Gebührenordnung der Feuerwehr der Stadt Zürich
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1 861. Gebührenordnung der Feuerwehr der Stadt Zürich Stadtratsbeschluss vom 1. April 1998 (634) mit Änderung vom 30. September 1998 (1707) 1 (Die Gebühren verstehen sich exklusiv 6,5 Prozent Mehrwertsteuer. Hoheitliche Leistungen gemäss Ziff. I. 3, 4 und IV sind mehrwertsteuerfrei.) I. Gebühren für besondere Dienstleistungen der Feuerwehr Zürich 1. Türen öffnen, Schlüssel bergen, pauschal 160 einsteigen usw., sofern der Einsatz nicht länger als eine Stunde dauert 2. Behebung von Wasserschäden, pauschal 270 sofern der Einsatz nicht länger als eine Stunde dauert 3. Kühlschränke aus dem Gefahrenbereich bringen* pauschal Öl-/Chemie- und Strahlenwehr-Einsätze (ohne Personal)* Fahrzeug unter 3,5 t Fahrzeug über 3,5 t Tanklöschfahrzeug TLF und Pionierfahrzeug Autodrehleiter ADL jede weitere ½ Std
2 Gerätschaften wie: Motorspritze, Tauchpumpe, Kettensäge, Was- sersauger, Lüftungsgeräte usw (pro Maschine) * Nicht mehrwertsteuerpflichtig 5. Kosten für allgemeine Einsätze (ohne Personal) Tanklöschfahrzeug TLF und Pionierfahrzeug Autodrehleiter ADL übrige Fahrzeuge unter 3,5 t 6. Personalkosten 6.1 Verrechnung der Stützpunkteinsätze inkl. Reinigungs-. und Instandstellungsarbeiten an die kantonale Gebäudeversicherung gemäss Stundenansätzen des Stadtrates nach oder der Soldansätze und Entschädigung der städtischen Pflichtfeuerwehr (Milizfeuerwehr) Nach einer Mindesteinsatzdauer von 3 Stunden kann eine Verpflegung inkl. Getränk verrechnet werden Nach einer Einsatzdauer von mehr als 8 Stunden kann eine weitere Verpflegung inkl. Getränk verrechnet werden Nach Aufwand pro Person pro Person 6.2 Verrechnung an Dritte Es gelten die Stundenansätze des Stadtrates bei Rechnungsstellung für gelegentliche Dienstleistungen an Dritte. 7. Für Einsätze gemäss I Ziffer 3 bis 5 wird die erste Stunde voll verrechnet. Weitere angebrochene Stunden werden als ½ Std. verrechnet. (¼ + ¾ Std. werden aufgerundet.)
3 8. Übrige Kosten Der Ersatz von Ausrüstungsgegenständen und Verbrauchsmaterial, sowie allfällige Reparaturen durch die Feuerwehr oder Dritte sind zum Selbstkostenpreis zuzüglich 10 % Umtriebsentschädigung zu verrechnen. 9. Für die Beratung, Überprüfung, Bearbeitung und die allenfalls notwendigen Ergänzungen von Einsatz-, Brandschutz, Brandmelde- und Sprinklerplänen usw. erfolgt die Verrechnung gemäss den geltenden Stundenansätzen des Stadtrates für gelegentliche Dienstleistungen an Dritte. 10. Aktenherausgabe bei der Feuerwehr der Stadt Zürich und Gewährung von Akteneinsicht a) Akteneinsicht Grundgebühr 60 b) Aktenherausgabe (inkl. Kopierkosten) Insekten 11.1 Umsiedlung von Hummeln, Hornissen und Wespen usw. pro Nest Zusätzliche Arbeiten wie: Entfernen von Rollladenkästen, Täfer, Ziegel usw. werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. II. Gebühren für Direktanschluss von Brandmelde-, Lösch-, Gaswarn- und Liftanlagen an die Einsatzzentrale der Berufsfeuerwehr 1. Bearbeitungskosten pro Jahr und Kriterium Kosten für Täuschungsalarme bei Brandmelde-, 1600 Lösch- Gaswarnanlagen, die eine Ausrückung der Feuerwehr erforderten. 3. Kosten für Fehlalarme bei Liftanlagen, die eine 720 Ausrückung der Feuerwehr erforderten. 4. Kosten für Täuschungsalarme bei Brandmelde-, Lösch- Lift-, Gaswarnanlagen, die nicht an der regionalen Alarmanlage angeschlossen sind: Es gelten die Ansätze gemäss Abs. I Ziff. 5 bis 8. 3
4 III. Gebühren für die Bedienung der Alarmanlage (Notruf Tel. 118) von auswärtigen Feuerwehren Gemäss separaten Verträgen mit der kantonalen Gebäudeversicherung, Abteilung Feuerwehr. IV. Gebühren der Feuerpolizei (nicht mehrwertsteuerpflichtig) A B C D Kontrolle und Bewilligung neu erstellter oder veränderter Feuerungs- und Kaminanlagen (wärmetechnische Anlagen): a) Kamine und Abgasleitungen (Kamine, je 60 Abgasleitungssysteme, Luft-Abgas-Systeme, Einsatzrohre für Kamine, usw.) b) Zentral- und Etagenheizungen für flüssige und je 60 gasförmige Brennstoffe mit VKF-Zulassung (Heizkessel, Öl- und Öl-/Gasgebläsebrenner) c) Zimmer-Heizöfen für flüssige Brennstoffe je 60 d) Zentral- und Etagenheizungen für feste Brennstoffe, Zimmerheizöfen für feste Brennstoffe je 120 (Cheminée, Cheminéeöfen, Heizöfen, Kochherde, usw.) e) Kaminanschluss von Gasgeräten mit SVGW- je 60 Zulassung (Zentral- oder Etagenheizungen Boiler, Gasthermen, Heizöfen. usw.) Bewilligung für die Neuinstallationen oder je 80 Ersatz von Tanksäulen Bewilligung für die Lagerung und den Verkauf von Feuerwerk: a) zeitlich begrenzter Verkauf b) ganzjähriger Verkauf, pro Jahr 0 c) Lagerung (einmalige Bewilligung pro 400 Lager) Bewilligung zur Ausführung von Kaminfegearbeiten 800 in der Stadt Zürich (einmalige Bewilligung) 4
5 E Bewilligung für die Installation und Inbetriebnahme von Tank und Gebindelager a) Heiz- und Treibstoffe der Gefahrenklasse F1 bis F5 im Gebäude (Heizöl, Dieselöl, Benzin) Kleintanks und Tanks bis 4000 Liter 80 (pro Anlage) Tanks (pro Tank) von 4001 bis Liter 200 von bis Liter 300 von bis Liter 400 über Liter 550 Unterflurtanks einschliesslich GFK-Tanks 80 b) Chemielager in Tank- oder bis Liter 200 Gebinde der Gefahrenklasse F1 + F2 von 101 bis 450 Liter 400 von 451 bis 0 Liter 600 über 0 Liter c) Chemielager in Tank- oder Gebinde der Gefahrenklasse bis 450 Liter F3 bis F5 von 451 bis 2000 Liter 200 über 2000 Liter d) Flüssiggaslager in Tank- oder bis 300 kg 200 Gebinde 300 bis 0 kg 400 über l000 Kg F Kontrolle und Bewilligung von Dekorationen a) Einmalige Kontrolle b) Mehrmalige Kontrolle oder Abnahme von Grossdekorationen G Kontrolle von Lagerräumen, Betrieben und Anlagen mit feuergefährlichen Flüssigkeiten Chemikalien und Gasen H Feuerpolizeiliche Kontrolle in bestehenden Gebäuden (Ordentliche und Stichprobenkontrollen) 5
6 I K L Übrige Kontrollen a) Verfügungskontrollen bzw. Nachkontrollen b) Kontrollen an Veranstaltungen, Ausstellungen, Aktionen, Bühnen usw. c) Begutachtung und Bewilligung von 500 Bestuhlungseingaben d) Vernehmlassung zu Festveranstaltungen über die Wirtschaftspolizei und Abnahme des Anlasses mit Kontrolle der feuerpolizeilichen Bedingungen, pro Anlass: Kleine Festanlässe, ca Personen 60 (kleine Strassen-/Quartierfeste, Grümpelturniere, kleine Zeltbauten, Stände, Bestuhlungen usw.) Mittlere Festanlässe, ca Personen 120 (mittlere Anlässe in Zeltbauten oder Gebäuden, Sportanlässe in Hallen, mit Ständen, Bestuhlungen usw.) Grössere Festanlässe, ca Personen (Anlässe in Zeltbauten oder Gebäuden, 240 Zirkusse grosse Quartier-/Stadtfeste, Meetings in Stadien mit Ständen, Bestuhlungen usw.) Grossanlässe (Openair, Polyball, Seenachtsfest usw.) Anlässe, die gemeinnützigen Zwecken dienen, sind gebührenfrei Kaminuntersuchungen (Ausbrennen, Druckproben usw.) Überwachung und Abnahme von Neu- und Umbauten im Baupolizeiverfahren: Vorbesprechungen bei Planung, Vernehmlassungen, Bewilligungen im Anzeigerfahren, Überwachung der Bauarbeiten und Baubelegung in feuerpolizeilichen Belangen, Schlussabnahmen, inkl. eine allfällige Nachkontrolle 6
7 a) Vernehmlassungen im Plangenehmigungsverfahren und Vorent- scheide, Bewilligungen im Anzeigeverfahren, inkl. Vorbesprechungen (pro Bauprojekt) Minimalgebühr 120 b) Baubegleitung von Umbauten mit Überwachung der Bauarbeiten, mit Schlussabnahme und schriftlichem Bericht. inkl. eine Nachkontrolle (pro Bauprojekt) Minimalgebühr 120 c) Baubegleitung von Neubauten mit Überwachung der Bauarbeiten, mit Schlussabnahme und schriftlichem Bericht. inkl. eine Nachkontrolle (pro Bauprojekt). Die Bemessung der Gebühren richtet sich nach: Nutzung Anzahl Geschosse von UG bis DG Bruttogeschossfläche (BGF c1) Kleinste Bauten (z.b. Gartenhäuser. Velounterstände 120 usw.) Minimalgebühr c2) Einfamilienhäuser und einfamilienhausähnliche 700 Bauten je Geschoss und Gebäude c3) Bauten oder Geschosse mit einfachem 600 Ausbau und mit kleiner Personenbelegung (z.b. Lagerräume, Keller Estrich, Parkgaragen usw.) je Geschoss und 600m 2 BGF c4) Wohnbauten (bis 25 m Höhe) 900 c5) Wohnhochhäuser (über 25 m Höhe) 1200 c6) Büro und Gewerbebauten (bis 25 m Höhe)
8 c7) Büro und Gewerbehochhäuser 1500 (über 25 m Höhe) c8) Versammlungsstätten, Hotels, Heime usw (bis 25 m Höhe) c9) Versammlungsstätten. Hotels. Heime usw. (über 25 m Höhe) je Geschoss und 600m 2 BGF 2 c10) Spitäler (bis 25 m Höhe) je Geschoss und 600 m 2 2 c11) Spitäler (über 25 m Höhe) 2400 je Geschoss und 600m 2 BGF Von c3) bis c11) ist die Mindesteinheit von 600 m 2 je Geschoss massgebend, über 600 m 2 werden Zwischenwerte ermittelt (auf nächste m 2 aufgerundet). Nicht aufgeführte Nutzungen werden sinngemäss eingestuft. d) Allfällige weitere Nachkontrollen V. Die Gebührenordnung tritt auf den von der Vorsteherin/ vom Vorsteher des Polizeidepartements zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. 3 VI. Der Stadtratsbeschluss vom 9. November betreffend Gebührenordnung des Feuerwehrinspektorates wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses aufgehoben AS 43, 218. Fassung gemäss StRB vom 30. September 1998; Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1999 (Verfügung der Polizeivorsteherin vom 16. Dezember 1998). 1. Juli 1998 (Verfügung der Polizeivorsteherin vom 2. Juni 1998). AS 41,
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