Dipl.-Lehrer Hans-Dieter Hein Ein etwas anderer Pilotprozeß bei der Strafverfolgung ehemaliger Angehöriger der NVA vor dem Erfurter Landgericht.

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1 Dipl.-Lehrer Hans-Dieter Hein Ein etwas anderer Pilotprozeß bei der Strafverfolgung ehemaliger Angehöriger der NVA vor dem Erfurter Landgericht. Von den seit 1991 durchgeführten ca.220 Strafverfahren gegen ehemalige Angehörige der NVA werden von den Anklagebehörden mehrere als Pilotprozesse bezeichnet. Bisher waren dies vor allem Strafverfahren vor dem Berliner Landgericht. Ihre Pilotfunktion bestand vorrangig darin: eine bundesdeutsche Rechtsauffassung zu begründen, mit der hoheitliches Handeln ehemaliger Soldaten der NVA in der DDR zu Straftatbeständen deklariert und sie wegen Totschlag verurteilt werden konnten. Das betrifft z.b. den 1. und 2. Grenzerprozeß vor dem Landgericht Berlin mit den Urteilen vom bzw sowie die dazu ergangenen Urteile des 5.Strafsenats des BGH vom bzw (1) den anzuklagenden Personenkreises systematisch auszuweiten sowie immer mehr Offiziere und Generale der NVA in die Strafverfolgung einzubeziehen. Mit Strafvorwürfen der unmittelbaren und mittelbaren Täterschaft, der Beihilfe oder der Anstiftung zur Beihilfe können so für einen Grenzzwischenfall mit Todesfolge bis zu 50 Soldaten, Offiziere und Generale auf 6 Prozeßebenen, nach einer - ausschließlich für ehemalige DDR-Bürger geschaffenen - Strafrechtskonstruktion angeklagt und zu insgesamt 60 bis 80 Jahren Haft verurteilt werden. Das betrifft z.b. die Prozesse gegen Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrates der DDR, des Kollegiums des Ministeriums für Nationale Verteidigung, der Führung der Grenztruppen der DDR sowie gegen Offiziere der Grenzkommandos und der Grenzregimenter (2) Vor dem Landgericht Erfurt wurde am der 1996 unterbrochene Prozeß gegen vier Offiziere des Grenzkommandos Süd wiederaufgenommen. Dieses Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft ebenfalls als Pilotprozeß bezeichnet. Obwohl der Verlauf und die Urteile auch dieses Verfahrens die ambivalente Situation und Fragwürdigkeit der Strafverfolgung ehemaliger Angehöriger der NVA widerspiegelte, unterscheidet er sich doch insbesondere von denen des Berliner Landgerichtes. Als Prozeßbeobachter des DBwV habe ich bei der Urteilsverkündung an dem Prozeß teilgenommen sowie Gespräche mit mehreren Prozeßbeteiligten geführt. Danach gibt es aus meiner Sicht, ungeachtet der noch ausstehenden schriftlichen Urteilsbegründung, einige politische und rechtliche Aspekte in der Urteilsbegründung sowie in der Prozeßführung, die Beachtung finden sollten. Am wurde in einer Erklärung des Staatsanwalts erstmals eingeräumt, daß die Vorwürfe gegen die ehemaligen Stellvertreter des Kommandeurs für Ausbildung bzw. für Rückwärtige Dienste des Grenzkommandos Süd nicht aufrecht erhalten werden können, weil eine Kausalität ihres Handelns zu den konkreten Straftatbeständen nicht herzustellen ist. Mit der Ankündigung, auf Freispruch zu plädieren, entschuldigte sich der Staatsanwalt bei den beiden Angeklagten für die Belästigung und die Dauer der erduldeten Strafverfolgung. Obwohl damit z.b. die von Oberst a. D. Dieter Hoffmann seit der ersten Hausdurchsuchung im Jahr 1992 bis zu diesem Eingeständnis in 7 Jahren ertragenen psychischen und physischen Belastungen und Diskriminierungen in keiner Weise zu rechtfertigen sind, sollte dieser Fakt jedoch nicht unbeachtet bleiben. Gleichfalls mußte der Staatsanwalt für den ehemaligen Stellvertreter des Kommandeurs für Politische Arbeit einen Teilfreispruch ankündigen, weil durch mangelhafte Untersuchung der Anklage-behörde Strafvorwürfe für einen Zeitraum erhoben wurden, als der Angeklagte nachweislich noch gar nicht in dieser Dienststellung eingesetzt war. Das Gericht verkündete am die Freisprüche für Oberst a.d. Dieter Hoffmann

2 und Oberst a.d. Rolf Lorenz und legte in der mündlichen Urteilsbegründung dar, daß diese nicht aus Mangel an Beweisen erfolgten, sondern weil eine sozialadäquate Kausalität zu den Straftatbeständen nicht hergestellt werden konnte. Nach Auffassung der Strafkammer haben sie als Stellvertreter für Ausbildung bzw. Stellvertreter für Rückwärtige Dienste keinen Beitrag zum Grenzdienst über ihren eigenen Aufgabenbereich hinaus geleistet und damit keine für die Straftatbestände kausal zurechenbare Handlung begangen. Es bleibt abzuwarten, welche Pilotwirkung von diesem Urteil ausgehen wird, nachdem am die nächste Hauptverhandlung vor dem Erfurter Landgericht gegen weitere 5 Offiziere des Grenzkommandos Süd eröffnet wurde, unter denen sich wiederum Offiziere mit gleich gearteten Dienststellungen befinden. Diese Erwartung triff ebenfalls für die Prozesse gegen Offiziere der Grenztruppen der DDR vor den Landgerichten in Stendal, und Berlin zu. Mit ihrem Urteil vom hat die Strafkammer des Erfurter Landgerichts jedoch nicht nur 2 Freisprüche verkündet, sondern auch zwei Angeklagte verurteilt: 1. Generalmajor a.d. Heinz Janshen, ehem. Kommandeur des Gkdo Süd zu 2 Jahren Haft auf Bewährung und 2. Oberst a.d. Joachim Sladko, ehem. STKPA des Gkdo Süd zu 10 Monaten Haft auf Bewährung. Zusätzlich wurden beide mit einer Geldstrafe von bzw DM belegt, die sie an den Arbeitskreis Grenzinformation im hessischen Bad Soden Allendorf zu zahlen haben. Den angeklagten Offizieren wird vorgeworfen, für den Tod von zwei Menschen und die Verletzung von zwei weiteren verantwortlich zu sein. Als Beleg dafür dienten von ihnen ausgearbeitete bzw. unterzeichnete Befehle zur Grenzsicherung. Generell ist damit auch das Erfurter Landgericht der vom 5. Strafsenat des BGH und dem Bundesverfassungsgericht vorgegebenen fragwürdigen Rechtsposition gefolgt, nach der die Strafbarkeit der o.g. Handlungen auch nach DDR-Recht durch die Heranziehung überpositivistischer Gerechtigkeitsmaßstäbe, dem Naturrecht, gegeben sei. Den Nachweis der persönlichen Schuld der verurteilten Heinz Janshen und Joachim Sladko sind sowohl die Staatsanwaltschaft wie das Gericht auch in diesem Prozeß schuldig geblieben. Von der Verteidigung war zu Beginn der Wiederaufnahme der Hauptverhandlung die Verfahrenseinstellung beantragt worden, weil: I. Straftaten, die in Ausübung hoheitlicher Aufgaben und Pflichten als Mitglied von Staatsorganen der ehemaligen DDR begangen wurden, der Verfolgung durch die bundesdeutsche Justiz nicht zugänglich seien und, II. Ein pflichtgemäßes Verhalten der Angeklagten vorliege, das einen Straftatbestand unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erfülle. Dieser Antrag wurde zwar unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Entscheidungen, die Strafausschließungs- und Rechtfertigungsgründe, wie sie sich aus dem Strafgesetzbuch der DDR und dem Völkerrecht ergeben, nicht anerkennen, abgelehnt, trotzdem ist m.e. eine differenzierte Bewertung des Prozeßverlaufs angebracht. Die Prozeßführung durch den Vorsitzenden Richter, dem übrigens auch die angeklagten Offiziere ihren persönlichen Respekt bekundeten. war durch Fairneß und Bemühen um Sachbezogenheit gekennzeichnet. Diese Sachlichkeit wurde insbesondere in der Hauptverhandlung sowie in der mündlichen Urteilsbegründung sichtbar. Bereits bei der Wiederaufnahme des Verfahrens hatte das Gericht Korrekturen in der Anklageschrift vorgenommen. So war u.a. die staatsanwaltschaftliche Formulierung von

3 einer unmittelbaren Täterschaft der Angeklagten durch die Wendung ersetzt worden, daß sie verdächtigt seien, in mittelbarer Täterschaft gehandelt zu haben. Das Gericht versuchte deutlich zu machen, daß es sich bei den Angeklagten um keine Kriminellen handelt. Es gab keine persönlichen Diffamierungen, und in der Urteilsbegründung wurde eingestanden, daß das Strafrecht nur eingeengt geeignet ist, diese Probleme zu behandeln. Das Gericht verkennt nicht den historischen Kontext in dem die Angeklagten handelten. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Zeugen Streletz und Baumgarten kommt die Kammer in der Urteilsbegründung zu der Einschätzung, daß: die DDR keine uneingeschränkte Souveränität besaß und das Grenzregime auf sowjetischen Druck geschaffen wurde, wofür der Befehl des damaligen Oberbefehlshabers der Gruppe der Sowjetischen Streitkräfte in Deutschland, Marschall der Sowjetunion Konew ( Brief vom an DDR-Verteidigungsminister Armeegeneral Hoffmann), als Beleg angesehen wird. Die Grenze wird von der Strafkammer als unmenschlicher Ausfluß des Kalten Krieges bezeichnet. In diesem Zusammenhang ist es bemerkenswert, daß in der Urteilsbegründung - im Gegensatz zu anderen Gerichten - der Begriff von einer innerdeutschen Grenze nicht benutzt wurde. Vom Gericht wird festgestellt, daß der Spielraum für die DDR in den 70er Jahren größer geworden sei... sie habe diesen Spielraum genutzt, z.b. 1983/84 mit dem eigenständigen Entschluß zum Abbau der Minen... und damit, das ursprüngliche sowjetische Grenzregime aufgehoben. Aus dieser Sicht wurde vom Gericht für General Janshen als günstig bewertet, daß er als Kommandeur für seinen Bereich den Befehl zum Minenabbau erteilt hat. Gleichfalls wurde als günstig bewertet, daß er später als Kommandeur der Offiziershochschule der Grenztruppen der DDR, mit seinen Schülern 1989 in Berlin eingesetzt, beigetragen hat, Blutvergießen zu verhindern. Das Gericht hat sich in der Beweisaufnahme umfassend mit der Organisation der Grenzsicherung im Abschnitt Süd beschäftigt und kam zu dem Schluß, daß Fluchtversuche durch ein tiefgestaffeltes System der Sicherung verhindert werden sollten. Daraus wurde abgeleitet, daß die Angeklagten keine Absicht hatten zu töten. Jedoch wurde Janshen und Sladko unterstellt, mit bedingtem Vorsatz gehandelt zu haben. Von Sachlichkeit zeugt in diesem Zusammenhang, daß einem Antrag der Verteidigung wegen Befangenheit einer Schöffin stattgegeben wurde. Diese hatte die als Beweismittel vorgelegten topographischen Karten des Grenzabschnitts mit der Bemerkung zu disqualifizieren versucht: Es ist doch allgemein bekannt, daß in der DDR alle Karten gefälscht worden sind. Eine wie vorstehend geschilderte Prozeßführung wird m.e. mehr und mehr auch bei Richtern und Staatsanwälten zu der Erkenntnis führen, die Richard von Weizsäcker bereits 1997 deutlich gemacht hat: Das Strafrecht kann weder die Geschichte noch die Politik sühnen. Der Richter darf nur über die Frage urteilen, ob ein persönliches Verhalten nach demjenigen Recht schuldhaft ist, daß zum Zeitpunkt und am Ort der Tat gültig war. (3) Gerade dem wird aber mit der Verurteilung ehemaliger Angehöriger der NVA nicht entsprochen. Wenn man auch den Erfurter Richtern mit Respekt zugestehen muß, daß sie, eingebunden in eine fragwürdige höchstrichterliche Rechtsauffassung und Entscheidung, mit Sachlichkeit entgegen dem Zeitgeist in ihrer richterlichen Unabhängigkeit Mut bewiesen haben, so bleiben die generellen Probleme dieser Art der Strafverfolgung weiterhin ungelöst. Entgegen allen Beteuerungen gehen die Verfolgungen ungemindert weiter. Über hundert Ermittlungsverfahren gegen ehemalige Offiziere und Generale der NVA sind noch anhängig. Gleichzeitig laufen bereits in Erfurt, Berlin und Stendal mehrere Prozesse, und weitere sind in diesem Jahr sowie nach der Jahrtausendwende noch zu erwarten.

4 Nachdem bereits seit Jahren namhafte Rechtswissenschaftler der Bundesrepublik ernsthafte Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit derartiger Prozesse äußern, mehren sich gegenwärtig auch bei unterschiedlichen politischen Kräften die Stimmen, die aus rechtlichen, moralischen und humanitären Gründen für eine Beendigung dieser Strafverfolgung eintreten. Bedauerlich und für die von der Strafverfolgung Betroffenen oftmals auch tragisch ist der Umstand, daß die Stimmen der Vernunft von einigen Politikern, darunter auch etlichen ehemaligen Bürgerrechtlern der DDR, parteitaktischen Querelen oder der eigenen Profilierung geopfert werden. Für letztere könnte der Verdacht zutreffen, den Friedrich Schorlemmer in seinem Pamphlet Eisige Zeiten äußert: Vielleicht steckt der überwundene Feind tief in der Seele derer, die doch gesiegt haben, sich aber ihres Sieges nicht so recht freuen können, weil der Gegner ihnen dauerhaft ihre Berechtigung und ihre Bedeutung zu geben versprach. (4) Es ist einfach falsch zu behaupten, die Befürworter der Beendigung der Strafverfolgung einstiger Hoheitsträger der DDR - also auch der ehemaligen Angehörigen der NVA - würden einen Schlußstrich unter die Geschichte der DDR setzen wollen. Solange jedoch eine mit den Mitteln der Strafjustiz durchgesetzte Deutungsmacht über die Geschichte der Ostdeutschen, die wie eine geistige Enteignung wirkt, dominiert, werden die Deutschen mit ihrer Geschichte polarisiert und nicht vereint. Erst wenn alle Akteure deutscher Nachkriegsgeschichte offen reden können wird auch unsere Geschichtsbetrachtung wahrhaftig sein. Der Deutsche Bundeswehrverband hat sich wiederholt für eine sachbezogene und differenzierte Diskussion über die Ermittlungen gegen ehemalige Angehörige der NVA ausgesprochen. Führende Vertreter des Verbandes treten dafür ein, durch eine politische, verantwortungsbewußte Entscheidung die einseitige juristische Aufarbeitung der NVA- Vergangenheit zu beenden. Der DBwV gibt mit seiner Tätigkeit zugleich ein Beispiel dafür, wie mit einer durchaus kritischen Analyse zeitgeschichtlicher Ereignisse und einer sachlichen Auseinandersetzung mit der NVA-Geschichte viel für die Annäherung der Deutschen in Ost und West geleistet werden kann. Die juristische Aufarbeitung, wie sie seit vorrangig von westdeutschen Richtern und Staatsanwälten - betrieben wird, hat sich dafür als ungeeignet und kontraproduktiv erwiesen. Daran kann leider auch der Erfurter Prozeß - bei aller differenzierten Bewertung, die man ihm zukommen lassen muß, - nichts Grundsätzliches ändern. Aktuell sollte daher im 10. Jahr nach dem Fall der Mauer über ein Gesetz zur Beendigung der Strafverfolgung diskutiert werden und dies auch ein wichtiges Anliegen in der Arbeit des DBwV bleiben. Anmerkungen (1) vgl. dazu auch Information Nr. 3 der Arbeitsgruppe Seite 23 ff. (2) Nach zugänglichen Angaben, insbesondere den bei der Gesellschaft zur rechtlichen und humanitären Unterstützung e.v. vorliegenden Übersichten, ergibt sich bis zum folgender Stand der Strafverfolgung ehemaliger Angehöriger der NVA: Bisher wurden gegen 296 Soldaten, Offiziere und Generale der NVA Strafverfahren, vorrangig mit dem Tatvorwurf des Totschlags, eingeleitet. In 118 Prozessen wurden die Hauptverhandlungen gegen 227 Angeklagte abgeschlossen. 11 Verfahren wurden eingestellt bzw. ausgesetzt. Gegenwärtig sind noch 69 Verfahren offen bzw. es laufen z.zt. die Hauptverhandlungen vor den Landgerichten in Berlin, Erfurt und Stendal. In den abgeschlossenen Gerichtsverfahren wurden bisher 19 Generale, 61 Offiziere und 147 Soldaten bzw. Unteroffiziere angeklagt. 58 davon ( vorwiegend Soldaten) wurden freigesprochen. Freiheitsstrafen zwischen 3 und 7 ½ Jahren erhielten 20 Angeklagte ( vorrangig Generale). 9 Angeklagte erhielten Freiheitsstrafen neben Geldstrafen und in 140 Fällen wurden Freiheitsstrafen auf Bewährung verhängt. 7 Generale befinden sich z.zt. im Strafvollzug.

5 (3) Richard von Weizsäcker in: Der Spiegel, Heft 36/97 (4) Friedrich Schorlemmer Eisige Zeiten Taschenbuch Siedlerverlag 1998

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