Elterninformationen zur Kinderbetreuung in Tagespflege

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1 Elterninformationen zur Kinderbetreuung in Tagespflege Die Universitätsstadt Marburg erbringt im Rahmen ihrer Zuständigkeit als örtlicher Jugendhilfeträger Leistungen der Kindertagespflege insbesondere für unter dreijährige Kinder, deren Erziehungsberechtigte ihren ersten Wohnsitz in der Universitätsstadt Marburg haben. Anspruchsvoraussetzungen Gem. 24 Abs.3 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) kann die Betreuung von Kindern unter einem Jahr in Tagespflege in Anspruch genommen werden, wenn der oder die Erziehungsberechtigten - einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - sich in Ausbildung, Hochschulausbildung oder einer beruflichen Bildungsmaßnahme befinden, - an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit teilnehmen oder - Kindertagespflege für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist. Hierzu ist eine Stellungnahme des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) nötig. Wichtig: Der Fachdienst Kinderbetreuung prüft die Anspruchsvoraussetzungen nach Anmeldung der Kindertagespflege anhand entsprechender Nachweise, die Sie bitte dem Antrag beifügen (z. B. Bescheinigung des Arbeitgebers über den Umfang der Arbeitszeit, Studienbescheinigung, Ausbildungsvertrag, Bescheid der Agentur für Arbeit/ KreisJobCenter o. ä.). Der Umfang der öffentlichen Förderung umfasst den Zeitraum der Anspruchsvoraussetzungen sowie die entsprechenden Wegezeiten. Das Kindeswohl ist jedoch immer vorrangig zu beachten; im Einzelfall können daher Höchstgrenzen für die tägliche Betreuungsdauer durch den Fachdienst Kinderbetreuung festgelegt werden. Auf Grund des gesetzlichen Rechtsanspruchs ist ab für Kinder ab dem ersten Lebensjahr eine öffentlich geförderte Betreuung analog den Krippenzeiten bis zu 30 Stunden pro Woche in Marburg möglich. Ein über den Rechtsanspruch hinausgehender Betreuungsbedarf ist entsprechend den oben genannten Anspruchsvoraussetzungen zu begründen und nachzuweisen. Ein über die öffentlich geförderte Betreuungszeit hinausgehender Betreuungswunsch der Erziehungsberechtigten kann auf privater Basis mit der Tagespflegeperson jederzeit vereinbart werden. Wir bitten in diesem Falle um eine schriftliche Benachrichtigung. Zu Beginn der Betreuung erfolgt die Eingewöhnungszeit. Diese beträgt im Regelfall 2 Wochen. Wir gewähren eine maximal 4-wöchige Eingewöhnungszeit, wenn Ihr Kind das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat und Sie wieder Ihrer Beschäftigung etc. nachgehen müssen (bitte entsprechende Nachweise vorlegen). Magistrat der Universitätsstadt Marburg, Fachdienst Kinderbetreuung, Kindertagespflege, Friedrichstr. 36, Marburg 1

2 Sollte die Eingewöhnungszeit direkt vor den betreuungsfreien Tagen Ihrer Tagespflegeperson liegen ( Urlaub ), wird diese nur öffentlich gefördert, wenn die betreuungsfreie Zeit maximal zwei Wochen beträgt, da sonst erfahrungsgemäß die Eingewöhnung erneut begonnen werden muss. Ihr Kind kann maximal bis zum Beginn des neuen Kindergartenjahres nach dem dritten Geburtstag in Kindertagespflege öffentlich gefördert werden. Sollte eine Aufnahme in den Kindergarten zum dritten Geburtstag nicht möglich sein, weil kein wohnortnaher Kindergartenplatz zur Verfügung steht, dann legen Sie bitte eine entsprechende Erklärung des Kindergartens hier vor. Wenn Sie sich für einen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege entschieden haben, ist der gesetzliche Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz erfüllt und Ihr Kind wird von allen Wartelisten der anderen Betreuungseinrichtungen in Marburg gelöscht. Eine gleichzeitige Betreuung in Kindertagespflege und einer anderen Betreuungseinrichtung ist ausgeschlossen! Da alle Betreuungsformen (Kindertagespflege, Krippe, Kindertagesstätte) gesetzlich gleichgestellt sind, ist auch ein Wechsel in eine andere Betreuungsform vor dem dritten Geburtstag nicht möglich. Während der Mutterschutzfrist und der gesamten Elternzeit können Tageskinder (Kinder, die bereits in Kindertagespflege betreut werden) mit max. 30 Betreuungsstunden pro Woche in öffentlich geförderter Kindertagespflege verbleiben. In Zeiten der Arbeitssuche eines oder beider Elternteile wird Kindertagespflege ebenfalls mit max. 30 Betreuungsstunden pro Woche öffentlich gefördert. Hinweis: Sollte Ihr Kind während der Elternzeit bzw. in Zeiten der Arbeitsplatzsuche in den Kindergarten kommen, kann es durchaus sein, dass Sie nur einen Vormittagsplatz (bis 12 Uhr) erhalten können, damit Mittags/Ganztagstagesplätze für Kinder berufstätiger Eltern vorhanden sind. Kostenbeiträge für die Kindertagespflege: - Beitragsstufe 1 104,- EUR (wöchentliche Betreuungszeit bis zu 25 Stunden) - Beitragsstufe 2 135,- EUR (wöchentliche Betreuungszeit von mehr als 25 bis 35 Stunden) - Beitragsstufe 3 143,- EUR (wöchentliche Betreuungszeit von mehr als 35 bis 40 Stunden) - Beitragsstufe 4 158,- EUR (wöchentliche Betreuungszeit von mehr als 40 bis unter 45 Stunden) Sofern Kindertagespflegepersonen individuell buchbare Betreuungszeiten zwischen 6 und 7 Uhr und/oder von 17 bis 20 Uhr anbieten, wird bei Inanspruchnahme dieser ausgeweiteten Betreuungszeiten pauschal eine Zuzahlung von 30,00 monatlich zu den Kostenbeiträgen der Stufen 1 bis 4 erhoben. Die Kostenbeiträge sowie das Verpflegungsgeld sind zum 1. eines jeden Monats im Voraus zu zahlen. Um sich die Überweisung zu sparen, bieten wir Einzugsermächtigungen an. Das Formular dazu haben Sie mit der Anmeldung zur Kindertagespflege erhalten. Bitte ausfüllt und unterschrieben im Original vorlegen. Magistrat der Universitätsstadt Marburg, Fachdienst Kinderbetreuung, Kindertagespflege, Friedrichstr. 36, Marburg 2

3 Werden mehrere Kinder einer Familie in Tageseinrichtungen der Universitätsstadt Marburg oder in Kindertagespflege betreut, so werden die Kostenbeiträge für das zweite Kind um 30%, für das dritte Kind um 50% und für jedes weitere Kind um 100% gesenkt. Tageseinrichtungen sind Krippen, Kindergärten oder Horte (keine betreute Grundschule) mit einer entsprechenden Betriebserlaubnis. Sollte es Ihnen nicht möglich sein, die Kostenbeiträge zu zahlen, dann können Sie einen Antrag auf Ermäßigung gem. 90 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) stellen. Das Formular dazu ist beim Fachdienst Kinderbetreuung erhältlich (online zum Herunterladen unter: Formulare/Stadt Marburg; Familie&Bildung; Antrag auf Zuschuss/Nachlass zu den Kinderbetreuungskosten). Bitte legen Sie uns das Formular ausgefüllt und unterschrieben mit den entsprechenden Nachweisen über die Einkünfte und Belastungen Ihrer Familie hier vor. Verpflegungsgeld Zusätzlich zu den Kostenbeiträgen ist ein monatliches Verpflegungsgeld zu zahlen. Dabei entscheiden die Tagespflegepersonen der Universitätsstadt Marburg selbst, ob sie das Verpflegungsgeld mit den Eltern direkt abrechnen oder den Betrag als Pauschale über den Fachdienst Kinderbetreuung monatlich einziehen lassen. Bitte sprechen Sie mit Ihrer Tagespflegeperson, welche Abrechnungsmodalität sie gewählt hat. Das pauschalierte Verpflegungsgeld beläuft sich auf 40,- EUR pro Monat bei einer Betreuungszeit bis unter 25 Wochenstunden. Ab 25 Wochenstunden Betreuung beträgt es 66,- EUR pro Monat und umfasst auch die Mittagsverpflegung. Für Betreuungszeiten, die Sie privat mit Ihrer Tagespflegeperson vereinbart haben, regeln Sie evtl. Verpflegungskosten bitte ebenfalls auf privater Basis. Wenn Sie Anspruch auf Wohngeld, SGBII/SGBXII-Leistungen und/oder Kinderzuschlag haben, besteht die Möglichkeit, beim KreisJobCenter Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket zu beantragen. In diesem Falle erhält der Fachdienst Kinderbetreuung eine Kostenübernahmeerklärung von dort und Ihnen werden dann die Verpflegungskosten entsprechend der Kostenübernahmeerklärung bis auf einen Eigenanteil von 20,-- monatlich ermäßigt. Wichtig: Die Kostenbeiträge sowie das Verpflegungsgeld sind ab dem ersten Tag der Eingewöhnung durchgehend (auch während Krankheit/betreuungsfrei der Tagespflegeperson sowie bei Krankheit oder anderen Fehlzeiten des Tageskindes) bis zum Ende des Tagespflegeverhältnisses zu zahlen. Sie werden auf Antrag und Nachweis bei Erkrankungen des Tageskindes, die länger als zwei Wochen dauern, ab dem 15. Erkrankungstag erstattet. Das Tagespflegeverhältnis endet mit einer schriftlichen Kündigung/Abmeldung bei der Tagespflegeperson und dem Fachdienst Kinderbetreuung. Unbezahlte betreuungsfreie Tage Ihrer Tagespflegeperson ( Urlaub ) Ihre Tagespflegeperson kann als Selbstständige ihre betreuungsfreien Tage frei festlegen. Magistrat der Universitätsstadt Marburg, Fachdienst Kinderbetreuung, Kindertagespflege, Friedrichstr. 36, Marburg 3

4 Wir als Träger der öffentlichen Förderung möchten, dass die beabsichtigen freien Tage spätestens zum Beginn eines neuen Jahres oder bei Vertragsabschluss während eines Jahres schriftlich mitgeteilt werden, damit Sie sich darauf einstellen können. Eine Betreuung von Tageskindern im Vertretungsprojekt ist NICHT möglich; bitte sorgen Sie in diesen Zeiten selbst für eine Alternativbetreuung. Falls Ihre Tagespflegeperson mehr als die von uns bezahlten betreuungsfreien Tage pro Jahr in Anspruch nimmt (25 Tage pro Kalenderjahr bei einer angebotenen 5-Tage-Woche), können Sie auf Antrag anteilig gezahlte Kostenbeiträge und Verpflegungsgelder zurück bekommen, wenn diese Tage mindestens 1 Woche an Stück liegen. An- und Abmeldung An- und Abmeldungen erfolgen beim Jugendamt der Universitätsstadt Marburg, Fachdienst Kinderbetreuung, Frau Kuhl (Tel.: 06421/ ), Friedrichstr. 36, Marburg, offene Sprechzeiten: Montag, Donnerstag, Freitag: 8 12 Uhr Anmeldungen sind zum 01. oder 15. eines jeden Monats, Abmeldungen zum 15. oder Monatsende, möglich. An- und Abmeldungen müssen dem Fachdienst Kinderbetreuung mindestens 2 Wochen vor Beginn/Ende des Betreuungsverhältnisses in schriftlicher Form vorliegen. Ebenso ist der Betreuungsplatz bei der Tagespflegeperson entsprechend der Kündigungsfristen im Kindertagespflegevertrag zu kündigen. Da der Betreuungsvertrag, den Sie mit Ihrer Tagespflegeperson abschließen, auf privatrechtlicher Basis erfolgt, brauchen Sie uns diesen nicht vorzulegen. Uns reicht Ihre Anmeldung; Ihre Tagespflegeperson meldet Ihr Kind ebenfalls bei uns an. Fachberatung für die Kindertagespflege Frau Prenzel ist als Fachberaterin für den Bereich Kindertagespflege unter der Telefonnummer: 06421/ erreichbar. Sprechzeit: Bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Termin. Mitwirkungspflichten der Erziehungsberechtigten Alle Änderungen, die ein Tagespflegeverhältnis betreffen (z. B. Umzug, Änderung in der Betreuungszeit, Mutterschutz/Elternzeit, Verlust bzw. Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit o. ä.), sind von den Eltern der Tageskinder dem Fachdienst Kinderbetreuung umgehend und unaufgefordert in schriftlicher Form mitzuteilen. Ein Versäumnis der Mitwirkungspflichten kann den Widerruf der Betreuungszeit außerhalb des gesetzlichen Rechtsanspruchs nach sich ziehen! Von Ihrer Tagespflegeperson werden die entsprechend gezahlten Gelder für diese Betreuungszeit zurück gefordert. In diesem Fall beruht das Kindertagespflegeverhältnis komplett auf privater Basis und Ihre Tagespflegeperson ist berechtigt, die Höhe des Betreuungsgeldes selbst festzulegen und von Ihnen zu fordern. Magistrat der Universitätsstadt Marburg, Fachdienst Kinderbetreuung, Kindertagespflege, Friedrichstr. 36, Marburg 4

5 Vertretungsprojekt für Tageskinder Marburger Tagespflegepersonen Dem Erstbescheid über die öffentliche Förderung in der Kindertagespflege liegt die Elterninformation Das Vertretungsprojekt in der Kindertagespflege bei, wenn Sie Ihr Kind bei einer Marburger Tagespflegeperson angemeldet haben. Die Vertretung dort kann NUR im Krankheitsfall Ihrer Tagespflegeperson bei ausreichender Platzkapazität erfolgen. Es können nur bereits eingewöhnte Kinder im Projekt betreut werden! Für die Vorgehensweise verweisen wir auf die übersandte Elterninformation. Die Handynummer der für Sie zuständigen Vertretungstagespflegeperson erhalten Sie von Ihrer Tagespflegeperson. Impfungen und Krankheiten Kinder, die in Kindertagespflege betreut werden, sollen an den ärztlichen Vorsorge- Untersuchungen teilnehmen. Die Teilnahme an den Schutzimpfungen wird empfohlen. Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Tageskind oder in der Familie des Tageskindes sind die Personensorgeberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Tagespflegeperson verpflichtet! In denen vom aktuellen Infektionsschutzgesetz definierten Krankheiten darf die Kindertagespflege erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird. Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten in der Kindertagespflegefamilie sind die Personensorgeberechtigten der Tageskinder sowie der Fachdienst Kinderbetreuung unverzüglich zu informieren. Die Tagespflegestelle darf erst wieder ihre Tätigkeit aufnehmen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird. Ansprechpartner: Fachberatung: Fr. Prenzel Verwaltung: Fr. Kuhl Tel.: 06421/ Tel.: 06421/ Sprechzeiten: Sprechzeiten: Montag, Donnerstag, Freitag Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin Uhr Außerhalb: Bitte vereinbaren Sie einen Termin. Stand: Magistrat der Universitätsstadt Marburg, Fachdienst Kinderbetreuung, Kindertagespflege, Friedrichstr. 36, Marburg 5

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