AMTSGERICHT LUDWIGSBURG

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1 Geschäftsverteilungsplan 2018 Seite 1 AMTSGERICHT LUDWIGSBURG Richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2018 (Stand 1. Januar 2018) I. Leitung des Gerichts Direktor des Amtsgerichts Dr. Stauß Ständiger Vertreter: Richter am Amtsgericht Hutzel Weitere aufsichtsführende Richterin: Richterin am Amtsgericht Kling II. Zivilabteilung Zivilreferat 1, M-Referat 1 Vertretung: Richter/in des Zivilreferats 7 b) M-Sachen mit den Anfangsbuchstaben K, P und T (M-Referat 1) Zivilreferat 2 Vertretung: Richter/in des Zivilreferats 5 Zivil-, einschließlich Rechtshilfesachen im Turnus Zivilreferat 3 Vertretung: Richter/in des Zivilreferats 4 Zivil-, einschließlich Rechtshilfesachen im Turnus

2 Geschäftsverteilungsplan 2018 Seite 2 Zivilreferat 4, M-Referat 12 Vertretung: Richter/in des Zivilreferats 3 b) M-Sachen mit den Anfangsbuchstaben E und R (M-Referat 12) Zivilreferat 5, M-Referat 5 Vertretung: Richter/in der Zivilreferate 2/11 b) M-Sachen mit den Anfangsbuchstaben M, G, C und I (M-Referat 5) Zivilreferat 6, M-Referat 6 Vertretung: Richter/in der Zivilreferats 9 b) M-Sachen mit dem Anfangsbuchstaben A und J (M-Referat 6) Zivilreferat 7, M-Referat 7 Vertretung: Richter/in der Zivilreferate 1 b) M-Sachen mit den Anfangsbuchstaben S, L und Y (M-Referat 7) Zivilreferat 8, M-Referat 9 Vertretung: Richter/in des Zivilreferats 10 b) M-Sachen mit den Anfangsbuchstaben B, C und X (M-Referat 9) Zivilreferat 9, M-Referat 8 Vertretung: Richter/in des Zivilreferats 6 b) M-Sachen mit den Anfangsbuchstaben N, U und V (M-Referat 8) Zivilreferat 10, M-Referat 10 Vertretung: zu a) und b): Richter/in des Zivilreferats 8, zu c) und d): Richter/in des Strafreferats 8, dann Richter/in des Strafreferats 2 b) M-Sachen mit den Anfangsbuchstaben D, F, O (M-Referat 10) c) Entscheidung über die Ablehnung eines Richters in Familiensachen d) Entscheidungen nach 148, 148 a StPO (Überwachungsrichter)

3 Geschäftsverteilungsplan 2018 Seite 3 Zivilreferat 11, M-Referat 11 Vertretung: Richter/in des Zivilreferats 5 b) M-Sachen mit den Anfangsbuchstaben H, W und Z (M-Referat 11) Zivilreferat 20 Vertretung: Richter/in des Zivilreferats 21 Zivil-, einschließlich Rechtshilfesachen gemäß 43 Nr. 1-4 WEG im Turnus mit dem Zivilreferat 21 Zivilreferat 21 Vertretung: Richter/in des Zivilreferats 20 Zivil-, einschließlich Rechtshilfesachen gemäß 43 Nr. 1-4 WEG im Turnus mit dem Zivilreferat 20 III. Familiengericht Familiengerichtsreferat 1 Vertretung: Richter/in des Familiengerichtsreferats 4 Familien-, einschließlich Rechtshilfesachen im Turnus Familiengerichtsreferat 2 Vertretung: Richter/in des Familiengerichtsreferats 5 a) Familien-, einschließlich Rechtshilfesachen im Turnus b) Verfahren, für die das Familiengericht gemäß 1666, 1666 a BGB zuständig ist, soweit Antragsteller ein Jugendamt ist, und keine andere Familiensache dieser Familie bei dem Amtsgericht Ludwigsburg anhängig war oder ist c) Adoptionssachen d) Rechtsbehelfe in F-Sachen und FH-Sachen des Rechtspflegers Familiengerichtsreferat 4 Vertretung: Richter/in des Familiengerichtsreferats 7 Familien-, einschließlich Rechtshilfesachen im Turnus Familiengerichtsreferat 5 Vertretung: Richter/in des Familiengerichtsreferats 2 Familien-, einschließlich Rechtshilfesachen im Turnus Familiengerichtsreferat 6 Vertretung: Richter/in des Familiengerichtsreferats 8 Familien-, einschließlich Rechtshilfesachen im Turnus

4 Geschäftsverteilungsplan 2018 Seite 4 Familiengerichtsreferat 7 Vertretung Richter/in des Familiengerichtsreferats 1 Familien-, einschließlich Rechtshilfesachen im Turnus Familiengerichtsreferat 8 Vertretung: Richter/in des Familiengerichtsreferats 6 a) Familien-, einschließlich Rechtshilfesachen im Turnus b) Entscheidungen über die Ablehnung eines Richters in Zivilsachen, M-Sachen und FG-Sachen IV. Insolvenzabteilung Insolvenzreferat 1 Vertretung: Richter/in des Insolvenzreferats 2 Insolvenzsachen mit den Buchstaben A bis P Insolvenzreferat 2 Vertretung: Richter/in des Insolvenzreferats 1 : Insolvenzsachen mit den Buchstaben Q bis Z V. Freiwillige Gerichtsbarkeit FG-Referat 1 Vertretung: Richter/in des Familiengerichtsreferats 5 a) K- und L-Sachen (einschließlich Ablehnungen des Rechtspflegers), sowie sonstige Sachen, in denen Erinnerungen gegen Entscheidungen des Rechtspflegers möglich sind b) Verschollenheitssachen c) Sonstige Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich Rechtshilfesachen, soweit diese nicht durch den GVPl. anderweitig verteilt sind. FG-Referat 2 Vertretung: Richter/in des FG-Referats 4 a) Betreuungssachen gemäß 271 Nr. 2 und 3 FamFG, soweit diese nicht durch den GVPl. anderweitig verteilt sind, im Turnus mit dem FG-Referat 4 b) Unterbringungssachen nach 312 FamFG im Turnus mit dem FG-Referat 4 c) Verfahren nach 1908i, 1846 BGB im Turnus mit dem FG-Referat 4 d) Sonstige Freiheitsentziehungssachen, soweit die Freiheitsentziehung nicht auf dem Polizeigesetz oder auf ausländerrechtlichen Vorschriften beruht, im Turnus mit dem FG-Referat 4

5 Geschäftsverteilungsplan 2018 Seite 5 FG-Referat 4 Vertretung: Richter/in des FG-Referats 2 a) Betreuungssachen gemäß 271 Nr. 2 und 3 FamFG, soweit diese nicht durch den GVPl. anderweitig verteilt sind, im Turnus mit dem FG-Referat 2 b) Unterbringungssachen nach 312 FamFG im Turnus mit dem FG-Referat 2 c) Verfahren nach 1908i, 1846 BGB im Turnus mit dem FG-Referat 2 d) Sonstige Freiheitsentziehungssachen, soweit die Freiheitsentziehung nicht auf dem Polizeigesetz oder auf ausländerrechtlichen Vorschriften beruht, im Turnus mit dem FG-Referat 2 FG-Referat 6 Vertreter: Richter/in des Strafreferats 8, danach die Richter der Strafabteilung nach Maßgabe der allgemeinen Regelung a) Freiheitsentziehungen, die auf ausländerrechtlichen Vorschriften in Verbindung mit dem Freiheitsentziehungsgesetz beruhen b) Freiheitsentziehungen und Durchsuchungen, die auf dem Landespolizeigesetz beruhen c) Überwachung der Telekommunikation, Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot sowie elektronische Aufenthaltsüberwachung, die auf dem Landespolizeigesetz beruhen d) Durchsuchungen und Beschlagnahmen, für die auf Grund sonstiger Gesetze das Amtsgericht zuständig ist, soweit sie nicht durch den GVPl. anderweitig verteilt sind e) Rechtshilfesachen im Bereich der vorgenannten en FG-Referat 8 Vertretung: Richter/in des FG-Referats 2 : Verfahren nach 23a PolG BW (Ortung eines Mobilfunkgeräts zur Gefahrenabwehr) FG-Referat 9 Vertretung: Richter/in des FG-Referats 4 Betreuungssachen gemäß 37 LFGG, soweit diese nicht durch den GVPl. anderweitig verteilt sind und am noch anhängig waren. VI. Strafabteilung Strafreferat 1 Vertretung: Richter/in des Strafreferats 3 a) Schöffengerichtssachen gegen Erwachsene im Turnus b) Vorsitz im erweiterten Schöffengericht c) Vorsitz bei der Wahl und Auslosung der Schöffen d) Allgemeine Straf- und Ordnungswidrigkeitssachen im Turnus f) Gs-Sachen gegen Erwachsene mit den Buchstaben G, H, J g) AR-Sachen gegen Erwachsene im Turnus h) Entscheidungen über die Ablehnung eines Richters der Strafreferate 2, 6 und 8 Strafreferat 2 Vertretung: Richter/in der Strafreferate 6/8 a) Jugendschöffengerichtssachen im Turnus mit Referat 8 b) Vorsitz bei der Wahl und Auslosung der Jugendschöffen

6 Geschäftsverteilungsplan 2018 Seite 6 c) Allgemeine Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende, vereinfachte Jugendverfahren und Ordnungswidrigkeitssachen gegen Jugendliche und Heranwachsende im Turnus mit Referat 8 d) Vollstreckungsleitung und Bewährungsaufsicht aus Urteilen des Strafreferats 2 sowie aus Urteilen auswärtiger Gerichte, soweit diese dem Jugendrichter übertragen sind, im Turnus mit Referat 8 e) Allgemeine Ordnungswidrigkeitssachen gegen Erwachsene im Turnus f) Gs-Sachen gegen Jugendliche und Heranwachsende sowie Anträge nach 58 a I Nr. 1 StPO im Turnus mit Referat 8 g) AR-Sachen gegen Jugendliche und Heranwachsende sowie VRJs-Sachen im Turnus mit Referat 8 h) Gs-Sachen gegen Erwachsene mit den Buchstaben D, L, T, V Strafreferat 3 Vertretung: Richter/in des Strafreferats 5 a) Allgemeine Straf- und Ordnungswidrigkeitssachen im Turnus b) Gs-Sachen gegen Erwachsene mit den Buchstaben K und M c) AR-Sachen gegen Erwachsene in turnusmäßiger Reihenfolge Strafreferat 4 Vertretung: Richter/in des Strafreferats 9 : a) Allgemeine Straf- und Ordnungswidrigkeitssachen im Turnus b) Gs-Sachen gegen Erwachsene mit den Buchstaben I, N, Y c) AR-Sachen gegen Erwachsene im Turnus Strafreferat 5 Vertretung: Richter/in des Strafreferats 1 a) Allgemeine Straf- und Ordnungswidrigkeitssachen im Turnus b) Gs-Sachen gegen Erwachsene mit den Buchstaben R, S (einschließlich Sch) d) AR-Sachen gegen Erwachsene im Turnus Strafreferat 6 Vertretung: Richter/in des Strafreferats 2 : a) Schöffengerichtssachen gegen Erwachsene im Turnus b) Mitglied im erweiterten Schöffengericht c) Allgemeine Straf- und Ordnungswidrigkeitssachen im Turnus d) Gs-Sachen gegen Erwachsene mit den Buchstaben A, U, W, X e) AR-Sachen gegen Erwachsene im Turnus Strafreferat 7 Vertretung: Richter/in des Strafreferats 4 a) Allgemeine Straf- und Ordnungswidrigkeitssachen im Turnus b) Gs-Sachen gegen Erwachsene mit den Buchstaben B und Z c) AR-Sachen gegen Erwachsene im Turnus

7 Geschäftsverteilungsplan 2018 Seite 7 Strafreferat 8 Vertretung: Richter/in des Strafreferats 2 a) Jugendschöffengerichtssachen im Turnus mit Referat 2 b) Allgemeine Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende, vereinfachte Jugendverfahren und Ordnungswidrigkeitssachen gegen Jugendliche und Heranwachsende im Turnus mit Referat 2 c) Vollstreckungsleitung und Bewährungsaufsicht aus Urteilen des Strafreferats 8 sowie aus Urteilen auswärtiger Gerichte, soweit diese dem Jugendrichter übertragen sind, im Turnus mit Referat 2 d) Gs-Sachen gegen Jugendliche und Heranwachsende sowie Anträge nach 58 a I Nr. 1 StPO im Turnus mit Referat 2 e) AR-Sachen gegen Jugendliche und Heranwachsende sowie VRJs-Sachen im Turnus mit Referat 2 f) Gs-Sachen gegen Erwachsene mit den Buchstaben E, F, P, Q g) Entscheidungen über die Ablehnung eines Richters der Strafreferate 1, 3, 4, 5, 7 und 9. Strafreferat 9 Vertretung: Richter/in des Strafreferats 7 a) Allgemeine Straf- und Ordnungswidrigkeitssachen im Turnus b) Gs-Sachen gegen Erwachsene mit den Buchstaben C und O c) AR-Sachen gegen Erwachsene im Turnus VII. Güterichter Güterichterreferat 1 Vertretung: Richter/in des Güterichterreferats 2 Güterichterverfahren gemäß 278 Absatz 5 ZPO im Turnus mit dem Güterichterreferat 2 Güterichterreferat 2 Vertretung: Richter/in des Güterichterreferats 1 Güterichterverfahren gemäß 278 Absatz 5 ZPO im Turnus mit dem Güterichterreferat 1 VIII. Bestimmung der bei den Zivilreferaten 1. Für die Zuteilung der Zivilsachen (C), selbstständigen Beweisverfahren (H) und Rechtshilfesachen (AR) gilt Folgendes: Die Neueingänge eines Tages werden bei der Registratur gesammelt und täglich - jeweils gesondert für WEG-Sachen gemäß 43 Nr. 1-4 WEG und andere Zivilsachen - getrennt nach Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes, sonstigen C-Sachen, selbstständigen Beweisverfahren und Rechtshilfesachen alphabetisch geordnet. Dafür gelten folgende Grundsätze: Maßgebend ist - bei WEG-Sachen zunächst der Straßennamen der Anlage; ist sie an mehreren Straßen gelegen, deren alphabetisch erster, sodann - der Name des ersten Beklagten (Antragsgegners), bei Namensgleichheit der Vorname, danach der Name evtl. weiterer Bekl. (Agg.), schließlich des Klägers (Antragstellers).

8 Geschäftsverteilungsplan 2018 Seite 8 Bei Firmen ist der im Handelsregister eingetragene Anfangsbuchstabe des ersten Hauptwortes der Firmenbezeichnung maßgebend. Außer Betracht bleiben die zusätzliche Benennung des Inhabers, Firmenzusätze (Agentur, Büro, Niederlassung, Filiale usw.), sonstige Geschäftsbezeichnungen (Autohaus, Möbelhandlung, Gipsergeschäft usw.), sowie Familienhinweise (z.b. Gebrüder). Bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften bleiben Bezeichnungen wie Land, Stadt, Gemeinde usw. außer Betracht. Würde eine Sache, an der Rechtsanwälte der Ludwigsburger Kanzleien Grub Rechtsanwälte und Notare und Schickhardt Rechtsanwälte als Prozessbevollmächtigte oder Partei beteiligt sind, danach auf das Referat 8 entfallen, ist sie dem Referat 1 zuzuteilen. Zum Ausgleich wird die nächste, an sich auf das Referat 1 entfallende Sache, bei der diese Gegebenheiten nicht vorliegen, dem Referat 8 zugeteilt. Die Neueingänge (ohne Anträge auf einstweilige Verfügung oder Arrest) werden sodann im Turnus, getrennt nach C-Sachen, Beweisverfahren und Rechtshilfesachen wie folgt verteilt: - WEG-Sachen gemäß 43 Nr. 1-4 WEG auf die Referate 20 und 21, - die übrigen Zivilsachen auf die Referate 1-11 (ohne 4), beginnend mit dem Referat mit der niedrigsten Ordnungszahl. Der Turnus wird am folgenden Tag fortgesetzt und durch kalendarische Wechsel nicht unterbrochen. Wiederaufgenommene Verfahren aus dem aufgelösten Referat 22 werden den Referaten 20 und 21 im Turnus zugewiesen. Von jeweils 20 Turnusdurchgängen nehmen das Referat 1 (100% Referat) an allen, das Referat 2 (40 % Referat) an den ersten acht, das Referat 3 (25 % Referat) an den ersten fünf, das Referat 4 (25 % Referat) an den ersten fünf, das Referat 5 (80 % Referat) an den ersten 16, das Referat 6 (20 % Referat) an den ersten vier, das Referat 7 (100 % Referat) an allen, das Referat 8 (50 % Referat) an den ersten 10, das Referat 9 (20 % Referat) an den ersten vier, das Referat 10 (45 % Referat) an den ersten neun und das Referat 11 (30 % Referat) an den ersten sechs Turnusdurchgängen teil. 2. a) Einstweilige Verfügungs- und Arrestsachen werden in einem besonderen Turnus in der Reihenfolge des Eingangs nach Maßgabe der Turnusregelung Nr. 1 zugeteilt. b) Die für den Antrag auf Erlass eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beschlusses im selbstständigen Beweisverfahren begründet die für den Hauptprozess im selben Referat unter Anrechnung auf den Turnus. Entsprechendes gilt für Arrest-, einstweilige Verfügungs- oder Beweisverfahren, wenn der Hauptprozess schon anhängig ist. c) Ist das Verfahren dennoch einem anderen Referat zugeteilt worden, so kann bis zur mündlichen Verhandlung nachträglich bindend an das nach Nr. 2 lit. b) zuständige Referat abgegeben werden. Das übernehmende Referat ist dann beim nächsten Turnusdurchgang (Terminologie von forum Star: Durchlauf) nicht, das abgebende Referat doppelt zu berücksichtigen. d) Einstweilige Verfügungs- und Arrestsachen in WEG-Sachen gemäß 43 Nr. 1-4 WEG werden ohne besonderen Turnus nach Maßgabe der Turnusregelung Nr. 1 den Referaten 20 und 21 zugeteilt. 3. Ruhende oder weggelegte Sachen bleiben bei Weiterbetrieb im bisherigen Referat anhängig. Das Gleiche gilt in Fällen gerichtlicher sbestimmung ( 36 ZPO), der Zurückweisung durch das Berufungsgericht ( 538 ZPO) und der Wiederaufnahme des Verfahrens ( 578 ff ZPO). Werden sie als neue C-Sachen eingetragen, so erfolgt dies ohne Anrechnung auf den Turnus. Ist das Referat unbesetzt, wird das Verfahren im Turnus zugeteilt. 4. Vollstreckungsgegenklagen sind unter Anrechnung auf den Turnus dem Referat zuzuteilen, aus dem der ursprüngliche Titel stammt. Ist die Zuteilung dennoch an ein anderes Referat erfolgt, gelten die Nr. 2 lit. b) und c) entsprechend. 5. Liegen die Voraussetzungen des 147 ZPO vor, so kann eine Sache an das Referat abgegeben werden, das die ältere Sache bearbeitet. Für die Anrechnung auf den Turnus gilt Nr. 2 lit. c).

9 Geschäftsverteilungsplan 2018 Seite 9 IX. Bestimmung der bei den Familiengerichtsreferaten Die Neueingänge in F-Sachen, FH-Sachen (Familiensachen i. S. d. 23 b GVG sowie Arreste, einstweilige Verfügungen, einstweilige Anordnungen, Beweisverfahren), Prozesskostenhilfegesuche in Familiensachen und AR-Sachen werden - soweit der Richter zuständig ist - den Referaten nach folgenden Grundsätzen zugeteilt: 1. Ist oder war eine Familiensache bei einem Referat anhängig, so werden, soweit nicht das Referat 2 ausschließlich zuständig ist, alle Familiensachen einschließlich Rechtshilfeersuchen, die diese Eltern und Kinder betreffen und später eingehen, dem zuletzt mit dieser Familie befassten Referat zugeteilt. Für abgetrennte Verfahren erfolgt keine Anrechnung auf den Turnus. Wird eine Familiensache wieder angerufen, die in einem unbesetzten Referat ruhte oder weggelegt und deswegen zählkartenmäßig ausgetragen war, oder geht eine Familiensache ein, für die nach Satz 1 ein inzwischen unbesetztes Referat zuständig wäre, wird diese Familiensache im Turnus nach Maßgabe der nachfolgenden Nummern 2. und 3. zugeteilt. 2. Die übrigen Neueingänge eines Tages werden bei der Registratur gesammelt und täglich - getrennt nach F-Sachen, FH-Sachen und AR-Sachen - alphabetisch geordnet. Dafür gelten folgende Grundsätze: a) Maßgebend ist der Nachname des an erster Stelle aufgeführten Beklagten bzw. Antragsgegners, bei Namensgleichheit der Vorname, danach der Name evtl. weiterer Bekl. (Agg.), schließlich des Klägers (Antragstellers). b) frühere Adelsprädikate und vor dem Nachnamen stehende Zusätze bleiben außer Betracht, es sei denn, dass sie mit dem Eigennamen zu einem Wort zusammengezogen sind. 3. Die Eingänge werden sodann in turnusmäßiger Reihenfolge - getrennt nach F-Sachen, FH- Sachen und AR-Sachen - auf die Referate 1, 2, 4, 5, 6, 7 und 8, beginnend mit dem Referat 1, verteilt. Der Turnus wird am folgenden Tag fortgesetzt und durch kalendarische Wechsel nicht unterbrochen. Von jeweils 20 Turnusdurchgängen nehmen die Familienreferate 2 und 5 (100 % Referate) an allen, die Familienreferat 6 und 8 (75 % Referate) an den ersten fünfzehn und die Referate 1, 4 und 7 (50 % Referate) an den ersten zehn Turnusdurchgängen teil. Die Eingänge nach Nr. 1 und die Eingänge des Familiengerichtsreferats 2 lit b) und c) (Verfahren nach 1666, 1666a BGB und Adoptionsverfahren) werden auf den Turnus angerechnet. 4. Anträge auf Erlass eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung sind mit der Uhrzeit des Eingangs zu versehen und, abweichend von der Regelung unter Nr. 2, unverzüglich dem Referat zuzuteilen, das nach dem Turnus an der Reihe ist. 5. Abgaben mit Rücksicht auf den Verfahrensverbund erfolgen unter Beachtung der unter Nr. 1. genannten Grundsätze ohne Anrechnung auf den Turnus. 6. Liegen die Voraussetzungen des 147 ZPO vor, so kann eine Sache an das Referat abgegeben werden, das die ältere Sache bearbeitet. Das übernehmende Referat ist dann beim nächsten Turnus nicht, das abgebende Referat doppelt zu berücksichtigen. X. Bestimmung der bei den Strafreferaten 1. Für die Zuteilung von Ls-, Ds-, Cs-, Bs-, OWi-Bußgeld- und OWi-Erzwingungshaftsachen gegen Erwachsene gilt Folgendes:

10 Geschäftsverteilungsplan 2018 Seite 10 Die Neueingänge eines Tages werden bei der Registratur gesammelt und täglich - getrennt nach den einzelnen Sachen - alphabetisch unter Berücksichtigung folgender Grundsätze geordnet. a) Bei mehreren Beschuldigten/Betroffenen ist zunächst der Familienname des jeweils Jüngsten maßgebend. Frühere Adelsprädikate und vor dem Nachnamen stehende Zusätze bleiben außer Betracht, es sei denn, dass sie mit dem Eigennamen zu einem Wort zusammengezogen sind. b) Die Eingänge in Ls-Sachen werden in turnusmäßiger Reihenfolge den Referaten 1 und 6, beginnend mit dem Referat 1 zugeteilt. Dabei nehmen von jeweils 8 Turnusdurchgängen das Referate 1 (40%-Referat) an allen und das Referat 6 (25%-Referat) an den ersten fünf Turnusdurchgängen teil. c) Die Eingänge werden sodann, getrennt nach Ds-, Cs- und Bs-Sachen in jeweils turnusmäßiger Reihenfolge auf die Referate 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 9 verteilt, beginnend mit dem Referat 1. Der Turnus wird am folgenden Tag fortgesetzt und durch kalendarische Wechsel nicht unterbrochen. Dabei nehmen von jeweils 20 Turnusdurchgängen die Referate 3 und 5 (100 % Referate) an allen, das Referat 1 (60 % Referat) an den ersten zwölf, die Referate 7 und 9 (50 % Referate) an den ersten zehn, das Referat 6 (25 % Referat) an den ersten fünf, und das Referat 4 (30 % Referat) an den ersten sechs Turnusdurchgängen teil. d) Die Owi-Eingänge gegen Erwachsene werden getrennt nach Bußgeld- und Erzwingungshaftsachen in jeweils turnusgemäßer Reihenfolge auf die Referate 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 verteilt, beginnend mit dem Referat 1. Der Turnus wird am folgenden Tag fortgesetzt und durch kalendarische Wechsel nicht unterbrochen. Dabei nehmen von jeweils 20 Turnusdurchgängen die Referate 3 und 5 (100 % Referate) an allen, das Referat 1 (60 % Referat) an den ersten zwölf, die Referate 7 und 9 (50 % Referate) an den ersten zehn, das Referat 6 (25 % Referat) an den ersten fünf, das Referat 4 (30 % Referat) an den ersten sechs, das Referat 2 an den ersten vier und das Referat 8 an den ersten zwei Turnusdurchgängen teil. e) Gehen gegen den selben Beschuldigten/Betroffenen an einem Tag verschiedene Verfahren ein, so werden sie dem nach Nr. 1 als zuständig festgestellten Referat unter Anrechnung auf den Turnus zugeteilt. f) Gehen gegen den selben Beschuldigten verschiedene Verfahren an verschiedenen Tagen ein, so muss das Referat, in dem das ältere Verfahren anhängig ist, bis zu dessen endgültiger Erledigung das jüngere Verfahren übernehmen. g) Die Übernahme erfolgt unter Anrechnung auf den Turnus; das übernehmende Referat wird bei der nächsten Zuteilung entsprechend nicht berücksichtigt, das abgebende Referat erhält entsprechend zusätzliche Verfahren. h) Die Übernahme später eingehender Verfahren kann jedoch abgelehnt werden: (a) nach Bestimmung des Termins zur Hauptverhandlung (b) nach einem Beschluss über die vorläufige Verfahrenseinstellung bzw. Verfahrensbeendigung mit Ausnahme von eingestellten Verfahren nach 205 StPO. 103 Absatz 3 JGG bleibt unberührt. i) AR-Sachen gegen Erwachsene werden entsprechend Nr. 1 geordnet und sodann im Turnus den Referaten 1, 3, 4, 5, 6 und 7 zugeteilt. Dabei nehmen von jeweils 20 Turnusdurchgängen die Referate 3 und 5 (100 % Referate) an allen, das Referat 1 (60 % Referat) an den ersten zwölf, die Referate 7 und 9 (50 % Referate) an den ersten zehn, das Referat 6 (25 % Referat) an den ersten fünf, und das Referat 4 (30 % Referat) an den ersten sechs Turnusdurchgängen teil. Muss ein Referat im Rahmen des 462 a Abs. 4 StPO die Bewährungsüberwachung aus Urteilen eines anderen Referats übernehmen, so erfolgt diese Übernahme unter Anrechnung auf den Turnus in AR-Sachen; das übernehmende Referat wird bei der nächsten Zuteilung entsprechend nicht berücksichtigt, das abgebende Referat erhält entsprechend zusätzliche Verfahren.

11 Geschäftsverteilungsplan 2018 Seite 11 j) Soweit für die Zuteilung der Familienname des Beschuldigten/Betroffenen maßgebend ist, ist der Familienname des jeweils Jüngsten für die maßgebend. Bei Gleichaltrigen richtet sich die nach demjenigen, dessen Nachname mit dem im Alphabet vorgehenden Buchstaben beginnt. k) Gehen in einer Gs-Sache gegen mehrere Beschuldigte/Betroffene an verschiedenen Tagen Verfahren ein, so gelten diese jeweils als neue Verfahren. Haftbefehlseröffnungen für fremde Gerichte sind Gs-Sachen. l) Soweit die eines Referats geändert wird, verbleiben die vor dem Stichtag anhängig gewordenen Verfahren beim alten Referat, es sei denn, der Geschäftsverteilungsplan trifft ausdrücklich eine abweichende Regelung. (a) Im Falle der Zurückverweisung einer Sache an ein anderes Referat durch die Rechtsmittelinstanz ist der jeweilige Vertreter des Richters zuständig, der entschieden hat. (b) Besteht das Referat nicht mehr, in dem die aufgehobene Entscheidung ergangen ist, so wird das Verfahren als Neueingang behandelt und im Turnus zugeteilt. Hat der Richter dieses Referats an der aufgehobenen Entscheidung mitgewirkt, tritt dessen Vertreter an seine Stelle und zwar unter Anrechnung auf den Turnus (Nr. 3). 2. Für die Zuteilung von Ls-, Ds-, Cs-, Bs-, AR-, VRJs-, Gs-, OWi-Bußgeld- und OWi- Erzwingungshaftsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende gilt Folgendes: Die Neueingänge eines Tages werden bei der Registratur gesammelt und täglich - getrennt nach den einzelnen Sachen - alphabetisch unter Berücksichtigung folgender Grundsätze geordnet. a) Bei mehreren Beschuldigten/Betroffenen ist zunächst der Familienname des jeweils Jüngsten maßgebend. Frühere Adelsprädikate und vor dem Nachnamen stehende Zusätze bleiben außer Betracht, es sei denn, dass sie mit dem Eigennamen zu einem Wort zusammengezogen sind. b) Die Eingänge werden in turnusmäßiger Reihenfolge den Referaten 2 und 8, beginnend mit dem Referat 2 zugeteilt. Dabei nehmen von jeweils 19 Turnusdurchgängen das Referat 2 an allen (95%-Referat) und das Referat 8 (50%-Referat) an allen ungeraden Turnusdurchgängen teil. c) War ein Beschuldigter/Betroffener bereits anhängig, geht das Verfahren unter Anrechnung auf den Turnus in das frühere Referat. Werden mehrere Beschuldigte/Betroffene zusammen anhängig, von denen einer bereits im Referat 2 anhängig war und der andere im Referat 8, ist der Name des Jüngeren maßgebend. 3. Bei Wiederaufnahmeverfahren und aufgehobenen Urteilen anderer Gerichte gelten die allgemeinen Regeln für die bei Neueingängen. 4. Würde eine Ls-Sache, bei der die Anklage oder der Antrag aus dem Dezernat 132 der Staatsanwaltschaft Stuttgart stammt, auf das Referat 1 entfallen, wird sie dem Referat 6 zugeteilt. Zum Ausgleich wird die nächste Sache der gleichen Art, die auf das Referat 6 entfallen würde und nicht aus dem Dezernat 132 stammt, dem Referat 1 zugeteilt. Würde eine sonstige Strafsache, bei der die Anklage oder der Antrag aus dem Dezernat 132 der Staatsanwaltschaft Stuttgart stammt, auf das Referat 1 entfallen, wird sie dem Referat 5 zugeteilt. Zum Ausgleich wird die nächste Sache der gleichen Art, die auf das Referat 5 entfallen würde und nicht aus dem Dezernat 132 stammt, dem Referat 1 zugeteilt. XI. Bestimmung der bei den Betreuungsreferaten 1. Verfahren, die nach Abschnitt V. des Geschäftsverteilungsplans in die der FG- Referate 2 und 4 fallen, werden diesen FG-Referaten im Turnus wie folgt zugeteilt:

12 Geschäftsverteilungsplan 2018 Seite 12 a) Von den Neueingängen eines jeden Tages werden Verfahren, die dieselbe Person oder eine Person betreffen, wegen der bereits ein entsprechendes Verfahren anhängig ist oder war, unter Anrechnung auf den Turnus dem vorbefassten Referat zugeteilt. Soweit wegen der/des Betroffenen bereits ein Verfahren im FG-Referat 9 anhängig war, wird der Neueingang unter Anrechnung auf den Turnus dem FG-Referat 2 zugeteilt. Soweit wegen der/des Betroffenen bereits ein Verfahren im FG-Referat 8 anhängig war, wird ein diesbezüglicher Neueingang in den Turnus gegeben. b) Die verbleibenden Neueingänge werden aa) zunächst danach sortiert, ob ein Betreuer bestellt ist, eine Bevollmächtigung besteht oder ein Verfahren nach 1908i, 1846 BGB vorliegt, bb) und danach alphabetisch nach dem Familiennamen sortiert und den FG-Referaten 2 und 4 im Turnus zugeteilt. Bei Betroffenen mit dem gleichen Familiennamen geht der Ältere dem Jüngeren vor. Frühere Adelsprädikate und vor dem Familiennamen stehende Zusätze bleiben außer Betracht, es sei denn, dass sie mit dem Familiennamen zu einem Wort zusammengezogen sind. XII. Vertretung 1. Erste und ggf. weitere Vertreter sind jeweils die im Geschäftsverteilungsplan aufgeführten Richter. 2. Bei Verhinderung des Richters und seiner im Geschäftsverteilungsplan aufgeführten Vertreter vertreten sich zunächst die Richter innerhalb der jeweiligen Abteilung. Die Vertretung erfolgt in aufsteigender Reihenfolge der Referatsordnungszahlen, beginnend mit dem Richter, dessen Referat die gegenüber dem ursprünglich zuständigen Richterreferat die nächst höhere Ordnungszahl hat. Auf die höchste folgt die niedrigste Ordnungszahl. Die Richter der Zivilreferate 20, 21 und 22 sowie des Strafreferats 4 sind von der Vertretung ausgenommen. 3. a) Sind sämtliche Richter einer Abteilung verhindert, so erfolgt die Vertretung durch die Richter der zahlenmäßig nachfolgenden Abteilung in der Reihenfolge ihres Lebensalters, beginnend mit dem jüngsten Richter. b) Sind die Richter der FG-Abteilung (Ziff. IV) und ihre im Geschäftsverteilungsplan aufgeführten Vertreter verhindert, so sind zunächst die Richter der Zivilabteilung zur Vertretung nach Maßgabe von Buchstabe a) berufen. XIII. Besondere Ablehnungsverfahren 1. Entscheidungen über die Ablehnung eines Richters, soweit er mit der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch befasst ist, trifft der Amtsvorstand, im Falle seiner Verhinderung sein Ständiger Vertreter. Ist auch dieser verhindert, erfolgt die weitere Vertretung durch alle Richter des Gerichts in der Reihenfolge ihres Lebensalters, beginnend mit dem ältesten Richter. 2. Soweit dieser Geschäftsverteilungsplan keine anderen Regelungen enthält, trifft Entscheidungen über die Ablehnung eines Rechtspflegers gemäß 10 RechtspflG der Referatsrichter, dem das entsprechende Referat für den Fall richterlicher Entscheidungen übertragen ist. Fehlt es insoweit an einem zuständigen Richter, entscheidet der Amtsvorstand, im Falle seiner Verhinderung sein Ständiger Vertreter. Ist auch dieser verhindert, erfolgt die weitere Vertretung durch alle Richter des Gerichts in der Reihenfolge ihres Lebensalters, beginnend mit dem ältesten Richter. XIV. Ausschluss eines Richters Ist ein Referatsrichter wegen Befangenheit oder aus sonstigen gesetzlichen Gründen von der Entscheidung einer Sache ausgeschlossen, wird das Verfahren dem Vertreter übertragen. Das

13 Geschäftsverteilungsplan 2018 Seite 13 übernehmende Referat ist dann beim nächsten Turnus nicht, das abgebende Referat doppelt zu berücksichtigen.

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