Schiedsrichterkommission REGLEMENT. Ausgabe Geschäftsreglement Schiedsrichterwesen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Schiedsrichterkommission REGLEMENT. Ausgabe Geschäftsreglement Schiedsrichterwesen"

Transkript

1 Schiedsrichterkommission REGLEMENT Ausgabe 2016 Geschäftsreglement Schiedsrichterwesen

2 A. Allgemeines Zweck dieses Reglements Dieses Geschäftsreglement regelt im Sinne von Art. 57 Abs. 2 der Statuten des SFV die Zusammenarbeit zwischen der strategisch tätigen Schiedsrichter-Kommission (SK/SFV) und dem operativ tätigen Referee Department, die Aufgabenverteilung innerhalb der SK/SFV, die Aufgaben der einzelnen Ressorts, die Wahl der Ressortmitglieder sowie die Zusammenarbeit mit den Schiedsrichter-Kommissionen der Regionalverbände. Terminologische Bemerkungen Im Geschäftsreglement werden die folgenden, in anderen Reglementen sowie in der Praxis geläufigen Begriffe und Abkürzungen verwendet: Statuten SFV Geschäftsreglement SK/SFV Bereich Ressort Ressort Schiedsrichterwesen der TA Referee Department Chef des Ressorts Schiedsrichterwesen Head Referee Department der TA Schiedsrichterinspizient Coach Der Gebrauch der männlichen Schreibweise dient lediglich der Vereinfachung und gilt auch für die weibliche Form. B. Schiedsrichter-Kommission 3 Personelles 3.1 Zusammensetzung der Schiedsrichter-Kommission Die Schiedsrichter-Kommission setzt sich aus dem Präsidenten und den Chefs der drei Ressorts Spitzen-Schiedsrichter, Nachwuchs sowie Amateurfussball und Entwicklung zusammen. 3.2 Wahlen Der Zentralvorstand wählt nach Anhörung der Abteilungen des SFV den Präsidenten der SK/SFV. Die Wahl der Mitglieder erfolgt nach Anhörung der Abteilungen sowie des Präsidenten der Schiedsrichterkommission. Es können nur Schiedsrichterinstruktoren gewählt werden. Die Wahl erfolgt im Anschluss an die ordentliche Delegiertenversammlung durch den Zentralvorstand auf den Beginn der folgenden Saison für die Dauer von zwei Jahren. Bei einer ausserordentlichen Vakanz erfolgt die Wahl bis zum Ablauf der ordentlichen Amtsdauer. Die SK/SFV wählt aus dem Kreis der Ressortchefs den Vizepräsidenten. 3.3 Juristischer Mitarbeiter Die SK/SFV wählt einen juristischen Mitarbeiter. Dieser unterstützt die SK/SFV und das Referee Department insbesondere bei der Behandlung von Disziplinarfällen sowie bei Fragen im Zusammenhang mit Reglementen und Spielregeln. i2i

3 4 Aufgaben 4.1 Grundsatz Der SK/SFV obliegt in erster Linie die strategische Führung des Schiedsrichterwesens. Sie ist von den Klubs und Abteilungen unabhängig und untersteht direkt dem Zentralvorstand. Ihr untersteht das gesamte Schiedsrichterwesen gemäss den Vorgaben der FIFA und der UEFA. 4.2 Weisungen und Reglemente im Schiedsrichterbereich Die SK/SFV kann verbindliche Weisungen für die Arbeit der Ressorts erlassen. Sie erarbeitet die Reglemente, Regulative und Richtlinien im Schiedsrichterbereich. Soweit erforderlich legt sie diese den zuständigen Organen des SFV zur Verabschiedung vor. Dies gilt insbesondere für: - Geschäftsreglement der SK/SFV - Spesenregulativ - Entschädigungsregulativ für Schiedsrichter- und Schiedsrichter-Assistenten - Schiedsrichter- und Schiedsrichter-Assistenten-Reglement - Reglement für Schiedsrichterinstruktoren - Reglement für Schiedsrichter-Coaches 4.3 Aus- und Weiterbildung Die SK/SFV beschliesst und überwacht in Absprache mit dem Referee Department die Durchführung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen für Schiedsrichter, Schiedsrichter-Assistenten, Instruktoren sowie Coaches und gewährt im Rahmen des Budgets die entsprechenden Kredite. 4.4 Erlass von Anforderungsprofilen Die SK/SFV kann Anforderungsprofile erlassen und die Qualifikations- und Einsatzkriterien genehmigen für: - Schiedsrichter - Schiedsrichter-Assistenten - Instruktoren - Coaches. 4.5 Wahl der Mitglieder der Ressorts Die SK/SFV wählt auf Vorschlag des jeweiligen Ressortchefs die Mitglieder der Ressorts. Im Zusammenhang mit der Amtsdauer gilt Ziffer 3.2 Absatz 2 analog. 4.6 Wahlvorschläge für den Head und die Mitarbeiter des Referee Departement Die SK/SFV unterbreitet den statutarisch zuständigen Organen des SFV Vorschläge für die Ernennung des Head Referee Department und die Anstellung der weiteren Mitarbeiter des Referee Departments. 4.7 Qualifikationen Die SK/SFV unterbreitet dem Zentralvorstand die Liste der internationalen Schiedsrichter, Schiedsrichter-Assistenten, Coaches und Instruktoren zur Ratifizierung. Sie wählt auf Vorschlag des jeweiligen Ressortchefs die national tätigen Coaches, wobei sie diese Listen periodisch überprüft. 4.8 Finanzen i3i

4 Die SK/SFV unterbreitet das Budget den zuständigen Organen des SFV zur Genehmigung und überwacht und kontrolliert die zweckgebundene Verwendung der finanziellen Mittel. Das Referee Department erarbeitet das Budget und stellt der SK/SFV die benötigten Kontrollinstrumente zur Verfügung. 4.9 Berichte Die SK/SFV prüft und genehmigt: - Arbeitsprogramme der Ressorts - Kursprogramme - Jahresberichte der Ressorts - Anträge der Ressorts und regionalen Schiedsrichter-Kommissionen auf Änderung von Reglementen und Weisungen - regeltechnische Gutachten 4.10 Kontakte Die SK/SFV bestimmt die Vertreter an in- und ausländische SR-Kurse Zusammenarbeit mit SSV Die SK/SFV arbeitet mit dem Schweizerischen Schiedsrichter-Verband (SSV) im Rahmen der Vereinbarung SFV-SSV zusammen Delegation von Aufgaben Die SK/SFV kann einzelne Aufgaben an die Ressorts oder das Referee Department delegieren. 5 Disziplinarmassnahmen 5.1 Generelle Zuständigkeit der SK/SFV Verfehlungen von Schiedsrichtern, Schiedsrichterassistenten, Schiedsrichterinstruktoren und Schiedsrichter-Coaches, welche im Zusammenhang mit einem durch den SFV, die Swiss Football League oder die Erste Liga organisierten Spiel oder Kurs stehen, werden durch die Schiedsrichterkommission des SFV disziplinarisch geahndet, sofern die Disziplinarkompetenz nicht gemäss nachstehender Ziffer an ein Ressort übertragen worden ist. 5.2 Zuständigkeit der Ressorts (Delegationsnorm) Administrative Vergehen (z. B. Fehler bei der Erstellung des Schiedsrichter-Rapports), Verstösse gegen SK/SFV- oder Ressorts-Weisungen (z. B. verspätete Anreise zu Spielen) sowie Verfehlungen, für welche gemäss den Strafrichtlinien in Art. 14 der Rechtspflegeordnung SFV als Regelstrafe bis zu 4 Suspensionen ausgesprochen werden können, werden durch das zuständige Ressort disziplinarisch geahndet. Die SK/SFV kann auch in diesen Fällen von sich aus aktiv werden. Bei den übrigen Fällen stellt das zuständige Ressort der SK/SFV begründete Anträge zur disziplinarischen Bestrafung. i4i

5 6 Geschäftsablauf SK/SFV 6.1 Sitzungen Die SK/SFV versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern, oder auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern. Der Technische Direktor, der Head Referee Departement sowie die Vertreter der Abteilungen nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Je nach Art der traktandierten Geschäfte nehmen an den Sitzungen zudem der Ausbildungschef, der juristische Mitarbeiter oder der Präsident SSV mit beratender Stimme teil. 6.2 Beschlüsse Die SK/SFV fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der Stimmen. Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit steht dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu. Die SK/SFV ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Ein Zirkularbeschluss erfordert die Zustimmung aller Mitglieder. 6.3 Protokoll Über die Sitzungen der SK/SFV werden ein Verhandlungsprotokoll sowie eine Pendenzenliste geführt. Das Verhandlungsprotokoll wird zur Sicherstellung des Informationsflusses weiteren Organen des SFV zur Verfügung gestellt. Die Redaktion des Protokolls erfolgt durch das Referee Department. 6.4 Unterschriftsberechtigung Die SK/SFV wird mit der Unterschrift des Präsidenten und des Head Referee Departement vertreten. Bei Ressortgeschäften unterzeichnet der Präsident mit dem zuständigen Ressortchef. Geschäfte in der abschliessenden Kompetenz des Ressorts unterzeichnet der Ressortchef mit einem Ressortmitglied oder dem zuständigen Mitarbeiter des Referee Departments. 6.5 Entschädigungen/Sitzungsgelder Die Entschädigung der Mitglieder der SK/SFV und der Ressorts sowie des juristischen Mitarbeiters richtet sich nach dem Spesenregulativ des SFV. C. Präsidium der Schiedsrichter-Kommission 7 Präsident der SK/SFV 7.1 Allgemeines Der Präsident führt die SK/SFV und leitet deren Sitzungen. Er koordiniert die Arbeit des Referee Departments für die SK/SFV und die Ressorts. 7.2 Kompetenzen Der Präsident kann Geschäfte der SK/SFV in Ausnahmefällen präsidial entscheiden, wenn die Sachund Rechtslage eindeutig und eine besondere Dringlichkeit geboten ist. i5i

6 7.3 Kontakte Der Präsident ist zuständig für die Kontakte mit dem Zentralvorstand, den Abteilungen des SFV und den ständigen Kommissionen des SFV. Er pflegt in Zusammenarbeit mit dem Head Referee Departement über den Generalsekretär den Kontakt mit den Schiedsrichter-Kommissionen der FIFA/UEFA und den Landesverbänden. 7.4 Medieninformationen Der Präsident ist zusammen mit und dem Head Referee Department und dem Leiter Kommunikation des SFV zuständig für Medieninformationen allgemeiner Natur über das Schiedsrichter-Wesen. Die einzelne Ressorts betreffende Medienarbeit obliegt dem jeweiligen Ressortchef, wobei dieser die Koordination mit dem Head Referee Department und dem Leiter Kommunikation des SFV sicherstellt. 7.5 Stellvertretung Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten der SK/SFV bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung. D. Ressorts 8 Allgemeines Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen richtet sich der Geschäftsablauf der Ressorts sinngemäss nach den Vorgaben für die SK/SFV. Die Mitglieder der SK/SFV und der Head Referee Department können mit beratender Stimme an allen Sitzungen der Ressorts teilnehmen. Die SK/SFV kann weiteren Personen eine beratende Stimme in den einzelnen Ressorts einräumen. 9 Ressort Spitzen-Schiedsrichter 9.1 Allgemeines Das Ressort Spitzen-Schiedsrichter besteht aus dem Ressortchef und bis zu drei Mitgliedern. Es wird ergänzt durch den für die Ausbildung der Spitzen-Schiedsrichter zuständigen Mitarbeiter des Referee Departements, welcher mit Stimmrecht an den Sitzungen des Ressorts teilnimmt. 9.2 Aufgaben Es ist verantwortlich für die Belange der Schiedsrichter, Schiedsrichter-Assistenten und Coaches der Swiss Football League namentlich für: - die Aus- und Weiterbildung in Zusammenarbeit mit dem Referee Department - die Betreuung - die Aufsicht über die Aufgebotserstellung - die Qualifikation. Es unterstützt das Ressort Amateure und Entwicklung bzw. den Bereich Frauen in Belangen der Spitzen-Schiedsrichterinnen und -Assistentinnen. 9.3 Weisungen Das Ressort kann in Zusammenarbeit mit dem Referee Department spezielle Weisungen über die Spielleitung an die Schiedsrichter, Schiedsrichter-Assistenten und Coaches der Swiss Football League erlassen. i6i

7 9.4 Aufgebot Der Chef des Ressort Spitzen-Schiedsrichter ist im Rahmen der allgemeinen Richtlinien der FIFA, UEFA und der SK/SFV für das Aufgebot der Schiedsrichter, Assistenten und Coaches bei nationalen und internationalen Spielen im In- und Ausland verantwortlich. 9.5 Qualifikationen Das Ressort qualifiziert mindestens einmal pro Jahr die bestehenden und neuen Schiedsrichter, Schiedsrichter-Assistenten und Coaches der Swiss Football League. Es unterbreitet der SK/SFV die Vorschläge für die internationalen Listen gemäss Ziff Es teilt das Ergebnis der Qualifikation der SK/SFV, dem Schiedsrichter, den Schiedsrichter-Assistenten, den Coaches und der regionalen Schiedsrichter-Kommission mit. 10 Ressort Nachwuchs 10.1 Allgemeines Das Ressort besteht aus dem Ressortchef und bis zu vier Mitgliedern Aufgaben Das Ressort ist verantwortlich für die Belange der Schiedsrichter, Schiedsrichter-Assistenten und Coaches der Ersten Liga sowie der Referee Academy namentlich für: - die Aus- und Weiterbildung (inkl. Talententwicklung) in Zusammenarbeit mit dem Referee Department - die Betreuung - das Aufgebot - die Qualifikation 10.3 Aufgebot Das Ressort erstellt die Vorgaben für das Aufgebot der Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten sowie Coaches der Ersten Liga und der Referee Academy Talent-Schiedsrichter Das Ressort erarbeitet zuhanden der SK/SFV in Zusammenarbeit mit dem Referee Department und den weiteren Ressorts ein Anforderungsprofil für die Talent-Schiedsrichter sowie die Assistenten und unterstützt die Regionen bei der Talententwicklung Qualifikationen Es qualifiziert mindestens einmal pro Jahr die Schiedsrichter, Assistenten sowie Coaches und legt die Kadergrössen fest. Es teilt das Ergebnis der Qualifikation der SK/SFV, dem Schiedsrichter, den Schiedsrichter-Assistenten, Coaches und der regionalen Schiedsrichter-Kommission mit. 11 Ressort Amateurfussball und Entwicklung i7i

8 11.1 Allgemeines Das Ressort umfasst das Schiedsrichterwesen der Regionalverbände des SFV und der 2. Liga interregional sowie die Bereiche Frauen, Beach Soccer, Futsal. Die Bereiche Frauen, Beach Soccer sowie Futsal setzen sich je aus einem Chef sowie zwei Mitgliedern zusammen Bereich Regionen Das Ressort pflegt mit den Präsidenten der regionalen Schiedsrichter-Kommissionen eine institutionalisierte Zusammenarbeit und einen Austausch. Es erarbeitet Richtlinien für das regionale Schiedsrichter-Wesen und unterstützt die Regionalverbände in ihrer Aufgabe. Das Ressort übt in Absprache mit dem Ressort Nachwuchs die Oberaufsicht über das Schiedsrichterwesen in der 2. Liga interregional aus. Insbesondere erlässt es dazu generelle Weisungen, koordiniert das Aufgebot und organisiert bei Bedarf überregionale Kurse Bereich Frauen Der Bereich ist verantwortlich für die Frauen-Belange im Schiedsrichterwesen, namentlich für: - die Aus- und Weiterbildung (inkl. Talententwicklung) in Zusammenarbeit mit dem Referee Department - die Betreuung - das Aufgebot; die Aufgebote für internationale Spiele und den Cupfinal erfolgen in Absprache mit dem Ressortchef. - Unterbreitung der Vorschläge für die internationalen Listen gemäss Ziff. 4.7 an die SK/SFV. Die Zusammenarbeit mit dem Ressort Spitzenschiedsrichter gemäss Ziff. 9.2 Abs. 2, dem Ressort Nachwuchs und den Regionen wird von der SK/SFV geregelt Bereich Beach Soccer Der Bereich ist verantwortlich für die Schiedsrichter, Coaches und Instruktoren im Bereich Beach Soccer, namentlich für: - die Regelwerke in Zusammenarbeit mit dem Referee Department - die Aus- und Weiterbildung in Zusammenarbeit mit dem Referee Department - die Betreuung - die Aufsicht über die Aufgebotserstellung - Qualifikationen - Unterbreitung der Vorschläge für die internationalen Listen gemäss Ziff. 4.7 an die SK/SFV Bereich Futsal Der Bereich ist verantwortlich für die Schiedsrichter, Coaches und Instruktoren im Bereich Futsal, namentlich für: - die Regelwerke in Zusammenarbeit mit dem Referee Department - die Aus- und Weiterbildung in Zusammenarbeit mit dem Referee Department - die Betreuung - das Aufgebot - Qualifikationen - Unterbreitung der Vorschläge für die internationalen Listen gemäss Ziff. 4.7 an die SK/SFV. i8i

9 E. Referee Department 12 Allgemeines Das Referee Departement ist als Teil der TA des SFV für die operativen Belange im Schiedsrichterwesen zuständig. Insbesondere unterstützt es die SK/SFV und ihre Ressorts bei der Erarbeitung der Entscheid-Grundlagen und Umsetzung der Beschlüsse. 13 Aufgaben 13.1 Aus- und Weiterbildung Das Referee Department erstellt die Konzepte, Programme, Grundlagen sowie Hilfsmittel für die Ausund Weiterbildung der Schiedsrichter, Assistenten, Instruktoren und Coaches und sorgt für deren einheitliche Umsetzung auf allen Stufen. Dabei berücksichtigt es insbesondere die Entwicklungen im internationalen Schiedsrichterwesen. Das Referee Department organisiert und betreut die Aus- und Weiter-bildungsveranstaltungen, die von der SK/SFV durchgeführt werden. An anderen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen kann es mitwirken (insbesondere in der Form von Referaten). Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann es unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der verschiedenen Anspruchsgruppen (Schiedsrichter, Assistenten, Sprachen, Abteilungen) fallweise Vertreter aus den verschiedenen Bereichen des Schiedsrichterwesens beiziehen Reglemente im Schiedsrichterbereich Das Referee Department erarbeitet und aktualisiert die Reglemente, Regulative sowie Richtlinien im Schiedsrichterbereich und unterbreitet sie der SK/SFV zur Verabschiedung bzw. zur Unterbreitung an die für die formelle Verabschiedung zuständigen Organe des SFV. Das Department beantwortet Anfragen zur Auslegung der Spielregeln und verfasst Fragebogen regeltechnischer Natur sowie auf Verlangen Gutachten über regeltechnische Fragen. Gutachten sowie die Beantwortung von Regelauslegungsfragen grundsätzlicher Natur unterbreitet es der SK/SFV zur Genehmigung Finanzen Das Referee Department erstellt nach den Vorgaben der SK/SFV das Budget. Es führt die Buchhaltung sowie Kostenrechnung und stellt der SK/SFV regelmässig Zwischenabrechnungen und weitere Kontrollinstrumente zur Verfügung Administration Das Referee Department erstellt im Auftrag und nach den Vorgaben der SK/SFV und ihrer Ressorts die benötigten Berichte sowie Aufgebote im überregionalen Bereich und erledigt die übrigen Administrationsarbeiten Kontakte Das Referee Department pflegt in Zusammenarbeit mit der SK/SFV mit den Departementen der internationalen Verbände sowie der anderen Landesverbände einen Erfahrungsaustausch. i9i

10 F. Verschiedenes 14. Allgemeines Die SK/SFV hat sämtliche, nicht speziell erwähnten, sich sinngemäss aus den Statuten und Reglementen ergebenden Pflichten und Aufgaben im Zusammenhang mit dem Schiedsrichterwesen zu erfüllen. 15. Textdifferenzen Bei Textdifferenzen ist die deutsche Fassung massgebend. 16. Inkraftsetzung Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Zentralvorstand des SFV per 1. Juli 2016 in Kraft und ersetzt die Ausgabe von SCHWEIZERISCHER FUSSBALLVERBAND Präsident SK/SFV: sig. Markus Hug Head Referee Department: sig. Patrick Graf Das vorstehende Reglement wurde vom Zentralvorstand am genehmigt. i10i

Schiedsrichterkommission REGLEMENT. Ausgabe Reglement für Schiedsrichter-Coaches (RSC)

Schiedsrichterkommission REGLEMENT. Ausgabe Reglement für Schiedsrichter-Coaches (RSC) Schiedsrichterkommission REGLEMENT Ausgabe 2016 Reglement für Schiedsrichter-Coaches (RSC) 1. Zweck und Terminologie 1.1 Das Reglement für Schiedsrichter-Coaches RSC bezweckt die Konkretisierung der Aufgaben

Mehr

STATUTEN DER STIFTUNG PRO JUVENTUTE

STATUTEN DER STIFTUNG PRO JUVENTUTE STATUTEN DER STIFTUNG PRO JUVENTUTE 2 Statuten der Stiftung Pro Juventute Art. 1 Sitz und Zweck 1 Pro Juventute ist eine Stiftung mit Sitz in Zürich. Sie ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

Mehr

Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)

Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) Verordnung DLZ 7.00 Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) vom. August 06 (Stand 0. Januar 07) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, gestützt

Mehr

REGLEMENT FÜR DIE EVENT- UND TOURISMUSORGANISATION IN SAMEDAN. I. Allgemeine Bestimmungen

REGLEMENT FÜR DIE EVENT- UND TOURISMUSORGANISATION IN SAMEDAN. I. Allgemeine Bestimmungen 10.104 REGLEMENT FÜR DIE EVENT- UND TOURISMUSORGANISATION IN SAMEDAN Gestützt auf Art. 49 Ziffer 1 der Gemeindeverfassung von Samedan erlassen am 16. September 2008 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Dieses

Mehr

Art. 1 Rechtsform Unter dem Namen Swiss Health besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 1 Rechtsform Unter dem Namen Swiss Health besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. STATUTEN DES VEREINS SWISS HEALTH I. RECHTSFORM UND SITZ Art. Rechtsform Unter dem Namen Swiss Health besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Art.. Sitz Der Sitz

Mehr

Statuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf

Statuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf Statuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf I. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen "golf engi" besteht ein Verein gemäss vorliegender Statuten und im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Engi, Glarus Süd.

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE LAUFEN

EINWOHNERGEMEINDE LAUFEN EINWOHNERGEMEINDE LAUFEN Verordnung vom 10. November 2014 zum Reglement über den Vollzug des kantonalen Sozialhilfegesetzes vom 19. Juni 2014 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Inhalt 3 2 Arbeitsteilung 3 3 Weisungsrecht

Mehr

STATUTEN. der. Parlamentarischen Gruppe Wirtschaft und Gewerbe des Kantons Solothurn

STATUTEN. der. Parlamentarischen Gruppe Wirtschaft und Gewerbe des Kantons Solothurn STATUTEN der Parlamentarischen Gruppe Wirtschaft und Gewerbe des Kantons Solothurn Grundsätze Art. Wesen und Zweck Unter dem Namen Parlamentarische Gruppe Wirtschaft und Gewerbe besteht ein Verein im Sinne

Mehr

ORGANISATIONSSTATUT FÜR DAS ÖFB-SCHIEDSRICHTERWESEN

ORGANISATIONSSTATUT FÜR DAS ÖFB-SCHIEDSRICHTERWESEN ORGANISATIONSSTATUT FÜR DAS ÖFB-SCHIEDSRICHTERWESEN gültig ab 1.7.2013 ABSCHNITT 1: VORBEMERKUNGEN UND STRUKTUR 1 Grundsätzliches Diese Bestimmungen regeln die Organisation, die Strukturen und Grundlagen

Mehr

Pflichtenheft Präsident

Pflichtenheft Präsident Pflichtenheft Präsident 1. Der Präsident vertritt die Thurgauer Unteroffiziersgesellschaft nach aussen. 2. Er sorgt für einen reibungslosen Ablauf der Geschäfte gemäss den Statuten der Dachverbände und

Mehr

STATUTEN. Ausgabe Juli 2013

STATUTEN. Ausgabe Juli 2013 STATUTEN Ausgabe Juli 2013 1 Änderungen durch die Delegiertenversammlung 30.02015: Begriffsdefinition Ziff. 9; Art. 3 Abs. 3 (neu); Art. 51 Ziff. 1 Lemma 3; Art. 65 Abs. 4 lit. i und lit. k; Art. 66 Abs.

Mehr

Statuten Verein Naturschule St. Gallen

Statuten Verein Naturschule St. Gallen Statuten Verein Naturschule St. Gallen l. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen "Verein Naturschule St. Gallen" besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff ZGB mit Sitz in St. Gallen. ll. Ziel, Zweck,

Mehr

Statuten 1 der Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschaftsdirektoren (VDK)

Statuten 1 der Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschaftsdirektoren (VDK) Statuten 1 der Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschaftsdirektoren (VDK) I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Bestand, Mitgliedschaft und Sitz 1 Unter dem Namen Konferenz

Mehr

Statuten Holzproduzenten Lyssbach

Statuten Holzproduzenten Lyssbach Statuten Holzproduzenten Lyssbach I. Name, Sitz, Zweck und Zugehörigkeit Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Holzproduzenten Lyssbach, nachstehend HPL genannt, besteht mit Sitz in 3054 Schüpfen ein Verein

Mehr

STATUTEN VEREIN SCHULE AETTENSCHWIL A. GRÜNDUNG

STATUTEN VEREIN SCHULE AETTENSCHWIL A. GRÜNDUNG STATUTEN VEREIN SCHULE AETTENSCHWIL A. GRÜNDUNG Art. 1 Persönlichkeit, Name, Zweck und Sitz Unter der Bezeichnung "Verein Schule Aettenschwil, nachfolgend Verein genannt, wird ein Verein im Sinne von Art.

Mehr

Reglement der Kommission für wissenschaftliche Integrität

Reglement der Kommission für wissenschaftliche Integrität www.snf.ch Wildhainweg, Postfach, CH-00 Bern Nationaler Forschungsrat Reglement der Kommission für wissenschaftliche Integrität vom. Juli 06 Der Nationale Forschungsrat gestützt auf Artikel 9 Buchstabe

Mehr

Reglement. für die. Zentrale Paritätische Kommission (ZPK) des Fürstentums Liechtenstein

Reglement. für die. Zentrale Paritätische Kommission (ZPK) des Fürstentums Liechtenstein Reglement für die Zentrale Paritätische Kommission (ZPK) des Fürstentums Liechtenstein Art. 1 Grundsatz 1. Die Vertragsparteien, die Wirtschaftskammer Liechtenstein (WKL) und der Liechtensteinische Arbeitnehmer/Innenverband

Mehr

TREUHAND SUISSE Schweizerischer Treuhänderverband Sektion Zürich. Statuten

TREUHAND SUISSE Schweizerischer Treuhänderverband Sektion Zürich. Statuten TREUHAND SUISSE Schweizerischer Treuhänderverband Sektion Zürich vom 5. Dezember 2014 I. Name, Sitz und Dauer 1. Unter dem Namen TREUHAND SUISSE Schweizerischer Treuhänderverband Sektion Zürich besteht

Mehr

Statuten des Clubs Nothveststein 1238

Statuten des Clubs Nothveststein 1238 Statuten des Clubs Nothveststein 1238 I. Name, Zweck und Sitz Artikel 1: Name und Zweck Unter dem Namen Club Nothveststein nachfolgend Nothveststein genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.

Mehr

Rahmenbedingungen des Elternrats Kindergärten Langenthal

Rahmenbedingungen des Elternrats Kindergärten Langenthal Rahmenbedingungen des Elternrats Kindergärten Langenthal Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen und Zielsetzungen 3 1.1 Geltungsbereich 3 1.2 Allgemeines 3 1.3 Ziel und Zweck 3 1.4 Abgrenzung 3 2 Organisation

Mehr

Statuten. Verein Sonderschulinternat Hemberg mit Sitz in 9633 Hemberg

Statuten. Verein Sonderschulinternat Hemberg mit Sitz in 9633 Hemberg Statuten Verein Sonderschulinternat Hemberg mit Sitz in 9633 Hemberg 1. Name und Sitz Unter dem Namen Sonderschulinternat Hemberg besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 9633 Hemberg.

Mehr

Statuten der Spitex Hochdorf und Umgebung

Statuten der Spitex Hochdorf und Umgebung Statuten der Spitex Hochdorf und Umgebung I Allgemeines Art. 1 Name und Sitz des Vereins Unter dem Namen Spitex Hochdorf und Umgebung besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Hochdorf.

Mehr

Statuten des Vereins Swiss Physics Olympiad (SwissPhO)

Statuten des Vereins Swiss Physics Olympiad (SwissPhO) Statuten des Vereins Swiss Physics Olympiad (SwissPhO) Revision 28.11.2009 I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name Unter dem Namen "Swiss Physics Olympiad" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen

Mehr

Organisationsreglement der Geschäftsleitung der EMS-Gruppe

Organisationsreglement der Geschäftsleitung der EMS-Gruppe Organisationsreglement der Geschäftsleitung der EMS-Gruppe 1. Grundlagen Dieses Reglement wird durch die Geschäftsleitung der EMS-Gruppe erlassen und stützt sich auf das Organisationsreglement der EMS-CHEMIE

Mehr

Pflichtenheft für die Zertifizierungskommission

Pflichtenheft für die Zertifizierungskommission I. Grundlagen Art. 1 Reglement 1 Das Pflichtenheft stützt sich auf Art. 2 ff. des Reglements zur Zertifizierung für vorbildliche Kleintierhaltung von Kleintiere Schweiz. Art. 2 Art. 2 Geltungsbereich,

Mehr

Geschäftsordnung des Bezirksgerichts. Pfäffikon ZH

Geschäftsordnung des Bezirksgerichts. Pfäffikon ZH Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Pfäffikon ZH A. Allgemeines 1 Diese Geschäftsordnung regelt im Sinne von 18 GOG die Zuständigkeit und die Aufgaben der Organe des Bezirksgerichts Pfäffikon ZH im Bereiche

Mehr

Statuten des Vereins für Eltern und Kinder Stetten

Statuten des Vereins für Eltern und Kinder Stetten Statuten des Vereins für Eltern und Kinder Stetten 1. Name und Sitz Unter dem Namen Verein für Eltern und Kinder Stetten besteht mit Sitz in Stetten ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff. des

Mehr

SPORT- UND FREIZEITCLUB FÜR BEHINDERTE AMT UND LIMMATTAL. Statuten

SPORT- UND FREIZEITCLUB FÜR BEHINDERTE AMT UND LIMMATTAL. Statuten SPORT- UND FREIZEITCLUB FÜR BEHINDERTE AMT UND LIMMATTAL Statuten Januar 2007 Allgemeines Im vorliegenden Text wird zur Vereinfachung nur die männliche Form verwendet. Es versteht sich, dass jeweils sowohl

Mehr

STATUTEN. 3. Fassung Seite 1

STATUTEN. 3. Fassung Seite 1 STATUTEN Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 20. März 2014genehmigt und ersetzten die Statuten vom 12. April 2012. Das Spesenreglement vom 12.04.2012 wird aufgehoben. 3. Fassung

Mehr

STATUTEN VEREIN MITTAGSTISCH LANGMATT. Unter dem Namen. Verein Mittagstisch Langmatt

STATUTEN VEREIN MITTAGSTISCH LANGMATT. Unter dem Namen. Verein Mittagstisch Langmatt STATUTEN VEREIN MITTAGSTISCH LANGMATT Artikel 1 Name, Sitz, Dauer Unter dem Namen Verein Mittagstisch Langmatt besteht ein Verein (Verein) im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Die Dauer des

Mehr

TRÄGERSCHAFT "SICURO"

TRÄGERSCHAFT SICURO V E R E I N S S T A T U T E N TRÄGERSCHAFT "SICURO" (Branchenlösung Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für das Bauhauptgewerbe) ART. 1 NAME UND SITZ Unter dem Namen Trägerschaft "sicuro" (Branchenlösung

Mehr

Aufgaben- und Kompetenzreglement. 24. März 2005, Änderung vom 11. Dezember 2014, Änderung vom 13. September 2016

Aufgaben- und Kompetenzreglement. 24. März 2005, Änderung vom 11. Dezember 2014, Änderung vom 13. September 2016 Aufgaben- und Kompetenzreglement 24. März 2005, Änderung vom 11. Dezember 2014, Änderung vom 13. September 2016 Gestützt auf Art. 11 der Statuten und Art. 6 des Organisationsreglements hat der Stiftungsrat

Mehr

Geschäftsordnung der Stiftung Pro Helvetia

Geschäftsordnung der Stiftung Pro Helvetia Geschäftsordnung der Stiftung Pro Helvetia vom 23. November 2011 Der Stiftungsrat der Stiftung Pro Helvetia, gestützt auf Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe i des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 2009

Mehr

Geschäftsreglement der Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau 1)

Geschäftsreglement der Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau 1) 956. Geschäftsreglement der Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau ) vom 9. August 977 (Stand. Januar 0). Verwaltungsrat Aufgaben Dem Verwaltungsrat obliegen, neben den in des Reglementes über die Organisation

Mehr

Reglement betreffend dem Schiedsrichterwesen

Reglement betreffend dem Schiedsrichterwesen 06. Reglement betreffend dem Schiedsrichterwesen (SR) vom 0. April 008 gestützt auf Art. 0 Abs. 5 und Art. 9 der Statuten erlässt der Zentralvorstand folgendes Reglement Alle Personenbezeichnungen gelten

Mehr

STATUTEN VEREIN KINDERPROJEKT BARRANQUILLA

STATUTEN VEREIN KINDERPROJEKT BARRANQUILLA STATUTEN VEREIN KINDERPROJEKT BARRANQUILLA Artikel 1 Name und Zweck des Vereins 1.1. Unter dem Namen Verein Kinderprojekt Barranquilla besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Mehr

Statuten vom Loipenclub Heiden - Bodensee

Statuten vom Loipenclub Heiden - Bodensee Die Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 20. November 2009 angepasst und genehmigt. Statuten vom Loipenclub Heiden - Bodensee I. Allgemeines Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Loipen-Club Heiden-Bodensee

Mehr

Pensionskasse SHP. Organisationsreglement. Vom Stiftungsrat genehmigt: 16. Dezember 2014. In Kraft gesetzt per: 1. Januar 2015.

Pensionskasse SHP. Organisationsreglement. Vom Stiftungsrat genehmigt: 16. Dezember 2014. In Kraft gesetzt per: 1. Januar 2015. Pensionskasse SHP Organisationsreglement Vom Stiftungsrat genehmigt: 16. Dezember 2014 In Kraft gesetzt per: 1. Januar 2015 Pensionskasse SHP i Inhaltsverzeichnis Stiftungsrat 3 Art. 1 Führungsverantwortung

Mehr

Statuten. des. cleantech aargau. Verein mit Sitz in Aarau

Statuten. des. cleantech aargau. Verein mit Sitz in Aarau des Verein mit Sitz in Aarau I. Name, Sitz und Zweck 2 Art. 1. Name und Sitz Unter dem Namen besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Aarau. Art. 2. Zweck Der Verein bezweckt die Förderung

Mehr

Statuten. Förderverein Gründerzentrum Kanton Solothurn. Änderung genehmigt durch die Vereinsversammlung vom

Statuten. Förderverein Gründerzentrum Kanton Solothurn. Änderung genehmigt durch die Vereinsversammlung vom Förderverein Gründerzentrum Kanton Solothurn T +41(0)32 626 24 20 Grabackerstrasse 6, Postfach 1554 F +41(0)32 626 24 26 CH-4502 Solothurn info@gzs.ch, www.gzs.ch Statuten Förderverein Gründerzentrum Kanton

Mehr

Statuten. Verein Tagesstrukturen Cheschtenebaum. Name, Sitz und Zweck des Vereins Seite Name 1.2. Sitz 1.3. Zweck

Statuten. Verein Tagesstrukturen Cheschtenebaum. Name, Sitz und Zweck des Vereins Seite Name 1.2. Sitz 1.3. Zweck Statuten Verein Tagesstrukturen Cheschtenebaum Inhalt Name, Sitz und Zweck des Vereins Seite 1-2 1.1. Name 1.2. Sitz 1.3. Zweck Mitgliedschaft Seite 2 2.1. Beitritt und Mitgliederbeitrag 2.2. Stimmrecht

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 447.0 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2007 Nr. 291 ausgegeben am 21. November 2007 Gesetz vom 20. September 2007 über die "Kulturstiftung Liechtenstein" (LKStG) 1 Dem nachstehenden vom Landtag

Mehr

Geschäftsreglement der Rekurskommission der EDK und der GDK

Geschäftsreglement der Rekurskommission der EDK und der GDK 4.1.1.3. Geschäftsreglement der Rekurskommission der EDK und der GDK vom 18. April 2008 Die Rekurskommission der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) und der Schweizerischen

Mehr

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION, CA/D 2/14 BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 28. März 2014 zur Änderung der Artikel 2, 33 bis 38a und 111 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts und zur Änderung des Artikels 5 der Durchführungsvorschriften

Mehr

Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn

Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn 45. Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn Vom 8. März 989 A. Allgemeines Art.. Name und Rechtsform Unter dem Namen Verband der evangelisch-reformierten Synoden

Mehr

Geschäftsreglement der Kommission für Technologie und Innovation (KTI)

Geschäftsreglement der Kommission für Technologie und Innovation (KTI) Geschäftsreglement der Kommission für Technologie und Innovation (KTI) vom 21. Oktober 2010 vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010 Die Kommission für Technologie und Innovation (KTI), gestützt auf

Mehr

Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn)

Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) 8.4. Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) RRB vom 7. März 00 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf

Mehr

Statuten von Basel Tourismus

Statuten von Basel Tourismus Statuten von Basel Tourismus Name, Sitz, Zweck und Mittel Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Basel Tourismus besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Basel. Der Verein ist im Handelsregister

Mehr

TRAINERREGLEMENT. Reglement für die Lizenzierung der Trainer Swiss Ice Hockey und Zulassung für Trainer in der Funktion als Headcoach für Mannschaften

TRAINERREGLEMENT. Reglement für die Lizenzierung der Trainer Swiss Ice Hockey und Zulassung für Trainer in der Funktion als Headcoach für Mannschaften TRAINERREGLEMENT Reglement für die Lizenzierung der Trainer Swiss Ice Hockey und Zulassung für Trainer in der Funktion als Headcoach für Mannschaften Gültig ab Saison 2014 / 15 (Ersetzt das Regelement

Mehr

Der Rennstall für Rennpferdefreunde Stall MUSTER

Der Rennstall für Rennpferdefreunde Stall MUSTER Der Rennstall für Rennpferdefreunde Stall MUSTER STATUTEN I Allgemeines Art. 1 Name und Sitz Art. 2 Zweck 1. Unter dem Namen Stall MUSTER besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. 2. Sitz des Stall

Mehr

ORGANISATIONSSTATUT FÜR DAS ÖFB-SCHIEDSRICHTERWESEN

ORGANISATIONSSTATUT FÜR DAS ÖFB-SCHIEDSRICHTERWESEN ORGANISATIONSSTATUT FÜR DAS ÖFB-SCHIEDSRICHTERWESEN gültig ab 1.7.2010 ABSCHNITT 1: VORBEMERKUNGEN UND STRUKTUR 1 Grundsätzliches Diese Bestimmungen regeln die Organisation, die Strukturen und Grundlagen

Mehr

Dorfverein Müselbach und Umgebung. Statuten. Rechtsform, Zweck und Sitz

Dorfverein Müselbach und Umgebung. Statuten. Rechtsform, Zweck und Sitz Dorfverein Müselbach und Umgebung Statuten Rechtsform, Zweck und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Dorfverein Müselbach und Umgebung besteht ein Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel

Mehr

Verein CasaBlanca Bern Statuten

Verein CasaBlanca Bern Statuten Verein CasaBlanca Bern Statuten I Art. Name, Sitz, Zweck und Aufgaben Name und Sitz Unter dem Namen Verein CasaBlanca Bern besteht ein Verein nach Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Mehr

Statut der Römisch-katholischen Synode des Kantons Solothurn

Statut der Römisch-katholischen Synode des Kantons Solothurn . Statut der Römisch-katholischen Synode des Kantons Solothurn Beschluss des Verbandes der römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Solothurn vom. Mai 90 ) (Stand. Januar 008). Name Die Römisch-katholische

Mehr

Der Verein betreibt die Uniklinik Balgrist.

Der Verein betreibt die Uniklinik Balgrist. Statuten Name, Sitz Art. 1. Unter der Bezeichnung «Schweizerischer Verein Balgrist» besteht seit 1909 ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sitz des

Mehr

S T A T U T E N. des Vereins Kunst zum Anfassen. Kunst zum Anfassen

S T A T U T E N. des Vereins Kunst zum Anfassen. Kunst zum Anfassen S T A T U T E N des Vereins Kunst zum Anfassen I. NAME, SITZ UND ZWECK 1. Name und Sitz Unter dem Namen Kunst zum Anfassen besteht ein Verein im Sinne der Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Gümligen. 2. Zweck

Mehr

Der Gemeindeverband ÜMS ist eine aus verschiedenen Einwohnergemeinden bestehende Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Zweck:

Der Gemeindeverband ÜMS ist eine aus verschiedenen Einwohnergemeinden bestehende Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Zweck: SATZUNGEN 1. ALLGEMEIN 1.1 Name und Sitz Unter dem Namen Überregionale Musikschule Surbtal, nachfolgend ÜMS genannt, besteht mit Sitz in Lengnau ein Gemeindeverband im Sinne der 74 bis 82 des Gemeindegesetzes.

Mehr

Alters- und Pflegeheim Bettlach-Selzach Baumgarten 2544 Bettlach. S t a t u t e n

Alters- und Pflegeheim Bettlach-Selzach Baumgarten 2544 Bettlach. S t a t u t e n Alters- und Pflegeheim Bettlach-Selzach Baumgarten 2544 Bettlach S t a t u t e n Art. 1 Unter dem Namen ZWECKVERBAND ALTERS- UND PFLEGEHEIM BAUMGARTEN besteht eine Körperschaft des öffentlichen Rechts

Mehr

Unter dem Namen edu-suisse besteht ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz des Vereins befindet sich am Domizil der Geschäftsstelle in Bern.

Unter dem Namen edu-suisse besteht ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz des Vereins befindet sich am Domizil der Geschäftsstelle in Bern. Statuten edu-suisse Art. 1 Name, Rechtsnatur und Sitz Unter dem Namen edu-suisse besteht ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz des Vereins befindet sich am Domizil der Geschäftsstelle in Bern. Art.

Mehr

Schulverordnung der Gemeinde Ebikon vom 1. August 2016, am 13. Juli 2016 vom Gemeinderat verabschiedet

Schulverordnung der Gemeinde Ebikon vom 1. August 2016, am 13. Juli 2016 vom Gemeinderat verabschiedet Schulverordnung der Gemeinde Ebikon vom 1. August 2016, am 13. Juli 2016 vom Gemeinderat verabschiedet Gemeinde Ebikon, Riedmattstrasse 14, 6031 Ebikon Telefon 041 444 02 02, info@ebikon.ch, www.ebikon.ch

Mehr

Es fördert die gesunde Entwicklung der Jugend und die Erhaltung der Gesundheit auf allen Altersstufen.

Es fördert die gesunde Entwicklung der Jugend und die Erhaltung der Gesundheit auf allen Altersstufen. 437. Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport vom.0.985 (Stand 0.0.004) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Art. Zweck Dieses Gesetz legt die Aufgaben und

Mehr

Satzung des Landfrauenverbandes im Bauern- und Winzerverband Rheinland- Nassau e.v.

Satzung des Landfrauenverbandes im Bauern- und Winzerverband Rheinland- Nassau e.v. Satzung des Landfrauenverbandes im Bauern- und Winzerverband Rheinland- Nassau e.v. 1 Name und Sitz Der Verband führt den Namen "Landfrauenverband im Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau e. V.".

Mehr

Statuten des Schwimmclubs Chur

Statuten des Schwimmclubs Chur Statuten des Schwimmclubs Chur Art. 1 Name/ Rechtsform Unter dem Namen Schwimm Club Chur besteht ein Verein, der politisch und konfessionell neutral ist, und für den die Bestimmungen von Art. 60ff ZGB

Mehr

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DAS PRÄSIDIUM, DEN VORSTAND UND DIE GESCHÄFTSSTELLE DES DOSB

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DAS PRÄSIDIUM, DEN VORSTAND UND DIE GESCHÄFTSSTELLE DES DOSB GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DAS PRÄSIDIUM, DEN VORSTAND UND DIE GESCHÄFTSSTELLE DES DOSB beschlossen vom Präsidium des DOSB am 20. Januar 2015 Gemäß 18 Absatz 1 r) der Satzung des DOSB erlässt das Präsidium die

Mehr

d ein bis zwei Vertreterinnen und Vertreter der hauswirtschaftlichen Ausbildungsbetriebe.

d ein bis zwei Vertreterinnen und Vertreter der hauswirtschaftlichen Ausbildungsbetriebe. 439.5- Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura zur Errichtung der interjurassischen Kommission für die land- und hauswirtschaftliche Berufsbildung (IKOLAB) vom 3..006 (Stand 0.0.007) Der Regierungsrat

Mehr

Statuten des Fussballverbandes Region Zürich

Statuten des Fussballverbandes Region Zürich Statuten des Fussballverbandes Region Zürich 1 ALLGEMEINES... 3 Art. 1 Name und Zweck... 3 Art. 2 Rechtsdomizil... 3 Art. 3 Aufgaben... 3 Art. 4 Verbandsvorschriften... 3 Art. 5 Verbandsgerichtsbarkeit...

Mehr

Schweizerisches Rotes Kreuz. Kantonalverband Glarus. Statuten

Schweizerisches Rotes Kreuz. Kantonalverband Glarus. Statuten Schweizerisches Rotes Kreuz Kantonalverband Glarus Statuten I. Allgemeines Art. 1 Unter dem Namen Verein Schweizerisches Rotes Kreuz Kantonalverband Glarus, nachstehend SRK Glarus genannt, besteht ein

Mehr

Reglement über die überbetrieblichen Kurse für TIERPFLEGERIN EFZ / TIERPFLEGER EFZ

Reglement über die überbetrieblichen Kurse für TIERPFLEGERIN EFZ / TIERPFLEGER EFZ Reglement über die überbetrieblichen Kurse für TIERPFLEGERIN EFZ / TIERPFLEGER EFZ Schweizerischer Verband für die Berufsbildung in Tierpflege SVBT, Tribschenstrasse 7, Postfach 3065, 6002 Luzern, Telefon

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 414.51 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2007 Nr. 142 ausgegeben am 27. Juni 2007 Gesetz vom 26. April 2007 über die Agentur für Internationale Bildungsangelegenheiten (AIBAG) Dem nachstehenden

Mehr

Statuten. I. Name, Sitz und Zweck. Artikel 1

Statuten. I. Name, Sitz und Zweck. Artikel 1 Statuten I. Name, Sitz und Zweck Artikel 1 Name Unter dem Namen "Verein hindernisfreies Wohnen" besteht ein politisch und konfessionell neutraler, gemeinnütziger Verein im Sinne der Art. 60 ff. des Schweizerischen

Mehr

Verein Netzwerk Haushälterische Bodennutzung

Verein Netzwerk Haushälterische Bodennutzung Verein Netzwerk Haushälterische Bodennutzung c/o Pro Natura Dornacherstrasse 192 Postfach 4018 Basel Statuten 1. Name und Sitz Unter dem Namen Netzwerk Haushälterische Bodennutzung besteht ein gesamtschweizerisch

Mehr

Statuten Verein Schlachthaus Theater Bern

Statuten Verein Schlachthaus Theater Bern I Statuten Verein Schlachthaus Theater Bern Präambel: Gründungsmitglieder sind die Theaterverbände Astej (Theater für junges Publikum, heute ASSITEJ Schweiz), ktv (Vereinigung KünstlerInnen Theater VeranstalterInnen,

Mehr

Gesetz über die Trimmiser Industriellen Betriebe (TIB) I. RECHTSFORM UND ZWECK. Durch die Gemeindeversammlung genehmigt am 5. November 2008.

Gesetz über die Trimmiser Industriellen Betriebe (TIB) I. RECHTSFORM UND ZWECK. Durch die Gemeindeversammlung genehmigt am 5. November 2008. Gesetz über die Trimmiser Industriellen Betriebe (TIB) Durch die Gemeindeversammlung genehmigt am 5. November 2008. I. RECHTSFORM UND ZWECK Art. 1 Unter der Bezeichnung Trimmiser Industrielle Betriebe

Mehr

fondia Stiftung zur Förderung der Gemeindediakonie im Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund

fondia Stiftung zur Förderung der Gemeindediakonie im Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund fondia Stiftung zur Förderung der Gemeindediakonie im Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund Stiftungsurkunde S. 2 Stiftungsstatut S. 3 Reglement S. 7 2004 Ausgabe 06/05 7 REGLEMENT über die Tätigkeit

Mehr

Geschäftsordnung des Umlegungsausschusses der Stadt Neuss

Geschäftsordnung des Umlegungsausschusses der Stadt Neuss Geschäftsordnung Umlegungsausschuß 23/02 56. Erg. Lief. 3/95 HdO Geschäftsordnung des Umlegungsausschusses der Stadt Neuss Der Umlegungsausschuß der Stadt Neuss, der aufgrund der Verordnung zur Durchführung

Mehr

Statuten. der. Interessengemeinschaft Effektive Mikroorganismen Schweiz, IG-EM.ch

Statuten. der. Interessengemeinschaft Effektive Mikroorganismen Schweiz, IG-EM.ch Statuten der Interessengemeinschaft Effektive Mikroorganismen Schweiz, IG-EM.ch Inhaltsverzeichnis I NAME, SITZ UND ZWECK DES VEREINS... 3 ART. 1 NAME UND SITZ... 3 ART. 2 ZWECK... 3 ART. 3 VERBINDUNGEN...

Mehr

Organisationsreglement. Zeichnerin EFZ Zeichner EFZ. im Berufsfeld Raum- und Bauplanung. Fachrichtung

Organisationsreglement. Zeichnerin EFZ Zeichner EFZ. im Berufsfeld Raum- und Bauplanung. Fachrichtung Organisationsreglement über die überbetrieblichen Kurse für Zeichnerin EFZ Zeichner EFZ im Berufsfeld Raum- und Bauplanung Fachrichtung Architektur Ingenieurbau Innenarchitektur Landschaftsarchitektur

Mehr

Vereinsstatuten Gültig ab

Vereinsstatuten Gültig ab Vereinsstatuten Gültig ab 23.04.2015 Verein Startnetzwerk Thurgau mit Sitz in Weinfelden 1. Name und Sitz Unter dem Namen Startnetzwerk Thurgau besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz

Mehr

V e r t r a g. zwischen den Gemeinden. Möhlin und Zeiningen. über die. gemeinsame Feuerwehr Möhlin

V e r t r a g. zwischen den Gemeinden. Möhlin und Zeiningen. über die. gemeinsame Feuerwehr Möhlin Vertrag Feuerwehren Möhlin-Zeiningen / Entwurf 14.04.2008 / 29.04.2008 / 21.07.2008 Seite 0/6 V e r t r a g zwischen den Gemeinden Möhlin und Zeiningen über die gemeinsame Feuerwehr Möhlin Vertrag Feuerwehren

Mehr

Viscom Schweizerischer Verband für visuelle Kommunikation Statuten der Sektion Bern

Viscom Schweizerischer Verband für visuelle Kommunikation Statuten der Sektion Bern Viscom Schweizerischer Verband für visuelle Kommunikation Statuten der Sektion Bern I. Name, Zweck, Sitz, Mitgliedschaft Artikel 1 Name, Sitz 1. Unter dem Namen Sektion Bern des Viscom Schweizerischer

Mehr

REGLEMENT FÜR DIE ELTERNMITWIRKUNG SCHULHAUS GOCKHAUSEN

REGLEMENT FÜR DIE ELTERNMITWIRKUNG SCHULHAUS GOCKHAUSEN REGLEMENT FÜR DIE ELTERNMITWIRKUNG SCHULHAUS GOCKHAUSEN ERSTELLT DURCH DIE SPURGRUPPE ELTERNMITWIRKUNG Inhaltsverzeichnis Grundlagen 2 Geltungsbereich 2 Zweck 2 Abgrenzung 2 Aufgaben 3 Organisation 3 Öffentlichkeitsarbeiten

Mehr

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Altersund Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Altersund Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Altersund Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) Vom 15. März 1994 (Stand 1. Januar 2009) Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

Mehr

Statuten des Vereins DELIA. Deutsch lernen im Alltag für Migrantinnen in Emmen. Name, Sitz und Zweck. Art. 1

Statuten des Vereins DELIA. Deutsch lernen im Alltag für Migrantinnen in Emmen. Name, Sitz und Zweck. Art. 1 Statuten des Vereins DELIA Deutsch lernen im Alltag für Migrantinnen in Emmen Name, Sitz und Zweck Art. 1 1 Unter dem Namen "DELIA, Deutsch lernen im Alltag für Migrantinnen in Emmen besteht ein Verein

Mehr

Dekret über die Organisation des Bezirksgerichts Baden

Dekret über die Organisation des Bezirksgerichts Baden Dekret über die Organisation des Bezirksgerichts Baden Vom 14. März 1989 (Stand 1. Mai 2008) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf 78 Abs. 2 der Kantonsverfassung sowie 26 Abs. 2 und 32 Abs.

Mehr

SVP. Wahlkreis Mittelland-Nord STATUTEN

SVP. Wahlkreis Mittelland-Nord STATUTEN SVP Wahlkreis Mittelland-Nord STATUTEN Alle in den vorliegenden Statuten verwendeten Bezeichnungen wie Präsident, Kassier, Delegierter usw. gelten sinngemäss für männliche und weibliche Personen. I. NAME,

Mehr

Statuten Verein AVOI avoi

Statuten Verein AVOI avoi avoi 01 Inhaltsverzeichnis I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name Sitz Art. Zweck II. Mitgliedschaft Art. Art. Art. 5 III. Finanzen Art. 6 Art. 7 Art. 8 Art. 9 IV. Organisation Art. 10 Eintritt in den Verein

Mehr

Artikel 1 Name, Sitz und Zweck

Artikel 1 Name, Sitz und Zweck Gegründet 23. Juli 1901 S T A T U T E N Artikel 1 Name, Sitz und Zweck Unter dem Namen Bernischer Fleckviehzuchtverband besteht ein Verein gemäss Artikel 60 ff. ZGB mit Sitz in Zollikofen, der die Förderung

Mehr

Verein Landart Grindelwald

Verein Landart Grindelwald Verein Landart Grindelwald Statuten Inhaltsübersicht Artikel 1 Name, Sitz 2 Zweck 3 Erwerb der Mitgliedschaft 4 Austritt 5 Ausschliessung 6 Anspruch auf das Vereinsvermögen 7 Mitgliederbeitrag 8 Weitere

Mehr

Statuten. Dachverband. Tagesstrukturen/Mittagstische Aargau DTMA

Statuten. Dachverband. Tagesstrukturen/Mittagstische Aargau DTMA Statuten Dachverband Tagesstrukturen/Mittagstische Aargau DTMA Allgemeine Bestimmungen In diesen Statuten umfassen die Personenbezeichnungen beide Geschlechter. Alle Funktionen können von Mitgliedern männlichen

Mehr

Verein Amici di Sciaredo

Verein Amici di Sciaredo Verein Amici di Sciaredo I. Name, Sitz, Zweck Art. 1 Name / Sitz Unter dem Namen Amici di Sciaredo besteht mit Sitz in Biel/Bienne ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff des Schweizerischen

Mehr

Statuten des Vereins Illustratoren Schweiz

Statuten des Vereins Illustratoren Schweiz Illustratoren Schweiz Statuten des Vereins Illustratoren Schweiz 1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Name Unter dem Namen Illustratoren Schweiz besteht ein Verein im Sinne vom Artikel 60 ff. des Schweizerischen

Mehr

Statuten. SanPool Schule für Gesundheit

Statuten. SanPool Schule für Gesundheit Statuten der SanPool Schule für Gesundheit SanPool Schule für Gesundheit 1 I. Name, Sitz und Zweck der Schule Art. 01 Name Unter dem Namen "SanPool Schule für Gesundheit" besteht ein Verein im Sinne von

Mehr

Stiftungsurkunde. der. Fassung vom 20. Mai 1997

Stiftungsurkunde. der. Fassung vom 20. Mai 1997 Stiftungsurkunde der Stiftung für Herz- und Kreislaufforschung (Foundation tor Cardiovascular Research) Fassung vom 20. Mai 1997 I. Name und Sitz 1 Unter dem Namen Stiftung für Herz- und Kreislaufforschung

Mehr

Statuten. Art. 1 Der Gotthelfverein Region Konolfingen ist ein Verein im Sinne von Art. 60 des ZGB mit Sitz am Wohnort des jeweiligen Präsidenten.

Statuten. Art. 1 Der Gotthelfverein Region Konolfingen ist ein Verein im Sinne von Art. 60 des ZGB mit Sitz am Wohnort des jeweiligen Präsidenten. Kinderhilfswerk Region Konolfingen Statuten Die männliche Form schliesst automatisch die weibliche ein. Name und Zweck Art. 1 Der Gotthelfverein Region Konolfingen ist ein Verein im Sinne von Art. 60 des

Mehr

Statuten Freie Christengemeinde SPM Langenthal

Statuten Freie Christengemeinde SPM Langenthal Freie Christengemeinde SPM Langenthal Statuten Freie Christengemeinde SPM Langenthal Art.1: Name 1. Unter dem Namen "Freie Christengemeinde SPM" besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff ZGB mit Sitz

Mehr

Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia

Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia (Pro-Helvetia-Gesetz, PHG) Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung 1,

Mehr

Statuten. des. s Drü-33-Clübli

Statuten. des. s Drü-33-Clübli Statuten des s Drü-33-Clübli I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen s Drü-33-Clübli besteht mit Sitz in Suhr ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Mehr

Männerchor Oberneunforn

Männerchor Oberneunforn Männerchor Oberneunforn gegründet 1882 Statuten Männerchor Oberneunforn 28. März 2011 Mitglied des Thurgauer Kantonalgesangverbandes seit 1924 1 Name, Sitz, Zweck Unter dem Namen Männerchor Oberneunforn

Mehr

Statuten. genehmigt durch die Hauptversammlung

Statuten. genehmigt durch die Hauptversammlung Statuten genehmigt durch die Hauptversammlung der SBK Sektion Bern vom 24. März 2010 0 Inhaltsverzeichnis I NAME UND SITZ 2 Art. 1 Name und Sitz 2 II ZWECK 2 Art. 2 Zweck 2 III MITGLIEDER 3 Art. 3 Mitglieder

Mehr

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft Zentralschweiz

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft Zentralschweiz Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft Zentralschweiz (SRG Zentralschweiz oder SRG.Z) Statuten vom 30. April 2016 Mitgliedgesellschaft der I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Name und Sitz 1 Unter

Mehr