Nachfolgend abgedruckt das Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.

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1 Stand 18. Januar Nachfolgend abgedruckt das Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 Für die Statistik maßgebend ist 3 Absatz 1 Satz 4 Lfd. Nr. Gesetz (änderndes) Fundstelle Begründung 1. BT-Drs. 13/10343 siehe Seite 7 2. BR-Drs. 528/99 siehe Seite 9 3. BT-Drs. 15/510 siehe Seite BT-Drs.15/5565 siehe Seite BR-Drs. 938/05 siehe Seite BT-Drs. 16/9275 siehe Seite Neufassung vom BGBl. I S Zuletzt Artikel 3 Gesetz vom BGBl. I S Diesem Deckblatt folgt der konsolidierte Gesetzestext 1 und (soweit vorhanden) die historische/n Gesetzesbegründung/en. Der Begründungsteil des Gesamtdokuments wird nicht mehr ergänzt und bezogen auf aktuelle Regelungs-/Änderungsvorhaben durch einen Link (siehe oben) auf die uns bekannte Bundesrats- oder Bundestagsdrucksache 2 ersetzt. 1 Quelle: - Gesetze im Internet ist als Datenbank im Sinne der 87a ff. UrhG geschützt. Die Bereitstellung der Daten erfolgt durch die juris GmbH. 2 Quelle: Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge (DIP) - 1

2 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz) GemFinRefG Ausfertigungsdatum: Vollzitat: "Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613) geändert worden ist" Stand: Neugefasst durch Bek. v I 502; Fußnote zuletzt geändert durch Art. 3 G v I 2613 (+++ Textnachweis Geltung ab: ) (+++ Zur Anwendung vgl ) (+++ Zur Anwendung vgl. 2 GewStLIEZV ) Das G gilt als am erlassen gem. 1 Abs. 1 Nr. 10 G v I Gemeindeanteil an der Einkommensteuer Die Gemeinden erhalten 15 Prozent des Aufkommens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommensteuer sowie 12 Prozent des Aufkommens an Kapitalertragsteuer nach 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (Gemeindeanteil an der Einkommensteuer). Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für jedes Land nach den Steuerbeträgen bemessen, die von den Finanzbehörden im Gebiet des Landes unter Berücksichtigung der Zerlegung nach Artikel 107 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinnahmt werden. 2 Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird nach einem Schlüssel auf die Gemeinden aufgeteilt, der von den Ländern auf Grund der Bundesstatistiken über die Lohnsteuer und die veranlagte Einkommensteuer nach 1 des Gesetzes über Steuerstatistiken ermittelt und durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgesetzt wird. Fußnote (+++ 2: Zur Anwendung vgl ) 3 Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil (1) Der Schlüssel für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer wird wie folgt ermittelt. Für jede Gemeinde wird eine Schlüsselzahl festgestellt. Sie ist der in einer Dezimalzahl ausgedrückte Anteil der Gemeinde an dem nach 1 auf die Gemeinden eines Landes entfallenden Steueraufkommen. Die Schlüsselzahl ergibt sich aus dem Anteil der Gemeinde an der Summe der durch die Bundesstatistiken über die veranlagte Einkommensteuer und über die Lohnsteuer ermittelten Einkommensteuerbeträge, die auf die zu versteuernden Einkommensbeträge bis zu Euro jährlich, in den Fällen des 32a Absatz 5 oder des 32a Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils am letzten Tag des für die Bundesstatistik maßgebenden Veranlagungszeitraumes geltenden Fassung auf die zu versteuernden Einkommensbeträge bis zu Euro jährlich entfallen. Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist der in der Bundesstatistik zugrunde gelegte Wohnsitz der Steuerpflichtigen maßgebend. (2) (weggefallen) (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Schlüsselzahlen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen. In der Rechtsverordnung - Seite 1 von 5 -

3 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - ist zu bestimmen, welche Bundesstatistiken über die veranlagte Einkommensteuer und über die Lohnsteuer für die Ermittlung des Schlüssels jeweils maßgebend sind. Fußnote (+++ 3: Zur Anwengung vgl ) 4 Berichtigung von Fehlern (1) Werden innerhalb von sechs Monaten nach der Festsetzung des Schlüssels Fehler bei der Ermittlung der Schlüsselzahl einer Gemeinde festgestellt, so ist für die Zeit bis zur Neufestsetzung des Schlüssels ein Ausgleich für diese Gemeinde vorzunehmen. Die hierzu erforderlichen Ausgleichsbeträge sind aus dem Gesamtbetrag des Gemeindeanteils des Landes vor der Aufteilung zu entnehmen, zurückzuzahlende Beträge diesem Gesamtbetrag zuzuführen. (2) Die Landesregierungen können zur Verwaltungsvereinfachung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass ein Ausgleich unterbleibt, wenn der Ausgleichsbetrag einen bestimmten Betrag nicht überschreitet. Fußnote (+++ 4: Zur Anwengung vgl ) 5 Überweisung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung die Termine und das Verfahren für die Überweisung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer. Fußnote (+++ 5: Zur Anwengung vgl ) 5a Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer (1) Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer nach 1 Satz 3 des Finanzausgleichsgesetzes wird auf die einzelnen Länder nach Schlüsseln verteilt. Die Schlüssel bemessen sich nach der Summe der nach Absatz 2 Satz 2 und 3 ermittelten Gemeindeschlüssel je Land. (2) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach Absatz 1 Satz 1 wird auf die einzelnen Gemeinden verteilt, indem eine in einer Dezimalzahl ausgedrückte Schlüsselzahl festgesetzt wird. Die Schlüsselzahl setzt sich zusammen 1. zu 25 Prozent aus dem Anteil der einzelnen Gemeinde an dem Gewerbesteueraufkommen, das als Summe der Jahre 2010 bis 2015 auf Grundlage des Realsteuervergleichs nach 4 Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes ermittelt wurde; 2. zu 50 Prozent aus dem Anteil der einzelnen Gemeinde an der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort ohne Beschäftigte von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen, die als Summe für die Jahre 2013 bis 2015 der Beschäftigten- und Entgeltstatistik mit Stand 30. Juni des jeweiligen Jahres ermittelt wurde; 3. zu 25 Prozent aus dem Anteil der einzelnen Gemeinde an der Summe der sozialversicherungspflichtigen Entgelte am Arbeitsort ohne Entgelte von Beschäftigten von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen, die als Summe für die Jahre 2012 bis 2014 der Beschäftigten- und Entgeltstatistik ermittelt wurde. Die Merkmale nach Satz 2 Nummer 2 und 3 werden mit dem gewogenen durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatz der jeweiligen Erfassungszeiträume gewichtet. Nach erfolgter erstmaliger Festsetzung des Verteilungsschlüssels wird der Schlüssel unter Beibehaltung der in Satz 2 Nummer 1, 2 und 3 festgelegten Anzahl von Jahren alle drei Jahre, erstmals zum 1. Januar 2021, aktualisiert. Die Aktualisierung erfolgt auf der Grundlage der Datenbasis, die beim Statistischen Bundesamt zum 1. April des dem Jahr der Aktualisierung vorangehenden Jahres verfügbar ist. (3) Die sich aus den Verteilungsschlüsseln nach Absatz 2 ergebenden Anteile an der Umsatzsteuer werden auf die einzelnen Länder jeweils nach Schlüsseln verteilt, die vom Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt werden. Die Länder stellen dem Bundesministerium der Finanzen die für die Ermittlung der Schlüssel notwendigen Daten zur Verfügung. Die - Seite 2 von 5 -

4 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Anteile an der Umsatzsteuer nach Absatz 2 werden jeweils nach Schlüsseln auf die Gemeinden aufgeteilt, die von den Ländern nach Absatz 2 ermittelt und durch Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung festgesetzt werden. Die Länder ermitteln die Schlüsselzahlen ihrer Gemeinden auf der Grundlage von Schlüsselzahlen, die aus Bundessummen abgeleitet und durch die Länder auf Eins normiert werden. 5b Übermittlung statistischer Ergebnisse Zur Festsetzung der Verteilungsschlüssel nach 5a, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder den Gemeinden und ihren Spitzenverbänden auf Landes- und Bundesebene auf Ersuchen die dafür erforderlichen Tabellen mit Ergebnissen der hierzu vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder durchgeführten Berechnungen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt worden sind, nur durch Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Personen, die entsprechend 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden sind, und nur räumlich, organisatorisch und personell getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben verwendet werden, für die sie gleichfalls von Bedeutung sein können. Sie sind von den Gemeinden und ihren Spitzenverbänden geheim zu halten und vier Jahre nach Festsetzung des Verteilungsschlüssels zu löschen. Werden innerhalb dieser Frist Einwendungen gegen die Berechnung des Verteilungsschlüssels erhoben, dürfen die Daten bis zur abschließenden Klärung der Einwendungen aufbewahrt werden, soweit sie für die Klärung erforderlich sind. 16 Absatz 9 des Bundesstatistikgesetzes gilt entsprechend. 5c Rechtsverordnungsermächtigung Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Schlüsselzahlen nach 5a durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen. 5d Überweisung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer (1) Die Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer auf die Länder wird nach 17 des Finanzausgleichsgesetzes vom Bundesministerium der Finanzen vorgenommen. Die Weiterverteilung auf die Gemeinden obliegt den Ländern. (2) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung das Verfahren für die Überweisung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer an die Gemeinden. (3) Für die Berichtigung von Fehlern gilt 4 entsprechend. 6 Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens (1) Die Gemeinden führen nach den folgenden Vorschriften eine Umlage an das für sie zuständige Finanzamt ab. Die Umlage ist entsprechend dem Verhältnis von Bundes- und Landesvervielfältiger auf den Bund und das Land aufzuteilen. (2) Die Umlage wird in der Weise ermittelt, dass das Istaufkommen der Gewerbesteuer im Erhebungsjahr durch den von der Gemeinde für dieses Jahr festgesetzten Hebesatz der Steuer geteilt und mit dem Vervielfältiger nach Absatz 3 multipliziert wird. Das Istaufkommen entspricht den Isteinnahmen nach der Jahresrechnung gemäß 3 Absatz 2 Nummer 1 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes. (3) Der Vervielfältiger ist die Summe eines Bundes- und Landesvervielfältigers für das jeweilige Land. Der Bundesvervielfältiger beträgt im Jahr Prozent, im Jahr Prozent und ab dem Jahr ,5 Prozent. Der Landesvervielfältiger für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen- Anhalt und Thüringen beträgt im Jahr Prozent, im Jahr Prozent und ab dem Jahr ,5 Prozent. Der Landesvervielfältiger für die übrigen Länder beträgt im Jahr Prozent, im Jahr Prozent und ab dem Jahr ,5 Prozent. Der Landesvervielfältiger nach Satz 4 wird ab dem Jahr 2020 um 29 Prozentpunkte abgesenkt. Absatz 5 Satz 9 gilt entsprechend. (4) Das sich bei den übrigen Ländern aus der höheren Gewerbesteuerumlage - in Relation zum Vervielfältiger der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen - auf Grund der unterschiedlichen Landesvervielfältiger ergebende Mehraufkommen bleibt bei der Ermittlung der Steuereinnahmen der Länder und Gemeinden im Sinne der 7 und 8 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern unberücksichtigt. - Seite 3 von 5 -

5 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - (5) Zur Mitfinanzierung der Belastungen, die den Ländern im Zusammenhang mit der Neuregelung der Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" verbleiben, wird der Landesvervielfältiger nach Absatz 3 Satz 4 bis einschließlich dem Jahr 2019 um eine Erhöhungszahl angehoben. Die fortwirkende Belastung nach Satz 1 beträgt jährlich Euro. Sie wird den einzelnen Ländern des Bundesgebietes mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes in dem Verhältnis zugeordnet, das ihren Anteilen an den Leistungen nach 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung für das Jahr 2004 entspricht. Die Erhöhungs- und Ermäßigungsbeträge nach 1 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bleiben dabei unberücksichtigt. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Erhöhungszahl jährlich so festzusetzen, dass das Mehraufkommen der Umlage 50 Prozent der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden in Höhe von bundesdurchschnittlich rund 40 Prozent des Betrages nach Satz 2 entspricht. Werden die Länder zu Ausgleichsleistungen nach 6b des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit" herangezogen, ist zur Beteiligung der Gemeinden die Erhöhungszahl im Jahr 2020 so festzusetzen, dass das Mehraufkommen der Umlage 50 Prozent der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden in Höhe von bundesdurchschnittlich rund 40 Prozent der Ausgleichsleistungen entspricht. Das auf der Anhebung des Vervielfältigers beruhende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und bleibt bei der Ermittlung der Steuereinnahmen der Länder und Gemeinden im Sinne der 7 und 8 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern unberücksichtigt. Die Rechtsverordnung kann nähere Bestimmungen über die Abführung der Umlage treffen. Die Feinabstimmung der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden bis zur Höhe ihres jeweiligen Anteils an den Gesamtsteuereinnahmen - einschließlich der Zuweisungen im Rahmen der Steuerverbünde - in den einzelnen Ländern bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten. (6) Übersteigen in einer Gemeinde die Erstattungen an Gewerbesteuer in einem Jahr die Einnahmen aus dieser Steuer, so erstattet das Finanzamt der Gemeinde einen Betrag, der sich durch Anwendung der Bemessungsgrundlagen des Absatzes 2 auf den Unterschiedsbetrag ergibt. Ist für das Erhebungsjahr der Hebesatz gegenüber dem Vorjahr um mehr als 10 Prozent abgesenkt, ist abweichend von Absatz 2 der Hebesatz des Vorjahres anzusetzen; mindestens ist aber der Durchschnitt der Hebesätze für die letzten drei vorangegangenen Jahre zugrunde zu legen, in denen die Erstattungen an Gewerbesteuer die Einnahmen aus dieser Steuer nicht überstiegen haben. (7) Die Umlage ist jährlich bis zum 1. Februar des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November des Erhebungsjahres sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Istaufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. Absatz 6 gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend. (8) Die Landesregierungen können nähere Bestimmungen über die Festsetzung und Abführung der Umlage durch Rechtsverordnung treffen. Fußnote (+++ 6: Zur Anwengung vgl ) (+++ 6 Abs. 6: Zur Anwendung vgl. 2 Satz 3 GewStUEZV ) 7 Sondervorschriften für Berlin und Hamburg In Berlin und Hamburg stehen der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer dem Land zu. Die Länder Berlin und Hamburg führen den Bundesanteil an der Umlage nach 6 an den Bund ab. Im Übrigen finden die 2 bis 5 und 6 in Berlin und Hamburg keine Anwendung. 8 Subdelegation Soweit dieses Gesetz die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, können die Landesregierungen die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die oberste Finanzbehörde des Landes übertragen. Fußnote - Seite 4 von 5 -

6 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH idf d. Bek. v I 502: Schleswig-Holstein - Abweichung durch Kommunalhaushaltskonsolidierungsgesetz (KomKonsG SH) v GVOBl. Schl.-H. S. 74 mwv (vgl. BGBl. I 2012, 1022) 9 Ermächtigung Das Bundesministerium der Finanzen kann dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und unter neuer Überschrift im Bundesgesetzblatt bekannt machen. - Seite 5 von 5 -

7 636 Auszugsweiser Abdruck: Begründung zum Gesetz zur Datenermittlung für den Verteilungsschlüssel des Gmeindeanteils am Umsatzsteueraufkommen und zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 23. Juni 1998 (BT-Drucks. Nr. 13/10343 vom 2. April 1998) Zu Nummer 1 ( 5b Abs. 4) Zu Artikel 1 Absatz 4 sieht vor, daß die Übergangsregelung für 1998 und 1999 im Jahr 1999 mit Wirkung für die Jahre 2000 bis 2002 einer Prüfung unterzogen wird. Grundlage für diese Prüfung sind in den alten Ländern die 1999 vorliegenden Ergebnisse der Gewerbesteuerstatistik für das Veranlagungsjahr 1995, die erstmals eine gemeindescharfe Verteilung der Gewerbekapitalsteuer nachweisen. Da das Abstellen auf die Ergebnisse nur eines Veranlagungsjahres von Zufällen beeinflußt sein kann, sollen ergänzend auch die bisherigen Schlüsselkomponenten herangezogen werden. Hierbei sollen die Angaben zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit aktuellen Daten bis 1998 und zum Gewerbesteueraufkommen bis 1997 fortgeschrieben werden. Eine Einbeziehung der Daten zum Gewerbesteueraufkommen 1998 ist wegen des Wegfalls der Gewerbekapitalsteuer ab diesem Jahr nicht sinnvoll. Für die neuen Länder werden ergänzend die Daten zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten der Jahre 1996 bis 1998 herangezogen sowie die Angaben zum Gewerbeertragsteueraufkommen bis 1997 aktualisiert. Zu Nummer 2 ( 5d) Absatz 1 In Absatz 1 werden die dem fortschreibungsfähigen Schlüssel ab dem Jahr 2003 zugrunde zu legenden Merkmale definiert. Diese Merkmale sind z.t. nicht inhaltsgleich mit den Schlüsselkomponenten des ursprünglichen Verfahrens. Die Bilanzposition Sachanlagen enthält auch bebaute und unbebaute Grundstücke. Ihre Einbeziehung war bisher wegen der historischen Bewertungsansätze nicht vorgesehen. Eine Herausrechnung aus der Bilanz läßt jedoch nach den Erfahrungen mit der Statistik 1995 unvollständige und fehlerhafte Ergebnisse erwarten. Zudem kann das Merkmal in dieser Definition anders als bisher auch von nicht bilanzierenden Betrieben erhoben werden. Insgesamt ist daher von einer Verbesserung der Datenbasis auszugehen. Das von einigen neuen Ländern vorgebrachte Argument einer Benachteiligung durch geringere bilanzielle Wertansätze beim Betriebsvermögen als Folge der gesetzlich ermöglichten Sonderabschreibungen ist wenig stichhaltig. Im Vergleich zu den alten Ländern verfügen die Betriebe in den neuen Ländern über ein moderneres und neuwertigeres Anlagevermögen, das auch bei Berücksichtigung der Sonderabschreibungen zu nennenswerten Bilanzwerten führt. Im Gegensatz zu den oftmals historischen Buchwerten in den alten Ländern können die Betriebe im Beitrittsgebiet zudem durch die jetzt vorgesehene Berücksichtigung von unbebauten Grundstücken und Bauten Immobilien gemäß DM-Eröffnungsbilanzgesetz zu den in der Regel wesentlich höheren, zeitnahen Verkehrswerten bilanzieren. Schon bei der nun gescheiterten Erhebung nach der Einkommen- und Körperschaftsteuerstatistik 1995 wurde auf das steuerliche Anlagevermögen unter Berücksichtigung aller Abschreibungen abgestellt. Zudem führt der Verzicht auf die gemeindescharfe Zuordnung der Sonderabschreibungen über die nun vorgesehene Verteilung entsprechend den gewerbesteuerlichen Zerlegungsmaßstäben in den Zerlegungsfällen zu einer Verteilung der Sonderabschreibungseffekte auf alle Betriebsstätten eines Unternehmens in West und Ost und damit tendenziell zu einer Besserstellung der Städte und Gemeinden in den neuen Ländern. 1

8 636 Die Komponente Löhne und Gehälter knüpft nicht mehr an 31 Gewerbesteuergesetz an und ist somit für alle Betriebe unmittelbar der Gewinnermittlung zu entnehmen. Absatz 2 Absatz 2 bestimmt, daß die Daten der zu erhebenden Schlüsselmerkmale für jeden Erhebungszeitraum, für den ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt wird, erhoben werden, erstmals für den Erhebungszeitraum Diese Regelung findet auch Anwendung auf Organgesellschaften. Absatz 3 Absatz 3 bestimmt, daß die Daten zu den Merkmalen Sachanlagen und Vorräte bei bilanzierenden Unternehmen der Steuerbilanz entnommen werden. Die Daten zum Schlüsselmerkmal Löhne und Gehälter werden, soweit der Betrieb das Gesamtkostenverfahren anwendet, der GuV- Rechnung entnommen. Wendet ein Betrieb das Umsatzkostenverfahren an, sind die Angaben zu diesem Merkmal der Anlage gemäß 285 Nr. 8b HGB zu entnehmen. Betriebe mit geschäftszweigspezifischen Gliederungen der Bilanz und der GuV-Rechnung sind in der Lage, die Angaben zu den Schlüsselmerkmalen den entsprechenden Posten zu entnehmen. Da nichtbilanzierende Unternehmen der Finanzverwaltung keine Angaben zu den Vorräten machen, wird für diese wie bisher auf die Abfrage dieses Merkmals verzichtet. Die Angaben zu den Sachanlagen können für diese Betriebe dem i.d.r. erstellten Anlageverzeichnis entnommen werden. Angaben zu den Löhnen und Gehältern sind der Einnahme-Überschuß-Rechnung zu entnehmen, die von nichtbilanzierenden Betrieben nach 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz zu erstellen sind. Absatz 4 Absatz 4 legt fest, daß in den gewerbesteuerlichen Zerlegungsfällen der gewerbesteuerliche Zerlegungsmaßstab für die Aufteilung der Schlüsselmerkmale auf die Gemeinden verbindlich ist. Die Zerlegungsdaten stehen den Betrieben zur Verfügung und erfordern keinen weiteren Erhebungsaufwand. Absatz 5 Nach Absatz 5 führt das Statistische Bundesamt im Rahmen der Gewerbesteuerstatistik 1998 Berechnungen zur Vorbereitung der Umstellung durch. 2

9 636 A. Allgemeiner Teil Begründung zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 17. Dezember 1999 (BR-Drucks. Nr. 528/99 vom 24. September 1999) Nach der Auswertung von Modellrechnungen des Statistischen Bundesamtes ergibt sich die Notwendigkeit, die Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer auf der Grundlage aktueller Daten und Entwicklungen anzupassen. Darüber hinaus wird das Gemeindefinanzreformgesetz um inzwischen überflüssige Regelungen bereinigt und redaktionell überarbeitet. Die Prüffragen für Rechtsvorschriften des Bundes ( 22a der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien, GGO II) wurden berücksichtigt. Zur Beteiligung der einzelnen Gemeinden am Aufkommen der Umsatz- bzw. der Einkommensteuer ist eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich. Andernfalls wäre nicht auszuschließen, daß Gemeinden, die nach Größe, Funktion und Struktur vergleichbar sind, je nach Zugehörigkeit zu einem Land unterschiedliche Einnahmen aus diesen Steueranteilen zu verzeichnen hätten. Aus diesem Grund sieht das Grundgesetz (Artikel 106 Abs. 5 und 5a) ausdrücklich eine Regelung durch Bundesgesetz (mit Zustimmung des Bundesrates) vor. Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer Die Gemeinden erhalten 15 v.h. des Aufkommens der Lohn- und veranlagten Einkommensteuer sowie 12 v.h. des Aufkommens aus dem Zinsabschlag. Im Jahr 2000 wird das Aufkommen laut Steuerschätzung bei 45,3 Mrd. DM liegen, (Gemeinden alte Länder: 42,3 Mrd. DM, Gemeinden neue Länder: 3 Mrd. DM; jeweils einschl. Gemeindesteuereinnahmen der Stadtstaaten). Dieser Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird von jedem Land gemäß Art. 106 Abs. 5 Grundgesetz nach einem durch Bundesgesetz geregelten Verteilungsmaßstab auf die einzelnen Gemeinden seines Gebietes aufgeteilt. Die sich daraus ergebende Schlüsselzahl beruht auf dem Anteil der Einkommensteuerleistungen der Bürger in der betreffenden Gemeinde an den gesamten Einkommensteuerleistungen aller Bürger in diesem Land. Die Einkommensteuerleistungen werden den Ergebnissen der jeweils aktuellsten Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer entnommen. Bei der Ermittlung der Verteilungsschlüssel werden die Einkommensteuerbeträge berücksichtigt, die auf zu versteuernde Einkommen bis zu bestimmten Höchstbeträgen entfallen. Während die gesetzlich vorgeschriebene Lohn- und Einkommensteuerstatistik alle drei Jahre durchgeführt wird und ihre Ergebnisse im gleichen Turnus die Aktualisierung des Verteilungsschlüssels ermöglichen, erfordert die Überprüfung der Höchstbeträge jeweils eine Sonderuntersuchung (sog. Modellrechnungen). Diese Berechnungen wurden vom Statistischen Bundesamt in Zusammenhang mit den Statistischen Landesämtern auf der Basis der Lohn- und Einkommensteuerstatistik für das Jahr 1995 und der Gemeindesteuereinnahmen 1997 erstellt. Dabei wurden die Auswirkungen verschiedener Höchstbeträge auf die Steuereinnahmen der Gemeinden in der Gliederung nach Gemeindegrößenklassen, Steuerkraftgruppen und nach einzelnen Gemeinden ermittelt. Die Untersuchungen erstrecken sich auf Höchstbeträge von / DM, / DM, / DM, / DM, / DM, / DM und das Gesamteinkommen (ohne Begrenzung). Die Höchstbeträge für das zu berücksichtigende Einkommen in den alten Ländern wurde zuletzt durch das Gesetz vom 7. März 1994 (BGBl. I S. 416) zum 1. Januar 1994 auf DM (Alleinstehende) und DM (zusammenveranlagte Ehegatten) festgesetzt. Seit 1997 wird die Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer in den neuen Ländern ebenfalls auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen der Gemeindeeinwohner vorgenommen. Mit Gesetz vom 16. April 1997 (BGB. I S. 790) zum 1. Januar 1997 wurden die Höchstbeträge auf DM (Alleinstehende) und DM (zusammenveranlagte Ehegatten) festgelegt. 3

10 636 Die Ergebnisse der Modellrechnungen zeigen, daß mit der Umstellung des Verteilungsschlüssels auf die Ergebnisse der Lohn- und Einkommensteuerstatistik 1995 eine Anpassung der Höchstbeträge in den alten und neuen Ländern erforderlich ist, um den Zielen der Gemeindefinanzreform zu entsprechen. Danach sollen die Gemeinden ihren Gemeindeanteil an der Einkommensteuer auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner (Art. 106 Abs. 5 GG) erhalten, Steuerkraftunterschiede zwischen Gemeinden gleicher Funktion und Größe verringert werden sowie das Steuerkraftgefälle zwischen großen und kleinen Gemeinden gewahrt bleiben. Eine Anhebung der Höchstbeträge ist auch geboten, weil sich die für die Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer maßgeblichen Einkommensteuerleistungen seit der letzten Anpassung der Höchstbeträge erhöht haben: in den alten Ländern (Flächenländer einschl. Bremen) im Vergleich der Lohn- und Einkommensteuerstatistiken 1995 (vorläufiges Ergebnis) / 1989 um 17 %, in den neuen Ländern im Vergleich der Lohn- und Einkommensteuerstatistiken 1995 / 1992 um 56 % (Flächenländer). Die entsprechenden Zuwächse des zu versteuernden Einkommens liegen bei 20 % (alte Länder) bzw. 36 % (neue Länder). Bei nicht regelmäßig erfolgender Anpassung der Höchstbeträge würde sich die Verteilung immer mehr einer Pro-Kopf-Verteilung annähern, was mit der grundgesetzlichen Vorgabe einer Verteilung auf der Grundlage des örtlichen Aufkommens nicht vereinbar wäre. In den neuen Ländern ist eine Angleichung der Höchstbeträge auch deshalb erforderlich, um mit Blick auf eine anzustrebende bundeseinheitliche Regelung zu den Höchstbeträgen keine zu großen Unterschiede zu den alten Ländern entstehen zu lassen. Momentan müssen die Besonderheiten der neuen Länder bei der Umstellung auf den neuen Verteilungsschlüssel noch berücksichtigt werden, insbesondere ein zu versteuerndes Einkommen, das im Statistikjahr 1995 pro Steuerpflichtigen (mit positivem zu versteuernden Einkommen) lediglich 69 % des West-Niveaus erreichte. Verteilung des Gemeindeanteils am Umsatzsteueraufkommen Seit dem 1. Januar 1998 wird die Gewerbekapitalsteuer nicht mehr erhoben (Gesetz zur Fortsetzung der Umternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997). Als Ersatz für die Steuerausfälle erhalten die Gemeinden nach Abzug des Vorabanteils des Bundes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses an die Rentenversicherung - einen Anteil in Höhe von 2,2 v.h. am Aufkommen der Umsatzsteuer. Im Jahr 2000 wird das Aufkommen laut Steuerschätzung bei 5,8 Mrd. DM liegen (Gemeinden alte Länder: 4,9 Mrd. DM, Gemeinden neue Länder: 0,9 Mrd. DM; jeweils einschl. Gemeindesteuereinnahmen der Stadtstaaten). Die Verteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer auf die einzelnen Gemeinden erfolgt in den Jahren 1998 und 1999 nach einem Übergangsverteilungsschlüssel. Dieser Schlüssel beruht in den alten Ländern zu 70 v.h. auf dem Gewerbesteueraufkommen der Jahre 1990 bis 1996 und zu 30 v.h. auf der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Durchschnitt der Jahre 1990 bis In den neuen Ländern beruht die Verteilung auf die Gemeinden auf dem Gewerbesteueraufkommen der Jahre 1992 bis Aufgrund der mangelnden Qualität der damaligen Daten wird die Beschäftigtenzahl in den neuen Ländern bisher nicht einbezogen. Der Gesetzgeber sah ursprünglich vor, für die Zeit ab dem Jahr 2000 auf der Basis von Auswertungen zusätzlicher Angaben durch die Steuerpflichtigen/Finanzämter im Rahmen der Lohn- und Einkommensteuerstatistik sowie der Körperschaftsteuerstatistik 1995 einen endgültigen, fortschreibungsfähigen Verteilungsschlüssel festzusetzen. Diese zusätzlichen Angaben waren jedoch von Anfang an so unvollständig und fehlerhaft, daß eine Auswertung zu keinen brauchbaren Ergebnissen geführt hätte. Daraus ergab sich die Notwendigkeit einer weiteren Übergangsregelung für die Jahre 2000 bis

11 636 Dazu sieht das daraufhin geänderte Gemeindefinanzreformgesetz vor, die Übergangsregelung für 1998 und 1999 im Jahr 1999 mit Wirkung für die Jahre 2000 bis 2002 einer Prüfung zu unterziehen. Grundlage für diese Prüfung sind in den alten Ländern die 1999 vorliegenden Ergebnisse der Gewerbesteuerstatistik für das Veranlagungsjahr 1995, die erstmals eine gemeindescharfe Verteilung der Gewerbekapitalsteuer nachweisen. Da das Abstellen auf die Ergebnisse nur eines Veranlagungsjahres von Zufällen beeinflußt sein kann, sollen ergänzend auch die bisherigen Schlüsselkomponenten herangezogen werden. Hierbei sollen die Angaben zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit aktuellen Daten bis 1998 und zum Gewerbesteueraufkommen bis 1997 fortgeschrieben werden. Eine Einbeziehung der Daten zum Gewerbesteueraufkommen 1998 ist wegen des Wegfalls der Gewerbekapitalsteuer ab diesem Jahr nicht sinnvoll. Für die neuen Länder werden ergänzend die Daten zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten der Jahre 1996 bis 1998 herangezogen sowie die Angaben zum Gewerbeertragssteueraufkommen bis 1997 aktualisiert. Die Einbeziehung der Daten zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten wird jetzt möglich, da erstmals Daten mit der notwendigen statistischen Qualität zur Verfügung stehen. Die Aufteilung der Verteilungsmasse auf die Gemeinden in alten und neuen Ländern im Verhältnis 85:15 wird durch die Überprüfung der Verteilungsschlüssel nicht berührt. Zur Überprüfung des Übergangsverteilungsschlüssels hat das Statistische Bundesamt Modellrechnungen durchgeführt, in denen die Verteilungswirkungen durch die aktualisierte Datenbasis sowie durch die Einbeziehung der Daten zur Gewerbekapitalsteuer (mit unterschiedlichen Gewichten) im Vergleich zum alten Schlüssel dargestellt werden. Als Ergebnis der Überprüfung wird für die alten Länder ein Schlüssel gebildet, in den der aktualisierte Übergangsverteilungsschlüssel mit einem Anteil von 60 v.h. und das aus der Veranlagung 1995 mit dem durchschnittlichen Hebesatz der Jahre 1995 bis 1998 ermittelte Gewerbekapitalsteueraufkommen mit einer Gewichtung von 40 v.h. eingehen. Bei der Berechnung der ersten Schlüsselkomponente wird der Gewichtungsanteil von Gewerbesteueraufkommen und Beschäftigtenzahl im Verhältnis 70:30 beibehalten. Dieses Gewichtungsverhältnis wurde bereits bei der Ermittlung des Übergangsverteilungsschlüssels für die Jahre 1998 und 1999 als sachgerechter Kompromiß zwischen Forderungen nach einem höheren Gewicht der Beschäftigtenkomponente bzw. deren Hebesatzgewichtung angesehen. Basis der zweiten Schlüsselkomponente sind die gemeindeweisen Gewerbesteuer-Meßbeträge nach dem Gewerbekapital für das Veranlagungsjahr 1995, mulipliziert mit dem durchschnittlichen örtlichen Hebesatz der Jahre 1995 bis Das Gewichtungsverhältnis beider Schlüsselkomponenten ist ein Kompromiß, der die Tatsache anerkennt, daß die Daten zur einzelgemeindlichen Verteilung der Gewerbekapitalsteuer, wenn sie 1997 bei dem Gesetzgebungsverfahren zur Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer bekannt gewesen wären, im Interesse einer besitzstandwahrenden Lösung für den seit 1998 geltenden Schlüssel berücksichtigt worden wären; die Verteilungswirkungen zwischen den Gemeinden, die die Auswertung der Modellrechnungen erkennen lassen, durch die Einbeziehung der Gewerbekapitalsteuer nur zu 40 % im Vergleich zu einer vollen Einbeziehung begrenzt; und somit den seit 1998 vor allem bei kleineren und gewerbesteuerschwachen Gemeinden durch Überkompensation der Gewerbekapitalsteuerausfälle entstandenen Besitzstand teilweise erhält. Für die Gemeinden in den neuen Ländern wird in Anpassung an den Schlüssel für die Gemeinden der alten Länder die Komponente sozialversicherungspflichtig Beschäftigte mit einem Anteil von 30 % in den Schlüssel einbezogen. Daraus ergibt sich, wie dies seit 1998 auch in den alten Ländern der Fall ist, eine Stärkung vor allem der kleineren und der gewerbesteuerschwachen Gemeinden. 5

12 636 Die zum Teil erheblichen Umverteilungswirkungen durch die neuen Schlüssel sind auch vor dem Hintergrund zu bewerten, daß der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer 1998 bei den Gemeinden lediglich 4,7 % (alte Länder) bzw. 8,7 % (neue Länder) der gesamten Steuereinnahmen der Gemeinden erbrachte. Auswirkungen auf die Einnahmen und die Ausgaben der öffentlichen Haushalte wird es mit Ausnahme der durch die geänderten Schlüssel bewirkten Umverteilungen, die aber den Umfang der Verteilungsmasse nicht berühren nicht geben. Zusätzliche Kosten (Vollzugsaufwand), insbesondere bei den Finanzverwaltungen der Länder, entstehen durch das Gesetz nicht. Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. B. Zu den einzelnen Regelungen Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 ( 3) Zu Buchstabe a In 3 Abs. 1 Satz 3 werden die neuen Höchstbeträge für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer in den alten Ländern festgelegt. Der Regelung liegen die folgenden Überlegungen zugrunde, die aus den vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Landesämtern erstellten Modellrechnungen abgeleitet wurden.... Modellrechnungen hier nicht abgedruckt Ergebnis Dem Ziel der Nivellierung von Steuerkraftunterschieden zwischen Gemeinden gleicher Größenordnung würde durch Beibehaltung der Höchstbeträge von / DM entsprochen. Dem Ziel der Wahrung eines Steuerkraftgefälles zwischen großen und kleinen Gemeinden würde durch Anhebung der bisherigen Höchstbeträge auf mindestens / DM entsprochen. Das Umschichtungsvolumen zwischen den Größenklassen wäre am geringsten (± 100 Mio. DM) bei Höchstbeträgen von / DM. Durch Anhebung der Höchstbeträge auf / DM wird ein Ausgleich des bestehenden Zielkonfliktes ermöglicht. Auch die im allgemeinen Teil der Begründung angeführten Tatsachen sprechen für die Anhebung der Höchstbeträge. Der Regelung haben die Mehrzahl der alten Länder zugestimmt bzw. nicht widersprochen. Der Deutsche Städtetag hat zugestimmt. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund und der Deutsche Landkreistag befürworten ein Festhalten an den bisherigen Höchstbeträgen. Die weiterführende Bezugnahme auf das Einkommensteuergesetz stellt klar, daß der Verweis im Gemeindefinanzreformgesetz sich auf die in dem Jahr gültige Fassung des 32a Abs. 5 oder 6 EStG bezieht, auf dem auch die zugrundegelegte Statistik beruht (in diesem Fall 1995). 6

13 636 Zu Buchstabe b In 3 Abs. 2 werden die neuen Höchstbeträge für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die neuen Länder abweichend von den Höchstbeträgen für die alten Länder festgelegt. Der Regelung liegen die folgenden Überlegungen zugrunde, die aus den vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Landesämtern erstellten Modellrechnungen abgeleitet wurden. 4. Ergebnis... Modellrechnungen hier nicht abgedruckt... Dem Ziel der Nivellierung von Steuerkraftunterschieden zwischen Gemeinden gleicher Größenordnung würde am ehesten durch Festhalten an den Höchstbeträgen von / DM entsprochen. Das Ziel des Erhalts eines Steuerkraftgefälles zwischen großen und kleinen Gemeinden würde durch die Einbeziehung des Gesamteinkommens am ehesten erreicht. Bei Höchstbeträgen von / DM würde die Umverteilung durch die Umstellung auf den neuen Schlüssel am geringsten ausfallen. Auch unter Berücksichtigung der Argumente im allgemeinen Teil der Begründung kann der Zielkonflikt durch Anhebung der Höchstbeträge auf / DM gelöst werden. Der Regelung haben die Mehrzahl der neuen Länder und der Deutsche Städtetag zugestimmt. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund und der Deutsche Landkreistag haben keine Bedenken gegen Höchstbeträge von / DM. Wie in Buchstabe a wird auf die im Statistikjahr gültige Fassung des 32a Abs. 5 oder 6 EStG verwiesen. Zu Nummer 3 ( 5b) Zu Buchstabe d und e... Die Bestimmungen von Absatz 4 (vom Statistischen Bundesamt zu erstellende Modellrechnungen) werden durch die Neuregelungen in den Absätzen 2 und 3 im einzelnen umgesetzt. Absatz 4 kann daher entfallen. Buchstabe e enthält eine redaktionelle Anpassung. 7

14 636 Zu Nummer 4 ( 5d Abs. 6) Bei der Verteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer sieht 5d Abs. 5 vor, daß das Statistische Bundesamt zur Vorbereitung der Umstellung auf den endgültigen, fortschreibungsfähigen Verteilungsschlüssel im Rahmen der Gewerbesteuerstatistik 1998 Modellrechnungen unter Einbeziehung der in den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten durchführt. Zu diesen Daten gehören die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen aus der Beschäftigtenstatistik der Bundesanstalt für Arbeit. Ferner werden von allen gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen Angaben zu den Sachanlagen nach 247 Abs. 2, 266 Abs. 2 Posten A.II. HGB, zu den Vorräten nach 266 Abs. 2 Posten B.I.HGB sowie zu den Löhnen und Gehältern nach 275 Abs. 2 Posten 6 Buchstabe a HGB herangezogen. Nach Auswertung der Ergebnisse dieser Berechnungen sind in einem anschließenden Gesetzgebungsverfahren die zur Ermittlung der einzelgemeindlichen Schlüsselzahlen erforderlichen Definitionen und das Verhältnis dieser Merkmale zueinander, welche für die Gesamtheit aller Gemeinden Gültigkeit haben, festzulegen. Wegen der interkommunalen Verteilungswirkungen, die aus dem Wechsel vom Übergangsschlüssel zum endgültigen Verteilungsschlüssel resultieren, müssen die kommunalen Spitzenverbände Gelegenheit haben, zu den Ergebnissen der Modellrechnungen Stellung zu beziehen. Dies wird ihnen nur möglich sein, wenn sie Informationen über die bis auf Gemeindeebene disaggregierten Ergebnisse der Modellrechnungen erhalten. Dies gilt um so mehr, als mit Berücksichtigung betrieblicher Schlüsselmerkmale wie Sachanlagen, Vorräte und Löhne und Gehälter ein wirtschaftsbezogenes Äquivalent für den Wegfall der Gewerbekapitalsteuer Eingang in den endgültigen Verteilungsschlüssel finden wird. Die Gemeinden und ihre Spitzenverbände müssen daher über sämtliche Informationen zu den Schlüsselmerkmalen auf Gemeindeebene verfügen. Da die Tabellen auf Gemeindeebene Angaben enthalten können, die nach den Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes geheimzuhalten sind, ist eine Regelung erforderlich, die die Weitergabe der Berechnungen an die kommunalen Spitzenverbände und die Gemeinden ermöglicht und diese zugleich zur Geheimhaltung verpflichtet. Diese wird durch die vorgesehene Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes (neuer Absatz 6) sichergestellt. Somit werden die kommunalen Spitzenverbände während des Gesetzgebungsverfahrens zur Ausgestaltung des endgültigen Verteilungsschlüssels in die Lage versetzt, sachgerecht und detailgenau an der Ausgestaltung der Schlüssel mitzuwirken. Die Vorschrift stellt sicher, daß die Daten ausschließlich zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt werden. Durch die Regelung in Satz 6 wird sichergestellt, daß die mit dem Verteilungsschlüssel befaßten Stellen in den Gemeinden und bei den kommunalen Spitzenverbänden die Angaben erhalten können, zugleich aber verpflichtet sind, diese Daten so zu sichern, daß sie anderen Stellen der Verwaltung gegenüber geheimgehalten werden. Die kommunalen Spitzenverbände müssen dem Statistischen Bundesamt die zur Geheimhaltung besonders verpflichteten Personen benennen, an die die Tabellen übersandt werden dürfen. Diese Regelung übernimmt das bereits im Rahmen der Modellrechnungen zur Überprüfung des Übergangsverteilungsschlüssels praktizierte Verfahren. Die Datenübermittlung an die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern ist bereits im Steuerstatistikgesetz bzw. im Sozialgesetzbuch Drittes Buch geregelt. Die Notwendigkeit einer Änderung ergibt sich daher nur mit Blick auf die Gemeinden und ihre Verbände. 8

15 636 Auszugsweiser Abdruck: Begründung zum Siebenten Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes (jetzt Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und des Aufbauhilfefondsgesetzes) vom 17. Juni 2003 (BT-Drucks. Nr. 15/510 vom 26. Februar 2003) Nachfolgend abgedruckt 1

16 Drucksache 15/510 6 Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil Nach der Auswertung von Modellrechnungen des Statistischen Bundesamtes ergibt sich die Notwendigkeit, die Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer auf der Grundlage aktueller Daten und Entwicklungen anzupassen. Die Einführung endgültiger Verteilungsschlüssel beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer ist um ein Jahr zu verschieben. Zur Beteiligung der einzelnen Gemeinde am Aufkommen der Umsatz- bzw. der Einkommensteuer ist eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich. Andernfalls wäre nicht auszuschließen, dass Gemeinden, die nach Größe, Funktion und Struktur vergleichbar sind, je nach Zugehörigkeit zu einem Land unterschiedliche Einnahmen aus diesen Steueranteilen zu verzeichnen hätten. Aus diesem Grund sieht das Grundgesetz (Artikel 106 Abs. 5 und 5a) ausdrücklich eine Regelung durch Bundesgesetz (mit Zustimmung des Bundesrates) vor. Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer Die Gemeinden erhalten 15 v. H. des Aufkommens der Lohn- und veranlagten Einkommensteuer sowie 12 v. H. des Aufkommens aus dem Zinsabschlag. Im Jahr 2003 wird das Aufkommen laut Steuerschätzung bei 22,89 Mrd. Euro liegen. Dieser Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird von jedem Land gemäß Artikel 106 Abs. 5 Grundgesetz nach einem durch Bundesgesetz geregelten Verteilungsmaßstab auf die einzelnen Gemeinden seines Gebietes aufgeteilt. Die sich daraus ergebende Schlüsselzahl beruht auf dem Anteil der Einkommensteuerleistungen der Bürger in der betreffenden Gemeinde an den gesamten Einkommensteuerleistungen aller Bürger in diesem Land. Die Einkommensteuerleistungen werden den Ergebnissen der jeweils aktuellsten Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer entnommen. Bei der Ermittlung der Verteilungsschlüssel werden die Einkommensteuerbeträge berücksichtigt, die auf zu versteuernde Einkommen bis zu bestimmten Höchstbeträgen entfallen. Während die gesetzlich vorgeschriebene Lohnund Einkommensteuerstatistik alle drei Jahre durchgeführt wird und ihre Ergebnisse im gleichen Turnus die Aktualisierung des Verteilungsschlüssels ermöglichen, erfordert die Überprüfung der Höchstbeträge jeweils eine Sonderuntersuchung (sog. Modellrechnungen). Diese Berechnungen wurden vom Statistischen Bundesamt in Zusammenarbeit mit den Statistischen Landesämtern auf der Basis der Lohn- und Einkommensteuerstatistik für das Jahr 1998 und der Gemeindesteuereinnahmen 2000 erstellt. Dabei wurden die Auswirkungen verschiedener Höchstbeträge auf die Steuereinnahmen der Gemeinden in der Gliederung nach Gemeindegrößenklassen und Steuerkraftgruppen ermittelt. Die Höchstbeträge für das zu berücksichtigende Einkommen wurden zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2486) zum 1. Januar 2000 für die alten Länder auf DM (Alleinstehende) und DM (zusammen veranlagte Ehegatten) und für die neuen Länder auf DM (Alleinstehende) und DM (zusammen veranlagte Ehegatten) festgesetzt. Die Modellberechnungen des Statistischen Bundesamtes gehen davon aus, dass bei allen Steuerpflichtigen mit Kind/ Kindern Kinderfreibeträge berücksichtigt werden. Dabei wurde auf Größen aus der Berechnung des Solidaritätszuschlags mit Abzug von Jahresbeträgen zurückgegriffen. Die Ergebnisse der Modellrechnungen zeigen, dass mit der Umstellung des Verteilungsschlüssels auf die Ergebnisse der Lohn- und Einkommensteuerstatistik 1998 eine Anpassung der Höchstbeträge in den alten und neuen Ländern um jeweils eine Stufe geboten ist, um den Zielen der Gemeindefinanzreform möglichst weitgehend zu entsprechen (Verteilung auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen der Einwohner, Verringerung der Steuerkraftunterschiede zwischen Gemeinden gleicher Funktion und Größe, Wahrung des Steuerkraftgefälles zwischen großen und kleinen Gemeinden). Bei nicht regelmäßig erfolgender Anpassung der Höchstbeträge würde sich die Verteilung zudem immer mehr einer Pro-Kopf-Verteilung annähern, was mit der grundgesetzlichen Vorgabe einer Verteilung auf der Grundlage des örtlichen Aufkommens nicht vereinbar wäre. Bei den neuen Höchstbeträgen ist lediglich ein Anteil von ca. 37 % (alte Länder) bzw. ca. 22 % (neue Länder) der Einkommensteuerleistungen nicht verteilungsrelevant. Die weitaus meisten Länder und der Deutsche Städtetag haben sich für eine Anhebung der Höchstbeträge ausgesprochen, der Deutsche Städte- und Gemeindebund und der Deutsche Landkreistag sind für eine Beibehaltung der Höchstbeträge. Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer Das Gemeindefinanzreformgesetz sieht in 5d Abs. 1 Satz 1 vor, den derzeit gültigen, in den 5a und 5b geregelten, vorläufigen Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer auf einen endgültigen, fortschreibungsfähigen und bundeseinheitlichen Schlüssel mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 umzustellen. Mit dieser Umstellung ist eine grundlegende Neugestaltung der Merkmale verbunden, auf deren Grundlage die Verteilung der Umsatzsteueranteile auf die einzelnen Gemeinden erfolgen soll. Das Gemeindefinanzreformgesetz sieht hierzu vor, als Schlüsselmerkmale Sachanlagen, Vorräte, Löhne und Gehälter sowie die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Beschäftigte von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen heranzuziehen. Das Verhältnis der Schlüsselmerkmale zueinander wird im Rahmen des für die Umstellung des Verteilungsschlüssels erforderlichen Gesetzgebungsverfahrens festgelegt. Bereits im Laufe des Jahres 2001 zeichnete sich ab, dass die zur Festsetzung der neuen Schlüsselzahlen notwendigen

17 Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode 7 Drucksache 15/510 Modellrechnungen des Statistischen Bundesamtes, die auf den Ergebnissen der Gewerbesteuerstatistik 1998 und der Beschäftigtenstatistik basieren, erst zu einem Zeitpunkt vorliegen würden, der insbesondere im Hinblick auf die abgelaufene Legislaturperiode einen rechtzeitigen Abschluss des sich anschließenden Gesetzgebungsverfahrens unmöglich machen würde. Auch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Regelung, die eine sorgfältige Prüfung und Analyse der Ergebnisse der Modellrechnungen erfordert, halten Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände es für angebracht, den endgültigen Verteilungsschlüssel erst zum 1. Januar 2004 in Kraft treten zu lassen. Diese Verschiebung erfordert die vorgesehene Änderung von 5d des Gemeindefinanzreformgesetzes. Die Alternative, den endgültigen Verteilungsschlüssel rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft treten zu lassen, wurde von den Ländern und den kommunalen Spitzenverbänden mit Hinweis auf die dann für die Kommunen entstehenden Planungsunsicherheiten abgelehnt. Sollten die Ergebnisse der Gewerbesteuerstatistik 1999 im Jahr 2003 frühzeitig vorliegen, können sie ggf. noch Berücksichtigung in den Modellrechnungen finden. Unbedingten Vorrang hat jedoch in jedem Fall der fristgemäße Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zum Jahresende. Zielsetzung ist, die Verschiebung zu einem einmaligen Vorgang zu machen. Der noch zu regelnde neue Schlüssel soll zunächst zwei Jahre gelten, ab dem Jahr 2006 wird dann wieder der übliche 3-Jahres-Rhythmus zur Aktualisierung des Schlüssels Gültigkeit haben, dann auf der Grundlage von Mehrjahresdurchschnitten. Es bleibt allerdings abzuwarten, welche Erfahrungen mit der seit 1998 nicht nur alle drei, sondern in jedem Jahr erfolgenden Datenerhebung zu den Schlüsselmerkmalen gemacht werden. Insbesondere ist der Zeitrahmen für die erforderlichen Modellrechnungen auf Basis ausreichend gesicherter Daten und unter Bildung von Mehrjahresdurchschnitten für die Inkraftsetzung neuer Schlüssel zum 1. Januar 2006 von Bedeutung. Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 ( 3) Zu 3 Abs. 1 B. Zu den einzelnen Regelungen In 3 Abs. 1 Satz 4 werden die neuen Höchstbeträge für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer in den alten Ländern festgelegt. Ohne eine Anhebung der Höchstbeträge erhielten die einzelnen Gemeindegruppen nach der Umstellung des Verteilungsschlüssels auf die Ergebnisse der Einkommensteuerstatistik 1998 folgende Einnahmen: Gemeindegrößenklasse (Gemeinden mit bis unter Einwohnern) Einnahmen der Gemeinden aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer im Jahr 2000 auf der Basis der Ergebnisse der Einkommensteuerstatistik 1998 bei Höchstbeträgen von / (gerundet) Mio. Gewinn (+) 1) Verlust ( ) unter bis unter bis unter bis unter bis unter bis unter bis unter bis unter und mehr Insgesamt ± 192 1) Gegenüber den Einnahmen auf der Basis der Ergebnisse der Einkommensteuerstatistik 1995 bei Höchstbeträgen von / Euro (gerundet). Dem Ziel der Nivellierung von Steuerkraftunterschieden zwischen Gemeinden gleicher Größenordnung würde durch Beibehaltung der Höchstbeträge von / Euro (gerundet) entsprochen.

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