Neues Service: Der VBV-PensionsCoach
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- Hertha Kurzmann
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1 Ausgabe Juli 2013 Neues Service: Der VBV-PensionsCoach INHALTSVERZEICHNIS Die private prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge Steuerlich attraktiver Umstieg in die Pensionskasse 2-3 Fragen & Antworten zu Wechselmöglichkeiten Veranstaltungsschwerpunkt für Pensionisten 4-5 Wenn sich der Pensionsantritt nähert unser PensionsCoach hilft! 6-7 Die VBV-Garantiepension 8-9 Neues Archiv im Online Kundenportal 9 Änderung im gesetzlichen Pensionssystem - das Pensionskonto 10-11
2 2 3 EDITORIAL Otto Lauer Die private prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge Steuerlich attraktiver Umstieg in die Pensionskasse Liebe Leserin, lieber Leser, viele Berechtigte einer Pensionskasse wünschen sich mehr Stabilität in der Pensionsphase und möchten ihre Zusatzpension garantiert haben. Daher bietet die VBV-Pensionskasse nun ein Garantieprodukt für die betriebliche Altersvorsorge. Dieses wird nach den strengen Vorgaben des Pensionskassengesetzes in einer eigenen Sicherheits- VRG verwaltet. Damit bietet die VBV nun ein ähnliches Produkt wie Versicherungen. Diese neue VBV-Garantiepension (mehr dazu auf Seite 8) versteht sich als ein zusätzliches Angebot an alle unsere Kunden, für die Sicherheit an erster Stelle steht. Es tritt als Wahlmöglichkeit zu den auf Unternehmensebene vereinbarten Modellen hinzu. Vertragliche Änderungen sind für den Arbeitgeber nicht notwendig. Damit können VBV-Kunden in Zukunft ihre Pension entweder in einer klassischen Veranlagung, oder in einer Garantie antreten. Zwang in die eine oder andere Richtung gibt es nicht, auch der Arbeitgeber muss das nicht für seine Arbeitnehmer entscheiden. Damit bietet die VBV-Pensionskasse eine Komplettlösung in der betrieblichen Altersvorsorge an, die auch einfach zu verwalten ist, weil die Abwicklung aus einer Hand erfolgt. Ich denke, es ist wieder einmal angebracht unser Motto zu zitieren: VBV-Jeder Zeit die richtige Lösung! Zukunftsvorsorge neu, eine Schlagzeile, die in den letzten Wochen in den Tageszeitungen zu finden war. Ob diese neue Zukunftsvorsorge auch geeignet ist, eine bessere Zukunftsvorsorge zu werden, ist heiß umstritten. Eingeführt wurde die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge im Jahr 2003 mit dem Ziel allen Steuerpflichtigen ein attraktives privates Vorsorgeprodukt mit staatlicher Förderung zu bieten und damit auch den österreichischen Kapitalmarkt anzukurbeln. Die Veranlagungsdauer wurde mit mindestens zehn Jahren festgelegt, eine vorzeitige Kündigung unterbunden. Neben der Gewährung einer Kapitalgarantie sowohl auf die geleisteten Beiträge als auch auf die staatlichen Prämien, wurde das Produkt von der Kapitalertrags-, Einkommen-, Erbschafts- und Versicherungssteuer befreit. Auch der Bezug der Rente ist einkommensteuerfrei. Kein Wunder, dass insbesondere die Versicherungswirtschaft die Werbetrommel rührte und recht erfolgreich das Produkt an den Mann bzw. an die Frau brachte. So weit, so gut. Zumindest bis 2008, als die Börsenkrise die bis dahin erreichten Renditen vernichtete. Für viele Anleger blieb nicht viel mehr übrig, als die einbezahlten Beiträge und die staatliche Prämie. Die Prämie wurde im Rahmen des Sparpaketes auch noch halbiert, für das Jahr 2013 beträgt sie 4,25%. Als Reaktion auf die schlechte Performance wurde mit Ende 2009 der verpflichtende Aktienanteil auf 30% reduziert, bei Neuabschlüssen ab 1. Jänner 2010 wurde der Aktienanteil in Abhängigkeit vom Lebensalter des Anlegers in zwei Schritten verringert (Lebenszyklusmodell), sodass er ab dem Alter 45 auf 25% und ab dem Alter 55 auf 15% reduziert wird. Die nunmehr am 4. Juni 2013 im Ministerrat verabschiedete Regierungsvorlage für die Zukunftsvorsorge neu soll das Produkt der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge wieder attraktiver machen sowie mehr Transparenz für den Kunden beim Vertragsabschluss bringen. Folgende Maßnahmen, welche mit 1. August 2013 in Kraft treten sollen, sind geplant: Ersetzung des Mindestaktienanteils durch eine Bandbreite zwischen 15% und 60% für unter Fünfzigjährige und zwischen 5% und 50% für über Fünfzigjährige Absenkung des Anteils der an bestimmten Börsen erstnotierten Aktien von 100% auf 60% Zusätzliche Informationspflichten Senkung des Aktienanteils bei Pensionsinvestmentfonds Die Veranlagungsvorschriften für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge werden somit innerhalb von zehn Jahren jetzt das dritte Mal geändert. Ob dies auch tatsächlich den gewünschten Effekt und somit eine Forcierung der Anzahl von abgeschlossenen Neuverträgen bringt, bleibt abzuwarten. Personen die bereits eine prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge abgeschlossen haben, können nach Ablauf der 10-jährigen Mindestbindung (die ersten im Jahr 2003 geschlossenen Verträge laufen heuer aus) wie folgt über ihr Kapital verfügen: Auszahlung in bar: In diesem Fall ist die Hälfte der staatlichen Prämie wieder zurückzuzahlen, die bislang steuerfreien Kapitalerträge werden mit 25% nachversteuert. Übertragung der Ansprüche auf eine andere Zukunftsvorsorgeeinrichtung. Überweisung an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine nachweislich abgeschlossene lebenslange Pensionszusatzversicherung. Überweisung an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Zweck des Erwerbs von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds durch Abschluss eines unwiderruflichen Auszahlungsplanes. Überweisung an eine Pensionskasse, bei der bereits eine Anwartschaftsberechtigung besteht. TIPP: Wenn Sie Ihr Guthaben aus der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge in die Pensionskasse einbringen, genießen Sie gegenüber einer Barauszahlung folgende Vorteile: Keine Rückzahlung der halben Prämie Keine Nachversteuerung der Kapitalerträge Die Pension daraus ist zu 100% steuerfrei (Sofern eine Prämie gem. 108g EStG in Anspruch genommen wurde.) Bei Fragen wenden Sie sich an unsere: Marion Furrer-Witz Leiterin ServiceLine
3 4 5 Fragen & Antworten zu Wechselmöglichkeiten Veranstaltungsschwerpunkt für Pensionisten Die Novelle des Pensionskassengesetzes (PKG) aus dem letzten Jahr ermöglicht Pensionsbeziehern unter bestimmten Voraussetzungen einen Wechsel der Rechnungsparameter des Pensionskassenmodells bzw. einen Systemwechsel. Deshalb hat die VBV als zusätzliches Service bereits zahlreiche Veranstaltungen für Leistungsberechtigte in Zusammenarbeit mit Pensionistenvereinen oder Betriebsräten organisiert und abgehalten. In den kommenden Monaten sind noch weitere Veranstaltungen in ganz Österreich geplant. Mit diesen Veranstaltungen informiert das VBV-Pensionsservice-Center detailliert über die verschiedenen Optionsmöglichkeiten. Außerdem besteht die Gelegenheit Fragen zu den bereits versandten Informationen zu besprechen. Hier finden Sie jetzt die am häufigsten gestellten Fragen mit einer kurzen Antwort. 1. Welche Wechselmöglichkeiten haben Leistungsberechtigte im Zuge der Novelle? Leistungsberechtigte, die bereits im Jahr 2012 eine beitragsorientierte Pension bezogen haben, können in eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) mit einem niedrigeren Rechnungszins (maximal 3%) in eine spezielle Sicherheits-VRG mit Garantie in eine betriebliche Kollektivversicherung (BKV) wechseln. 2. Gilt das auch für Leistungszusagen, d.h. bei Verträgen mit einer unbeschränkten Nachschusspflicht? Nein, da der ehemalige Arbeitgeber die Pension garantiert, sieht das Gesetz hier keine Wechselmöglichkeiten für Leistungsberechtigte vor. 3. Welche Möglichkeit haben Pensionisten, deren Pensionskassenzusage mit einer Mindestertragsgarantie verwaltet wird? Diese können gemäß Pensionskassengesetz in eine Sicherheits-VRG mit Garantie und in eine BKV wechseln. Natürlich steht auch der Wechsel in eine VRG mit einem Rech- nungszins von maximal 3% zur Verfügung. Hier sind die Wahl-VRGen je nach Inhalt des Pensionskassenvertrags des ehemaligen Arbeitgebers unterschiedlich. Wird der Vertrag des ehemaligen Arbeitgebers in der Mindestertragsgarantie geführt, können diese Pensionisten nur in eine VRG mit Mindestertragsgarantie wechseln. 4. Welche Fristen gibt es zu beachten? Die Option muss bis spätestens schriftlich bei der Pensionskasse eingegangen sein. Vorher muss nachweislich eine Information gemäß 19b PKG stattgefunden haben, sonst ist die Option ungültig. 5. Was bedeutet eine Reduktion des Rechnungszinssatzes für die laufende Pension? Die Verminderung des Rechnungszinssatzes bewirkt eine sofortige Reduktion der Pension. Hinsichtlich der Veränderung muss folgende Faustregel beachtet werden: Die Senkung des Rechnungszinssatzes um 1% bedeutet eine Reduktion der Pension um rund 10%! 6. Was ist die Sicherheits-VRG und was würde ein Wechsel in diese VRG für Pensionisten bedeuten? Die Sicherheits-VRG hat einen Rechnungszins von 1,5%, ist sehr konservativ ausgerichtet und die Pension ist der Höhe nach garantiert. Beim Wechsel in die Sicherheits- VRG wird die Pensionsleistung aus dem vorhandenen Kapital unter Berücksichtigung des Rechnungszinses neu berechnet. Diese neu errechnete erste Monatspension ist dann die Garantiepension. Zukünftige Pensionsleistungen dürfen zu keinem Zeitpunkt geringer sein als diese erste Monatspension. Darüber hinaus garantiert das Gesetz eine Erhöhung dieser Garantiepension alle 5 Jahre. Die Aufzinsung ist im 12a Abs. 1 Z 3 PKG genau geregelt. Die Schwankungsrückstellung ist für Anwartschaftsund Leistungsberechtigte global zu führen. Zum Zeitpunkt der Übertragung in die Sicherheits-VRG müssen 5% vom Vermögen in die Schwankungsrückstellung fließen. 7. Welche Kosten sind mit einem Wechsel in die Sicherheits-VRG verbunden? Grundsätzlich fallen bei einem Wechsel innerhalb der Pensionskasse keine Spesen oder Provisionen an. Mit einer Garantie sind aber spezielle Garantiekosten verbunden, die in der Sicherheits-VRG 0,55 vh des der VRG zugeordneten Vermögens betragen. Der Prozentsatz ist für alle Berechtigten gleich. 8. Was ist eine betriebliche Kollektivversicherung? Bei der betrieblichen Kollektivversicherung handelt es sich, wie man aus dem Namen schon ableiten kann, um ein Versicherungsprodukt. Die Einbeziehungskriterien sind, dass weder Pensionszusagen mit einer Mindestertragsgarantie noch mit uneingeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers verwaltet werden. In der betrieblichen Kollektivversicherung wird die Pension garantiert (nicht aber der Teil der Bonuspension). Die Erhöhungen erfolgen über die Gewinnbeteiligung, die Kostenverrechnung ist in der Höhe nicht vorgeschrieben und liegt daher im Ermessen der Versicherung. Der Rechnungszins in der BKV beträgt 1,75%. 9. Welche Kosten sind mit einem Wechsel in die betriebliche Kollektivversicherung verbunden? Bei einem Systemwechsel können Abschlusskosten und Provision anfallen, weil es sich um ein neues Vertragsverhältnis handelt. Auch bei der betrieblichen Kollektivversicherung fallen Garantiekosten an. Diese Kosten können zukünftige Gewinnbeteiligungen schmälern, weil diese nicht zur Gänze an den Kunden weitergegeben werden müssen. 10. Müssen Leistungsberechtigte einen Wechsel in Anspruch nehmen bzw. eine Auswahl treffen? Nein! Die Wechselmöglichkeiten sind optional. Um das Pensionskassenmodell so wie bisher beizubehalten muss nichts unternommen werden. 11. Besteht auch später noch eine Wechselmöglichkeit? Aus heutiger Sicht nicht. Das Gesetz räumt die Wechselmöglichkeiten in eine andere VRG oder in die BKV nur bis ein. Die Frist für den Verzicht auf die Dotierung der Schwankungsrückstellung besteht ein Jahr länger, bis zum Welche Unterstützung bietet die VBV bei der Entscheidung? Alle Pensionisten haben mit dem Leistungsnachweis eine detaillierte, individuelle Information erhalten. In dieser Aussendung hat die VBV eine Darstellung über die wichtigsten systematischen Unterschiede der Wahlmöglichkeiten beigelegt. Als zusätzliches Service und Entscheidungshilfe stellt die VBV im Kundenportal der Homepage einen Kalkulator zur Verfügung. Mit diesem können die Leistungsberechtigten die Auswirkungen der unterschiedlichen Varianten nach Eingabe ihrer Pensionshöhe selbst darstellen und erhalten dadurch einen Richtwert der Veränderungen bei Inanspruchnahme einer Optionsmöglichkeit. Natürlich steht auch das Pensionsservice Center der VBV in gewohnter Weise zur Verfügung. Barbara Tröstl Leiterin Pensionsservice
4 6 7 Wenn sich der Pensionsantritt nähert unser PensionsCoach hilft! PENSIONS- Coach Newsletter: Herr Karlon, seit 1. Juni bietet die VBV mit dem PensionsCoach ein neues Service. Was genau kann man sich darunter vorstellen? Karlon: Der PensionsCoach deckt zwei Aufgaben ab, die sich in letzter Zeit für Pensionskassen ergeben haben: Einerseits die Erfüllung der umfangreicheren Informationspflicht, die aus der PKG-Novelle 2012 entstanden ist und andererseits auch die Befriedigung des erhöhten Informationsbedürfnisses der kurz vor der Pension stehenden Personen. Newsletter: Beschäftigte sind doch schon immer in Pension gegangen. Warum benötigen sie jetzt mehr Informationen? Indra: Wie Sie sicherlich wissen, wird ab nächstem Jahr für jeden in Österreich Beschäftigten ein Pensionskonto eingeführt. Zu diesem Zweck erheben die Sozialversicherungsträger momentan die Daten, indem sie alle Beschäftigten anschreiben und sie auffordern, ihre Versicherungszeiten anzugeben. Der Umstand sich mit seiner staatlichen Pension beschäftigen zu müssen, hat anscheinend sehr viele Personen dazu veranlasst, sich auch mit ihrer Firmenpension auseinanderzusetzen. Zumindest Richard Indra hat dies Frau Hegmala, die für unsere Bankkunden schon seit längerer Zeit in einer dem PensionsCoach ähnlichen Funktion tätig ist, in den letzten Monaten so erlebt. Newsletter: Frau Hegmala, was beschäftigt Menschen, wenn der Pensionsantritt näher rückt? Hegmala: Meist sind es ganz grundsätzliche Fragen wie der Zeitpunkt des Pensionsantritts, die Höhe der Pension, die Versteuerung, die administrativen Wege, die zu erledigen sind, usw. Es gibt aber auch immer wieder Spezialfragen, wie z.b. die steuerliche Behandlung bzw. Optimierung von Einkommen und Pensionen während des Abfertigungszeitraumes. Newsletter: Berät der PensionsCoach jeden Pensionskassen-Berechtigten? Karlon: Wir beraten Anwartschaftsberechtigte ab dem 55. Lebensjahr, jedoch mit Fokus auf Personen, die kurz vor der Pension stehen. Das 55. Lebensjahr als Untergrenze hat sich aus der Novelle ergeben, die Anwartschaftsberechtigten ab diesem Alter mehr Wahlmöglichkeiten als bisher Alexander Karlon einräumt, wie sie mit ihrem angesparten Kapital verfahren können. Newsletter: Sie sprechen auf die vielzitierte Durchlässigkeit der Systeme an? Karlon: Genau. Anwartschaftsberechtigte haben zwar seit 2013 erweiterte Wechselmöglichkeiten, wissen aber meist nicht genau, was das für sie bedeutet. Vor diesem Hintergrund definiert das Gesetz, dass jede Person, die einen derartigen Wechsel durchführen will, vorab detailliert zu informieren ist, welche Auswirkungen der Wechsel haben wird und diesem gesetzlichen Auftrag kommen wir gerne nach. Newsletter: Ist das nicht ein erheblicher Mehraufwand für die VBV? Indra: Natürlich, aber unser Kundenservice ist einer der Bereiche, in denen wir uns von unseren Mitbewerbern, seien dies nun Pensionskassen oder Versicherungen, abheben. Hier gilt es den Vorsprung zu halten und, wenn möglich, auszubauen. Newsletter: Das bedeutet also, dass Sie quasi eine Gesamt-Pensions -Beratung durchführen, die die staatliche Pension und alle möglichen Arten von Firmenpensionen umfasst? Hegmala: Ja und nein. Die staatliche Pension betreffend, können wir nur generelle Auskünfte erteilen wir geben eher Hilfestellung zur Selbsthilfe im Sinne von wo finde ich was am schnellsten und effizientesten. Detailfragen sind aber an den jeweiligen Pensionsversicherungsträger zu stellen. Karlon: Bei der Firmenpension kennen wir natürlich auch die anderen möglichen Durchführungswege, damit wir eine qualitativ hochwertige Gesamtberatung durchführen können. Das Ziel ist, unseren Kunden eine möglichst prägnante Übersicht über die Möglichkeiten vor Pensionsantritt zu geben. Es gilt den Kundenwunsch schnell zu erfassen und die wesentlichen Informationen in einer für die Entscheidungsfindung ausreichenden Form zur Verfügung zu stellen. Indra: Es ist also nicht Sinn und Zweck der Sache stundenlange Kundengespräche zu führen und dem Kunden so viele Informationen zu geben, dass er im Endeffekt verwirrter ist als vor dem Gespräch abgesehen davon könnten wir in diesem Fall die Nachfrage gar nicht bewältigen. Newsletter: Die Termine finden bei Ihnen im Haus statt, oder fahren Sie auch zu den Kunden? Karlon: Die normale Vorgehensweise ist, dass der Kunde uns kontaktiert, um einen Termin bei uns in der Oberen Donaustraße in Wien zu fixieren. Es gibt aber natürlich auch Kunden, die nicht in Wien wohnen. Für diese werden wir auch in die Bundesländer fahren und Sammelsprechtage durchführen. Zu diesem Zweck haben wir auch Kollegen von anderen Abteilungen, wie z.b. Vertrieb und Bestandskundenservice, ins Boot geholt, um uns zu unterstützen. Newsletter: Frau Hegmala, vorher wurde angesprochen, dass Sie Bank-Mitarbeiter betreuen. Wie kam es dazu? Hegmala: Ich komme aus der Erste Bank und bin immer noch Betriebsrat dort. Ich kenne daher die speziellen Sorgen und Probleme der Mitarbeiter und die damit verbundenen Fragen. Ich betreue aber nicht nur meine Bank, sondern alle Bankkunden. Da Banken eine ganz Erika Hegmala eigene Geschichte bei den Firmenpensionen haben und ich schon sehr lange für diesen Sektor tätig bin, redet es sich oft leichter von Bankmitarbeiter zu Bankmitarbeiter. Newsletter: Herr Indra, Herr Karlon waren Sie immer schon bei der VBV-Pensionskasse tätig, oder kommen auch Sie ursprünglich aus anderen Branchen? Indra: Ich war früher bei einer Versicherung beschäftigt. Das hilft mir natürlich, um den Kunden die Unterschiede zu erklären, da ich aus eigener Erfahrung weiß, wie Versicherungen funktionieren. Karlon: Ich komme ursprünglich von einer Fluglinie, die auch bei uns Kunde ist. Da ich neben Englisch und Französisch auch Italienisch fließend spreche, kann ich innerhalb der VBV unsere Fremdsprachen-Kunden betreuen. Das ist bei unseren internationalen Kunden immer wieder recht nützlich. Newsletter: Wir danken für das Gespräch!
5 8 9 P VBV-Garantie E N S N I O Für welche Personen ist diese VBV- Garantiepension besonders geeignet? Für alle Personen, für die Sicherheit an erster Stelle steht. Grundsätzlich können Anwartschaftsberechtigte ab Vollendung des 55. Lebensjahres in diese Garantie-Variante wechseln, aufgrund der besonders konservativen Veranlagung eignet sich dieses Modell aber in erster Linie für die Pensionsphase, bzw. für einen Wechsel kurz vor Pensionsantritt. Was unterscheidet die neue VBV-Garantiepension von anderen klassischen Pensionskassen-VRGen? Die VBV-Garantiepension wird besonders konservativ veranlagt und hat einen niedrigen Rechnungszins von 1,5%. Da der Rechnungszins wesentlich für die Höhe der Anfangspension ist, bedeutet dies eine niedrigere Anfangspension als in einem Pensionsmodell mit einem höheren Rechnungszins. Als Faustregel gilt: Ein um 1% niedrigerer Rechnungszins bedeuted rund 10% weniger Pension. Dafür ist diese Pension dann der Höhe nach garantiert. NEU: Die VBV-Garantiepension Was ist die VBV-Garantiepension? Die VBV-Garantiepension ist eine spezielle Garantievariante für Pensionskassen-Berechtigte. Die Garantieleistung ist im 12a Pensionskassengesetz genau definiert. Alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigte dieses Modells werden in einer eigenen sogenannten Sicherheits-VRG verwaltet. Für diese VRG gelten besonders strenge Richtlinien. Weil mir eine Garantie etwas wert ist Wer kann die VBV-Garantiepension in Anspruch nehmen? Grundsätzlich können alle Anwartschaftsberechtigten, die in einem beitragsorientieren Pensionskassenmodell verwaltet werden, ab Vollendung des 55. Lebensjahres individuell in dieses neue Pensionsmodell wechseln. Muss der Arbeitgeber dafür die Verträge ändern? Nein, eine besondere vertragliche Grundlage mit dem Arbeitgeber ist dafür nicht notwendig. Neues Archiv im Online Kundenportal Seit 1. Juli ist die Archivfunktion im Postfach des Online Kundenportals um den Menüpunkt Leistungsnachweis erweitert. Damit bekommen ab sofort alle Pensionisten eine übersichtliche Sammlung ihrer jährlichen Leistungsnachweise beginnend mit dem Jahr Bereits seit Start des neuen Kundenportals im Mai letzten Jahres wird die Information über die Beitrags- und Kapitalentwicklung unsere jährliche Information an alle Anwartschaftsberechtigten in einem entsprechenden Archivordner abgelegt. Was ist bei der Garantiepension garantiert? Ab Pensionsantritt wird die Pension garantiert. D.h. die Pension kann niemals unter den Wert der ersten Monatspension fallen. Ergebnisse die über dem Rechnungszins von 1,5% liegen, werden zum Ausbau der Reserve oder für Pensionserhöhungen verwendet. Alle fünf Jahre wird die Pension gemäß den gesetzlichen Richtlinien jedenfalls erhöht. Können auch Pensionisten in die Garantiepension wechseln? Ja, aber nur, wer bis zum Stichtag bereits eine Zusatzpension (ohne Nachschussverpflichtung des Arbeitgebers) bezogen hat, bekommt einmalig die Möglichkeit, bis zum eine Wechselerklärung abzugeben. Danach besteht diese Möglichkeit für Pensionsbezieher nicht mehr! (siehe auch Seite 4) Mit dieser Erweiterung ist der Grundstein für ein komplettes, individuelles Ablagesystem im Kundenportal gelegt. Zukünftig brauchen VBV-Kunden nicht lange ihre Unterlagen zu Hause oder im Büro zu suchen, sondern steigen einfach mit ihrem Passwort in das Kundenportal über ein, wo alles übersichtlich geordnet abgelegt ist.
6 10 11 Margit Pätzold- Nießl ASVG-Expertin Ab 1. Jänner 1955 geborene Personen ausschließlich im Pensionskontosystem, Ablöse der Parallelrechnung WICHTIG! Versicherungsdaten in jedem Fall retournieren, auch wenn bereits vollständig Änderung im gesetzlichen Pensionssystem das Pensionskonto Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) erhebt derzeit Daten aller Versicherten, um das staatliche Pensionssystem auf ein einheitliches Pensionskonto umzustellen. Damit bietet die PVA ab 2014 ein Service, das VBV-Kunden bereits seit Jahren kennen: eine jährliche Aufstellung der eingezahlten Beiträge und eine Hochrechnung der zu erwartenden Pension. Nachfolgend sind die wichtigsten Aspekte zum Pensionskonto zusammengefasst: Für alle Personen, die nach dem geboren sind und mindestens ein Versicherungsmonat vor dem in der österreichischen Pensionsversicherung erworben haben, gibt es ab 1. Jänner 2014 eine entscheidende Änderung die Einführung des Pensionskontos. Für alle Anderen gilt weiterhin die Berechnung nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Durch dieses Pensionskonto, welches ähnlich einem Sparbuch aufgebaut ist, wird die künftige Pensionshöhe verständlicher, transparenter und nachvollziehbarer für jeden Einzelnen dargestellt und abrufbar. Es wird dadurch aber auch die eine oder andere Überraschung über die ausgewiesene Höhe der zu erwartenden Pension auftreten. Vorgangsweise der Erfassung der Versicherungszeiten im Pensionskonto Beginnend mit Jänner 2013 wurden alle ab 1955 geborenen Personen, welche im System der Pensionsversicherungsanstalt mit Lücken im Versicherungsverlauf aufscheinen, angeschrieben und mit dem Formular Antrag auf Ergänzung der Versicherungszeiten zur Feststellung der Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014 gebeten, die Versicherungslücken zu ergänzen. Dieses Formular ist vollständig ausgefüllt zu retournieren. Nur so kann der Einzelne sicher sein, dass alle Versicherungszeiten im Pensionskonto erfasst werden und die Pension in der richtigen Höhe berechnet wird. Bis auf wenige Ausnahmen sind Zeiten, in denen jeder einer Erwerbstätigkeit im Inland nachgegangen ist, bereits erfasst. Jedoch fehlen in den meisten Fällen bestimmte Kindererziehungs-, Schul-, Studien- und sonstige Ausbildungszeiten sowie Präsenzoder Zivildienst und müssen nachgetragen werden. Wichtig sind auch Erwerbstätigkeiten im Ausland, die meist nicht vorliegen. Nach Einlangen der Datenauszüge werden diese erfasst und anschließend das Pensionskonto jedes Arbeitnehmers erstellt. Im Jahr 2014 erfolgt eine automatische Zuschrift mit der Mitteilung über die erworbene Erstgutschrift im Pensionskonto. Darüber hinaus wird ein fiktiver Pensionswert angeführt, der unter der Annahme, dass das Regelpensionsalter bereits erreicht wäre, ermittelt wurde. Nach Erhalt dieser Mitteilung ist der Stand des Pensionskontos jederzeit abrufbar und kann auch von Jedermann mittels Aktivierung im Rahmen des E-Services mittels Bürgerkarte bzw. Handy-Signatur ( über das Internet selbst eingesehen werden. Berechnungsmethodik Erstgutschrift Pensionskonto Der erste Eintrag im neuen Pensionskonto ist die Kontoerstgutschrift für alle Zeiten vor dem 1. Jänner Für diese Erstgutschrift erfolgt die Bemessung der Beitragsgrundlagen über einen Zeitraum von 28 Jahren (beste 336 Beitragsmonate). Jedes erworbene Beitragsmonat wird mit 1,78 Prozent des Bruttogehalts bis maximal zur Höchstbemessungsgrundlage bewertet und auf dem Pensionskonto gutgeschrieben (=Teilgutschrift), die Monatssummen pro Jahr summiert und aufgewertet. Dann werden die je- weiligen Jahresergebnisse summiert. Das Resultat geteilt durch 392 (28 Jahre x 14) ist dann die Gesamterstgutschrift, welche noch mittels Vergleichsrechnung mit dem bisherigen System abgeglichen und durch die Vorgabe einer Abweichungsbandbreite angepasst wird. Vereinfachte Beispielrechnung (Quelle: Pensionsversicherungsanstalt) Frau, geb , 499 Versicherungsmonate erworben bis zum Jahr 2013 Pensionsberechnung neu: Einkommensdurchschnitt der besten 336 Beitragsmonate Steigerungspunkte pro 12 Versicherungsmonate 1,78% Summe der Steigerungspunkte für 499 erreichte Versicherungsmonate 74,02% Pension lt. Pensionsberechnung neu (1.743 x 74,02% = 1.290) Vergleichsbetrag: Altpension 391 Versicherungsmonate bis 2004 = Teilpension (1.362 / 499 x 391 = 1.067) Kontopension 108 Versicherungsmonate bis 2013 = Teilpension 271 (1.254 / 499 x 108 = 271) Pension Vergleichsrechnung für 499 Monate Kontoerstgutschrift: Untergrenze Jahrgang 1955: 98,5 % Obergrenze Jahrgang 1955: 101,5 % Liegt der Ausgangsbetrag zwischen der Ober- und Untergrenze, gilt das 14-fache des Ausgangsbetrages als Kontoerstgutschrift. Liegt der Ausgangsbetrag niedriger, wird der 14-fache Untergrenzwert, liegt dieser höher, wird der 14-fache Obergrenzwert für den Ausgangsbetrag herangezogen. Pensionsberechnung neu, jedoch mind. Untergrenze mal 14 ergibt: Kontoerstgutschrift Jahrgang Untergrenze Obergrenze ,5% 101,5% ,3% 101,7% ,1% 101,9% ,9% 102,1% ,7% 102,3% ,5% 102,5% ,3% 102,7% ,1% 102,9% ,9% 103,1% ,7% 103,3% ab ,5% 103,5% Servicehotline der Pensionsversicherung: Telefon: / Internetauskunft über das Pensionskonto: oder Pensionshöhe Die Pensionshöhe ermittelt sich aus der Gesamtgutschrift (Erstgutschrift, aufgewertete Teilgutschriften der vergangenen Jahre und Gutschrift des lfd. Jahres) geteilt durch 14. Dieser Wert ist dann die zu erwartende Pensionshöhe aus dem Pensionskonto. Achtung: Wenn Sie Ihre Pension vor dem Regelpensionsalter in Anspruch nehmen, müssen Sie mit Abschlägen rechnen. Wichtig: Ab dem Jahr 2017 erfolgt eine nachträgliche Berücksichtigung von Versicherungszeiten bzw. Beitragsgrundlagen mittels Ergänzungsgutschrift. Dabei entfällt die Vergleichsberechnung nach 15 Abs. 4 APG SOMIT ALLES UNBEDINGT VORHER MELDEN UND BERICHTIGEN LASSEN!
7 VBV-Pensionskasse AG Obere Donaustraße Wien Tel.: 01/ Fax: 01/ Firmensitz Wien FN i Handelsgericht Wien DVR MEDIENINHABER und HERAUSGEBER: VBV-Pensionskasse AG Redaktion: Mag. Otto Lauer, Cornelia Friedrich BA, Mag. (FH) Alexander Karlon Layout: Silvia Binder Produktion: Bösmüller Print Management GesmbH. & Co. KG, 1020 Wien, Die Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung ist ausgeschlossen.
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