Dringliche Revision des KVG: Stellungnahme zu den Vorschlägen des EDI

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1 Bundesamt für Gesundheit Abteilung Recht 3003 Bern UZ: 85.1/AY Lausanne/Bern, 15. Mai 2009 Dringliche Revision des KVG: Stellungnahme zu den Vorschlägen des EDI Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren Für die Möglichkeit zur Stellungnahme danken wir Ihnen bestens. Wie wir Ihnen in unserem Schreiben vom in Aussicht gestellt haben, äussern wir uns hiermit unter Inanspruchnahme einer leichten Überschreitung der gewährten Frist. Wir hatten anlässlich der Plenarversammlung unserer Konferenz am die Möglichkeit zur fundierten Meinungsbildung. Dies war nur dank zeitlicher Koinzidenz mit Ihren Vorschlägen möglich. Bei allem guten Willen, zur Problemlösung Hand zu bieten, halten wir allerdings weder das Vorgehen noch die Fristen für akzeptabel. Diese vermögen einem demokratischen Verfahren nicht zu genügen und werden der Wichtigkeit des Geschäfts auch nicht gerecht. Wichtig ist vor allem die Eindämmung der Kostenentwicklung und die Konzertierung zwischen den Bundes- und den kantonalen Behörden. Problemanalyse Wir gehen ebenfalls davon aus, dass für 2010 ein grösserer Prämienschub zu befürchten ist, der nach Möglichkeit einzuschränken ist. Wir halten aber auch fest, dass die Problemanalyse nach wie vor unvollständig ist, fehlt doch eine Auswertung der Aufsichtsdaten 2008 sowie eine schlüssige Darlegung der Annahmen für Zuerst ist festzuhalten, dass die Kosten im Vergleich zu den letzten Jahren nicht überdurchschnittlich steigen dürften. Hingegen wurden 2008 und 2009 die Prämien nicht entsprechend der Kostenentwicklung angepasst. Damit besteht für 2010 voraussichtlich ein Nachholbedarf. Gleichzeitig setzen den Kassen offenbar Verluste an den Finanzmärkten in bisher unbekannter Höhe zu. Wir bedauern sehr, dass es dazu gekommen ist. Die unmittelbaren Lehren daraus sind folgende: 1. Es braucht eine der Kostenentwicklung entsprechende Prämienpolitik. 2. Die Anlagevorschriften müssen revidiert werden, damit sie für eine Sozialversicherung angemessen sind. So ist heute etwa der Aktienanteil nicht limitiert. 3. Der Wettbewerb unter den Versicherern ist ein solcher um gute Risiken. Marktanteilsstrategien können somit rasch zu Unterdeckungen führen. Daher braucht es eine starke Aufsichtsbehörde. Wir bitten Sie dringend, im Rahmen der Aufsicht des Bundes die notwendigen Massnahmen unverzüglich an die Hand zu nehmen, um künftig ähnlichen Verwerfungen vorzubeugen. Unmittelbar notwendig sind die Überarbeitung der Anlagevorschriften sowie die Überprüfung der heutigen Praxis in der Prämiengenehmigung und bei der Aufsicht. Speichergasse 6 Postfach 684 CH-3000 Bern 7 Telefon Fax office@gdk-cds.ch

2 Zur Wirksamkeit und Angemessenheit der Vorschläge Die vorgeschlagenen Massnahmen dürften nur teilweise geeignet sein, den befürchteten Prämienschub zu verringern. Das EDI veranschlagt die Wirkung global auf 500 Mio. CHF, was ca. 2.5 Prämienprozenten entspricht 1. Allerdings ist die Darlegung der hinterlegten Annahmen ungenügend, und es fehlt eine Schätzung der finanziellen Wirkungen pro Massnahme. Ebenfalls fehlt eine Folgenabschätzung der Massnahmen für die betroffenen Kreise, namentlich für die Patientinnen und Patienten und für die Leistungserbringer. Überdies ist die Darlegung der finanziellen Auswirkungen für die Kantone unvollständig, insbesondere in Bezug auf den Vorschlag zu Tarifsenkungen durch den Bundesrat, welche im Fall von Spitaltarifen (ambulant oder stationär) Kostenfolgen für die Kantone hätten. Eine Abwägung von Kosten und Nutzen ist auf dieser mangelhaften Basis noch nicht möglich. Wir beantragen Ihnen daher eine Konzentration auf Massnahmen, deren Nutzen im Verhältnis zu den Folgen für die Patientinnen und Patienten in einem überschaubaren und vertretbaren Verhältnis stehen. Im Anhang nehmen wir zu den einzelnen Vorschlägen Stellung und unterbreiten Ihnen konkrete Anträge in - Anhang 1: Stellungnahme und Anträge zu den unterbreiteten Vorschlägen - Anhang 2: Anträge zu weiteren Massnahmen. Wir bitten Sie um Berücksichtigung unserer Stellungnahme und stehen Ihnen für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung. Freundliche Grüsse SCHWEIZERISCHE KONFERENZ DER KANTONALEN GESUNDHEITSDIREKTORINNEN UND -DIREKTOREN Der Präsident Der stv. Zentralsekretär Pierre-Yves Maillard Staatsrat Michael Jordi Beilagen: Anhänge 1 und 2 Kopie per an: Kantonale Gesundheitsdepartemente Alexandra.Schweiger@bag.admin.ch 1 In einem Papier des BAG vom über den "Behandlungsbeitrag" werden dessen Wirkungen auf 350 bis 450 Mio. CHF pro Jahr veranschlagt. Demzufolge wären die anderen Massnahmen quasi wirkungslos oder die Schätzungen wären nicht abgestimmt. 2 SN_dringl_Massnahmen_ d.doc

3 Anhang 1: Stellungnahme und Anträge zu den unterbreiteten Vorschlägen Vorschlag EDI, ggf. mit Anträgen GDK Ergänzungsanträge unterstrichen Art.13 Abs. 2 Bst. g (neu) Die Versicherer müssen insbesondere: g. allen Versicherten einen ganzjährigen, während 24 Stunden pro Tag bedienten kostenlosen medizinischen Telefondienst zur Triage der Versicherten und zur Vermittlung des Zugangs zu einem geeigneten Leistungserbringer anbieten. Die Nutzung und die Berücksichtigung der Beratung sind für die Versicherten freiwillig. Art. 21 Abs. 4 Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesamt im Rahmen der Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes monatlich Angaben über die Daten zu machen, die im Rahmen der Fakturierung von Leistungen, und jährlich Angaben über die Daten, die im Rahmen der Versicherungstätigkeit anfallen. Die jährlichen Angaben müssen bis spätestens Ende Februar des Folgejahres dem Bundesamt eingereicht werden. Art. 39 Abs. 1bis (neu) In den Leistungsaufträgen nach Absatz 1 Buchstabe e regeln die Kantone die Tätigkeit der Spitäler im ambulanten Bereich. Eventualantrag: Art. 39 Abs. 1bis (neu) Die Kantone können im Rahmen ihrer Planung nach Abs. 1 Bst. d die Zulassungsbedingungen der Spitäler zur Tätigkeit im ambulanten Bereich regeln. Stellungnahme GDK Grundsätzlich einverstanden Inhaltlich: Bedingt einverstanden. Hauptantrag: Streichen Eventualantrag: Neu formulieren. Begründung und Anträge Unabdingbar ist das kostenlose Angebot für die Versicherten gemäss Vorschlag. Überdies muss präzisiert werden, dass die Nutzung und Berücksichtigung der Beratung für die Versicherten freiwillig sind. Die fachliche Qualifikation und die Unabhängigkeit der Telefondienste sind auf dem Verordnungsweg zu gewährleisten. Gleichzeitig muss gewährleistet werden, dass die Jahresdaten beim BAG rechtzeitig vorliegen. (Regelung evt. in Weisungen des Bundesrates an die Versicherer gemäss Art. 21 Abs. 3 KVG vornehmen.) Die Kantone bieten Hand zur Ressourcensteuerung im spitalambulanten Bereich. Diese ist jedoch im Rahmen der Nachfolgeregelung zur Zulassungsbeschränkung (09.400) zu realisieren. Bedingung für die Zustimmung ist aber, dass daraus nicht automatisch eine generelle Mitfinanzierungspflicht der Kantone abgeleitet wird. Hauptantrag: Zur Vermeidung von Widersprüchen ist die hier vorgeschlagene Bestimmung zugunsten einer Regelung in der Vorlage zu streichen. Eventualantrag: Die Bestimmung kann in veränderter Form aufgenommen werden, falls sie in der Vorlage keine Aufnahme finden sollte. In diesem Fall ist sie jedoch anzupassen, um gemäss Kommentar eine Steuerung im Rahmen der Zulassung (und nicht im Rahmen des Leistungsauftrags) zu ermöglichen. 3 SN_dringl_Massnahmen_ d.doc

4 Vorschlag EDI, ggf. mit Anträgen GDK Ergänzungsanträge unterstrichen Art. 55b (neu) Tarifsenkung bei überdurchschnittlicher Kostenentwicklung Steigen die durchschnittlichen Kosten je versicherte Person in einem ambulanten Bereich eines Kantons im Vergleich zum Durchschnitt der vergangenen 5 Jahre oder im Vergleich zu den anderen Kantonen überdurchschnittlich an, so kann der Bundesrat nach Anhören der Kantone die nach Artikel 46 Absatz 4 genehmigten oder nach Artikel 47 festgesetzten Tarife um höchstens 10 Prozent senken. Er berücksichtigt dabei das kantonale Kostenniveau und trägt besonderen Umständen Rechnung. Stellungnahme GDK Bedingte Zustimmung: Verantwortung ändern Antrag: Andern Begründung und Anträge Es besteht kein Grund, hier eine bestehende Kompetenzordnung auf den Kopf zu stellen. Der vorliegende Vorschlag ist überdies mit den Möglichkeiten nach Art. 55 KVG nicht abgestimmt. Es ist aber durchaus sinnvoll, hier die bestehenden Kompetenzen der Kantone in Art. 55 KVG im Sinne des Vorschlags des Bundesrates zur erweitern. Art. 55 Abs. 1 neu: Steigen die durchschnittlichen Kosten je versicherte Person in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für ambulante oder stationäre Behandlung im Vergleich zum Durchschnitt der vergangenen 5 Jahre oder im Vergleich zu den anderen Kantonen überdurchschnittlich an, so kann die zuständige Behörde nach Anhören der Tarifpartner die nach Artikel 46 Absatz 4 genehmigten oder nach Artikel 47 festgesetzten Tarife einfrieren oder um höchstens 5 Prozent senken. Sie berücksichtigt dabei das kantonale Kostenniveau und trägt besonderen Umständen Rechnung. Art. 62 Abs. 2ter (neu) Wählt die versicherte Person eine besondere Versicherungsform nach Absatz 2 Buchstabe a, so beträgt die Dauer des Versicherungsverhältnisses mindestens zwei Kalenderjahre. Artikel 7 Absätze 3 und 4 bleiben vorbehalten. Art. 64 Abs. 4 erster Satz Für Kinder werden keine Franchise und kein Behandlungsbeitrag erhoben, und es gilt die Hälfte des Höchstbetrages des Selbstbehalts. Zusätzlich: Antrag zur Reduktion der gewährten Rabatte s. Anhang 2. s. Art. 64 Abs. 5bis Die Massnahme wird allerdings nur einen marginalen Beitrag bei den Prämieneinnahmen bringen. Sie baut das Prinzip "Eigenverantwortung" leicht aus. Die Solidarbeiträge der Gesunden werden dennoch fehlen, wenn die zu hohen Prämienrabatte nicht eingeschränkt werden. Die nach Art. 62 Abs. 3 KVG in der KVV festgelegten Höchstgrenzen für Prämienermässigungen sind offensichtlich zu hoch. Falls Art 64 Abs. 5bis realisiert würde, ist die Ausnahme für Kinder zwingend. 4 SN_dringl_Massnahmen_ d.doc

5 Vorschlag EDI, ggf. mit Anträgen GDK Ergänzungsanträge unterstrichen Art. 64 Abs. 5bis (neu) Zusätzlich leisten die Versicherten bei jeder ambulanten Behandlung bei einem Leistungserbringer nach den Artikeln 36, 36a und 39 einen Beitrag von 30 Franken. Dieser Behandlungsbeitrag ist dem Leistungserbringer zu entrichten und geht höchstens 6 Mal pro Kalenderjahr zulasten des Versicherten. Art. 64 Abs. 6 Bst. d Der Bundesrat kann: d. einzelne Leistungen der medizinischen Prävention von der Franchise und vom Behandlungsbeitrag ausnehmen, soweit es sich um Leistungen handelt, die im Rahmen von nationale oder kantonale organisierten Präventionsprogrammen durchgeführt werden. II Übergangsbestimmungen zur Änderung vom... Die Einführung eines medizinischen Telefondienstes nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g wird innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung durch die Versicherer umgesetzt. Die Versicherer müssen besondere Versicherungsformen, die einen telefonischen medizinischen Beratungsdienst umfassen, spätestens innert eines Jahres aufheben. III 1 Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum. 2 Es tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember Stellungnahme GDK s. Art. 64 Abs. 5bis Begründung und Anträge In Bezug auf die vorgeschlagene Behandlungsgebühr ist die GDK der Meinung, dass mit einem neuen Steuerungsinstrument unnötige Arztbesuche eingeschränkt werden sollen. Die Wirksamkeit der vorgeschlagenen Behandlungsgebühr beurteilen wir zwar unterschiedlich. Doch müssten Zweckmässigkeit und Steuerungswirkung sowie Differenzierungsmöglichkeiten noch vertieft beurteilt werden. Daher muss eine solche Massnahme im Kontext mit der Vorlage Managed Care und Kostenbeteiligung betrachtet werden. Falls Art 64 Abs. 5bis realisiert würde, ist die hier formulierte Ausnahme zwingend. Zusätzlich wäre noch die im Kommentar erwähnte Ausnahme für Leistungen bei Mutterschaft aufzunehmen. Gleichzeitig ist zumindest in der Verordnung vorzusehen, dass die Versicherer ihre Versicherten entsprechend über das Angebot und die Nutzungsmöglichkeiten informieren. 5 SN_dringl_Massnahmen_ d.doc

6 Zur allfälligen Erhöhung des Bundesbeitrags an die Prämienverbilligung Für die Kantone ist entscheidend, dass: - die Aufstockung der Bundesgelder nicht in gleichem oder ähnlichem Umfang eine kantonale Mitfinanzierungspflicht einschliesst. Zwar soll sichergestellt werden, dass die Kantone wegen des zusätzlichen Bundesbeitrags ihre finanziellen Engagements nicht nach unten korrigieren. Die damit verbundenen Anforderungen an die Kantone müssen jedoch transparent dargestellt und den Kantonen vorgängig unterbreitet werden. - die Zuweisung und Auszahlung der Bundesgelder gemäss den kantonalen Regelungen erfolgt; - nach Abschluss der Massnahme keine Ansprüche auf höhere Auszahlung oder Ausweitung des Bezügerkreises gegenüber der heutigen Ausgangslage bestehen. Vorbehalten bleiben kantonalrechtliche Anpassungen. - die zeitlichen und administrativen Vollzugserfordernisse der Kantone beachtet werden. Anhang 2: Anträge für weitere Massnahmen Antrag Adressat Umsetzung / Begründung 1. Integrierte Versorgung Gesetzgeber (04.062) Vorschläge der GDK zur Stärkung der integrierten Versorgung. Dieser Vorschlag wurde der SGK-N unterbreitet. (s Nachfolgeregelung zur Zulassungsbeschränkung nach Art. 55a KVG Gesetzgeber (09.400) Nahtlose Nachfolgeregelung zur Zulassungsbeschränkung unter Einbezug der ambulanten Leistungen am Spital gewährleisten. 3. Prämienrabatte bei wählbaren Franchisen reduzieren. Die gewährten langjährigen Rabatte stehen in keinem Verhältnis zum finanziellen Risiko eines Versicherten. Entsprechend fehlen in der Krankenversicherung Beiträge der Gesunden, was prämientreibend wirkt. 4. Vorübergehend tiefere Mindestreserven tolerieren oder Aufsichtsbehörde Bundesrat Aufsichtsbehörde Die Aufsichtsbehörde soll keine übermässigen Prämienrabatte bei wählbaren Franchisen mehr tolerieren. Dasselbe gilt im Übrigen auch für Billigkassen. Die GDK wünscht, dass die Motion Frick ( ) zügig umgesetzt wird. Art. 90c KVV ist für Versicherungen mit wählbaren Franchisen nach Art. Art. 93 KVV zu revidieren und der maximale Prämienrabatt auf maximal 25% zu reduzieren. Dies ermöglicht auch den Ausgleich der Attraktivität gegenüber der integrierten Versorgung (s. Punkt 1). Der Nachholbedarf bei den Prämieneinnahmen kann so auf mehrere Jahre verteilt werden. evt. gesetzliche Mindestreserven senken Bundesrat In Artikel 78 KVV 5. Preissenkungen Medikamente Bundesrat Mögliche Preissenkungen sofort prüfen. 6. Ambulante Tarifstruktur (TARMED) Tarifpartner Aufwertung der konsiliarischen gegenüber den technischen Leistungen. 6 SN_dringl_Massnahmen_ d.doc

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