Reglement über besondere Unterrichtswochen und -tage

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Reglement über besondere Unterrichtswochen und -tage"

Transkript

1 RS 31.1 Wilen, 25. November 2014 Reglement über besondere Unterrichtswochen und -tage Die Schulbehörde der Sekundarschulgemeinde Rickenbach-Wilen TG erlässt in Anwendung von 36 und 39 Gesetz über die Volksschule 1 sowie Art. 16 ff Gemeindeordnung als Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen Zweck Art. 1 Dieses Reglement regelt die organisatorischen, adm inistrativen und finanziellen Rahm enbedingungen für die Durchführung von besonderen Unterrichtsw ochen und tagen ausserhalb des Sekundarschulkreises Rickenbach-Wilen. Als besondere Unterrichtswochen und tage gelten Klassenlager, Schulreisen, Exkursionen sow ie Sonder- und Projektwochen. Grundsatz Art. 2 Besondere Unterrichtswochen und -tage haben zum Ziel, a) die Schülerinnen und Schüler geistig, musisch, körperlich und damit auch gesundheitlich in besonderer Weise zu fördern; b) fachliche Kenntnisse praxisbezogen und anschaulich zu verm itteln, erw eitern und zu vertiefen; c) ihnen wertvolle gemeinschaftlich-pädagogische Erlebnisse zu bieten und den Zusammenhalt in den Klassen zu fördern; d) sie in ihren Sozial- und Selbstkompetenzen zu stärken. Teilnahme Art. 3 Die besonderen Unterrichtswochen und -tage sind Bestandteil des obligatorischen Unterrichts. 1 RB

2 Schülerinnen und Schüler sind zum Besuch der besonderen Unterrichtsw ochen und tage verpflichtet. Information Art. 4 Die Erziehungsverantwortlichen werden von der Schule frühzeitig über Zeitpunkt, Inhalt und Elternbeitrag informiert. Dispensation Art. 5 Ausnahmen von der Teilnahme können medizinische oder disziplinarische Gründe sowie wichtige Gründe gemäss Absenzenreglement sein und bedürfen der Genehmigung der Schulleitung. Wer von der Teilnahme befreit ist, ist verpflichtet, den Unterricht einer anderen Klasse oder ein von der Schulleitung bestimmtes anderes (schulisches) Angebot zu besuchen. Leitungsteam a) Leitung Art. 6 Besondere Unterrichtswochen und -tage werden von einem Leitungsteam organisiert, bei Bedarf rekognosziert und durchgeführt. Das Leitungsteam wird von einer Klassenlehrperson 2 oder einer Co-Leitung 3 von Lehrpersonen geführt, welche im Dienst der Sekundarschulgemeinde stehen. b) Mitglieder Art. 7 Die Zahl der dem Leitungsteam angehörenden Personen ist abhängig von der Teilnehmerzahl, dem Sicherheitsrisiko bei geplanten Unternehmungen sowie dem Betreuungsbedarf der Schülerinnen und Schüler. Dem Leitungsteam können Mitarbeitende der Schule und externe Personen angehören. Im Leitungsteam m üssen beide G eschlechter angemessen vertreten sein. Zuständigkeiten a) Leitungsteam Art. 8 Der Leitung obliegt a) die Verantwortung für die sichere Durchführung von Klassenlagern, Schulreisen, Exkursionen sowie Sonder- und Projektwochen; b) die frühzeitige Information der Erziehungsverantw ortlichen über die Durchführung des Anlasses m it entsprechendem Program m und w eiteren sachdienlichen Informationen; c) die Einholung allfälliger notwendiger Bewilligungen von Dritten; 2 51 Abs. 2 Ziffer 8 Rechtsstellungsverordnung für Lehrpersonen an den Volksschulen; RB zwei oder mehrere Lehrpersonen 2

3 d) bei Unternehmungen mit erhöhtem Risiko wie Schwimmen in einem freien Gewässer oder Fluss sowie Bergtouren oder Klettern die Einhaltung der notwendigen Sicherheitsmassnahmen wie zusätzliche Begleitpersonen, Beizug Experten, Organisation Ausrüstung etc. 4 ; e) die Organisation und Sicherstellung der Präsenzpflicht durch das Leitungsteam während des Anlasses; f) die umgehende Information der Schulleitung über Unfälle und unvorhersehbare Vorkom m- nisse; g) die Einhaltung der von der Schulleitung erteilten Auflagen und des bew illigten Kostenrahmens. b) Schulleitung Art. 9 Der Schulleitung obliegt a) die Bewilligung für die Durchführung von besonderen Unterrichtswochen und -tagen auf Antrag der verantwortlichen Leitung; b) die Bestimmung der personellen Zusammensetzung des Leitungsteam s und der Leitungsperson, wenn es nicht eine Klassenlehrperson ist; c) die Prüfung und Anordnung von Auflagen bei Unternehmungen mit erhöhtem Risiko 5 ; d) die Kontrolle der bewilligten Budgets im jeweiligen Sachbereich. Rekognoszieren Art. 10 Besondere Unterrichtswochen und -tage müssen durch die Leitung oder ein von ihr beauftragtes Leitungsteam m itglied vorgängig rekognosziert w erden, sofern sie nicht durch frühere Aktivitäten bekannt sind. Die Rekognoszierung erfolgt in der unterrichtsfreien Zeit. Die Entschädigung für die notwendigen Spesen richtet sich nach dem Spesenreglement 6. Verhaltensregeln Art. 11 Die Leitung übt für die Dauer der besonderen Unterrichtswoche und -tage die Erziehungsgewalt aus und hat insbesondere auf die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler zu achten. Die Leitung kann nam entlich Vorschriften zum Verhalten, zur Nachtruhe, zum Einsatz von elektronischen Geräten und zur Kleiderordnung erlassen. Tabak-, Alkohol- und Drogenbesitz sowie konsum sind für alle Schülerinnen und Schüler analog wie auf dem Schulraeal gänzlich untersagt 7. 4 vgl. Beschluss Schulbehörde vom 18. März vgl. Beschluss Schulbehörde vom 18. März Reglement über die Spesenvergütungen für Lehrpersonen und Verwaltungspersonal vom 25. April Gesetz über die Volksschule; RB

4 Verstösse gegen die Verhaltensregeln werden disziplinarisch geahndet. Versicherungen Art. 12 Die Leitung sow ie alle dem Leitungsteam angehörenden Personen sind während besonderen Unterrichtswochen und -tagen im Rahmen der vertraglichen Bestim m ungen gegen Haftpflichtforderungen Dritter versichert. M itarbeitende sind über die Berufsunfallversicherung der Arbeitgeberin versichert. Im Weiteren besteht eine Dienstfahrtenkaskoversicherung. Für nicht UVG-Versicherte Mitarbeitende, Aushilfen, Lagerbegleitung sowie Schülerinnen und Schüler besteht eine kollektive Unfallversicherung in Ergänzung zur gesetzlichen Versicherung. Weitere Versicherungen wie Diebstahlversicherung sind Sache der teilnehmenden Personen bzw. deren Erziehungsverantwortlichen. Finanzielle Beiträge Art. 13 Die Erziehungsverantwortlichen haben sich an den Kosten der besonderen Unterrichtsw ochen und tage im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen 8 angemessen zu beteiligen. Die Elternbeiträge werden im Einzelnen in den nachstehenden Kapiteln geregelt. Erlass Art. 14 Kostenbeiträge der Erziehungsverantw ortlichen können auf begründetes G esuch hin ganz oder teilweise erlassen werden. Erlassgesuche sind beim Schulsekretariat einzureichen. Das Ressort Finanzen entscheidet übe r die Erlassgesuche auf Antrag der Schulleitung. II. Klassenlager Angebot Art. 15 W ährend der Sekundarschulzeit w erden den Schülerinnen und Schülern drei Klassenlager angeboten. In der 1. und 2. Sek. w ird ein polysportiv ausgerichtetes Schneesportlager und in der 3. Sek. ein Sommerlager durchgeführt Gesetz über die Volksschule; RB

5 Zeitpunkt und Dauer Art. 16 Das Schneesportlager w ird nach den Aufnahm e- prüfungen in die Mittelschule durchgeführt. Das Sommerlager im ersten Quartal der 3. Sek. Die Dauer von Klassenlagern beträgt in der Regel fünf Tage oder vier Übernachtungen. Ort Art. 17 Die Klassenlager w erden in der Schw eiz durchgeführt. Für Lager im Ausland bedarf es der Genehmigung der Schulbehörde. Einsatzplanung Art. 18 Lehrpersonen mit einem Mindestpensum von 50 Prozent sind grundsätzlich verpflichtet, mindestens an einem Lager je Schuljahr teilzunehmen. Lehrpersonen ohne Klassenlehrerfunktion, die nicht Mitglied eines Lagerleitungsteams sind, übernehmen während der Lagerwoche in Absprache mit der Schulleitung andere Aufgaben. Information Art. 19 Klassenlager sind den Erziehungsverantwortlichen zu Beginn des Schuljahres m it der Schuljahresplanung anzukündigen. Die Leitung bedient die Erziehungsverantwortlichen in schriftlicher Form spätestens drei Wochen vor der Durchführung mit den Detailinformationen. Finanzierung Art. 20 Das Lagerbudget beträgt je teilnehmende Schülerin bzw. Schüler brutto a) Schneesportlager Fr b) Sommerlager Fr Der Betrag ist in den Voranschlag einzustellen und gilt als Rahmenkredit. Beiträge Art. 21 Die Erziehungsverantwortlichen haben sich an den Kosten der Klassenlager wie folgt zu beteiligen: A) Schneesportlager - je SchülerIn Fr Reduzierter Kostenbeitrag - 1. Geschwister, inkl. PS Fr ab 2. Geschwister, inkl. PS Fr B) Sommerlager - je SchülerIn (keine Reduktion für Geschwister) Fr

6 Entschädigung a) Lehrpersonen Art. 22 Lehrpersonen im Vollpensum w erden nicht zusätzlich entschädigt. Lehrpersonen im Teilzeitpensum erhalten für die Dauer ihrer effektiven Teilnahm e eine Entschädigung gem äss ihrer individuellen Besoldungseinstufung, jedoch maximal 100 Prozent. b) Schulexterne Begleitpersonen Art. 23 Die Entschädigung der schulexternen Begleitpersonen ist kein Lohn, sondern ein Entgelt als Anerkennung für das soziale Engagement. Begleitpersonen erhalten nebst Kost und Logis folgende Entschädigung brutto: - pro Woche Fr pro Tag Fr c) Küchenpersonal Art. 24 Das Küchenpersonal wird in der Regel schulintern rekrutiert und gemäss Art. 22 entschädigt. III. Schulreisen Angebot Art. 25 Während der Sekundarschulzeit wird pro Schuljahr eine Schulreise durchgeführt. In der 3. Klasse kann zusätzlich eine Schlussreise durchgeführt werden. Diese bilden einen Ausgleich zum Schulalltag, ergänzen und fördern gemeinschaftliche Erlebnisse ausserhalb des Schulareals. Dauer Art. 26 Die Dauer von Schulreisen beträgt in der Regel: a) 1. Klasse: 1 Tag b) 2. Klasse: 2 Tage c) 3. Klasse: 2 Tage zuzüglich 1 bis 2 Tage Schlussreise In der 3. Sek. kann die Schulreise auch in Form von einzelnen Schneesporttagen w ährend der Sonderwoche durchgeführt werden. Ort Art. 27 Die Schulreisen werden in der Regel in der Schweiz durchgeführt. Die Schlussreise der 3. Klasse kann ins grenznahe Ausland erfolgen. Finanzierung Art. 28 Das Schulreisebudget beträgt je teilnehmende Schülerin bzw. Schüler netto: 6

7 a) 1. Klasse: Fr b) 2. Klasse: Fr c) 3. Klasse (ohne Schlussreise): Fr Der Betrag ist in den Voranschlag einzustellen und gilt als Rahmenkredit. Vorbehalten bleibt Art. 42 Abs. 2. Beiträge Art. 29 Die Erziehungsverantwortlichen haben sich an den Kosten der Schulreisen maximal mit Fr pro Reisetag und Schülerin bzw. Schüler zu beteiligen. Der Elternbeitrag wird im Einzelfall durch die Schulleitung festgelegt. Entschädigung Art. 30 Lehrpersonen im Voll- und Teilzeitpensum werden nicht zusätzlich entschädigt. Schulexterne Begleitpersonen erhalten e ine pauschale Entschädigung von Fr pro Reisetag. IV. Exkursionen Angebot Art. 31 Im Rahm en des Schulunterrichts können Exkursionen, Theater-, Konzert- und Museumsbesuche nach Bedarf der Klassen- oder Fachlehrperson durchgeführt werden. Diese bereichern den Unterricht, sind lernzielorientiert und ermöglichen Lernerfahrungen ausserhalb des Schulareals. Anzahl und Dauer Art. 32 Je Klasse und Schuljahr sollen m axim al zw ei Schultage dafür eingesetzt werden. Ort Art. 33 Exkursionen werden in der Regel in der Schweiz durchgeführt. Exkursionen ins grenznahe Ausland sind von der Schulleitung bewilligungspflichtig. Finanzierung Art. 34 Die Kosten für die Exkursionen sind dem budgetierten Rahmenkredit zu belasten. Beiträge Art. 35 Die Erziehungsverantwortlichen haben sich an den Kosten von Exkursionen maximal mit Fr pro Reisetag und Schülerin bzw. Schüler zu beteiligen. Der Elternbeitrag w ird im Einzelfall durch die Schulleitung festgelegt. 7

8 Entschädigung Art. 36 Lehrpersonen im Voll- und Teilzeitpensum werden nicht zusätzlich entschädigt. Schulexterne Begleitpersonen erhalten eine pauschale Entschädigung von Fr pro Reisetag. Kompensation Art. 37 Exkursionen werden zeitmässig grundsätzlich nicht kompensiert. Nach dem Besuch von Abendveranstaltungen kann der Beginn des Unterrichts am folgenden Tag auf die zweite Lektion verschoben werden. V. Sonder- und Projektwochen Angebot Art. 38 Im Rahmen des Schulunterrichts können besondere Sonder- und Projektwochen durchgeführt werden, die einem speziellen Themengebiet gewidmet sind. Diese sollen das kooperative und eigenverantwortliche Lernen unterstützen, die klassen- und stufenübergreifende Zusam m enarbeit anhand gemeinsamer Lernerfahrungen fördern und so dazu beitragen, fachliche Kenntnisse zu erweitern und zu vertiefen. Anzahl und Dauer Art. 39 Je Schuljahr wird in der Regel eine Sonderwoche angeboten. Zudem können mehrere einzelne oder zusammenhängende Projekttage, namentlich mit Bezug zum Schuljahresmotto, durchgeführt werden. Alle drei Jahre wird zusätzlich zur Sonderwoche eine grosse Projektwoche mit allen Sekundarschulklassen am Ägelsee durchgeführt. Ort Art. 40 Sonder- und Projektwochen oder -tage werden in der Regel vor Ort durchgeführt. Leitung Art. 41 Für die Durchführung der Sonderwochen sind die Klassenlehrpersonen verantwortlich. Für ergänzende Projektwochen oder Projekttage wird zu Beginn des Schuljahres eine Projektgruppe eingesetzt. Die Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und finanziellen Ressourcen werden im Projektauftrag geregelt. 8

9 Finanzierung Art. 42 Die Kosten für die Sonder- und Projektwochen oder zusätzlichen Projekttage sind dem budgetierten Rahmenkredit zu belasten. Für die grosse Projektwoche alle drei Jahre wird der Betrag speziell ins Budget eingestellt. In diesem Betrag enthalten sind auch die Ausgaben für die Schulreisen. Beiträge Art. 43 Der Elternbeitrag wird im Einzelfall durch die Schulleitung festgelegt. Entschädigung Art. 44 Lehrpersonen im Voll- und Teilzeitpensum werden nicht zusätzlich entschädigt. Die Aufwendungen werden im Rahmen des Berufsauftrags berücksichtigt. VI. Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts Art. 45 Säm tliche W eisungen und Richtlinien der Schulbehörde und Schulleitung, die im Widerspruch zu diesem Reglement sind, werden aufgehoben. Vollzug Art. 46 Dieses Reglement wird auf 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Sekundarschulgemeinde Rickenbach-Wilen Schulbehörde Armin Blöchlinger Schulpräsident Karin Fisch Schulsekretärin 9

Richtlinien für die Durchführung von Schulreisen, Exkursionen und Klassenlagern

Richtlinien für die Durchführung von Schulreisen, Exkursionen und Klassenlagern Richtlinien für die Durchführung von Schulreisen, Exkursionen und Klassenlagern 1. Allgemeine Grundsätze 1.1. Schulreisen, Klassenlager und Exkursionen finden grundsätzlich innerhalb der Schweiz statt.

Mehr

Verordnung über die auswärtigen Schulanlässe der Schulen des Kantons Basel-Stadt (Verordnung auswärtige Schulanlässe)

Verordnung über die auswärtigen Schulanlässe der Schulen des Kantons Basel-Stadt (Verordnung auswärtige Schulanlässe) Auswärtige Schulanlässe. V 40.90 Verordnung über die auswärtigen Schulanlässe der Schulen des Kantons Basel-Stadt (Verordnung auswärtige Schulanlässe) Vom. Juli 04 (Stand 8. August 04) Der Regierungsrat

Mehr

Verordnung über die auswärtigen Schulanlässe der Schulen des Kantons Basel-Stadt (Verordnung auswärtige Schulanlässe)

Verordnung über die auswärtigen Schulanlässe der Schulen des Kantons Basel-Stadt (Verordnung auswärtige Schulanlässe) Auswärtige Schulanlässe. V 40.90 Verordnung über die auswärtigen Schulanlässe der Schulen des Kantons Basel-Stadt (Verordnung auswärtige Schulanlässe) Vom. Juli 04 (Stand 8. August 04) Der Regierungsrat

Mehr

entschädigungsverordnung (evo)

entschädigungsverordnung (evo) entschädigungsverordnung (evo) vom 4. dezember 006 teilrevision 7. märz 04 Inkraftsetzung. Januar 05 Inhaltsverzeichnis Seite. Allgemeines Art. Rechtsgrundlage 3 Art. Geltungsbereich 3. Pauschale Entschädigungen

Mehr

Kanton Zug Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule

Kanton Zug Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule Kanton Zug.7 Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule Vom 0. Juni 0 (Stand. August 0) Die Schulkommission der Kantonalen Mittelschulen des Kantons

Mehr

OBERSTUFE MITTELRHEINTAL SCHULORDNUNG

OBERSTUFE MITTELRHEINTAL SCHULORDNUNG OBERSTUFE MITTELRHEINTAL SCHULORDNUNG INHALTSVERZEICHNIS 1.1 Allgemeine Bestimmungen... 2 1.2 Schulbetrieb... 3 1.3 Schülerschaft... 4 1.4 Disziplinarisches, Rechtsmittel... 5 1.5 Schlussbestimmungen...

Mehr

Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren*

Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren* Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen. Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren* vom 8. März 005 (Stand. Oktober 0) Die Regierung erlässt

Mehr

Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden

Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden 87. Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden vom 4. November 00 (Stand. August 05). Allgemeines Geltungsbereich

Mehr

Reglement über Turnen und Sport in der Schule

Reglement über Turnen und Sport in der Schule - 1 - Reglement über Turnen und Sport in der Schule vom 19. Dezember 2012 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962; eingesehen das Gesetz

Mehr

Schulleitung. Organisationsreglement. vom 5. Februar

Schulleitung. Organisationsreglement. vom 5. Februar Schulleitung Organisationsreglement vom 5. Februar 2002 04.11.500 1 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 2 Art. 1 Grundsatz 2 Art. 2 Wahl 2 Art. 3 Auftrag 2 II. Schulleitung 2 Art. 4 Aufgaben

Mehr

Politische Gemeinde Quarten / Schulordnung 2

Politische Gemeinde Quarten / Schulordnung 2 SCHULORDNUNG Politische Gemeinde Quarten / Schulordnung 2 Schulordnung Der Gemeinderat Quarten erlässt gestützt auf - Art. 3 und Art. 23 des Gemeindegesetzes 1, - Art. 33 des Volksschulgesetzes 2, - sowie

Mehr

Schulordnung der Gemeinde Glarus. (Erlassen von der Gemeindeversammlung am 22. Januar 2010)

Schulordnung der Gemeinde Glarus. (Erlassen von der Gemeindeversammlung am 22. Januar 2010) Schulordnung der Gemeinde Glarus (Erlassen von der Gemeindeversammlung am. Januar 00) Schulordnung der Gemeinde Glarus Die Stimmberechtigten der Gemeinde Glarus, gestützt auf Art. 46 der Gemeindeordnung,

Mehr

Disziplinarreglement der Mittelschulen

Disziplinarreglement der Mittelschulen Disziplinarreglement der Mittelschulen.. Disziplinarreglement der Mittelschulen (vom. Februar 05), Der Bildungsrat, gestützt auf 0 Abs. des Mittelschulgesetzes vom. Juni 999, beschliesst: A. Allgemeine

Mehr

Verordnung über Berufsbildungs- und Weiterbildungsangebote der Stadt Winterthur 1

Verordnung über Berufsbildungs- und Weiterbildungsangebote der Stadt Winterthur 1 Verordnung über Berufsbildungs- und Weiterbildungsangebote der Stadt Winterthur vom 3. Mai 00 (Inkl. Änderungen bis. Dezember 06) Verordnung über Berufsbildungs- und Weiterbildungsangebote der Stadt Winterthur

Mehr

Jugendfeuerwehrreglement der Einwohnergemeinde Luterbach

Jugendfeuerwehrreglement der Einwohnergemeinde Luterbach Jugendfeuerwehrreglement der Einwohnergemeinde Luterbach Inhalt: ZIELE UND ZWECK DER JUGENDFEUERWEHR I. RECHTLICHE GRUNDLAGEN II. MITGLIEDSCHAFT III. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER IV. LEITUNG DER

Mehr

Disziplinarreglement der Mittelschulen

Disziplinarreglement der Mittelschulen 4.. Disziplinarreglement der Mittelschulen (vom. Februar 05) Der Bildungsrat, gestützt auf 0 Abs. des Mittelschulgesetzes vom. Juni 999, beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen. Dieses Reglement gilt für

Mehr

Kanton Zug Disziplinarordnung für die Kantonsschule Zug

Kanton Zug Disziplinarordnung für die Kantonsschule Zug Kanton Zug 44.6 Disziplinarordnung für die Kantonsschule Zug Vom 30. November 007 (Stand. Dezember 007) Die Schulkommission der Kantonsschule Zug und des Kantonalen Gymnasiums Menzingen, gestützt auf 4

Mehr

Reglement zur Verordnung über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit von Lehrpersonen

Reglement zur Verordnung über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit von Lehrpersonen 646.40 Reglement zur Verordnung über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit von Lehrpersonen Vom 9. Juni 00 (Stand. August 00) Gestützt auf 5 Absatz des Personaldekrets vom 8. Juni 000 ) und auf die Verordnung

Mehr

die unter der Aufsicht des Bundes stehen (Art. 61 Abs. 2 BVG).

die unter der Aufsicht des Bundes stehen (Art. 61 Abs. 2 BVG). Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge (vom 16. September 2005 1 ; Stand am 1. Januar 2007) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG-

Mehr

Verordnung über die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler (Schülerinnen- und Schülerverordnung)

Verordnung über die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler (Schülerinnen- und Schülerverordnung) Schülerinnen- und Schülerverordnung 0.0 Verordnung über die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler (Schülerinnen- und Schülerverordnung) Vom 7. Mai 0 (Stand 8. August 0) Der Regierungsrat des

Mehr

Kompetenzverteilung innerhalb Schulgemeinde

Kompetenzverteilung innerhalb Schulgemeinde Departement für Erziehung und Kultur Kompetenzverteilung innerhalb Schulgemeinde Stand: 1. August 2016 (DEK/0067/2016) 1. Gesetzliche Grundlagen 1. Gesetz über die Volksschule (; RB 411.11) 2. Verordnung

Mehr

Schulverordnung der Gemeinde Ebikon vom 1. August 2016, am 13. Juli 2016 vom Gemeinderat verabschiedet

Schulverordnung der Gemeinde Ebikon vom 1. August 2016, am 13. Juli 2016 vom Gemeinderat verabschiedet Schulverordnung der Gemeinde Ebikon vom 1. August 2016, am 13. Juli 2016 vom Gemeinderat verabschiedet Gemeinde Ebikon, Riedmattstrasse 14, 6031 Ebikon Telefon 041 444 02 02, info@ebikon.ch, www.ebikon.ch

Mehr

Tagesschulverordnung. Einwohnergemeinde Grindelwald

Tagesschulverordnung. Einwohnergemeinde Grindelwald Tagesschulverordnung Einwohnergemeinde Grindelwald Gültig ab 0. August 0 - - Gestützt auf - Volksschulgesetz vom 9. März 00 inkl. Änderung vom. August 008 - Volksschulverordnung vom 8. Mai 008 - Tagesschulverordnung

Mehr

Oberstufenschulgemeinde Oberbüren Niederwil Niederbüren

Oberstufenschulgemeinde Oberbüren Niederwil Niederbüren Oberstufenschulgemeinde Oberbüren Niederwil Niederbüren Schulordnung Vom Schulrat genehmigt am 19. Oktober 2004 Führungshandbuch Organisatorische Führung Seite 2 von 6 Der Oberstufenschulrat Oberbüren

Mehr

Schul- und Disziplinarordnung der Schule Steinhausen

Schul- und Disziplinarordnung der Schule Steinhausen Schul- und Disziplinarordnung der Schule Steinhausen vom 1. August 2011 31.11 Schul- und Disziplinarordnung der Schule Steinhausen vom 1. August 2011 Die Schulkommission gestützt auf 61 Abs. 3 Bst. b des

Mehr

Regierungsratsbeschluss über den Vollzug der Gesetzgebung über die Mittelschulen (Mittelschulstatut) 1

Regierungsratsbeschluss über den Vollzug der Gesetzgebung über die Mittelschulen (Mittelschulstatut) 1 63. Regierungsratsbeschluss über den Vollzug der Gesetzgebung über die Mittelschulen (Mittelschulstatut) (Vom. Oktober 973) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Gesetzes vom 3. März

Mehr

Kindergartengesetz. I. Allgemeine Bestimmungen 212.1

Kindergartengesetz. I. Allgemeine Bestimmungen 212.1 05.09.006 5:0 Uhr. Kindergartengesetz vom. Juni 974 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 0. Dezember 97 Kenntnis genommen und erlässt als Gesetz: I. Allgemeine

Mehr

Verordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe

Verordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe 8.. Verordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe RRB vom. September 998 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Ziffer des Volksbeschlusses

Mehr

Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn)

Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) 8.4. Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) RRB vom 7. März 00 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf

Mehr

finanziellen Möglichkeiten, zugänglich sein.

finanziellen Möglichkeiten, zugänglich sein. Tagesschulreglement - Beschluss durch Gemeindeversammlung am 10. Juni 2010 - Gültig seit 01. August 2010 - Rechtsgrundlage Volksschulgesetz und Tagesschulverordnung Kanton Bern - Ressort Bildung und Kultur

Mehr

Reglement über die Mitarbeiter/innenbeurteilung der Lehrpersonen in Winterthur

Reglement über die Mitarbeiter/innenbeurteilung der Lehrpersonen in Winterthur Reglement über die Mitarbeiter/innenbeurteilung der Lehrpersonen in Winterthur vom 23. Oktober 2005 (Inkl. Änderungen bis 9. Dezember 2014) Zentralschulpflege Reglement über die Mitarbeiter/innenbeurteilung

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE BARGEN BE PERSONALREGLEMENT

EINWOHNERGEMEINDE BARGEN BE PERSONALREGLEMENT EINWOHNERGEMEINDE BARGEN BE PERSONALREGLEMENT Teilrevision vom 0.0.04 I. Rechtsverhältnis. Geltungsbereich Art. Die in diesem Personalreglement aufgestellten Vorschriften gelten für das gesamte Personal

Mehr

SCHULLEITUNGS- REGLEMENT

SCHULLEITUNGS- REGLEMENT SCHULLEITUNGS- REGLEMENT Schulleitungsreglement der Schule Ebnat-Kappel vom 1. Januar 2014 Der Gemeinderat der politischen Gemeinde Ebnat-Kappel erlässt in Anwendung von Art. 114 bis Volksschulgesetz,

Mehr

Ausführungsverordnung über die Förderung von Turnen und Sport

Ausführungsverordnung über die Förderung von Turnen und Sport 470.50 Ausführungsverordnung über die Förderung von Turnen und Sport ) Gestützt auf Art. 0 der Verordnung über die Förderung von Turnen und Sport 2) von der Regierung erlassen am 6. Dezember 974 I. Allgemeines

Mehr

Reglement betreffend Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung

Reglement betreffend Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung lg Reglement betreffend Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung der Glarner Kantonalbank Der Verwaltungsrat, gestützt auf Art. 7 des Gesetzes über die Glarner Kantonalbank,

Mehr

POLITISCHE GEMEINDE FLUMS

POLITISCHE GEMEINDE FLUMS POLITISCHE GEMEINDE FLUMS SCHULLEITER-REGLEMENT Der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Flums erlässt in Anwendung von Art. 114bis Volksschulgesetz 1, Art. 3 Gemeindegesetz 2, Art. 38 der Gemeindeordnung

Mehr

Geschäftsordnung der Kommission Mechatronik Schule Winterthur (MSW)

Geschäftsordnung der Kommission Mechatronik Schule Winterthur (MSW) Geschäftsordnung der Kommission Mechatronik Schule Winterthur (MSW) vom 0. April 06 Geschäftsordnung der Kommission Mechatronik Schule Winterthur (MSW) vom 0. April 06 Gestützt auf 4 Abs. Ziff. 7 GO erlässt

Mehr

Zweck Die kommunalen Rahmenbedingungen regeln die konkrete Umsetzung des Berufsauftrages an der Musikschule der Stadt Wil.

Zweck Die kommunalen Rahmenbedingungen regeln die konkrete Umsetzung des Berufsauftrages an der Musikschule der Stadt Wil. Stadtrat Marktgasse 58 9500 Wil 1. Juni 2017 stadtkanzlei@stadtwil.ch www.stadtwil.ch Telefon 071 913 53 53 Telefax 071 913 53 54 Kommunale Rahmenbedingungen Berufsauftrag Musikschule Wil Gültigkeit Gestützt

Mehr

Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt (EVO) vom

Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt (EVO) vom Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt (EVO) vom 12.12.2016 Inkraftsetzung 01.01.2017 Entschädigungsverordnung 2 Verordnung über die Entschädigung der

Mehr

Verordnung über die Behandlung der Schulversäumnisse an der Kantonsschule *

Verordnung über die Behandlung der Schulversäumnisse an der Kantonsschule * Verordnung über die Behandlung der Schulversäumnisse an der Kantonsschule * Vom 6. Juni 2000 (Stand 1. September 2014) Der Regierungsrat, IV B/4/7 gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 des Bildungsgesetzes

Mehr

Reglement zum Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I

Reglement zum Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I Reglement zum Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I.5 Verfügung des Departementes für Bildung und Kultur vom 9. Dezember 008 (Stand. August 009) Das Departement für Bildung und Kultur des

Mehr

Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen

Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen 947.00 Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen Vom 6. November 000 (Stand. Januar 0) Vom Volke angenommen am 6. November 000 ). Allgemeine Bestimmungen Art. Gleichstellung der Geschlechter Personen-,

Mehr

Reglement über die Entschädigung von Mitwirkenden bei Qualifikationsverfahren der Berufsbildung

Reglement über die Entschädigung von Mitwirkenden bei Qualifikationsverfahren der Berufsbildung Reglement über die Entschädigung von Mitwirkenden bei Qualifikationsverfahren der Berufsbildung vom 11. Dezember 006 Die Bildungsdirektion, gestützt auf 6 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über

Mehr

PERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG

PERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG PERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG der Einwohnergemeinde Hildisrieden vom. August 000 Personal- und Besoldungsordnung INHALT Seite I. Geltungsbereich Art. Geltungsbereich II. Personalrecht des Kantons Art.

Mehr

Verordnung über den Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation

Verordnung über den Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation 60.8 Verordnung über den Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation Vom 9. November 00 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 7 Absatz der Verfassung

Mehr

Stiftungsurkunde der Personalvorsorgestiftung der Gemeinde Zollikon. vom 27. November 2013

Stiftungsurkunde der Personalvorsorgestiftung der Gemeinde Zollikon. vom 27. November 2013 Stiftungsurkunde der Personalvorsorgestiftung der Gemeinde Zollikon vom 7. November 0.0 / Stand. Januar 0 Inhaltsverzeichnis Artikel Name und Sitz... Artikel Zweck... Artikel Vermögen... Artikel Verpflichtungen...

Mehr

Reglement über die Erhebung von Parkplatzgebühren für die Benützung von Parkplätzen auf Schulanlagen der städtischen Volksschulen

Reglement über die Erhebung von Parkplatzgebühren für die Benützung von Parkplätzen auf Schulanlagen der städtischen Volksschulen 21.15 Reglement über die Erhebung von Parkplatzgebühren für die Benützung von Parkplätzen auf Schulanlagen der städtischen Volksschulen Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 12. Juni

Mehr

GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist

GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist GEMEINDE ROTHRIST Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Rothrist vom. Juni 005 Ingress Die Einwohnergemeinde Rothrist erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)

Mehr

Musikschulreglement vom

Musikschulreglement vom Musikschulreglement vom 06.07.05 Gemeinde Aarburg Rathaus CH-4663 Aarburg Tel. 06 787 4 4 Fax 06 787 4 0 www.aarburg.ch Inhaltsverzeichnis I. Trägerschaft und Zielsetzung... 3 Trägerschaft / Zielsetzung...

Mehr

Gemeinde Egg Entschädigungsverordnung für Behörden, Kommissionen und nebenamtliche Funktionäre der Politischen Gemeinde

Gemeinde Egg Entschädigungsverordnung für Behörden, Kommissionen und nebenamtliche Funktionäre der Politischen Gemeinde Gemeinde Egg Entschädigungsverordnung für Behörden, Kommissionen und nebenamtliche Funktionäre der Politischen Gemeinde (vom 19. Juni 2006) Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeines 3 Art. 1 Rechtsgrundlage

Mehr

856.211 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge

856.211 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge 856. Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge vom 6. September 005 (Stand. Januar 0) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

Mehr

Für die Durchführung von Exkursionen, Schulreisen, Abschlussreisen und Klassenlagern

Für die Durchführung von Exkursionen, Schulreisen, Abschlussreisen und Klassenlagern Wegleitung Schule Kloten Für die Durchführung von Exkursionen, Schulreisen, Abschlussreisen und Klassenlagern gültig ab 07.12.2017 Beschluss der GSB vom 07.12.2017 Schule Kloten Reglement für Exkursionen,

Mehr

Schul- und Disziplinarordnung der Gewerblichen Berufsschule Chur

Schul- und Disziplinarordnung der Gewerblichen Berufsschule Chur Schul- und Disziplinarordnung der Gewerblichen Berufsschule Chur Beschlossen vom Berufsschulrat am 11. April 2006 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich Die Schul- und Disziplinarordnung gilt

Mehr

Feuerschutzreglement

Feuerschutzreglement Politische Gemeinde Rickenbach Feuerschutzreglement 1. Allgemeine Bestimmungen 2. Feuerwehr 3. Organe des vorbeugenden Feuerschutzes 4. Feuerwehrersatzabgabe und Befreiung 5. Löschwasserversorgung 6. Schlussbestimmungen

Mehr

Synopse. Stiftungsurkunde für die Pensionskasse des Kantons Glarus. Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse. Der [Autor]

Synopse. Stiftungsurkunde für die Pensionskasse des Kantons Glarus. Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse. Der [Autor] Synopse Änderung der Stiftungsurkunde für die Pensionskasse des Kantons Glarus Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse Der [Autor] I. GS II D//, Stiftungsurkunde für die Pensionskasse des Kantons

Mehr

3 In diesem Reglement wird die Benutzung der Aussenanlagen der Schulanlage Steineggli für nichtschulische Aktivitäten geregelt.

3 In diesem Reglement wird die Benutzung der Aussenanlagen der Schulanlage Steineggli für nichtschulische Aktivitäten geregelt. Reglement über die Benutzung der Aussenanlagen der Schulanlage Steineggli für nichtschulische Aktivitäten (Benutzungsreglement Aussenanlagen Steineggli) vom 4. Juli 206 (Stand 7. November 206) Der Gemeinderat

Mehr

Vereinbarung über die Ostschweizerische Schule für Sozialarbeit und die Ostschweizerische Heimerzieherschule

Vereinbarung über die Ostschweizerische Schule für Sozialarbeit und die Ostschweizerische Heimerzieherschule Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen. Vereinbarung über die Ostschweizerische Schule für Sozialarbeit und die Ostschweizerische Heimerzieherschule vom 8. Juli 984 (Stand 6. September 988) Der Regierungsrat

Mehr

Kanton Zug Absenzenordnung für die Fachmittelschule Zug

Kanton Zug Absenzenordnung für die Fachmittelschule Zug Kanton Zug. Absenzenordnung für die Fachmittelschule Zug Vom 6. Juni 009 (Stand. August 009) Die Schulkommission der Fachmittelschule Zug, gestützt auf Abs. Bst. c des Gesetzes über die kantonalen Schulen

Mehr

Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule

Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule 4.6 Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St. Gallen vom 7. Februar 999 (Stand. Januar 000) Die Kantone Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., St. Gallen und Thurgau vereinbaren ) :. Allgemeine

Mehr

Schulleiterreglement. Vom Gemeinderat erlassen am: 15. Januar 2013

Schulleiterreglement. Vom Gemeinderat erlassen am: 15. Januar 2013 Vom Gemeinderat erlassen am: 15. Januar 2013 In Kraft ab: 01. Januar 2013 Der Gemeinderat von Gommiswald erlässt in Anwendung von Art. 114bis Volksschulgesetz 1, Art. 3 Gemeindegesetz 2, Art. 43 Gemeindeordnung

Mehr

Kanton Zug 212.315. Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge

Kanton Zug 212.315. Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge Kanton Zug.35 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge Vom 6. September 005 (Stand. Juli 03) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG-

Mehr

Primarschulgemeinde Hinterforst

Primarschulgemeinde Hinterforst Primarschulgemeinde Hinterforst Schulordnung Gültig ab 1. Februar 2014 Schulordnung der Primarschulgemeinde Hinterforst vom 1. Januar 2014 Der Schulrat der Primarschulgemeinde Hinterforst erlässt gestützt

Mehr

Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)

Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) Verordnung DLZ 7.00 Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) vom. August 06 (Stand 0. Januar 07) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, gestützt

Mehr

Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St.Gallen

Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St.Gallen 1 414.920 Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St.Gallen vom 16. März 1999 Die Kantone Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen und Thurgau vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen Art.

Mehr

Reglement über den textilen und den nichttextilen Handarbeitsunterricht an der Volksschule inkl. Kurse

Reglement über den textilen und den nichttextilen Handarbeitsunterricht an der Volksschule inkl. Kurse Reglement über den textilen und den nichttextilen Handarbeitsunterricht an der Volksschule inkl. Kurse vom 17. Juni 1994 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgrundlage... 3 2. Grundsätze... 3 3. Aufsichtskommission...

Mehr

Gehaltsordnung für den Lehrkörper und das Verwaltungspersonal der Hochschule St.Gallen für Wirtschaftsund Sozialwissenschaften

Gehaltsordnung für den Lehrkörper und das Verwaltungspersonal der Hochschule St.Gallen für Wirtschaftsund Sozialwissenschaften Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 7.3 Gehaltsordnung für den Lehrkörper und das Verwaltungspersonal der Hochschule St.Gallen für Wirtschaftsund Sozialwissenschaften vom. Oktober 97 (Stand 30. Oktober

Mehr

Schulpflegereglement. der Gemeinde Hildisrieden

Schulpflegereglement. der Gemeinde Hildisrieden Schulpflegereglement der Gemeinde Hildisrieden vom 23. August 2000 rev. am 11. Dezember 2003 Gestützt auf das Gesetz über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 (VBG), das Projekt Schulen mit Profil sowie

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz Vom 4. Mai 2008 (Stand 1. September 2014) Die Landsgemeinde, I C/23/2 gestützt auf die Artikel 98 Absatz 3 und

Mehr

Zuständigkeiten im öffentlichen Beschaffungswesen

Zuständigkeiten im öffentlichen Beschaffungswesen Zuständigkeiten im öffentlichen Beschaffungswesen und im Finanzwesen Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Gemeindegesetz 1 und Art. 19 f. Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Buchs als

Mehr

Reglement für die Durchführung von Schulreisen, Heimattagen, Themenwochen- und Klassenlagern

Reglement für die Durchführung von Schulreisen, Heimattagen, Themenwochen- und Klassenlagern Reglement für die Durchführung von Schulreisen, Heimattagen, Themenwochen- und Klassenlagern Ausgabe März 2008 Inhaltsverzeichnis Inhalt Seite 1. Allgemeine Bestimmungen 01 Allgemeines 3 02 Zweckbestimmung

Mehr

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE VOM 19. MAI 2014 INHALTSVERZEICHNIS 3 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Geltungsbereich 3 II. INFORMATION UND KOMMUNIKATION Art. 2 Art. 3 Art.

Mehr

Personal- und Besoldungsreglement für die Lehrpersonen an Mittel- und Berufsfachschulen

Personal- und Besoldungsreglement für die Lehrpersonen an Mittel- und Berufsfachschulen Personal- und Besoldungsreglement für die Lehrpersonen an Mittel- und Berufsfachschulen (Vom 5. September 0) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf h, Abs., Abs. Bst. d, 40, 44 und 67 Abs.

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG)

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG) Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Januar 0 75.00 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG) vom 8. April 996 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art.

Mehr

Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St.Gallen

Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St.Gallen 076 Ausserrhodische Gesetzessammlung 45.6 Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St.Gallen vom 6. März 999 I. Allgemeine Bestimmungen Art. Grundlagen Die Kantone Appenzell A.Rh., Appenzell

Mehr

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, Dieses Gesetz gewährleistet die Spitalversorgung der im Kanton Schwyz wohnhaften

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, Dieses Gesetz gewährleistet die Spitalversorgung der im Kanton Schwyz wohnhaften Spitalgesetz (SpitG) (Vom 9. November 04) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen. Zweck Dieses Gesetz gewährleistet

Mehr

CUMÜN DA SCUOL. und Kommissionen. Entschädigungsgesetz

CUMÜN DA SCUOL. und Kommissionen. Entschädigungsgesetz CUMÜN DA SCUOL Gesetz über die Entschädigung von Behörden und Kommissionen Entschädigungsgesetz INHALT Artikel I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand 1 Grundsatz 2 Spesenvergütung 3 Vollzug 4 II. Entschädigungen

Mehr

Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich

Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich Fachmittelschulen des Kantons Zürich Prüfungsreglement 4.5.4 Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich (vom 4. Juni 007) Der Bildungsrat beschliesst:. Dieses Reglement regelt die Abschlüsse

Mehr

GEMEINDE ERLINSBACH VERORDNUNG ZUM PERSONALREGLEMENT

GEMEINDE ERLINSBACH VERORDNUNG ZUM PERSONALREGLEMENT GEMEINDE ERLINSBACH VERORDNUNG ZUM PERSONALREGLEMENT Inhaltsverzeichnis lngress... 3 Grundsatz... 3 Stellenbeschreibungen... 3 Verwaltungsleiter... 3 Lernende... 3 Weitere Personalversicherungen... 4 Ordentliche

Mehr

Einwohnergemeinde Unterseen

Einwohnergemeinde Unterseen 43. Einwohnergemeinde Unterseen Reglement über das Schulwesen und die Organisation der Volksschule (Schulreglement) Gemeinderat vom. Mai 05 in Kraft ab. August 05 Inhaltsverzeichnis STICHWORT ARTIKEL I.

Mehr

Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen 1).

Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen 1). 836. Gesetz über die Familienzulagen vom 0. September 008 (Stand. Januar 03). Allgemeine Bestimmungen Grundsatz Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen ). Anerkennung

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE MEIKIRCH. Tagesschulverordnung

EINWOHNERGEMEINDE MEIKIRCH. Tagesschulverordnung EINWOHNERGEMEINDE MEIKIRCH Tagesschulverordnung Beschlossen durch den Gemeinderat am 19. Mai 2010 Änderungen vom 8. Juni 2011, 28. März 2012 und 9. März 2016 Die Einwohnergemeinde Meikirch erlässt gestützt

Mehr

Schulordnung gültig ab 1. Januar 2017

Schulordnung gültig ab 1. Januar 2017 Schulordnung gültig ab 1. Januar 2017 Inhaltsverzeichnis I. Grundlagen Art. 1 Art. 2 Art. 3 Zweck und Geltungsbereich Schulen und schulische Einrichtungen Schulanlagen II. Organisation Art. 4f Art. 6f

Mehr

Weisungen über Turnen und Sport in der Volks- und Mittelschule 1

Weisungen über Turnen und Sport in der Volks- und Mittelschule 1 Weisungen über Turnen und Sport in der Volks- und Mittelschule 68.3 (Vom 5. Juni 975) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFöG)

Mehr

Verordnung über Turnen und Sport an Berufsschulen

Verordnung über Turnen und Sport an Berufsschulen Verordnung über Turnen und Sport an Berufsschulen 415.022 vom 14. Juni 1976 (Stand am 11. August 1998) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. März 1972

Mehr

Der Primarschulrat Bütschwil erlässt gestützt auf Art. 33 des Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983 (SGS 213.1) folgende Schulordnung:

Der Primarschulrat Bütschwil erlässt gestützt auf Art. 33 des Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983 (SGS 213.1) folgende Schulordnung: Schulordnung Der Primarschulrat Bütschwil erlässt gestützt auf Art. 33 des Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983 (SGS 213.1) folgende Schulordnung: I. Einleitung Art. 1 Die Schulordnung enthält ergänzende

Mehr

Entschädigungs- und Spesenreglement der Gemeinde Glarus. (Erlassen vom Gemeinderat am 23. Dezember 2010)

Entschädigungs- und Spesenreglement der Gemeinde Glarus. (Erlassen vom Gemeinderat am 23. Dezember 2010) Entschädigungs- und Spesenreglement der Gemeinde Glarus (Erlassen vom Gemeinderat am 3. Dezember 00) Inhaltsverzeichnis Art. Grundsatz... Art. Verantwortlichkeiten... Art. 3 Berechtigte... Art. 4 Spesenarten...3

Mehr

Vertrag über die Führung einer Kreismusikschule

Vertrag über die Führung einer Kreismusikschule Ord. Nr. 08.0 G E M E I N D E P R A T T E L N Vertrag über die Führung einer Kreismusikschule vom 8. März / 4. Mai / 8. Juni 0 Vertrag über die Führung einer Kreismusikschule vom 8. März / 4. Mai / 8.

Mehr

gestützt auf Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung vom 22. April 1998 zum Schulgesetz (Schulverordnung) 1

gestützt auf Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung vom 22. April 1998 zum Schulgesetz (Schulverordnung) 1 RICHTLINIEN zu den Förderungsmassnahmen an der Volksschule (vom 7. Mai 2008) Der Erziehungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung vom 22. April 1998 zum Schulgesetz (Schulverordnung)

Mehr

Kanton Zug Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug (PO WMS)

Kanton Zug Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug (PO WMS) Kanton Zug 44.54 Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug (PO WMS) Vom 9. April 05 (Stand. August 05) Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug, gestützt auf 4 Abs.

Mehr

Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren*

Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren* Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen. Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren* vom 8. März 005 (Stand. Oktober 0) Die Regierung erlässt

Mehr

Kindergarten- und Primarschulreglement

Kindergarten- und Primarschulreglement Kindergarten- und Primarschulreglement 00 der Einwohnergemeinde Täuffelen-Gerolfingen Einwohnergemeinde Gerolfingen Täuffelen Gemeindeschreiberei Hauptstrasse 86 Postfach 76 575 Täuffelen 0/96 06 6 Fax

Mehr

Schulordnung für die Höhere Fachschule ICT * (HF-ICT)

Schulordnung für die Höhere Fachschule ICT * (HF-ICT) 68. Schulordnung für die Höhere Fachschule ICT * (HF-ICT) Vom 9. Juli 00 (Stand. August 04) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 4 des Gesetzes vom 0. Juni 985 ) über die Berufsbildung,

Mehr

REGLEMENT FÜR DAS REGIONALE PFLEGEHEIM ROMANSHORN

REGLEMENT FÜR DAS REGIONALE PFLEGEHEIM ROMANSHORN REGLEMENT FÜR DAS REGIONALE PFLEGEHEIM ROMANSHORN Gestützt auf Art. 20 lit. j der Gemeindeordnung der Gemeinde Romanshorn vom 26. November 2002 erlässt die Gemeindeversammlung das nachstehende Reglement

Mehr

Reglement über die Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von Veranstaltungen zur Wahrung der Nachtruhe

Reglement über die Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von Veranstaltungen zur Wahrung der Nachtruhe Reglement über die Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von Veranstaltungen zur Wahrung der Nachtruhe Erlassen durch den Gemeinderat der Gemeinde Vaduz Erstfassung: 5. Februar 00

Mehr

Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St.Gallen

Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St.Gallen Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 4.6 Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St.Gallen vom 6. März 999 (Stand. Januar 000) Die Kantone Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen und

Mehr

Kanton Zug Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ)

Kanton Zug Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ) Kanton Zug 44. Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ) Vom 6. März 05 (Stand. August 05) Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug, gestützt

Mehr

Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz beschliesst:

Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz beschliesst: Reglement über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen (Änderung vom. Februar 0) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz beschliesst: I. Das Reglement über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen

Mehr

Entschädigungs- und Spesenreglement

Entschädigungs- und Spesenreglement Entschädigungs- und Spesenreglement Effretikon, 11. September 2012 Entschädigungs- und Spesenreglement der reformierten Kirchgemeinde Illnau- Effretikon vom September 2012 Grundsatz Art 1 Geltungsbereich

Mehr

Septemberwoche an der KSO

Septemberwoche an der KSO an der KSO Die an der KSO findet in der Regel Mitte September statt. Sie setzt sich im wesentlichen aus 3 unterschiedlichen Programmteilen für die verschiedenen Stufen zusammen: Klassenlager für die 1.

Mehr

Verordnung über die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Funktionärinnen und Funktionäre der Stadt Kloten (EntschVO)

Verordnung über die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Funktionärinnen und Funktionäre der Stadt Kloten (EntschVO) Verordnung über die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Funktionärinnen und Funktionäre der Stadt Kloten (EntschVO) INHALTSVERZEICHNIS A. ALLGEMEINES 2 Rechtsgrundlage 2 Geltungsbereich 2 B. ENTSCHÄDIGUNGEN

Mehr