Zukunft der Erziehungsberatung gefährdet?

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1 Zukunft der Erziehungsberatung gefährdet? Auswirkungen der Reform des SGB VIII LAG-Fachtag I I Stuttgart Dipl.-Psych. Bodo Reuser Vorsitzender LAG für Erziehungsberatung Baden-Württemberg Stellv. Vorsitzender bke

2 01 Vorbemerkung 02 Gesetzgebung 03 Ausgangspunkt 04 SGB VIII SGB VIII nie war Erziehungsberatung so wertvoll 07 Erziehungsberatung weiterentwickeln?

3 01 Vorbemerkung SGB VIII-Reform April 2016 Der Widerstand und das vehemente und geschlossene Vorgehen der Fachverbände der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Träger-Dachverbände hat das Vorhaben und den sehr umstrittenen Prozess zum Stoppen gebracht und Änderungen in den Regelungen, im Zeitablauf und im Verfahren bewirkt Unserer Fachverband hat sich wieder als sehr nutzbringend erwiesen!

4 01 Vorbemerkung Die Fachverbände haben das Vorhaben zwar gekippt Diese Einschätzung darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch der dzt. Entwurf nicht den Anforderungen an eine Reform gerecht wird, wie sie notwendig wäre. Vielmehr ist auch dieser Entwurf von dem Geist der starken staatlichen Lenkung und Kontrolle sowie der Kostenneutralität geprägt

5 02 Gesetzgebung Impulse zu Gesetzentwürfen können verschiedene Ursprünge haben Inklusion Haushaltsprobleme Es muss jemand die Initiative ergreifen

6 02 Gesetzgebung Erstellung eines Referentenentwurfs dieser wird im weiteren Verlauf immer wieder geändert er wird mit verschiedenen Stellen abgestimmt (Sachverständigenanhörungen) Änderungswünsche werden eingearbeitet Wichtig: Im Gesetzgebungsprozess möglichst alle betroffenen gesellschaftlichen Gruppen ausgewogen hören und einbeziehen

7 02 Gesetzgebung ganz anders bei dem Versuch einer Reform des SGB VIII intransparente und zerstückelte Art Ungewöhnlicher Zeitrahmen für eine komplexe Gesetzesentwicklung: KJHG-Entwicklung: 9 Jahre SGB VIII-Reform 2016: 9 Monate

8 03 Ausgangspunkt Arbeitspapier im Mai 2011 auf Initiative Hamburgs Wiedergewinnung kommunalpolitischer Handlungsfähigkeit zur Ausgestaltung von Jugendhilfeleistungen Änderungen des Kinder- und Jugendhilferechts (SGB VIII)

9 03 Ausgangspunkt Kostenanstieg in den HzE auf 2 Faktoren zurückgeführt: 1. Die Ausgestaltung des Hilfeangebots als individueller Rechtsanspruch 2. Die starke Stellung Freier Träger bei der Ausgestaltung des Hilfeangebots Die Gelder im rechtsanspruchsbewerten System der HzE sind unproduktiv gebunden

10 03 Ausgangspunkt Jährliche Kostensteigerung von 2 Mrd.

11 03 Ausgangspunkt Zusätzliche Behauptung: Wirkungslosigkeit ambulanter Familienhilfen Wirksamkeit sozialräumlicher Alternativen Hohes Leistungspotential der Regeleinrichtungen

12 03 Ausgangspunkt Schlussfolgerung: Eine Änderung der Rechtsgrundlagen des SGB VIII Abschaffung individueller Rechtsansprüche Gewährleistungsverpflichtung des Öffentlichen Jugendhilfeträgers als Ersatz

13 03 Ausgangspunkt Subjektive Rechtsansprüche Ansprüche eröffnen den Klageweg zu den Gerichten Durchsetzungsmöglichkeit gegenüber öffentlichem Jugendhilfeträger (z.b. Kita- oder Krippenplätze) Objektive Rechtsverpflichtung staatsinterne Verpflichtung Erfüllung ist alleine Sache des öff. JH-Trägers gilt auch für Gewährleistungsverpflichtungen vom Bürger nicht einklagbar

14 03 Ausgangspunkt Papier von 2011 war eine intensive Provokation mit vielen handwerklichen und fachlichen Mängeln und reichlich unbelegten Behauptungen

15 04 SGB VIII 2016 ein Paradigmenwechsel Setzt handwerkliche und fachliche Mängeln fort Rechtsanspruch der Eltern wird aufgehoben Erziehungsaufgabe der Eltern spielt keine Rolle mehr Grundsatz der individuellen, auf den Einzelfall abgestimmten Hilfeleistung wird aufgeweicht

16 04 SGB VIII 2016 Leistungen im Einzelfall vorrangig als Regel- und Gruppenangebote Vorrangig verpflichtende Sozialraumorientierung Die Mitwirkung in der Hilfeplanung als subjektbezogene und auf Aushandlung beruhende HzE wird gestrichen Statt dessen Information, Beratung und Einverständnis der Leistungsberechtigten

17 05 SGB VIII 2017 Verzicht auf Inklusive Lösung SGB VIII, mit der die Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen zwingend in der Kinder- und Jugendhilfe zusammengeführt werden sollten Die Zusammenführung wird jetzt nur noch als Option für die Bundesländer ermöglicht

18 05 SGB VIII 2017 Die Zusammenarbeit der Jugendhilfe mit anderen Sozialleistungsträgern, den Schulen und der Justiz soll verbessert werden Bei der Stärkung der Steuerungskompetenz der Jugendämter gibt es erhebliche Veränderungen

19 05 SGB VIII 2017 Paradigmenwechsel bei den HzE, da zukünftig die Kinder und Jugendlichen selbst Anspruchsinhaber sein sollen ( 27) Damit werden grundsätzliche Fragen zu den Rechten der Eltern und den Folgen für die Zusammenarbeit im jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis aufgeworfen Im einzelnen

20 27 Hilfe zur Erziehung (1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. (3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des 13 Absatz 2 einschließen 27 Hilfe zur Erziehung (1) Kinder und Jugendliche haben einen Anspruch auf geeignete und notwendige Leistungen zur Unterstützung ihrer Erziehung sowie zur Förderung ihrer Entwicklung und sozialen Teilhabe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine ihrem Wohl entsprechende Entwicklung zu einer möglichst eigenverantwortlichen, gemeinschaftsfähigen sowie selbstbestimmten Persönlichkeit oder ihre Teilhabe am Leben nicht gewährleistet ist. Eignung und Notwendigkeit der Leistungen richten sich nach dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall unter Berücksichtigung seines engeren sozialen Umfelds. Sie umfassen insbesondere sozialpädagogische, pädagogische und damit verbundene therapeutische Leistungen

21 27 Hilfe zur Erziehung (2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Die Hilfe ist in der Regel im Inland zu erbringen; sie darf nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist. 27 Hilfe zur Erziehung (2) Hilfe zur Erziehung wird auf der Grundlage der Hilfeplanung nach 36 gewährt. Aufgabe und Ziel der Hilfe sowie die Art der Hilfe richten sich insbesondere nach 28 bis 35. Dabei können unterschiedliche Hilfearten miteinander kombiniert, im Zusammenhang mit anderen Leistungen nach 2 Absatz 2 erbracht werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

22 27a Leistungen zur Stärkung der Erziehungskompetenz der Eltern (1) Eltern oder Erziehungsberechtigte haben bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen einen Anspruch auf geeignete und notwendige Leistungen zur Stärkung ihrer Erziehungskompetenz insbesondere nach Maßgabe der 28 und 31, wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Entwicklung zu einer möglichst eigenverantwortlichen, gemeinschaftsfähigen sowie selbstbestimmten Persönlichkeit oder Teilhabe am Leben nicht gewährleistet ist. (2) Wird Hilfe zur Erziehung nach 27 gewährt, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind.

23 28 Erziehungsberatung Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und -einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrunde liegenden Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung unterstützen. Dabei sollen Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen zusammenwirken, die mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen vertraut sind. 28 Erziehungsberatung Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und -einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrunde liegenden Faktoren, bei der Stärkung der Selbsthilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung unterstützen. Dabei sollen Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen zusammenwirken, die mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen vertraut sind.

24 36 SGB VIII Mitwirkung, Hilfeplan (1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt. Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind die in Satz 1 genannten Personen bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. 36 Hilfeplanung (1) Gegenstände der Hilfeplanung sind 1. die Klärung der Lebens-, Entwicklungs- und Erziehungssituation des Kindes oder Jugendlichen und seiner Familie oder die Lebens- und Entwicklungssituation des jungen Volljährigen unter Einbeziehung seines sozialen Umfelds, 2. die daraus resultierende Feststellung des individuellen Bedarfs des Kindes, des Jugendlichen oder des jungen Volljährigen sowie 3. die daraus abzuleitende Auswahl der geeigneten und notwendigen Leistungen der Hilfe zur Erziehung hinsichtlich Ziel, Art und Umfang.

25 36 SGB VIII Mitwirkung, Hilfeplan (2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. 36 Hilfeplanung (2) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe beteiligt den Leistungsberechtigten nach 27 und seinen Erziehungsberechtigten ( ) an der Hilfeplanung bei allen dieses Verfahren betreffenden Verfahrenshandlungen. Die Beteiligung erfolgt in einer für die zu beteiligenden Personen wahrnehmbaren Form. Zur Beteiligung gehört insbesondere auch die Beratung der in Satz 1 genannten Personen vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe

26 36 Hilfeplanung (4) Der Hilfeplan ist eine Nebenbestimmung zur Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Hilfegewährung und bedarf der Schriftform. Er dient der Steuerung und Wirkungskontrolle des Hilfeprozesses. Der Hilfeplan enthält mindestens 1. die Beschreibung der Lebens-, Entwicklungs- und Erziehungssituation des Kindes oder des Jugendlichen oder die Beschreibung der Lebens- und Entwicklungssituation des jungen Volljährigen, 2. die dadurch begründete Feststellung des individuellen Bedarfs des Kindes, des Jugendlichen oder des jungen Volljährigen, 3. die daraus abgeleitete Auswahl der geeigneten und notwendigen Hilfearten und Leistungen hinsichtlich Ziel, Art und Umfang, 4. das Gesamtziel der Hilfe, 5. Beginn und voraussichtliche Dauer der Hilfe, 6. die an der Hilfeplanung Beteiligten und die Form ihrer Einbeziehung, Unter Nebenbestimmungen sind Zusätze zu verstehen, welche die Behörde einem begünstigenden Verwaltungsakt beifügt, um ihn inhaltlich oder zeitlich zu beschränken.

27 05 SGB VIII a wird die Steuerungsverantwortung der Träger der Öffentlichen Jugendhilfe ausgeführt Kostenübernahme für Leistungen in Fällen unmittelbarer Inanspruchnahme von niedrigschwelligen ambulanten Hilfen, insbesondere Erziehungsberatung, nun hier genannt

28 36a SGB VIII Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung (2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung zulassen. Dazu soll er mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. 76a Steuerungsverantwortung (2) Abweichend von Absatz 1 trägt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch die Kosten einer Leistung in Fällen unmittelbarer Inanspruchnahme von niedrigschwelligen ambulanten Hilfen, insbesondere nach 28 und 31. Dazu schließt er mit den Leistungserbringern Vereinbarungen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. (1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten einer Leistung nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts und der Partizipation erbracht wird;

29 05 SGB VIII a : Einrichtung von Ombudstellen (Kann-Best.) 37: Stärkung von Pflegefamilien und kindern 46 : Stärkung der Heimaufsicht 48b: Kinderschutz in der offenen Jugendarbeit 38: Zulässigkeitsvoraussetzungen von Auslandsmaßnahmen In Artikel 2: normierte Regelungen zur Kooperation und Information im Kinderschutz

30 06 Erziehungsberatung Nie war Erziehungsberatung so wertvoll wie heute!

31 06 EB stark in Anspruch genommen

32 06 EB ist wandlungsfähig Beratungen von Säuglingen und Kleinkindern Beratungen 1993: 33,5-2010: 121 Beratungen je unter 3jährige Steigerungsrate von 261%

33 06 EB - die zahlenmäßig wichtigste HzE Erziehungsberatung ist die mit Abstand am meisten in Anspruch genommene Hilfe Erziehungsberatung wird damit dem Anspruch gerecht, eine möglichst niedrigschwellige Hilfe zu sein

34 06 EB erreicht die Kleinen Für die EB ist typisch, dass sie früh einsetzt Im Vergleich zu früheren Statistiken zeigt sich, dass der Anteil der unter 3-jährigen zunimmt. In den letzten 10 Jahren ist dieser Anteil um das 5-fache gestiegen

35 06 EB erreicht Benachteiligte besonders Konfliktreiche Trennungund Scheidungsprozesse sind für Kinder ein Risikofaktor für ihre Entwicklung Ihr Anteil beträgt ca. 30% in Bevölkerung EB erreicht diese Gruppe mit ca. 50%

36 06 EB erreicht die gesetzten Ziele Der überwiegende Anteil der Beratungen wird in den Beratungsstellen entsprechend der erfolgten meist internen Hilfeplanung abgeschlossen Die Beratungsstelle ist demnach für die weitaus meisten Ratsuchenden, die diese Einrichtung in der Regel freiwillig aufsuchen, die richtige Institution

37 06 EB überwiegend kurzfristig

38 06 EB die kostengünstigste Hilfe

39 06 EB effektiv und effizient Die groß angelegt Jugendhilfe-Effekte-Studie (JES, 2002) kam hinsichtlich Erziehungsberatung zu sehr positiven Ergebnissen: es findet eine deutliche Symptomreduzierung bei den Kindern statt; es wird eine signifikante Kompetenzsteigerung bei den Eltern erzielt; es ist eine überdurchschnittliche Beeinflussung der familiären und der Umfeld-Belastungen zu verzeichnen; Hilfeart und Klientel passen am besten zusammen.

40 07 EB weiterentwickeln? EB sollte sich vor Ort wachsam, initiativ und innovativ aufstellen Politische Lobbyarbeit betreiben nicht nur die Verwaltung, sondern auch die Politik als Ansprechpartner suchen EBn einer Gebietskörperschaft sollten unbedingt eng und abgestimmt zusammenarbeiten (am besten als AG 78 ) mit einem verbindlichen Beratungskonzept

41 07 EB weiterentwickeln? Ziel- und Steuerungsbereitschaft der EB-Tätigkeiten Statistik ( Reflektion und Steuerung) interne Auswertung externe Auswertung Jahresberichte nicht nur als Tätigkeitsbeleg Deutliche und wiederholdende Hinweise, dass die institutionelle Erziehungsberatung effektiv, innovativ und äußerst effizient ist und sogar Helfen kann, Kosten in der Jugendhilfe einzusparen

42 07 EB weiterentwickeln? Vernetzungs- und Kooperationsentwicklung mit anderen Diensten und Einrichtungen Kinderschutz und psychologische Unterstützung von Familien als Kernaufgabe

43 Es gibt nichts Gutes, außer man tut es E.Kästner Wege entstehen, indem wir sie gehen

44 08 Arbeitsgruppen Welche Herausforderungen vor Ort stellen sich uns als Erziehungsberatungsstellen? Welche fachliche oder angebotsmäßige Weiterentwicklung sehen wir als notwendig an? Wo sehen wir, auch in Bezug auf Inklusion, die Position der Erziehungsberatung im Feld der Jugendhilfe

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