Berufs- und Arbeitsrecht für Diplom-Psychologen

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2 Berufs- und Arbeitsrecht für Diplom-Psychologen

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4 Berufs- und Arbeitsrecht für Diplom-Psychologen von Jacob Joussen Hogrefe Göttingen Bern Toronto Seattle Oxford Prag

5 Dr. jur. Jacob Joussen, geb Studium der Altphilologie, Theologie und Geschichte in Freiburg und Rom Studium der Rechtswissenschaft in Münster Promotion zweites Staatsexamen. Seit 2001 Wissenschaftlicher Assistent und Habilitant für die Fächer Zivil-, Arbeits- und Sozialrecht an der Universität Münster. Lehrbeauftragter für das Fach Berufskunde an den Fachbereichen Psychologie der Universitäten Marburg und Gießen. Bibliografische Information Der Deutschen Bibliothek Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar Hogrefe Verlag GmbH & Co. KG Göttingen Bern Toronto Seattle Oxford Prag Rohnsweg 25, Göttingen Aktuelle Informationen Weitere Titel zum Thema Ergänzende Materialien Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Umschlagabbildung: Bildagentur Mauritius GmbH, Mittenwald Gesamtherstellung: AZ Druck und Datentechnik GmbH, Kempten Printed in Germany Auf säurefreiem Papier gedruckt ISBN

6 Inhalt Einführung Teil 1: Das Standes- und Berufsrecht der Psychotherapeuten Wesentliche Rechtsquellen Die Normenpyramide im allgemeinen Recht Die Normenpyramide des Rechts für Psychotherapeuten Normen des Grundgesetzes Einfaches Gesetzesrecht Rechtsverordnungen Sonstiges Recht, insbesondere Richtlinien Die Leidensgeschichte der Diplom-Psychologen Die Zulassung für die Tätigkeit als Psychotherapeut: Ausbildung und Approbation Begriffsbestimmungen und Adressaten des PsychThG Der Psychologische Psychotherapeut und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut Der Begriff der Psychotherapie Die Grundvoraussetzung zur Ausübung der Tätigkeit: die Approbation Antrag und Staatsangehörigkeit Ausbildung Würdig und zuverlässig Fähig und geeignet Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Approbation V

7 3.3 Die Regelausbildung als Voraussetzung der Approbation Die Zulassung zur Ausbildung Die Träger und Gesamtdauer der Ausbildung und die rechtliche Situation der Auszubildenden Die praktische Tätigkeit in der Ausbildung Der theoretische Teil, die praktische Ausbildung und die Selbsterfahrung Die Abschlussprüfung Die befristete Erlaubnis nach 4 PsychThG Die Berufsausübung sowie das Integrationsmodell und seine Folgen Das Vertragsarztrecht nach dem SGB V Das Integrationsmodell: Die Stellung der PP/KJP im System des Vertragsarztrechts Voraussetzung für die Teilnahme am Vertragsarztrecht: Die Zulassung Konsequenzen der Teilnahme am Vertragsarztrecht: Die Rechte und Pflichten des PP/KJP bei der Versorgung der Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Ende der Zulassung Die Vergütungsregelungen Im Rahmen der Privaten Krankenversicherung Im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung Der Vertrag mit dem Patienten Rechtliche Einordnung des Vertrags, sein Zustandekommen und seine Beendigung Der Vertrag zwischen Therapeut und Patient Zustandekommen und Beendigung Vertragliche Hauptpflichten Vertragliche Nebenpflichten Die Aufklärungspflicht Die Dokumentationspflicht Die Haftung des PP/KJP gegenüber seinem Patienten Vertragliche Haftung gemäß 280 BGB Deliktische Haftung gemäß 823 Abs. 1 BGB Haftpflicht VI

8 6 Ausgewählte Rechtsfragen aus dem Berufsrecht des PP/KJP Schweigepflicht, Offenbarungspflicht und Datenschutz Die Schweigepflicht in strafrechtlicher Hinsicht, 203 StGB Die Ausnahme von der Schweigepflicht: die Offenbarungspflicht des PP/KJP Die Schweigepflicht als vertragliche Nebenpflicht und die Folgen ihrer Verletzung Beispiel eines Falls zur Schweigepflicht Die Schweigepflicht als Folge der Bestimmungen des Datenschutzes Das Zeugnisverweigerungsrecht als Konsequenz der Schweigepflicht Die Selbstgefährdung des Patienten und die Verantwortung des Therapeuten Die strafrechtliche Seite Die zivilrechtliche Seite Teil 2: Arbeitsrecht für Diplompsychologen Grundlagen des Arbeitsrechts Rechtsquellen des Arbeitsrechts Adressaten des Arbeitsrechts: Der Arbeitnehmer Grundzüge Ein Beispielsfall Der Diplom-Psychologe am Beginn des Arbeitsverhältnisses Das Fragerecht und die Offenbarungspflicht bei der Bewerbungssituation Rechtsfolgen von Verstößen Die Zulässigkeit psychologischer Tests im Bewerbungsverfahren Insbesondere: Der Schutz vor geschlechtsbedingter Diskriminierung VII

9 9 Einzelfragen des Arbeitsrechts mit Interesse für den Diplom-Psychologen Arbeitsschutz und Arbeitsplatz Der technische Arbeitsschutz Der soziale Arbeitsschutz Der Kündigungsschutz Der Mutterschutz Das Arbeitszeitrecht Telearbeit Teilzeitarbeit Mobbing und Arbeitsrecht Der Diplom-Psychologe und der Betriebsrat Der Betriebsrat als Organ der Arbeitnehmerschaft im Betrieb Die Mitwirkungsmöglichkeiten des Betriebsrates allgemein Die Mitwirkungsmöglichkeiten des Betriebsrates in besonderen Fällen Literatur Stichwortverzeichnis VIII

10 Einführung Der Diplom-Psychologe und die Diplom-Psychologin (im Folgenden wird der Einfachheit halber und zur leichteren Lesbarkeit regelmäßig nur noch von dem Diplom-Psychologen gesprochen) üben ihre Tätigkeit nicht in einem allein von psychologischen Rahmenbedingungen geprägten Raum aus. Vielmehr treffen sie auf eine Lebenssituation, die stark von rechtlichen Vorgaben geprägt ist. Dies gilt für diejenigen, die im Anschluss an die Ausbildung eine (selbstständige) Tätigkeit als Psychotherapeut ausüben, in gleicher Weise wie für diejenigen, die sich im Rahmen der Arbeits- und Organisationspsychologie auf dem Berufsfeld des Unternehmens-Psychologen bewegen. Die für die jeweiligen Berufsausübungsmöglichkeiten erforderlichen rechtlichen Kenntnisse werden im Studium der Psychologie nur selten thematisiert. Zwar ist das Fach Berufskunde in den meisten Studienordnungen vorgesehen, doch wird es häufig nicht angeboten, noch häufiger nicht besucht. Dabei sind die genannten Kenntnisse für jedes der unterschiedlichen denkbaren Tätigkeitsfelder unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Berufs. Der vorliegende Band besteht infolgedessen aus zwei Teilen, die auf die Bedürfnisse zweier wesentlicher Berufsfelder für Diplom-Psychologen zugeschnitten sind: auf diejenigen der als Psychologische Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten therapeutisch tätigen auf der einen und die vor allem in Unternehmen in Personalabteilungen arbeitenden Psychologen auf der anderen Seite. Während die erstgenannten besonders das Standesrecht der Psychotherapeuten kennen müssen und die verschiedenen Fragen, die sich aus den (Rechts-)Beziehungen zu ihren Patientinnen und Patienten ergeben, sind die zweitgenannten darauf angewiesen, zumindest in Grundzügen die Regelungen und das System des Arbeitsrechts zu kennen. Denn mit diesem sind sie in der täglichen Arbeit ständig jedenfalls mittelbar konfrontiert, etwa in Einstellungsverfahren oder aber dann, wenn sie bei Entlassungen und Kündigungen beteiligt sind. In seinem ersten Teil geht dieses Buch daher auf das Berufsrecht der Diplom-Psychologen ein, die als Psychologische Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten tätig werden. Nach der Vorstellung der wichtigsten einschlägigen Rechtsquellen erfolgt zunächst eine kurze Darstellung der Entwicklung des Rechts der Diplom-Psychologen, insbesondere ihr Verhältnis zu den psychotherapeutisch tätigen Ärzten, eine Darstellung der so genannten Leidensgeschichte, ohne deren Kenntnis viele heutige Regelungen nicht oder doch nur schwer verständlich 1

11 sind. Danach werden die rechtlichen Vorgaben der Ausbildung der Diplom- Psychologen skizziert, gefolgt von der Darstellung der wichtigsten Vorgaben, die für die konkrete Ausübung der Tätigkeit als Psychologische Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten relevant sind, also insbesondere der Vorgaben des Sozialversicherungsrechts, aus denen sich die finanziellen Rahmenbedingungen der Tätigkeit ergeben, sowie derjenigen Bestimmungen, die die unmittelbare Art und Weise der Berufsausübung betreffen. In seinem zweiten Teil stellt dieses Buch dann den rechtlichen Rahmen vor, auf den die Diplom-Psychologen treffen, die sich der Arbeits- und Organisationspsychologie zugewandt haben. Hier geht es also um eine Einführung in Grundzüge des deutschen Arbeitsrechts, mit dem jeder, der insbesondere in Personalabteilungen tätig wird, immer wieder zu tun hat. Dieses Buch wendet sich in erster Linie an Nichtjuristen. Gleichwohl wird es den Leserinnen und Lesern nicht erspart bleiben können, gelegentlich mit den Rechtstexten konfrontiert zu werden. Es empfiehlt sich, die jeweils in den einzelnen Abschnitten angesprochenen Texte begleitend zu lesen; dazu müssen die Rechtstexte nicht gekauft werden: Im Internet findet sich unter der Anschrift eine umfangreiche Sammlung aller wichtigen deutschen Gesetzestexte. Die in diesem Buch angesprochenen Bundesgesetze sind sämtlich dort zu finden. Ein dreifacher Dank soll am Schluss dieser Einführung stehen: Der Kontakt zur Welt der Diplom-Psychologen und vor allem auch die Anfrage zur Übernahme der Vorlesung Berufskunde an der Philipps-Universität Marburg, aus der dann schließlich auch dieses Buch hervorgegangen ist, kamen dankenswerterweise durch Dr. Cornelius König zu Stande. Für die Unterstützung bei der Erstellungen der Übersichten sei herzlich stud. iur. Nils Maack gedankt. Ein ganz besonderer Dank geht zudem und dies sicher nicht nur für die Übernahme des mühevollen Korrekturlesens an Frank Vollmer. Münster, Januar 2004 Jacob Joussen 2

12 Teil 1: Das Standes- und Berufsrecht der Psychotherapeuten 1 Wesentliche Rechtsquellen Das Standesrecht der Psychotherapeuten ist nicht allein in einer gesetzlichen Kodifikation geregelt. Vielmehr sind es unterschiedliche Bestimmungen, die auf dieses Recht einwirken und es gestalten. Diese Aufsplitterung hat verschiedene Gründe, die vor allem mit der Systematik des deutschen Rechts selbst verbunden sind. Das deutsche Recht ist nicht ein monolithischer Block, sondern es besteht aus verschiedenen (Rechts-)Quellen, die zudem in einem gewissen Hierarchieverhältnis zueinander stehen und sich in einer Normenpyramide darstellen lassen. Eine solche Normenpyramide lässt sich in gleicher Weise für das allgemeine Recht aufstellen wie auch im Besonderen für das Standesrecht der Psychotherapeuten (vgl. Abbildung 1). verschiedene (Rechts-)Quellen Allgemeines Recht Recht der Psychotherapeuten Europ. Recht Grundgesetz Gesetze Rechtsverordnungen Sonstiges Recht GG Gesetze z. B. PsychThG SGB, StGB Rechtsverordnungen z. B. Prüfungsordnungen Sonstiges Recht, z. B. (Standes-)Richtlinien Rechtsprechung Abbildung 1: Die Normenpyramide im Recht 1.1 Die Normenpyramide im allgemeinen Recht Im Recht hat man es stets mit verschiedenartigen Rechtsquellen zu tun, da das geltende Recht nicht allein von einem Organ gesetzt wird, sondern von unterschiedlichen Normsetzern. Dies führt zugleich auch dazu, dass 3

13 Normenpyramide Recht der Europäischen Gemeinschaft ist ranghöchstes Recht Grundgesetz einfache Gesetze Rechtsverordnungen die einzelnen Rechtsbefehle zwar für die jeweiligen eigens zu bestimmenden Adressaten gleichermaßen Geltung beanspruchen, jedoch in Fällen widersprüchlicher Anweisungen eine gewisse Rangfolge erforderlich ist, um feststellen zu können, welches Recht auf den Einzelfall anzuwenden ist. Zu diesem Zweck ist das Bild der so genannten Normenpyramide entwickelt worden, deren Charakteristikum darin besteht, dass das jeweils höher stehende Recht in Zweifels- oder Widerspruchsfällen das weiter unten stehende Recht verdrängt (lex superior derogat legi inferiori). An der Spitze der allgemeinen Normenpyramide steht mithin dasjenige Recht, welches als das ranghöchste deutsche Recht anzusehen ist: das europäische Recht. Das Recht der Europäischen Gemeinschaft ist somit in Deutschland das ranghöchste Recht. Es hat Vorrang vor dem gesamten nationalen Recht, also auch vor den Bestimmungen des Grundgesetzes, der deutschen Verfassung. Das Gemeinschaftsrecht überlagert also, gleich in welcher Form es erlassen wird, sämtliche nationalen Normen jeden Ranges. 1 Das nächst höhere Recht ist in Deutschland die Grundgesetz genannte Verfassung aus dem Jahr 1949, welche nicht nur allgemeine, mehr oder weniger unverbindliche Programmsätze enthält. Sie regelt vielmehr die gesamte Staatsorganisation und enthält auch konkrete einklagbare Rechte der Bürger sowie Pflichten des Staates gegenüber den Bürgern, durch die zugleich bestimmte grundsätzliche Wertentscheidungen getroffen werden. Das Grundgesetz zeichnet sich gegenüber den ihm nachfolgenden Gesetzen durch die besondere und einmalige Art seines Zustandekommens aus sowie durch seine erschwerte Abänderbarkeit, welche einer 2 /3-Mehrheit des Bundestages und des Bundesrates bedarf und zum Teil gar nicht möglich ist. Trotz dieser herausragenden Stellung steht es jedoch, daran sei erinnert, unter den Vorschriften des europäischen Rechts. Im Rang nachfolgend stehen sodann die so genannten einfachen Gesetze ( einfach ist hier als Abgrenzung zu dem besonderen, weil unter besonderen Voraussetzungen zu Stande gekommenen Verfassungs-Gesetz gemeint), auch Parlamentsgesetze genannt. Dies sind die vom Bundestag und Bundesrat nach den Vorschriften des Grundgesetzes über die Gesetzgebung beschlossenen Rechtssätze. Der inhaltliche Regelungsbereich der Gesetze ist nahezu unbegrenzt. Grundsätzlich sind somit alle sozialrelevanten Sachverhalte einer gesetzlichen Regelung zugänglich, solange diese das ist durch die Normenpyramide ausgedrückt nicht gegen die Bestimmungen der Verfassung verstoßen. Unter den Parlamentsgesetzen stehen die so genannten Rechtsverordnungen. Dies sind Rechtssätze, die von der exekutiven Staatsgewalt, also nicht vom Parlament, sondern von der Verwaltung (den Ministerien und ihnen nachgeordneten Behörden) auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung 1 Vgl. Oppermann, Th. (1999), Europarecht (2. Auflage), München: Beck, Rn

14 erlassen werden. Wenn der Gesetzgeber (Bundestag und Bundesrat) die wesentlichen Fragen eines bestimmten Lebensbereiches geregelt hat, besteht, vor allem im Bereich der Verwaltung, häufig das Bedürfnis nach detaillierteren Regelungen. Für die Rechtsanwendung im Einzelfall fällt der Rechtsverordnung daher eine erhebliche Bedeutung zu. Das Parlamentsgesetz bedarf dabei einer speziellen Ermächtigung der Verwaltung zur Regelung eines Sachverhalts, auf deren Grundlage diese dann ihrerseits Rechtsnormen erlässt, die sich nur noch in ihrem Herkommen, nicht mehr in ihrer Form oder in ihrem Inhalt von einem Parlamentsgesetz unterscheiden. Als Beispiel kann etwa die Straßenverkehrsordnung dienen: Das nur bestimmte Grundzüge des Straßenverkehrs regelnde Straßenverkehrsgesetz ermächtigt in 6 den Verkehrsminister, die Einzelheiten des Straßenverkehrs zu regeln. Dies hat er mit Erlass der Straßenverkehrsordnung getan, in der detaillierte Bestimmungen zur Ordnung des Verkehrs enthalten sind. Den Rechtsverordnung in der Hierarchie nachfolgend gibt es schließlich weitere Rechtsnormen, die keiner der bislang genannten Gruppen zuzuordnen sind. Zu denken ist insbesondere an das so genannte Satzungsrecht, das das Innenrecht bestimmter dazu eigens ermächtigter Organisationen und Gruppen ist und sich ausschließlich an die Mitglieder eben dieser betroffenen Gruppen wendet. Die Rechtsprechung, die durch einen unbeteiligten und unabhängigen Dritten am Maßstab des Rechts in einem förmlichen Verfahren Rechtsentscheidungen zu treffen hat, legt bei diesen Entscheidungen das vorhandene und gesetzte Recht aus, wird selbst jedoch nicht als Rechtsquelle im eigentlichen Sinne anerkannt. weitere Rechtsnormen Rechtsprechung 1.2 Die Normenpyramide des Rechts für Psychotherapeuten Die für das allgemeine Recht vorgestellte und skizzierte Normenpyramide lässt sich nunmehr auch für das Standesrecht der Psychotherapeuten fruchtbar machen. Von zu vernachlässigender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang jedoch das europäische Recht. Dieses verfügt in vorliegendem Zusammenhang nicht über die dazu erforderliche Kompetenz, so dass auf europäischer Ebene keine Rechtsetzung erfolgen kann, die das Standesrecht der Psychotherapeuten unmittelbar betrifft. 2 Infolgedessen werden vorliegend nur die darunter liegenden Rechtsquellen relevant, die in ihrem Zusammenwirken das Recht der Diplom-Psychologen gestalten und somit kurz vorzustellen sind. 2 Etwas anderes gilt indes hinsichtlich der Anerkennung möglicher ausländischer, insbesondere im europäischen Ausland erworbenen Ausbildungen. Dazu später näher. 5

15 Grundrechte allgemeines Persönlichkeitsrecht Normen des Grundgesetzes Das Grundgesetz ist infolgedessen die für das Standesrecht der Psychotherapeuten höchste relevante Rechtsquelle. Von Bedeutung ist dabei jedoch nicht derjenige Teil der Verfassung, der die Staatsorganisation regelt, sondern relevant sind einige der in den ersten zwanzig Verfassungsartikeln enthaltenen Grundrechte. Diese haben seit jeher die vordringliche Aufgabe, den Bürgerinnen und Bürgern in einem gewissen Maße einen Schutzanspruch gegen ein bestimmtes Verhalten des Staates zu gewähren. Unter Berufung etwa auf die Religionsfreiheit des Art. 4 GG ( Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen Bekenntnisses sind unverletzlich ) kann jeder Bürger, soweit nicht andere Grundrechte anderer entgegenstehen, vom Staat verlangen, in seiner Religions- oder Gewissensausübung ungestört handeln zu können. Auf der Grundlage dieses Rechts kann er auch gegen den Staat klagen, um so sein Grundrecht wahrzunehmen. Diese Grundrechte, die im Wesentlichen nur dem Staat, nicht jedoch anderen Bürgern gegenüber geltend gemacht werden können, wirken in verschiedener Weise auch auf das Berufsrecht der Psychotherapeuten ein. Neben dieser unmittelbaren Möglichkeit des Bürgers, sich gegen eine staatliche Maßnahme durch die Berufung auf ein ihm zustehendes Grundrecht zu wehren, sind die in den einzelnen Grundrechten enthaltenen grundlegenden Wertentscheidungen der Verfassung bei der Anwendung sämtlicher Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. An den einzelnen, relevanten Stellen wird auf diesen Wirkmechanismus jeweils zurückzukommen sein. Hier jedoch seien zumindest die wichtigsten, für das Recht der Psychotherapeuten bedeutsamen Grundrechte genannt. Art. 1 GG garantiert zusammen mit Art. 2 Abs. 1 GG das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dieses hat zur Aufgabe, die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen zu gewährleisten, eine Notwendigkeit, die insbesondere im Hinblick auf moderne Entwicklungen und die mit ihnen verbundenen neuen Gefährdungen für den Schutz der menschlichen Persönlichkeit bestehen. 3 Konkretisiert wird dieses allgemeine Recht etwa in dem Schutz eines abgeschirmten Bereichs persönlicher Entfaltung: Daraus folgt insbesondere die Pflicht der Ärzte zur Führung von Krankenakten sowie ihre Pflicht, den Patienten über Risiken einer Behandlung aufzuklären. Dies gilt, wie noch näher auszuführen sein wird, ebenso auch für therapeutisch tätige Diplom-Psychologen. Zwar gelten die Grundrechte, wie dargestellt, nicht unmittelbar zwischen Therapeut und Patient, doch wirken ihre Wertungen in der angesprochenen und noch näher zu erläuternden Weise in deren Beziehungen hinein. 3 Bundesverfassungsgericht, Entscheidungen Band 54, S. 148 ff.,

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