Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Personenkreis
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- Uwe Lorentz
- vor 7 Jahren
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1 Betriebl. Altersversorgung - Personenkreis Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Der Anwendungsbereich des BetrAVG 3. Arbeiter und Angestellte 4. Auszubildende 5. Für ein Unternehmen Tätige 6. Eingeschränkter Personenkreis bei Entgeltumwandlung 7. Rechtsprechungs-ABC 7.1 GmbH-Fremdgeschäftsführer 7.2 Vertragliche Beziehung Information 1. Allgemeines Der Gesetzgeber spricht im Betriebsrentengesetz ganz klar von "betrieblicher" Altersversorgung. Die Leistungen bei Alter, Invalidität oder Tod des Arbeitnehmers müssen vom Arbeitgeber - so 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG - "aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt" worden sein. Das führt unweigerlich zu dem Schluss, dass für BetrAVG-Leistungen grundsätzlich ein Arbeitsverhältnis vorliegen muss. Eine wichtige Ausnahme ist in 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG geregelt: "Die 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditätsoder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind." Praxistipp: Die BetrAVG-Bestimmungen gelten in erster Linie für Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte. Der Unternehmer selbst, persönlich haftende oder beherrschende Gesellschafter sind von BetrAVG-Leistungen ausgeschlossen. Sie müssen anderweitig vorsorgen oder sich anderweitig versorgen lassen. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass der BetrAVG- Insolvenzschutz nicht für diesen Personenkreis geschaffen wurde und ihre vereinbarte Alterversorgung auch im Insolvenzfall werthaltig bleibt. Das BetrAVG enthält - wie viele andere Bestimmungen auch - keine Definition der Begriffe "Arbeiter" und "Angestellte". Das BetrAVG verwendet den umfassenden Begriff "Arbeitnehmer" und bezieht in 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG auch die "zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten" ein. Der Begriff Arbeitnehmer ist vom Begriff Unternehmer und von einer selbstständigen Tätigkeit abzugrenzen. Dazu bietet sich in erster Linie der Beschäftigungsbegriff des 7 Abs. 1 SGB IV an: " Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers." Die Entgeltumwandlung steht nur Personen offen, "soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind." 2. Der Anwendungsbereich des BetrAVG Die betriebliche Altersversorgung i.s. der BetrAVG-Bestimmungen steht nicht jedermann offen. Der persönliche Anwendungsbereich wird vom Gesetz in 17 Abs. 1 BetrAVG genau umrissen. Die 1 bis 16 BetrAVG gelten danach nur für: aok-business.de - PRO Online,
2 Angestellte ( 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ), Arbeiter ( 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ), Auszubildende ( 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ) und Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, denen aber aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen betriebliche Versorgungsleistungen zugesagt wurden ( 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG ) Der sachliche Anwendungsbereich des BetrAVG ergibt sich zunächst aus 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG : Betriebliche Altersversorgung sind Zusagen von Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung durch den Arbeitgeber aus Anlass des Arbeitsverhältnisses. Weitere Arten betrieblicher Altersvorsorge ergeben sich aus 1 Abs. 2 BetrAVG. 3. Arbeiter und Angestellte Das Gesetz sagt nicht, wer Arbeiter und wer Angestellter i.s. des BetrAVG ist. Es setzt den beide Personengruppen umfassenden Begriff "Arbeitnehmer" in gleicher Weise wie viele andere Bestimmungen voraus - z.b.: 5 Satz 1 ArbGG 5 Abs. 1 BetrVG 2 BUrlG Der Begriff "Arbeitnehmer" ist vom Begriff Unternehmer abzugrenzen. Wer Selbstständiger ist, ist kein Arbeitnehmer. Die Eigenschaft Arbeitnehmer wird damit vorrangig durch persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit und Eingliederung in einen fremden Betrieb bestimmt (s. dazu auch 7 Abs. 1 SGB IV - Beschäftigung - und die Stichwörter Scheinselbstständigkeit - Beschäftigung und Scheinselbstständigkeit - Allgemeines ). Das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber verlangt zwingend einen Arbeitsvertrag. 4. Auszubildende 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG erstreckt den Anwendungsbereich des BetrAVG auch auf die " zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten " und sagt weiter: "ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich." Was Berufsausbildung ist, steht in 1 Abs. 3 BBiG : "Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen." Über 26 Satz 1 BBiG wird der Kreis auf Personen, "die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt," ausgedehnt. Damit sind im Prinzip alle Personen gemeint, die in einem auf einen Ausbildungszweck gerichteten Ausbildungsverhältnis stehen, soweit ihnen nur berufliche Fähigkeiten, Kenntnisse oder Erfahrungen vermittelt werden. Zu den Auszubildenden i.s. des 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG gehören insbesondere: Auszubildende i.s. des 1 Abs. 3 BBiG, Praktikanten und Volontäre aok-business.de - PRO Online,
3 Die unbedingte Gleichstellung der Berufsausbildung mit dem Arbeitsverhältnis bedeutet z.b., dass die einem Arbeitsvertrag vorgeschaltete Ausbildung wie ein Arbeitsverhältnis anzusehen ist. Beispiel Jutta Lamm-Bruskow ist 22 Jahre alt und will nach abgebrochenem Soziologie-Studium und Geburt zweier Kinder noch eine Ausbildung beginnen. Sie startet eine Karriere als Kauffrau im Einzelhandel bei der Getränkemarkt-Kette Woeff-Klickow GmbH & Co. KG. Dort gibt es gleich von Anfang die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung, die die Woeff-Klickow GmbH & Co. KG. allein finanziert. Die betriebliche Unterstützungskasse gewährt Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenvorsorge. Jutta Lamm-Bruskow beginnt ihre Ausbildung am und beendet sie mit Bestehen der Abschlussprüfung. Danach ist sie drei Jahre bei der Woeff-Klickow GmbH & Co. KG als Verkäuferin tätig. Zur weiteren Selbstverwirklichung beschließt Jutta, zum eine Winzerlehre in einem kleinen Weinort an der Mosel zu machen. Sie hat die Voraussetzungen für eine nach 1b Abs. 1 BetrAVG unverfallbare Anwartschaft erfüllt. Ihr Arbeitsverhältnis endet vor Eintritt des Versorgungsfalls nach dem 25. Lebensjahr und die Versorgungszusage bestand in diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre. Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis sind eine Einheit. Auch die Regelung in 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zeigt: Die BetrAVG-Bestimmungen sind Arbeitnehmerschutzrechte. Versorgungszusagen sollen - soweit es gesetzlich möglich und zulässig ist - erhalten bleiben. 5. Für ein Unternehmen Tätige Nach 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG gelten die 1 bis 16 BetrAVG auch für "Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind." 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG dehnt den Geltungsbereich des BetrAVG auf Nichtarbeitnehmer aus. Diese Nichtarbeitnehmer müssen allerdings für ein Unternehmen tätig sein. Die Beschäftigung für eine Privatperson - z.b. als Butler, Haushälter/in oder Sekretär/in - reicht nicht. Tätigkeit für ein Unternehmen bedeutet nicht unternehmerische Tätigkeit. Die Regelung in 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG muss einschränkend ausgelegt werden. In seinen Schutzbereich fallen also nur Versorgungsleistungen, die als Entgelt aus der Tätigkeit für ein fremdes Unternehmen geschuldet werden. Ausgeschlossen sind der selbstständige Unternehmer selbst, persönlich haftende und beherrschende Gesellschafter. Diese Personen werden nicht für ein fremdes, sondern für ein eigenes Unternehmen tätig. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Selbstverständlich können für die hier aufgelisteten Personen betriebliche Versorgungsleistungen vereinbart und versprochen werden. Sie haben dann allerdings nicht den gesetzlichen Schutz des BetrAVG, d.h. insbesondere keine Insolvenzsicherung und kein gesetzliches Recht auf eine frühzeitige unverfallbare Anwartschaft. Zum Personenkreis des 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG gehören: arbeitnehmerähnliche Personen (u.a. freie Mitarbeiter der Medien, Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter, freischaffende Journalisten, Künstler und Schriftsteller, Zwischenmeister), wirtschaftlich abhängige Selbstständige (u.a. Freiberufler, Handels- und Versicherungsvertreter), Mitglieder der gesellschaftsrechtlichen Organe ohne Unternehmensbeteiligung (u.a. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) und Unternehmer, die für ein fremdes Unternehmen tätig sind aok-business.de - PRO Online,
4 Die Ausdehnung des BetrAVG-Geltungsbereichs durch 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG bringt den Betroffenen vor allem den gesetzlichen Insolvenzschutz. Der Normzweck verlangt, Eigenzusagen - so genannte "In-sich-Geschäfte" - nicht in den Schutzbereich aufzunehmen. Die Tätigkeit muss für ein anderes Unternehmen ausgeübt werden, nicht für das eigene. Bei einem Statuswechsel wird eine zeitanteilige Aufteilung empfohlen, die sich im Wesentlichen nach den Vorgaben des 2 BetrAVG richtet. 6. Eingeschränkter Personenkreis bei Entgeltumwandlung 1a BetrAVG gibt Arbeitnehmern einen Anspruch auf Entgeltumwandlung. 17 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG beschränkt den persönlichen Anwendungsbereich des 1a BetrAVG allerdings auf ganz bestimmte Personen: " Arbeitnehmer im Sinne von 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind." Danach gilt ein modifizierter Arbeitnehmerbegriff. Beispiel: Die Woeff-Klickow GmbH & Co. KG aus dem Beispiel in Gliederungspunkt 4. stellt für die Betreuung ihrer Region Nord den neuen Vertriebsleiter Jochen Koler-Korn ein. Herr Koler-Korn hat ein monatliches Einkommen von EUR fix. Hinzu kommt eine umsatzabhängige Tantieme. Die monatliche Pflichtversicherungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt 2016 bei EUR west und EUR ost. Jochens Arbeitsentgelt liegt damit deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze. Er hat keinen Anspruch auf Entgeltumwandlung und ist kein "Arbeitnehmer" isd. 17 Abs. 1 BetrAVG. Der klare Gesetzeswortlaut lässt nichts zu deuten übrig: Wer in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversichert ist, hat keinen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Damit wird die Parallelität zu den Förderbestimmungen des Einkommensteuerrechts deutlich ( 10a, 82 EStG ). Sie kommen auch nur den Steuerpflichtigen zugute, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Wer das ist, steht in den 1 bis 6 SGB VI. Die Personen, die in 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG genannt sind, sind als Nichtarbeitnehmer häufig von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ausgeschlossen. Treffen kann es zum Beispiel freiwillig Versicherte, Rentner und Selbstständige. Bei ihnen kommt aber eine freiwillige Entgeltumwandlung in Betracht. 7. Rechtsprechungs-ABC An dieser Stelle werden einige der interessantesten Entscheidungen zum Thema Personenkreis der betrieblichen Altersversorgung in alphabetischer Reihenfolge nach Stichwörtern geordnet hinterlegt: 7.1 GmbH-Fremdgeschäftsführer Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH kann über 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG ivm. 30a BetrAVG abweichend von 6 BetrAVG - vorzeitige Altersleistung - schon ab Vollendung des 60. Lebensjahres eine vorgezogene Betriebsrente verlangen. Vorausgesetzt, der GmbH-Fremdgeschäftsführer erfüllt die Voraussetzungen des 30a BetrAVG. In diesem Fall muss nicht mal geprüft werden, ob der Fremdgeschäftsführer ebenso schutzwürdig wie sonst ein Arbeitnehmer ist. 30a BetrAVG ist eine eigene Anspruchsgrundlage. Für den Rentenanspruch des Fremdgeschäftsführers ist "nicht erforderlich, dass ab demn 60. Lebensjahr ein Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht" ( BAG, AZR 114/12 - mit dem Hinweis, dass 30a BetrAVG von der Verweisung auf 6 BetrAVG in 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG erfasst wird). 7.2 Vertragliche Beziehung 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG bestimmt, dass die 1 bis 16 BetrAVG für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, entsprechend gelten, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Damit erweitert die Regelung den nach aok-business.de - PRO Online,
5 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG für die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmer geltenden Insolvenzschutz auf sonstige Personen, denen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen eine Versorgungszusage erteilt wurde. Voraussetzung ist jedoch, dass die Tätigkeit aufgrund von vertraglichen Beziehungen zwischen dem Begünstigten und dem Unternehmen erbracht wird. Nicht ausreichend ist es, wenn sie diesem nur wirtschaftlich zugutekommt" ( BAG, AZR 1094/12 - zu einem Fall, in dem die Konzernobergesellschaft dem Mitarbeiter einer Tochtergesellschaft eine Versorgungszusage gegeben hatte) aok-business.de - PRO Online,
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