Gebührenordnung der Feuerwehr der Stadt Zürich

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gebührenordnung der Feuerwehr der Stadt Zürich"

Transkript

1 861. Gebührenordnung der Feuerwehr der Stadt Zürich Stadtratsbeschluss vom 1. April 1998 (634) mit Änderung vom 30. September 1998 (1707) 1 (Die Gebühren verstehen sich exklusiv 6,5 Prozent Mehrwertsteuer. Hoheitliche Leistungen gemäss Ziff. I. 3, 4 und IV sind mehrwertsteuerfrei.) I. Gebühren für besondere Dienstleistungen der Feuerwehr Zürich 1. Türen öffnen, Schlüssel bergen, pauschal 160 einsteigen usw., sofern der Einsatz nicht länger als eine Stunde dauert 2. Behebung von Wasserschäden, pauschal 270 sofern der Einsatz nicht länger als eine Stunde dauert 3. Kühlschränke aus dem Gefahrenbereich bringen* pauschal Öl-/Chemie- und Strahlenwehr-Einsätze (ohne Personal)* Fahrzeug unter 3,5 t Fahrzeug über 3,5 t Tanklöschfahrzeug TLF und Pionierfahrzeug Autodrehleiter ADL jede weitere ½ Std

2 Gerätschaften wie: Motorspritze, Tauchpumpe, Kettensäge, Was- sersauger, Lüftungsgeräte usw (pro Maschine) * Nicht mehrwertsteuerpflichtig 5. Kosten für allgemeine Einsätze (ohne Personal) Tanklöschfahrzeug TLF und Pionierfahrzeug Autodrehleiter ADL übrige Fahrzeuge unter 3,5 t 6. Personalkosten 6.1 Verrechnung der Stützpunkteinsätze inkl. Reinigungs-. und Instandstellungsarbeiten an die kantonale Gebäudeversicherung gemäss Stundenansätzen des Stadtrates nach oder der Soldansätze und Entschädigung der städtischen Pflichtfeuerwehr (Milizfeuerwehr) Nach einer Mindesteinsatzdauer von 3 Stunden kann eine Verpflegung inkl. Getränk verrechnet werden Nach einer Einsatzdauer von mehr als 8 Stunden kann eine weitere Verpflegung inkl. Getränk verrechnet werden Nach Aufwand pro Person pro Person 6.2 Verrechnung an Dritte Es gelten die Stundenansätze des Stadtrates bei Rechnungsstellung für gelegentliche Dienstleistungen an Dritte. 7. Für Einsätze gemäss I Ziffer 3 bis 5 wird die erste Stunde voll verrechnet. Weitere angebrochene Stunden werden als ½ Std. verrechnet. (¼ + ¾ Std. werden aufgerundet.)

3 8. Übrige Kosten Der Ersatz von Ausrüstungsgegenständen und Verbrauchsmaterial, sowie allfällige Reparaturen durch die Feuerwehr oder Dritte sind zum Selbstkostenpreis zuzüglich 10 % Umtriebsentschädigung zu verrechnen. 9. Für die Beratung, Überprüfung, Bearbeitung und die allenfalls notwendigen Ergänzungen von Einsatz-, Brandschutz, Brandmelde- und Sprinklerplänen usw. erfolgt die Verrechnung gemäss den geltenden Stundenansätzen des Stadtrates für gelegentliche Dienstleistungen an Dritte. 10. Aktenherausgabe bei der Feuerwehr der Stadt Zürich und Gewährung von Akteneinsicht a) Akteneinsicht Grundgebühr 60 b) Aktenherausgabe (inkl. Kopierkosten) Insekten 11.1 Umsiedlung von Hummeln, Hornissen und Wespen usw. pro Nest Zusätzliche Arbeiten wie: Entfernen von Rollladenkästen, Täfer, Ziegel usw. werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. II. Gebühren für Direktanschluss von Brandmelde-, Lösch-, Gaswarn- und Liftanlagen an die Einsatzzentrale der Berufsfeuerwehr 1. Bearbeitungskosten pro Jahr und Kriterium Kosten für Täuschungsalarme bei Brandmelde-, 1600 Lösch- Gaswarnanlagen, die eine Ausrückung der Feuerwehr erforderten. 3. Kosten für Fehlalarme bei Liftanlagen, die eine 720 Ausrückung der Feuerwehr erforderten. 4. Kosten für Täuschungsalarme bei Brandmelde-, Lösch- Lift-, Gaswarnanlagen, die nicht an der regionalen Alarmanlage angeschlossen sind: Es gelten die Ansätze gemäss Abs. I Ziff. 5 bis 8. 3

4 III. Gebühren für die Bedienung der Alarmanlage (Notruf Tel. 118) von auswärtigen Feuerwehren Gemäss separaten Verträgen mit der kantonalen Gebäudeversicherung, Abteilung Feuerwehr. IV. Gebühren der Feuerpolizei (nicht mehrwertsteuerpflichtig) A B C D Kontrolle und Bewilligung neu erstellter oder veränderter Feuerungs- und Kaminanlagen (wärmetechnische Anlagen): a) Kamine und Abgasleitungen (Kamine, je 60 Abgasleitungssysteme, Luft-Abgas-Systeme, Einsatzrohre für Kamine, usw.) b) Zentral- und Etagenheizungen für flüssige und je 60 gasförmige Brennstoffe mit VKF-Zulassung (Heizkessel, Öl- und Öl-/Gasgebläsebrenner) c) Zimmer-Heizöfen für flüssige Brennstoffe je 60 d) Zentral- und Etagenheizungen für feste Brennstoffe, Zimmerheizöfen für feste Brennstoffe je 120 (Cheminée, Cheminéeöfen, Heizöfen, Kochherde, usw.) e) Kaminanschluss von Gasgeräten mit SVGW- je 60 Zulassung (Zentral- oder Etagenheizungen Boiler, Gasthermen, Heizöfen. usw.) Bewilligung für die Neuinstallationen oder je 80 Ersatz von Tanksäulen Bewilligung für die Lagerung und den Verkauf von Feuerwerk: a) zeitlich begrenzter Verkauf b) ganzjähriger Verkauf, pro Jahr 0 c) Lagerung (einmalige Bewilligung pro 400 Lager) Bewilligung zur Ausführung von Kaminfegearbeiten 800 in der Stadt Zürich (einmalige Bewilligung) 4

5 E Bewilligung für die Installation und Inbetriebnahme von Tank und Gebindelager a) Heiz- und Treibstoffe der Gefahrenklasse F1 bis F5 im Gebäude (Heizöl, Dieselöl, Benzin) Kleintanks und Tanks bis 4000 Liter 80 (pro Anlage) Tanks (pro Tank) von 4001 bis Liter 200 von bis Liter 300 von bis Liter 400 über Liter 550 Unterflurtanks einschliesslich GFK-Tanks 80 b) Chemielager in Tank- oder bis Liter 200 Gebinde der Gefahrenklasse F1 + F2 von 101 bis 450 Liter 400 von 451 bis 0 Liter 600 über 0 Liter c) Chemielager in Tank- oder Gebinde der Gefahrenklasse bis 450 Liter F3 bis F5 von 451 bis 2000 Liter 200 über 2000 Liter d) Flüssiggaslager in Tank- oder bis 300 kg 200 Gebinde 300 bis 0 kg 400 über l000 Kg F Kontrolle und Bewilligung von Dekorationen a) Einmalige Kontrolle b) Mehrmalige Kontrolle oder Abnahme von Grossdekorationen G Kontrolle von Lagerräumen, Betrieben und Anlagen mit feuergefährlichen Flüssigkeiten Chemikalien und Gasen H Feuerpolizeiliche Kontrolle in bestehenden Gebäuden (Ordentliche und Stichprobenkontrollen) 5

6 I K L Übrige Kontrollen a) Verfügungskontrollen bzw. Nachkontrollen b) Kontrollen an Veranstaltungen, Ausstellungen, Aktionen, Bühnen usw. c) Begutachtung und Bewilligung von 500 Bestuhlungseingaben d) Vernehmlassung zu Festveranstaltungen über die Wirtschaftspolizei und Abnahme des Anlasses mit Kontrolle der feuerpolizeilichen Bedingungen, pro Anlass: Kleine Festanlässe, ca Personen 60 (kleine Strassen-/Quartierfeste, Grümpelturniere, kleine Zeltbauten, Stände, Bestuhlungen usw.) Mittlere Festanlässe, ca Personen 120 (mittlere Anlässe in Zeltbauten oder Gebäuden, Sportanlässe in Hallen, mit Ständen, Bestuhlungen usw.) Grössere Festanlässe, ca Personen (Anlässe in Zeltbauten oder Gebäuden, 240 Zirkusse grosse Quartier-/Stadtfeste, Meetings in Stadien mit Ständen, Bestuhlungen usw.) Grossanlässe (Openair, Polyball, Seenachtsfest usw.) Anlässe, die gemeinnützigen Zwecken dienen, sind gebührenfrei Kaminuntersuchungen (Ausbrennen, Druckproben usw.) Überwachung und Abnahme von Neu- und Umbauten im Baupolizeiverfahren: Vorbesprechungen bei Planung, Vernehmlassungen, Bewilligungen im Anzeigerfahren, Überwachung der Bauarbeiten und Baubelegung in feuerpolizeilichen Belangen, Schlussabnahmen, inkl. eine allfällige Nachkontrolle 6

7 a) Vernehmlassungen im Plangenehmigungsverfahren und Vorent- scheide, Bewilligungen im Anzeigeverfahren, inkl. Vorbesprechungen (pro Bauprojekt) Minimalgebühr 120 b) Baubegleitung von Umbauten mit Überwachung der Bauarbeiten, mit Schlussabnahme und schriftlichem Bericht. inkl. eine Nachkontrolle (pro Bauprojekt) Minimalgebühr 120 c) Baubegleitung von Neubauten mit Überwachung der Bauarbeiten, mit Schlussabnahme und schriftlichem Bericht. inkl. eine Nachkontrolle (pro Bauprojekt). Die Bemessung der Gebühren richtet sich nach: Nutzung Anzahl Geschosse von UG bis DG Bruttogeschossfläche (BGF c1) Kleinste Bauten (z.b. Gartenhäuser. Velounterstände 120 usw.) Minimalgebühr c2) Einfamilienhäuser und einfamilienhausähnliche 700 Bauten je Geschoss und Gebäude c3) Bauten oder Geschosse mit einfachem 600 Ausbau und mit kleiner Personenbelegung (z.b. Lagerräume, Keller Estrich, Parkgaragen usw.) je Geschoss und 600m 2 BGF c4) Wohnbauten (bis 25 m Höhe) 900 c5) Wohnhochhäuser (über 25 m Höhe) 1200 c6) Büro und Gewerbebauten (bis 25 m Höhe)

8 c7) Büro und Gewerbehochhäuser 1500 (über 25 m Höhe) c8) Versammlungsstätten, Hotels, Heime usw (bis 25 m Höhe) c9) Versammlungsstätten. Hotels. Heime usw. (über 25 m Höhe) je Geschoss und 600m 2 BGF 2 c10) Spitäler (bis 25 m Höhe) je Geschoss und 600 m 2 2 c11) Spitäler (über 25 m Höhe) 2400 je Geschoss und 600m 2 BGF Von c3) bis c11) ist die Mindesteinheit von 600 m 2 je Geschoss massgebend, über 600 m 2 werden Zwischenwerte ermittelt (auf nächste m 2 aufgerundet). Nicht aufgeführte Nutzungen werden sinngemäss eingestuft. d) Allfällige weitere Nachkontrollen V. Die Gebührenordnung tritt auf den von der Vorsteherin/ vom Vorsteher des Polizeidepartements zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. 3 VI. Der Stadtratsbeschluss vom 9. November betreffend Gebührenordnung des Feuerwehrinspektorates wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses aufgehoben AS 43, 218. Fassung gemäss StRB vom 30. September 1998; Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1999 (Verfügung der Polizeivorsteherin vom 16. Dezember 1998). 1. Juli 1998 (Verfügung der Polizeivorsteherin vom 2. Juni 1998). AS 41,

Tarifverordnung für die Verrechnung von kostenpflichtigen Feuerwehreinsätzen

Tarifverordnung für die Verrechnung von kostenpflichtigen Feuerwehreinsätzen Tarifverordnung für die Verrechnung von kostenpflichtigen Feuerwehreinsätzen Vom 6. Januar 007 Der Grosse Stadtrat, gestützt auf Art. 7, 8 und 9 des Gesetzes über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutzgesetz;

Mehr

Tarifverordnung der Feuerwehr Thayngen

Tarifverordnung der Feuerwehr Thayngen Tarifverordnung der Feuerwehr Thayngen Gesetzeshinweis Gestützt auf Art. 27, 28 und 29 des Gesetzes über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutzgesetz BSG) des Kantons Schaffhausen vom 8. Dezember

Mehr

TARIFREGLEMENT FÜR DIE VERRECHNUNG VON KOSTENPFLICHTIGEN FEUERWEHREINSÄTZEN

TARIFREGLEMENT FÜR DIE VERRECHNUNG VON KOSTENPFLICHTIGEN FEUERWEHREINSÄTZEN Stadt Stein am Rhein StR 550.101 Regionale Stützpunktfeuerwehr Stein am Rhein - Hemishofen TARIFREGLEMENT FÜR DIE VERRECHNUNG VON KOSTENPFLICHTIGEN FEUERWEHREINSÄTZEN vom 12. März 2014 Alle Personen- und

Mehr

Der Stadtrat nimmt vom Bericht des Departements Soziales, Umwelt und Sicherheit Kenntnis und

Der Stadtrat nimmt vom Bericht des Departements Soziales, Umwelt und Sicherheit Kenntnis und StRB Nr. 864.13 betreffend Feuerwehr: Tarife für Einsätz und Dienstleistungen der Feuerwehr und Feuerschau ab 1. Januar 2014; Verrechnungsansätze vom 19. November 2013 Der Stadtrat nimmt vom Bericht des

Mehr

Verbandsfeuerwehr Stein am Rhein-Hemishofen. Verrechnung der kostenpflichtigen Feuerwehreinsätzen vom

Verbandsfeuerwehr Stein am Rhein-Hemishofen. Verrechnung der kostenpflichtigen Feuerwehreinsätzen vom Verbandsfeuerwehr Stein am Rhein-Hemishofen StR 550.120 TARIFORDNUNG Verrechnung der kostenpflichtigen Feuerwehreinsätzen vom 11.12.2015 Alle in dieser Tarifordnung der Verbandsfeuerwehr aufgeführten Funktionen

Mehr

Gebührenreglement für die Entschädigung von Einsatzkosten der Feuerwehr. vom 24. März 1997

Gebührenreglement für die Entschädigung von Einsatzkosten der Feuerwehr. vom 24. März 1997 Gebührenreglement für die Entschädigung von Einsatzkosten der Feuerwehr vom 4. März 997 Stand:. Februar 0 Reglemente der Stadt Aarau Neue Folge Nr. 459 Gebührenreglement für die Entschädigung von Einsatzkosten

Mehr

Reglement über die Entschädigung von Einsatzkosten der Feuerwehr Lenzburg (Gebührenreglement Feuerwehr)

Reglement über die Entschädigung von Einsatzkosten der Feuerwehr Lenzburg (Gebührenreglement Feuerwehr) Reglement über die Entschädigung von Einsatzkosten der Feuerwehr Lenzburg (Gebührenreglement Feuerwehr) Der Einwohnerrat der Stadt Lenzburg, vom 5. Dezember 1997 gestützt auf 6a des Feuerwehrgesetzes vom

Mehr

Gebührentarif des Amtes für Baubewilligungen srs vom 11. Dezember

Gebührentarif des Amtes für Baubewilligungen srs vom 11. Dezember Gebührentarif des Amtes für Baubewilligungen srs 731.112 vom 11. Dezember 2012 1 Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 70 Abs. 1 der Bauordnung vom 29. August 2000 / 15. November 2005 2 in Verbindung

Mehr

Tarifordnung der Wasserversorgung

Tarifordnung der Wasserversorgung 2. Dezember 2002; teilrevidiert und in Kraft seit 16. Februar 2004, 1. Juli 2010 und 1. Oktober 2013 Inhaltsverzeichnis Seite I. 1 Art. 1 1 II. Erschliessungsbeiträge 1 Art. 2 1 Art. 3 Beteiligung 1 Art.

Mehr

Feuerpolizeiliche Bewilligungen für wärmetechnische Anlagen und gefährliche Stoffe

Feuerpolizeiliche Bewilligungen für wärmetechnische Anlagen und gefährliche Stoffe Kantonale Feuerpolizei GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich Feuerpolizeiliche Bewilligungen für wärmetechnische Anlagen und gefährliche Stoffe Wärmetechnische Anlagen Erstellung, Umbau und Betrieb Brennbare

Mehr

Tarifordnung betreffend Abgabe von Wasser vom 10. November 2010

Tarifordnung betreffend Abgabe von Wasser vom 10. November 2010 Tarifordnung betreffend Abgabe von Wasser vom 10. November 2010 (inkl. Änderungen bis 2. März 2016) 2 Gestützt auf die Verordnung über die Abgabe von Wasser (VAW) vom 4. Oktober 2010 erlässt der Stadtrat

Mehr

Verordnung über die Gebühren für die Benutzung von städtischen Schulanlagen (Gebührenordnung)

Verordnung über die Gebühren für die Benutzung von städtischen Schulanlagen (Gebührenordnung) 4.40 Verordnung über die Gebühren für die Benutzung von städtischen Schulanlagen (Gebührenordnung) vom 0. September 05 Der Stadtrat, gestützt auf Art. 68 Abs. Verordnung über die Volksschule in der Stadt

Mehr

Satzung über die Erhebung von Kosten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Winterbach (Feuerwehrkostensatzung - FWKostS)

Satzung über die Erhebung von Kosten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Winterbach (Feuerwehrkostensatzung - FWKostS) Satzung über die Erhebung von Kosten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Winterbach (Feuerwehrkostensatzung - FWKostS) Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit

Mehr

Gebührenordnung zu den Vorschriften über die vorübergehende Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken (VBöGS)

Gebührenordnung zu den Vorschriften über die vorübergehende Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken (VBöGS) 551.211 Gebührenordnung zu den Vorschriften über die vorübergehende Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken (VBöGS) Stadtratsbeschluss vom 19. August 1992 (2284) 1 mit Änderungen bis 11. Dezember

Mehr

PREISLISTE für Produkte und Dienstleistungen der Gemeindeverwaltung Eschen

PREISLISTE für Produkte und Dienstleistungen der Gemeindeverwaltung Eschen PREISLISTE 2014 für Produkte und Dienstleistungen der Gemeindeverwaltung Eschen Gemeinde Eschen Gemeindeverwaltung St. Martins-Ring 2 FL-9492 Eschen T +423 377 50 10 www.eschen.li I. Rechnungsstellung

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE BLUMENSTEIN

EINWOHNERGEMEINDE BLUMENSTEIN EINWOHNERGEMEINDE BLUMENSTEIN Gebührentarif für die Feuerungskontrolle 07 Gebührentarif für die Feuerungskontrolle in der Gemeinde Blumenstein Gestützt auf Artikel 7 und 4 der Kantonalen Verordnung über

Mehr

GEMEINDE LAUFENBURG. Gebührenreglement zum Benützungsreglement für die öffentlichen Räume, Bauten, Plätze, Schul- und Sportanlagen

GEMEINDE LAUFENBURG. Gebührenreglement zum Benützungsreglement für die öffentlichen Räume, Bauten, Plätze, Schul- und Sportanlagen GEMEINDE LAUFENBURG Gebührenreglement zum Benützungsreglement für die öffentlichen Räume, Bauten, Plätze, Schul- und Sportanlagen Ausgabe 10.06.2013 Version 8 Gebührenreglement Version 8, 10.06.2013 Seite

Mehr

Tarif für die Wasserabgabe

Tarif für die Wasserabgabe Tarif für die Wasserabgabe Gültig ab 1. Oktober 1991 Gestützt auf Art. 32, Ziff. 2 lit c des Organisationsreglementes erlässt der Gemeinderat den nachstehenden Tarif für die Abgabe von Wasser. I. Allgemeine

Mehr

Periodische Sicherheitskontrollen. und -installationen für Erdgas

Periodische Sicherheitskontrollen. und -installationen für Erdgas Kantonale Feuerpolizei GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich Periodische Sicherheitskontrollen von Gasapparaten und -installationen für Erdgas Weisung vom 1. September 2005 20.4 Inhaltsverzeichnis Seite

Mehr

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Dettenhausen (Feuerwehrkostenersatzsatzung)

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Dettenhausen (Feuerwehrkostenersatzsatzung) Ortsrecht der Gemeinde Dettenhausen AZ.: 131.01 Stand: 01/2003 Ansprechpartner: Herr Fauser, Tel. 126-40 Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Dettenhausen

Mehr

Gemeinde Brütten. Baugebühren- Verordnung

Gemeinde Brütten. Baugebühren- Verordnung Gemeinde Brütten Baugebühren- Verordnung vom 17. März 2009 1 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen - Grundsatz 3 - Zusammensetzung der Gebühren 3 II. III. IV. Gebühren für Behörden und Verwaltungsaufwand

Mehr

1 Miet- und Gebührenordnung für die Jahnhalle 7/ /51.22

1 Miet- und Gebührenordnung für die Jahnhalle 7/ /51.22 1 Miet- und Gebührenordnung für die Jahnhalle 7/51.22 7/51.22 Miet- und Gebührenordnung für die Jahnhalle Anlage 2 zu Abschnitt IV Ziffer 1 der Ordnung für die Jahnhalle in der Fassung vom 26. Juni 1991,

Mehr

Ausführungsbestimmungen über die Stützpunktaufgaben der Feuerwehr der Gemeinde Sarnen

Ausführungsbestimmungen über die Stützpunktaufgaben der Feuerwehr der Gemeinde Sarnen Ausführungsbestimmungen über die Stützpunktaufgaben der Feuerwehr der Gemeinde Sarnen vom 7. Mai 004 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 6 Absatz Buchstabe a des Feuerwehrgesetzes

Mehr

Gebührenordnung zu den Vorschriften über die vorübergehende Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken (VBöGS)

Gebührenordnung zu den Vorschriften über die vorübergehende Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken (VBöGS) STADT ZÜRICH 551.211 Gebührenordnung zu den Vorschriften über die vorübergehende Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken (VBöGS) Stadtratsbeschluss vom 19. August 1992 (2284) 1 mit Änderung

Mehr

Stadt Frauenfeld. Reglement über den Tarif für die Abgabe von Trinkwasser

Stadt Frauenfeld. Reglement über den Tarif für die Abgabe von Trinkwasser Stadt Frauenfeld Reglement über den Tarif für die Abgabe von Trinkwasser 950.0.2 STADT FRAUENFELD Reglement über den Tarif für die Abgabe von Trinkwasser vom 03. Oktober 1991 I INHALTSVERZEICHNIS Seite

Mehr

Gebührentarif Bau- und Planungswesen

Gebührentarif Bau- und Planungswesen Gebührentarif Bau- und Planungswesen 2 Inhaltsverzeichnis I Allgemeines Seite Art. 1 Grundsatz 3 Art. 2 Rechtliche Grundlagen 3 Art. 3 Zweck und Geltungsbereich 3 II Gebührentarif Art. 4 Verfügungen und

Mehr

Satzung. 1 Aufwendungs- und Kostenersatz

Satzung. 1 Aufwendungs- und Kostenersatz Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Schweinfurt vom 01.12.1993, geändert durch Satzung vom 20.07.1995, geändert durch Satzung vom 05.10.1998, geändert durch Satzung vom 25.09.2001, geändert durch Satzung

Mehr

VIGW Tagung Frauenfeld. BSR Wärmetechnische Anlagen

VIGW Tagung Frauenfeld. BSR Wärmetechnische Anlagen VIGW Tagung 23.04.2015 Frauenfeld BSR 24-15 Wärmetechnische Anlagen 23.04.2015 BSR 24-15 1 Ausgangslage Die technische Entwicklung, gefördert durch anderweitige Gesetzgebungen, europäische Produktenormen

Mehr

Raumvermietungskonzept und Gebührenreglement

Raumvermietungskonzept und Gebührenreglement Raumvermietungskonzept und Gebührenreglement Die in diesem Reglement verwendeten Bezeichnungen gelten für beide Geschlechter. Der Gemeinderat beschliesst: I Allgemeines 1 Das vorliegende Reglement regelt

Mehr

beziehungsweise pro Feuerungsanlage verrechnet werden. 2 Bei Gebäuden, in denen einzelne Betriebe oder Wohnungen über eigene Feuerungsanlagen

beziehungsweise pro Feuerungsanlage verrechnet werden. 2 Bei Gebäuden, in denen einzelne Betriebe oder Wohnungen über eigene Feuerungsanlagen Brandschutzverordnung 840.110-A3 Anhang 3: Art. 12 Abs. 4 Kaminfegerwesen (Stand 1. Februar 2017) 1. Grundtaxe 1 Die Grundtaxe beträgt 17 Minuten. Sie darf grundsätzlich nur einmal pro Gebäude beziehungsweise

Mehr

Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB)

Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB) Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB) (vom 8. Dezember 2004) 1 Der Regierungsrat, gestützt auf 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978 3,

Mehr

FEUERPOLIZEILICHE BEWILLIGUNGEN FÜR WÄRMETECHNISCHE ANLAGEN UND GEFÄHRLICHE STOFFE WEISUNG

FEUERPOLIZEILICHE BEWILLIGUNGEN FÜR WÄRMETECHNISCHE ANLAGEN UND GEFÄHRLICHE STOFFE WEISUNG FEUERPOLIZEILICHE BEWILLIGUNGEN FÜR WÄRMETECHNISCHE ANLAGEN UND GEFÄHRLICHE STOFFE WEISUNG INHALTSVERZEICHNIS 1 GRUNDSÄTZE 3 2 ERSTELLUNG, UMBAU UND BETRIEB VON WÄRMETECHNISCHE ANLAGEN 4 Allgemeines Wärmetechnische

Mehr

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schwarzenberg vom

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schwarzenberg vom Landkreis Aue-Schwarzenberg Große Kreisstadt Schwarzenberg Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schwarzenberg vom 26.06.2007

Mehr

über den Kostenersatz für Einsatzmaßnahmen und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Landau in der Pfalz

über den Kostenersatz für Einsatzmaßnahmen und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Landau in der Pfalz 3 Recht, Sicherheit und Ordnung 3-07 Satzung über den Kostenersatz für Einsatzmaßnahmen und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Landau in der Pfalz Der Stadtrat

Mehr

WASSER TARIFORDNUNG Die TOW 2016 wurde durch die Verwaltungskommission StWS am genehmigt. Gültig ab 1.

WASSER TARIFORDNUNG Die TOW 2016 wurde durch die Verwaltungskommission StWS am genehmigt. Gültig ab 1. 700. WASSER TARIFORDNUNG Die TOW 06 wurde durch die Verwaltungskommission StWS am 9.08.05 genehmigt. Gültig ab. Januar 06 SH POWER Bereich Wasserversorgung (WSH) Mühlenstrasse 9 80 Schaffhausen Telefon

Mehr

Verordnung über die Gebühren im Bauwesen (VGB) (Baugebührenverordnung)

Verordnung über die Gebühren im Bauwesen (VGB) (Baugebührenverordnung) Verordnung über die Gebühren im Bauwesen (VGB) (Baugebührenverordnung) vom 17. April 2007 Inhaltsverzeichnis A. Zweck 3 Art. 1 3 B. Gebühren im Baubewilligungsverfahren 3 Art. 2 Zusammensetzung der Gebühr

Mehr

FEUERPOLIZEILICHE BEWILLIGUNGEN FÜR WÄRMETECHNISCHE ANLAGEN UND GEFÄHRLICHE STOFFE WEISUNG Januar 2015

FEUERPOLIZEILICHE BEWILLIGUNGEN FÜR WÄRMETECHNISCHE ANLAGEN UND GEFÄHRLICHE STOFFE WEISUNG Januar 2015 FEUERPOLIZEILICHE BEWILLIGUNGEN FÜR WÄRMETECHNISCHE ANLAGEN UND GEFÄHRLICHE STOFFE WEISUNG 20.01 1. Januar 2015 Gebäudeversicherung Kanton Zürich Thurgauerstrasse 56 Postfach 8050 Zürich T 044 308 21 11

Mehr

Gebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Stadt Baden

Gebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Stadt Baden Vorlage Einwohnerrat, Oktober 2013 Gebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Stadt Baden Vom Kurztitel: Gebührenreglement Zuständige Abteilung: Planung und Bau Gebührenreglement zur Bau-

Mehr

Benutzungs- und Gebührenreglement Auenhalle und Zivilschutzanlage im Mehrzweckgebäude Rohr

Benutzungs- und Gebührenreglement Auenhalle und Zivilschutzanlage im Mehrzweckgebäude Rohr Benutzungs- und Gebührenreglement Auenhalle und Zivilschutzanlage im Mehrzweckgebäude Rohr Vom 4. Dezember 009 (Stand. Januar 00) Räumlichkeiten und Anlagen Folgende Räumlichkeiten und Anlagen stehen zur

Mehr

Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes

Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes 8.0 Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes Vom 5. April 005 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft

Mehr

Tarif für die Miete von Material und Fahrzeugen des Zivilschutzes sowie für zivile Einquartierungen in städtischen Zivilschutzunterkünften

Tarif für die Miete von Material und Fahrzeugen des Zivilschutzes sowie für zivile Einquartierungen in städtischen Zivilschutzunterkünften Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 1.3.2.1.2 Ausgabe vom 1. Juli 2001 Tarif für die Miete von Material und Fahrzeugen des Zivilschutzes sowie für zivile Einquartierungen in städtischen Zivilschutzunterkünften

Mehr

Nr V E R O R D N U N G ZUM REGLEMENT STÜTZPUNKT-FEUERWEHR

Nr V E R O R D N U N G ZUM REGLEMENT STÜTZPUNKT-FEUERWEHR Nr..0 V E R O R D N U N G ZUM REGLEMENT STÜTZPUNKT-FEUERWEHR vom. April 05 Verordnung zum Reglement Stützpunkt-Feuerwehr Nr..0 Seite Der Gemeinderat Muttenz, gestützt auf 4 Absatz lit. c des Reglements

Mehr

Gebührenreglement (Tarif) für die Feuerungskontrolle in der Gemeinde Beatenberg

Gebührenreglement (Tarif) für die Feuerungskontrolle in der Gemeinde Beatenberg Gebührenreglement (Tarif) für die Feuerungskontrolle in der Gemeinde Beatenberg vom 5. Dezember 2003 Gebührentarif für die Feuerungskontrolle in der Einwohnergemeinde Beatenberg Gestützt auf Artikel 7

Mehr

1/6 S T A D T T E T T N A N G. Bodenseekreis. Gebührensatzung

1/6 S T A D T T E T T N A N G. Bodenseekreis. Gebührensatzung S T A D T T E T T N A N G Bodenseekreis Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Tettnang vom 13.09.1995 mit Änderungen vom 04.07.2001. Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung

Mehr

Richtlinien zum Kostenersatz für die Inanspruchnahme von Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Heddesheim

Richtlinien zum Kostenersatz für die Inanspruchnahme von Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Heddesheim Gemeinde Heddesheim Rhein-Neckar-Kreis Richtlinien zum Kostenersatz für die Inanspruchnahme von Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Heddesheim 1. Kostenersatzpflicht 1.1 Für die Leistungen der Feuerwehr

Mehr

Verordnung über den Sold und die Entschädigungen der Feuerwehr Stadt Luzern

Verordnung über den Sold und die Entschädigungen der Feuerwehr Stadt Luzern Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 1.2.2.1.1 Ausgabe vom 1. August 2009 Verordnung über den Sold und die Entschädigungen der Feuerwehr Stadt Luzern vom 29. Januar 1997 Der Stadtrat von Luzern,

Mehr

Gebührenverzeichnis. für gebührenpflichtige Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr Viernheim

Gebührenverzeichnis. für gebührenpflichtige Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr Viernheim 1 Gebührenverzeichnis für gebührenpflichtige Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr Viernheim 1 Personalgebühr /Std. /Std. 1.1 Brandhilfeleistungseinsätze je Einsatzkraft 40,00 21,00 1.2 Brandsicherheitsdienst

Mehr

S a t z u n g. zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Süßen. (Feuerwehrkostenersatzsatzung)

S a t z u n g. zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Süßen. (Feuerwehrkostenersatzsatzung) F 4/ 1 Gemeinde S ü ß e n Landkreis Göppingen S a t z u n g zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Süßen (Feuerwehrkostenersatzsatzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung

Mehr

Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr. der Bundesstadt Bonn. Verordnung vom in Kraft getreten am Geänderte Regelungen

Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr. der Bundesstadt Bonn. Verordnung vom in Kraft getreten am Geänderte Regelungen 37-3.1 Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn Verzeichnis der Änderungen Verordnung vom in Kraft getreten am Geänderte Regelungen 13.12.2016 (ABl. S, 1547) 01.01.2017

Mehr

GEBÜHRENTARIF FEUERWEHR DERENDINGEN

GEBÜHRENTARIF FEUERWEHR DERENDINGEN GEBÜHRENTARIF FEUERWEHR DERENDINGEN 1 Einleitung Der vorgelegte Gebührentarif der Stützpunktfeuerwehr Derendingen regelt, welche Leistungen verrechnet werden. Ebenso wird die Höhe der Verrechnungsansätze

Mehr

Verordnung über die von der Sanität Basel zu erhebenden Gebühren (Gebührenverordnung Sanität)

Verordnung über die von der Sanität Basel zu erhebenden Gebühren (Gebührenverordnung Sanität) Sanität: Gebührenverordnung 9.0 Verordnung über die von der Sanität Basel zu erhebenden Gebühren (Gebührenverordnung Sanität) Vom 10. Dezember 00 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf

Mehr

Ausführungsbestimmungen über die Kosten für Polizeidienste

Ausführungsbestimmungen über die Kosten für Polizeidienste Ausführungsbestimmungen über die Kosten für Polizeidienste Nachtrag vom 29. November 2016 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden beschliesst: I. Der Erlass GDB 510.112 (Ausführungsbestimmungen über Kosten

Mehr

Zweckverband Feuerwehr Buchs-Dällikon. Besoldungs- und Verrechnungsverordnung

Zweckverband Feuerwehr Buchs-Dällikon. Besoldungs- und Verrechnungsverordnung Zweckverband Feuerwehr Buchs-Dällikon Besoldungs- und Verrechnungsverordnung vom 1. Januar 2014 INHALTSVERZEICHNIS 1. BESOLDUNG... 2 1.1 Stundenansätze... 2 1.1.1 Übungssold... 2 1.1.2 Einsatzsold... 2

Mehr

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Herdorf. vom 18.

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Herdorf. vom 18. 1 Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Herdorf vom 18. Dezember 2002 Der Stadtrat Herdorf hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung

Mehr

Wasserversorgungsgenossenschaft Sumiswald. Qualität hat Tradition. Tarife 2011

Wasserversorgungsgenossenschaft Sumiswald. Qualität hat Tradition. Tarife 2011 Wasserversorgungsgenossenschaft Sumiswald Qualität hat Tradition Tarife 2011 T r i n k w a s s e r Wassertarif Inhaltsverzeichnis I. Einmalige Gebühren Artikel 1 Artikel 2 Einmalige Anschlussgebühr für

Mehr

Abwasseranlagen der Gemeinde Schellenberg Tarifblatt zum Abwasserreglement

Abwasseranlagen der Gemeinde Schellenberg Tarifblatt zum Abwasserreglement Abwasseranlagen der Gemeinde Schellenberg Tarifblatt zum Abwasserreglement Präambel Gestützt auf Art. 43 und 52 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159, Art. 38, Abs. 5,

Mehr

Gebührenreglement für den Gesetzlichen Betreuungsdienst der Stadt Kreuzlingen

Gebührenreglement für den Gesetzlichen Betreuungsdienst der Stadt Kreuzlingen Gebührenreglement für den Gesetzlichen Betreuungsdienst der Stadt Kreuzlingen 1. April 2016 Dokumenteninformationen Gebührenreglement für den Gesetzlichen Betreuungsdienst der Stadt Kreuzlingen vom 1.

Mehr

Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr

Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Aufgrund der 5, 51 Nr.6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.f. vom 01.04.1993(GVBI. 1992 l S. 562), zuletzt geändert

Mehr

Reglement über die Gebühren im Bauwesen (Baugesuche, Brandschutz und Feuerungskontrolle [Baugebührenreglement])

Reglement über die Gebühren im Bauwesen (Baugesuche, Brandschutz und Feuerungskontrolle [Baugebührenreglement]) Reglement über die Gebühren im Bauwesen (Baugesuche, Brandschutz und Feuerungskontrolle [Baugebührenreglement]) vom 21. Mai 2012 Der Einwohnerrat Zofingen gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes über

Mehr

Gebührenordnung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Fürth Seite 1 von 5

Gebührenordnung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Fürth Seite 1 von 5 Seite 1 von 5 1. Personalgebühr pro Std. 1.1 Brand- und Hilfeleistungseinsätze je Einsatzkraft 20,45 1.2 Brandsicherheitsdienst je Einsatzkraft 7,67 2. Fahrzeuggebühr Einsatzleitwagen ELW 1 pro Std. 27,61

Mehr

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Kurort Oberwiesenthal

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Kurort Oberwiesenthal Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Kurort Oberwiesenthal Aufgrund des 4 der Sächsischen Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE WICHTRACH. Gebührenreglement

EINWOHNERGEMEINDE WICHTRACH. Gebührenreglement EINWOHNERGEMEINDE WICHTRACH Gebührenreglement vom 7. Dezember 0 INHALTSVERZEICHNIS. Gegenstand... Grundsatz.... Bemessung... Kostendeckung, Verhältnismässigkeit... Bemessungsarten... Gebühren nach Aufwand...

Mehr

Burgenland Heizungsanlagenänderung - Pflichten

Burgenland Heizungsanlagenänderung - Pflichten Burgenland Luftreinhalte-, Heizungs- und Klimaanlagen Gesetz Anzeigepflicht 17 und Abnahmeprüfung Jede Neuerrichtung oder wesentliche Änderung von Heizungsanlagen über 4kW Luftreinhalte-, Heizungs- und

Mehr

Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Nieder-Olm. vom

Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Nieder-Olm. vom Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Nieder-Olm vom 10.10.2006 Der Verbandsgemeinderat Nieder-Olm hat auf Grund des

Mehr

Wassergebührenreglement

Wassergebührenreglement Wassergebührenreglement Fassung vom 20. Juni 2011 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite Einmalige Anschlussgebühren 1 3 Grundgebühren Wohnbauten 2 3 Grundgebühren übrige Bauten 3 3 Verbrauchsgebühren 4 3 Nichtbenützen

Mehr

GROßE KREISSTADT ROTTWEIL

GROßE KREISSTADT ROTTWEIL GROßE KREISSTADT ROTTWEIL Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Rottweil (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung FwKS) vom 02. Dezember 1992 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung

Mehr

Brandschutzseminar TS Pfäffikon vom 19. April Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz. Brandschutzseminar. Stand der Technik-Papiere

Brandschutzseminar TS Pfäffikon vom 19. April Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz. Brandschutzseminar. Stand der Technik-Papiere Brandschutzseminar Stand der Technik-Papiere Neue Stand der Technik Papiere Lignum-Dokumentation Brandschutz Teil A STP Abgasanlagen Teil B STP Ofen- und Cheminéebau STP Brandschutz in Lüftungen von Wohnbauten

Mehr

Gebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung

Gebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung Gebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung vom 17. November 2011 Die Einwohnergemeindeversammlung Fahrwangen erlässt gestützt auf 20 Abs. 2 lit. 1 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)

Mehr

Gesamte Rechtsvorschrift für Wassergebührenordnung der Gemeinde Bürs, Fassung

Gesamte Rechtsvorschrift für Wassergebührenordnung der Gemeinde Bürs, Fassung Gesamte Rechtsvorschrift für Wassergebührenordnung der Gemeinde Bürs, Fassung 1.1.2014 Titel Wassergebührenordnung der Gemeinde Bürs Beschlussfassung Gemeindevertretung am 15.12.1988 Änderung Gemeindevertretung

Mehr

Verordnung über die Öl-, Chemie- und Strahlenwehr

Verordnung über die Öl-, Chemie- und Strahlenwehr Kanton Glarus 00 VIII B/6/ Verordnung über die Öl-, Chemie- und Strahlenwehr (Vom 9. Oktober 00) Der Regierungsrat, gestützt auf die Artikel 6, 7 und 8 des Einführungsgesetzes vom 7. Mai 989 zum Bundesgesetz

Mehr

GEBÜHRENORDNUNG. Anhang zu den Statuten. Ausgabe (ersetzt Ausgabe ) Seite 1 von 5

GEBÜHRENORDNUNG. Anhang zu den Statuten. Ausgabe (ersetzt Ausgabe ) Seite 1 von 5 GEBÜHRENORDNUNG Anhang zu den Statuten Ausgabe 5.2011 (ersetzt Ausgabe 4.2007) Seite 1 von 5 GEBÜHRENTARIF - Art. 18 der Statuten Art. 1 Die Mitglieder und Abonnenten anerkennen mit der Vertragsunterzeichnung

Mehr

Satzung. zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Weinstadt (Feuerwehr- Kostenersatzsatzung - FwKS) 1 Geltungsbereich

Satzung. zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Weinstadt (Feuerwehr- Kostenersatzsatzung - FwKS) 1 Geltungsbereich 15 b ung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Weinstadt (Feuerwehr- Kostenersatzsatzung - FwKS) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung

Mehr

Benützungsreglement. Blockhaus im Brüel Ortsbürgergemeinde Zeiningen

Benützungsreglement. Blockhaus im Brüel Ortsbürgergemeinde Zeiningen Benützungsreglement Blockhaus im Brüel Ortsbürgergemeinde Zeiningen Inhaltsverzeichnis Art. 1 Allgemeine Bestimmungen Art. 2 Zweck Art. 3 Aufsicht und Mithilfe des Hauswart Art. 4 Weisungen Hauswart Art.

Mehr

Gebührenverzeichnis zur Gebührensatzung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren

Gebührenverzeichnis zur Gebührensatzung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren Gebührenverzeichnis zur Gebührensatzung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Haiger Nr. 1. Personalgebühren (Gebühr je 15 Minuten) 1.1 Brand und allgemeine Hilfeleistungseinsätze je Einsatzkraft

Mehr

Gemeinde Unteriberg. Betriebsreglement. Schulhaus Studen

Gemeinde Unteriberg. Betriebsreglement. Schulhaus Studen Gemeinde Unteriberg Betriebsreglement Schulhaus Studen Benützungsreglement für die Benützung des Schulhauses Kirchmatt, Studen 1. Räume Das Reglement gilt für die Benützung folgender Räumlichkeiten im

Mehr

Satzung über die Kostenerstattung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Herrnhut. (Feuerwehr-Kostensatzung FWKS) I.

Satzung über die Kostenerstattung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Herrnhut. (Feuerwehr-Kostensatzung FWKS) I. Satzung über die Kostenerstattung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Herrnhut (Feuerwehr-Kostensatzung FWKS) Auf der Grundlage der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Mehr

Baugebührenreglement. der politischen Gemeinde Dietlikon

Baugebührenreglement. der politischen Gemeinde Dietlikon Baugebührenreglement der politischen Gemeinde Dietlikon Gültig ab 01.02.2008 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines...1 Artikel 1 Grundsatz...1 Artikel 2 Kostendeckungsprinzip...1 Artikel 3 Bemessungsgrundlagen...1

Mehr

Der Stadtrat von Lenzburg an den Einwohnerrat

Der Stadtrat von Lenzburg an den Einwohnerrat 7/8 Der Stadtrat von Lenzburg an den Einwohnerrat Feuerwehr; Reglement über die Entschädigung von Einsatzkosten der Feuerwehr Lenzburg-Ammerswil-Staufen (Gebührenreglement); Revision Sehr Frau Präsidentin

Mehr

Lesedokumentation z u r. Gebührensatzung für Leistungen der öffentlichen Feuerwehr der Stadt Hagenow

Lesedokumentation z u r. Gebührensatzung für Leistungen der öffentlichen Feuerwehr der Stadt Hagenow Lesedokumentation z u r Gebührensatzung für Leistungen der öffentlichen Feuerwehr der Stadt Hagenow Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern (KV M/V) in der Fassung der

Mehr

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren in der Gemeinde Oberschleißheim

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren in der Gemeinde Oberschleißheim Die Gemeinde Oberschleißheim erlässt aufgrund von Art. 28 Abs. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes - BayFwG - (BayRS 215-3-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2008 (GVBl S. 40) folgende

Mehr

Gebührenordnung. für die Benutzung von öffentlichen Räumlichkeiten der Stadt Erbach. 1 Erhebungsgrundsatz

Gebührenordnung. für die Benutzung von öffentlichen Räumlichkeiten der Stadt Erbach. 1 Erhebungsgrundsatz Gebührenordnung für die Benutzung von öffentlichen Räumlichkeiten der Stadt Erbach 1 Erhebungsgrundsatz (1) Für die Nutzung von öffentlichen Räumen erhebt die Stadt Entgelte nach Maßgabe dieser Gebührenordnung.

Mehr

Trotte. Geburtstags- und Hochzeitsfeiern, Jubiläen, Firmenanlässe, Vorträge und Konzerte

Trotte. Geburtstags- und Hochzeitsfeiern, Jubiläen, Firmenanlässe, Vorträge und Konzerte Trotte Geburtstags- und Hochzeitsfeiern, Jubiläen, Firmenanlässe, Vorträge und Konzerte Anfahrtsplan In Pfyn ( Hauptstrasse) der Beschilderung "P Trotte" ( Mühlegasse) folgen Kleiner Rundgang Office

Mehr

Satzung. 1 Grundsatz. Die Verbandsgemeinde Meisenheim unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.

Satzung. 1 Grundsatz. Die Verbandsgemeinde Meisenheim unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr. Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Verbandsgemeinde Meisenheim vom 28.06.2013 Der Verbandsgemeinderat Meisenheim hat auf

Mehr

Verordnung über die Gebühren im Strahlenschutz

Verordnung über die Gebühren im Strahlenschutz Verordnung über die Gebühren im Strahlenschutz (GStSV) 814.56 vom 5. Juli 2006 (Stand am 1. Januar 2014) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 42 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.213.111 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr. 287 ausgegeben am 1. September 2016 Verordnung vom 30. August 2016 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) Aufgrund

Mehr

Satzung zur Regelung der Kostenerstattung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr

Satzung zur Regelung der Kostenerstattung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Satzung zur Regelung der Kostenerstattung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 22. Dezember 1975 (GBI. S.1/1976) in Verbindung mit 41

Mehr

S A T Z U N G. über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr

S A T Z U N G. über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Gemeinde Sandhausen Rhein-Neckar-Kreis S A T Z U N G über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.d.f. vom 03.10.1983 (GBL.

Mehr

Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt der Stadt und der Schule

Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt der Stadt und der Schule Freiestrasse 6 - Postfach 8952 Schlieren www.schlieren.ch Tel. 044 738 14 11 Fax 044 738 15 90 Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt der Stadt und der

Mehr

II. Nachtrag zur Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Neustadt (Hessen)

II. Nachtrag zur Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Neustadt (Hessen) II. Nachtrag zur Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Neustadt (Hessen) Aufgrund der 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.f. vom

Mehr

Stadt Rheineck. Reglement für die Benützung des Feuerwehdepots im Städtli

Stadt Rheineck. Reglement für die Benützung des Feuerwehdepots im Städtli Stadt Rheineck Reglement für die Benützung des Feuerwehdepots im Städtli Vom Stadtrat genehmigt am 7. Dezember 1988 Reglement über die Benützung des Feuerwehrdepots im Städtli Grundsatz 1. Allgemeines

Mehr

Verordnung über die Oel-, Chemie- und Strahlenwehr

Verordnung über die Oel-, Chemie- und Strahlenwehr Kanton Glarus 00 VIII B/6/ Verordnung über die Oel-, Chemie- und Strahlenwehr (Vom 9. Oktober 00) Der Regierungsrat, gestützt auf die Artikel 6, 7 und 8 des Einführungsgesetzes vom 7. Mai 989 zum Bundesgesetz

Mehr

Verordnung über die. Tarife der Feuerwehr Kriens. vom 30. April 2008. gültig ab 1. Januar 2008. Nr. 1402

Verordnung über die. Tarife der Feuerwehr Kriens. vom 30. April 2008. gültig ab 1. Januar 2008. Nr. 1402 Verordnung über die Tarife der Feuerwehr Kriens vom 30. April 008 gültig ab. Januar 008 Nr. 40 Seite INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINES...4 Art. Zweck...4 Art. Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8

Mehr

TARIFBLATT. zum Abwasserreglement. Genehmigung durch den Gemeinderat 11. September Inkrafttreten 1. Januar 2014

TARIFBLATT. zum Abwasserreglement. Genehmigung durch den Gemeinderat 11. September Inkrafttreten 1. Januar 2014 TARIFBLATT zum Abwasserreglement Genehmigung durch den Gemeinderat 11. September 2013 Inkrafttreten 1. Januar 2014 Gemeinde Eschen Gemeindeverwaltung St. Martins-Ring 2 FL-9492 Eschen T +423 377 50 10

Mehr

Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehren (Feuerwehrkostensatzung FwKS)

Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehren (Feuerwehrkostensatzung FwKS) Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehren (Feuerwehrkostensatzung FwKS) 3.4 Vom 25. September 2014 Veröffentlicht im Dresdner Amtsblatt Nr.

Mehr

WASSERTARIF. Emmental Trinkwasser. Gemeindeverband. Burgdorf. Wassertarif vom

WASSERTARIF. Emmental Trinkwasser. Gemeindeverband. Burgdorf. Wassertarif vom WASSERTARIF 0 Emmental Trinkwasser WT Gemeindeverband Burgdorf Wassertarif vom 06..00 Die Delegiertenversammlung beschliesst auf Antrag des Verwaltungsrates gestützt auf Art. 40 des Wasserversorgungsreglements

Mehr

Zuständig: 37 / Stabsstelle Feuerwehr / Feuerwehr - Gefahrenabwehr und -vorbeugung Ansprechpartner: Thomas Busch, Telefon 02133/257139

Zuständig: 37 / Stabsstelle Feuerwehr / Feuerwehr - Gefahrenabwehr und -vorbeugung Ansprechpartner: Thomas Busch, Telefon 02133/257139 37.01a Kostentarif zur Satzung über die Erhebung von Entgelten und Kostenersatz für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Dormagen (Feuerwehrsatzung) vom 29.04.1999 Ziffer 1 nsätze Personal...

Mehr

Reglement über die Entschädigung von Pikettdienst für das Personal der Stadt Zürich (Pikettreglement)

Reglement über die Entschädigung von Pikettdienst für das Personal der Stadt Zürich (Pikettreglement) 177.170 Reglement über die Entschädigung von Pikettdienst für das Personal der Stadt Zürich (Pikettreglement) Stadtratsbeschluss vom 31. Oktober 2007 (1319) Art. 1 Gegenstand 1 Dieses Reglement regelt,

Mehr

Für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Hechingen werden erhoben: 1.1 je Feuerwehrangehöriger und Stunde 10,20 EUR

Für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Hechingen werden erhoben: 1.1 je Feuerwehrangehöriger und Stunde 10,20 EUR Kostenverzeichnis Für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Hechingen werden erhoben: 1. Personal 1.1 je Feuerwehrangehöriger und Stunde 10,20 EUR 1.2 für das hauptamtliche Personal sowie für die städt.

Mehr