Vernehmlassungsbeitrag SVT Tagesfamilien Schweiz zum 2. Vorentwurf der Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV)
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- Lioba Klein
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1 Tagesfamilien Schweiz, Hörenstr.42, 9113 Degersheim Bundesamt für Justiz Direktionsbereich Privatrecht Frau Judith Wyder Bundesrain Bern Degersheim, 16. Dezember 2010 Vernehmlassungsbeitrag SVT Tagesfamilien Schweiz zum 2. Vorentwurf der Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV) Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sommaruga Sehr geehrte Frau Wyder Sehr geehrte Damen und Herren Gerne nimmt Tagesfamilien Schweiz, der Schweizerische Verband für Tagesfamilienorganisationen (SVT) zum zweiten Verordnungsvorschlag über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV) Stellung. Wir vertreten mit dieser Stellungnahme auch die 13 regionalen oder kantonalen Dachorganisationen und die rund 160 Mitgliederorganisationen, sofern diese nicht selbst eine Stellungnahme eingereicht haben. Allgemeine Bemerkungen Tagesfamilien Schweiz, der Schweizerische Verband für Tagesfamilienorganisationen (SVT) befürwortet eine Revision der PAVO und erhofft sich auf Bundesebene Regelungen im Bereich der familienergänzenden Tagesbetreuung. Wir sind, entgegen der Meinung einiger Kantone, der Ansicht, dass auch im familienergänzenden Betreuungsbereich bundesrechtliche Bestimmungen vorhanden sein müssen und dieses Thema nicht nur den Kantonen oder Gemeinden überlassen werden kann. Die Kinderrechte in der familienergänzenden Betreuung sollen in der Schweiz einheitlich definiert sein. Obwohl der jetzige Entwurf einige gute Neuerungen enthält, lehnt Tagesfamilien Schweiz den vorliegenden Entwurf, im Unterschied zum letzten, jedoch ab. Gemeinsam mit anderen Fachorganisationen empfehlen wir eine Expertenkommission einzusetzen, um die eidgenössischen Rahmenbedingungen für a) Pflegeeltern, Vollzeiteinrichtungen und Familienplatzierungs-Organisationen und b) Tageseltern, Tageseinrichtungen und Tageselterndienste neu zu regeln. Tagesfamilien Schweiz Hörenstrasse 42, 9113 Degersheim SG Telefon i
2 Um die Arbeit dieser Expertenkommission zu erleichtern und in der Hoffnung, dass unsere Anliegen und Bemerkungen in einem neuen Entwurf berücksichtigt werden, nehmen wir trotz Ablehnung des Entwurfs Stellung zu einzelnen Artikeln, die die Betreuung in Tagesfamilien betreffen. Im Bereich der Tageseinrichtungen schliessen wir uns der Meinung von KiTaS, Kindertagesstätten Schweiz an. Im Bereich der Pflegekinderbetreuung schliessen wir uns der Stellungnahme der Pflegekinderaktion Schweiz an. Grundsätzliches: Wir schätzen am neuen Entwurf insbesondere die Unterscheidung zwischen der Betreuung in Tagesfamilien und Tageseinrichtungen die genauen Begriffsdefinitionen dass die Kantone Massnahmen zur Gewährleistung einer qualitativ hochstehenden familienergänzenden Kinderbetreuung treffen müssen dass kantonale Fachstellen für die Beratung vorgesehen sind dass die Bewilligung und Aufsicht bei den Kantonen angesiedelt ist Im Tagesfamilienbereich begrüssen wir, dass Tageselterndienste, resp. Tageselternorganisationen mit einbezogen werden die Tagesbetreuung auf eidgenössischer Ebene bewilligungspflichtig wird die Tagesmütter /-väter einen Einführungskurs besuchen müssen eine kantonale Bewilligungspflicht und Aufsicht für Tageselterndienste / Tageselternorganisationen vorgesehen ist und somit Konzepte zur Vermittlung, zur fachlichen Unterstützung und zur Aus- und Weiterbildung vorgelegt werden müssen die kantonale Behörde Tageselterndienste / Tageselternorganisationen zur Vorprüfung der Gesuche um Bewilligung als Tageseltern beiziehen und diese vorgeprüften Gesuche in einem vereinfachten Verfahren prüfen kann (Art 11). Wir haben jedoch zu einer Reihe von Punkten Anmerkungen, bzw. Fragen. Anträge sind mit versehen und in kursivem Fettdruck geschrieben. Allgemeine Bemerkungen: Der Entwurf formuliert die Bestimmungen für Tageseltern in Anlehnung an diejenigen für Pflegeeltern. Die beiden Betreuungsformen unterscheiden sich jedoch in sehr wesentlichen Punkten: Name der Verordnung "Ausserfamiliär" wird vor allem für die Vollzeitbetreuung verwendet. Für die Tagesbetreuung eignet sich der Begriff "familienergänzend" besser. Seite 2 von 7
3 Unterscheidung Tageseltern und Pflegeeltern Der vorliegende Verordnungsentwurf sieht vor, dass eine zentrale Behörde (kantonale Behörde) für die Bewilligung und Aufsicht von Tages- und Pflegeeltern zuständig ist. Es ist zu befürchten, dass wiederum die Unterscheidung an der Basis zwischen Tages- und Pflegeeltern zu wenig differenziert wird vor allem wenn die Stelle ein und dieselbe Person innehat. Pflegefamilien ersetzen die Herkunftsfamilien, Tageseltern ergänzen sie. Pflegekinder werden meist durch die Behörde platziert. Tageselternbetreuung ist ein familienergänzendes, von den Eltern freiwillig benutztes Angebot. Wir fordern separate Verordnungen für die Tages- und Vollzeitbetreuung, resp. eine klarere Trennung dieser beiden Bereiche, auch auf Behördenebene. 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 2 Begriffe c) Tagesbetreuungsplatz Grundsätzliche Überlegungen: Die Definition anhand der 10Std-Grenze ist nicht praxistauglich. Worauf beziehen sich die 10 Stunden? Ist das ein Jahres- oder Monatsdurchschnitt? - Oft entscheidet sich erst im Verlaufe der Betreuung, ob ein Kind mehr oder weniger als 10 Stunden pro Woche in einer Tagesfamilie betreut wird. Muss für eine Tagesmutter auch dann eine Bewilligung eingeholt werden, wenn sie noch nicht weiss, ob das von ihr betreute Kind mehr oder weniger als 10h pro Woche betreut wird? Wären Eltern, die eine Vielzahl von Kindern unter 10 h pro Woche betreuen, keine Tageseltern im Verordnungssinn? Und somit auch nicht bewilligungspflichtig? Der Begriff "Tagesbetreuungsplatz" muss neu formuliert werden. Vorschlag: Platz zur Betreuung eines Kindes unter 16 Jahren tags- oder gelegentlich nachtsüber während mehr als 12 Wochen pro Jahr. g) Vollzeitbetreuungsplatz Die Anzahl Nächte, welche ein Kind in einer Familie verbringt, kann nicht als Basis für die Abgrenzung zwischen Tages- und Pflegeeltern genommen werden. Das Kriterium ist, in welcher Familie der Lebensmittelpunkt des Kindes ist. Es ist durchaus möglich, dass ein Tageskind mehrere Nächte bei der Tagesmutter verbringt, weil seine Eltern beispielsweise Nachtarbeit leisten (siehe auch Kommentar zu Art. 2 c). Das heisst, dass sein Lebensmittelpunkt weiterhin in der Ursprungsfamilie ist. Dies kann als erweiterte Tagesbetreuung deklariert werden. Der Begriff "Vollzeitbetreuungsplatz" muss neu definiert werden. (Kind hat seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in der Herkunftsfamilie, sondern in der Pflegefamilie). 2. Kapitel: Bewilligung Seite 3 von 7
4 1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen Art. 7 Befreiung von der Bewilligungspflicht Absatz 1 a 2: "andere den Eltern nahestehende Personen" sollten unseres Erachtens nicht von der Bewilligungspflicht befreit werden. Zu befürchten ist, dass Eltern die Tagesfamilien der Einfachheit halber als nahestehende Personen deklarieren um so die Bewilligungspflicht zu umgehen. b: Ebenfalls kritisch scheint uns die Befreiung von der Bewilligungspflicht unter 1b. "von mehreren Eltern untereinander organisierte entgeltliche Betreuung der Kinder, ohne dass eine externe Betreuungsperson angestellt wird." Jedes Tagesbetreuungsverhältnis kann willentlich diesem Status zugeordnet werden. 1 a 2. sowie 1 b sind unklar und daher zu streichen oder durch eine sinngemässe Formulierung wie folgt zu ersetzen. Für den Tagesfamilienbereich müssen praktikable Anforderungen formuliert werden: Unseres Erachtens kann von der Bewilligungspflicht auch befreit werden, wenn eine Begleitung durch die Vermittlerin einer bewilligten Tagesfamilienorganisation erfolgt. Art. 12 Bewilligungsentscheid Absatz 2b: Grundsätzliche Überlegung: Es werden nur Tageseltern, die eine Bewilligung haben, zur Lieferung statistischer Daten verpflichtet. So wird ein grosser Anteil der Kinderbetreuung in Tagesfamilien statistisch nicht erfasst. Betreuungen unter 10 h pro Woche und Betreuungsverhältnisse, die durch nahestehende Personen ausgeführt werden, betragen schätzungsweise 50 % der Gesamtbetreuung in Tagesfamilien. 2. Abschnitt: Tageseltern Art. 16 Anzahl Tagesbetreuungsplätze 1. Abschnitt Wir begrüssen, dass neu die Anzahl Betreuungsplätze massgebend für die Begrenzung der zu betreuenden Kinder ist. Dies entspricht den Anforderungen der Praxis. Bei den Tagesbetreuungsplätzen müssen die eigenen Kinder unter 12 Jahren und die anwesenden, nicht bewilligungspflichtigen (falls an der 10h-Grenze festgehalten wird) mit berücksichtigt werden. Der erste Abschnitt muss neu formuliert werden. Eine mögliche Formulierung wäre: Eine Tagesmutter kann gleichzeitig 4 (resp. 5, hier sind die Meinungen der Mitglieder unterschiedlich) Kinder betreuen, inklusive der eigenen und nicht bewilligungspflichtigen Kinder (wenn an der 10h-Begrenzung festgehalten wird). 2. und 3. Abschnitt Hier wünschen wir uns eine weniger einengende Formulierung. Die Betreuung in Tagesfamilien ist eine flexible Kinderbetreuung somit schwanken die Betreuungsstunden und demzufolge die Ausnutzung der Betreuungsplätze. Es sollte einzig definiert sein, ob die besagten Tageseltern Kinder mit ausserordentlichen Betreuungsanforderungen betreuen dürfen und wenn ja, welche ausserordentlichen Betreuungsanforderungen sie abdecken (Säuglinge, ADHS-Kinder, etc.). Seite 4 von 7
5 Art. 16, 2. und 3. Abschnitt könnte durch zwei Sätze ersetzt werden: "Betreuen Tageseltern Kinder mit aussergewöhnlichen Betreuungsanforderungen (Säuglinge, ADHS, etc.), so ist die Anzahl Betreuungsplätze entsprechend zu reduzieren. Bei Betreuung von Geschwistern und Kindern älter als 12, sowie beim Angebot eines Mittagstisches oder von Hausaufgabenbetreuung kann die Anzahl der Betreuungsplätze erhöht werden." Art. 18 Gesuch c) Die Bewilligung für Tageseltern (und somit die Anzahl der Betreuungsplätze) soll gemäss Entwurf erteilt werden, bevor ein Kind platziert wird. Zu diesem Zeitpunkt ist jedoch ungewiss, welche und wie viele Kinder zu betreuen sein werden (Anzahl, Alter, besondere Ansprüche). Im Voraus kann somit nur definiert werden, ob die Tagesmutter / der Tagesvater auch für die Betreuung von Säuglingen und von Kindern mit ausserordentlichen Anforderungen geeignet ist. 18 c neue Formulierung: Anzahl der Tagesbetreuungsplätze sowie allenfalls Nachweis für die Eignung zur Betreuung von Kindern mit aussergewöhnlichen Bedürfnissen. e) ein Strafregisterauszug für die Person, die ein Anstellungsverhältnis mit dem Tageselternverein hat (meist Tagesmutter), ist sinnvoll. Für alle weiteren erwachsenen Personen im Haushalt scheint diese Forderung übertrieben. 18e Wir empfehlen die Streichung des zweiten Teils des Satzes. 6. Abschnitt Tageseltern- und Pflegeelterndienste Art 31 Voraussetzungen der Bewilligung c) von welchen Mitarbeiterinnen eines Tageselterndienstes wird die Ausbildung in Sozialpädagogik, Kindererziehung oder sozialer Arbeit verlangt? Wir gehen davon aus, dass mit dem Begriff "Leiter/-innen" die Vermittler/-innen gemeint sind. In diesem Fall können die Mitglieder von Tagesfamilien Schweiz diese Forderung zur beruflichen Voraussetzung nicht erfüllen. Heute erfüllen 3 von 24 Vermittler/-innen (Stichprobe aus dem letzten Erfahrungsaustauschtreffen der Ostschweizer Vermittlerinnen) diese Anforderungen. Es kann allenfalls überlegt werden, ob in grösseren Tageselterndiensten mit mehreren Vermittler/- innen die Vermittlungsleitung diese beruflichen Anforderungen erfüllen sollte. Wir schlagen vor, anstelle des Wortes Leiterin / Leiter den Begriff "verantwortliche Vermittlerin" oder "Vermittlungsleitung" zu verwenden. Art 32 Anerkannte Ausbildungen Wie erwähnt muss zuerst der Begriff der Leiterin/des Leiters geklärt werden. Der Begriff ist in Bezug auf Tageselterndienste nicht passend. Ein Tageselterndienst ist in 95% der Fälle ein Verein mit einem ehrenamtlichen strategisch arbeitenden Vorstand. Grössere Organisationen haben eine Geschäftsleitung, bei der vor allem betriebswirtschaftliche Managementkenntnisse gefragt sind. In kleineren Organisationen sind die Vermittler/-innen auf der obersten operativen Ebene angesiedelt. Die meisten Vermittler/-innen haben die vom Verband angebotene und als obligatorisch festgelegte Aus- Seite 5 von 7
6 bildung abgeschlossen. In der Deutschen Schweiz ist dies ein vom SVT selbst angebotener 12- tägiger Kurs, in der Westschweiz ist es das Angebot von der EESP (Höhere pädagogische Fachschule in Lausanne) mit 26 Kurstagen. Einzelne Vermittlungsleitungen haben eine pädagogische oder sozialpädagogische Ausbildung abgeschlossen. Art. 32 Absatz 1: "Die Leiterin oder der Leiter des Dienstes und/oder die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Aufgaben (.) wahrnehmen, verfügen über." Art. 33 Absatz 2: Personen mit einer Ausbildung nach (.) müssen (.) praktische Erfahrung in der Betreuung von Kindern ausweisen." (statt Berufserfahrung) Art 33 Gesuch Absatz 1 b: Auch hier wieder der Verweis auf die Definition des Begriffs Leiterin / Leiter in Tageselternorganisationen. g: Strafregisterauszug: Wir finden auch hier übertrieben, dass alle Mitarbeiterinnen einen solchen vorweisen müssen und dass regelmässig bei längeren Anstellungsverhältnissen ein Auszug verlangt wird. Art 35 Betreuungsvertrag Wir befürworten den Abschluss eines Betreuungsvertrages. Es ist jedoch nicht immer möglich, vor Beginn des Betreuungsverhältnisses einen Vertrag abzuschliessen. Es ist in unseren Augen sinnvoller, den Abschluss des Betreuungsvertrages erst nach Ablauf der Probezeit (Eingewöhnungsphase) vorzuschreiben. Hin und wieder treffen sich die gegenseitigen Erwartungen nicht und Betreuungsverhältnisse werden schon nach wenigen Tagen abgebrochen. Das bedeutet für die Organisationen/Tagesfamilien einen unnötigen administrativen Zusatzaufwand. "Die Tageseltern ( ) sind verpflichtet, vor Beginn des Betreuungsverhältnisses oder innert 3 Monaten nach dessen Beginn einen schriftlichen Betreuungsvertrag (.) abzuschliessen (.)" Art 38 Weiterbildung Tageseltern Hier benötigt es genauere Angaben, welchen Einführungskurs Tageseltern absolvieren müssen (z.b. anerkannt vom Schweizerischen Dachverband für Tagesfamilienorganisationen). Aktuell gibt es grosse Unterschiede bezüglich Inhalte / zeitlicher Umfang / Kosten. Eine Harmonisierung scheint uns in Bezug auf das Kindeswohl wichtig. Der SVT legt an der kommenden DV im Mai 2011 den Mitgliedern ein nationales Tageselternkurskonzept zur Verabschiedung vor. Abs.1. in Analogie zu Art. 43 bei den Kitas: " Tageseltern müssen ( ) einen vom Kanton anerkannten Einführungskurs besuchen ( )" 4. Kapitel: Aufsicht Art 63 Unterstützung bei der Aufsichtstätigkeit Seite 6 von 7
7 Absatz 2. Sie müssen ( ) jährlich einen Bericht über ( ) einreichen ("detailliert" streichen). Darin müssen sie sich zu folgenden Punkten äussern ("mindestens" streichen). Art 67 verlangt, dass den Tageseltern durch die Aufsichtstätigkeit keine Kosten entstehen sollen. Es wäre sinnvoll, ebenfalls zu verankern, dass auch durch die Bewilligung keine Kosten entstehen dürfen. Wer trägt beispielsweise die Kosten für die Strafregisterauszüge? Aus der Aufsichts- und Bewilligungspflicht dürfen den Tages- und Pflegeeltern und den Tages- und Pflegeelterndiensten keine Kosten erwachsen. Vielen Dank für die Berücksichtigung unserer Anliegen. Gerne stehen wir Ihnen für weitere Informationen oder ergänzende Erklärungen zur Verfügung. Freundliche Grüsse Tagesfamilien Schweiz Nadine Hoch Präsidentin Seite 7 von 7
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