ForderungsPraktiker Zielgenaue Risikoanalyse Frühzeitige Sanierung Erfolgreiche Abwicklung

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1 ForderungsPraktiker Zielgenaue Risikoanalyse Frühzeitige Sanierung Erfolgreiche Abwicklung FP 05 06/2017 Finanz Colloquium Heidelberg ForderungsPraktiker.de Jürgen Müller Forbearance: Umsetzung in der Praxis Herausgeber: Thomas Abend, Bereichsleiter Marktfolge Kredit, Intensiv-/Sanierungs betreuung, Kreditabwicklung und Qualitätsmanagement, Südwestbank AG, Stuttgart Gregor Breitenbach, Gruppenleiter Risikomanagement im Bereich Kredit, DZ BANK AG, Frankfurt Dr. Friedrich L. Cranshaw, Rechtsanwalt, vorm. Banksyndikus und Leiter Recht, Mannheim Peter Friedmann, Niederlassungsleiter Baden-Württemberg, Hämmerle GmbH & Co. KG Dr. Karsten Geiersbach, Bereichsleiter Interne Revision, Kasseler Sparkasse Horst Harms-Lorscheidt, Piepenburg Gerling Rechtsanwälte Prof. Dr. Martin Hörmann, Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Anchor Rechtsanwälte, Ulm Frank J. Horvath, Geschäftsführer Creditorum GmbH Michael Jander, Zentralbereichsleiter Immobilienbewertung und Kreditmanagement, Kreissparkasse Böblingen Christian Merz, Rechtsanwalt, CLOUTH & PARTNER RECHTSANWÄLTE Prof. Dr. Wolfgang Portisch, Fachbereich Wirtschaft Hochschule Emden/Leer Eva Ringelspacher, Senior Managerin, hww Unternehmensberater GmbH Dr. Thilo Schultze, Rechtsanwalt, Grub Brugger Rechtsanwälte, Stuttgart Rainer Staffa, Vorstand, Volksbank Mittelhessen eg Torsten Steinwachs, Geschäftsführer, BMS Bond Management Support GmbH & Co KG, Frankfurt/M. Wolfgang Wegener, Abteilungsdirektor Rechtsabteilung, Stadtsparkasse Mönchengladbach Prof. Dr. Wolfgang Portisch Sanierung: Prozesscontrolling Jens Goeritz Wohnimmobilienkreditrichtlinie: Nagelprobe bestanden? Frank Rehling Versteigerungsverhinderer: Straffreie Abgabe von Meistgeboten Ulrich Friedrich Wohnimmobilienkreditrichtlinie: Kapitaldienstfähigkeitsrechnung und Kreditwürdigkeitsprüfung Holger Bernhardt MaRisk: Nicht-risikorelevantes Kreditgeschäft Dirk Malter Abgrenzung von Verbrauchern und Unternehmern: Praxisprobleme Mit freundlicher Unterstützung von:

2 Vorstand Risikomanagement Sanierung Sicherheitenverwertung Forderungsbeitreibung Investor Revision Beitrag Forbearance: Umsetzung in der Praxis Maßnahmen vor dem Hintergrund der MaRisk-Konsultation und Meldepflichten FinRep. I. Forbearance w Der aktuell offiziell vorliegende Entwurf der MaRisk (Konsultation 02/16) führt in BTO aus: Berücksichtigung von Zugeständnissen zugunsten des Kreditnehmers ( Forbearance ) Bei der Festlegung der Kriterien hat das Institut auch die Engagements hinsichtlich eines Übergangs in die Intensivbetreuung angemessen zu berücksichtigen, bei denen Zugeständnisse hinsichtlich der Rückzahlungsmodalitäten zugunsten des Kreditnehmers (Forbearance) gemacht wurden. Entsprechendes gilt für die Kriterien, die maßgeblich für den Übergang in die Sanierung bzw. Abwicklung sind (BTO Tz. 1). Forbearance-Maßnahmen bestehen bspw. aus vertraglichen Zugeständnissen aufgrund sich abzeichnender finanzieller Schwierigkeiten eines Kreditnehmers. Eine genaue Definition und Abgrenzung von Forbearance kann das Institut institutsindividuell vornehmen, ggf. auch in Anlehnung an Definitionen internationaler Aufsichtsinstitutionen (z. B. EBA). Die Erkenntnisse aus Forbearance- Maßnahmen sind zudem angemessen bei den Verfahren zur Früherkennung von Risiken (BTO 1.3), beim Risikoklassifizierungsverfahren (BTO 1.4) und bei der Bildung der Risikovorsorge (BTO 1.2.6) zu berücksichtigen. Neben dem MaRisk-Entwurf ist das Thema zusätzlich in der der EU-DVO 1278 ausführlich im Anhang V Abs. 29 und 30 geregelt. Für Institute, die dem symplify-ansatz unterliegen, bestehen zum erstmals umfangreiche Meldeverpflichtungen für non performing loans und zusätzlich für performing loans mit zugeordneten Forbearance-Maßnahmen. Das Thema Forbearance wird damit auch für kleinere Institute evident, auch wenn die MaRisk bisher noch in der Konsultation sind. Gemäß dem Proportionalitätsgrundsatz sind Prozesse und Abläufe zur Identifizierung, Behandlung, Meldung (je nach Institutsgröße) und Erledigung von Forbearance-Maßnahmen zu implementieren 1. II. Kriterien für Forbearance 1. Ausnahmen für Forbearance In der Praxis sollte immer erst der Ausschluss für evtl. vorliegende FBE geprüft werden. Eine FBE ist ausgeschlossen, sofern der Schuldner sich nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. Zu Handelszwecken gehaltene Risikopositionen unterliegen nicht den FBE-Regelungen. 2. Kriterien für Vorliegen von Forbearance FBE ist definiert als Konzessionen an einen Schuldner aus einem bestehenden Schuldvertrag heraus, wenn sich der Schuldner in oder kurz vor finanziellen Schwierigkeiten befindet. Die Konzession wäre ohne Schwierigkeiten des Kunden nicht zugebilligt worden und führt für den Kunden zu Vorteilen. Es kann sich um performing- oder non-performing loans handeln. a) Konzessionen (Stundungsmaßnahmen) Jegliche Vertragsanpassung eines Problemschuldenvertrages, wie: Stundung Zins- und Tilgungsleistungen, Tilgungsaussetzung (Zins wird erbracht, Tilgung ganz oder teilweise gestundet), Autor: Jürgen Müller, Abteilungsdirektor, Marktfolge Kredit Grundsatzfragen/ Immobilien und Meldewesen, Donner & Reuschel AG Hamburg/München. Diskutieren Sie zum Thema dieses Beitrags mit anderen BankPraktikern in unserem FCH Blog: blog.fc-heidelberg.de Diesen Beitrag finden Sie dort unter der Rubrik: Kredit/Immobilien. 1 Der Begriff Forbearance wird nachfolgend mit FBE und non-performing loan mit NPL abgekürzt. FP /

3 » Forbearance standardisiert die Behandlung von Krediten mit Konzessionen an Kreditnehmer mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten. In der Folge sind klare Prozesse und Abbildung im Meldewesen des Instituts zu implementieren. «Umschuldung (Ablösung eines Altvertrages, Zusammenfassen von Verträgen), Restrukturierung (z. B. Umschuldung in Form Ablösung existierender Forderungen und zeitgleiche Neukreditvergabe/externe Prolongation eines Limits, das das Institut nach aktuellem Kenntnisstand nicht mehr prolongieren würde), Zinszugeständnisse, Laufzeitzugeständnisse, Vorzeitiger Sicherheitenverkauf mit Zugeständnissen, Sicherheitenfreigaben (z. B. für Schuldenaufnahme bei Dritten), Verzicht auf Kündigung oder Vollstreckung, Verzicht auf vereinbarte Covenanteinhaltung oder Einräumung von Überziehungen außerhalb von z. B. Saisonkrediten; zu betrachten sind hier Überziehungen ab dem 31. Tag. Die Konzessionen führen beim Schuldner zu wirtschaftlichen Vorteilen und werden nicht jedem Kunden mit ähnlichem Risikoprofil gewährt. b) Schuldvertrag Schuldverträge stellen Darlehen und Kredite (inkl. Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben), Schuldverschreibungen und erteilte Zusagen (widerrufbar und nicht widerrufbar) dar. Miterfasst sind langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen, die nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden. c) Schuldnerbegriff In der Regel wird die Kreditnehmereinheit nach KWG betrachtet. Sofern eine Risikoeinheit gem. Art. 4 Nr. 39 CRR vorliegt, sind die Wechselwirkungen der finanziellen Schwierigkeiten des Kunden auf Gruppenbeteiligte zu beachten. d) Freibetragsregelungen Entgegen möglicher Erleichterungsinanspruchnahmen bei Intensivengagements aus den MaRisk sieht die DVO keine Freibe- Abbildung 1: Auszug aus Grafiktool Prozessbeschreibung Einleitung FBE 96 FP / 2017

4 träge vor, insofern sind alle Maßnahmen mit FBE-Bezug gleich zu behandeln. e) Identifizierung einer FBE Eine FBE kann auftreten, ohne dass der Kunde aktiv eine Konzession von der Bank anfragt. Beispielsweise: Einräumung von geduldeten Überziehungen wenn bekannt ist, dass der Kunde wirtschaftliche Schwierigkeiten hat. Verzicht auf Durchsetzung von Covenants. III. Forbearance in Abgrenzung zur Intensivbetreuung? Mit der Verankerung der Forbearance in BTO ergibt sich aufbauorganisatorisch die Möglichkeit, dieses Thema im Vertrieb und der operativen Marktfolge anzusiedeln, sofern es keine spezielle Intensivbetreuungseinheit geben sollte. Eine Zuordnung in den Bereich Sanierung/ Abwicklung ist vor dem Hintergrund der umfangreichen Prüfungen und insbesondere Wohlverhaltensphasen überlegenswert, sofern nicht über eine Prozesssteuerung sichergestellt werden kann, dass die aufsichtsrechtlichen Anforderungen für Institute aus der EU-Verordnung an die Meldungen eingehalten werden können. Auch wird unter Kostengesichtspunkten zu entscheiden sein, ob in den Vertriebseinheiten für die Überwachung Potenzial gebunden werden soll. Für den Fall, dass eine FBE-Maßnahme nicht durchgeführt wird, da tatsächlich keinerlei Konzessionen an den Schuldner in oder kurz vor wirtschaftlichen Schwierigkeiten gemacht werden, wird parallel zu beurteilen sein, ob eine Behandlung als Intensivengagement oder eine Sanierung/Abwicklung erforderlich ist. Eine Abgrenzung wird in der Praxis schwierig werden, da auch Stillhalten einen Vorteil für den Kunden darstellen könnte. Insbesondere im Bereich der Überziehungen wird mit Augenmaß die Festlegung einer FBE- Maßnahme zu erfolgen haben, da nicht jede Überziehungsaufnahme gleich eine FBE darstellt. Umgekehrt werden zwei Ratenstundungen (erste Rate geduldet aufgelaufen) wegen finanzieller Schwierigkeiten immer eine FBE darstellen. Stundungen aus Cross Selling- Ansätzen, z. B. Kunde kauft sich neues Objekt und benötigt vorübergehend bis zum Verkauf des alten Objektes Zugeständnisse, werden nicht unter FBE zu führen sein. IV. Durchführung einer Forbearance Die zuständige Stelle wird nach erfolgter kompetenzgerechter Genehmigung die Maßnahme durchführen (z. B. Stundungsvereinbarung abschließen). In diesem Zusammenhang ist festzulegen, um welche Art/Arten (Mehrfacherfassung) der FBE es sich handelt und ob sich die FBE im performing oder non-performing-status befindet. Je nach IT-System sind die Daten zu erfassen, um eine automatisierte Meldung sicherstellen zu können. Beispiele: Mit dem Kunden wurde eine Zinsreduzierung vereinbart Meldestatus: Vertragsanpassung Zinsreduzierung. Ein Kredit wurde extern prolongiert, obwohl unter aktuellen Verhältnissen keine Neuausreichung erfolgen würde. Meldestatus: Restrukturierung Prolongation. a) Überwachungsstatus einer NPL Die DVO sieht vor, dass eine FBE-Maßnahme im Stadium einer NPL (z. B. aufsichtsrechtlicher 90 Tage-Verzug, EWB gebildet) frühestens den NPL-Status verlassen kann, sofern kumulativ nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die Risikopositionen gelten nicht als wertgemindert oder ausgefallen und die Anwendung der Stundungsmaßnahme liegt ein Jahr zurück; Seit Anwendung der Stundungsmaßnahmen sind keine Zahlungen mehr überfällig und es bestehen keinerlei Bedenken hinsichtlich der vollständigen Rückzahlung gem. den für die Zeit nach der Stundung ausgehandelten Konditionen. Hierzu ist die Finanzlage des Schuldners zu analysieren. Weitere Erläuterung s. Anh. V Abs. 29 Nr. 157 c. Frühestens nach einem Jahr kann damit eine NPL in den performing Status wechseln.» Als Konzessionen an einen Schuldner werden jegliche Vertragsanpassungen, wie z. B. Stundung von Zins- und Tilgungsleistungen oder Verzicht auf Kündigung aus einem bestehenden Schuldvertrag, angesehen. «FP /

5 Abbildung 2: Auszug aus Grafiktool NPL-Portfolio für Überleitung nach frühestens zwölf Monaten 98 FP / 2017

6 b) Einleitung Probezeit nur im Status Performing möglich In der Regel werden FBE-Maßnahmen im Rahmen der Intensivbetreuung oder Problemkreditbearbeitung geführt werden. Die Institute haben eigene Bearbeitungsprozesse für diese Betreuungsformen vorliegen und werden je nach Risikogehalt kürzere Bearbeitungsturnusse gegenüber der jährlichen Adressenausfallrisikoprüfung durchführen. Vor dem Hintergrund der durchgeführten Maßnahme, die auf Gesundung gerichtet ist, kann überlegt werden, die Bearbeitungsturnusse gegenüber einer Intensivbetreuung zu verlängern. c) Erfolgreiche Beendigung der Wohlverhaltensphase Die Einstufung als gestundete Risikoposition (FBE) kann aufgehoben werden (Anh. V Abs. 30 Nr. 178), sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: Positive Analyse der Finanzlage des Schuldners und seit Einstufung als vertragsgemäß bediente Forderung ist der zweijähriger Probezeitraum vergangen; In mindestens der Hälfte des Probezeitraums wurden regelmäßig Zahlungen geleistet und diese stellen mehr als einen erheblichen Teil der Tilgungs- und Zinszahlungen dar und keine der Risikopositionen ggü. dem Schuldner ist am Ende des Probezeitraums mehr als 30 Tage überfällig. Sofern nicht alle Bedingungen erfüllt sind, ist die Position weiter bis zur Gesundung in FBE einzustufen. Die EU-DVO schreibt hierfür eine vierteljährlich Überwachung vor (WV im bankfachlichen System). Jede neue FBE- Maßnahme löst den Kreislauf erneut aus. Es wird klargestellt, dass für die Beurteilung der Gesundung einer FBE ausschließlich die vorgenannten aufsichtsrechtlichen Prüfschritte zu durchlaufen sind. Die unterjährige Überprüfung ist von jedem Institut individuell festzulegen. Nach erfolgter positiver Beurteilung mit Erledigung der Klassifizierung als FBE wird festzustellen sein, ob Kriterien vorliegen, die eine Weiterbeobachtung des Engagements als intensiv betreutes Engagement erforderlich machen. Ziel ist nach Ende der Probezeit die Rückführung in die Normalbetreuung.» In der Regel werden FBE-Maßnahmen im Rahmen der Intensivbetreuung oder Problemkreditbearbeitung durchgeführt. «Zum Thema: Kredit-Jahrestagung 2017, November 2017, Berlin. Neue aufsichtsrechtliche Vorgaben für leistungsgestörte Kredite, 30. November 20107, Köln. PRAXISTIPPS Mit dem IT-Dienstleister die erfolgte Umsetzung für die Meldung von FinRep klären. Richtlinien und Prozesse im Hinblick Mahnwesen und Einräumung von Stundungen prüfen. Konsultation aus den MaRisk in die Intensiv- und Problemkreditbearbeitung einarbeiten. Unter Kostengesichtspunkten festlegen, wer die Durchführung und Überwachung FBE vornimmt. Über Prozesse und Kreditmonitoring sicherstellen, dass non-performing loans (z. B. 90 Tage Verzüge/ungeregelte externe Kreditlimite) vermieden werden. FP /

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