Kostenersätze an die Wirtschaftsuniversität Wien; Follow up Überprüfung
|
|
- Dorothea Berger
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Seite 1 Wahrnehmungsbericht des Rechnungshofes Kostenersätze an die Wirtschaftsuniversität Wien; Follow up Überprüfung Österreichische Bundesfinanzierungsagentur: Rechtsträgerfinanzierung Wirksamkeit des Integrierten Verwaltungs und Kontrollsystems INVEKOS zur Abwicklung des Agrarumweltprogramms ÖPUL 2000; Teilnahme an der Prüfung des Europäischen Rechnungshofes Europäischer Ausrichtungs und Garantiefonds für die Landwirtschaft: Zuverlässigkeitserklärung 2003; Teilnahme an der Prüfung des Europäischen Rechnungshofes Reihe Bund 2005/2, Vorlage vom 1. April 2005 Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse Wirkungsbereich der Bundesministerien für Bildung, Wissenschaft und Kultur Kostenersätze an die Wirtschaftsuniversität Wien; Follow up Überprüfung Der RH überprüfte im April 2004 Teilgebiete der Gebarung der Wirtschaftsuniversität Wien. Es handelte sich dabei um eine Follow up Überprüfung zu der im Jahr 1998 durchgeführten und in der Reihe Bund 2000/1 S. 89 f. veröffentlichten Gebarungsüberprüfung. Prüfungsschwerpunkt war die Regelung der an die Wirtschaftsuniversität Wien zu leistenden Kostenersätze für die Nutzung ihrer Universitätseinrichtungen. Zu den im Juni 2004 zugeleiteten Prüfungsmitteilungen nahmen die Wirtschaftsuniversität Wien im September 2004 und das BMBWK im Oktober 2004 Stellung. Der RH erstattete seine Gegenäußerung im Dezember 2004.
2 Seite 2 Der RH überprüfte die Umsetzung seiner im Jahr 2000 veröffentlichten Empfehlungen betreffend die Kostenersätze für die Nutzung von Einrichtungen der Wirtschaftsuniversität Wien. Die Wirtschaftsuniversität Wien hatte erst im Jahr 2002 Richtlinien für Kostenersätze erlassen. Diese Regelungen waren nicht ausreichend präzise und lagen zum Zeitpunkt der Gebarungsüberprüfung teilweise erst im Entwurf vor. Eine Regelung betreffend den Kostenersatz für die Inanspruchnahme von Personal der Wirtschaftsuniversität Wien war noch ausständig. Aus Kapazitätsgründen erfolgte die Buchführung der Universitätslehrgänge vorläufig weiterhin dezentral. Zusammenfassend empfahl der RH dem BMBWK: (1) Die Rechnungsabschlüsse der teilrechtsfähigen Universitätseinrichtungen wären für das Jahr 2003 einzufordern. der Wirtschaftsuniversität Wien: (2) Eine Kostenersatzregelung für die Inanspruchnahme von Personal der Wirtschaftsuniversität wäre in die entsprechenden Richtlinien aufzunehmen. (3) Die Verrechnung der Universitätslehrgänge wäre mittelfristig in das zentrale Rechnungswesen der Wirtschaftsuniversität zu übernehmen. Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen Österreichische Bundesfinanzierungsagentur: Rechtsträgerfinanzierung Der RH überprüfte von Jänner bis Februar 2004 die Gebarung der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) hinsichtlich der Rechtsträgerfinanzierung. Zu dem im Juni 2004 übermittelten Prüfungsergebnis nahmen der Vorstand der ÖBFA im Juli 2004 und das BMF im August 2004 Stellung. Der RH erstattete seine Gegenäußerung im September 2004.
3 Seite 3 Die Finanzmittelbeschaffung durch den Bund und die Weitergabe der günstigen Finanzierungskonditionen an sonstige Rechtsträger des Bundes (Unternehmungen mit mehrheitlicher Bundesbeteiligung) sowie die Bundesländer brachte diesen von 1998 bis 2003 eine barwertige Ersparnis von rd. 77 Mill. EUR. Durch die von Eurostat geforderte Anrechnung der Rechtsträgerfinanzierung auf die Bundesschulden stieg die Gesamtverschuldung gemessen am Bruttoinlandsprodukt im Jahr 2002 von 60,8 % auf 66,6 % an. Die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) führte daraufhin ab 2003 Finanzierungen für sonstige Rechtsträger nur mehr in geringem Ausmaß durch. Die Aufforderungen zur Durchführung der Rechtsträgerfinanzierung gemäß dem Bundesfinanzierungsgesetz durch den Bundesminister für Finanzen erfolgten in mündlicher Form und waren daher nicht nachvollziehbar. Das BMF erteilte der ÖBFA mündlich eine Ausnahmegenehmigung von der Verpflichtung zur Verrechnung eines Entgelts für Leistungen des Bundes an Dritte. Eine vorangehende Leistungsbewertung im Sinne der Leistungsabgeltungs Verordnung unterblieb jedoch. Zusammenfassend empfahl der RH dem BMF: (1) Im Hinblick auf die Entscheidung von Eurostat, die Rechtsträgerfinanzierung bei der Berechnung der Maastricht Kriterien zu berücksichtigen, wäre festzulegen, in welchem Ausmaß Refinanzierungen künftig durchgeführt werden sollen. (2) Aufforderungen durch den Bundesminister für Finanzen an die ÖBFA, Rechtsträgerfinanzierungen durchzuführen, sollten nachvollziehbar in schriftlicher Form dokumentiert werden. (3) Vor der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von der Verpflichtung zur Verrechnung eines Entgelts für Leistungen des Bundes an Dritte wäre eine Leistungsbewertung im Sinne der Leistungsabgeltungs Verordnung einzufordern. Weiters sollte das gesamte Verfahren schriftlich dokumentiert werden. Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
4 Seite 4 Wirksamkeit des Integrierten Verwaltungs und Kontrollsystems INVEKOS zur Abwicklung des Agrarumweltprogramms ÖPUL 2000; Teilnahme an der Prüfung des Europäischen Rechnungshofes Der RH führte zwischen März und Mai 2004 eine Überprüfung über die Wirksamkeit und Aussagefähigkeit des Integrierten Verwaltungs und Kontrollsystems INVEKOS im Hinblick auf das Agrarumweltprogramm ÖPUL 2000 durch. Er begleitete dabei die Erhebungen des Europäischen Rechnungshofes. Der Europäische Rechnungshof prüfte die Abwicklung einzelner Maßnahmen des Agrarumweltprogramms ÖPUL 2000 und hinterfragte dabei auch, ob diese Maßnahmen den vorgegebenen Zielen gerecht wurden. Besonderes Augenmerk legte er in diesem Zusammenhang auf die Tätigkeit des Technischen Prüfdienstes der Zahlstelle Agrarmarkt Austria* vor Ort. * Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abwicklung der wesentlichen Förderungsmaßnahmen im Bereich der Land und Forstwirtschaft waren gemäß den EU Vorschriften Zahlstellen einzurichten. Diese haben eine vorgegebene Verwaltungsstruktur mit einer Trennung der drei Funktionen Bewilligung, Ausführung und Verbuchung sowie einen Internen Revisionsdienst und einen Technischen Prüfdienst. Zu dem im Juli 2004 an das BMLFUW und die Agrarmarkt Austria übermittelten Prüfungsergebnis gaben die überprüften Stellen im September 2004 inhaltlich übereinstimmende Stellungnahmen ab. Der RH erstattete seine Gegenäußerung ebenfalls im September Der RH erachtete die Kontrolle hinsichtlich der Maßnahmen des Österreichischen Programms zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL 2000) als angemessen und aussagekräftig. Die Maßnahmen des EU kofinanzierten Agrarumweltprogramms ÖPUL 2000 wurden mittels des bei der Zahlstelle Agrarmarkt Austria eingerichteten Integrierten Verwaltungs und Kontrollsystems INVEKOS abgewickelt. Über die Förderungsansuchen der Landwirte entschied die Agrarmarkt Austria nach Prüfung der Anträge im Rahmen einer automationsunterstützten Verwaltungskontrolle.
5 Seite 5 Durch Vor Ort Kontrollen des Technischen Prüfdienstes der Agrarmarkt Austria wurde sichergestellt, dass die Landwirte die in der ÖPUL 2000 Sonderrichtlinie des BMLFUW geforderten Förderungsvoraussetzungen erfüllten. Der RH überprüfte einzelne Kontrollabläufe durch den Technischen Prüfdienst und stellte fest, dass die von der Agrarmarkt Austria durchgeführten Kontrollen den festgelegten Standards entsprachen. Abschließend hob der RH folgende Empfehlungen hervor: (1) Bei der Kontrolle des Düngemitteleinsatzes wären vermehrt Prüfungen der Bodenbeschaffenheit vorzunehmen. (2) In den Förderungsrichtlinien wäre die Verpflichtung für die Betriebsführer aufzunehmen, den Düngemittelvorrat zum Ende des Wirtschaftsjahres zu dokumentieren. (3) Die Landwirte sollten über die Förderungsvoraussetzung hinsichtlich des pfleglichen Umgangs mit Landschaftselementen intensiver informiert werden. Europäischer Ausrichtungs und Garantiefonds für die Landwirtschaft: Zuverlässigkeitserklärung 2003; Teilnahme an der Prüfung des Europäischen Rechnungshofes Der RH überprüfte im Dezember 2003 und im Juni 2004 die Rechnungsführung im Bereich des Europäischen Ausrichtungs und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, und der sonstigen landwirtschaftlichen Maßnahmen beim BMLFUW und der Zahlstelle Agrarmarkt Austria*. Er begleitete dabei eine Rechnungsprüfung des Europäischen Rechnungshofes, welche dieser aus Anlass der von ihm gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat der EU abzugebenden Zuverlässigkeitserklärung für das Haushaltsjahr 2003 im Bereich des EAGFL in Österreich bei der Zahlstelle Agrarmarkt Austria durchführte. * Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abwicklung der wesentlichen Förderungsmaßnahmen im Bereich der Land und Forstwirtschaft waren gemäß den EU Vorschriften Zahlstellen einzurichten. Diese haben eine vorgegebene
6 Seite 6 Verwaltungsstruktur mit einer Trennung der drei Funktionen Bewilligung, Ausführung und Verbuchung sowie einen Internen Revisionsdienst und einen Technischen Prüfdienst. Im Anschluss an die Prüfung des Europäischen Rechnungshofes überprüfte der RH die Erledigung von Rechtsmitteln eines Förderungswerbers durch die Agrarmarkt Austria und das BMLFUW. Zu den der Agrarmarkt Austria und dem BMLFUW im September 2004 zugeleiteten Prüfungsmitteilungen nahmen die Agrarmarkt Austria im Oktober 2004 und das BMLFUW im November 2004 Stellung. Der RH verzichtete auf eine Gegenäußerung und nahm die von der Agrarmarkt Austria und dem BMLFUW in ihrer Stellungnahme mitgeteilten zwischenzeitlich gesetzten Maßnahmen zur Kenntnis. Die Prüfung von ausgewählten Förderungsfällen im Bereich des Europäischen Ausrichtungs und Garantiefonds für die Landwirtschaft durch den RH und den Europäischen Rechnungshof führte nur zu geringfügigen Beanstandungen. Die Abwicklung von Berufungen im BMLFUW war zeitaufwendig. Zusammenfassend hob der RH folgende Empfehlung an das BMLFUW und die Agrarmarkt Austria hervor: Auf eine zügigere Erledigung von Rechtsmitteln durch das BMLFUW wäre zu achten.
Genehmigungs und Aufsichtspflichten bei Bauobjekten; Follow up Überprüfung
Wien Wirkungsbereich der Bundeshauptstadt Wien Genehmigungs und Aufsichtspflichten bei Bauobjekten; Follow up Überprüfung Die Stadt Wien setzte beide Empfehlungen des RH zu Genehmigungs und Aufsichtspflichten
MehrWirkungsbereich der Bundesministerien für Inneres Unterricht, Kunst und Kultur Verkehr, Innovation und Technologie
BMI BMUKK BMVIT Wirkungsbereich der Bundesministerien für Inneres Unterricht, Kunst und Kultur Verkehr, Innovation und Technologie Einrichtungen der Internen Revision; Follow up Überprüfung Die drei überprüften
MehrBericht des Rechnungshofes
Bericht des Rechnungshofes Einsatzgruppen zur Bekämpfung der Straßenkriminalität bei den Landespolizeikommanden; Follow up Überprüfung Bund 2011/6 143 144 Bund 2011/6 Inhalt Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis
MehrBMF BMVIT. GIS Gebühren Info Service GmbH; Follow up Überprüfung
BMF BMVIT Wirkungsbereich der Bundesministerien für Finanzen Verkehr, Innovation und Technologie GIS Gebühren Info Service GmbH; Follow up Überprüfung Die GIS Gebühren Info Service GmbH setzte von den
Mehr10388/AB. vom zu 11258/J (XXV.GP)
10388/AB vom 18.01.2017 zu 11258/J (XXV.GP) 1 von 5 Frau Präsidentin Zl. LE.4.2.4/0212-RD 3/2016 des Nationalrates Doris Bures Parlament 1017 Wien Wien, am 16. Jänner 2017 Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr.
MehrStadtwärme Lienz Produktions und Vertriebs GmbH; Follow up Überprüfung
Tirol Stadtwärme Lienz Produktions und Vertriebs GmbH; Follow up Überprüfung Die Stadtwärme Lienz Produktions und Vertriebs GmbH setzte die Empfehlungen des RH aus dem Jahr 2006 nur teilweise um. Verbesserungsbedarf
MehrGrundsätzlicher Beweisbeschluss gem. 24 VO-UA Abs. 1 und 3 VO-UA
1582 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Anlage 2 - Grundsätzlicher Beweisbeschluss 1 von 5 Anlage 2 Grundsätzlicher Beweisbeschluss gem. 24 VO-UA Abs. 1 und 3 VO-UA des Untersuchungsausschusses
MehrBMLFUW. Prozess der Umsetzung von EU Recht. Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Die Vorbereitungen bei der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht im BMLFUW in den Bereichen Land, Forst und Wasserwirtschaft
MehrTätigkeitsbericht des Rechnungshofes
Reihe VORARLBERG 2002/1 Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes Dornbirn Verwaltungsjahr 2001 Rechnungshof Zl 001.508/072-E1/02 Bisher erschienen: Auskünfte Rechnungshof 1033 Wien, Dampfschiffstraße 2 Telefon
MehrLAWOG, Gemeinnützige Landeswohnungsgenossenschaft für Oberösterreich, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung; Follow up Überprüfung
Steyr Wirkungsbereich der Stadt Steyr LAWOG, Gemeinnützige Landeswohnungsgenossenschaft für Oberösterreich, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung; Follow up Überprüfung Die LAWOG, Gemeinnützige
MehrBMGFJ. Tierkennzeichnung und Tierdatenbanken; Follow up Überprüfung. Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend Tierkennzeichnung und Tierdatenbanken; Follow up Überprüfung Das BMGFJ setzte die Empfehlungen des RH aus dem Jahr 2005 weitgehend
MehrBMLFUW. Einheitliche Betriebsprämie; Teilnahme an einer Prüfung des Europäischen Rechnungshofes
BMLFUW Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Einheitliche Betriebsprämie; Teilnahme an einer Die führte bei einem der ausgewählten Betriebe zu
MehrDas Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft informiert wie folgt:
P F L AN Z E N B A U A b t e i l u n g I I I / 9 Christian Gessl Dresdnerstraße 70 1200 Wien Österreich Wien, am 01.08.2013 Ihr Zeichen/Ihre Geschäftszahl Ihre Nachricht vom Unsere Geschäftszahl BMLFUW-
MehrPraktische Erfahrungen aus der ISO Zertifizierung der EU-Zahlstelle Mecklenburg-Vorpommern. Schwerin,
Praktische Erfahrungen aus der ISO 27001-Zertifizierung der EU-Zahlstelle Mecklenburg-Vorpommern Schwerin, 20.09.2016 Version: 1.0 Stand: 19.09.2016 Agenda I. Die EU-Zahlstelle Mecklenburg-Vorpommern II.
MehrInstitut für Pathologie; Follow up Überprüfung
Wien Wirkungsbereich der Bundeshauptstadt Wien Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien Universitätskliniken mit dem Schwerpunkt Klinisches Institut für Pathologie; Follow up Überprüfung Die Stadt Wien kam
MehrVorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.2.2013 COM(2013) 46 final 2013/0026 (NLE) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks
MehrSTADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien. Wiener Netze GmbH, Maßnahmenbekanntgabe zu. Wien Energie GmbH und Wiener Netze GmbH,
TO 62 STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 FAX: 01 4000 99 82810 E-Mail: post@stadtrechnungshof.wien.at www.stadtrechnungshof.wien.at DVR: 0000191 StRH V - GU
MehrBericht des Rechnungshofes. Sanitätsgemeindeverband Guntersdorf
Bericht des Rechnungshofes Sanitätsgemeindeverband Guntersdorf Inhalt Vorbemerkungen Vorlage an die Verbandsversammlung und den Landtag 1 Darstellung des Prüfungsergebnisses 1 Niederösterreich Wirkungsbereich
MehrKurztestat über die Softwarezertifizierung des Programms Fromm-FINA2000 bei Fromm & Co. GmbH Niedergörsdorf OT Seehausen
2. Ausfertigung Kurztestat über die Softwarezertifizierung des Programms Fromm-FINA2000 bei Fromm & Co. GmbH Niedergörsdorf OT Seehausen Inhaltsverzeichnis Seite 1. Auftrag und Auftragsdurchführung 3 2.
MehrSTADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien
TO 35 STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 FAX: 01 4000 99 82810 E-Mail: post@stadtrechnungshof.wien.at www.stadtrechnungshof.wien.at DVR: 0000191 KA IV - GU 200-8/13
MehrSTADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien
TO 33 STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 FAX: 01 4000 99 82810 E-Mail: post@stadtrechnungshof.wien.at www.stadtrechnungshof.wien.at DVR: 0000191 KA IV - GU 205-7/13
MehrStiftung Bürgerspitalfonds Krems an der Donau; Follow up Überprüfung
Krems Wirkungsbereich der Stadt Krems Stiftung Bürgerspitalfonds Krems an der Donau; Follow up Überprüfung Die Stiftung Bürgerspitalfonds Krems an der Donau setzte die maßgeblichen Empfehlungen des RH
MehrSTADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien
TO 27 STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 FAX: 01 4000 99 82810 E-Mail: post@stadtrechnungshof.wien.at www.stadtrechnungshof.wien.at DVR: 0000191 StRH I - 13-5/15
MehrVerlautbarungsblatt. der. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70. Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376)
Verlautbarungsblatt der Agrar Markt Austria A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376) Jahrgang 2007 Ausgegeben am 29. März 2007 3. Stück INHALT Verlautbarungen,
Mehrfür die Interne Revision der Universitätsverwaltung Münster
Anlage 7 der Dienstanweisung zur Finanzbuchhaltung Geschäftsordnung der Internen Revision Geschäftsordnung für die Interne Revision der Universitätsverwaltung Münster Inhaltsverzeichnis 1. Funktion der
MehrWIENWERT Immobilien Finanz Aktiengesellschaft 31. Dezember 2014 4. Bestätigungsvermerk Bericht zum Jahresabschluss Wir haben den beigefügten Jahresabschluss der 0 WIENWERT Immobilien Finanz Aktiengesellschaft,
MehrBundesrat Drucksache 415/ Unterrichtung durch die Bundesregierung. EU - A - Fz - Wi
Bundesrat Drucksache 415/06 08.06.06 Unterrichtung durch die Bundesregierung EU - A - Fz - Wi Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung
MehrVorblatt ( )
1. Anlass und Zweck der Neuregelung: Vorblatt (08.10.2014) Die Landesregierung hat zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Menschen sowie der Umwelt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften
MehrÄnderung des Bundeshaushaltsgesetzes, des Bundesfinanzierungsgesetz u.a. zur risikoaversen Ausrichtung öffentlicher Finanzgebarung (1514 d.b.
Analyse des Budgetdienstes Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes, des Bundesfinanzierungsgesetz u.a. zur risikoaversen Ausrichtung öffentlicher Finanzgebarung (1514 d.b.) Regelungsinhalt Mit der vorliegenden
MehrSTADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien
TO 38 STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 FAX: 01 4000 99 82810 E-Mail: post@stadtrechnungshof.wien.at www.stadtrechnungshof.wien.at DVR: 0000191 StRH VI - StW-WW-1/14
MehrBMF. Oesterreichische Banknoten und Sicherheitsdruck GmbH; Follow up Überprüfung. Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen
BMF Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen Oesterreichische Banknoten und Sicherheitsdruck GmbH; Follow up Überprüfung Die Oesterreichische Banknoten und Sicherheitsdruck GmbH setzte die Empfehlungen
MehrBMASK. Arbeitsmarktservice Wien; Follow up Überprüfung. Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Arbeitsmarktservice Wien; Follow up Überprüfung Das Arbeitsmarktservice Wien kam dem überwiegenden Teil der Empfehlungen
MehrFörderung der Landwirtschaft in Wien. Seite 1. Lfg. 26. Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft in Wien (Wiener Landwirtschaftsgesetz)
1 Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft in Wien (Wiener Landwirtschaftsgesetz) Fundstellen der und ihrer Änderungen Datum Publ.Blatt Fundstelle 13.03.2000 LGBl 2000/15 Der Wiener Landtag hat beschlossen:
MehrBetrifft: Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über statistische Erhebungen beim Bergbau
BALLHAUSPLATZ 2, A-1014 WIEN GZ BKA-817.237/0002-DSR/2013 TELEFON (+43 1) 53115/2527 FAX (+43 1) 53115/2702 E-MAIL DSRPOST@BKA.GV.AT DVR: 0000019 An das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
MehrE n t wurf. Inhaltsverzeichnis
1 von 5 E n t wurf Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert und das Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden, aufgehoben wird Der Nationalrat
Mehr1 Zweck, Ziel. 2 Geltungsbereich. Unabhängige Prüfung von Audits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Länderübergreifende Verfahrensanweisung
Dokument: 07-VA-AG-02 Datum des LAV-Beschlusses: 10.11.2008 Seite 1 von 5 Inhalt 1 Zweck, Ziel... 1 2 Geltungsbereich... 1 3 Begriffe... 2 4 Verfahren... 2 4.1 Allgemeines... 2 4.2 Anforderungen an des
MehrBericht des Rechnungshofes
Reihe STEIERMARK 2015/10 Bericht des Rechnungshofes Landeshauptstadt Graz Nachfrageverfahren 2014 Rechnungshof GZ 001.506/432 1B1/15 Auskünfte Rechnungshof 1031 Wien, Dampfschiffstraße 2 Telefon (00 43
MehrRaummanagement (Flächen- und Mietvertragsmanagement)
Revision SGB III Bericht gemäß 386 SGB III Raummanagement (Flächen- und Mietvertragsmanagement) Inhaltsverzeichnis 1. Zusammenfassung... 1 2. Revisionsergebnisse. 1 2.1 Rolle der BA-Gebäude-, Bau- und
MehrÄNDERUNGSANTRÄGE 1 8
Europäisches Parlament 2014-2019 Haushaltskontrollausschuss 2016/2175(C) 6.3.2017 ÄNRUNGSANTRÄGE 1 8 Entwurf eines Berichts (PE593.886v01-00) Entlastung 2015: Europäisches Zentrum für die Prävention und
Mehr1681/A. vom (XXV.GP) ANTRAG. der Abgeordneten Rainer Hable, Bruno Rossmann, Kolleginnen und Kollegen
1681/A vom 18.05.2016 (XXV.GP) 1 von 4 ANTRAG der Abgeordneten Rainer Hable, Bruno Rossmann, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Finanz-Verfassungsgesetz 1948,
MehrSPEZIELLE RICHTLINIE ZUR PRÜFUNG UND AUFSICHT DER MITTEL AUS DEM SOZIALFONDS (PRÜFRICHTLINIE-SF)
- 1 - SPEZIELLE RICHTLINIE ZUR PRÜFUNG UND AUFSICHT DER MITTEL AUS DEM SOZIALFONDS (PRÜFRICHTLINIE-SF) Die Richtlinie regelt die wesentlichen Grundlagen für die Aufsicht und Prüfung der Subjekt-, Projekt-
MehrSTADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien
TO 26 STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 FAX: 01 4000 99 82810 E-Mail: post@stadtrechnungshof.wien.at www.stadtrechnungshof.wien.at DVR: 0000191 StRH II - WJE-1/14
MehrSTADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien
TO 25 STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 FAX: 01 4000 99 82810 E-Mail: post@stadtrechnungshof.wien.at www.stadtrechnungshof.wien.at DVR: 0000191 KA - K-10/12
MehrRECHNUNGSHOFBERICHT REIHE NIEDERÖSTERREICH 2009/4. Vorlage vom 15. Juli 2009. Zusammenfassung. Haushaltsstruktur der Länder (außer Wien)...
Dampfschiffstraße 2 1031 Wien Postfach 240 Tel +43 (1) 711 71-8264 Fax +43 (1) 712 94 25 presse@rechnungshof.gv.at RECHNUNGSHOFBERICHT REIHE NIEDERÖSTERREICH 2009/4 Vorlage vom 15. Juli 2009 Zusammenfassung
MehrVereinbarung zur Vermeidung von Tragetaschen
Vereinbarung 2016 2025 zur Vermeidung von Tragetaschen Vereinbarung 2016 2025 zur Vermeidung von Tragetaschen zwischen Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Österreichische
MehrSTADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien
TO 26 STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 FAX: 01 4000 99 82810 E-Mail: post@stadtrechnungshof.wien.at www.stadtrechnungshof.wien.at DVR: 0000191 StRH I - 13-5/15
MehrIn Kooperation mit: Das Audit
In Kooperation mit: Das Audit Begutachtungskriterien Prüfung der Formalkriterien: Einhaltung der aktuellen Richtlinien korrekter Ablauf der Auditierung Einhaltung der Fristen Vollständigkeit der Dokumentation
MehrSYNOPSE. NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz Änderung. Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion
Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion Eing.: 30.03.2011 zu Ltg.-838/H-14-2011 R- u. V-Ausschuss NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978 Änderung SYNOPSE Dokumentation der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens
MehrSeltene Nutztierrassen im ÖPUL DI Friedrich LOIDL, Lebensministerium
Seltene Nutztierrassen im ÖPUL DI Friedrich LOIDL, Lebensministerium Hier steht ein thematisches Foto Seite 1 13.03.2009 Gliederung der Präsentation Umweltprogramm ÖPUL Maßnahme Seltene Nutztierrassen
MehrSTADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien
TO 31 STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 FAX: 01 4000 99 82810 E-Mail: post@stadtrechnungshof.wien.at www.stadtrechnungshof.wien.at DVR: 0000191 StRH I - 13-2/15
MehrREACH - Trainingsspiel
Schiedsrichter in Oberösterreich Ing. Günter Bauer Amt der Oberösterreichischen Landesregierung Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz Telefon: 0732 / 7720 13646 E-Mail:
MehrErstprüfung von Systemen zur automatischen Probenahme für die Rohmilch Untersuchung
K Ö MERKBLATT Erstprüfung von Systemen zur automatischen Probenahme für die Rohmilch Untersuchung STAND: 01.02.2016 Rohmilch Qualität ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001 ZERTIFIZIERTES
MehrStiftung Rheinland-Pfalz für Opferschutz. Stiftungsurkunde
Stiftung Rheinland-Pfalz für Opferschutz Stiftungsurkunde Die Landesregierung errichtet die Stiftung Rheinland-Pfalz für Opferschutz in Mainz als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Die Stiftung
MehrBMVIT. Post und Fernmeldebehörden; Follow up Überprüfung. Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie Die Post und Fernmeldebehörden setzten von den acht Empfehlungen des RH aus dem Jahr 2006 drei vollständig bzw. vier teilweise
MehrWirkungsbereich des Bundeskanzleramtes der Bundesministerien für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Gesundheit Inneres
Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes der Bundesministerien für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Gesundheit Inneres Die vier überprüften Ressorts setzten die Empfehlungen des RH aus dem Jahr 2006
MehrVERORDNUNG ÜBER DIE GESCHÄFTSORDNUNG DES AMTES DER NÖ LANDESREGIERUNG. 0002/1 0 Stammverordnung 1/ Blatt /1 0
VERORDNUNG ÜBER DIE GESCHÄFTSORDNUNG DES AMTES DER NÖ LANDESREGIERUNG Stammverordnung 1/76 1976-01-12 Blatt 1 3 0 Ausgegeben am 12. Jänner 1976 Jahrgang 1976 1. Stück Verordnung des Landeshauptmannes von
MehrSTADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien
TO 33 STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 FAX: 01 4000 99 82810 E-Mail: post@stadtrechnungshof.wien.at www.stadtrechnungshof.wien.at DVR: 0000191 KA V - 22-1/13
MehrSTADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien
TO 63 STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 FAX: 01 4000 99 82810 E-Mail: post@stadtrechnungshof.wien.at www.stadtrechnungshof.wien.at DVR: 0000191 StRH I - 7-2/15
MehrEvaluation von Gesetzen als Prüfungsgegenstand des Bundesrechnungshofes. Jahrestagung der DeGEval /SEVAL in Zürich, September 2014
Evaluation von Gesetzen als Prüfungsgegenstand des Bundesrechnungshofes Jahrestagung der DeGEval /SEVAL in Zürich, September 2014 Wer trägt vor? Dr. Petra Müller Prüferin im Prüfungsgebiet I 1 Grundsatzaufgaben
MehrNÖ Landesregierung Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
NÖ Landesregierung Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten R i c h t l i n i e zur Förderung der Verarbeitung, Vermarktung und Markterschließung in Niederösterreich beschlossen
MehrWIENSTROM GmbH, Nachprüfung der Abbrucharbeiten. von Schornsteinen im Kraftwerk Simmering
TO 10 KONTROLLAMT DER STADT WIEN Rathausstraße 9 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 Fax: 01 4000 99 82810 e-mail: post@kontrollamt.wien.gv.at www.kontrollamt.wien.at DVR: 0000191 KA V - GU 210-1/08 WIENSTROM
MehrSTADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien. MA 21, Maßnahmenbekanntgabe zu. Geschäftsgruppe "Stadtentwicklung, Verkehr,
TO 18 STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 FAX: 01 4000 99 82810 E-Mail: post@stadtrechnungshof.wien.at www.stadtrechnungshof.wien.at DVR: 0000191 StRH III - 18-1/14
MehrAufgrund der eingelangten Stellungnahmen hätte zu ergehen:
26/SN-336/ME XX. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 1. Einlageblatt zu Zahl 14.115/6-Pr/7/99 Kanzleiauftrag: 1) 25 Ausfertigungen der Erl. I. sind der Erl. II. anzuschl; Erl.
MehrKonsequenzen aus Salzburg
Der RH veröffentlichte im Oktober 2013 seinen Bericht über die Gebarungsüberprüfung hinsichtlich der finanziellen Lage des Landes Salzburg. Der RH führte diese Gebarungsüberprüfung von Dezember 2012 bis
Mehr12768/J. vom (XXV.GP) ANFRAGE
12768/J vom 20.04.2017 (XXV.GP) 1 von 4 ANFRAGE des Abgeordneten Erwin Angerer und weiterer Abgeordneter an den Bundesminister für Finanzen betreffend "Einsatz von Mitteln aus dem U-Bahn-Budget" Der Rechnungshof
MehrSTADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien
TO 47 STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 FAX: 01 4000 99 82810 E-Mail: post@stadtrechnungshof.wien.at www.stadtrechnungshof.wien.at DVR: 0000191 KA I - 14-1/13
MehrSTADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien
TO 41 STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 FAX: 01 4000 99 82810 E-Mail: post@stadtrechnungshof.wien.at www.stadtrechnungshof.wien.at DVR: 0000191 StRH V - GU
MehrE n t wurf. Inhaltsverzeichnis
E n t wurf Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz 2013, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz,
MehrSTADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien
TO 43 STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 FAX: 01 4000 99 82810 E-Mail: post@stadtrechnungshof.wien.at www.stadtrechnungshof.wien.at DVR: 0000191 KA IV - GU 261-2/13
MehrVerordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Statistik der betrieblichen Bildung
1 von 5 E n t wurf Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Statistik der betrieblichen Bildung Auf Grund der 4 bis 8, 10, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes
MehrKommission für Qualitätskontrolle: Hinweis zur Aufsicht über die Prüfer für Qualitätskontrolle nach 57e Abs. 7 WPO
www.wpk.de/mitglieder/praxishinweise/kfqk/ Kommission für Qualitätskontrolle: Hinweis zur Aufsicht über die Prüfer für Qualitätskontrolle nach 57e Abs. 7 WPO A. Allgemeines I. Aufsicht über Prüfer für
MehrVerordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen
Bundesrat Drucksache 27/14 30.01.14 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft AV Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der
MehrSTADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien
TO 24 STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 FAX: 01 4000 99 82810 E-Mail: post@stadtrechnungshof.wien.at www.stadtrechnungshof.wien.at DVR: 0000191 KA I - 13-1/13
MehrZu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:
9/SN-20/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend Radetzkystrasse 2 1031 Wien LEGISLATIV- UND VERFASSUNGSDIENST E-Mail:
Mehr1 Zweck und Anwendungsbereich. InVeKoSDG. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:
Gesetz über die Verarbeitung und Nutzung von Daten im Rahmen des Integrierten Verwaltungsund Kontrollsystems nach den unionsrechtlichen Vorschriften für Agrarzahlungen (InVeKoS-Daten- Gesetz - InVeKoSDG)
MehrDer Landtag von Niederösterreich hat am 7. Juli 2016 in Ausführung des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, beschlossen:
Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. Juli 2016 in Ausführung des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, beschlossen: Änderung des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes (NÖ
MehrSTADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien
TO 32 STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 FAX: 01 4000 99 82810 E-Mail: post@stadtrechnungshof.wien.at www.stadtrechnungshof.wien.at DVR: 0000191 KA III - 69-2/13
MehrMA 34, Prüfung von Ausschreibungs- und Abrechnungsmodalitäten. für Malerarbeiten
TO 21 KONTROLLAMT DER STADT WIEN Rathausstraße 9 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 Fax: 01 4000 99 82810 e-mail: post@kontrollamt.wien.gv.at www.kontrollamt.wien.at DVR: 0000191 KA V - 34-1/10 MA 34, Prüfung
MehrVorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen
1513 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und WFA 1 von 5 Vorblatt Ziel(e) - Umsetzung der zivilrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene
MehrVerlautbarungsblatt. der. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70. Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376)
Verlautbarungsblatt der Agrar Markt Austria A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376) Jahrgang 2006 Ausgegeben am 20. Februar 2006 2. Stück INHALT Verlautbarungen,
MehrReglement Controllingkommission Gemeinde Eich
Reglement Controllingkommission Gemeinde Eich 2008 - 3 - Die Gemeinde Eich erlässt, gestützt auf 26 des Gemeindegesetzes und Art. 29 der Gemeindeordnung, folgendes Reglement: Art. 1 Zweck I. Zweck und
MehrBericht des Rechnungshofes
Reihe KÄRNTEN 2011/9 Bericht des Rechnungshofes Wasserverband Millstätter See: Nachfrageverfahren 2010 Rechnungshof GZ 001.502/144 1B1/11 Auskünfte Rechnungshof 1031 Wien, Dampfschiffstraße 2 Telefon (00
MehrSTADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien
TO 10 STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 FAX: 01 4000 99 82810 E-Mail: post@stadtrechnungshof.wien.at www.stadtrechnungshof.wien.at DVR: 0000191 StRH I - 13-6/15
Mehr13 FÜR DIE BEWERTUNG DER STAATLICHEN BEIHILFE BENÖTIGTE ELEMENTE
13 FÜR DIE BEWERTUNG DER STAATLICHEN BEIHILFE BENÖTIGTE ELEMENTE Soweit die Zahlungen im Rahmen von Artikel 42 des AEUV erfolgen finden die Artikel 107, 108 und 109 des AEUV keine Anwendung. Zahlungen
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 12 GZ. RV/2461-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W, xxx, vom 26. März 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17, vertreten
MehrBMF. Energiebesteuerung in Österreich; Follow up Überprüfung. Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen Das BMF setzte bisher keine der Empfehlungen des RH aus der im Jahr 2005 durchgeführten Überprüfung der Energiebesteuerung vollständig und flächendeckend
Mehr2005 / Nr. 31 vom 11. Juli Richtlinie für die Gebarung der Donau-Universität Krems
2005 / Nr. 31 vom 11. Juli 2005 41. Richtlinie für die Gebarung der Donau-Universität Krems 41. Richtlinie für die Gebarung der Donau-Universität Krems 1. Allgemeines Gemäß 21(9) Universitätsgesetz 2002
Mehr005811/EU XXIII.GP Eingelangt am 17/01/07
005811/EU XXIII.GP Eingelangt am 17/01/07 KOMMISSION R EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 17.1.2007 KOM(2007) 12 endgültig 2007/0005 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG S RATES zur Änderung der Verordnung
MehrSTADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien
TO 54 STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 FAX: 01 4000 99 82810 E-Mail: post@stadtrechnungshof.wien.at www.stadtrechnungshof.wien.at DVR: 0000191 StRH I - 7-9/15
MehrUmweltinspektion. DI Dr. Barbara Reiter-Tlapek
Umweltinspektion DI Dr. Barbara Reiter-Tlapek Bahnhofplatz 5, A-9020 Klagenfurt, Tel.: 05 0536 22873-22879, Fax: 05 0536 22870, e-mail: kvak@ktn.gv.at http://www.verwaltungsakademie.ktn.gv.at ABGRENZUNG
MehrVerwaltungskosten aus bundes- und EU-rechtlichen Informationsverpflichtungen
Im Ministerrat vom 28. November 2007 hat die Regierung folgenden Bericht betreffend ressortspezifische Ziele im Rahmen der Initiative Verwaltungskosten senken für Unternehmen durch Entbürokratisierung
MehrDas Informationsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535
Das Informationsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 Rechtsquellen und Unterlagen Rechtsgrundlagen auf EU-Ebene: Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. September
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
30.5.2015 L 134/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/840 R KOMMISSION vom 29. Mai 2015 über Kontrollen, die von den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung
MehrGenehmigt am. In Kraft getreten am. Fassung / Änderung. Geschäftszahl LE /05- II/5/2016. Stammfassung
SONDERRICHTLINIE DES BUNDESMINISTERS FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT, UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT ZUR FÖRDERUNG VON VERSICHERUNGSPRÄMIEN ZUR DECKUNG VON VERLUSTEN AN LANDWIRTSCHAFTLICHEN KULTUREN Fassung
MehrNationalrat, XXV. GP 19. November 2014 49. Sitzung / 1
Nationalrat, XXV. GP 19. November 2014 49. Sitzung / 1 14.03 Abgeordneter Walter Rauch (FPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Hohes Haus! Zu Beginn möchte ich ganz besonders
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
2001R0789 DE 01.01.2005 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 789/2001 DES
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2007 Ausgegeben am 29. Juni 2007 Teil I 36. Bundesgesetz: Forschungs- und Wirtschaftsförderungsrechtsnovelle 2007 (NR: GP XXIII RV 92 AB 107
MehrBMWF. Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik; Follow up Überprüfung. Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung
BMWF Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik; Follow up Überprüfung Die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG)
MehrBeiträge an Europäische Einrichtungen
Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V/491 Der Bundesminister der Finanzen V B/5 F 4002 57/66 Bonn, den 30. März 1966 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Betr.: Beiträge an Europäische
Mehr