Beschlussempfehlung. Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/3900. Anlage 1

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1 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/3900 Beschlussempfehlung Anlage 1 Zum Wahleinspruch 1. des Herrn Prof. Dr. W. L., Bonn 2. des Herrn Prof. Dr. H.-D. H., Weimar Az.: WP 165/05 gegen die Gültigkeit der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag am 18. September 2005 hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. Dezember 2006 beschlossen, dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. Tatbestand Miteinemam18.November2005eingegangenenSchreibenvom16.November2005habendieEinspruchsführer gegendiegültigkeitderwahlzum16.deutschenbundestageinsprucheingelegt.dereinspruchrichtetsichgegen diezulassungderlandeslistenderparteidielinkspartei.pds,dieauchmitgliederderwahlalternativearbeitund soziale Gerechtigkeit (WASG) umfassten. I. ImSommer2005vereinbartendieParteidesDemokratischenSozialismus (PDS)unddieParteiArbeit &soziale Gerechtigkeit DieWahlalternative (WASG)mitBlickauf dievorgezogenebundestagswahlundangesichtseinerangestrebtenfusionzueinereinzigenparteieingemeinsames Vorgehendergestalt,dassdieWASGnichtselbstzurWahl antreten,sondernmitmitgliedernaufdenlandeslistender PDS bzw.nachumbenennungderlinkspartei.pds berücksichtigtwerdensollte.diesesvorgehenwurdeseitens derwasgineinerurabstimmungam15.juli2005gebilligt;seitensderpdswurdedienamensänderungaufeiner außerordentlichen Tagung am 17. Juli 2005 gebilligt. NähereszumgeplantenVorgehenergebendreiteilweiseals KooperationsabkommenbezeichneteVereinbarungen.Die erstevom17.juni2005nenntunterdemtitel Esgibt Alternativen!FürArbeit,Gerechtigkeit,FriedenundDemokratie!GegendenneoliberalenZeitgeist zunächstsechs Punkte,fürdiesichbeideSeiteneinsetzenwollen (u.a.die Abschaffungvon HartzIV,bedarfsorientiertesoziale Grundsicherung,demokratischeBildungsreform,InvestitionenundBeschäftigungsmaßnahmenin Ostdeutschlandund inkrisenregionendeswestens,einmehrandirekter Demokratie,WiderstandgegenRassismusundRechtsextremismussowiefriedenspolitischerAufbruch,Abrüstungund Konversion).WeiterhinerklärtensichdiebeidenDelegationeneinig,ihrenjeweiligenParteieneineVereinigungvorzuschlagen,die2007abgeschlossenseinsolle,sowieeinParteiprogramm,Statutu.a.auszuarbeiten.VorderBundestagswahl2005scheitertedieGründungeinerneuenPartei; einkonkurrierenderwahlantrittsolltevermiedenundder bereitszuvorbeschriebeneweggewähltwerden.ineinem als Kooperations-undFairnessabkommen betiteltentext vom4.august2005wirdandiebereitsbeschlossene Namensänderungerinnert,undeswerdeninsechsPunkten gemeinsameprogrammatischegrundlagenformuliert,aber auchvereinbarungenzurweiterenzusammenarbeit,u.a. mitblickaufdiebundestagswahlam18.september2005, getroffen.nachderbundestagswahllegteam6.dezember 2005ein KooperationsabkommenIII RahmenvereinbarungzumParteibildungsprozesszwischenLinkspartei.PDS undwasg Weiteresfest.Zeitplänegehenbezüglichdes ParteibildungsprozessesvonUrabstimmungenundParteitagenimFrühjahr2007aus.Am22.Oktober2006wurden ineinergemeinsamenvorstandssitzungprogrammatische EckpunktesowieEntwürfeeinerBundessatzungderPartei DIE LINKE. und einer Bundesfinanzordnung beschlossen. DerBundeswahlausschussstellteinseinererstenSitzung am12.august2005fest,dassdielinkspartei.pds,beider essichumdiebisherigepartei ParteidesDemokratischen Sozialismus (PDS) handelteunddiediesmitschreiben vom18.juli2005gemäß 6Abs.3desParteiengesetzes (PartG)mitgeteilthatte,imAbgeordnetenhausdesLandes BerlinsowieinfünfLandtagenseitderenletzterWahlauf GrundeigenerWahlvorschlägeununterbrochenmitmindestensfünfAbgeordnetenvertretenseiunddamitdieVoraussetzungennach 18Abs.4Nr.1desBundeswahlgesetzes (BWG)erfülle.DerBundeswahlausschusswarsichauch darübereinig,dassüberdieparteieigenschaftderwasg nichtzuentscheidenwar,dasierechtswirksamihrebeteiligungsanzeige gemäß 18 BWG zurückgezogen hatte. NachdemdieLinkspartei.PDS unterz.t.unterschiedlicher,insbesondereindenländernniedersachsen,nordrhein-westfalen,hessen,rheinland-pfalz,baden-württembergundsaarlandaufdenbestandteil PDS verzichtenderfirmierung fürallebundesländerlandeslistenaufgestelltundbeidenlandeswahlleiterneingereichthatte, ließendielandeswahlausschüsseam19.august2005diese Listen gemäß 28 BWG zu. ZurVorbereitungderEntscheidungenderLandeswahlausschüssehatteeineErörterungderwahlrechtlichenFragen durchdenbundeswahlleitermitdenlandeswahlleitern stattgefunden.einevombundeswahlleiterimbenehmen

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode mitdembundesministeriumdesinnernerstelltesog.handreichunggingvomwahlrechtlichengeboteinparteiiger Landeslistenaus.DanachmüssedieListeeinerbestimmten Parteizuzurechnensein;mehrereParteiendürftennichteine gemeinsamelandeslisteaufstellen.fürdiezurechnungzur einreichendenparteisollteesabernichtausreichen,dassdie ListevondenwahlrechtlichvorgeschriebenenParteigremienaufgestelltundeingereichtwürde.EnthaltedieListe auchmitgliederandererparteien,seizuprüfen,obnichtunzulässigerweisezweiparteieneinegemeinsamelisteaufgestellthättenoderdie ÖffnungderListe zuweitgegangen sei.zuwürdigenseiendiegesamtumstände,wobeidieparteimitgliedschafteinenwesentlichenanhaltspunktbilden sollte.fändensichbewerberauseinundderselbenanderen Partei,beeinträchtigediesdieHomogenitätderListewesentlichstärkeralsdurchparteiloseBewerber.Ebenso werdenichtdavonabgesehenwerdenkönnen,aufwelchen PlätzendieParteifremdenplatziertseien.Entscheidend dürfteeslauthandreichungdaraufankommen,obesbei verständigerwürdigungallerumständeoffensichtlichsei, dassessichnichtmehrumeinelistederdenwahlvorschlagtragendenparteihandele.überwiegendmüsstendie BewerberdereinreichendenParteiangehören.DieHomogenitätdürftedabeigewahrtsein,wennsichunterdenerstenfünfBewerbern,dienach 30Abs.2Nr.2BWGauf denstimmzettelnaufgeführtwerden,überwiegendmitgliederdereinreichendenparteibefänden.dasgleichesollte fürdiefolgendenlistenplätze,jeweilsbetrachtetinfünferblöcken,gelten.aufeingesamtzahlenverhältnisseidagegennichtabzustellen,daeinelistebeliebigvielebewerber enthaltenkönne.inzweifelsfällenwerdeeine geöffnete Listenichtalsunzulässigangesehenwerdenkönnen,da demwahlrechtkeinekonkretenquorenfüreinübermaßan parteifremden Bewerbern zu entnehmen seien. DieeingereichtenLandeslistensetztensich,soweitesum MitgliederderWASGundumParteiloseging,nachdenunwidersprochenenAngabendesBundeswahlleiterswiefolgt zusammen: Baden-Württemberg (18 Bewerber) WASG-Mitglieder auf den Plätzen 6, 11, 13, Parteiloser auf Platz 7 Bayern (19 Bewerber) WASG-Mitglieder auf den Plätzen 1, 7, 13, 16, Parteiloser auf Platz 10 Berlin (14 Bewerber) WASG-Mitglieder auf den Plätzen 6 und 14, Parteiloser auf Platz 4 Brandenburg (12 Bewerber) WASG-Mitglied auf Platz 6, Parteiloser auf Platz 4 Bremen (16 Bewerber) WASG-Mitglied auf Platz 2, kein Parteiloser Hamburg (14 Bewerber) WASG-Mitglieder auf den Plätzen 2 und 5, Parteiloser auf Platz 1 Hessen (20 Bewerber) WASG-Mitglieder auf den Plätzen 2, 4, 8, 16, 17 und 20, kein Parteiloser Mecklenburg-Vorpommern (12 Bewerber) WASG-Mitglieder auf den Plätzen 5, 10, 12, Parteiloser auf Platz 8 Niedersachsen (46 Bewerber) WASG-MitgliederaufdenPlätzen12,14,23,27,29,37,39, kein Parteiloser Nordrhein-Westfalen (30 Bewerber) WASG-Mitglieder auf den Plätzen 1, 6, 21 und 27, Parteiloser auf Platz 30 Rheinland-Pfalz (20 Bewerber) WASG-Mitglieder auf den Plätzen 2, 3, 7, 8 und 19, kein Parteiloser Saarland (8 Bewerber) WASG-Mitglied auf Platz 1, Parteiloser auf Platz 4 Sachsen (30 Bewerber) WASG-Mitglieder auf den Plätzen 2, 12, 14, 17, Parteilose auf den Plätzen 23, 28 und 29 Sachsen-Anhalt (12 Bewerber) WASG-Mitglieder auf den Plätzen 5 und 6, kein Parteiloser Schleswig-Holstein (11 Bewerber) WASG-Mitglied auf Platz 2, kein Parteiloser Thüringen (20 Bewerber) kein WASG-Mitglied, Parteilose auf den Plätzen 4, 19 und 20. II. DieEinspruchsführersindderAuffassung,dassdieZulassungderLandeslistendurchdieLandeswahlausschüsse gemäß 28BWGrechtswidriggewesensei.SiehabeinsbesondereBestimmungendesBundeswahlgesetzesundder Wahlrechtsgrundsätze verletzt. DieEinspruchsschriftzeigtzunächstdieVorgabenfürListenverbindungenund-vereinigungenauf.Sowürdenbei ListenverbindungenLandeslistenzueinergrößerenEinheit verbunden.einsolcherzusammenschlusszwischenden ListeneinerParteiwerdein 7Abs.1BWGalsRegelfall ausdrücklichangeordnet.diesevorschriftseiabschließend; anderweitigemöglichkeiteneinerlistenverbindungkenne dasbundeswahlgesetznicht.alsumkehrschlussseidaher eine Listenverbindung mehrerer Parteien unzulässig. WievomBundesverfassungsgericht (BVerfG)festgestellt, beruhedieseeinfachgesetzlicheunzulässigkeitaufden PrinzipienderChancengleichheitderParteiensowieder Wahlgleichheit (BVerfGE82,322,345ff.).Denndie gleichmäßigewirkungderfünf-prozent-sperrklauselfür alleaneinerwahlteilnehmendenparteienwerdefürdiejenigenparteienbzw.listenwahlvorschlägedurchbrochen, dieeinelistenverbindungerklärten.dieseerklärungbewirke,dassfürdieüberwindungdersperrklauselderprozentsatzmaßgeblichsei,dersichausdersummederaufdie verbundenenlistenabgegebenenstimmenerrechne.auf dieseweisekönntenbeidersitzverteilungparteienberücksichtigtwerden,diejefürsichimwahlgebietdiefünf-prozent-grenzeverfehlthätten.überwändegareinederdie ListenverbindungeingehendenParteienmitihremWahl-

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/3900 vorschlagbereitsauseigenerkraftdiesperrklausel,so brauchtediezweiteanderlistenverbindungbeteiligtepartei dazu nichts mehr beizutragen. DemunterschiedlichenErfolgswertderaufeineverbundene LandeslisteabgegebenenWählerstimmengegenüberden aufeinenichtverbundenelandeslisteentfallenenstimmen entsprechelautbverfgzudemeinunterschiedlichererfolgswertdereinzelnenwahlstimme.jeder,derfüreineder verbundenenlistenstimme,könnedazubeitragen,dass auchdieaufdieanderelisteentfallendenstimmenimverhältnisausgleichberücksichtigungfänden.erverhelfealso einerlistezumerfolg,fürdieergarnichtgestimmthabe. EinederartunterschiedlicheGewichtungderStimmenwidersprechederWahlrechtsgleichheitsogrundlegend,dass esschonvondaherkeinenrechtfertigendengrundfürdie Chancenungleichheit der Parteien gebe. EineListenvereinigungliegevor,wennmehrereParteien unterdemnamendieserparteieneinegemeinsameliste aufstellen,aufwelcherdiebewerberineinefesterangfolge gebrachtwerden.esgehealsonichtnurumeine Zählgemeinschaft sondernumeine verfestigteformdeszusammenwirkens verschiedenerparteien (vgl.bverfge82, 322,346).NachgeltendemWahlrechtseieinsolchmehrparteiigesZusammenwirkennichtvorgesehenunddamit unzulässig.nachdembundeswahlgesetzseiennureinzelne,nichtabermehrereparteiengemeinschaftlichwahlvorschlagsberechtigt (vgl.besonders 18Abs.5, 27 Abs.2sowieferner 6Abs.4, 7Abs.1, 20Abs.4,wo jeweilsausdrücklichnureineparteiinbezuggenommen werde).dementsprechendhabeauchdasbverfgfestgestellt, daßnureinzelneparteienoderpolitischevereinigungeneinenlistenwahlvorschlagmachenkönnen. (BVerfGE 82, 322, 347). VoneinerListenvereinigungweichedasjetzigeVorgehen dadurchab,dassnurdielinkspartei.pdslistenvorgeschlagenhabe aberauchmitkandidateneineranderen, nichtzurwahlangetretenenpartei.dieshabeformell,nicht aber materiell dem Einparteienprinzip entsprochen. Sohabebereits1968dasBVerfGeinsolchesVorgehenals verdeckt-gemeinsamen Wahlvorschlag charakterisiert, allerdingskeineaussagezurzulässigkeitderartigervorschlägetreffenmüssen.imhinblickaufdasjetzigevorgehenseihäufigauchvon offenen bzw. geöffnetenlisten dieredegewesen (vgl.insoferndieo.g.handreichung). AllerdingssolltenbeideBegriffenichtsynonymverwandt werden:denndie offeneliste seibislangdadurchgekennzeichnet,dasseineparteiaufeinzelnenihrerlisten ParteilosesowieMitgliederandererParteienplatziere,ohne abermitdiesenparteienzielgerichtetzusammenzuwirken. DieaufstellendeParteihandelehierausschließlichimeigenenwahltaktischenInteresse,weilsieerwarte,dassdie fremden KandidatenzwarbesondereWählergruppenansprechenwürden,ohneaberdieProgrammatikeineranderen Partei zu vertreten. Dieser Normalfall der offenenliste seiindervergangenheitschonvorgekommen:sohättenbeiderwahlzum fünftendeutschenbundestagaufdercsu-landeslistezwei MitgliederdesBlocksderHeimatvertriebenen (BHE)und aufzweilistenderspdebenfallsjezweimitgliederdes BHEPlatzgefunden.BeieinerWahlprüfunghabederDeutscheBundestagdarinkeinenWahlfehlergesehen (BundestagsdrucksacheV/1115).Vielmehrhabeerfestgestellt,dass dieaufdiebeidenlandeslistenaufgenommenenkandidatendiejeweiligenpolitischengrundsätzederaufstellenden Parteienanerkannthätten.AuchseiendiebeidenaufstellendenParteiendavonausgegangen,dassdieBHE-Mitglieder sichbeiihrenentscheidungenzudenpolitischengrundsätzenderaufnehmendenparteibekennenwürden.voneiner mangelndenhomogenitätderlandeslistenhättedeshalb nichtdieredeseinkönnen.diefeststellungendesdeutschenbundestagessindnachauffassungdereinspruchsführerallerdingsvordemhintergrundeines Verfallsprozesses desbhezulesen.seinemitgliederhättenzurfortsetzungihrerpolitischenkarriereundnichtzumnutzen ihrerpartei Unterschlupf beianderenparteiengesucht. SelbstwenndieBewerbereinMandaterhaltenhätten,seies angesichtsdesauseinanderbrechensdesbhenichtzuerwartengewesen,dasssieimdeutschenbundestagwieder gemeinsamfürdiepolitischenzieledieserparteigefochten hätten.insofernkönnemandiedamaligeentscheidungdes Deutschen Bundestags hinnehmen. VorliegendgeheesumeineandereQualitätderBildung offenerlisten.hierseienparteienausjeweilseigennützigeninteressenimgesamtenwahlgebietplanmäßigund gezieltvorgegangen,umihrenmitgliedernmandatezu sichern.dabeihättensieverabredet,geradeprominenten MitgliedernderformellnichtzurWahlantretendenWASG auchvordereaussichtsreichelistenplätzezugeben.beiden Parteiensolltesomöglichwerden,imDeutschenBundestag ihreprogrammatischenvorstellungenzuartikulieren.schon imhinblickauf 7BWGseidabeiunerheblich,dassnicht fürallelandeslistenwasg-mitgliederplatziertwerden konnten. DieimVorfeldundwährenddesNominationsverfahrensabgegebenenErklärungenvonLinkspartei.PDSundWASG (dieeinspruchführerbeziehensichinsoweitaufmehrerezu denaktengenommeneunterlagen,insbesondereeinenvon dreifrüherenspd-bundestagsabgeordnetenunterzeichneten PDS-WASG-Aufruf )hättenesdabeigeradenicht nahegelegt,dasssichdiewasg-vertreteruneingeschränkt zudenpolitischengrundsätzenderaufnehmendenpartei bekennenwollten.essolltegeradekeine Vereinnahmung derwasgdurchdielinksparteierfolgen;vielmehrsollte die politischevielfalt Beachtungfinden. Vorbehalte der WASGgegendieLinksparteihättennur iminteresseeiner breitenlinkenoppositionsbildungzurückzustellen sein sollen.damithättenwasgundlinksparteimitihren offenenlisten genaudaserreichenwollen,wasbeieiner förmlichenlistenvereinigungmöglichsei:dereinzug zweierparteienindendeutschenbundestag,ohnedassjede jeweilsdiefünf-prozent-hürdeüberspringenmüsse.den WegeinerListenvereinigungseiensienurwegendes real existierendenwahlrechts nichtgegangen;mitihrerumgehung hätten sie aber dasselbe Ziel erreicht. Ausgehendvondieserbegrifflich-systematischenEinordnungdesVorgehensqualifizierendieEinspruchsführer dieeinreichungeines verdeckt-gemeinsamenwahlvorschlags alsverschleiertefaktischelistenvereinigung unddaheralsumgehungdesverbotsmehrparteiiger WahlvorschlägeschonnacheinfachgesetzlichemBundeswahlrecht.

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode DasVerbotderListenvereinigungenfolgenichtnurausdem WortlautdesBundeswahlgesetzes,sondernauchausder zitiertenentscheidungdesbverfgzurerstengesamtdeutschenwahl.sieseiwieselbstverständlichvoneinembundeswahlrechtlichengrundsatzausgegangen,dassnureine ParteieineListeeinreichendürfe.NurwegenderbesonderenBedingungendieserWahlseiesfürzulässiggehalten worden,listenvereinigungenvonparteienzuerlauben,die ihrensitzimgebietderehemaligenddrgehabthätten (vgl.bverfge82,322,346ff.).einehierauffolgendezulassungvonlistenvereinigungendurchdaszehntegesetz zuränderungdesbundeswahlgesetzesvom8.oktober 1990 (BGBl.IS.2141)seimitderNeufassungdesBundeswahlgesetzesvom23.Juli1993 (BGBl.IS.1288)wieder ersatzlosentfallen.somithabedergesetzgeberdielistenvereinigungenlegitimierendenvoraussetzungen ungleichebedingungenfürparteienindenneuenländernbeider erstengesamtdeutschenwahl alsnichtmehrgegebenangesehenundseifürdiezweitegesamtdeutschewahlzur einparteiigenliste zurückgekehrt.diesmüssesichauf dieeinfachrechtlichebewertungverdeckt-gemeinsamer Wahlvorschlägeauswirken.Sofernessichbeidiesen wie vorliegend umeineumgehungdesverbotsderlistenvereinigunghandele,d.h.eineverschleiertefaktischelistenvereinigung,könneauchdieseszusammenwirkenmehrerer ParteienbeiderListenaufstellungnachgeltendemRecht keinenbestandhaben.dasin 27Abs.1,2BWGstatuierte GeboteinparteiigerListenvorschlägeseidahersozuinterpretieren,dassjedeFormmehrparteiigenZusammenwirkens offenoderverdeckt ausgeschlossensei.allenfalls einzelneparteilosebewerberodersolche,dieimverfallsprozessihrerbisherigenparteieineneuepolitischeheimat suchten,könntendeshalbaufeiner offenenlandesliste Platz finden. DieseDeutungdes 27BWGbestätigesichineinerengerenundweiterensystematischenBetrachtungdesBundeswahlgesetzes sowie anderer parteienbezogener Regelungen. Soliefere 48Abs.1Satz2BWGeinenAnhaltspunktfür dasverbotverdeckt-gemeinsamerlisten.danachblieben beiderberufungvonlistennachfolgerndiejenigenlistenbewerberunberücksichtigt,dieseitaufstellungderliste ausderaufstellendenparteiausgeschiedenseien.implizit gebedieszuerkennen,dassdasgesetzsichnursolchelistenbewerbervorstellenkönne,diemitderlistenparteiüber diemitgliedschaftaufsengsteverbundenseien.entfalle diesenachträglich,sollederbewerbertrotzansichhinreichenderdemokratischerlegitimationdieparteiundihre ProgrammatiknichtmehrimDeutschenBundestagrepräsentieren dürfen. AberauchdieRegelungenzurWahlkampfkostenerstattung ( 18ff.desParteiengesetzes (PartG))seienersichtlichdavongeleitet,dassdieListenbewerberüberdieParteizugehörigkeit,jedenfallsaberdurchgemeinsamepolitischeWertundZielvorstellungen,mitderListenparteiaufsEngsteverbundenseien:Wahlkampfkostenerstattungerhaltenämlich dieparteifürihrenlistenerfolg.indielisteaufgenommene,abernichtderlistenparteiangehörendekandidaten würdendabeiderdielisteaufstellendenparteizugerechnet. FüreinverabredetesgemeinsamesVorgehenvonzweiParteien,dienurunterdemNameneinerderParteieneineListe aufstellten,passtendieseregelungenhingegennicht.maßstabderzuteilungstaatlichermittelanparteienseiinsoweit dererfolgderparteibeidenwählern.befändensichaber aufderlistederlinksparteiprominentewasg-mitglieder, könnediezustimmungderwählerzueinersolchenliste nichtalleinderlinksparteigelten.staatliche,nachdiesem MaßstabderLinksparteizugeteilteMittelentsprächendaher geradenichtihremerfolgbeidenwählern.diewahlkampfkostenerstattungseidabeiauchnichtbloßeineentschädigungfürtatsächlichimwahlkampfentstandeneausgaben,sondernvielmehrtragendesäulestaatlicherparteienfinanzierungüberhaupt.vondahergehedermögliche EinwandaprioriinsLeere,dassderlediglich verdeckt kandidierendenparteidurchdenwahlkampfauchkeine Kostenentstünden abgesehendavon,dasseinesolchebetrachtungsweiseohnehinnichtdenrealengegebenheiten entsprechen dürfte. DassbundeswahlrechtlichderEinzugzweierParteienin dendeutschenbundestagübereineparteilistenichtvorgesehensei,bestätigeschließlichdieregelungdergeschäftsordnungdesdeutschenbundestages (GO-BT)überdieBildungvonFraktionen.Beidevon 10Abs.1GO-BTgenanntenMöglichkeitenzurFraktionsbildungpasstennicht aufdiesituationvonwasgundlinkspartei.alsregelfall seieinefraktionsbildungnursolchenabgeordnetengestattet, diederselbenpartei [ ]angehören.auflistenbewerber,welcheübereine gemischteliste indendeutschen Bundestaggewähltwordenseien,treffedieseVoraussetzungersichtlichnichtzu.EntgegenderfürdieLinksfraktion augenscheinlichgeübtenparlamentarischenpraxiskönnein derartigenfälleneinefraktionsbildungauchnichtohne weiteresaufdiezweitealternativedes 10Abs.1Satz1 GO-BT ( [ ]odersolchenparteienangehören,dieauf GrundgleichgerichteterpolitischerZieleinkeinemLand miteinanderimwettbewerbstehen. )gestütztwerden. DieseAlternativegreifegegenwärtignurfürCDUund CSU,dieaufgrundeinerAbredeinkeinemBundeslandmiteinanderpolitischkonkurrieren.ZwarseidieWASGbewusstnichtzurBundestagswahlangetreten,umderLinksparteikeineKonkurrenzzumachenunddasgemeinsame Wählerpotentialzubündeln. 10Abs.1Satz1GO-BT stelleabernicht (nur)aufeinekonkurrenzsituationanlässlichvonwahlenab,sondernauchdarauf,obpolitischevereinigungengenerellimpolitischenwettbewerbzueinander stünden.letzterestreffeaufbeideparteienzu,daessich nachwievorumeigenständigepolitischeparteienhandele, diedementsprechendeinegoistischesinteressehätten,möglichstvieleanhängerundmitgliederhintersichzuscharen. Hinzukomme,dassesbezüglichder2006anstehenden Landtagswahlennichtalsgesicherterscheine,dassesnicht zu einem offenen Wahlwettbewerb kommen werde. DieeinfachrechtlichabgeleiteteUnzulässigkeitverdecktgemeinsamerWahlvorschlägewerdeauchdurchdieinArtikel21Abs.1Satz1GGverankerteBündelungsfunktionder politischenparteiensowiedurchdasdemdemokratischen PrinzipzuzurechnendeGebotderWahlvorschlagswahrheit verfassungsrechtlich fundiert. DasBundesverfassungsgericht (BVerfG)erkennedieParteienalsverfassungsrechtlichnotwendigeInstrumentefür diepolitischewillensbildungdesvolkesanundhabesiein denrangverfassungsrechtlicherinstitutionenerhoben.sie seiendiefürdiedemokratienotwendigenhandlungseinhei-

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/3900 ten,umdiewählerzupolitischaktionsfähigengruppenzusammenzuschließenundihneneinenwirksameneinfluss aufdasstaatlichegeschehenzuermöglichen (BVerfGE11, 266,273;41,399,416).BeiderpolitischenWillensbildung kommeihneneinebündelungsfunktionunteranderem durchaufgreifenvonmeinungenundformulierungvon Zielenzu.In 27Abs.1BWGseidieserBündelungsfunktiondurcheinNominationsmonopolbeiderListenaufstellungentsprochen.Diesesverfassungsrechtlichzwarnicht gebotene,aberzulässigemonopolfließelautbverfg aus dernaturdersache,weil dielistenwahlgruppenmiteinemgemeinsamenprogramm [ ]voraussetzt (BVerfGE 5, 77, 82; vgl. auch 46, 196, 199; 11, 351, 366). DieverfassungsrechtlichfundierteBündelungsfunktionund dasausihrfolgendeeinfachrechtlichemonopolbeiderlistenaufstellungverlangedeshalbeineengeidentifikationdes BewerbersmitdempolitischenProgramm,fürdessenRepräsentation er ein Mandat des Wählers anstrebe. ImgeltendenWahlsystemwählemanmitderZweitstimme zwardieaufeinerlistenominierten.dieserfolgeaber nichtpersonalisiert,sondernpauschaliertdurchankreuzen einerliste,dieeinerbestimmtenparteiunddamiteinembestimmtenprogrammzuzurechnensei.nichtdieabgeordnetenstündendeshalbfürdenbürgerimvordergrundseiner Entscheidung,sonderndievonihmunterstütztepolitische Programmatik.DieaufderListeNominiertenversprächen dembürgerdabeikonkludent,fürdievonihmfavorisierte Programmatikzustehen.DerWählermüssesichdaraufverlassenkönnen,dassdieüberdieZweitstimmeLegitimierten fürdieseprogrammatikimparlamentarischenwillensbildungsprozessaucheintretenwürden.insoweittreteauch diedemokratiesicherndedimensionderwahlhervor.artikel38ggverbürgenichtnurdiewahlteilnahme,sondern auchdasrechtaufmitwirkunganderlegitimationder StaatsgewaltundaufEinflussnahmeanihrerAusübung (vgl.bverfge89,155,171f.).seiesdeshalbdieseeinflussnahme,aufdiehindembürgermitderzweitstimme auchdiewahleiner GruppemiteinemgemeinsamenProgramm eingeräumtsei,sodrohedemwählerdieseaussichtaufeinflussverlorenzugehen,wennersichnichtauf diepolitischeidentitätderihmvorgelegtenliste,d.h.nicht aufdasprogrammkonformeverhaltendergewählten,verlassenkönne.diesegewissheitkönneerabernurhaben, wenndiebewerbermitderdielisteunterbreitendenpartei überdieparteimitgliedschaftverbundenseien.ausdemdemokratischengehaltdeswahlrechtsfolgedaherauchdas GeboteinerentsprechendenWahlvorschlagswahrheit.Der eineranderenparteiangehörendelistenbewerbergerate zwangsläufigineinenloyalitätskonflikt.demwählergegenübererweckeerdenanschein,fürdieprogrammatikder aufstellendenparteieinzutreten;überseineanderweitige Parteimitgliedschaftseieraberzugleicheinemanderen, möglicherweisegegenläufigenprogrammverpflichtet.die ParteienselbstunterstellteneinenLoyalitätskonflikt,wenn sieeinedoppelmitgliedschaftnichtgestattetenbzw.einen VerstoßgegendiesesVerbotimRegelfallmitParteiausschlusssanktionierten.Bezogenaufeinensolchen fremdparteiigen AbgeordnetenkönnederWählermithinnicht sichersein,obertatsächlichfürdaspolitischeprogramm eintretenwerde,fürdasdieverdecktgemeinsameliste seine Stimme erhalten habe. VorstehendeErwägungenwürdenallerdingsnichtingleichemMaßefürParteilosegelten,dasienichtineinenderartigenLoyalitätskonfliktgeratenkönnten.Vielmehrmachten siesichdurchihrekandidaturfüreinebestimmteparteiderenprogrammatikzueigen.ihrdembürgerkonkludentabgegebenesversprechen,hierfüraucheinzustehen,könnten siedeshalbprinzipiellerfüllen.dieseraspektbedarffürdie EinspruchsführerjedochkeinerweiterenVertiefung,danur diekandidaturvonwasg-kandidatenauflinkspartei-listen gerügt werde. WolltemandemgegenüberstatteinerIdentifikationstiftendenParteimitgliedschafteinewieauchimmergearteteund nachvollziehbarehomogenitätderpolitischenzielederbewerberausreichenlassen,dürftedasnominationsmonopol nichtaufparteienimsinnedes 2PartGbeschränktbleiben,sondernmüssteauchadhocgegründetenWählervereinigungenParteiloserzugebilligtwerden,dieauchdurchein adhocaufgestelltesprogrammhinreichendengverbunden seien. Nichtentgegengehaltenwerdenkönne,dassderWählerfrei sei,obereiner gemischtenliste dierepräsentationseiner Anliegenzutraueodernicht.MitAusnahmeentsprechender ErklärungenvonBewerbernseifürdenWählernichtohne weitereserkennbar,fürwelcheprogrammatikeinbewerber kraftseinerparteizugehörigkeiteinstehe.aufdenlisten würdendiebewerberohnezusatzihrerparteizugehörigkeit aufgeführt (vgl. 30Abs.2Nr.2BWG);siefirmiertenmithinpauschalalsBewerberdieserPartei.Gleichesgelte,sofernderWählerEinsichtindieListenunterlagenbeimLandeswahlleiternehme.DasgeltendeWahlrechttretedamit einer Verschleierung dertatsächlichenparteizugehörigkeitnichtwirkkräftiggenugentgegen.dochseigeradedies einweiteresindiz,dasssichdasbundeswahlgesetzein heimlichesauseinanderfallenvonlisten-undbewerberparteinichtvorstelle.ließeesdennocheinsolchesauseinanderfallenzu,liefediesnichtnurderbündelungsfunktionderparteien,sondernauchdemdemokratischenprinzip einer transparenten Wahlofferte an den Bürger zuwider. DasVerbotverdeckt-gemeinsamerWahlvorschlägerechtfertigesichverfassungsrechtlichauchangesichtsdesAnliegensderFünf-Prozent-Sperrklauseldes 6Abs.6BWG undsicheredenverfassungsrechtlichengrundsatzder ChancengleichheitderParteien.DabeigehendieEinspruchsführernichtvoneinerVerletzungderWahlrechtsgleichheitaus.SohabedasBVerfGgegenListenvereinigungennichtingleichemMaßeBedenkenwiegegenListenverbindungen.DurcheinsolchesZusammenwirkenwerdedie gleichmäßigewirkungdersperrklauselgeradenichtaufgehoben,daauchaufeinelistenvereinigungdiezur SperrklauselüberwindungerforderlichenStimmenentfallen müssten.diezulassungvonlistenvereinigungenmache daher den Erfolgswert der abgegebenen Stimmen nicht über dasmaßhinausungleich,dasvomzweckeinerfürallelistenwahlvorschlägeingleicherweisegeltendensperrklausel gedecktsei (BVerfGE82,322,346f.).Gleicheswerdefür denverdeckt-gemeinsamenwahlvorschlaganzunehmen sein. EtwasanderesgelteaberfürdasausArtikel21Abs.1GG herzuleitendegebotderchancengleichheitderparteien. SowohldieListenvereinigungalsauchderverdeckt-gemeinsameWahlvorschlagseiengeeignet,dieSperrklausel

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode auszuhebenunddadurchdiesozusammenwirkendenparteienzuprivilegieren.derhierinliegendenverzerrungder ChancengleichheitzwischenallenanderWahlteilnehmendenParteiensowieauchderdadurchverursachtenGefährdungderFunktionsfähigkeitdesParlamentswirkedasVerbotbeiderFormengemeinsamerWahlvorschlägeentgegen. EinverfassungsrechtlichzwingenderGrund,derdemgegenüber die Zulassung gebiete, sei nicht ersichtlich: Mitdersog.SperrklauselsollelautBVerfGdenmitdem VerhältniswahlsystemverbundenenGefahrendesAufkommenskleinerundkleinsterParteien,mithinderParteienzersplitterung,begegnetwerden,ausdenensichernsthafteBeeinträchtigungenderAktionsfähigkeitdesParlamentsergebenkönnten (vgl.zuletztbverfge95,408,419).dieses ZielwerdedurchdieZulassunggemeinsamerWahlvorschlägeuntermehrerenGesichtspunktengefährdet.Infolge derbeabsichtigten Attraktivität füreinenerweiterten Wählerkreiserhöhesichfürdiemiteinergemeinsamen LandeslisteauftretendenParteienzumeinenihreandernfallssonichtgegebeneChancezurÜberwindungderSperrklausel.DadieübereinegemeinsameListeGewähltenunterschiedlichenParteienangehörten,könntensiewegen 10Abs.1Satz1GO-BTnichtmitSicherheiteinegemeinsameFraktionbilden,wasdasRisikoderParteienzersplitterungimParlamentnochzusätzlichverstärke.MöglicherweisekönntewegenunterschiedlicherParteizugehörigkeit undunterschiedlicherpolitischerziel-undakzentsetzungensogargarnichtdiebildungeinergemeinsamenfraktion beabsichtigtsein.daesbeiverdeckt-gemeinsamemhandelnanjeder verfestigtenformdeszusammenwirkens i.s.d.bverfgfehle (somüsstensichdieparteiennichtauf einaufstellungsverfahreneinigen;die Nominationsherrschaft liegealleinbeideraufstellendenpartei;diebewerberderanderenpartei[en]wärennur Gäste ),seischließlichdiegefahreinesauseinanderbrechensdiesesgebildes nacherfolgreicherwahltendenziellnochgrößeralsbei einer (förmlichen)listenvereinigung.letztereswerdeeindrucksvollgeradedurchdasbeispielderhierbeteiligten Parteienbelegt.DiepermanentenQuerelenindenLandesverbändenseieneineständigeBedrohungfürdieExistenz einer gemeinsamen Fraktion. ZudemwürdedurchdieZulässigkeitgemeinsamerWahllistendieChancengleichheitderParteienempfindlichberührt: Dennkleinere,keinen Kooperationspartner findendeparteienhättendeutlichschlechtereaussichten,abgeordnete indendeutschenbundestagzuentsenden.einekleinepartei,diemitprominentenvertreternimdeutschenbundestag vertretenseinkönne,habeeinweitauswirksameresforum alseinepartei,dieaufaußerparlamentarischeswirkenund Werben angewiesen bleibe. DassdasBVerfG1990dieZulassungvonListenvereinigungengeforderthabe,stehedemnichtentgegen.DamalshättensichdieBeeinträchtigungenderAnliegenderFünf-Prozent-KlauselundderChancengleichheitderParteiendurch diehistorischeinmaligesituationüberzeugendlegitimieren lassen.dasgerichthabezurechteinenichtvollausgeprägteundfunktionierendeparteienlandschaftimbeitrittsgebietbetont,diekompensiertwerdensollte (vgl.bverfge 82,322,349ff.).VergleichbarschwerwiegendeUmstände lägenjetztnichtvor.diebetreffendenparteienhättenausreichendzeitgehabt,sichzuorganisieren,fürihreanliegen zuwerbenundsichaufdiebundestagswahl2005vorzubereiten.zwargäbensiemöglicherweisevor,dasssiewegen dervorgezogenenneuwahleneinefusionnichtmehrhätten organisierenkönnen.daswahlrechtgebehierfüraberkeinenanspruchaufeinausreichendeszeitbudget,zumalnach dergrundgesetzlichenordnungeinebundestagsauflösung unddamitvorgezogeneneuwahlendurchausmitgedacht seien. DieEinspruchsführerwendensichweiterhindagegen,dass dielandeswahlausschüssedenvorstehendeneinfachgesetzlichenwieverfassungsrechtlicheneinwändennachmaßgabeeinerhandreichungdesbundeswahlleitersdurchdas KriteriumeinerhinreichendenHomogenitätbegegnenwolltenundreferierendenbereitsobenwiedergegebenenwesentlichenInhaltdieserHandreichung.DieseHomogenitätsbetrachtungjenseitsdesKriteriumsderParteizugehörigkeitkönnedieProblematikeinerparlamentarischenZersplitterungjedochnichtbannen.Mitjedemparteifremden BewerberaufeinerListe undseiesbundesweitnureiner steigedasrisikoderabspaltungundbildungeinereigenständigengruppeoderfraktion.dadiezusammensetzung desdeutschenbundestagesnichtseltendurchknappe Mehrheitengeprägtsei,könneauchwenigen,möglicherweisesogareinemeinzelnenAbgeordnetenentscheidendes Gewicht zukommen. AuchdieChancengleichheitwerdenichterstmitdemÜberschreiteneinerbestimmtenZahlvonKandidateneineranderenParteiverletzt.SohabedieWASGalleindurchdas AuftretenderAbgeordnetenOskarLafontaineundUlrich MaurerimDeutschenBundestagerheblicheVorteilegegenüberanderSperrklauselgescheitertenParteien,obwohl diesemöglicherweisemehrstimmenalsdiewasgim FalleeinesalleinigenAntrittserhaltenhätten.ReinquantitativeGesichtspunktewiedasBetrachtenderListeninFünferblöcken,dieAnzahlparteifremderBewerbersowiederen PlatzierungkönntendeshalbunterdemGesichtspunktder ParteienzersplitterungundChancengleichheitbeiderBewertungderZulässigkeitverdeckt-gemeinsamerListenvorschlägekeineRollespielen.ZudemübersehedieseSichtweise,dasssolche numerischen MerkmaleüberdieHomogenitätkeinebrauchbareAuskunftgebenkönnten.Denn einbundesweitbekannterbewerber,wieetwaderaufplatz einsderlandeslistenordrhein-westfalenerfolgreicheoskarlafontaine,könne selbstwennerdereinzigewasg- Kandidatseinsollte diefraktionsarbeitderlinksparteiinhaltlichweitnachhaltigerbeeinflussenalsdreiodervierrelativunbekannteundpolitischunerfahrenewasg-mitglieder und zwar unabhängig von ihrer Listenplatzierung. SohabeauchdasBVerfGinseinenEntscheidungen,indenendeskriptivvompolitischenWeseneinerListegesprochenwerdeunddiealsBelegfürdasHomogenitätskriteriumbemühtwürden,nichtaufsolche numerischenaspekte,sondernaufdieverbundenheiteinergruppierung durcheingemeinsamespartei-oderwahlprogramm,mithin auf ein inhaltliches Kriterium, rekurriert. AuchdieseFeststellungenführtennichtzueinerZulässigkeitverdeckt-gemeinsamerListen.Daszeigezunächstder Vergleichmiteiner (offen-gemeinsamen)listenvereinigung,dieunstreitigunzulässigsei.ihrwesenbestehegeradeinderpolitischenhomogenitätderzusammenfindendenparteien.folglichkönneeineunterschiedlicheparteizu-

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/3900 gehörigkeitenübergreifendeinhaltlichehomogenitätkein Kriteriumsein,daseinengemeinsamenWahlvorschlagzulässigmachenkönnte.SiezumPrüfungsmaßstabzuerheben,würdeeinevomBundeswahlrechtgeradeverschlosseneTüröffnen.Sosei 27Abs.1,2BWGdasVerbot jederformmehrparteiigerwahlvorschläge seiensieoffen oderverdeckt zuentnehmen.einer (vermeintlichen) inhaltlichenhomogenitätvonlinksparteiundwasg könne daher keine legitimatorische Funktion zukommen. SelbstwennmanaufeineinhaltlicheHomogenitätimSinne gleichgerichteterpolitischerziele (vgl. 10Abs.1Satz1 GO-BT)abstellte,zeigtensichunterBezugaufProgrammaussagenundsonstigeUnterlagenerheblicheUnterschiede beiderparteien.sostrebedielinksparteieinengrundlegendensystemwechselzueinem demokratischensozialismus an.praktischsollediesineinerumfassendengesellschaftlichenkontrolleunddemokratischenmitbestimmung inallenbereichenderwirtschaftseinenausdruckfinden. VorallemwürdenAlternativenzurjetzigenEigentumsordnunggefordert.EntsprechendhaltesieandergrundgesetzlichprinzipielleröffnetenMöglichkeitfest,GrundundBoden,NaturschätzeundProduktionsmittelzuvergesellschaftenbzw.zuverstaatlichen.DieWASGhingegenstrebesolcheZielenichtoderzumindestnichtmitdieserRadikalität an:wederforderesieeinegrundlegendeänderungdes bundesrepublikanischengesellschaftssystemsnocheinetief greifendeveränderungdereigentumsverhältnisse.vielmehrakzeptieresieimgrobendietatsächlichenundrechtlichengegebenheitenundstrebelediglichveränderungen füreinzelnekonkreteausprägungenan.vergesellschaftungenforderesiedeshalbnichtgenerell,sondernnur,wo strukturbestimmendekonzerne demöffentlicheninteresseentgegenwirkten.überhauptsehemaninverantwortlichenwasg-kreisendenrückgriffaufeinesozialistische Programmatik bei der Linkspartei als problematisch an. SchließlichbewirkedieZulassungderLandeslisteneinen erheblichenwahlfehler.esseinichtauszuschließen,dass sichandernfallsanderestimmenverhältnisseundeineanderemandatsverteilungergebenhätten.wärendielisten derlinksparteizurückgewiesenworden,hättensiekeine Stimmenerzielenkönnen,wassichzugunstenandererParteienausgewirkthätte.AlternativhättenbeideParteienzwar getrenntantretenkönnen.aberauchdannwürdederdeutschebundestagmitansicherheitgrenzenderwahrscheinlichkeit eine andere Zusammensetzung aufweisen. III. DerBundeswahlleitergehtinseinerStellungnahmedavon aus,dassdielandeswahlausschüssedielandeslistender Linkspartei.PDSzuRechtzugelassenhaben,dasieden durchdasbundeswahlgesetzunddiebundeswahlordnung aufgestellten Anforderungen entsprochen hätten. InformellerHinsichthättendie16LandeslistendenwahlrechtlichenBestimmungenentsprochen.Andergeheimen WahlderVertreterfürdieVertreterversammlungenundan dergeheimenwahlderbewerberfürdielistengemäß 27 Abs.5i.V.m. 21Abs.1und3BWGhättennachdendem BundeswahlleiterzurVerfügungstehendenKenntnissennur MitgliederderdieListeaufstellendenLinkspartei.PDS, nichtabermitgliederderwasgoderparteiloseteilgenommen. AuchinmateriellerHinsichthättendie16Landeslistenden VorgabendesBundeswahlgesetzesentsprochen.Dassalle 16LandeslistenderLinkspartei.PDSauchBewerberenthielten,dienichtderLinkspartei.PDSangehörten,sondern parteilosodermitgliederderwasggewesenseien,habe beikeinerdereingereichtenlandeslistenzurunzulässigkeit geführt. DasBundeswahlgesetzenthaltekeineVorgabenzurParteizugehörigkeitvonListenbewerbern.ImGegensatzzu 22 Abs.6desLandeswahlgesetzesMecklenburg-Vorpommern oder 26Abs.5desLandeswahlgesetzesSchleswig-HolsteinschließeesfürListenbewerbereineMitgliedschaftin eineranderenalsdereinreichendenparteinichtausdrücklich aus. AllerdingsseienmehrparteiigeListenverbindungenund -vereinigungenbeibundestagswahlenunzulässig.danach 7Abs.1BWGLandeslistenderselbenParteiausverschiedenenLändernalsverbundengelten,ergebesichim Umkehrschluss,dassLandeslistenunterschiedlicherPar- teiennichtverbundenwerdenkönnten.diefünf-prozent- Sperrklauseldes 6Abs.6BWGmüssejedeParteifürsich überwinden;eine Blockbildung mehrererkleinerparteien,umgemeinsamdiesperrklauselzuüberwinden, gestattedasgesetznicht.auchdienach 27Abs.1BWG unterumständen erforderlichenunterstützungsunterschriftenmüssediejeweiligeparteibeibringen;einelistenvereinigungoder-verbindung,dieeszweiparteienermögliche,dievonihnenjeweilsgesammeltenunterschriften zusammenzulegen, sehe das Gesetz nicht vor. DiewahlgesetzlicheUnzulässigkeitmehrparteiigerListenverbindungenund-vereinigungendürfenichtdadurchunterlaufenwerden,dasszwar proforma nureinepartei einenwahlvorschlageinreiche,faktischaberzweiparteien hinterdiesemwahlvorschlagstünden.diesebewertungsei fürbundestagswahlenunstreitig.unterschiedlicheauffassungenbestündenaber,wanndiesesverbottatsächlichumgangen werde. UnzutreffendseidieAuffassung,dasseineUmgehung grundsätzlichdannvorliege,wennbewerberaufgestellt würden,dienichtmitgliedderdielisteeinreichendenparteiseien,esseidenn,eshandelesichumeinzelneparteilose Bewerberodersolche,dieimVerfallsprozessihrerbisherigenParteieineneuepolitischeHeimatsuchten.Vielmehr müsseeinelistenachgeltendemrechtzugelassenwerden, wennsieformellkorrektaufgestelltundmateriellingänze dereinreichendenparteizuzuordnensei.diesevoraussetzungen diemanalshomogenitätderlistebezeichnen könne hältderbundeswahlleiterjedenfallsfürgegeben, wennindermehrzahl infünferabschnittenbetrachtet MitgliederdereinreichendenParteiinderListeaufgestellt seien.hingewiesenwirdindiesemzusammenhangdarauf, dasbundeswahlgesetzenthaltegeradekeineregelungen zurparteimitgliedschaftderbewerberaufdenlandeslisten. DasBundestagswahlrechtseivongroßerFormstrengegeprägt.DeshalbwerdedasGesetzinderPraxisgemäßseinemWortlautangewendet;eineanalogeAnwendungseiner Regelungenverbietesichgrundsätzlich.BeiderDurchführungderBundestagswahlenstündenfürnahezusämtliche imvorfeldeinerwahlzutreffendenentscheidungenden WahlbewerbernunddenWahlorganennurkurzeZeiträume zurverfügung;esmüsseuntergroßemzeitdruckgehandelt

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode werdenundmanseiaufklareundverständlichenormenmit eindeutigenhandlungsanweisungenangewiesen.dieshabe erstrechtwegenderverkürztenfristenvorderjetzigen Wahlgegolten.WährendderEntscheidungszeitraumbei regulär stattfindendenwahlenachttageumfasse ( 19, 28Abs.1Satz1BWG),seierhierdurchVerordnungdes BundesministeriumsdesInnernaufvierTageverkürztgewesen.DieLandeslistenhättenbiszum34.Tagvorder Wahl (15.August2005)beidenLandeswahlleiterneingegangenseinmüssen.DieEntscheidungüberdieZulassung hättendielandeswahlausschüsseam30.tagvorderwahl (19.August2005)treffenmüssen.DieshabediePrüfung sämtlicherwahlrechtlichenvoraussetzungenfüralleeingereichtenlisten,z.b.unterschriftserfordernisse,prüfung derbescheinigungendergemeindebehördenüberdie WählbarkeitderBewerber,PrüfungdervorgelegtenUnterstützungsunterschriften,umfasst.DaherkommedemWortlautdesBundeswahlgesetzes,daseineParteimitgliedschaft derlistenbewerbernichtfordere,einehohebedeutungzu. Diesgelteumsomehr,alsdemGesetzgeberParteiloseoder BewerbermiteineranderenParteimitgliedschaftspätestens seitaufnahmevonbewerberndesbundesderheimatvertriebenenundentrechteten (BHE)aufdieLandeslisteder CSU1965bekanntgewesenseien.DieAuffassung,dasGesetzkönnesichalsListenbewerbernursolchevorstellen, diemitderlistenparteiüberdieparteimitgliedschaftaufs Engsteverbundenseien,seidahernichtüberzeugend.Wäh- renddieländermecklenburg-vorpommernundschleswig- HolsteinfürihrLandtagswahlrechtdieseKonsequenzgezogenhätten,habederBundesgesetzgeberbisherkeineentsprechende Regelung getroffen. WeiterhinweistderBundeswahlleiterdaraufhin,dassdie LandeswahlausschüsseListennurineindeutigenFällenzurückwiesen,weildieEntscheidungüberdieZusammensetzungdesDeutschenBundestagesnachdemDemokratieprinzipdurchdenWählergetroffenwerdensolle.EineZulassungspraxis,dieeineBewertungderhintereinerListe stehendenpolitischenkräfteunternähme,würdediewahlentscheidungvomvolkindasvorfeldderwahlzuden Wahlausschüssenverlagern.Damitwürdeder Souverän vonvornhereininseinerwahlmöglichkeiteingeschränkt undderzulassungsentscheidungeinematerielle,vomwahlrechtnachdemsinnundzweckdesdemokratieprinzips nicht gewollte politische Bedeutung verschafft. AuchausanderenVorschriftenergebesichnicht,dassgenerelleineAufstellungvonMitgliedernandererParteienausgeschlossenseinsolle.Sosehezwar 48Abs.1Satz2 BWGvor,dasssolcheBewerberbeiderListennachfolge unberücksichtigtbleiben,dieseitaufstellungderlandeslisteausdieserparteiausgeschiedenseien.einsolchesausscheidenzeige,dassderbewerberinzwischendiezieleder Parteinichtmehrteileodernichtmehrbereitsei,fürderen Verwirklichungeinzutreten,sodassdessenListennachfolge denwählerwillenverfälschenwürde.dievorliegendefallgestaltungseijedocheineandere.diebewerbungaufeiner Listesignalisiere,dasssichderBewerbermitdenvondieser ParteiverfolgtenZielenimGroßenundGanzeneinverstandenerkläreundzwarunabhängigdavon,oberselbstMitgliedsei.BekanntlichlegedasParteiengesetzgroßenWert aufeinedemokratischebinnenstrukturderpolitischenparteien.dieparteimitgliederverträtennichtallezielederparteimitgleicherintensität;auchinnerhalbvonparteiengebe espolitischeströmungenmitunterschiedlichenprioritäten. AufgabederParteienseigeradedieVorformungdespolitischenWillens.DasBWGverlangevondensichumdie WählerstimmenbewerbendenParteienwedereinWahlprogrammnochvondenBewerberndessenUnterstützung. Vielmehrgebe 21Abs.3Satz3BWGdenBewerbernGelegenheit, bei der Aufstellung der Wahlvorschläge ihr (eigenes)programmvorzustellen.einbekenntniszumparteiprogrammverlangeesnicht.einsolchesverlangenseiauch, wenneinbewerbererfolgreichsei,wegendesverbürgten freienmandats (Artikel38Abs.1Satz2GG)nichtverpflichtend.DelegelatagenügedemBundeswahlgesetzals NachweisfürdieVerbundenheiteinesBewerbersmitder denwahlvorschlageinreichendenparteidienominierung ausschließlichdurchdiemitgliederoderdelegiertendieser Partei.Esgehedavonaus,dasskeineBewerbergewählt würden,diediezielederparteinichtinausreichendem Maßeunterstützten.HiervonseiauchineinerWahlprüfungsentscheidungder5.Wahlperiodeausgegangenworden (BundestagsdrucksacheV/1115,S.3).Dabeiseifestgestellt worden,dasseinerfremdenparteiangehörendewahlbewerbermitzustimmungzuraufnahmeindielisteeineranderenparteiderenpolitischegrundsätzeanerkannthätten.die ihrelistebeschließendeparteiseibeiaufnahmederbewerberdavonausgegangen,dasssichdiesebeiihrenentscheidungenzudenpolitischengrundsätzendernominierenden Partei bekannt hätten. AuchBestimmungenzurParteienfinanzierungführtenzu keinemanderenergebnis.nurdieparteienerhieltenstaatlichemittelalsteilfinanzierungderihnenallgemeinnach demgrundgesetzobliegendentätigkeiten,wennsiemit ihrerlandeslisteeinenwahlerfolgerzielthätten,derdie Anforderungendes 18PartGimEinzelnenerfülle.Das RechtderstaatlichenParteienfinanzierung,dassichebenfallsanstriktenformalenKriterienauszurichtenhabe,unterscheidenichtzwischenListenmitBewerbernausschließlichausdereinreichendenParteiundListenauchmitParteilosenoderMitgliedernandererParteien.Diestaatlichen MittelstündennurdenParteienzu,dieListeneingereicht undandenwahlenmiteinemmindesterfolgteilgenommen hätten.verzichteeineparteiaufdeneigenenwahlantritt,sei damitzwangsläufigauchderverzichtaufstaatlichemittel verbunden.diesseidenparteienbekannt.einargument dafür,dasseinverzichtaufwahlteilnahmeunddiebewerbungvonmitgliederndieserparteiauflistenandererparteien unzulässig sei, lasse sich daraus nicht herleiten. Werdeeingewandt,dassderWahlerfolggeradenichtdem ErfolgderLinksparteibeidenWählernentspreche,sofern aufeinerihrerlisteneinprominenteswasg-mitgliedan vordererstelleplatziertsei,müsstediesjedochebensofür prominenteparteiloseanexponierterstellegelten.auchin diesemfallseiderwahlerfolgzueinemteilaufdiebewerbungeinerparteifremdenpersonzurückzuführen,sodass auchhierdaswahlergebnisnichtausschließlichdemerfolg dereinreichendenparteientspreche.dennocherhaltediese ParteistaatlicheMittel,ohnedasseinaufdenParteilosen zurückzuführendererfolg herausgerechnet werdenmüsse oder könne. Auch 10GO-BTergebekeinGegenargument,zumal diesealsreines Intraorganrecht oder Innenrecht (Kretschmer,in:Schmidt-Bleibtreu/Klein,Kommentarzum

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/3900 GG,10.Auflage2004,Artikel40Rn.25)nichtalsAuslegungshilfezumBundeswahlgesetzgeeignetsei.DieGeschäftsordnungdesDeutschenBundestagesregeledie ArbeitdesParlamentsnachseinerWahl.Sielassekeine RückschlüsseaufdendasParlamentkonstituierendenWahlaktzu. 10Abs.1Satz1GO-BTlassedieFraktionsbildungsolcherAbgeordneterzu,dieentwederderselbenParteiodersolchenParteienangehörten,dieaufGrundgleichgerichteterpolitischerZieleinkeinemLandmiteinanderim Wettbewerbstehen.Eskönnedahingestelltbleiben,obdiese VoraussetzungbeidenMitgliedernvonLinksparteiund WASGgegebensei.FürdieFragederZulassungvonLandeslistenseidiesohneBedeutung.Jedenfallskönneder Vorschriftnichtentnommenwerden,dassdasBundestagswahlrechtdenEinzugvonMitgliedernverschiedenerParteienübereineParteilisteindenDeutschenBundestagverbiete.DenndieVorschriftlasseeszu,dassAbgeordneteunterschiedlicherParteieneineFraktionbildenkönnen.Auf welcheweisedieseindendeutschenbundestaggelangt seien obalsmitgliedereinereinzigenlandeslisteoder mehrererlandeslistenausverschiedenenländern lasse die Vorschrift offen. SchließlichführtenauchverfassungsrechtlicheArgumente zukeinemanderenergebnis.ausartikel21abs.1satz1 GGlassesichfürdieParteienkeinVerbotableiten,MitgliederandererParteienalsBewerberaufzustellen.DieDemokratiebedürfederpolitischenParteien,umdieWählerzu aktionsfähigengruppenzusammenzuschließenundihnen soeinenwirksameneinflussaufdasstaatlichegeschehen zuermöglichen (BVerfGE69,92,110;Sannwald,in: Schmidt-Bleibtreu/Klein,a.a.O.,Artikel21Rn.21).ParteienbündeltenpolitischeStrömungeninderBevölkerung undformtendenpolitischenwillenvor.hierausresultiere aberkeingebot,beieinerbundestagswahlnureigenemitgliederaufzustellen.die Bündelungsfunktion werdeausreichenddurchdas Monopol derparteienzurlistenaufstellungerreicht.dieaufstellungderjeweiligenlistedurch diemitgliederderparteigewährleisteausreichend,dassnur diepositionenderparteivertretendepersonenaufgestellt würden.werdeeingewandt,dassderwählernurbeiparteimitgliedernaufdenlistendiegewährhabe,dasssiefürdas Programmauchtatsächlicheinträten,zeigedieWirklichkeit,dasssichderWählerselbstbeideraufstellendenPartei angehörendenbewerbernkeineswegssicherseinkönne, dasssiespäteralsabgeordnetedasprogrammihrerpartei vertretenwürden.zumeinenseiendiegewähltennichtdem Parteiprogramm,sonderndemganzenVolkverpflichtet (Artikel38Abs.1Satz2GG).Zumanderenkommees immerwiedervor,dassparteiprogrammevoneinzelnenabgeordnetenspäternichtmehrmitgetragenoderganzoderin Teilennichtumgesetztwürden,etwaweildieParteiund derenparlamentsfraktioniminteresseeinerkoalitionsbildungoderwegenveränderterwirtschaftlicherverhältnisse improgrammformuliertezielenichtweiterverfolge.umgekehrtkönntenauchnichtparteizugehörigeabgeordnete diezieleeinerpartei,diesiealslistenbewerberaufgestellt habe, mit Überzeugung vertreten. ImÜbrigennimmtderBundeswahlleiteran,dasseinVerbot zuraufstellungparteifremderaufeinerlandeslisteverfassungsrechtlichzulässigseinkönnte.einsolchesverbot müssejedochausdrücklichindasbundeswahlgesetzaufgenommen werden. SomitkommenachgeltendemBundeswahlgesetz,dasgeradekeineRegelungenzurParteimitgliedschafttreffe,eine ZurückweisungeinerLandeslistewegenVerletzungdesGebotseinparteiigerListenvorschlägenurineindeutigenUmgehungsfälleninBetracht,indenenevidentsei,dassessich nichtmehrumeinelistederdenwahlvorschlagtragenden Parteihandele.InfolgedessenhättensichdieLandeswahlausschüsse auf eine solche Evidenzprüfung beschränkt. AuchLiteraturundRechtsprechunghieltenes soweitersichtlich grundsätzlichfürzulässig,dasseinelistezur BundestagswahlBewerberenthalte,dieMitgliedeineranderenParteiseien.Allerdingsseienbisherkaumkonkrete undpraktikablemaßstäbeentwickeltworden,abwanneine ListenichtmehrdereinreichendenParteizugeordnetwerdenkönne,weilihreHomogenitätnichtmehrgewährleistet sei. DasBVerfGhabefestgestellt,dass dieaufstellungeiner Listenursinnvoll sei, wennsichdieaufihrzusammengefasstenbewerberdurcheingemeinsamesprogrammverbundenfühlen (BVerfGE11,351,366).DieseVoraussetzunghabeesimkonkretenFalleinerörtlichenWählergemeinschaftbzw.RathausparteibeieinerKommunalwahl innordrhein-westfalenalsgegebenerachtet.aufdiefragen,wiesichdieverbundenheitmiteinemgemeinsamen Programmäußernsolle durchdieparteizugehörigkeitder WahlbewerberoderauchdurchandereKriterien undwelchekonsequenzauseinerfehlendenverbundenheitzuziehenwäre,gebedieentscheidungallerdingskeineantwort. InderbereitszitiertenWahlprüfungsentscheidung (BundestagsdrucksacheV/1115,S.3)seigefolgertworden, dass dasbundesverfassungsgerichtdieaufnahmeparteifremder bzw.eineranderenparteiangehörenderkandidatenauf eineranderenlistenichtalsansichverfassungswidrigansehe.dievombundesverfassungsgerichtgefordertehomogenitätderlistemüssenichtbereitsdannverneintwerden, wennmitgliedereinerfremdenparteiaufeineranderenparteilisteerscheinen.esmüssevielmehraufdenkonkreten Einzelfallabgestelltwerden,wobeiesnichtnuraufdiepolitischeRichtungdesLandesverbandesderfremdenPartei, sondernauchaufdiepolitischeauffassungdesparteifremden Kandidaten ankomme. InderLiteraturseieneindeutigeunddamitfürdieLandeswahlausschüssenachvollziehbareKriterienbishernichtentwickeltworden.WürdenMitgliederandererParteiennur vereinzeltundnichtanprominenterstellederlisteaufgestellt,seidiesgrundsätzlichnichtzubeanstanden.diehomogenitäteinerlandeslisteseidagegennichtmehrgewahrt,wennetwadiehälftederbewerbereineranderen Parteiangehörte.DieGrenzeseiaberabstraktschwerzubestimmenundhängevondenGesamtumständenab.KriterienkönntenetwaeineNamensergänzungoderdasNominierenvonFührungspersonenderanderenParteisein (Schreiber,KommentarzumBWG,7.Auflage,ErgänzungsinformationzurBundestagswahl2005,Juni2005, S.10).DieteilweiseerwogeneBerücksichtigung weicher Kriterien,wiedie Nähe derlistenbewerberzueinembestimmtenparteiprogramm,seiabzulehnen (soauchkönig, AnmerkungenzuderBundestagswahl2005,DieÖffentlicheVerwaltung2006,S.423,424).FürdieLandeswahlausschüsse,diekurzfristigunduntergroßemZeitdruckzu entscheidengehabthätten,seidieüberprüfungderpoliti-

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