwerte Belastung verbleibt bis zur Bestätigung des Vorgangs durch den verantwortlichen Mitarbeiter im Standort beim Fahrpersonal. Nach Klärung erfolgt die Erstattung des verauslagten Fahrpreises durch den verantwortlichen Mitarbeiter am Standort an den Fahrer. Diese Handlungsanweisung wird jedem Fahrer gegen eine schriftliche Empfangsbestätigung ausgehändigt. Die Empfangsbestätigung wird zur Personalakte genommen. Wird eine schriftliche Empfangsbestätigung seitens des Fahrers abgelehnt, wird die Aushändigung dieses Schreibens in Anwesenheit von Zeugen vorgenommen und entsprechend schriftlich dokumentiert. Kiel, 5. März Autokraft GmbH Autokraft GmbH Geschäftsführung Geschäftsführung 8

12 Gesamtbetriebsvereinbarung über die Abrechnung und Einzahlung von Fahrgeldeinnahmen bei der Autokraft GmbH: Zwischen der Geschäftsführung und dem Gesamtbetriebsrat der Autokraft GmbH wird nachfolgende Gesamtbetriebsvereinbarung geschlossen. Soweit nachfolgend der Begriff Fahrer verwendet wird, sind ausdrücklich immer auch die Fahrerinnen gemeint. 1 Geltungsbereich Alle im Fahrdienst beschäftigte Mitarbeiter, im Folgenden Fahrer genannt. 2 Gültige Richtlinien Die im Folgenden getroffenen Vereinbarungen in dieser GBV inklusive der unten genannten Anlagen gelten in Ergänzung zu den im DB Konzern bestehenden Richtlinien, insbesondere (Kassenverfahren), (Kassenangelegenheiten) und (Geldlogistik) inklusive aller Anhänge und Vordrucke in der jeweils gültigen Fassung. 3 Zeitpunkt der Fahrgeldabrechnung und -einzahlung 1. Die Fahrgeldabrechnung und die Fahrgeldeinzahlung erfolgen immer vollumfänglich und Cent genau, am selben Tag und spätestens alle sieben Kalendertage. Spätestens bis zum 3. Kalendertag eines Monats ist die Fahrgeldabrechnung und -einzahlung für den Vormonat durchzuführen. 2. Ebenfalls sind die Fahrer verpflichtet, vor Urlaubsbeginn oder Abwesenheit von mehr als sieben zusammenhängenden Tagen eine Fahrgeldabrechnung mit anschließender Einzahlung vorzunehmen. 3. Überschreiten die erzielten Fahrgeldeinnahmen bereits vor dem 7. Kalendertag den Betrag von 500, so sind die Fahrer verpflichtet, im nächsten - gemäß Dienstplan - vorgesehenen Einzahlungszeitraum, jedoch spätestens am Schichtende des folgenden Tages die Fahrgeldabrechnung und -einzahlung vorzunehmen. 1

13 4. Ist dem Fahrer im Einzelfall aus umlauftechnischen oder sonstigen außerordentlichen Gründen eine Fahrgeldabrechnung und -einzahlung gemäß der vorgenannten Regelungen nicht möglich, schließt sein zuständiger Niederlassungsleiter für diese Ausnahmefälle eine separate schriftliche Vereinbarung mit dem örtlichen Betriebsrat ab. 4 Haftung und Versicherung hinsichtlich Fahrgeldeinnahmen 1. Die Fahrer sind grundsätzlich für Ihre gesamten Fahrgeldeinnahmen voll verantwortlich und bei deren Verlust hierfür auch voll haftbar, sofern sie diese nicht ordnungsgemäß verwahren. 2. Als Kassenbeschäftigte haften die Fahrer gemäß der Richtlinie , Abschnitt 9 (Kassendifferenzen) für den bei der Arbeitsleistung durch sie verursachten Schaden (Fehlbeträge > 0 ) nach den jeweils für ihn geltenden gesetzlichen Regelungen. Die Bagatell- und Kulanzregelung bezüglich negativer Kassendifferenzen gemäß der Richtlinie A03, Abschnitt 3, Absatz 2-4 kommt für die Autokraft GmbH ausdrücklich nicht zur Anwendung. 3. Fahrgeldeinnahmen, die sich nachweislich im Wertgelass eines Busses oder im Fahrerspind eines Betriebsstandortes befinden, sind bis zu einer Höhe von 250,00 gegen Diebstahl versichert, das aber auch nur dann, wenn die Versicherung den eingetretenen Schaden unter Berücksichtigung der bestehenden Versicherungsbedingungen als Leistungsfall anerkennt. In jedem Schadensfall wird daher die Versicherung eine Einzelfallprüfung vornehmen. 4. Im Falle eines durch die Versicherung anerkannten Schadensfalls übernimmt die Autokraft GmbH unter der Voraussetzung, dass sich der Fahrer entsprechend den Regelungen dieser Gesamtbetriebsvereinbarung und der Handlungsanweisung verhalten hat, den Differenzbetrag zwischen dem o.g. Betrag von 250,00 und dem unter 3(3) genannten Einzahlungsgrenzbetrages in Höhe von 500,00, wodurch sich der von dem Busfahrer an die Autokraft GmbH zu ersetzende Betrag in Höhe von insgesamt 500,00 verringert. 5 Angerechnete Arbeitszeit und Berücksichtigung im Dienstplan 1. Fahrgeldabrechnung und -einzahlung an Standorten der Autokraft GmbH werden mit 10 (Standorte mit Quittungsausgabe) bzw. 12 (Standorte ohne Quittungsausgabe) zusätzlichen Minuten bezahlter Arbeitszeit angesetzt, im Falle von Einzahlungen bei Geldinstituten mit 20 Minuten. 2. Die Fahrgeldabrechnung und -einzahlung wird mit einem separaten Dienstplanelement in den Dienstplänen hinterlegt. Vorzugsweise werden dazu bezahlte Arbeitszeitunter- 2

14 brechungen genutzt (keine gesetzlichen Pausen). In diesen Fällen erfolgen keine zusätzlichen Vergütungen. 3. Die Fahrgeldabrechnung und -einzahlung wird vornehmlich an Standorten der Autokraft GmbH geplant; abweichende Vorgaben werden örtlich geregelt. 4. Können Fahrgeldabrechnung und -einzahlung aus betrieblichen Gründen nicht innerhalb der in den Dienstplänen vorgesehenen Zeiten erfolgen, ist durch die Fahrer unter der Beachtung des oben genannten 5 (1) ein Arbeitszeitnachweis entsprechend Anlage 1 zu erstellen. 5. Ist die unter 5 (1) im Dienstplan berücksichtigte Arbeitszeit für die Einzahlung an Standorten der Autokraft GmbH mit bzw. ohne Quittungsausgabe im Ausnahmefall nicht ausreichend und liegt der Vorgang außerhalb einer bezahlten Arbeitszeitunterbrechung, ist durch den Fahrer für die zusätzlich benötigte Arbeitszeit ein mit entsprechender Anmerkung versehener Arbeitszeitnachweis nach Anlage 1 zu erstellen. 6 Einzahlungsautomaten / Safe Bag-Verfahren / Einzahlungen bei Geldinstituten 1. Zwischen den Parteien wird für die Laufzeit der Gesamtbetriebsvereinbarung ein Bestandsschutz für die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Gesamtbetriebsvereinbarung vorhandenen Einzahlungsautomaten vereinbart. 2. Eine zusätzliche Quittierung für den Fahrer bei Einzahlungen mittels Safe Bag-Verfahren ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar. Fahrer, bei denen wiederholt Einzahlungsdifferenzen auftreten, erhalten als Hilfestellung eine Unterweisung zum Umgang mit Wechselgeld und zur sichereren Bedienung der Verkaufsinfrastruktur in betrieblich üblichen Situationen. 3. Ist es erforderlich, dass Einzahlungen bei der Postbank oder HypoVereinsbank erfolgen, übernimmt die Autokraft GmbH die durch das Geldinstitut berechneten Gebühren. 7 Zeitnahe Fahrgeldabrechnung und betragsgenaue Fahrgeldeinzahlung Alle im Fahrdienst beschäftigten Mitarbeiter erhalten die als Anlage 2 beigefügte Handlungsanweisung, deren Empfang die Mitarbeiter durch Unterschrift bestätigen. Damit soll eine den Bestimmungen dieser GBV entsprechende Fahrgeldabrechnung und eine unverzüglich nach der Modulauslesung und Fahrgeldabrechnung vorzunehmende Fahrgeldeinzahlung sichergestellt werden. 8 Inkrafttreten und Dauer 1. Diese Gesamtbetriebsvereinbarung tritt am 1. April 2014 in Kraft, gilt unbefristet und ersetzt die Regelungen der bisherigen Gesamtbetriebsvereinbarung vom 6. September 3

15 2007 sowie die der Übergangsregelung vom 19. Dezember Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von beiden Parteien zum Ende eines Jahres schriftlich gekündigt werden. 2. Ergänzungen und Änderungen dieser Gesamtbetriebsvereinbarung bedürfen der Schriftform. 3. Sollten einzelne Bestandteile dieser Gesamtbetriebsvereinbarung unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Regelungen der Betriebsvereinbarung bestehen. Die unwirksame Regelung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem von den Parteien gewollten Ziel möglichst nahe kommt. 4. Die Gesamtbetriebsvereinbarung wird zweifach ausgefertigt. Jede Partei erhält eine Ausfertigung. Kiel, 5. März Geschäftsführung Gesamtbetriebsrat der Autokraft GmbH der Autokraft GmbH Geschäftsführung Gesamtbetriebsrat der Autokraft GmbH der Autokraft GmbH Anlage 1: Formular Mehrleistungsmeldung Anlage 2: Handlungsanweisung für das Fahrpersonal 4

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17 Anlage 2 zur HA Festlegung verantwortliche Mitarbeiter/innen Fahrkarten-Stornierung NL FL Standort Flensburg Verantwortliche Mitarbeiter/in Bärbel Wintschel Hartmut Bahlo Vertretung/Bemerkung Petra Lansberg Eike Dämmig Niebüll Kerstin Altenburg Michael Kierek Husum Kerstin Altenburg Michael Kierek Garding Kerstin Altenburg Michael Kierek St. Peter Ording Kerstin Altenburg Michael Kierek Heide Meldorf Ursula Grütz Wanda Mann Ursula Grütz Wanda Mann KI Kiel-Wellsee Ingrid Seifert Abwicklung über Heide Heiko Dabel Jennifer Resttorff Rendsburg Jutta Gorn Matthias Freier OD Neustadt Heiligenhafen Burg Bad Oldesloe Bad Segeberg Lübeck Hamburg-Bergedorf Gaby Nölte Christina Rüder Birgit Köster Christina Rüder Birgit Köster Christina Rüder Annegret Gaden Jessica Stahmer Martina Ulverich Magret Kohzer Sabine Mielke Christina Bergmann Grit Radtke Maike Preuß Günther Kraack Johannes Jäger Norbert St. Johannis Stefan Machlitt Abwicklung über Heiligenhafen Stand:

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27 Anlage 1 zur GBV Mehrleistungsmeldung Kurs: Datum: Dienstbeginn*: Uhr Dienstende*: Uhr Verspätung (in Minuten): * = laut Kursblatt Grund der Mehrleistung: Verkehrsaufkommen/Stau Fahrzeugstörung / -ausfall Fahrgeldeinzahlung/-abrechnung Anschlusssicherung Witterungsverhältnisse Verkürzung der Lenkzeitpause weitere Anmerkungen auf der Rückseite eintragen! Fahrer/in Datum, Unterschrift WICHTIG: Unbedingt Kopie der Tachoscheibe / Tagesausdruck anheften!

28 Die Geschäftsleitung und der Gesamtbetriebsrat der AUTOKRAFT GmbH schließen folgende G ESAMTBETRI E BSVEREI N BARU NG s1 über die Regelung der Auf- und Abrüstzeiten für die Beschäftigten im Fahrdienst. Für die Beschäftigten im Fahrdienst der Autokraft GmbH wird gemäß S 5 lll 8. MTV der Autokraft GmbH die Auf- und Abrüstzeit wie folgt neu geregelt: Pro Woche werden 15 Minuten Auf- lnd AbrUstzeit vergütet (Grundlage dafür ist eine S-Tage-Woche und einmaliges Auf- und Abrüsten pro Tag). Für jeden weitqren Arbeitstag pro Woche sowie im Falle eines betrieblich erforderlichen und bei geteilten Diensten zweiten Auf- und Abrüstens werden in jedem Fall weitere 15 Minuten Auf- und Abrüstzeit vergütet. s2 Diese Vereinbarung gilt für die Dauer der 3. Protokollnotiz vom zum MTV der Autokraft GmbH ab dem und endet mit ihr am , ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Nachwirkung wird ausgeschlossen. Diese GBV ersetzt alle anderen bestehenden Betriebsvereinbarungen zur Regelung der Auf- und Abrüstzeiten. Kiel, den $1. Geschäftsleitung - - Vorsitzende -

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Vertrag. Zwischen. Dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR - im Folgenden Auftraggeber - Und

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