Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Insolvenzschutz

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1 Betriebl. Altersversorgung - Insolvenzschutz Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Träger der Insolvenzsicherung 3. Bereitstellung der Mittel für die Insolvenzsicherung 4. Melde-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten 5. Ausgeschlossene Ansprüche, Abfindung, Mitteilungspflichten, Vermögensübergang 6. Umfang des Versicherungsschutzes 6.1 Anspruchshöhe 6.2 Anspruchszeitraum 6.3 Minderung des Anspruchs 6.4 Beschränkung des Anspruchs 6.5 Ausschluss des Anspruchs 7. Rechtsprechungs-ABC 7.1 Abfindung 7.2 Altersvorsorgebeträge 7.3 Anpassungsprüfung 7.4 Anspruchskonkurrenz 7.5 Arbeitnehmer/Gesellschafter 7.6 Aussonderungsrecht 7.7 Beitragspflicht 7.8 Berechnung Berechnung Betriebsübergang 7.11 Dauer der Betriebszugehörigkeit 7.12 Direktversicherung Direktversicherung Dynamisierung 7.15 Ehegattengeld 7.16 Eigenkündigung 7.17 Einmalbetrag 7.18 Feststellungsklage Feststellungsklage Freiwillige Zusage 7.21 Geschützte Anwartschaft 7.22 GmbH-Minderheitsgesellschafter 7.23 Herausgabe des Versicherungsscheins 7.24 Hinterbliebenenrente Höchstgrenze 7.26 Insolvenzanfechtung 7.27 Insolvenzsicherungsabgabe 7.28 Insolvenzsicherungsbeitrag 7.29 Kapitalleistungen 7.30 Konzernobergesellschaft aok-business.de - PRO Online,

2 7.31 Laufende Rentenleistungen 7.32 "Leistungsbescheid" (Mitteilung nach 9 Abs. 1 BetrAVG) 7.33 Lohnsteuererstattung 7.34 Rückdeckungsversicherung 7.35 Studium 7.36 Unterstützungskasse 7.37 Versorgungsanwärter 7.38 Versorgungsfall 7.39 Widerruf Widerruf Wirtschaftliche Notlage Information 1. Allgemeines Der Wert einer betrieblichen Altersversorgung zeigt sich oft erst in dem Zeitpunkt, in dem der Versorgungsfall eintritt. Die Versorgungsleistung hat für Arbeitnehmer jedoch ohne besondere Absicherung überhaupt keinen Wert mehr, wenn der Arbeitgeber insolvent wird. Das BetrAVG hat deswegen mit den 7 ff. ein System geschaffen, mit dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmern und ihren Hinterbliebenen ein sinnvoller Insolvenzschutz gewährt wird. Grundsätzlich gilt nach 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG : "Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,... haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber auf Grund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre." Praxistipp: Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über eine Direktzusage, eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse zugesagt haben oder durchführen ( 10 Abs. 1 BetrAVG ). Zur Sicherung der Erfassung aller Arbeitgeber, die nach 10 BetrAVG beitragspflichtig sind, dürfen die Finanzämter dem PSV sogar mitteilen, welche Arbeitgeber für die Beitragspflicht in Betracht kommen ( 11 Abs. 8 BetrAVG ). Träger der Insolvenzsicherung ist der "Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit" ( 14 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ), auch kurz "PSV" genannt. Der Pensions-Sicherungs-Verein unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Ein Anspruch gegen den PSV besteht nicht, wenn eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung sich dem Träger der Insolvenzsicherung gegenüber verpflichtet, "diese Leistungen zu erbringen, und die nach 7 Berechtigten ein unmittellbares Recht erwerben, die Leistungen zu fordern." Wie der Arbeitgeber kann der Pensionssicherungsverein eine Anwartschaft auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze ein Prozent - bei Kapitalleistungen 12/10 der monatlichen Bezugsgröße nach 18 SGB IV nicht übersteigen würde oder wenn dem Arbeitnehmer die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind ( 8 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG ). 2. Träger der Insolvenzsicherung Träger der Insolvenzsicherung ist der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ( 14 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ), kurz PSV oder PSVaG genannt. Der PSV unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( 14 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ) aok-business.de - PRO Online,

3 Seine Adresse lautet: Pensions-Sicherungs-Verein - PSVaG Bahnstraße Köln Tel.: Fax: Internet: info@psvag.de Großkundenanschrift: PSVaG Köln. 14 Abs. 2 BetrAVG ermächtigt den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, die Stellung des Trägers der Insolvenzsicherung per Rechtsverordnung der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zuzuweisen (zu den Einzelheiten: 14 Abs. 3 BetrAVG ). Hat ein Arbeitsgericht rechtskräftig festgestellt, dass einem Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zustehen, wirkt sich diese Entscheidung auch auf den PSV aus. Folgerichtig führt die Insolvenz des Arbeitgebers hier nicht zum Ausfall von Versorgungsansprüchen, es bestehen ja keine ( BAG, AZR 625/97 ). Für Klagen gegen den PSV sind die ordentlichen Gerichte zuständig ( BAG, AZB 15/02 ). Der PSV hat keine gesetzliche Vertretungsmacht und auch keine Verhandlungsbefugnis, außergerichtliche Vergleiche über die Versorgungsrechte von Arbeitnehmern zu schließen ( BAG, AZR 361/98 - mit dem Hinweis, dass Arbeitnehmer den nicht insolvenzgeschützten Teil ihrer Versorgung von ihrem früheren Arbeitgeber verlangen können). 3. Bereitstellung der Mittel für die Insolvenzsicherung Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung als unmittelbar zugesagt haben ( Direktzusage ) oder eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse oder eine Direktversicherung der in 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG bezeichneten Art oder einen Pensionsfonds (s. dazu das Stichwort Betriebl. Altersversorgung - Pensionsfonds ) durchführen ( 10 Abs. 1 BetrAVG ). Das Verfahren ist in 10 Abs. 2 bis 3 BetrAVG geregelt. Beitragsbescheide des Trägers der Insolvenzsicherung können nach den ZPO -Vorschriften im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden ( 10 Abs. 4 BetrAVG ). Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung. Besondere Bestimmungen über Säumniszuschläge, Zinsen und die Verjährung von Beitragsansprüchen enthält 10a BetrAVG. Rechtsgrundlos an den PSV gezahlte Beiträge zur Insolvenzsicherung lösen einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch aus ( BVerwG, C 38/97 ). 4. Melde-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach 1b Abs. 1 bis 4 BetrAVG ( Unverfallbarkeit ) für seine Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der Direktzusage, dem Abschluss einer Direktversicherung oder der Errichtung einer Unterstützungskasse oder Errichtung eines Pensionsfonds aok-business.de - PRO Online,

4 mitzuteilen ( 11 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ). 11 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG sieht für den Arbeitgeber, sonstige Versorgungsträger, den Insolvenzverwalter, und die nach 7 BetrAVG Berechtigten umfangreiche Auskunftspflichten vor. 11 Abs. 2 BetrAVG verlangt periodische Mitteilungen bis spätestens des Kalenderjahres. 11 Abs. 3 BetrAVG regelt Mitteilungspflichten des Insolvenzverwalters. Ihm muss der Arbeitgeber oder der sonstige Träger der Versorgung wiederum Auskünfte geben ( 11 Abs. 4 BetrAVG ). Praxistipp: Es lohnt sich nicht, sich vor der Beitragspflicht drücken zu wollen. Die Finanzämter sind nach 11 Abs. 8 BetrAVG ermächtigt, dem Träger der Insolvenzsicherung zur "Sicherung der vollständigen Erfassung der nach 10 [BetrAVG] beitragspflichtigen Arbeitgeber" mögliche beitragspflichtige Arbeitgeber mitzuteilen. Das Risiko, irgendwann als säuminger Beitragspflichtiger aufzufallen, ist hoch. Verstöße gegen Auskunfts- und Mitteilungspflichten sind bußgeldbewehrt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu EUR geahndet werden ( 12 BetrAVG ). 5. Ausgeschlossene Ansprüche, Abfindung, Mitteilungspflichten, Vermögensübergang Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung auf Leistungen nach 7 BetrAVG besteht nicht, wenn sich eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung dem Träger der Insolvenzsicherung gegenüber verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, und die nach 7 BetrAVG Berechtigten ein unmittelbares Recht erwerben, die Leistung zu fordern ( 8 Abs. 1 BetrAVG ). Die Übertragung auf einen Pensionsfonds ist in 8 Abs. 1a BetrAVG geregelt. Eine Abfindung von Anwartschaften war bis zum ohne Zustimmung des Arbeitnehmers möglich, wenn die Voraussetzungen nach 3 Abs. 1 Satz 2 oder 3 a.f. BetrAVG erfüllt waren ( 8 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG ; s. dazu auch das Stichwort Betriebl. Altersversorgung - Abfindung ). Seit dem gilt ein durch das Alterseinkünftegesetz - AltEinkG - BGBl. I 2004, S ff. - eingeführter neuer 8 Abs. 2 BetrAVG mit folgender Maßgabe: Der Träger der Insolvenzsicherung kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach 18 SGB IV nicht übersteigen würde oder wenn dem Arbeitnehmer die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind ( 8 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG, s. auch 3 BetrAVG und das Stichwort Betriebl. Altersversorgung - Abfindung ) Was für einmalige Kapitalleistungen gilt, gilt auch für die Abfindung einer laufenden Leistung ( 8 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG ) Darüber hinaus ist eine Abfindung möglich, wenn sie an ein Unternehmen der Lebensversicherung gezahlt wird, bei dem der Versorgungsberechtigte im Rahmen einer Direktversicherung versichert ist. Die 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 und 3 Abs. 5 BetrAVG gelten entsprechend ( 8 Abs. 2 BetrAVG ). Der Versorgungsberechtigte hat einen Anspruch darauf, dass ihm der Träger der Insolvenzsicherung über die ihm nach 7 BetrAVG und 8 BetrAVG zustehenden Ansprüche und Anwartschaften eine schriftliche Mitteilung macht ( 9 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ). Unterbleibt die Mitteilung, ist der Anspruch oder die Anwartschaft spätestens ein Jahr nach dem Sicherungsfall anzumelden ( 9 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BetrAVG ). Erfolgt die Anmeldung später, beginnen die Leistungen frühestens mit dem Ersten des Monats der Anmeldung, es sei denn, dass der Berechtigte an der rechtzeitigen Anmeldung ohne sein Verschulden verhindert war ( 9 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG ). Ansprüche oder Anwartschaften des Berechtigten gegen den Arbeitgeber auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die den Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung begründen, gehen im Falle aok-business.de - PRO Online,

5 des Insolvenzverfahrens mit dessen Eröffnung, in den übrigen Sicherungsfällen dann auf den Träger der Insolvenzsicherung über, wenn der nach 9 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG dem Berechtigten seine Ansprüche und Anwartschaften mitteilt ( 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG ). Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden ( 9 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG ). Ist der Träger der Insolvenzsicherung zu Leistungen verpflichtet, die ohne den Eintritt des Sicherungsfalls eine Unterstützungskasse erbringen würde, geht deren Vermögen einschließlich Verbindlichkeiten auf ihn über; die Haftung für Verbindlichkeiten beschränkt sich auf das übergegangene Vermögen ( 9 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG ). Der Träger der Insolvenzsicherung hat gegen den Beschluss, mit dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird, das Recht der sofortigen Beschwerde ( 9 Abs. 5 BetrAVG ). 6. Umfang des Versicherungsschutzes Der Insolvenzschutz bringt Arbeitnehmern nur dann etwas, wenn er möglichst umfassend ist. Die Leistungen, die der Arbeitnehmer ohne Insolvenz von seinem Arbeitgeber bekäme, müssen abgedeckt sein. Auf der anderen Seite kann der PSV nicht für jedes Versprechen in Anspruch genommen werden. 7 BetrAVG enthält die gesetzlichen Grundlagen. 6.1 Anspruchshöhe Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer Direktzusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre ( 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ). Mit dem Insolvenzfall gibt es einen Schuldnerwechsel. Der PSV tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Zwischen PSV und Arbeitnehmer wird ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet. 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG gilt entsprechend, wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in 1b Abs. 2 Satz 3 BetrAVG genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach 1b Abs. 2 Satz 3 BetrAVG wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt; eine Unterstützungskasse oder ein Pensionsfonds, die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse oder dem Pensionsfonds Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist ( 7 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG ). Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehen gleich: die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse, ein außergerichtlicher Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit den Gläubigern zur Abwendung des Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt, die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im BetrAVG -Geltungsbereich, wenn kein Insolvenzantrag gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt ( 7 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG ). Die bloße wirtschaftliche Notlage des Arbeitgebers reicht für die Bejahung der Einstandspflicht des PSV nicht aus. Der Arbeitgeber hat kein Recht auf eine Klage gegen den PSV mit dem Ziel festzustellen, er sei zum Widerruf einer Versorgungszusage berechtigt und der PSV nicht zur Zahlung verpflichtet ( LAG Köln, Sa 1652/98 ). Bezugsberechtigte und ihre Hinterbliebenen, die lediglich Anwartschaftsrechte nach Maßgabe des 1b BetrAVG erworben haben, sind nach Maßgabe des 7 Abs. 2 BetrAVG insolvenzgeschützt. Die Berechnungssätze des 7 Abs. 2 BetrAVG stehen nicht zur Disposition der Vertragspartner ( BAG, AZR 684/98 - und zugleich Bestätigung von BAG, AZR 361/98 - mit dem Hinweis, dass eine vertraglich vorgesehene Altersgrenze auch vom PSV zu beachten ist - s. zur Altersgrenze auch BAG, AZR 722/98 ). Für Versorgungsanwärter gelten nur die gesetzlichen aok-business.de - PRO Online,

6 Unverfallbarkeitsfristen, keine vertraglich vereinbarten ( BAG, AZR 4/99 ). 6.2 Anspruchszeitraum Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalls folgt ( 7 Abs. 1a Satz 1 BetrAVG ). Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderes bestimmt ist ( 7 Abs. 1a Satz 2 BetrAVG ). Beispiel: (1) Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers A1 wird am eröffnet. Der Sicherungsfall Insolvenzeröffnung ist damit im Monat Oktober eingetreten. Der Kalendermonat, der auf den Eintritt des Sicherungsfalls folgt, ist der November. Arbeitnehmer N1 hat damit nach 7Abs. 1a Satz 1 BetrAVG ab dem Anspruch gegen Träger der Insolvenzsicherung. (2) Arbeitnehmer N2 stirbt am Die Versorgungszusage des Arbeitgebers A2 bestimmt nichts "anderes" i.s.d. 7 Abs. 1a Satz 2 BetrAVG. Damit endet der Versorgungsanspruch des N2 mit dem Soweit in der Versorgungszusage eine Hinterbliebenenversorgung versprochen wurde, tritt nach dem die Hinterbliebenenversorgung ein. In den Fällen des 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BetrAVG und 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 BetrAVG umfasst der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind ( 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG ). 6.3 Minderung des Anspruchs Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt ( 7 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG ). Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Versorgungsträger einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat ( 7 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG ). Sieht der Insolvenzplan vor, dass der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an zu erbringen hat, so entfällt von diesem Zeitpunkt an der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung ( 7 Abs. 4 Satz 3 BetrAVG ). Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, dass bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen aok-business.de - PRO Online,

7 ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden ( 7 Abs. 4 Satz 5 BetrAVG ). 6.4 Beschränkung des Anspruchs Die Ansprüche Versorgungsberechtigter gegen den Träger der Insolvenzsicherung bestehen nicht unbegrenzt. So beträgt beispielsweise der Anspruch auf laufende Leistungen im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße nach 18 SGB IV, 7 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG. Jahr alte Bundesländer neue Bundesländer ,00 EUR 5.985,00 EUR ,00 EUR 6.090,00 EUR ,00 EUR 6.090,00 EUR ,00 EUR 6.195,00 EUR ,00 EUR 6.300,00 EUR ,00 EUR 6.300,00 EUR ,00 EUR 6.405,00 EUR ,00 EUR 6.510,00 EUR ,00 EUR 6.720,00 EUR ,00 EUR 6.720,00 EUR ,00 EUR 6.825,00 EUR ,00 EUR 7.035,00 EUR ,00 EUR 7.245,00 EUR ,00 EUR 7.560,00 EUR ,00 EUR 7.980,00 EUR 7 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG gilt entsprechend für einen Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, dass 10 Prozent der Leistung als Jahresbeitrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind ( 7 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG ). 6.5 Ausschluss des Anspruchs Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung ist ausgeschlossen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Annahme gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihrer Verbesserung oder der für die Direktversicherung in 1b Abs. 2 Satz 3 BetrAVG genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen ( 7 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ). Die Annahme eines Versicherungsmissbrauchs ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, dass die Zusage nicht erfüllt wird ( 7 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG ; s. auch BAG, AZR 137/01 ). Verbesserungen der Versorgungszusagen blieben bis zum bei der Leistungsbemessung unberücksichtigt, soweit sie in den letzten beiden Jahren vor Eintritt des Sicherungsfalls vereinbart worden sind ( 7 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1 BetrAVG a.f.). Ausnahme: ab gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden ( 7 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 2 BetrAVG a.f.) aok-business.de - PRO Online,

8 Das oben bereits mehrfach angesprochene AltEinkG hat auch bei 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG für Neuerungen gesorgt. Seit dem gilt: Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur für ab dem gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beiträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für eine betriebliche Altersversorgung verwendet wurden ( 7 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 BetrAVG ), für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht übersteigt ( 7 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 BetrAVG ). Von 7 Abs. 5 BetrAVG werden auch Vereinbarungen erfasst, durch die unabhängig von früheren Zusagen eine neue Leistung versprochen wird ( BAG, AZR 423/97 ). Selbst vor einem Sicherungsfall erteilte Neuzusagen können einen Versicherungsmissbrauch darstellen. Der Insolvenzverwalter ist zum Widerruf des Bezugsrechts berechtigt. Er kann vom Begünstigten nach Maßgabe der 985, 952 BGB die Herausgabe des Versicherungsscheins verlangen ( BAG, AZR 136/98 ). 7. Rechtsprechungs-ABC An dieser Stelle werden einige der interessantesten Entscheidungen zum Thema Insolvenzschutz bei der betrieblichen Altersversorgung in alphabetischer Reihenfolge nach Stichwörtern geordnet hinterlegt: 7.1 Abfindung Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworbene Anwartschaften sind reine Insolvenzforderungen, wenn über das Vermögen eines Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet wird und zu diesem Arbeitgeber ein mit einer Versorgungszusage unterlegtes Arbeitsverhältnis besteht. Diese Insolvenzforderungen müssen zur Tabelle angemeldet werden. Anwartschaften können - und das unabhängig von ihrer Höhe - vom Insolvenzverwalter zwar durch eine Kapitalzahlung abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird ( 3 Abs. 4 BetrAVG ). Das gilt aber nicht, wenn es zu einem Betriebsübergang kommt und der Betriebserwerber in die Anwartschaften eintritt ( BAG, AZR 814/07 ). 7.2 Altersvorsorgebeträge "Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ist dahin auszulegen, dass er nicht vorschreibt, dass bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers die vom Lohn eines ehemaligen Arbeitnehmers einbehaltenen und in Altersversorgungsbeiträge umgewandelten Beträge, die der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers auf ein Versorgungskonto hätte einzahlen müssen, aus der Insolvenzmasse auszusondern sind" ( EuGH, C-454/15 - Leitsatz - Deutschland). 7.3 Anpassungsprüfung Der Pensionssicherungsverein hat nicht für Ansprüche auf Anpassung von Betriebsrenten einzustehen ( BAG, AZR 216/05 - unter Bezugnahme auf BAG, AZR 698/92 ; s. dazu auch das Stichwort Betriebl. Altersversorgung - Anpassung ). 7.4 Anspruchskonkurrenz Arbeitnehmer, die von der Insolvenz ihres Arbeitgebers oder einem vergleichbaren Sicherungsfall des 7 Abs. 1 BetrAVG getroffen werden, haben einen unterschiedlich ausgestalteten Versicherungsschutz. Versorgungsempfänger i.s.d. 7 Abs. 1 BetrAVG haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die ihr Arbeitgeber nach seiner Versorgungszusage zu erbringen hätte ( 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ). Arbeitnehmer, die bei Eintritt des Sicherungsfalls - hier: Eröffnung des Insolvenzverfahrens - noch keinen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung haben, aok-business.de - PRO Online,

9 sondern bloß eine nach 1b BetrAVG unverfallbare Anwartschaft, erhalten später bei Eintritt des Versorgungsfalls vom PSV die zeitanteilig bis zum Eintritt des Sicherungsfalls erdiente Betriebsrente ( 7 Abs. 2 Satz 1, 3 BetrAVG ). Beide Anspruchsgrundlagen schließen sich aus ( BAG, AZR 865/06 ). 7.5 Arbeitnehmer/Gesellschafter Der PSV tritt nach Maßgabe des 7 Abs. 2 BetrAVG für unverfallbare Anwartschaften ein. Wichtig ist, dass dem Berechtigten die Versorgung "aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt" worden ist. Das verlangt beim Status Arbeitnehmer/Gesellschafter manchmal eine besondere Prüfung. Hier gilt: "Für die gesetzliche Unverfallbarkeit ist es unerheblich, ob der Mitarbeiter die erforderliche Beschäftigungszeit als Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne - 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG - oder durch eine unter 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG fallende Tätigkeit für ein Unternehmen erreichte. Wurde die Tätigkeit für dasselbe Unternehmen geleistet, kann sie auch nicht nach einem unterschiedlichen Status im Zeitablauf aufgespalten werden" ( BAG, AZR 660/09 - mit dem Ergebnis, dass der PSV hier eintrittspflichtig war). 7.6 Aussonderungsrecht "Ein von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gebotener Schutz der Arbeitnehmer in der Insolvenz des Arbeitgebers führt nicht zur Begründung eines Aussonderungsrechts nach 47 InsO an den vom Arbeitgeber nicht an die Pensionskasse gezahlten Beiträgen. Eine unionsrechtskonforme Auslegung oder richterliche Rechtsfortbildung von 47 InsO, nach der eine Aussonderung keine Trennung des auszusondernden Vermögens vom Vermögen des Schuldners erfordert, übersteigt die Grenze des rechtsmethodisch Erlaubten" ( BAG, AZR 718/15 - Leitsätze). 7.7 Beitragspflicht Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden nach Maßgabe des 10 BetrAVG auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht. Nach 25 Abs. 1 Satz 1 VAG müssen zu Nachschüssen oder Umlagen auch die im Lauf des Geschäftsjahres ausgeschiedenen oder eingetretenen Mitglieder beitragen. Ihre Beitragspflicht bemisst sich danach, wie lange sie in dem Geschäftsjahr dem Verein angehört haben, 25 Abs. 1 Satz 2 VAG. "Arbeitgeber, die im laufenden Kalenderjahr erstmals zur Insolvenzsicherung beitragspflichtig werden, sind nicht von der Beitragspflicht ausgenommen, wenn sie am Stichtag des Schlusses des Wirtschaftsjahres, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat, noch keine Arbeitgeber gewesen sind" ( BVerwG, C 11/09 ). 7.8 Berechnung - 1 Die Berechnung der insolvenzgeschützten Anwartschaft nach 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG in Verbindung mit 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG vollzieht sich in zwei Schritten: Im ersten Schritt erfolgt eine Hochrechnung der ohne das Ausscheiden anfallenden Versorgungsleistung. Im zweiten Schritt erfolgt eine Kürzung der hochgerechnete Versorgungsleistung um den in 2 Abs. 1 BetrAVG in Verbindung mit 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG eigenständig geregelten Zeitwert-/Unverfallbarkeitsfaktor ( BAG, AZR 205/05 ). 7.9 Berechnung - 2 Die Höhe der insolvenzgeschützten Betriebsrentenanwartschaft wird über 7 Abs. 2 BetrAVG nach 2 Abs. 1 BetrAVG bestimmt. Dabei ist die gleiche Regelung anzuwenden, die für die Feststellung der Höhe der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft eines vor Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers ist. Nur der Anspruch ist insolvenzgeschützt, der dem Verhältnis tatsächlicher Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Sicherungsfalls zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur üblichen, festen Altersgrenze entspricht (= System der zeitratierlichen Berechnung). Dabei kann es passieren, dass Arbeitnehmer, die in einem jüngeren Alter angefangen sind, bei gleicher Betriebszugehörigkeit eine geringere geschützte Versorgungsanwartschaft haben als Kollegen, die erst in einem höheren Alter eingestiegen sind. Das ist keine verbotene Altersdiskriminierung ( BAG, aok-business.de - PRO Online,

10 3 AZR 434/09 ) Betriebsübergang "1. Der Inhalt einer Gesamtbetriebsvereinbarung gilt nach einem Betriebsübergang in dem übertragenen Betrieb als Einzelbetriebsvereinbarung weiter, wenn ihr Gegenstand im Unternehmen des Betriebserwerbers nicht normativ geregelt ist. 2. Ein Arbeitnehmer kann die nach 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG auf den Pensions-Sicherungs-Verein übergegangenen Ansprüche mit dessen Ermächtigung zur Insolvenztabelle anmelden und im Bestreitensfall gerichtlich weiterverfolgen" ( BAG, AZR 763/13 - Leitsätze) Dauer der Betriebszugehörigkeit Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach 7 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach 1b BetrAVG unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls nach Maßgabe des 7 Abs. 2 BetrAVG einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung. Bei der Berechnung der Höhe einer gegen Insolvenz gesicherten Betriebsrente ist aber nur die Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Sicherungsfalls zu berücksichtigen ( LAG Köln, Sa 22/09 ) Direktversicherung - 1 In der Insolvenz gilt nach Auffassung des BGH der Vorbehalt des Widerrufs in Fällen, in denen eine Versorgungszusage unwiderruflich werden soll, wenn die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit nach dem BetrAVG erfüllt sind, nicht bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem insolventen Unternehmen. Als Rechtsfolge daraus nimmt der BGH ein Aussonderungsrecht zugunsten des Arbeitnehmers an. Der dritte BAG-Senat möchte von dieser Entscheidungspraxis abweichen und hat dem Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes daher folgende Rechtsfrage vorgelegt: Gilt bei einem eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht aus einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung ein in den Versicherungsvertrag aufgenommener Vorbehalt des Widerrufs für die Zeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Unverfallbarkeit auch für den Fall einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer ( BAG, AZR 334/06 ) Direktversicherung - 2 Je nach Ausgestaltung des Versicherungsvertrags bleibt der Arbeitgeber bei einer Direktversicherung Versicherungsnehmer und er kann sich dann für den Fall des Ausscheidens seines Mitarbeiters - soweit es noch keine unverfallbare Anwartschaft gibt - den Widerruf des Bezugsrechts vorbehalten. Dieses Recht steht grundsätzlich auch dem Insolvenzverwalter zu. Nur: Geht das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters in Folge eines Betriebsübergangs auf einen anderen Arbeitgeber über, ist das kein Fall des Ausscheidens. Der Arbeitnehmer erfüllt seine Wartezeit auch während der Insolvenz. Nach Erfüllen der Wartezeit ist der Insolvenzverwalter daher nicht mehr berechtigt, die Rechte aus der Versicherung in Anspruch zu nehmen - insoweit darf er auch den Rückkaufswert nicht zur Masse einziehen ( BAG, AZR 334/06 ) Dynamisierung Sieht eine Versorgungsordnung auch für ausgeschiedene Arbeitnehmer eine von 16 BetrAVG losgelöste Dynamisierung vor, hat der PSV auch dafür einzustehen ( BAG, AZR 39/98 ; im Anschluss an BAG, AZR 767/93 ) Ehegattengeld Der Träger der Insolvenzsicherung hat seine Leistungen nach 7 Abs. 1 BetrAVG im Sicherungsfall grundsätzlich so an den Versorgungsempfänger oder seine Hinterbliebenen zu erbringen, wie der Arbeitgeber es aufgrund der Versorgungszusage hätte tun müssen. Erst die nach 7 Abs. 1 BetrAVG ermittelte, grundsätzlich in dieser Höhe an den Versorgungsempfänger oder dessen Hinterbliebene zu zahlende Versicherungsleistung wird nach 7 Abs. 3 BetrAVG auf höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgeblichen Bezugsgröße i.s. des 18 SGB IV beschränkt ( BGH, aok-business.de - PRO Online,

11 II ZR 403/02 ) Eigenkündigung Wenn ein Mitarbeiter sein Arbeitsverhältnis selbst kündigt, zunächst woanders arbeitet, dann nach drei Monaten wieder beim ersten Arbeitgeber anfängt, sind die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen aus 1 Abs. 1 BetrAVG a.f. bzw. 1b Abs. 1 BetrAVG n.f. unterbrochen. Vereinbart der frühere Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer, dass frühere Beschäftigungs- und Zusagezeiten angerechnet würden, wird damit der Insolvenzschutz nach 7 Abs. 2 BetrAVG nicht ausgelöst ( BAG, AZR 121/02 ; mit dem Hinweis, dass die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sein müssen und eine arbeitsvertragliche "Unverfallbarkeit" nicht ausreicht) Einmalbetrag Arbeitgeber müssen nach Maßgabe 30i Abs. 1 BetrAVG für den Barwert des bis zum aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften einen Einmalbetrag zahlen. Diese Verpflichtung setzt allerdings voraus, dass die Beitragspflicht bei Inkrafttreten des 30a BetrAVG und nach 10 Abs. 1 BetrAVG im Jahr 2005 bestand. Die Erhebung des Einmalbeitrags nach 30i Abs. 1 BetrAVG verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das rechtsstaatliche Rückzahlungsverbot. Hier liegt keine echte (auf bereits abgeschlossen Sachverhalte wirkende), sondern eine zulässige unechte Rückwirkung vor - sie betrifft noch nicht abgeschlossene Vorgänge und regelt noch Rechtsbeziehungen für die Zukunft ( BVerwG, C 32/09 ) Feststellungsklage - 1 Die ZPO bietet mit 256 ZPO die Möglichkeit, zur Klärung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses eine Feststellungsklage zu erheben. Versorgungsempfänger oder -anwärter wollen vielfach wissen, ob der PSVaG verpflichtet ist, bei Arbeitgeber-Insolvenz Versorgungsleistungen zu erbringen. Hier besteht bereits vor Eintritt des Sicherungsfalls nach 7 Abs. 1 BetrAVG ein feststellungsfähiges - bedingtes - Rechtsverhältnis i.s. des 256 ZPO ( BGH, II ZR 413/02 ) Feststellungsklage - 2 Die Feststellungsklage setzt ein besonderes rechtliches Feststellungsinteresse voraus. Erhebt der Insolvenzverwalter gegen einen Arbeitnehmer Klage auf Feststellung, "dass der arbeitgeberfinanzierte Teil des Rückkaufswerts der bei einer Pensionskasse zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Versicherung der Masse und nicht dem Beklagten zusteht", dann lässt sich dieses besondere Interesse bejahen. Das Ergebnis der Frage hängt davon ab, ob die Insolvenzschuldnerin auf Grund ihres Rechtsverhältnisses zur Pensionskasse Ansprüche aus der Versicherung geltend machen könnte. Wäre das so, stünden ihr Rechte an der Masse zu - ansonsten hätte der Arbeitnehmer ein Aussonderungsrecht nach 47 InsO ( BAG, AZR 496/08 - mit dem Hinweis, dass eine Leistungsklage gegen die Pensionskasse nicht geeignet ist, das Rechtsverhältnis Insolvenzverwalter/Arbeitnehmer zu klären) Freiwillige Zusage Die freiwillige Zusage des Arbeitgebers, trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Aufhebungsvertrag die betriebliche Altersversorgung "bis zur Fälligkeit, d.h. spätestens bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres" weiter zu bedienen, ist rechtlich zwar zulässig. Versorgungsanwartschaften sind aber nur in der gesetzlichen Mindesthöhe, die sich nach tatsächlich erreichter und maximal zu erreichender Betriebszugehörigkeit richtet, insolvenzgesichert. Der PSV braucht für diese Art "Nachdienstzeitenvereinbarungen" nicht einzutreten ( BAG, AZR 205/05 ) Geschützte Anwartschaft Die Höhe des Anspruchs gegen den Pensionssicherungsverein "richtet sich nach der Höhe der Leistungen gemäß 2 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 5" BetrAVG, 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG. Danach ist die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft zeitratierlich zu berechnen - wobei der Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung an aok-business.de - PRO Online,

12 die Stelle des Zeitpunkts des Ausscheidens tritt. Die Berechnung erfolgt in der Weise, "dass die Dauer des Arbeitsverhältnisses von dessen Beginn bis zum Sicherungsfall in das Verhältnis gesetzt wird zur möglichen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum Erreichen der festen Altersgrenze" ( BAG, AZR 434/09 - mit dem Hinweis, dass der "diesem Verhältnis entsprechende Teil der bei einer Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze nach der maßgeblichen Versorgungsordnung erreichbaren 'fiktiven' Vollrente insolvenzgeschützt" ist) GmbH-Minderheitsgesellschafter Der Insolvenzschutz für einen geschäftsführenden GmbH-Minderheitsgesellschafter kann eingeschränkt sein. Insolvenzschutz besteht eigentlich bloß für eine aus Anlass der Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagte Versorgung. Die Zusage erfolgt nicht mehr "aus Anlass" des Arbeitsverhältnisses oder der Tätigkeit für ein Unternehmen, wenn eine GmbH nur ihren Gesellschaftern eine Versorgung verspricht und Art und Höhe der Versorgung bei Beschäftigten, die nicht Gesellschafter sind, wirtschaftlich überhaupt nicht vertretbar wäre ( BAG, AZR 769/98 ) Herausgabe des Versicherungsscheins Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht nach 952 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Gläubiger zu. Also hat der Gläubiger von Versicherungsleistungen - hier: Direktversicherung für die betriebliche Altersversorgung - auch Anspruch auf den Versicherungsschein. Im Insolvenzfall ist die Insolvenzschuldnerin Gläubigerin der Versicherungsleistung - und deren Rechte übt nach 80 Abs. 1 InsO der Insolvenzverwalter aus. Er ist damit berechtigt, gegenüber dem Arbeitnehmer den aus dem Eigentum folgenden Herausgabeanspruch in Bezug auf den Versicherungsschein gegenüber dem Mitarbeiter geltend zu machen ( BAG, AZR 267/09 ) Hinterbliebenenrente - 2 Für den Insolvenzschutz von Betriebsrenten gilt: "Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch " ( 7 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG ). Für Hinterbliebenenrenten gilt: "Die als Prozentsatz der Rente des Hauptberechtigten definierte Hinterbliebenenrente ist auch dann aus dem ungekürzten Versorgungsanspruch zu berechnen, wenn bereits der Hauptberechtigte eine nach 7 Abs. 3 BetrAVG gekürzte Rente bezogen hat" ( BGH, II ZR 240/07 ) Höchstgrenze Der PSVaG hat nach 7 Abs. 1 BetrAVG die Versorgungsleistungen im Sicherungsfall so zu erbringen, wie der Arbeitgeber es hätte tun müssen. Das erfordert es, dass zunächst die Höhe der vom Arbeitgeber zugesagten Leistung festzustellen ist. Erst dann greift 7 Abs. 3 BetrAVG, der die zu erbringende Versicherungsleistung auf höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgeblichen Bezugsgröße i.s.d. 18 SGB V begrenzt ( BGH, II ZR 403/02 und II ZR 369/02 ) Insolvenzanfechtung Der Insolvenzverwalter kann im Wege der Insolvenzanfechtung die Zurückgewährung einer Direktversicherung an die Insolvenzmasse verlangen, wenn der Arbeitgeber sie innerhalb des letzten Monats vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung auf den Arbeitnehmer überträgt und der Arbeitnehmer noch keine unverfallbare Anwartschaft nach den BetrAVG -Bestimmungen erworben hat. Tarifliche Verfallklauseln gelten für den Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters nicht ( BAG, AZR 110/03 ) Insolvenzsicherungsabgabe Die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung wird nach 10 BetrAVG über eine Insolvenzsicherungsabgabe erreicht. 10 Abs. 1 BetrAVG sieht die Beitragspflicht aller Arbeitgeber vor, die die dort aufgeführten Leistungen betrieblicher Altersversorgung versprochen haben, aok-business.de - PRO Online,

13 Abs. 3 BetrAVG regelt die Beitragsbemessungsgrundlage. Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ist zwar in beiden Regelungen eröffnet, es liegt jedoch kein Eingriff vor. Die BetrAVG -Bestimmungen knüpfen nicht an die Ausübung eines bestimmten Berufs an, sondern stellen lediglich darauf ab, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversogung zugesagt hat. Auch ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht zu erkennen ( BVerfG, BvR 2983/10 - mit weiterer Begründung) Insolvenzsicherungsbeitrag "1. Das Tatbestandsmerkmal der Pensionsverpflichtung in 10 Abs. 3 Halbs. 2 Nr. 1 BetrAVG umfasst in den Fällen der Haftungsteilung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV) und dem Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSV) gemäß 171d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB V nur den von Letzterem zu sichernden Teil der Pensionsverpflichtung." "2. Der vom PSV zu sichernde Teil der Pensionsverpflichtung entspricht der Differenz zwischen der gesamten durch die Direktzusage begründeten Pensionsverpflichtung und demjenigen Teil dieser Verpflichtung, für den gemäß 171d Abs. 1 Satz 1 SGB V der GKV einzustehen hat. Das sind diejenigen Ansprüche und Anwartschaften auf eine konkrete Versorgungsleistung, bei denen die Entstehungsvoraussetzungen bereits zum 31. Dezember 2009 vorlagen. 3. Auf den vom PSV zu sichernden Teil der Pensionsverpflichtung sind die Regeln der Teilwertberechnung gemäß 10 Abs. 3 Halbs. 2 Nr. 1 BetrAVG i.v.m. 6a Abs. 3 EStG unverändert anzuwenden. Eine zeitanteilige feste Quotierung des Teilwerts der gesamten, vom GKV und dem Beklagten gemeinsam zu sichernden Pensionsverpflichtung ist unzulässig. Dasselbe gilt für eine gleitende Quotierung, die den relativen Zuwachs des Haftungsrisikos des Beklagten im Anwartschaftsverlauf abbildet, und für eine Verschiebung des Teilwertbeginns auf den 1. Januar 2010" ( BVerwG, C 2/16 - Leitsätze) Kapitalleistungen In den Fällen von 7 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 Nr. 1 und 3 BetrAVG "umfasst der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind." "1. Der Pensions-Sicherungs-Verein haftet nach 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG auch für Versorgungsansprüche, die bei Eintritt des Sicherungsfalls bereits entstanden sind Abs. 1a Satz 3 BetrAVG findet auf Kapitalleistungen keine Anwendung" ( BAG, AZR 411/15 - Leitsätze) Konzernobergesellschaft 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG bestimmt, dass die 1 bis 16 BetrAVG für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, entsprechend gelten, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Damit erweitert die Regelung den nach 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG für die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmer geltenden Insolvenzschutz auf sonstige Personen, denen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen eine Versorgungszusage erteilt wurde. Voraussetzung ist jedoch, dass die Tätigkeit aufgrund von vertraglichen Beziehungen zwischen dem Begünstigten und dem Unternehmen erbracht wird. Nicht ausreichend ist es, wenn sie diesem nur wirtschaftlich zugutekommt" ( BAG, AZR 1094/12 - zu einem Fall, in dem die Konzernobergesellschaft dem Mitarbeiter einer Tochtergesellschaft eine Versorgungszusage gegeben hatte) Laufende Rentenleistungen 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG sichert unter den dort hinterlegten Voraussetzungen auch "rückständige Versorgungsleistungen". "Versorgungsleistungen" können grundsätzlich alle Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sein - selbst einmalige Kapitalleistungen. 7 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG zeigt aber schon von seinem Wortlaut her, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung ausschließlich laufende Rentenleistungen meinte. 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG verwenden die Mehrzahl von "Versorgungsleistung": "Versorgungsleistungen". "Damit zielt die Regelung - gerade in Verbindung mit dem Wort 'rückständige' - erkennbar auf periodische Rentenansprüche ab, die regelmäßig nicht einmalig, sondern zu mehreren aufeinanderfolgenden Zeitpunkten entstehen. Der Anspruch auf eine Kapitalleistung entsteht demgegenüber einmal im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls und zwar selbst dann, wenn ggf. eine Auszahlung der Kapitalleistung in Raten erfolgt" Das heißt: " 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG findet auf Kapitalleistungen keine aok-business.de - PRO Online,

14 Anwendung" (BAG, AZR 411/15-2. Leitsatz) "Leistungsbescheid" (Mitteilung nach 9 Abs. 1 BetrAVG) Der PSV teilt dem Berechtigten die ihm nach 7 BetrAVG oder 8 BetrAVG zustehenden Ansprüche oder Anwartschaften mit. Dieser "Leistungsbescheid" - die Mitteilung nach 9 Abs. 1 BetrAVG - ist aber nur eine Wissens- und keine Willenserklärung, die unabhängig von den Voraussetzungen der 7, 8 BetrAVG zu einem Anspruch allein aus dem Bescheid führen soll. Diese Mitteilung hat lediglich deklaratorischen Charakter - mit dem Ergebnis, dass aus ihr keine Leistungsansprüche des Mitteilungsempfängers hergeleitet werden können. Es gibt insoweit auch keinen Vertrauensschutz für Vermögensdispositionen, die der begünstigte Arbeitnehmer mit Blick auf den "Leistungsbescheid" gemacht hat ( BAG, AZR 546/08 ) Lohnsteuererstattung Verliert ein Arbeitnehmer wegen der Insolvenz seines Arbeitgebers das Bezugsrecht aus einer Direktversicherung, hat das keine lohnsteuerrechtlichen Folgen. Der Versorgungsanspruch geht nach 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG (in der für das Streitjahr geltenden Fassung) kraft Gesetzes auf den Träger der Insolvenzsicherung - 14 BetrAVG - über. Dabei bleibt den insolvenzbetroffenen Arbeitnehmern der Versicherungsschutz erhalten - sie verlieren ihre Versorgungsanwartschaft nicht. Insoweit kann keine Lohnrückzahlung angenommen werden, die zu einer Lohnsteuererstattung führen könnte ( BFH, VI R 58/05 ) Rückdeckungsversicherung Die Fragen, ob der Arbeitgeber in der Lage ist, rechtswirksam auf eine Versicherung zuzugreifen, und ob die Rechte aus der Versicherung zu seinem Vermögen gehören, auf das der Insolvenzverwalter Zugriff hat, entscheidet sich allein nach der versicherungsrechtlichen Lage. Liegt keine Direktversicherung, sondern eine Rückdeckungsversicherung (= Finanzierungsmaßnahme für eine unmittelbare Versorgungszusage ) vor, dann steht dem durch die Versorgungszusage begünstigten Arbeitnehmer weder ein Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts aus der Lebensversicherung noch auf Feststellung eines Zahlungsanspruchs in Höhe dieses Rückkaufswertes gegen die Insolvenzmasse zu. Versicherungsnehmer und damit bezugsberechtigt ist hier nur der Arbeitgeber - der Arbeitnehmer ist nur die versicherte Person ( BAG, AZR 10/10 ) Studium Nach den gesetzlichen Vorschriften kommt es beim Insolvenzschutz auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit an. Ob der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, ist unerheblich, wenn sein Arbeitsverhältnis nur fortbesteht und die wechselseitigen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag ruhen. Bei einer rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses findet keine Anrechnung der früheren Betriebszugehörigkeit statt ( BAG, AZR 78/05 - hier: fortlaufende Betriebszugehörigkeit abgelehnt für eine dreijährige Unterbrechung der Beschäftigung aus Anlass eines Hochschulstudiums) Unterstützungskasse Bei einer Unterstützungskasse ist die Beitragsbemessungsgrundlage der Insolvenzsicherung "das Deckungskapital für die laufenden Leistungen ( 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes ) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendung für Leistungsanwärter.S.v. 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes." Diese Regelung verletzt weder das Äquivalenzprinzip noch den allgemeinen Gleichheitssatz. "Die für die Anwartschaften aus Direktzusagen geltenden Vorschriften zur Beitragsbemessung nach dem Teilwert der Pensionsverpflichtung oder dem Barwert der Anwartschaft ( 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG i.v.m. 6a Abs. 3 EStG ) sind auf Unterstützungskassenanwartschaften nicht entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn die Unterstützungkassenanwartschaft rückgedeckt ist oder durch Entgeltumwandlung finanziert wird" ( BVerwG, C 19/10 ) aok-business.de - PRO Online,

15 7.37 Versorgungsanwärter Der Insolvenzschutz für Versorgungsanwärter nach 7 Abs. 2 BetrAVG erfasst nicht die dem Arbeitnehmer zugesagte, nach variablen Größen bemessene Dynamisierung laufender Betriebsrenten ( BAG, AZR 458/98 - mit dem Hinweis, dass diese Begrenzung des Insolvenzschutzes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist) Versorgungsfall Der betriebsrentenrechtliche Versorgungsfall "Alter" tritt auch dann ein, wenn ein Versorgungsberechtigter in rentenversicherungsrechtlich zulässigem Umfang für seinen bisherigen Arbeitgeber weiterarbeitet und bis zu seinem endgültigen Ausscheiden keine Versorgungsleistungen in Anspruch nimmt. Das anspruchsbegründende Arbeitsverhältnis ist beendet, der Arbeitnehmer aus dem aktiven Erwerbsleben ausgeschieden. Wird der Betrieb des Arbeitgebers veräußert und setzt der "technische Rentner" sein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beim Erwerber fort, geht das beim Erstarbeitgeber begründete Ruhestandsverhältnis nicht auf den Erwerber über. Der Betriebserwerber kann die Versorgungsansprüche nicht schuldbefreiend nach 4 Abs. 1 BetrAVG ohne Zustimmung des Trägers der gesetzlichen Insolvenzsicherung übernehmen ( BAG, AZR 313/02 ) Widerruf - 1 Erklärt der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Unwiderruflichkeit der Bezugsberechtigung einen Vorbehalt, ist dieser Vorbehalt einschränkend auszulegen. Soll der Vorbehalt einen Widerruf des Bezugsrechts für den Fall der Insolvenz der Arbeitgeber zulassen, würde das dem mit Abschluss der Direktversicherung angestrebten Ziel zuwiderlaufen. Der Arbeitgeber würde seinem Mitarbeiter erworbene Versorgungsansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nämlich auch in Fällen nehmen, die sich der Einflussnahme des Arbeitnehmers völlig entziehen ( BGH, IV ZR 30/04 ) Widerruf - 2 In der Insolvenz gilt nach Auffassung des BGH der Vorbehalt des Widerrufs in Fällen, in denen eine Versorgungszusage unwiderruflich werden soll, wenn die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit nach dem BetrAVG erfüllt sind, nicht bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem insolventen Unternehmen. Als Rechtsfolge daraus nimmt der BGH ein Aussonderungsrecht zugunsten des Arbeitnehmers an. Der dritte BAG-Senat möchte von dieser Entscheidungspraxis abweichen und hat dem Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes daher folgende Rechtsfrage vorgelegt: Gilt bei einem eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht aus einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung ein in den Versicherungsvertrag aufgenommener Vorbehalt des Widerrufs für die Zeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Unverfallbarkeit auch für den Fall einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer ( BAG, AZR 334/06 ) Der Gemeinsame Senat hat das Verfahren eingestellt, "nachdem... [er] aufgrund von Äußerungen der beteiligten Senate nicht mehr von der Notwendigkeit einer Entscheidung ausging." Das BAG hat daraufhin folgende Leitsatz-Entscheidung getroffen: "1. Ob die Rechte aus einem Versicherungsvertrag zur Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer oder der Masse zustehen, richtet sich danach, ob das Bezugsrecht nach den Regelungen im Versicherungsvertrag noch widerrufen werden kann. Nur wenn eine Widerrufsmöglichkeit besteht, stehen die Rechte der Masse zu. 2. Enthält der Versicherungsvertrag ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht, nach dem ein an sich unwiderrufliches Bezugsrecht unter bestimmten Bedingungen doch widerrufen werden kann, ist bei der Auslegung auf die betriebsrentenrechtlichen Wertungen abzustellen. 3. Soll das Bezugsrecht widerruflich sein, falls der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, ohne dass die Voraussetzungen einer gesetzlichen Unverfallbarkeit der Versorgungszusage vorliegen, kommt es darauf an, ob das Arbeitsverhältnis im betriebsrentenrechtlichen Sinne endet und ob zum Zeitpunkt der Beendigung eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft vorliegt. 4. Geht das Arbeitsverhältnis aufgrund eines Betriebsübergangs auf einen anderen Arbeitgeber über, endet es nicht. Der Arbeitnehmer scheidet nicht aus dem Arbeitsverhältnis aus" (BAG, AZR 334/06) Wirtschaftliche Notlage aok-business.de - PRO Online,

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