Partizipation: Ein Recht und eine Haltung
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- Monika Melsbach
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1 Partizipation: Ein Recht und eine Haltung Rechtliche Grundlagen der Partizipation in der Jugendhilfe - Dr. Detlev Lauhöfer - Dr. Detlev Lauhöfer Oldenburg, d
2 Überblick über das BKiSchG (Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen vom ) Art. 1: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Art. 2: Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Art. 3: Änderung anderer Gesetze (SGB IX) Art. 4: Evaluation (bis zum ) Art. 5: Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Ermächtigung zur Veröffentlichung des Gesetzestextes) Art. 6: Inkrafttreten ( ) Dr. Detlev Lauhöfer 2
3 hier: 8b SGB VIII Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (1) (2) Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten, und die zuständigen Leistungsträger, haben gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an strukturellen Entscheidungen in der Einrichtung Dr. Detlev Lauhöfer 3 sowie zu Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten.
4 UN-Kinderechtskonvention Artikel 12 [Berücksichtigung des Kindeswillens] (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. (2) ( ). Dr. Detlev Lauhöfer 4
5 UN-Kinderechtskonvention Artikel 13 [Meinungs- und Informationsfreiheit] (1) Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere vom Kind gewählte Mittel sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben. (2) ( ) Dr. Detlev Lauhöfer 5
6 UN-Kinderechtskonvention Artikel 5 [Respektierung des Elternrechts] Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern oder gegebenenfalls, soweit nach Ortsbrauch vorgesehen, der Mitglieder der weiteren Familie oder der Gemeinschaft, des Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen, das Kind bei der Ausübung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen. Dr. Detlev Lauhöfer 6
7 Grundgesetz (GG) Art. 1 und 2 hier: Menschenwürde, Freiheit Kinder und Jugendliche als Grundrechtsträger Artikel 1 GG: (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Artikel 2 GG: (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. ( ) Dr. Detlev Lauhöfer 7
8 Grundgesetz (GG) Art. 3 hier: Gleichheit Kinder und Jugendliche als Grundrechtsträger Artikel 3 GG: (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. ( ) (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Dr. Detlev Lauhöfer 8
9 Grundgesetz (GG) Artikel 6 hier: Ehe, Familie, nichteheliche Kinder Ehe und Familie als Grundrechtsträger Artikel 6 GG: (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Dr. Detlev Lauhöfer 9
10 hier: Elternrecht und Elternverantwortung Artikel 6 Absatz 2 GG = 1 Abs. 2 SGB VIII Dr. Detlev Lauhöfer 10
11 hier: Sozialgesetzbuch (SGB) VIII - Kinder- und Jugendhilfe - Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe (1) (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Dr. Detlev Lauhöfer 11
12 hier: Sozialgesetzbuch (SGB) VIII - Kinder- und Jugendhilfe - Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. (2) (3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere 1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, 2. ( ) Dr. Detlev Lauhöfer 12
13 hier: Sozialgesetzbuch (SGB) VIII - Kinder- und Jugendhilfe - Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) 5 Wunsch- und Wahlrecht (1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen. (2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. ( ) Dr. Detlev Lauhöfer 13
14 hier: Sozialgesetzbuch (SGB) VIII - Kinder- und Jugendhilfe - Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen. (2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden. Dr. Detlev Lauhöfer 14
15 hier: Sozialgesetzbuch (SGB) VIII - Kinder- und Jugendhilfe - Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten, wenn die Beratung auf Grund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde. 36 des Ersten Buches bleibt unberührt. Dr. Detlev Lauhöfer 15
16 hier: Sozialgesetzbuch (SGB) VIII - Kinder- und Jugendhilfe - Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) 9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben sind 1. die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung sowie die Rechte der Personensorgeberechtigten und des Kindes oder des Jugendlichen bei der Bestimmung der religiösen Erziehung zu beachten, ( ) Dr. Detlev Lauhöfer 16
17 hier: Sozialgesetzbuch (SGB) VIII - Kinder- und Jugendhilfe - Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) 9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen 2. die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes oder des Jugendlichen zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln sowie die jeweiligen besonderen sozialen und kulturellen Bedürfnisse und Eigenarten junger Menschen und ihrer Familien zu berücksichtigen, 3. die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen zu fördern. Dr. Detlev Lauhöfer 17
18 hier: Sozialgesetzbuch (SGB) VIII - Kinder- und Jugendhilfe - Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) 11 Jugendarbeit (1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. Dr. Detlev Lauhöfer 18
19 hier: Sozialgesetzbuch (SGB) VIII - Kinder- und Jugendhilfe - Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) 12 Förderung der Jugendverbände (1) ( ) (2) 1 In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. ( ) 3 Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten. Dr. Detlev Lauhöfer 19
20 hier: Sozialgesetzbuch (SGB) VIII - Kinder- und Jugendhilfe - Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) 36 Mitwirkung, Hilfeplan 1 Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. ( ) 3 Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind die in Satz 1 genannten Personen bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. 4 Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. Dr. Detlev Lauhöfer 20
21 hier: Sozialgesetzbuch (SGB) VIII - Kinder- und Jugendhilfe - Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) 36 Mitwirkung, Hilfeplan (2) 1 Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. 2 Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; ( ) Dr. Detlev Lauhöfer 21
22 hier: Sozialgesetzbuch (SGB) VIII - Kinder- und Jugendhilfe - Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) 80 Jugendhilfeplanung Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung 1. ( ) 2. den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und 3. ( ) Dr. Detlev Lauhöfer 22
23 hier: Landesgesetze Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) 10 Elternvertretung und Beirat der Kindertagesstätten (4) 1 Wichtige Entscheidungen des Trägers und der Leitung erfolgen im Benehmen mit dem Beirat. 2 Das gilt insbesondere für 1. die Aufstellung und Änderung der Konzeption für die pädagogische Arbeit, 2. die Einrichtung neuer und die Schließung bestehender Gruppen oder Betreuungsangebote, 3. die Festlegung der Gruppengrößen und Grundsätze für die Aufnahme von Kindern, 4. die Öffnungs- und Betreuungszeiten. Dr. Detlev Lauhöfer 23
24 hier: Landesgesetze Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) 80 Mitwirkung in der Schule (1) 1 Von den Klassenschülerschaften und dem Schülerrat sowie in Schülerversammlungen der Schule ( ) können alle schulischen Fragen erörtert werden. ( ) (3) 1 Schülerrat und Klassenschülerschaften sind von der Schulleitung, dem Schulvorstand, der zuständigen Konferenz oder den Bildungsgangs- und Fachgruppen vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung, zu hören. 2 Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts sind mit den Klassenschülerschaften zu erörtern. Dr. Detlev Lauhöfer 24
25 hier: Landesgesetze Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) 80 Mitwirkung in der Schule (4) Schulleitung und Lehrkräfte haben dem Schülerrat und den Klassenschülerschaften die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (5) 1 Die Sprecherinnen und Sprecher vertreten die Schülerinnen und Schüler gegenüber Lehrkräften, Konferenzen, Schulvorstand, Schulleitung und Schulbehörden. 2 Alle Schülervertreterinnen und Schülervertreter können von den Schülerinnen und Schülern mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt werden. Dr. Detlev Lauhöfer 25
26 Ende Puh, war das aber anstrengend! pixelio Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Detlev Lauhöfer 26
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