Die Betriebsbewilligung im Rettungsdienst

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1 Dr. iur. MATHIAS BOSCHUNG, Rechtsanwalt Die Betriebsbewilligung im Rettungsdienst Rechtsnatur und rechtliche Grundlagen

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3 Übersicht 1. Ausgangslage 1.1 Gegenstand des Rettungsdienstes 1.2 Rettungsdienst als Staatsaufgabe oder als privatwirtschaftliche Tätigkeit? 2. Betriebsbewilligung im Rettungsdienst 2.1 Rechtsnatur 2.2 Rechtliche Grundlagen 2.3 Fragen zur Erteilung der Betriebsbewilligung 3. Thesen

4 1. Ausgangslage 1.1 Gegenstand des RD Materiell Rettungsdienst als Notfall- und Krankentransport - vgl. sinngemäss kantonale Vorschriften (Ausnahmen: BE, GE, SO, SG) - vgl. Legaldefinitionen in deutschen RDG (z.b. 4 II ThürRettG) - vgl. faktische Anbieterstruktur Formell Rettungsdienste als Leistungserbringer des Notfallund Krankentransports

5 1.1 Gegenstand des RD (Vergleich CH-D) Art. 1 Abs. 1 Ambulanzreglement FR: Hilfe an kranken oder verunfallten Personen 44 GesG ZH: Krankentransportund Rettungswesen Art. 2 Abs. 2 Rettungsgesetz VS: Meldung, Suche, Einsatz, Bergung, Betreuung, Transport, geeigneter Weg und Verlegung aller verunfallten, kranken oder sich in Gefahr befindenden Personen Art. 1 Abs. 3 Spitalversorgungsverordnung BE: notfallmedizinische Versorgung bis zur Übergabe der Patientin oder des Patienten in das Spital 4 ThürRettG Aufgaben des Rettungsdienstes (1) Der Rettungsdienst führt die Notfallrettung und den Krankentransport durch; er wird in Form des bodengebundenen Rettungsdienstes und der Luftrettung erbracht. (2) Die Notfallrettung und der Krankentransport bilden eine medizinisch-organisatorische und wirtschaftliche Einheit der Gesundheitsvorsorge und der Gefahrenabwehr.

6 1.2 RD als Staatsaufgabe oder privatwirtschaftliche Tätigkeit? - 21 Kantone qualifizieren RD im Gesetz als Staatsaufgabe ( Kanton stellt den RD sicher ) - RD als wirtschaftliche Staatsaufgabe (keine hoheitliche Staatsaufgabe) - Zuständigkeit: mehrheitlich Kantone, ausnahmsweise Gemeinden (FR, GR, NE, TI, ZH) oder Bezirke (SZ)

7 1.2 RD als Staatsaufgabe oder privatwirtschaftliche Tätigkeit? Gesetzliche Organisationsmodelle der Kantone Gemischtes Modell (Regel): in 24 Kantonen ist die Ausübung des RD auch ausserhalb der staatlichen Sicherstellungspflicht zulässig (als privatwirtschaftliche Tätigkeit). Staatliches Modell (Ausnahme): in NE und TI ist die Ausübung des RD ausschliesslich innerhalb der staatlichen Sicherstellungspflicht zulässig. Praxis Staatliches Modell als Regelfall (v.a. betreffend Notfalltransport)!

8 1.2 RD als Staatsaufgabe oder privatwirtschaftliche Tätigkeit? Staatliches Modell Art. 10 II Règlement transport NE: die Betriebsbewilligung des privaten RD wird hinfällig, wenn entweder er oder der öffentliche RD die Vereinbarung kündigt, mit welcher er vom öffentlichen RD mit der (subsidiären) Aufgabenerfüllung betraut wurde. Art. 8 II Legge autoambulanze TI: der RD darf in jedem Einsatzgebiet nur von einer Organisation ausgeführt werden.

9 2.1 Rechtsnatur 2. Betriebsbewilligung im Rettungsdienst Betriebsbewilligung (BB) als sog. Polizeierlaubnis (Anspruch auf Erteilung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind) Abgrenzung zum Leistungsvertrag (LV): - LV: Instrument der staatlichen Beauftragung - BB: Instrument der staatlichen Aufsicht (Erlaubnis, eine als gefährlich eingestufte Tätigkeit auszuüben)

10 Rechtsverhältnisse im Rettungsdienst Rettungsdienst durch das Gemeinwesen Rettungsdienst durch staatlich Beauftragte RETTUNGSDIENST LA KANTON LA Ev. Gemeinden SNZ SNZ RETTUNGSDIENST Ev. Arzt Ev. Arzt PATIENT Sozialversicherer PATIENT Sozialversicherer Betriebsbewilligung als Aufsichtsinstrument (Qualität der Aufgabenerfüllung durch staatlich Beauftragte)

11 Im Allgemeinen 2.2 Rechtsgrundlagen - Kantone sind für die Rechtsetzung im RD zuständig (BV 3) - Regelungsdichte CH im Vergleich zu D tief - 13 Kantone haben den RD im Gesundheits- oder Spitalgesetz (oder verordnung) geregelt - 13 Kantone haben den RD spezialgesetzlich geregelt, wovon: - nur 9 Kantone eigentliche Rettungsdienstgesetze erlassen haben (BL, FR, GE, GR, JU, NE, TI, VD, VS) - 4 Kantone Gebührentarife für den staatlichen RD erlassen haben (BS, NW, OW, ZG)

12 2.2 Rechtsgrundlagen Allgemeine Voraussetzungen der Erteilung Art. 5 II lit. d Ambulanzreglement FR: Der Ambulanzdienst muss so organisiert sein, dass er tags und nachts unverzüglich mit qualifiziertem Personal und einer Ausrüstung, die dem Schweregrad des Einsatzes entspricht, intervenieren kann. Art. 11 I lit. b Ausführungsbestimmungen Rettungswesen GR: Bewilligung wird erteilt, wenn die Anforderungen an eine fachlich qualifizierte Personenrettung in betrieblicher und personeller Hinsicht erfüllt sind und die notwendige Rettungsausrüstung vorhanden ist.

13 2.2 Rechtsgrundlagen Besondere Voraussetzungen Art. 5 III Ambulanzreglement FR: Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Ambulanzdienst den Bestimmungen des Interverbands für Rettungswesen (IVR) über die Anerkennung entspricht. 4 II Vereinbarung Sanitätsdienst BL-BS: Die Interventionszeiten sind aktuell vom IVR definiert und betragen in 90% der Fälle maximal 15 Minuten für D1- und D2-Einsätze. Art. 11 I lit. a Ausführungsbestimmungen Rettungswesen GR: Die Bewilligung wird erteilt, wenn die nationalen oder internationalen Richtlinien für die betreffende Rettungsart erfüllt werden.

14 2.2 Rechtsgrundlagen Richtlinien des IVR zur Anerkennung von Rettungsdiensten vom 11. Dezember 2009 (Richtlinien 2010) Auftrag SDK: Qualitätssicherung im Rettungsdienst (vgl. Vereinbarung vom 23. November 2001) IVR-Richtlinien als sog. technische Verbandsnormen: nicht unmittelbar rechtsverbindlich, können aber zur Konkretisierung von eidgenössischen und kantonalen Rechtsnormen herangezogen werden (anders die Berufsbildungsvorschriften der Forums BB RW als staatlich gesteuerte Selbstregulierung). Geltung der IVR-Richtlinien durch Verweisung?

15 2.2 Rechtsgrundlagen Zulässigkeit der kantonalen Verweisungen Problematik: Verweisung auf private Regelwerke ist (je nach Verweisungsmethode) eine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an Private, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss (formell-gesetzliche Grundlage und Fragen von untergeordneter Bedeutung). Art. 5 III Ambulanzreglement FR: sog. dynamisch-direkte Verweisung: IVR-Richtlinien in der jeweils aktuellen Fassung werden als anwendbar erklärt: unzulässig (Gesetzgeber kann die Grundzüge der Regelung nicht mehr selbst bestimmen). 4 II Vereinbarung Sanitätsdienst BL-BS: sog. statisch-direkte Verweisung: Verweisungsnorm bezieht sich auf eine ganz bestimmte Fassung der IVR-Richtlinien: zulässig (dem Gesetzgeber sind die betreffenden Normen bekannt und er hat ihnen durch die Verweisung zugestimmt). Art. 11 I lit. a Ausführungsbestimmungen Rettungswesen GR: sog. indirekte Verweisung: es wird auf technische Normen verwiesen, die als Ausdruck des Standards anerkannt sind: zulässig, soweit die Verweisungsnorm nicht dazu verpflichtet, die IVR-Richtlinien einzuhalten.

16 2.3 Fragen zur Erteilung der Betriebsbewilligung Annahme 1: einem privaten RD wird die Betriebsbewilligung verweigert oder entzogen, weil er die IVR-Richtlinien nicht (mehr) erfüllt. Unzulässig der Rechtsetzungsdelegation an den IVR fehlt es in allen Kantonen an der erforderlichen formellgesetzlichen Grundlage und: die IVR-Richtlinien regeln nicht nur Fragen von untergeordneter Bedeutung

17 2.3 Fragen zur Erteilung der Betriebsbewilligung Lösungsansatz: der kantonale Gesetzgeber überführt IVR- Richtlinien, die politisch mehrheitsfähig und umsetzbar sind, ins kantonale Recht. (vgl. die Umschreibung der Voraussetzungen für eine Genehmigung zum Krankentransport in den deutschen Rettungsdienstgesetzen)

18 2.3 Fragen zur Erteilung der Betriebsbewilligung Beispiel: 23 ThürRettG Gegenstand und Voraussetzungen der Genehmigung für den Krankentransport (1) Eine Person, die den Krankentransport durchführen will, bedarf der Genehmigung. Das Gleiche gilt für jede Erweiterung, Übertragung oder sonstige wesentliche Änderung des Betriebs nach Satz 1. (2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn 1. die wirtschaftliche Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs des Leistungserbringers gewährleistet ist, 2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Leistungserbringers oder der zur Führung des Betriebs bestellten Person begründen können, 3. die an den Betrieb, das Personal und die Rettungsmittel zu stellenden fachlichen Anforderungen erfüllt sind, 4. die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Krankentransports insbesondere an die räumliche und fernmeldetechnische Ausstattung und an die gesundheitlichen und hygienischen Verhältnisse gestellten sonstigen Anforderungen erfüllt sind und 5. der Leistungserbringer a) sich verpflichtet, die ihm obliegende Haftung für Personen- und Sachschäden gegenüber den von ihm beförderten Personen nicht auszuschließen sowie b) über sich und die zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgesehenen Fahrer der Rettungsmittel eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister vorlegt, die nicht älter als drei Monate sein darf.

19 2.3 Fragen zur Erteilung der Betriebsbewilligung Annahme 2: einem RD wird die Betriebsbewilligung verweigert, um die genügende Auslastung des bereits vorhandenen staatlichen oder staatlich beauftragten RD sicherzustellen. Unzulässig Kantone verfügen über keine sog. Funktionsschutzklauseln.

20 2.3 Fragen zur Erteilung der Betriebsbewilligung Beispiel Funktionsschutzklausel: 23 III ThürRettG Die Genehmigung ist zu versagen, wenn auf Grund einer mindestens dreimonatigen Untersuchung und Bewertung des Einsatzaufkommens entsprechend den Kriterien des Rettungsdienstbereichsplanes eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes im Sinne von 1 Abs. 1 und 4 Abs. 2 zu erwarten ist.

21 3. Thesen These 1: Der RD ist eine Staatsaufgabe, die vom Gemeinwesen selbst (Zentralverwaltung) erfüllt oder an Dritte (dezentrale Verwaltung und Private) delegiert werden kann.

22 3. Thesen These 2: Soll die Erfüllung der Aufgabe auf Dritte übertragen werden, ist die RD-Konzession als öffentlicher Auftrag öffentlich auszuschreiben (Vergabeverfahren).

23 3. Thesen These 3: Staatliche RD und staatlich beauftragte (private) RD haben in ihrem Einsatzgebiet eine monopolähnliche Stellung. (RD als Dienstleistung mit Monopolcharakter) Spannungsverhältnis zum Vergaberecht bei Auslagerung der Aufgabenerfüllung.

24 3. Thesen These 4: Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebsbewilligung sind vom kantonalen Gesetzgeber zu regeln. (Gesetzmässigkeitsprinzip und Rechtssicherheit verbieten direkt-dynamische Verweisungen auf die IVR-Richtlinien)

25 3. Thesen These 5: Ein (privater) RD hat Anspruch auf Erteilung einer Betriebsbewilligung, sofern er die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Ausnahmen: NE und TI (Ausübung des RD nur innerhalb der staatlichen Sicherstellungspflicht)

26 3. Thesen These 6: Die Erteilung einer Betriebsbewilligung vermittelt keinen Anspruch auf staatliche Beauftragung.

27 3. Thesen These 7: Der Entzug der Betriebsbewilligung bzw. des staatlichen Auftrags kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigungspflicht des Staates begründen. (Vertrauensschutz und Eigentumsgarantie)

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