FACHINFORMATION. der burgenländischen Versicherungsagenten. 1. Stand: Feber 2013

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1 FACHINFORMATION der burgenländischen Versicherungsagenten Stand: Feber

2 Inhaltsverzeichnis Vorwort des Obmannes 3 Service Ihr Landesgremium Kontakt zum Landesgremium 5 Serviceleistungen 6 Internet Agent-Letter Leitfaden für Versicherungsagenten Versicherungsprodukte Vertrauensanwalt Rahmenvertrag BP IVVA Interessenverband der Versicherungsagenten 8 Das Leitbild der Versicherungsagenten 9 Recht Die Geschäftsstelle verhilft Ihnen zu Ihrem Recht! 12 Auszug aus der Gewerbeordnung 13 Beratungsprotokoll 21 Kundeninformation 22 Der Versicherungsagent Der rechtliche Rahmen 23 Auszug aus dem Handelsvertretergesetz 36 Auszug aus dem VersVG 42 Versicherungsrecht Einteilung der Versicherungszweige 44 Leitfaden für einen Mustervertrag 46 Augen auf! - Was Sie beachten müssen, bevor Sie Ihren 54 Agenturvertrag unterschreiben! Steuern Betriebsausgaben und Vorsteuerpauschalierung für Versicherungsagenten 57 Anlagen Voraussetzung für die Verwendung des Logos 60 Musterbrief 2

3 Liebe Kollegin, lieber Kollege! Herzlich willkommen im Gremium der Versicherungsagenten. Als Obmann dieser Fachgruppe gratuliere ich Ihnen gemeinsam mit meinem Team zum Schritt in die Selbständigkeit. Sie haben als Mitglied der Wirtschaftskammer zahlreiche Vorteile, nützen Sie die Serviceleistungen dieser Organisation! Wir sind immer um besonderen Kontakt und Nähe für unsere Mitglieder bemüht. Als erste Anlaufstelle für Ihre Belangen und Probleme im Zusammenhang mit Ihrer Versicherungsagententätigkeit stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Der Schritt in die Selbständigkeit ist nicht immer einfach, wir stellen Ihnen deshalb diese Informationsmappe mit einer Zusammenfassung unserer Serviceleistungen und den wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen zur Verfügung. Ihr Obmann Klaus Duller 3

4 SERVICE IHR LANDESGREMIUM 4

5 Landesgremium Burgenland 7000 Eisenstadt, Robert Graf-Platz 1 T I F I E martina.rauchbauer@wkbgld.at W oder Geschäftsführerin: Assistentin: Obmann: Obmann-Stellvertreter: Martina RAUCHBAUER Barbara KOPP Klaus DULLER 7000 Eisenstadt, Robert Graf-Platz 1/3 M 0664/ I E agentur@ga-duller.at Zoran RADONJIC 7013 Klingenbach, Bachgasse 16 M 0699/ I E zoran.radonjic@yahoo.de DI (FH) Markus LANDAUER 7321 Raiding, Kirchengasse 21 M 0664/ I E markus.landauer@at.zurich.com Ausschuss-Mitglieder: Kurt WAGNER 7571 Rudersdorf, Hauptstraße 10 M 0664/ I E kurt.wagner@uniqa.at Michael LENZINGER 7201 Neudörfl, Raiffeisengasse 22 M 0644/ I E michael@lenzinger.biz Andreas JANISCH 7100 Neusiedl am See, Eisenstädter Straße 2 M 0664/ I E andreas.janisch@dotworx.eu Günther ZIERMANN 7400 Oberwart, Hauptplatz 5 M 0664/ I E g.ziermann@z-immobilien.at Josef WETZELHOFER 2422 Pama, Obere Hauptstraße 32 M 0699/ I E josef.wetzelhofer@bnet.at Markus REISMÜLLER 7223 Sieggraben, Neugasse 22 M 0664/ I E vip6@a1.net 5

6 Serviceleistungen Internet Die Website bietet Ihnen Wissenswertes über den Berufsstand Rechte und Pflichten eines Versicherungsagenten Muster / Dokumente / Formulare Informationen zu Steuern und Sozialversicherung Überblick der Gesetzte und Verordnungen für Versicherungsagenten Versicherungsprodukte Österreichweite Agentensuche Mein wko.at Mit Mitgliedsnummer und Pin-Code diese werden Ihnen automatisch zugesandt bzw. erhalten Sie unter der kostenlosen E-Business-Hotline unter 0800/ sind Sie in Ihrem persönlichen Business-Center (Extranet). Neben den aktuellen Themen, Veranstaltungen und landesspezifischen Informationen, haben Sie die Möglichkeit Ihre bereits vorhandenen Firmendaten im Firmen A-Z ( zu vervollständigen. Agent-Letter Wissen ist Vorsprung! In unserem monatlichen Newsletter stellen wir Ihnen aktuelle Themen und Serviceleistungen zur Verfügung. Wollen auch Sie schnell und unbürokratisch per informiert werden? Mailen Sie uns einfach an barbara.kopp@wkbgld.at unter Betreff Agent-Letter Ihre -Adresse und Sie entgehen damit der Papierflut. Ein Widerruf kann jederzeit erfolgen. Leitfaden für Versicherungsagenten Das Landesgremium bietet ihren Mitgliedern die Broschüre Leitfaden für Versicherungsagenten zum Preis von 7,00 an. Die Broschüre ist nicht nur für Berufseinsteiger eine interessante Erstlektüre, sondern auch ein ideales Nachschlagewerk für Versicherungsagenten. Aus dem Inhalt: 1. Formen der Versicherungsvermittlung 2. Berufszugang und Gründung 3. Rechte und Pflichten des VA im Verhältnis zum Kunden 4. Die Haftung des VA bzw. VU 5. Das Verhältnis zwischen VU und VA 6. Wettbewerb und Werbung 7. Steuern, Sozialversicherung und Arbeitsrecht 6

7 Sie finden weiters eine Checkliste für die Gewerbeanmeldung sowie Muster für Kundeninformation, Beratungsprotokoll und Vollmacht Die Broschüre kann unter T bzw. E barbara.kopp@wkbgld.at angefordert werden. Versicherungsprodukte Unter finden Sie im Extranet für Versicherungsagenten folgende Versicherungsprodukte: ARAG Vertrag (Polizze und Antrag) Generali Berufshaftpflichtversicherung für den Mehrfachagenten Vertrauensanwalt Bei Rechtsfragen kontaktieren Sie Geschäftsführerin Martina Rauchbauer unter T bzw. E martina.rauchbauer@wkbgld.at. Das Landesgremium hat eine Kooperation mit Dr. Gustav Breiter Kanzlei Viehböck Breiter Schenk & Nau Rechtsanwälte OEG 2340 Mödling, Bahnhofsplatz 1a/1/5 vereinbart. Im Rahmen eines Sprechtages haben Sie die Möglichkeit Ihre rechtlichen Fragen darzulegen. (Kontakt über das Landesgremium unter T bzw. E martina.rauchbauer@wkbgld.at.) Dr. Gustav Breiter Seit Jahren im Vertriebsrecht tätig, berät und vertritt er Vertragshändler, Handelsagenten und Versicherungsagenten bei der Vertragserstellung und Durchsetzung von Beendigungsansprüchen (Ausgleichsanspruch). Verfasser zahlreicher Fachartikel und Broschüren, insb. Praxisleitfaden Handelsvertreterrecht und Vertragshändlerrecht. Länderexperte für österreichisches Vertriebsecht bei IDI (International Distribution Institute, und Mitglied der internationalen Anwaltskooperation Vertriebsrecht. Weitere Schwerpunkte: Arbeitsrecht, Lizenzrecht, Wettbewerbsrecht. Rahmenvertrag BP Als Mitglied des Gremiums können Sie die BP Plus Tankkarte anfordern. Die Anträge sind unter unter Eingabe Ihrer Mitgliedsnummer und Pin-Code zu downloaden. 7

8 IVVA Interessenverband der Versicherungsagenten Über den IVVA Der IVVA ist der Interessenverband der österreichischen Versicherungsagenten Zu den erklärten Zielen des IVVA gehören: Förderung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder Wahrung und Förderung der Standesinteressen der Versicherungsagenten Durchsetzung von Wünschen und Forderungen an den Gesetzesgeber Ergänzend und in Abstimmung mit der gesetzlichen Standesvertretung der österreichischen Versicherungsagenten engagiert sich der IVVA als unabhängiger Verein auch für die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Vier Mal pro Jahr erhalten Sie die IVVA-Verbandszeitung Die Versicherungsagentur. Die Redaktion ist übrigens für Anregungen und Verbesserungsvorschläge dankbar. Gerne wird auch über alle Branchenprobleme mit Mitbewerbern und Versicherungsunternehmen, die für viele Kolleginnen und Kollegen eine Entscheidungshilfe bringen können, berichtet. Alle Zeitungsausgaben und Newsletter können auf der Website nachgelesen werden. 8

9 Das Leitbild der Versicherungsagenten Für den Berufsstand der Versicherungsagenten beschlossen vom Bundesgremialausschuss am 10. Juni Wir Versicherungsagenten ( ) Versicherungsagent ist nach 43 Versicherungsvertragsgesetz, wer von einem Versicherer ständig damit betraut ist, für diesen Produkte zu vermitteln oder für diesen Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Der übt seinen Beruf gemäß den Bestimmungen der Gewerbeordnung und anderer relevanter Rechtsvorschriften aus. Um Verwechslungen mit anderen Versicherungsvermittlern auszuschließen, kommt dem Nachweis der Deklaration als Versicherungsagent und der Erfüllung der gesetzlichen Informations- und Beratungspflichten eine besondere Rolle zu. 2. Der rechtliche Rahmen Der handelt im Auftrag der Versicherungsunternehmen, mit denen er einen schriftlichen Agenturvertrag abgeschlossen hat. Der vermittelt nicht für Versicherungsmakler. Der führt auf seinen Geschäftspapieren gegenüber seinen Kunden seinen Namen / Firmennamen, Anschrift, Gewerberegisternummer, die Bezeichnung Versicherungsagent und seine Agenturverhältnisse an siehe 137 f GewO. Grundsätzlich haftet der Versicherer = das Versicherungsunternehmen für Fehlverhalten des dem Kunden gegenüber. Der Gewerbebehörde sind eine Haftpflichtabsicherung, die Agenturverhältnisse und die Versicherungszweige für die Eintragung ins Vermittlerregister vorzulegen. Der konkurrierende produktevermittelnde Mehrfachagent ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. 3. Das Verhältnis zum Kunden Der bietet dem Kunden eine umfassende Dienstleistung. Er analysiert ihre Bedürfnisse und Wünsche und berät sie über mögliche Risken. Der versucht das für den Kundenbedarf bestmögliche Produkt anzubieten. Aus seiner Angebotspalette wird ein passendes Produkt gesucht, durch welches das Risiko überwälzt bzw. minimiert werden kann. Eine sorgfältige Nach- und Weiterbetreuung ist für den ein selbstverständlicher Bestandteil seiner Dienstleistung. 4. Das Verhältnis zum Versicherer Von der Kompetenz des und seinen zufriedenen Kunden profitiert auch der Versicherer. Im Rahmen seiner Tätigkeit liefert der auch wertvolle erforderliche Markt- und Kundeninformationen. Der ist sich der Pflichten gegenüber seinem Vertragspartner bewusst, die er im Agenturvertrag übernommen hat. Diese betreffen vor allem Provision, Konkurrenztätigkeit und Beendigung des Agenturverhältnisses. Rechte Dem steht für seine Tätigkeit eine entsprechende Entschädigung in Form einer Provision zu. Bei Beendigung des Agenturverhältnisses gilt das Handelsvertretergesetz, sodass unter bestimmten Voraussetzungen eine Fortzahlung der Provision und/oder ein Ausgleichsanspruch als Abgeltung für den Kundenstock bestehen. 9

10 Pflichten Der als Vertriebspartner des Versicherungsunternehmens hat sich um die Vermittlung, den Bestandserhalt und um den Kundenausbau zu bemühen. Er hat bei Ausübung seiner Tätigkeit das Interesse seiner Versicherungsunternehmen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. Insbesondere ist er verpflichtet, den Vertragspartner bei der Vertragsvermittlung über ihm bekannte oder erkennbare besondere Risken zu informieren. Ein gesetzliches Konkurrenzverbot wie bei Angestellten besteht nicht; allerdings ist der zur Wahrnehmung der Interessen des Versicherers gesetzlich verpflichtet. Zudem kann vertraglich ein Konkurrenzverbot vereinbart werden. Schädigende Konkurrenz durch Tätigkeit für andere Versicherungsunternehmen kann den Versicherer zur vorzeitigen Auflösung berechtigen und zum Verlust der Rechte aus dem Agenturvertrag und dem HVertrG führen. Daher ist anzustreben, dass das Vertragswerk ausdrücklich die Vertretung anderen Versicherungen zulässt. 5. Die Aus- und Weiterbildung Um den Kundenansprüchen gerecht werden zu können, ist eine gute Ausbildung eine wesentliche Voraussetzung. Eine sehr gute Grundlage bietet die Befähigungsprüfung, die über die Wirtschaftskammern abgelegt werden kann. Um im gesunden Wettbewerb mit seinen Kollegen zu bestehen, ist die Weiterbildung für den oberstes Gebot. Dies umfasst nicht nur Fachkenntnis, sondern auch die allgemeine und persönliche Weiterentwicklung. Die Landesgremien der Interessenvertretung fördern die Aus- und Fortbildung der im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten, um damit den als Unternehmer sowie die damit verbundenen Arbeitsplätze zu sichern und zu stärken. 6. Das Berufsethos Wesentliche Elemente des Berufsethos des sind Seriosität, lauterer Wettbewerb, Kollegialität und verantwortungsbewusster Umgang gegenüber dem Berufsstand. So wie der stets das Beste sowohl für seine Kunden als auch für die Versicherungsunternehmen, die er vertritt, im Blickfeld seiner Tätigkeit hat, ist auch seine Einstellung gegenüber dem Berufsstand. 7. Das Gremium der Versicherungsagenten Das Gremium der ist die gesetzliche Interessenvertretung aller selbständigen Versicherungsagenten. Es vertritt die Interessen und unterstützt die Anliegen der selbständigen in Österreich, setzt sich für bessere Rahmenbedingungen ein, stärkt seine Mitglieder gegenüber den Versicherungsunternehmen, bietet Unterstützung beim Einstieg in die Selbständigkeit, ist Ansprechpartner bei Problemen, bietet umfassendes Service, Beratung und laufende Information in allen Bundesländern. 10

11 RECHT 11

12 Die Geschäftsstelle verhilft Ihnen zu Ihrem Recht! Als Neugründer ist es für Sie besonders wichtig, über die rechtliche Dimension Ihres Berufes Bescheid zu wissen. Die Definition des Versicherungsagenten Versicherungsagent ist, wer von einem Versicherer ständig damit betraut ist, für diesen Produkte zu vermitteln oder für diesen Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen ist für sich allein wenig aussagekräftig. Neben dem Versicherungsvertragsgesetz sind es daher besonders die Bestimmungen der Gewerbeordnung und des Handelsvertretergesetzes, die den Versicherungsagenten in seinem Tun begleiten. Dementsprechend haben wir Ihnen die wichtigsten Bestimmungen auszugsweise abgedruckt. Weitere Rechtsgrundlagen und Musterdokumente finden Sie auf unserer Website Die Gewerbeordnung regelt Rechte und Pflichten des Versicherungsagenten im Verhältnis zum Kunden. Versicherungsagenten müssen im Geschäftsverkehr als solche auftreten (Deklarationspflicht). Die bei der Versicherungsvermittlung verwendeten Papiere und Schriftstücke haben daher die in 137 h GewO normierten Angaben zu enthalten (zb Bezeichnung Versicherungsagent oder die Gewerberegisternummer). Der Versicherungsagent hat dem Kunden vor Abschluss des ersten Versicherungsvertrages estimmte Informationen (zb Name und Anschrift, Einfach- oder Mehrfachagent) mitzuteilen (Informationspflicht). Diese Informationen müssen dem Kunden schriftlich, klar, genau und in verständlicher Sprache übermittelt werden. Wir empfehlen Ihnen, bei jedem Vertragsabschluss die in dieser Mappe abgebildete Kundeninformation zu verwenden und vom Kunden unterschreiben zu lassen. Damit sind alle Informationspflichten erfüllt. Neben der Kundeninformation hat der Versicherungsagent den Kunden entsprechend dessen Angaben, Wünschen und Bedürfnissen zu beraten. Über diese Beratung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Beratungsprotokoll dient zur Vermeidung von eventuellen späteren Beweisproblemen. Sowohl der Versicherungsagent als auch der Kunde müssen eine Ausfertigung erhalten. Ein Musterprotokoll ist abgedruckt. Neben der Gewerbeordnung ist das Handelsvertretergesetz (HVertrG) eine weitere wichtige Rechtsgrundlage für den Versicherungsagenten. Das HVertrG enthält zwingende und dispositive Bestimmungen. Nicht zum Nachteil des Versicherungsagenten abänderbar sind zb der Ausgleichsanspruch, die Kündigungsfristen, die Unterstützungspflicht des Versicherungsunternehmens oder das Recht des Agenten auf Buchauszug. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, gebührt dem Versicherungsagenten nach Vertragsbeendigung der Ausgleichsanspruch. Es handelt sich um den Ausgleich für den Nutzen, den das Versicherungsunternehmen noch nach dem Ende des Vertragsverhältnisses zieht. Dieser Anspruch ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Versicherungsagent eine Folge- und Betreuungsprovision erhält. Bitte beachten Sie, dass die Folge- und Betreuungsprovision vertraglich abbedungen werden kann! Das österreichische Recht sieht für Versicherungsvertreterverträge keine Formerfordernisse vor. Für die Gültigkeit des Vertrages ist die Schriftform daher nicht vorgeschrieben, aus Beweisgründen aber zu empfehlen. Das Bundesgremium der Versicherungsagenten hat einen Mustervertrag erstellt, den Sie als Grundlage für Ihre Vertragsgestaltung verwenden können. Die Broschüre Leitfaden für Versicherungsagenten gibt Ihnen zudem einen guten Überblick über die geltende Rechtslage. Sollten Fragen zum Handelsagentenrecht, zur Vertragsgestaltung oder zum Gewerbeumfang offen bleiben, steht Ihnen die Geschäftsstelle gerne unter T zur Verfügung. 12

13 Auszug aus der Gewerbeordnung Versicherungsagent 137. (1) Bei der Tätigkeit der Versicherungsvermittlung handelt es sich um das Anbieten, Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall. Es kann sich dabei insbesondere um Versicherungsagenten- oder um Versicherungsmaklertätigkeiten im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG), BGBl. Nr. 2/1959, in der geltenden Fassung, und des Maklergesetzes, BGBl. Nr. 262/1996, in der geltenden Fassung, handeln. (2) Nach diesem Bundesgesetz kann die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung entsprechend der tatsächlichen Beziehung zu Versicherungsunternehmen - in der Form Versicherungsagent oder in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten erfolgen und zwar im Umfang einer Gewerbeberechtigung nach 94 Z 75 oder Z 76 oder als Nebengewerbe. Bei einem Nebengewerbe kann es sich entweder um ein sonstiges Recht im Rahmen einer Berechtigung nach diesem Bundesgesetz im Sinne des 32 Abs. 6 oder um eine Nebentätigkeit zur Ergänzung von im Rahmen einer Hauptberufstätigkeit auf Grund eines anderen Gesetzes gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen handeln. (2a) Nebengewerbliche Tätigkeiten im Sinne des Abs. 2 sind nur soweit zulässig, als 1. ein zwingender und wirtschaftlich sinnvoller enger Zweckzusammenhang mit dem Hauptinhalt des jeweiligen Geschäftsfalles besteht, 2. ein zwingender und wirtschaftlich sinnvoller enger Zweckzusammenhang zwischen den vermittelten Versicherungsverträgen und dem Haupttätigkeitsinhalt des Gewerbetreibenden besteht und 3. im Rahmen des jeweiligen Geschäftsfalles der Umsatzerlös aus der Versicherungsvermittlung einen Anteil von 20vH des Umsatzerlöses aus dem damit verbundenen Hauptgeschäftsfall nicht überschreitet. Ein Nebengewerbe der Versicherungsvermittlung kann bis spätestens 31. Dezember 2008 neu begründet werden. (3) Die Bestimmungen über Versicherungsvermittlung gelten in gleicher Weise für die Rückversicherungsvermittlung. (4) Sonstige Ausübende selbstständiger, nicht gewerblicher Berufe dürfen ohne eine entsprechende Gewerbeberechtigung zu begründen, Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung nicht vornehmen. (5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 und der 137a bis 138 und die sonstigen Bestimmungen über Versicherungsvermittlung finden keine Anwendung auf Personen, die Vermittlungsdienste für Versicherungsverträge anbieten, wenn sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: a. für den betreffenden Versicherungsvertrag sind nur Kenntnisse des angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich, b. bei dem Versicherungsvertrag handelt es sich nicht um einen Lebensversicherungsvertrag, c. der Versicherungsvertrag deckt keine Haftpflichtrisiken ab, d. die betreffende Person betreibt die Versicherungsvermittlung nicht hauptberuflich, 13

14 e. die Versicherung stellt eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware bzw. der Erbringung einer Dienstleistung durch einen beliebigen Anbieter dar, wenn mit der Versicherung Folgendes abgedeckt wird: aa) das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung von Gütern, die von dem betreffenden Anbieter geliefert werden oder bb) Beschädigung oder Verlust von Gepäck und andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem betreffenden Anbieter gebuchten Reise, selbst wenn die Versicherung Lebensversicherungs- oder Haftpflichtrisiken abdeckt, vorausgesetzt, dass die Deckung zusätzlich zur Hauptversicherungsdeckung für Risiken im Zusammenhang mit dieser Reise gewährt wird und f. die Jahresprämie übersteigt nicht 500 Euro, und der Versicherungsvertrag hat eine Gesamtlaufzeit, eventuelle Verlängerungen inbegriffen, von höchstens fünf Jahren. (6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 und der 137a bis 138 und die sonstigen Bestimmungen über Versicherungsvermittlung finden weiters keine Anwendung, wenn 1. beiläufig Auskünfte erteilt werden, die im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit stehen, die nicht zum Ziel hat, den Kunden beim Abschluss oder der Handhabung eines Versicherungsvertrages zu unterstützen, 2. die berufsmäßige Verwaltung der Schadensfälle eines Versicherungsunternehmens oder die Schadensregulierung und Sachverständigenarbeit im Zusammenhang mit Schadensfällen erfolgt. Sonstige Begriffsbestimmungen 137a. (1) Versicherungsvermittler ist jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt. Tätigkeiten gelten nicht als Versicherungsvermittlung, wenn sie von einem Versicherungsunternehmen oder einem Angestellten eines Versicherungsunternehmens, der unter der Verantwortung des Versicherungsunternehmens tätig wird, ausgeübt werden. (2) Unter dauerhafter Datenträger wird jedes Medium verstanden, das es dem Verbraucher ermöglicht, persönlich an ihn gerichtete Informationen so zu speichern, dass diese während eines für den Informationszweck angemessenen Zeitraums abgerufen werden können, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Daten ermöglicht. Dazu gehören insbesondere Disketten, CD Roms, DVDs und die Festplatten von Computern, auf denen elektronische Post gespeichert wird, jedoch nicht eine Internet Website, es sei denn, diese entspricht den im ersten Satz genannten Kriterien. Berufliche Anforderungen Guter Leumund und Befähigung 137b. (1) Der Einzelunternehmer oder im Falle von Gesellschaften ( 9 Abs. 1) wenigstens ein Drittel aller dem Leitungsorgan eines Unternehmens angehörenden Personen, die für die Versicherungsvermittlung verantwortlich sind, sowie alle direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Beschäftigten haben die dazu erforderliche fachliche Eignung zu besitzen. Diese kann entweder durch den Befähigungsnachweis für die Gewerbe Versicherungsvermittlung oder Gewerbliche Vermögensberatung oder gemäß 19 durch einschlägige Ausbildungsgänge oder durch adäquate Verwendungszeiten erfüllt werden. 14

15 (2) Bezüglich der direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Beschäftigten genügt der Nachweis über interne Einschulungen im Hinblick auf die vertriebenen Produkte oder vergleichbare Ausbildungen. (3) Wird die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausschließlich in der Form Versicherungsagent ausgeübt und werden weder Prämien noch für den Kunden bestimmte Beträge in Empfang genommen und erfolgt die Tätigkeit aufgrund eines Nebengewerbes, so kann die fachliche Eignung, sofern eine Verordnung nach 18 dies vorsieht, durch eine Bestätigung des Versicherungsunternehmens (der Versicherungsunternehmen) über eine Ausbildung, die den Anforderungen im Zusammenhang mit den vertriebenen Produkten entspricht, erfolgen. (4) Bezüglich der fachlichen Eignung bei nebengewerblicher Tätigkeit, bei eingeschränkter Tätigkeit und in den in Abs. 2 und 3 genannten Fällen können in einer Verordnung gemäß 18 nähere Vorschriften getroffen werden. Der Inhalt der nachzuweisenden Befähigung hat dabei aus allgemeinem versicherungsspezifischem Grundwissen entsprechend der beabsichtigten Ausübungsform und spartenspezifischem Wissen im Hinblick auf die zulässigen Versicherungszweige entsprechend dem jeweiligen Nebengewerbe oder der Gewerbeeinschränkung zu bestehen. (5) Die dem Leitungsorgan eines Unternehmens angehörenden Personen sowie alle direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Beschäftigten dürfen nicht nach 13 Abs. 1 bis 4 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sein. (6) Die Behörde überprüft regelmäßig das Vorliegen der Anforderungen nach Abs. 1 bis 5, im Falle des Absatzes 3 unter Mitwirkung des Versicherungsunternehmens (der Versicherungsunternehmen), das eine Bestätigung abgegeben hat (die eine Bestätigung abgegeben haben). Die zur Versicherungsvermittlung Berechtigten sind verpflichtet, die nötigen Aufzeichnungen zu führen und evident zu halten und die Überprüfung bei Bedarf zu ermöglichen. (7) In einem anderen EU/EWR Mitgliedstaat eingetragene Versicherungsvermittler dürfen die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs auch in Österreich ausüben. Dies erfordert eine Verständigung der zuständigen Behörden durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates. Wird eine Niederlassung in Österreich begründet, so sind als Voraussetzung für die Eintragung im Versicherungsvermittlerregister die Registereintragung im Herkunftsstaat unter Vorlage der dieser zu Grunde liegenden Nachweise und eine Haftpflichtabsicherung gemäß 137c nachzuweisen. Ein Verfahren gemäß dem VI. Hauptstück entfällt. Haftpflichtabsicherung, Verfahrensbestimmungen 137c. (1) Zur Erlangung einer Berechtigung zur Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ist eine für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere, die Haftpflicht bei Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten abdeckende wirtschaftlich und rechtlich dazu mindestens gleichwertige umfassende Deckungsgarantie in Höhe von mindestens Euro für jeden einzelnen Schadensfall und von Euro für alle Schadensfälle eines Jahres nachzuweisen. Die genannten Mindestversicherungssummen erhöhen oder vermindern sich ab und danach regelmäßig alle fünf Jahre prozentuell entsprechend den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen 15

16 Verbraucherpreisindexes, wobei sie auf den nächst höheren vollen Eurobetrag aufzurunden sind. Die Berufshaftpflichtversicherung muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist. Auf den Versicherungsvertrag muss österreichisches Recht anwendbar und der Gerichtsstand Österreich sein. (2) Anstelle der Berufshaftpflichtversicherung oder Deckungsgarantie nach Abs. 1 gilt für Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung, wenn die Versicherungsvermittlung nur für ein oder - wenn die Versicherungsprodukte nicht zueinander in Konkurrenz stehen - mehrere Versicherungsunternehmen ausgeübt wird, auch eine wirtschaftlich und rechtlich dazu mindestens gleichwertige von einem Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen, in dessen Namen der Versicherungsvermittler handelt oder zu handeln befugt ist, abgegebene uneingeschränkte Haftungserklärung. Mehrere Unternehmen, die eine Haftungserklärung abgegeben haben, haften dort, wo es keine direkte Zurechenbarkeit gibt, solidarisch. (3) Bei der Anmeldung des Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung ( 94 Z 75), sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, und des Gewerbes der Versicherungsvermittlung ( 94 Z 76) sowie bei der Begründung des Nebengewerbes zur Versicherungsvermittlung ist zusätzlich zu den Erfordernissen gemäß 339 Abs. 3 der Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung oder einer sonstigen Haftungsabsicherung gemäß Abs. 1 oder 2 und soweit Kundengelder entgegengenommen werden sollen, der Nachweis getrennter Kundenkonten im Sinne des 138 Abs. 2 zu erbringen. Sind Versicherungsagententätigkeiten beabsichtigt, so ist auch jedes einzelne Agenturverhältnis einschließlich Versicherungszweig(en) anzugeben. Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister beginnen. Mitteilung der Dienstleistung und Niederlassung in anderen Mitgliedstaaten 137d. (1) Jeder in Österreich eingetragene Versicherungsvermittler, der die tatsächliche Absicht hat, erstmalig in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit tätig zu werden, hat dies im Falle einer Niederlassung, unter Angabe der Niederlassungsadresse sowie des Repräsentanten der Niederlassung - der Behörde seines Standortes mitzuteilen. Die Behörde hat die Eintragung der Daten im Gewerberegister ( 365a Z 12 und 365b Z 9) vorzunehmen und die unverzügliche Weiterleitung derselben an das zentrale Gewerbe- und Versicherungsvermittlerregister zu veranlassen. (2) Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung gemäß Abs. 1 hat die Behörde den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, die eine entsprechende Information bei der Europäischen Kommission verlangt haben, die Absicht des Versicherungsvermittlers bekannt zu geben. Dieser darf nach Ablauf von einem Monat nach der Mitteilung seine Tätigkeit aufnehmen. Er darf seine Tätigkeit sofort aufnehmen, wenn der Aufnahmemitgliedstaat diese Information nicht verlangt. (3) Bei Endigung der Gewerbeberechtigung hat die Behörde dies den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, die eine Information gemäß Abs. 2 verlangt haben, mitzuteilen. 16

17 (4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit teilt der Europäischen Kommission mit, dass die zuständigen Behörden zu informieren sind, wenn ein Versicherungsvermittler aus dem EU/EWR-Ausland in Österreich tätig werden will. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit informiert weiters die Europäische Kommission über die Bedingungen, unter denen die Versicherungsvermittlung in Österreich auszuüben ist, und trifft, soweit erforderlich, sonstige Maßnahmen zur Bekanntmachung dieser Bedingungen. (5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit benennt der Europäischen Kommission alle Behörden, zu deren Wirkungsbereich die Anmeldung, Ausübung und Beendigung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung sowie die Überwachung der Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen und der Sanktionierung von allfälligen Verletzungen gehören. Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten 137e. (1) Die Behörden haben mit den zuständigen Behörden der anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung, ABl. Nr. L 9 vom S. 3 zu gewährleisten. (2) Die Behörden tauschen mit den zuständigen Behörden der anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten Informationen über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler aus, gegen die eine Sanktion gemäß 366 oder 367 verhängt wurde, sofern diese Informationen geeignet sind, zur Streichung dieser Vermittler aus dem Register zu führen. Außerdem tauschen die Behörden auf Antrag einer zuständigen Behörde eines anderen EU/EWR-Mitgliedstaates alle einschlägigen Informationen untereinander aus. Ausübungsgrundsätze Informationspflichten 137f. (1) Versicherungsvermittler haben im Geschäftsverkehr als solche aufzutreten. Die bei der Versicherungsvermittlung verwendeten eigenen Papiere und Schriftstücke haben deutlich sichtbar im Kopf oder in der Fußzeile Namen und Anschrift, die Gewerberegisternummer sowie die Bezeichnung Versicherungsvermittler zu enthalten. (2) Für Versicherungsvermittler ausschließlich in der Form Versicherungsagent, gilt Abs. 1 mit dem Unterschied, dass sie als solche aufzutreten und Papiere und Schriftstücke deutlich sichtbar im Kopf oder in der Fußzeile den Hinweis Versicherungsagent und alle Agenturverhältnisse zu enthalten haben. (3) Für Versicherungsvermittler ausschließlich in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, gilt Abs. 1 mit dem Unterschied, dass sie als solche aufzutreten und Papiere und Schriftstücke deutlich sichtbar im Kopf oder in der Fußzeile den Hinweis Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten zu enthalten haben. (4) Gewerbetreibende, die das Recht zur Versicherungsvermittlung auf Grund einer Berechtigung zur Gewerblichen Vermögensberatung ( 94 Z 75) besitzen, haben im Geschäftsverkehr und auf Papieren und Schriftstücken deutlich sichtbar im Kopf oder in der Fußzeile hinzuweisen, dass sie zur Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und 17

18 Unfallversicherungen berechtigt sind. Erfolgt die Tätigkeit ausschließlich in der in Abs. 2 oder in Abs. 3 genannten Form, hat der Hinweis sinngemäß Abs. 2 oder Abs. 3 zu berücksichtigen. (5) Gewerbetreibende, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung als Nebengewerbe bzw. als ein eingeschränktes Gewerbe angemeldet haben, haben im Geschäftsverkehr und auf Papieren und Schriftstücken deutlich sichtbar im Kopf oder in der Fußzeile auf das Nebengewerbe bzw. auf das eingeschränkte Gewerbe hinzuweisen. Erfolgt die Tätigkeit ausschließlich in der in Abs. 2 oder in Abs. 3 genannten Form, hat der Hinweis sinngemäß Abs. 2 oder Abs. 3 zu berücksichtigen. (6) Besteht eine Berechtigung zum Empfang von Prämien für das Versicherungsunternehmen oder von für den Kunden bestimmten Beträgen, so ist auch dies im Sinne von Abs. 1 bis 5 deutlich zu machen. (7) Der Versicherungsvermittler ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass dem Versicherungskunden bei Abschluss jedes ersten Versicherungsvertrags und nötigenfalls bei Änderung oder Erneuerung des Vertrags folgende Informationen vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden gegeben werden: 1. seinen Namen und seine Anschrift; 2. in welches Register er eingetragen wurde und auf welche Weise sich die Eintragung überprüfen lässt; 3. ob er eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 vh an den Stimmrechten o- der am Kapital eines bestimmten Versicherungsunternehmens hält; 4. ob ein bestimmtes Versicherungsunternehmen oder dessen Mutterunternehmen an seinem Unternehmen eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 vh der Stimmrechte oder am Kapital hält; 5. Angaben über Beschwerdemöglichkeiten betreffend die Versicherungsvermittlung. (8) Bei einem Beratungsgespräch hat der Versicherungsvermittler entweder in der Form Versicherungsagent oder in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten tätig zu werden. Im Hinblick auf jeden einzelnen angebotenen Vertrag hat der Versicherungsvermittler vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden diesem mitzuteilen: 1. ob er seinen Rat gemäß Absatz 9 auf eine ausgewogene Marktuntersuchung stützt, o- der 2. ob er vertraglich gebunden ist und entweder a. verpflichtet ist, Versicherungsvermittlungsgeschäfte bezüglich des vertragsgegenständlichen Versicherungsprodukts ausschließlich mit einem Versicherungsunternehmen zu tätigen. In diesem Fall teilt er dem Kunden auf Nachfrage auch die Namen allfälliger sonstiger Versicherungsunternehmen mit, an die er vertraglich gebunden ist, wobei der Kunde über dieses Recht zu informieren ist oder b. zwar nicht verpflichtet ist, Versicherungsvermittlungsgeschäfte bezüglich des vertragsgegenständlichen Versicherungsprodukts ausschliesslich mit einem Versicherungsunternehmen zu tätigen, aber seinen Rat wegen seiner vertraglichen Bindungen nicht auf eine ausgewogene Marktuntersuchung (Z 1) stützt. In diesem Fall teilt er dem Kunden auch die Namen der Versicherungsunternehmen mit, mit denen er Versicherungsgeschäfte tätigen darf und auch tätigt. 18

19 (9) Teilt der Versicherungsvermittler dem Kunden mit, dass er auf der Grundlage einer objektiven Untersuchung berät, so ist er verpflichtet, seinen Rat auf eine Untersuchung im Sinne von 28 Z 3 des Maklergesetzes, BGBl. Nr. 262/1996, in der geltenden Fassung von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen zu stützen. Im Fall von Abs. 8 Z 2 lit. b gilt dies eingeschränkt auf die Versicherungsverträge, die von den Versicherungsunternehmen, für die der Versicherungsvermittler Versicherungsgeschäfte tätigen darf und auch tätigt, angeboten werden. Beratung und Dokumentation 137g. (1) Der Versicherungsvermittler hat den Kunden, abgestimmt auf die Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags, entsprechend den Angaben, Wünschen und Bedürfnissen des Kunden zu beraten. Bei Abschluss eines Versicherungsvertrags hat der Versicherungsvermittler vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden, insbesondere anhand der vom Kunden gemachten Angaben, zumindest dessen Wünsche und Bedürfnisse sowie die Gründe für jeden diesem zu einem bestimmten Versicherungsprodukt erteilten Rat genau anzugeben. (2) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und gemäß 137f Abs. 7 und 8 bestehen nicht bei der Vermittlung von Versicherungen für Großrisiken im Sinne von Artikel 5 Buchstabe d) der Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung), ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973 S. 3 in der Fassung der Richtlinie 02/87/EG zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG über die Solvabilitätsspanne für Schadenversicherungsunternehmen, ABl. Nr. L 77 vom 20. März 2002 S. 17 und bei der Rückversicherungsvermittlung. Einzelheiten der Auskunftserteilung 137h. (1) Die den Kunden nach 137f Abs. 7 und 8 und 137g zustehenden Auskünfte und Dokumentationen sind wie folgt zu geben: 1. auf Papier oder auf einem anderen, dem Kunden zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger; 2. in klarer, genauer und für den Kunden verständlicher Form; 3. in deutscher oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache. (2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 reicht eine mündliche Auskunftserteilung aus, wenn der Kunde dies von sich aus nachweislich wünscht oder wenn eine Sofortdeckung erforderlich ist. In diesen Fällen werden die Auskünfte in der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Form unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags erteilt. (3) Handelt es sich um einen Telefonverkauf, so haben die vor dem Abschluss dem Kunden erteilten Auskünfte den Gemeinschaftsvorschriften über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher zu entsprechen. Zusätzlich sind die in Abs. 1 genannten Auskünfte in der dort vorgeschriebenen Form unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags zu erteilen. (4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann nach Anhörung des für Angelegenheiten des Konsumentenschutzes zuständigen Bundesministers und des Bundesministers für Justiz durch Verordnung einen genauen Wortlaut für die Auskunftserteilung nach 137f Abs

20 und 8 und 137g festlegen und Inhalt und Art und Weise der dem Kunden zu erteilenden Auskünfte regeln. Versicherungsvermittlung 138. (1) Ein Honorar lediglich für eine Beratung darf nur verlangt werden, wenn dies vorweg im Einzelnen vereinbart worden ist. Kommt es in derselben Sache zum Abschluss eines Versicherungsvertrages, so entfällt der Honoraranspruch in der Höhe der Provision. Zur Berechnung im Streitfall ist im Zweifel eine ortsübliche Provision heranzuziehen. (2) Vom Versicherungskunden für den Versicherer oder vom Versicherer für den Versicherungskunden bestimmte Geldbeträge sind stets über streng getrennte, bei einem Kreditinstitut geführte Kundenkonten (offene Treuhandkonten, Anderkonten) weiterzuleiten. Vom Versicherungsvermittler entgegengenommene Barbeträge sind unverzüglich auf diese Kundenkonten einzuzahlen. (3) Versicherungsvermittler sind auch zur Vermittlung von Bausparverträgen und von Leasingverträgen über bewegliche Sachen berechtigt. (4) Versicherungsvermittler sind bei Einhaltung der Bedingungen des 19 Abs. 2a des Wertpapieraufsichtsgesetzes auch zu Tätigkeiten im Sinne dieser Bestimmung berechtigt. 21a des Wertpapieraufsichtsgesetzes gilt für diese Tätigkeiten sinngemäß. (5) Für die Endigung eines Nebengewerbes der Versicherungsvermittlung ( 137 Abs. 2) gelten unbeschadet des 137c ivm 87 die 85 und 86 sinngemäß. Darüber hinaus endet das Recht mit Enden der Haupttätigkeit. Dies ist der Behörde anzuzeigen. (6) Jede Änderung der im Versicherungsvermittlerregister geführten Daten ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. 20

21 Beratungsprotokoll gem. 137g. Art. 1 GewO Der Versicherungsantrag vom ist Bestandteil dieses Protokolls. Kundename: Wünsche/Bedürfnisse des Kunden: Angaben des Kunden: Ergänzungen zum Antrag: Hinweis: Ein Verzicht auf eine Beratung ist unwirksam Ort/Datum Gew.Nr. Kunde 21

22 Kundeninformation Gem. 137f GewO und 43 Abs. 4 VersVG Name: Anschrift: Registereintragung: Beschwerdestelle: Beteiligungen: Vermittlerregister im BMWFJ, at/zv/html/zgwframe.htm Tel Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend Inkassovollmacht: Agenturverhältnisse: Haftpflichtabsicherung: Meine Beratung erfolgt ausschließlich als Versicherungsagent gem. 137f Abs 8 Z 2 GewO. Ich bin daher verpflichtet, bzgl. der vertragsgegenständlichen Versicherungsprodukte nur für den/die im Register genannten Versicherer zu vermitteln. Meine Beratung erfolgt nicht auf Grund einer ausgewogenen Marktuntersuchung, sondern zielt auf den bestmöglichen Versicherungsschutz ab, den der/die von mir vertretene(n) Versicherer bieten. Meine Beratung erfolgt auf der Grundlage Ihrer Angaben, Wünsche und Bedürfnisse zum angebotenen Versicherungsprodukt. Vor Abgabe der Vertragserklärung werden meine Gründe und Ratschläge zum angebotenen Versicherungsprodukt im Versicherungsantrag und Beratungsprotokoll festgehalten und Ihnen ausgefolgt. Ist das nicht möglich, so werden Ihnen die erforderlichen Auskünfte nach Abschluss des Versicherungsvertrages erteilt. Datum: Kunde/Unterschrift: gelesen und zur Kenntnis genommen - Original übergeben - Meine Tätigkeit umfasst auch die Vermittlung von Bausparverträgen und Leasingverträgen über bewegliche Sachen. 22

23 Der Versicherungsagent Der rechtliche Rahmen 1. Der Versicherungsagent Der rechtliche Rahmen VA ist, wer von einem Versicherer (VU) ständig damit betraut ist, für diesen Produkte zu vermitteln oder für diesen Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen ( 43 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz). Konkretisiert werden die Rechte im Agenturvertrag. Um Verwechslungen mit artverwandten Berufen (Versicherungsmakler, Versicherungsberater, Finanzdienstleister) bzw. Irrtümer auszuschließen, sind insbesondere die Vorgaben nach 137 ff Gewerbeordnung einzuhalten. Der VA handelt im Auftrag derjenigen VU oder Versicherungsagenturen, zu denen er eine vertragliche Bindung unterhält. Der VA kann gleichzeitig auch Versicherungsmakler oder Berater in Versicherungsangelegenheiten sein. Er darf jedoch nicht für Versicherungsmakler oder -Berater in Versicherungsangelegenheiten tätig werden. 2. Kompetenzen und Rechte des VA Gewerbeumfang: Der Gewerbeschein VA berechtigt zur Versicherungsvermittlung inkl. der Vorbereitungsarbeiten, dem Abschluss von Versicherungsverträgen und dem Mitwirken bei Verwaltung und Erfüllung. Darüber hinaus darf der VA vermitteln: Wertpapiere für Wertpapierdienstleistungsunternehmen Bausparverträge (ohne Befugnis zur Vermittlung von Darlehen) Leasingverträge über bewegliche Güter (zb KFZ, nicht Immobilien) staatlich geförderte Pensionssparprodukte (Rechtsansicht WKÖ); Das Recht zur Kreditvermittlung ist strittig. Nach einer Ansicht ist das Recht bestimmten Berufen vorbehalten, aber dem VA verwehrt. Rechte aus der Versicherungsvermittlung: Der VA darf für die Versicherungszweige, für die er bestellt ist 1. Anträge auf Abschluss, Verlängerung oder Änderung eines Versicherungsvertrages sowie den Widerruf solcher Anträge entgegen nehmen; 2. die Anzeigen (wie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen oder sonstige Erklärungen) vom Versicherungsnehmer entgegennehmen; 3. die vom VU ausgefertigten Versicherungsscheine (Polizzen) oder Verlängerungsscheine aushändigen; 4. Prämien nebst Zinsen und Kosten annehmen, sofern er sich im Besitz einer vom VU unterzeichneten Prämienrechnung befindet (selten hat ein VA eine Inkassovollmacht). 3. Pflichten gegenüber dem Kunden 3.1. Deklarations- und Informationspflicht VA müssen im Geschäftsverkehr als solche auftreten. Das heißt, dass ihre bei der Versicherungsvermittlung verwendeten Papiere und Schriftstücke (zb Werbematerial) Name und Anschrift die Gewerberegisternummer 23

24 die Bezeichnung VA und alle Agenturverhältnisse falls vorhanden, den Hinweis auf die Berechtigung zum Empfang von Prämien (Inkassovollmacht) enthalten müssen. VA im Nebengewerbe müssen auch auf die Ausübung als Nebengewerbe hinweisen. Vor Abschluss des ersten Versicherungsvertrages muss der VA dem Kunden Folgendes mitteilen: Namen, Anschrift und Gewerberegisternummer dass er in das Versicherungsvermittlerregister eingetragen wurde und wie sich das überprüfen lässt (kostenlose Abfrage im Internet unter ob er eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % (Stimmrechten oder Kapital) eines bestimmten VU hält ob ein VU an seinem Unternehmen eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % der Stimmrechte oder am Kapital hält dass der Kunde die kostenlose Beschwerdemöglichkeit beim Wirtschaftsministerium hat Vor jedem Vertragsabschluss nötigenfalls auch bei Erneuerung und Änderung des Vertrags - muss der VA mitteilen: ob er seinen Rat auf eine ausgewogene (=umfassende) Marktuntersuchung innerhalb seiner Produkte stützt (=Versicherungsmakler) ob er nur an EIN VU gebunden ist (Einfachagent, Ausschließlichkeitsagent) oder ob er mehrere VU vertritt, aber keine ausgewogene (=umfassende) Marktuntersuchung vornimmt (Mehrfachagent). Alle diese Informationen müssen dem Kunden schriftlich auf Papier oder auf einem dauerhaften Datenträger, klar, genau und verständlich und in Deutsch oder einer anderen für den Kunden verständlichen Sprache übermittelt werden Beratungs- und Protokollierungspflichten Ganz besonders wichtig sind die Beratungs- und Protokollierungspflichten. Der VA muss den Kunden entsprechend dessen Angaben, Wünschen und Bedürfnissen beraten. Über diese Beratung ist ein Protokoll mit den Angaben des Kunden und den Ratschlägen des VA anzufertigen. Dies dient zur Vermeidung von eventuellen späteren Beweisproblemen. Sowohl der VA als auch der Kunde müssen eine Ausfertigung erhalten. Achtung: Früher musste der VA nur auf erkannte Deckungslücken aufmerksam machen. Seit 2005 ist er verpflichtet, nachzufragen, welche Wünsche und Bedürfnisse der Kunde hat. Als Kriterium für die Beratung nennt das Gesetz die Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrages, dh dass bei einem Erstvertrag die Beratung umfangreicher sein muss als bei Folgeverträgen. 24

25 Achtung: Der Mehrfachagent ist dazu verpflichtet, aus seinem Angebot den bestmöglichen Versicherungsschutz für den Kunden auszuwählen. Diese Pflicht trifft den VA selbst, so dass er auch gegenüber dem Kunden für die Erfüllung haftet. Die anderen Pflichten des Maklergesetzes treffen den VA nicht, außer er tritt wie ein Versicherungsmakler auf bzw. deklariert sich nicht korrekt als VA. Im Beratungsprotokoll muss der VA die Gründe für jeden Rat und die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden festhalten. Falls der Kunde keine Beratung wünscht, soll er das handschriftlich auf das Protokoll schreiben. Gelockert sind diese Beratungspflichten nur bei der Vermittlung von Versicherungen für Großrisiken Sanktionen bei Pflichtverletzung Es kommen 4 Arten von Sanktionen in Frage: 1. Die Verletzung der Informations-, Dokumentations-, Beratungs- und Protokollierungspflicht ist ein Verwaltungsdelikt und mit einer Geldstrafe von bis zu bedroht. 2. Wenn durch die mangelnde Information oder Beratung ein Schaden entsteht, richten sich die Schadenersatzansprüche gegen das VU UND den VA. 3. Einige VU nennen die Verletzung der Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten durch den VA auch als Beispiel für eine vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund (somit zusätzlich privatrechtliche Pflicht). In gravierenden Fällen verliert der VA auch seinen Ausgleichsanspruch. 4. Bei einem Verstoß gegen die Informationspflichten kann der Kunde binnen 2 Wochen ab Zugang der Polizze vom Vertrag zurücktreten. In jedem Fall endet die Frist einen Monat nach dem Zugang des Versicherungsscheins (Polizze) und der Belehrung über das Rücktrittsrecht. 4. Die Haftung des Versicherungsagenten bzw des VU VU bzw. VA haften für Schäden, die aus fehlerhafter Beratung (falsche Deckungszusagen) oder mangelnder Aufklärung des Kunden (Irrtum) entstehen. Der Beratungsfehler kann schon vor der Vertragsschließung passieren, beim Vertragsschluss, aus Anlass des Schadenfalls oder bei der Beratung über die Abänderung alter Verträge. Der häufigste Fall ist, dass der Kunde von der Deckung eines Risikos ausgeht, der Versicherungsfall eintritt und sich herausstellt, dass das Risiko doch nicht gedeckt ist. In solchen Fällen hat der Kunde unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Schadenersatz. Der besteht oft darin, dass der konkrete Versicherungsfall doch abzudecken ist. Der Kunde wendet sich meist direkt an das VU, das den Schaden ersetzt. Dieser kann unter Umständen Rückgriff beim VA nehmen. Der Kunde kann sich aber in manchen Fällen auch direkt an den VA wenden oder an dessen Berufshaftpflichtversicherer. J eder VA benötigt für seine Tätigkeit einen Haftungsnachweis ( 137c GewO) und hat dabei 3 Optionen: 1. Berufshaftpflichtversicherung: Diese muss Schäden abdecken, die sich aus der Verletzung der beruflichen Sorgfaltspflichten ergeben. Es sind jedenfalls Schäden von bis zu ,00 (ab ) pro Schadensfall bzw. von bis zu ,00 (ab ) pro Jahr abzudecken. Selbstbehalte bis zu 10 % sind zulässig. Die Nachhaftung muss mindestens 5 Jahre betragen. Auf den Versicherungsvertrag muss österreichisches Recht 25

26 anwendbar, der Gerichtsstand muss Österreich sein. Die Berufshaftpflichtversicherung ist durch Polizze oder eine entsprechende Versicherungsbestätigung der Gewerbebehörde nachzuweisen. 2. gleichwertige Deckungsgarantie: mit den gleichen Deckungssummen. Gemeint ist konkret die Garantieerklärung (in Briefform) einer Bank. 3. Haftungserklärung: Bei Einfachagenten oder VA, die mehrere VU bezüglich verschiedener Produkte vertreten (nicht konkurrierender MEHRFACHAGENT), reicht als Haftungsnachweis eine uneingeschränkte Haftungserklärung (in Briefform) des VU. Ein VA kann auch EINEN Haftungsnachweis für alle seine Subagenten (zb in Form einer Gruppenversicherung) erbringen. Die Subagenten müssen dann namentlich im Nachweis erwähnt sein. Der VA muss zwar selbst einen Haftungsnachweis erbringen. Trotzdem haftet das VU weiterhin gegenüber dem Kunden für Beratungsfehler des VA ( 1313a ABGB). Konkrete Haftungsbeispiele Schäden können entstehen durch mangelhafte Aufklärung des Kunden und durch Beratungsfehler (zb falsche Deckungszusagen), also vor oder bei Vertragsschluss. Auch nach dem Vertragsschluss bestehen noch Schutz- und Informationspflichten. Ist der Kunde mit Prämien im Verzug, so ist er darüber aufzuklären, dass ein Prämienverzug zum Verlust des Versicherungsschutzes führen kann Worüber muss der VA aufklären? Durch die Versicherungsvermittlungsrichtlinie bzw. die GewO muss der VA etwas mehr als bisher aufklären. Ab dem ersten geschäftlichen Kontakt, also noch vor Vertragsschluss, ist der VA zur Aufklärung verpflichtet und haftet dafür. Jedenfalls muss der VA aufklären über: alle Vertragspunkte, von denen der VN erkennbar eine falsche Vorstellung hat und alle Umstände, die dem Vertragszweck entgegenstehen, soweit eine Fehlvorstellung des VN erkennbar ist, seine Eigenschaft als VA, der nicht den gesamten Markt überblickt (sonst haftet er wie ein Versicherungsmakler!); Seit Umsetzung der Versicherungsvermittlungsrichtlinie muss der VA darüber hinaus nach den Angaben, Wünschen und Bedürfnissen des Kunden beraten ( 137g GewO). Der VA muss demnach die Bedürfnisse durch aktives Fragen herausfinden und den Bedarf analysieren. Häufige Irrtümer des Kunden bzw. Umstände, die aufzuklären sind: Beginn der Deckung, Deckungslücken, Risikoausschlüsse, Prämiengestaltung, Gefahren und Risken 4.2. Wer trägt den Schaden: das VU oder der VA? Haftung des VU Aus mehreren Gründen haftet meist das VU für einen Schaden des Kunden: Nach 1313a ABGB haftet das VU gegenüber dem Kunden für das Verhalten des VA bzw. für dessen Subagenten wie für sein eigenes ( 1313 ABGB). Darüber hinaus haben viele Einfachagenten eine Haftungserklärung ihres VU. 26

27 Zwischen Kunde und VU besteht ein Vertragsverhältnis (nicht hingegen zwischen VA und Kunde) und meist werden vertragliche Pflichten verletzt. Der Kunde nimmt auch deshalb meist das VU in Anspruch, weil dieses über ausreichende Mittel zum Ersatz des Schadens verfügt, der Anspruch also leichter einzubringen ist. Das VU haftet nur für Schäden, die der VA durch die Beratung selbst verursacht, nicht für Schäden, die anlässlich der Beratung entstehen. Wenn der VA bei der Beratung eine Lampe des Kunden umstößt oder gar einen Diebstahl begeht, haftet das VU gegenüber Kunden nicht, außer er wusste von der Neigung seines VA ( 1315 ABGB). Die Haftung des VU gilt auch für Mehrfachagenten. Sobald ein Antrag einem VU zuordenbar ist, haftet eben dieses VU für das (Fehl)Verhalten des Mehrfachagenten. Im sehr seltenen Fall der Nichtzurechenbarkeit (Beispiel: Mehrfachagent schickt Antrag nicht ab, Antrag enthält keinen Hinweis auf VU, auch im Beratungsgespräch war Wahl des VU unklar) haften die VU solidarisch für den VA ( 1302 ABGB, 137c Abs 2 GewO). Achtung: Auch wenn zunächst das VU gegenüber dem Kunden haftet, kann das VU stets auf den VA zurückgreifen, der den Schaden schuldhaft verursachte (siehe unten). Haftung des VA Hauptfall: Pflichten, die nur den VA treffen: Die Informations- und Protokollpflichten ( 137f, 137g GewO) treffen den VA selbst. Verletzt er diese, kann er selbst gegenüber dem Kunden schadenersatzpflichtig werden (entweder allein oder neben dem VU). Tritt der VA zb wie ein Versicherungsmakler auf, haftet er selbst wie ein Versicherungsmakler. Bei einem Beratungsfehler könnten VA UND VU in Anspruch genommen werden. Entscheidungen zur neuen Rechtslage fehlen bislang. Achtung: Um die Eigenhaftung zu minimieren, sollte der VA die Informations- und Dokumentationspflicht sorgfältig erfüllen. Am wichtigsten ist die eindeutige und nachweisliche Deklaration als VA. Tritt der VA hingegen als Versicherungsmakler auf, kann schlüssig ein Maklervertrag mit allen Pflichten entstehen, sodass der VA selbst als Versicherungsmakler gegenüber dem Kunden haftet! Mehrfachagent: Der konkurrierende Mehrfachagent ist verpflichtet, dem Kunden aus seinem Bereich den bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln ( 137f Abs 9 GewO in Verbindung mit 28 Z 3 MaklerG). Diese Pflicht trifft den VA selbst, so dass er wohl auch gegenüber dem Kunden für die Erfüllung haftet. Die anderen Pflichten des Maklergesetzes treffen den Mehrfachagenten nicht, außer er tritt wie ein Versicherungsmakler auf bzw. deklariert sich nicht korrekt. Auch wenn den Mehrfachagenten eine Verpflichtung nach dem Maklergesetz trifft, bleibt er doch VA und somit Vertreter des VU mit allen Folgen (Haftung, Anwendung HVertrG, etc.). Neben dem VA kann auch das VU für die Maklerei seines Mehrfachagenten haften (so Nikolaus Benke und Ernst Brandl in: Haften VU für Maklerei von Mehrfachagenten, in: Wirtschaftsrechtliche Blätter, April 2004 S 153f.). Der Rückgriff (Regress) des VU auf den VA Wenn der Kunde das VU in Anspruch nimmt und dieser dem Kunden den Schaden ersetzt, den der VA schuldhaft verursacht hat, kann das VU seinerseits den Rückersatz beim VA einfordern. Häufig verzichtet das VU vertraglich auf Regressansprüche, wenn der VA nur fahrlässig einen Schaden verursacht hat. Im Falle des Regresses ist das VU weiters nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz beschränkt, wenn der VA "dienstnehmerähnlich" ist. Einfachagenten sind meist aufgrund ihrer 27

28 wirtschaftlichen Abhängigkeit von einem VU dienstnehmerähnlich, Mehrfachagenten sind hingegen oft dem vollen Rückgriffs- oder Schadenersatzanspruch des VU ausgesetzt. Der dienstnehmerähnliche VA haftet gegenüber dem VU bei entschuldbaren Fehlleistungen gar nicht, bei leichter Fahrlässigkeit verringert bis gar nicht (Faustregel: ein Drittel), bei grober Fahrlässigkeit voll bis verringert (Faustregel: zwei Drittel), bei Vorsatz voll. Beim Rückgriff auf den dienstnehmerähnlichen VA hat das VU den Schaden und die Kausalität zu beweisen, der VA muss ein allfälliges Mitverschulden des VU sowie die Geringfügigkeit des eigenen Verschuldens beweisen. Beispiel: Ein VA leitet einen Antrag nicht weiter. Einen Monat danach entsteht ein Schaden, der durch die Nichtweiterleitung nicht gedeckt ist. Das VU ersetzt dem Kunden den Schaden und kann einen Großteil davon beim VA einfordern (grobe Fahrlässigkeit). Hätte ein Versicherungsmakler den Antrag nicht weitergeleitet, hätte der Versicherungsmakler gegenüber dem Kunden gehaftet und nicht das VU (OGH 7 Ob 105/03x) Pflichten des Kunden Auch den Kunden treffen Informations- und Sorgfaltspflichten. Erfüllt er sie nicht, trifft ihn ein (Mit)Verschulden ( 1304 ABGB) und er erhält im Schadensfall nur einen Teil des Schadenersatzes: Der Kunde muss alle Umstände anzeigen, die ihm bei Abschluss des Vertrags bekannt und für die Übernahme der Gefahr durch das VU erheblich sind. Allerdings sind diese Informationen grundsätzlich vom VA im Beratungsgespräch zu erheben, d.h. er muss danach fragen. Der Kunde muss von sich aus ermitteln, welche Deckung er braucht, der VA muss hingegen erkannte Deckungsbedürfnisse berücksichtigen. So sollte der Kunde die Versicherungsbedingungen sorgfältig studieren sowie sorgfältig prüfen, ob die Polizze mit den Bedingungen übereinstimmt. Der Kunde muss den Wert der zu versichernden Sache angeben. Der VA ist etwa beim Versicherungswert nur dann zur Aufklärung verpflichtet, wenn der Kunde offensichtliche Fehlvorstellungen hat oder wenn der Versicherungswert bekanntermaßen schwierig zu ermitteln ist. 5. Das Verhältnis zum Versicherer / Handelsvertretergesetz 5.1. Agenturvertrag und Handelsvertretergesetz Für zivilrechtliche Verhältnisse wie zwischen VU und VA herrscht grundsätzlich Vertragsfreiheit, d.h. die Parteien können die wechselseitigen Rechte und Pflichten frei vereinbaren. Selbständige VA sind seit vom Handelsvertretergesetz (HVertrG) umfasst. Das HVertrG bietet einen Mindestschutz im Verhältnis zu dem doch mächtigeren VU und beschränkt die Vertragsfreiheit zwischen den zwei Parteien. Seit ist das gesamte Handelsvertretergesetz auf Agenturverträge zwischen VA und VU anzuwenden. Voraussetzungen dafür sind, dass 28

29 der VA mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften, in Namen und für Rechnung des VU ständig betraut ist und der VA diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübt. Wichtige Punkte des Handelsvertretergesetzes (HVertrG) sind zwingend, dh sie gelten, auch wenn der Agenturvertrag anderes vorsieht. Dazu gehören: der Ausgleichsanspruch die Kündigungsfristen die Treuepflicht des VA, die Unterstützungspflicht des VU das Recht des VA auf Bucheinsicht Im Agenturvertrag kann wirksam nur für den VA Günstigeres vereinbart werden, andere Vereinbarungen und vor allem Vertragsklauseln, wonach das HVertrG nicht gilt, sind unwirksam. Achtung: Falls der VA einen Vertrag mit einem Subagenten hat, schützt das HVertrG den Subagenten gegenüber dem Hauptagenten. Die gesetzlichen Ansprüche des Subagenten (zb auf Ausgleich) richten sich dann grundsätzlich gegen den Hauptagenten. Der Hauptagent sollte seinen Vertrag mit dem Subagent nach seinem Vertrag mit dem VU ausrichten. Tipp: Die Begründung und die Beendigung eines Vertragsverhältnisses zwischen VA und VU sind die heikelsten Schritte. Dazu sollte der VA jeweils externen Rat einholen (zb in der Wirtschaftskammer oder bei einem Rechtsanwalt) Pflichten des VA, Konkurrenzverbot (Treuepflicht) Der VA muss sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften bemühen. Eine Erfolgspflicht besteht nicht ( 5 Abs 1). Der VA muss das VU von Geschäftsabschlüssen unverzüglich verständigen ( 5 Abs 1). Der VA ist nach dem HVertrG stets zur umfassenden Wahrung der Interessen des VU verpflichtet ( 5 HVertrG). So muss er alle Informationen über Risikofaktoren dem VU mitteilen, die Bonität des Kunden nach Möglichkeit prüfen und sich um den Bestand (Stornominimierung) bemühen. Damit ist der VA auch verpflichtet, Wettbewerb zu unterlassen, der das VU schädigt. Jede (schädigende) Konkurrenz im selben Geschäftszweig, ob selbst ausgeübt oder durch Beteiligungen, Werbung etc., wäre daher ein Vertrauensbruch. Wenn ein Versicherungsprodukt austauschbar und vergleichbar ist, liegt wohl derselbe Geschäftszweig vor. Im einzelnen ist das aber nicht immer eindeutig. Beispiel: Der VA vertreibt nur KFZ-Haftpflichtversicherungen für ein VU. Der Agenturvertrag sieht ein absolutes Konkurrenzverbot vor. Trotz Konkurrenzverbot darf der Agent auch andere Versicherungen vertreten, zb in den Sparten Lebensversicherung, Haushaltsversicherung. Wenn er aber für andere Versicherungen KFZ-Haftpflicht-Polizzen vermittelt, schädigt er die Interessen des ersten VU. Es liegt nur dann keine Pflichtverletzung vor, wenn das erste VU dieser Konkurrenzierung zugestimmt hätte. Konkurrenzierung ohne Schädigung ist hingegen zulässig. 29

30 Beispiel: Ein VA vermittelt KFZ-Haftpflichtversicherungen für ein VU. Dieser akzeptiert nicht Männer unter 24 Jahren. Der VA darf den Kunden unter 24 Jahren bei einem anderen VU platzieren. Er konkurrenziert somit sein (erstes) VU, schädigt ihn aber nicht. Das 2. VU muss aber beim VA ins Register eingetragen sein. Achtung: Während früher die VU nicht immer von der Konkurrenztätigkeit ihrer VA erfuhren, enthält das Vermittlerregister nun alle Agenturverhältnisse des VA, sodass jede Konkurrenztätigkeit offenkundig ist. Ein Verstoß gegen das Konkurrenzverbot kann schwerwiegende Folgen haben: Er kann das VU zur Auflösung ohne Frist und ohne Ausgleichsanspruch berechtigen, ja sogar zu Schadenersatz und Provisionsverlust führen. Konkurrenz nach dem Agenturverhältnis ( 25 HVertrG): Nach dem Agenturverhältnis ist der VA grundsätzlich frei ( 25 HVertrG). Allerdings gibt es auch für die Zeit danach Beschränkungen: Der VA darf die Kontaktdaten der ehemaligen Kunden weiterhin verwenden und diese aufsuchen. Er darf sie zum Versicherungsbedarf beraten, der noch nicht gedeckt ist. Aber er darf nicht auf ehemalige Kunden einwirken, bestehende Verträge mit dem VU zu lösen, auch wenn der Kunde ein Kündigungsrecht hat. Dies gilt insbesondere, wenn die Fortzahlung der Provision vereinbart ist bzw. ein Ausgleichsanspruch ausbezahlt wurde. Ansonsten verliert der VA allfällige Provisionsansprüche aus den alten Verträgen, eventuell den Ausgleichsanspruch und kann auf Schadenersatz verklagt werden. Der Versicherungsmakler darf hingegen aufgrund seines Maklervertrags jederzeit in Versicherungsverträge seiner Kunden einwirken Pflichten des VU Auf Verlangen des VA ist ein schriftlicher Vertrag zwischen VA und VU zu erstellen ( 4 HVertrG). Unterstützungspflicht ( 6): Das VU muss den VA unterstützen, ihm etwa die notwendigen Unterlagen und Informationen geben und mitteilen, wenn ein vermitteltes Geschäft nicht zustande kommt. Der VA kann auch zur Überprüfung seiner Provision einen Buchauszug sowie alle Auskünfte (zb Geschäft, Datum, Umfang, Preis, Ausführung) verlangen. Schutz des VA vor Bestandseingriffen: Umgekehrt sollte das VU dem VA einen gewissen Schutz vor Eingriffen in seinen Bestand geben, etwa den Ausschluss von Direktgeschäften, zumindest Rechte dabei (siehe unten), einen Bestandsschutz (vor Eingriffen des VU oder seiner Vertreter in Verträge, die der VA vermittelt hat) oder einen Kunden- oder gar Gebietsschutz 5.4. Die Provision Dem VA steht für seine Tätigkeit eine entsprechende Vergütung in Form der Provision zu ( 8 Abs 2 HVertrG). Bei der Einmalprovision wird der gesamte Betrag bei Abschluss ausbezahlt. Abschlussprovision ist der bei Abschluss bezahlte Provisionsteil. Die Folgeprovision wird hingegen in gleichmäßigen Anteilen an der Prämie jährlich ausbezahlt. 30

31 Die Folgeprovision gebührt für die vom VA vermittelten oder wesentlich erweiterten Versicherungsverträge ( 26c Abs 1 HVertrG). Die Betreuungsprovision steht für die Betreuung von Kunden zu. Meist sind aber nur Abschluss- und Folgeprovision vereinbart und letztere enthält einen Anteil für die Betreuung. Achtung: Das VU sollte im Agenturvertrag klarstellen, wie hoch der Betreuungsanteil an der Folgeprovision ist. Der Betreuungsanteil mindert nämlich die Provisionsfortzahlung nach dem Agenturverhältnis bzw. den Ausgleichsanspruch. Der Provisionsanspruch entsteht, wenn das Geschäft durch die Tätigkeit des VA zustande kam und sobald das Geschäft rechtswirksam und ausgeführt ist, d.h. wenn der Kunde die Prämie bezahlt ( 9 HVertrG). Der Anspruch gilt somit grundsätzlich nicht für Geschäfte, die ohne Mitwirkung des VA zustande kommen, auch wenn er den Kunden ursprünglich zugeführt hat, der Kunde ihm zugewiesen ist oder zu seinem Gebiet gehört. Der VA sollte sich daher vertraglich gegen Direktgeschäfte seines VU absichern. Wenn der vermittelte Versicherungsvertrag aus Gründen nicht zustande kommt, die das VU nicht vertreten muss (zb grundloser Rücktritt des Kunden, Verweigerung der Zahlung), hat der VA keinen Provisionsanspruch ( 9 Abs 3 HVertrG). Die Provisionshöhe ist gesetzlich nicht geregelt, sondern ergibt sich aus der Vereinbarung zwischen VU und VA. Nachträglich vom VU gewährte Rabatte schmälern die Provision nicht ( 10 Abs 2). Die Provision ist spätestens binnen einem Monat zu zahlen, nachdem der Kunde die Prämie zahlt ( 26b HVertrG). Achtung: Alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verjähren nach 3 Jahren ( 18 Abs 1). Den Ausgleichsanspruch muss der VA sogar innerhalb eines Jahres geltend machen ( 24 Abs 5). Fortzahlung der Provision nach dem Agenturverhältnis Grundsätzlich sind Provisionen, die für den Vermittlungserfolg gezahlt werden (Folgeprovisionen), zu zahlen, solange der Versicherungsvertrag dauert, auch wenn das Agenturverhältnis vorher endet. Für ab dem abgeschlossene Agenturverträge gilt die Fortzahlung unter folgenden Voraussetzungen: Der Versicherungsnehmer zahlt die Prämie. Das VU beendet den Versicherungsvertrag nicht aus gerechtfertigten Gründen, UND der Agenturvertrag endet in der Endigungsart, in der auch der Ausgleichsanspruch zusteht (Link zu 5.6.). Für nach dem 31. Juli 2010 begründete Agenturverträge fließen Folgeprovisionen auch bei ordentlicher Kündigung oder vorzeitiger Kündigung des VA weiter, soweit dies nicht zuvor vertraglich ausgeschlossen wurde. Eine Betreuungsprovision bzw. der Betreuungsanteil an der Folgeprovision sind nicht fortzuzahlen ( 26c HVertrG). Diese müssen (im Umfang) schriftlich vereinbart werden, ansonsten gilt eine angemessene Betreuungsprovision als vereinbart. Die fortzuzahlende Folgeprovision kann auch in einer einmaligen Abschlagszahlung geleistet werden. 31

32 Im Gegensatz zum Ausgleichsanspruch ist die Provisionsfortzahlung nicht zwingend, die Vertragsparteien entscheiden, ob Provisionsfortzahlung (Abschlagszahlung) oder Ausgleichsanspruch zum Tragen kommt Die Beendigung Kündigungsfristen ( 21 HVertrG): Diese können zum Nachteil des VA nicht verkürzt werden. Sie gelten bei Kündigung des VU wie bei der des VA gleichermaßen. Die Frist ist im ersten Vertragsjahr mindestens 1 Monat, im zweiten Jahr 2 Monate, im 3. 3 Monate, im 4. 4 Monate, im 5. fünf Monate und im 6. und den folgenden Jahren 6 Monate. Bei längeren Fristen dürfen für das VU nicht kürzere Fristen als für den VA gelten. Einvernehmlich können kürzere Fristen vereinbart werden. Sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben, ist die Kündigung nur zum Ende eines Kalendermonats zulässig. Während dieser Frist gebührt dem VA, wenn er keine Verträge mehr vermitteln darf, eine Kündigungsentschädigung (sollte sich nach dem Durchschnitt der Provisionen der vergangenen Monate richten). Der Vertrag kann aber jederzeit fristlos aus wichtigem Grund aufgelöst werden. Der Grund muss so schwer wiegen, dass eine Fortsetzung des Verhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Das VU kann den Vertrag insbesondere vorzeitig auflösen ( 22 HVertrG), wenn der VA unfähig wird, seine Tätigkeit auszuüben, wenn sich der VA einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des VU unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn er unberechtigterweise von Dritten eine Belohnung annimmt, aber auch zb schädigende Konkurrenzierung, wenn der VA dem VU Aufträge übermittelt, die nicht erteilt worden sind, oder wenn der VA das VU sonst in wesentlichen geschäftlichen Angelegenheiten in Irrtum führt, wenn der VA während einer den Umständen nach erheblichen Zeit es unterlässt oder sich weigert, für das VU tätig zu sein, oder wenn er andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt, wenn der VA sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen das VU zuschulden kommen lässt, und wenn über das Vermögen des VA der Konkurs eröffnet wird. Der VA kann den Vertrag vorzeitig auflösen, wenn er unfähig wird, seine Tätigkeit auszuüben, das VU seine Provision ungebührlich schmälert oder vorenthält, wenn Personen des VU sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den VA zuschulden kommen lassen, das VU den Geschäftszweig aufgibt, in dem der VA tätig ist. Achtung: Die Auflösung muss unverzüglich nach einer angemessenen Überlegungsfrist ausgesprochen werden, da ansonsten angenommen wird, dass die Fortsetzung eben doch zumutbar ist. Wenn das VU oder den VA ein Verschulden an der vorzeitigen Auflösung trifft, kann der 32

33 jeweils andere den Ersatz des verursachten Schadens verlangen ( 23 HVertrG). Wenn das VU oder der VA OHNE wichtigen Grund vorzeitig auflöst, kann der jeweils andere die Erfüllung des Vertrags, d.h. die Fortsetzung bis zum nächsten Kündigungstermin, oder Schadenersatz verlangen Der Ausgleichsanspruch Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem VU gebührt dem VA zwingend ein angemessener Ausgleichsanspruch ( 24 HVertrG). Dieser ist ein Ausgleich für den Nutzen, den das VU aus der Tätigkeit des VA noch nach dem Ende des Vertragsverhältnisses mit dem VA zieht. Einerseits bestehen die vom VA vermittelten Versicherungsverträge fort, der VA erhält aber häufig keine Provision mehr (im Falle des vertraglichen Verzichts auf Überhangprovision, Link zu 5.4.). Andererseits hat der VA für das VU Kunden gewonnen, die weiterhin Prämien zahlen und in Zukunft noch andere Versicherungsverträge mit dem VU schließen. Auch diese Provisionen aus zukünftigen Verträgen erhält der VA nun nicht mehr. Voraussetzungen Der Ausgleichsanspruch setzt folgendes voraus: 1. Der VA hat dem VU neue Versicherungsverträge vermittelt oder solche wesentlich erweitert ( 26d HVertrG). 2. Das VU zieht daraus auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile. 3. Die Bezahlung ist recht und billig v.a. im Hinblick auf die Provisionen, die dem VA durch das Vertragsende entgehen. Dies gilt insbesondere, wenn ein Verzicht auf die Überhangprovision vereinbart ist. Ist die Fortzahlung der Provision auch nach dem Agenturverhältnis vereinbart, entfällt der Ausgleichsanspruch bzw. er verringert sich wesentlich. 4. Der Vertrag endet auf eine der folgenden Endigungsarten: Tod des VA Im Fall der Kündigung oder vorzeitigen Auflösung des Vertrags durch den VA steht der Anspruch nur dann zu, wenn Umstände im Bereich des VU dazu begründeten Anlass gegeben haben oder wenn dem VA eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit oder Gebrechen nicht zugemutet werden kann (siehe unten Sonderfälle). Im Fall der Kündigung oder vorzeitigen Auflösung des Vertrags durch das VU besteht der Anspruch, außer wenn die Auflösung aufgrund eines schuldhaften Verhaltens des VA erfolgte, das als wichtiger Auflösungsgrund zu sehen ist (Link zu 5.5.) Einvernehmliche Auflösung D.h. grundsätzlich gebührt der Ausgleichsanspruch, wenn das VU den Vertrag auflöst, während er entfällt, wenn der VA den Vertrag beendet. Tipp: Um den Ausgleichanspruch zu erhalten, sollte der VA grundsätzlich nur bei begründetem Anlass kündigen oder eine einvernehmliche Auflösung anstreben. Begründete Anlässe für eine Selbstkündigung MIT Ausgleichsanspruch können zb Provisionskürzungen, die Wegnahme von Kunden oder die Häufung von Direktgeschäften sein. Achtung: Der Ausgleichsanspruch entfällt, wenn der VA seine Rechte und Pflichten, insbesondere den Bestand oder Kundenstock an einen Dritten überträgt oder veräußert. Dies muss natürlich mit dem VU vereinbart werden. Der VA verliert den Ausgleichsanspruch weiters, wenn er dem VU nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt hat, dass er seine Rechte geltend macht. 33

34 Höhe: Die konkrete Höhe oder Berechnung ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Dieses legt nur die Obergrenze mit maximal einer Gesamtjahresvergütung (bezüglich aller Verträge und Kunden) fest, berechnet nach dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre ( 24 Abs 4). Dabei kann für den VA Günstigeres vereinbart werden. In die Berechnung fließen nur vom VA vermittelte Verträge ein, nicht etwa die Verträge, die dem VA zur Betreuung zugewiesen wurden. Endet ein Versicherungsvertrag mit einem zugewiesenen Kunden und wird darauf hin ein Nachfolgevertrag vermittelt, so zählt daher letzterer beim Ausgleich nicht mit. Entscheidend für die Berechnung sind die dem VA entgehenden Vermittlungsprovisionen. Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs zählen auch nicht Vergütungen für bloß verwaltende Tätigkeiten wie zb Schadensregulierung, Abwicklung von Kundenansprüchen, Inkasso, etc. Der Anteil ist im Einzelfall zu ermitteln, aber eher untergeordnet, die Vermittlungsleistung wird stets den größten Teil der Provision ausmachen. Achtung: Im Gegensatz zur Abfertigung ist die Ausgleichszahlung am Ende des Agenturverhältnisses steuerlich nicht begünstigt und mit dem laufenden Einkommen zu versteuern (VwGH ). Der VA verliert den Ausgleichsanspruch, wenn er dem VU nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt hat, dass er seine Rechte geltend macht. Sonderfälle Pensionsantritt und Todesfall: Der Ausgleichsanspruch besteht zb auch dann, wenn der VA den Vertrag kündigt, weil ihm eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen Antritts einer Alterspension, Antritt einer vorzeitigen Alterspension bzw. wegen Krankheit oder Gebrechen nicht zugemutet werden kann. Im Todesfall des VA geht der Anspruch auf die Erbberechtigten über Tipps zum Agenturvertrag Je klarer und fairer einerseits die Vertragsformulierung der VU gegenüber den VA geschieht und je genauer andererseits der VA dieses Anbot vor Vertragsunterzeichnung prüft, um so weniger Streitfälle werden sich in der Folge daraus ergeben. In der Praxis formuliert stets das VU den Agenturvertrag und legt ihn dem VA vor. Häufig enthalten Verträge für den VA ungünstige Klauseln. Daher sollte jeder VA vor der Unterschrift seinen Agenturvertrag auf folgende Punkte prüfen: 1. Anwendung des HVertrG: Seit gilt das HVertrG auch für VA. Manche Passagen sind zwingend, ein Ausschluss im Agenturvertrag daher unwirksam. Andere Passagen werden verdrängt, wenn der Agenturvertrag anderes vorsieht. 2. Einseitige Änderung: Viele Verträge sehen vor, dass das VU Änderungen vornehmen kann, wenn der VA nicht widerspricht. Diese unschöne Klausel ist zulässig, doch sollte der VA zumindest eine Frist von 4 Wochen für die Rückmeldung haben, um sich mit Berufsver-tretung oder Rechtsanwalt zu beraten. 3. Konkurrenzierung/Ventillösung: Enthält der Vertrag nichts zur Konkurrenzierung, ist diese nach dem HVertrG grundsätzlich verboten, sofern sie das VU schädigen würde. Der Vertrag sollte daher ausdrücklich eine Vertretung anderer VU erlauben. Bei Einfachagenten sollte der Vertrag das Vermitteln für ein anderes VU zumindest dann erlauben, wenn das vom Kunden gewünschte Produkt vom eigenen VU nicht angeboten wird. 34

35 4. Provisionen: Diese sollten klar geregelt sein. Insbesondere ist der Betreuungsanteil an der Folgeprovision zu vereinbaren. Für zusätzliche Tätigkeiten (zb Schadensabwicklung) ist ein zusätzliches Entgelt zu vereinbaren. 5. Subagenten: Der Vertrag sollte vorsehen, dass der VA Arbeitnehmer oder selbständige Subagenten beschäftigten kann. Das VU muss insbesondere die Subagenten kennen, da es auch für diese haftet und diese letztlich auch in Vertretung des VU auftreten. 6. Ergänzende Produkte: Da VA neben Versicherungen auch andere Produkte vermitteln, sollte der Vertrag hier keine Einschränkungen für den Vertrieb vorsehen (zb Bausparverträge, Fonds, usw.) 7. Gebietsschutz/Direktgeschäfte: Die meisten Verträge gewähren keinen Gebietsschutz (d.h. auch andere können im Vertretungsgebiet des VA tätig werden) und lassen Direktgeschäfte zu. Beim Direktgeschäft kommt unter Umgehung des VA ein Vertrag zwischen VU und dem Kunden, der vom VA betreut wird, zustande. Der VA erhält keine Provision. Tipp: Auch bei Direktgeschäften sollte der VA die Provision erhalten. Zumindest sollte der VA darauf bestehen: dass er die Provision erhält, wenn sich das VU an den Kunden wendet, dass er die Provision bei einer bloßen Fortentwicklung von Verträgen erhält (zb KFZ-, Wohnungswechsel) und dass er über bevorstehende Aktionen, die Kunden zugesandt werden, informiert wird. 8. Anrechnung von neu vermittelten oder wesentlich erweiterten Verträgen: Legt das VU (zb aus Anlass einer Fusion) einen neuen Vertrag vor, sollte dort verankert werden, dass die im alten Agenturvertrag neu vermittelten bzw. wesentlich erweiterten Versicherungsverträge auch im neuen Vertrag als neu vermittelt bzw. erweitert gelten. Dann ist der volle Ausgleichsanspruch am Ende des Agenturverhältnisses gesichert. 9. Haftung des VA: Viele Verträge sehen die volle Haftung des VA für Schäden aus seinem eigenen Fehlverhalten vor. Grundsätzlich haftet aber das VU gegenüber dem Kunden für Schäden, die der VA verursacht ( 1313a ABGB), die Eigenhaftung des VA (Link zu 4.2.) ist beschränkt. Das VU sollte den VA bei Schäden, die aus Fahrlässigkeit des VA zustande kamen, freistellen. Jedenfalls darf das VU in vielen Fällen nicht den vollen Ersatz vom VA verlangen. 10. Ausgleichsanspruch/Fortzahlung der Provision: Der Ausgleichsanspruch gilt zwingend nach dem HVertrG, Einschränkungen sind unwirksam. Der Anspruch kann nur dann vertraglich abbedungen werden, wenn ein angemessener Ersatz vorgesehen ist, zb die Fortzahlung der Provision auch nach dem Ende des Agenturverhältnisses. 11. Unterstützung: Das VU sollte die erforderlichen Unterlagen sowie alle für die Ausübung seiner Tätigkeit nötigen Informationen kostenfrei bereit stellen. Allerdings muss der VA am Ende des Agenturverhältnisses die Güter herausgeben, die dem VU gehören (zb Laptop, Software). Die Unterlagen, die er zur Dokumentation seiner Ansprüche (Provision, Ausgleich) und für die Finanzbehörden benötigt, darf er behalten. 12. Kündigungsfristen: Die Kündigungsfristen (1 bis 6 Monate) nach dem HVertrG sind zwingend und hängen bei auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Verträgen von der vereinbarten Vertragsdauer und bei auf unbestimmten Zeit abgeschlossenen Verträgen von der tatsächlichen Tätigkeitsdauer je angefangenem Vertragsjahr ab. Tipp: Legt das VU einen neuen Vertrag vor, müssen auch die im alten Vertrag zurückgelegten Zeiten für die Kündigungsfrist im neuen Vertrag angerechnet werden. 35

36 Auszug aus dem Handelsvertretergesetz Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der selbständigen Handelsvertreter (Handelsvertretergesetz 1993 HvertrG 1993) Begriff und Tätigkeit des Handelsvertreters Begriff des selbständigen Handelsvertreters 1. (1) Handelsvertreter ist, wer von einem anderen (im folgenden Unternehmer genannt) mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen, in dessen Namen und für denn Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübt. (2) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein. (3) Anstelle des Begriffs selbständiger Handelsvertreter kann auch der Begriff Handelsagent verwendet werden. Beendigung des Vertragsverhältnisses Fristablauf 20. Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Vertrag endet mit dem Ablauf der Zeit, für die er eingegangen wurde. Wird das Vertragsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Zeit von beiden Parteien fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert. Kündigung 21. (1) Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann er von jedem Teil im ersten Vertragsjahr unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gelöst werden; nach dem angefangenen zweiten Vertragsjahr beträgt die Kündigungsfrist jedoch mindestens zwei Monate, nach dem angefangenen dritten Vertragsjahr mindestens drei Monate, nach dem angefangenen vierten Vertragsjahr mindestens vier Monate, nach dem angefangenen fünften Vertragsjahr mindestens fünf Monate und nach dem angefangenen sechsten Vertragsjahr und in den folgenden Vertragsjahren mindestens sechs Monate. Bei der Berechnung der Dauer der Kündigungsfrist ist bei vorher auf bestimmte Zeit eingegangenen Verträgen, die nach 20 auf unbestimmte Zeit verlängert worden sind, die Laufzeit des auf bestimmte Zeit eingegangenen Vertrages einzurechnen. (2) Die Vereinbarung kürzerer als der im Abs. 1 genannten Fristen ist unwirksam. (3) Vereinbaren die Parteien längere Fristen als im Abs. 1 vorgesehen, so darf die vom Unternehmer einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die vom Handelsvertreter einzuhaltende Frist; bei Nichtbeachtung gilt auch für den Unternehmer die vom Handelsvertreter einzuhaltende längere Frist. (4) Sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben, ist die Kündigung nur zum Ende eines Kalendermonats zulässig. 36

37 Vorzeitige Auflösung 22. (1) Der Vertretungsvertrag kann jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigem Grund gelöst werden. (2) Als ein wichtiger Grund, der den Unternehmer zur vorzeitigen Lösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, ist insbesondere anzusehen: 1. wenn der Handelsvertreter unfähig wird, seine Tätigkeit auszuüben; 2. wenn sich der Handelsvertreter einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Unternehmers unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn er entgegen der Bestimmung des 7 eine Belohnung annimmt, wenn er dem Unternehmer Aufträge übermittelt, die nicht erteilt worden sind, oder wenn er ihn sonst in wesentlichen geschäftlichen Angelegenheiten in Irrtum führt; 3. wenn der Handelsvertreter während einer den Umständen nach erheblichen Zeit es unterlässt oder sich weigert, für den Unternehmer tätig zu sein, oder wenn er andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt; 4. wenn der Handelsvertreter sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Unternehmer zuschulden kommen lässt; 5. wenn über das Vermögen des Handelsvertreters das Konkursverfahren eröffnet wird. (3) Als ein wichtiger Grund, der den Handelsvertreter zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, ist insbesondere anzusehen: 1. wenn er unfähig wird, seine Tätigkeit auszuüben, oder 2. wenn der Unternehmer a. die dem Handelsvertreter zukommende Provision ungebührlich schmälert oder vorenthält oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt, oder b. sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Handelsvertreter zuschulden kommen lässt, oder c. den Betrieb des Geschäftszweigs aufgibt, in dem der Handelsvertreter hauptsächlich tätig ist. Ansprüche bei vorzeitiger Auflösung 23. (1) Trifft einen Teil ein Verschulden an der vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses nach 22, so kann der andere Teil Ersatz des ihm dadurch verursachten Schadens verlangen. Hat ein Teil das Vertragsverhältnis vorzeitig gelöst, ohne dass hiefür ein wichtiger Grund vorliegt, so kann der andere Teil die Erfüllung des Vertrages oder Ersatz des ihm verursachten Schadens verlangen. Das gleiche gilt, wenn das Vertragsverhältnis entgegen der Vorschrift des 21 aufgelöst worden ist. Bundesrecht konsolidiert Seite 6 von 8 (2) Trifft beide Teile ein Verschulden an der begründeten oder unbegründeten vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt. Ausgleichsanspruch 24. (1) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gebührt dem Handelsvertreter ein angemessener Ausgleichsanspruch, wenn und soweit 37

38 1. er dem Unternehmer neue Kunden zugeführt oder bereits bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat, 2. zu erwarten ist, dass der Unternehmer oder dessen Rechtsnachfolger aus diesen Geschäftsverbindungen auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehen kann, und 3. die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht. (2) Der Ausgleichsanspruch besteht auch dann, wenn das Vertragsverhältnis durch Tod des Handelsvertreters endet und die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. (3) Der Anspruch besteht nicht, wenn 1. der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, es sei denn, daß dem Unternehmer zurechenbare Umstände, auch wenn sie keinen wichtigen Grund nach 22 darstellen, hiezu begründeten Anlass gegeben haben oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit oder Gebrechen nicht zugemutet werden kann, oder 2. der Unternehmer das Vertragsverhältnis wegen eines schuldhaften, einen wichtigen Grund nach 22 darstellenden Verhaltens des Handelsvertreters gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat oder 3. der Handelsvertreter gemäß einer aus Anlass der Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffenen Vereinbarung mit dem Unternehmer, die Rechte und Pflichten, die er nach dem Vertrag hat, einem Dritten überbindet. (4) Der Ausgleichsanspruch beträgt mangels einer für den Handelsvertreter günstigeren Vereinbarung höchstens eine Jahresvergütung, die aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre errechnet wird. Hat das Vertragsverhältnis weniger als fünf Jahre gedauert, so ist der Durchschnitt der gesamten Vertragsdauer maßgeblich. (5) Der Handelsvertreter verliert den Ausgleichsanspruch, wenn er dem Unternehmer nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt hat, dass er seine Rechte geltend macht. Konkurrenzklausel 25. Eine Vereinbarung, durch die der Handelsvertreter für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird, ist unwirksam. Konkurs des Unternehmers 26. (1) Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Unternehmers wird das Vertragsverhältnis gelöst. Der Handelsvertreter ist jedoch verpflichtet, bei Gefahr im Verzug seine Tätigkeit so lange fortzusetzen, bis anderweitige Vorsorge getroffen werden kann. (2) Wird das Vertragsverhältnis durch die Eröffnung des Konkursverfahrens vor Ablauf der bestimmten Zeit gelöst, für die es eingegangen war, oder war im Vertrag eine Kündigungsfrist vereinbart, so kann der Handelsvertreter den Ersatz des ihm verursachten Schadens verlangen. 38

39 Beachte für folgende Bestimmung Zum Bezugszeitraum vgl. 29 Abs. 4. Rechtsverhältnisse der Versicherungsvertreter Anwendbarkeit auf Versicherungsvertreter 26a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen durch Versicherungsvertreter (Versicherungsagenten) nach Maßgabe der 26b bis 26d Anwendung. Bundesrecht konsolidiert Seite 7 von 8 Beachte für folgende Bestimmung Zum Bezugszeitraum vgl. 29 Abs. 4. Sonderbestimmungen für die Versicherungsvermittlung 26b. (1) 8 Abs. 3 und 4 ist auf Versicherungsvertreter nicht anzuwenden. (2) Abweichend von 9 entsteht der Anspruch auf Provision mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts, wenn und soweit der Versicherungsnehmer die geschuldete Prämie gezahlt hat oder zahlen hätte müssen, hätte der Versicherer seine Verpflichtung erfüllt. Wenn der Versicherer gerechtfertigte Gründe für eine Beendigung des Versicherungsvertrags oder eine betragsmäßige Herabsetzung der Versicherungsprämie hat, entfällt beziehungsweise vermindert sich der Provisionsanspruch. (3) Die 6 Abs. 5 und 30 Abs. 3 Maklergesetz sind auf das Rechtsverhältnis der Versicherungsvertreter untereinander sowie zum Versicherungsnehmer anzuwenden. (4) Abweichend von den 14 und 15 hat die Abrechnung der Provisionsansprüche durch den Versicherer längstens einen Monat nach der Entstehung des Provisionsanspruchs zu erfolgen. Die Fälligkeit tritt an dem Tag ein, an dem die Abrechnung erfolgt oder spätestens zu erfolgen hat. Folge- und Betreuungsprovision 26c. (1) Auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmer gebühren dem Versicherungsvertreter die vereinbarten Provisionen aus den von ihm vermittelten oder wesentlich erweiterten Versicherungsverträgen (Folgeprovisionen), wenn und soweit der Versicherungsnehmer die geschuldete Prämie weiter zahlt o- der weiter hätte zahlen müssen, hätte der Versicherer seine Verpflichtung erfüllt. (2) Ist der Versicherungsvertreter nach einer mit dem Unternehmer getroffenen schriftlichen Vereinbarung zur Betreuung von Versicherungsnehmern verpflichtet und erhält er dafür eine Provision (Betreuungsprovision) oder ein entsprechendes sonstiges Entgelt, besteht kein Anspruch auf Fortzahlung dieser Provision oder dieses Entgelts nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen Versicherungsvertreter und Unternehmer. (3) Die Höhe der Betreuungsprovision oder des sonstigen Entgelts ist ebenfalls schriftlich zu vereinbaren. Besteht keine solche Vereinbarung und ist der Versicherungsvertreter nach 39

40 Abs. 2 zur Betreuung des Versicherungsnehmers verpflichtet, gilt eine angemessene Betreuungsprovision oder ein angemessenes Entgelt als vereinbart. (4) Der Unternehmer ist berechtigt, den Anspruch auf Folgeprovision durch eine Abschlagszahlung abzugelten. Bei der Berechnung dieser Abschlagszahlung ist von der durchschnittlichen Restlaufzeit der Verträge auszugehen, wobei das außerordentliche Kündigungsrecht nach 8 Abs. 3 VersVG und sonstige Auflösungsgründe des Versicherungsvertrags zu berücksichtigen sind. Beachte für folgende Bestimmung Zum Bezugszeitraum vgl. 29 Abs. 4. Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters 26d. Dem Versicherungsvertreter gebührt, wenn und soweit keine Ansprüche nach 26c Abs. 1 bestehen, der Ausgleichsanspruch gemäß 24 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zuführung neuer Kunden oder der wesentlichen Erweiterung bestehender Geschäftsverbindungen die Vermittlung neuer Versicherungsverträge oder die wesentliche Erweiterung bestehender Verträge tritt. Beachte für folgende Bestimmung Zum Bezugszeitraum vgl. 29 Abs. 4. Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften Zwingende Vorschriften 27. (1) Die Bestimmungen der 9 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 1, 14, 15, 16 Abs. 1 und 2, 21 Abs. 1 und 3, 23, 24, 26 Abs. 2, 26b Abs. 2 und 4 sowie 26d können im Voraus durch Vertrag zum Nachteil des Handelsvertreters beziehungsweise Versicherungsvertreters weder aufgehoben noch beschränkt werden. Bundesrecht konsolidiert Seite 8 von 8 (2) Die Bestimmungen der 4, 5 und 6 können im voraus durch Vertrag weder zum Nachteil des Handelsvertreters noch zum Nachteil des Unternehmers aufgehoben oder beschränkt werden. Beachte für folgende Bestimmung Zum Bezugszeitraum vgl. 29 Abs. 4. Verhältnis zu anderen Gesetzen 28. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf die nach dem Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung, zu beurteilenden Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern und auf die Rechtsverhältnisse der Makler im Sinne des Maklergesetzes. (2) Insoweit dieses Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt, sind die Vorschriften des UGB und des ABGB in der jeweils geltenden Fassung auf die in diesem Bundesgesetz geregelten Vertragsverhältnisse anzuwenden. 40

41 Schluss- und Übergangsbestimmungen Beginn der Wirksamkeit und Vollzugsvorschrift 29. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1993 in Kraft. (2) Das Bundesgesetz vom 24. Juni 1921, BGBl. Nr. 348, über die Rechtsverhältnisse der selbständigen Handelsvertreter (Handelsvertretergesetz) in der Fassung der 4. EVHGB vom 24. Dezember 1938, drgbl. I S 1999, des Bundesgesetzes vom 13. Juli 1960, BGBl. Nr. 153, und des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978, BGBl. Nr. 305, tritt mit Ausnahme der für andere Geschäftsvermittler geltenden Rechtsvorschriften im Sinn des 29 mit Ablauf des 28. Februar 1993 außer Kraft; es bleibt auf am 28. Februar 1993 bestehende Vertragsverhältnisse bis 31. Dezember 1993 weiterhin anwendbar. (2a) 5, 19 und 28 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. (3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut. (4) Die 26a bis 26d, sowie 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft. Sie sind mit Ausnahme von 26c, der erst auf nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossene Verträge zwischen Versicherungsvertretern und Unternehmern anzuwenden ist, auf bestehende Vertragsverhältnisse anzuwenden. (5) Die 22 Abs. 2 Z 5, 26 Abs. 1 und 2 und 26c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft. 26c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 ist auf nach dem 31. Juli 2010 zwischen Versicherungsvertretern und Unternehmern abgeschlossene Verträge anzuwenden. 41

42 Auszug aus dem VersVG In der Fassung BGBl. I Nr. 95/2006 Angaben ohne Gewähr! Viertes Kapitel - Versicherungsagenten 43. (1) Versicherungsagent ist, wer von einem Versicherer ständig damit betraut ist, für diesen Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten überdies für den, der auch nur im Einzelfall vom Versicherer betraut ist, sowie für den, der mit nach den Umständen anzunehmender Billigung des Versicherers als Versicherungsagent auftritt. (2) Ein Versicherungsagent gilt, auch wenn er nur mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften betraut ist, als bevollmächtigt in dem Versicherungszweig, für den er bestellt ist: 1. Anträge auf Abschluss, Verlängerung oder Änderung eines Versicherungsvertrages sowie den Widerruf solcher Anträge entgegenzunehmen; 2. die Anzeigen, welche während der Dauer des Versicherungsverhältnisses zu machen sind, sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen oder sonstige das Versicherungsverhältnis betreffende Erklärungen vom Versicherungsnehmer entgegenzunehmen; 3. die vom Versicherer ausgefertigten Versicherungsscheine oder Verlängerungsscheine auszuhändigen; 4. Prämien nebst Zinsen und Kosten anzunehmen, sofern er sich im Besitz einer vom Versicherer unterzeichneten Prämienrechnung befindet; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. (3) Hat ein Versicherungskunde dem Versicherungsagenten einen für den Versicherer bestimmten Geldbetrag gezahlt, so gilt die Zahlung als direkt an den Versicherer erfolgt. Geldbeträge, die der Versicherer dem Versicherungsagenten zur Weiterleitung an den Versicherungsnehmer zahlt, gelten erst dann als an den Versicherungsnehmer gezahlt, wenn dieser sie tatsächlich erhält. (4) Der Versicherungsagent hat gegenüber dem Versicherungskunden die Pflicht, die Informationen gemäß 137f Abs. 7 bis 8 und 137g der GewO 1994 unter Beachtung des 137h der GewO 1994 zu erteilen. (5) Vom Versicherungskunden für den Versicherer oder vom Versicherer für den Versicherungskunden bestimmte Geldbeträge sind stets über streng getrennte Kundenkonten (offene Treuhandkonten, Anderkonten) weiterzuleiten. Für diese Konten gelten zugunsten der berechtigten Versicherungskunden das Widerspruchsrecht gemäß 37 EO sowie das Aussonderungsrecht gemäß 44 KO und 21 AO. 43a. Fällt ein Vermittler zwar nicht unter 43 Abs. 1, steht er aber zum Versicherer in einem solchen wirtschaftlichen Naheverhältnis, das es zweifelhaft erscheinen lässt, ob er in der Lage ist, überwiegend die Interessen des Versicherungsnehmers zu wahren, so haftet der Versicherer dem Versicherungsnehmer für das Verschulden eines solchen Vermittlers wie für sein eigenes. 42

43 44. Soweit nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Kenntnis des Versicherers erheblich ist, steht die Kenntnis eines nur mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften betrauten Agenten der Kenntnis des Versicherers nicht gleich. Dies gilt nicht für Erklärungen des Versicherungsnehmers, zu deren Entgegennahme für den Versicherer er gemäß 43 bevollmächtigt ist. 45. Ist ein Versicherungsagent zum Abschluss von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, so ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben. 46. Ist der Versicherungsagent ausdrücklich für einen bestimmten Bezirk bestellt, so beschränkt sich seine Vertretungsmacht auf Geschäfte und Rechtshandlungen, welche sich auf Versicherungsverträge über die in dem Bezirk befindlichen Sachen oder mit den im Bezirk sich gewöhnlich aufhaltenden Personen beziehen. In Ansehnung (Anm.: richtig: Ansehung) der von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Verträge bleibt der Agent ohne Rücksicht auf diese Beschränkung zur Vornahme von Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt. 47. Eine Beschränkung der dem Versicherungsagenten nach den Vorschriften der 43 bis 46 zustehenden Vertretungsmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme des Geschäftes oder der Rechtshandlung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Auf eine abweichende Vereinbarung kann sich der Versicherer nicht berufen. 10 KSchG bleibt unberührt. 48. (1) Hat ein Versicherungsagent den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen, so ist für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherer das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Agent zur Zeit der Vermittlung oder des Abschlusses des Vertrages seine gewerbliche Niederlassung oder in deren Ermanglung seinen Wohnsitz hatte. (2) Die nach Abs. 1 begründete Zuständigkeit kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden. 191c. (7) 5b Abs. 2 Z 3, 43 Abs. 3 bis 5 und 176 Abs. 2a und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2004 treten mit 15. Jänner 2005 in Kraft. 43

44 Versicherungsrecht 13. VAG , Anlage A Zu 4 Abs. 2: Einteilung der Versicherungszweige: 1. Unfall a. einmalige Leistungen b. wiederkehrende Leistungen c. kombinierte Leistungen d. Personenbeförderung 2. Krankheit a. Taggeld b. Krankheitskosten c. kombinierte Leitungen 3. Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge) Sämtliche Schäden an: a. Kraftfahrzeugen b. Landfahrzeugen ohne eigenen Antrieb 4. Schienenfahrzeug-Kasko Sämtliche Schäden an Schienenfahrzeugen 5. Luftfahrzeug-Kasko Sämtliche Schäden an Luftfahrzeugen 6. See-, Binnensee- und Flussschiffahrtskasko Sämtliche Schäden an: a. Flussschiffen b. Binnenseeschiffen c. Seeschiffen 7. Transportgüter Sämtliche Schäden an transportierten Gütern, unabhängig von dem jeweils verwendeten Transportmittel 8. Feuer- und Elementarschäden Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter Z 3 bis 7 fallen), die verursacht werden durch a. Feuer b. Explosion c. Sturm d. andere Elementarschäden außer Sturm e. Kernenergie f. Bodensenkungen und Erdrutsch 9. Sonstige Sachschäden Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Z 3 bis 7 fallen), die durch Hagel oder Frost sowie durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise Diebstahl) hervorgerufen werden, soweit diese Ursachen nicht unter Z 8 erfasst sind 44

45 10. Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Landfahrzeugen mit eigenem Antrieb ergibt 11. Luftfahrzeug-Haftpflicht Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Luftfahrzeugen ergibt 12. See-, Binnensee- und Flussschiffahrts-Haftpflicht Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Flussschiffen, Binnenseeschiffen und Seeschiffen ergibt 13. Allgemeine Haftpflicht Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter Z 10 bis 12 fallen 14. Kredit a. allgemeine Zahlungsunfähigkeit b. Ausfuhrkredit c. Abzahlungsgeschäfte d. Hypothekardarlehen e. landwirtschaftliche Darlehen 15. Kaution a. direkte Kaution b. indirekte Kaution 16. Verschiedene finanzielle Verluste a. Berufsrisken b. ungenügende Einkommen (allgemein) c. Schlechtwetter d. Gewinnausfall e. laufende Unkosten allgemeiner Art f. unvorhergesehene Geschäftsunkosten g. Wertverluste h. Miet- oder Einkommensausfall i. indirekte kommerzielle Verluste außer den bereits erwähnten k. nichtkommerzielle Geldverluste l. sonstige finanzielle Verluste 17. Rechtsschutz 18. Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten befinden 19. Leben (soweit nicht unter den Z 20 bis 23 erfasst) 20. Heirats- und Geburtenversicherung 21. Fondsgebundene Lebensversicherung 22. Tontinengeschäfte 23. Kapitalisierungsgeschäfte 45

46 Leitfaden für einen Mustervertrag Dieser Leitfaden für den Mustervertrag der Versicherungsagenten ist der Versuch der Darstellung von ideal-typischen Bestimmungen für das Vertragsverhältnis zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsagenten. Bei der Erarbeitung wurde auf die Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten beider Vertragspartner gelegt. Der Leitfaden für einen Mustervertrag für Versicherungsagenten versteht sich als Empfehlung für Praktiker und basiert auf den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Versicherungsvertragsgesetzes und dem Handelsvertreterrecht. Dieser Leitfaden wurde beschlossen vom Bundesgremialausschuss der Versicherungsagenten am und entsprechend der gesetzlichen Änderungen im Feber und November 2005 adaptiert. 1 Vertragsgegenstand Übernahme einer Vertretung 1. Das Versicherungsunternehmen betraut den Versicherungsagenten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages im Sinn des 43 Versicherungsvertragsgesetz damit, für das Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge und nach Maßgabe einer entsprechenden speziellen Vereinbarung auch andere Produkte zu vermitteln. 2. Der Versicherungsagent ist auch bevollmächtigt Anträge auf Abschluss, Verlängerung oder Änderung eines Versicherungsvertrages sowie den Widerruf solcher Anträge entgegen zu nehmen. Die Anzeigen, welche während der Dauer des Versicherungsverhältnisses vorzunehmen sind sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen oder sonstige das Versicherungsverhältnis betreffende Erklärungen vom Versicherungsnehmer entgegen zunehmen. Die von dem Versicherungsunternehmen ausgefertigten Versicherungsscheine oder Verlängerungsscheine (=Versicherungspolizzen) auszuhändigen. Prämien nebst Zinsen und Kosten anzunehmen, sofern er sich im Besitz einer von dem Versicherungsunternehmen unterzeichneten Prämienrechnung befindet; es genügt hier die Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dieses Recht muss er dem Kunden mitteilen, das Kundenkonto ist der Gewerbebehörde nachzuweisen. 3. Der Versicherungsagent ist nicht berechtigt, über Annahme oder Ablehnung von Versicherungsanträgen zu entscheiden, Deckungszusagen zu erteilen oder sonst das Versicherungsunternehmen durch irgendwelche sonstige Erklärungen zu verpflichten. Dies alles unter dem Vorbehalt, dass ihm nicht im Einzelfall oder generell in einem bestimmten Versicherungszweig eine entsprechende Vollmacht erteilt wurde. 2 Rechtsstellung des Versicherungsagenten 1. Der Versicherungsagent ist selbständiger Unternehmer im Sinn der 94 Z 76, 137 ff GewO. Daraus folgt, dass der Versicherungsagent vor Aufnahme seiner Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung für die Ausübung desgewerbes "Versicherungsagent" begründet und ins Vermittlerregister eingetragen wird und er als Selbständiger auch für die Einhaltung aller gewerbe-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen selbst verantwortlich ist. 2. Für das Agenturverhältnis gilt das Handelsvertretergesetz. 46

47 3. Über Zeitumfang und Art der Durchführung seiner Tätigkeit kann der Versicherungsagent frei bestimmen. 3 Pflichten des Versicherungsagenten 1. Der Versicherungsagent ist verpflichtet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes durch seine Tätigkeit die Geschäfte des Versicherungsunternehmens zu fördern. Er hat sich dabei um die Vermittlung von Versicherungsverträgen des Versicherungsunternehmens gegebenenfalls auch anderer Produkte sowie um die Erhaltung, Pflege und Aktualisierung des bereits vorhandenen Bestandes zu bemühen. Der Versicherungsagent wird auch alle Informationen über die Risikobeurteilung beim Kunden, die ihm zukommen, an das Versicherungsunternehmen weiterleiten. Auch nach Abschluss des Vertrages wird er von sich aus dem Versicherungsunternehmen jede ihm zukommende Information weiterleiten, die für die Beurteilung des Vertragsverhältnisses als wesentlich erscheint. 2. Gemäß 137f Abs 1, 2 GewO hat der Versicherungsagent auf den im Geschäftsverkehr verwendeten Papieren und Schriftstücken jeweils seinen Namen, Anschrift, Gewerberegisternummer, die Bezeichnung "Versicherungsagent" sowie die Agenturverhältnisse zu Versicherungsunternehmen anzugeben. Ihn treffen die Informationspflichten nach 137f GewO sowie die Beratungs- und Dokumentationspflichten nach 137g GewO. 3. Sollte neben dem in Z 1 beschriebenen Kernbereich seiner Tätigkeit der Versicherungsagent durch Einzelvereinbarung verpflichtet werden, weitere Tätigkeiten für das Versicherungsunternehmen zu übernehmen, so sind diese gesondert zu vergüten. 4. Hinsichtlich anderer Versicherungsunternehmen, deren Vertretung er übernommen hat, wird der Versicherungsagent Verträge im Bestand dieser anderen Versicherungsunternehmen nach Möglichkeit respektieren. 5. Der Versicherungsagent darf keine werblichen Aussagen treffen, die über die vom Versicherungsunternehmen getroffenen hinausgehen. Das Versicherungsunternehmen ist berechtigt, Richtlinien für eine geschäftliche Tätigkeit zu erlassen, welche darauf zielen, dass die Versicherungsagenten des Versicherungsunternehmens nach außen einheitlich auftreten. Werbliche Aktivitäten im Sinne einer klassischen Werbung sowie das Auftreten nach außen im Allgemeinen werden zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsagenten abgestimmt. 6. Der Versicherungsagent kann im Rahmen seines Betriebes Arbeitnehmer beschäftigen und auch selbständige Subagenten einsetzen. In jedem Fall ist die fachliche, gewerberechtliche ( 137b GewO) und finanzielle Eignung dieser Personen zu überprüfen. Dem Versicherungsunternehmen sind die Subagenten namentlich mitzuteilen. 4 Haftung 1. Grundsätzlich haftet das Versicherungsunternehmen dem Versicherungskunden für das Verschulden des Agenten. 2. Sollte das Versicherungsunternehmen aus einem Verschulden des Versicherungsagenten heraus gemäß 1313a ABGB durch einen Kunden in Anspruch genommen werden, so wird das Versicherungsunternehmen nur im Falle des Vorliegens von Vorsatz des Versicherungsagenten Regress nehmen. 3. Sollte der Versicherungsagent wenn auch zusammen mit dem Versicherungsunternehmen aus einem fahrlässigen Verschulden bei der Vermittlung von Verträgen über Produkte des Versicherungsunternehmens, durch einen Kunden in Anspruch genommen werden, so stellt ihn für diese Ansprüche das Versicherungsunternehmen vollkommen schad- und klaglos 47

48 und ist auch verpflichtet, auf seine Aufforderung hin, in eventuellen Prozessen als Nebenintervenient auf der Seite des Versicherungsagenten beizutreten. 4. Das Versicherungsunternehmen bestätigt die Haftungserklärung nach 137c Abs 2 GewO. Variante Mehrfachagent: Ein Haftungsnachweis nach 137c Abs 1 GewO (Berufshaftpflichtversicherung bzw. Deckungsgarantie) liegt vor. 5 Besondere Pflichten des Versicherungsunternehmens 1. Dem Versicherungsagenten wird - um keine unfairen Wettbewerbsverzerrungen zwischen verschiedenen Absatzmittlern entstehen zu lassen - dadurch Kundenschutz gewährt, dass allen Kunden die gleichen Konditionen gewährt werden. 2. Das Versicherungsunternehmen hat den Versicherungsagenten bei seiner Geschäftstätigkeit stets zu unterstützen. Insbesondere werden ihm alle notwendigen Informationen auch im Einzelfalle erteilt, die der Versicherungsagent über die Produkte bzw. den einzelnen Kunden (z.b. Schadensverlauf) benötigt. 3. Das Versicherungsunternehmen wird dem Versicherungsagenten unentgeltlich und unverzüglich alle allgemeinen Informationen über die Produkte sowie Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die dieser für seine Tätigkeit benötigt. Insbesondere spezielle Ausstattungswünsche des Versicherungsunternehmens. 4. Das Versicherungsunternehmen wird dem Versicherungsagenten auch stets über neue Produkte und Produktänderungen informieren und entsprechende Schulungen veranstalten. 5. Das Versicherungsunternehmen darf Direktgeschäfte mit Kunden abschließen. Ist der Kunde vom Versicherungsagent ordnungsgemäß betreut, erhält der Versicherungsagent die Provision aus dem Direktgeschäft. Betreut der Versicherungsagent den Kunden trotz mehrfacher gegenteiliger Aufforderung durch das Versicherungsunternehmen mangelhaft (z.b. wiederholte Kundenbeschwerden, nachweisliche Vernachlässigung), verliert der Versicherungsagent seinen Provisionsanspruch aus Direktgeschäften. 6 Provision Sonstiges Entgelt 1. Der Versicherungsagent erhält für seine Vermittlungstätigkeit eine Provision. 2. Das Versicherungsunternehmen ist zur Zahlung einer Provision für die gesamte Laufzeit des vermittelten Vertrages (sowie bei automatischer Verlängerung des Vertrages) verpflichtet. Dies für den Fall, dass das Geschäft durch die verdienstliche Tätigkeit des Versicherungsagenten mit dem Versicherungsnehmer bzw. Kunden zustande kommt. Ein Anspruch auf Provision entsteht dem Grunde nach, wenn und soweit der Versicherungsnehmer bzw. Kunde die Erstprämie bzw. Erstzahlung geleistet hat. Die Höhe der Provision ergibt sich aus der beiliegenden Provisionstabelle, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages darstellt. Das Versicherungsunternehmen ist nur aus schwerwiegenden Gründen, unter besonderer Berücksichtigung der Interessen des Versicherungsagenten berechtigt, zu dessen Ungunsten die Provisionstabelle zu verändern. 3. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass die Vermittlungsprovision wie folgt zahlbar sein kann: Einmalprovision Abschluss- und hernach Folgeprovision Periodisch gleich bleibende Provisionsauszahlungen 4. Mit der Provision sind grundsätzlich sämtliche Aufwendungen des Versicherungsagenten abgegolten, die mit seiner Vermittlungstätigkeit zusammenhängen. 5. Abweichend von der Regelung des Abs. 5 sind Tätigkeiten des Versicherungsagenten, welche nicht unmittelbar die Vermittlung selbst betreffen wie etwa Abwicklung an 48

49 Schadensfällen etc. von Versicherungsunternehmen gesondert zu vergüten. Die entsprechenden Sachverhalte und Vergütungsansprüche finden sich in der Provisionstabelle angeschlossen. 7 Tätigkeiten für weitere Versicherungsunternehmen 1. Ein Versicherungsagent kann nur vom Versicherungsunternehmen damit betraut werden, Versicherungsverträge zu vermitteln. Er ist grundsätzlich berechtigt, die Produkte mehrerer Versicherungsunternehmen anzubieten. Dem Agenten steht es jedoch frei, Einschränkungen bezüglich seiner Vertretungen zu vereinbaren. 2. Im Übrigen ist der Versicherungsagent frei in der Vermittlung oder der Mitwirkung im Vertrieb ergänzender Produkte aus dem Finanzdienstleistungsbereich. 3. Eine sonstige berufliche Tätigkeit ist dem Versicherungsagenten in jedem Fall gestattet. Klargestellt wird, dass der Versicherungsagent nicht verpflichtet ist, seine vertragliche Tätigkeit als Hauptberuf auszuüben. 8 Dauer des Vertrages - Kündigung 4. Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Beide Vertragsteile können diesen Vertrag zum Ende eines Kalendermonats unter Einhaltung der Kündigungsfristen nach 21 Abs 1 Handelsvertretergesetz kündigen. 5. Der Versicherungsagentenvertrag kann jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigem Grunde gelöst werden, wobei als wichtige Gründe insbesondere analog diejenigen des 22 Abs. 2 Handelsvertretergesetz bzw. 22 Abs. 3 Handelsvertretergesetz heranzuziehen sind. 6. Als wichtiger Grund auf Seiten des Versicherungsagenten gilt auch, wenn das Versicherungsunternehmen gegen die Grundsätze des Kundenschutzes, die im Rahmen dieser Vereinbarung festgelegt sind, beharrlich verstößt. 9 Ansprüche bei Beendigung des Vertrages 1. Für noch nicht fällige und ausgezahlte Folgeprovisionen gilt, dass diese bei jeder Art von Vertragsbeendigung - bis zum Ablauf des vermittelten Vertrages incl. Automatischer Verlängerung vom Versicherungsunternehmen weiter zu bezahlen sind. 2. Folgeprovisionen können um einen Prozentsatz für die Betreuung, der im Vorhinein zu vereinbaren ist, gekürzt werden. 3. Der Versicherungsagent ist berechtigt, einem anderen Versicherungsagenten, der entweder bereits für das Versicherungsunternehmen tätig ist oder aber hinsichtlich dessen sich das Versicherungsunternehmen bereiterklärt hat, einen Agenturvertrag abzuschließen, seinen Bestand entgeltlich anlässlich der Beendigung seines Vertragsverhältnisses zum Versicherungsunternehmen zu übertragen. In diesem Fall entfallen der Anspruch auf Auszahlung der Folgeprovisionen gemäß Z 1 sowie der Ausgleichsanspruch gemäß Ausgleichsanspruch 1. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses gebührt unter sinngemäßer Anwendung des 24 und 26 d Handelsvertretergesetz ein Ausgleichsanspruch 1, der gemäß der Tabelle 49

50 Berechnung des Ausgleichsanspruches, zu berechnen ist und binnen eines Monats nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zur Bezahlung fällig ist. 1 Bei voller Fortzahlung der Folgeprovision gemäß 9 entfällt der Ausgleichsanspruch. 11 Rechtsformänderung Sollte der Versicherungsagent beabsichtigen, seine Aktivitäten in einer anderen Rechtsform etwa durch Gründung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft weiterzuführen, so ist er dazu berechtigt; es sei denn, dass für das Versicherungsunternehmen wichtige Gründe dagegen sprechen. Der beherrschende Einfluss auf die Gesellschaft muss aber immer beim Versicherungsagenten als natürliche Person verbleiben. 12 Rückgabe der Geschäftsunterlagen Bei Beendigung dieses Vertrages hat der Versicherungsagent sämtliche von dem Versicherungsunternehmen zur Verfügung gestellte Unterlagen sofern diese nicht verbraucht wurden - zurückzustellen. Der Versicherungsagent kann jene Unterlagen, die er aus steuerlichen Gründen oder zur Beurteilung seiner Ansprüche braucht, behalten. 13 Allgemeine Bestimmungen 1. Dieser Vertrag und seine Beilagen geben die von den Vertragsteilen getroffenen Absprachen in Bezug auf den Vertragsgegenstand richtig und vollständig wieder. Nebenabsprachen bestehen nicht. 2. Änderungen und / oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die Schriftform ist auch für das Abgehen von diesen Bestimmungen erforderlich. Mitteilungen, die in diesem Vertrag vorgesehen sind, haben mittels Briefes zu erfolgen, wobei zur Berechnung und Wahrung von Fristen der Poststempel des österreichischen Postamtes maßgeblich ist. Für die Schriftform genügt auch ein Fax oder Die Beilagen sind wesentliche und integrierende Bestandteile dieses Vertrages. 4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig, nichtig oder unvollziehbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame, nichtige oder unvollziehbare Bestimmung durch eine andere den wirtschaftlichen Absichten der Vertragsteile entsprechende Bestimmung zu ersetzen. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn dieser Vertrag künftig auftretende Sachverhalte nicht regelt und der Ergänzung bedarf. 5. Ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Firmensitz des Agenten. Es gilt österreichisches Recht, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass das Handelsvertretergesetz in der jeweils geltenden Fassung, sollte nicht eine gesetzliche Sonderregelung für den Versicherungsagenten in Kraft treten, auf diesen Vertrag, dort wo keine expliziten Regelungen getroffen wurden, sinngemäß anzuwenden ist. 14 Ausfertigungen Dieser Vertrag wird in zwei Ausfertigungen errichtet, wobei jede Ausfertigung ein Original darstellt. 50

51 Anlagen: Provisionstabelle Berechnung des Ausgleichsanspruches (Sollte vom Vertragspartner ausgehändigt werden.) Erläuterungen zum Mustervertrag für Versicherungsagenten Vorbemerkungen Zu bemerken ist, dass in den Rechtsverhältnissen der einzelnen Versicherungsagenten zu den jeweils Versicherungsunternehmen erhebliche Differenzen sachlicher und rechtlicher Art bestehen. Die Ausgestaltung der entsprechenden Verträge ist keinesfalls vergleichbar. Um Ordnung im Wettbewerb herzustellen und auch die Rechtsposition des Agenten den gesetzlichen und von der Judikatur entwickelten Bestimmungen entsprechend zu vereinheitlichen, ist es angebracht, einen Mustervertrag als Richtschnur zu entwickeln, der die Hauptpunkte für ein gedeihliches Miteinander der Versicherungsunternehmungen mit ihren Versicherungsagenten umfassen soll. Im Einzelnen: 1 Vertragsgegenstand Übernahme einer Vertretung Die Bestimmung bringt eine Klarstellung der Rechte und Pflichten des Agenten grundsätzlicher Aufgabenbereich auch im Sinn des 43 VVG. Klargestellt hat die Rechtsprechung inzwischen, dass der Versicherungsagent die Rechte und Pflichten nach dem Handelsvertretergesetz hat. 2 Rechtsstellung des Agenten Hier handelt es sich um eine Klarstellung auch im Hinblick auf die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des VVG. Klargestellt wird, dass der Agent tatsächlich rechtlich und wirtschaftlich selbständig zu sein hat, insbesondere über die Art und Durchführung seiner Tätigkeit sowie seine Zeiteinteilung selbst bestimmt. Der Agent soll keinesfalls in eine arbeitnehmerähnliche Stellung gedrängt werden, die ihm seine Selbständigkeit nimmt. Insbesondere ist auch nicht enthalten, ob der Agent tatsächlich im Hauptberuf Agent für das Versicherungsunternehmen ist; letztlich haben die Partner im Vorfeld einer Vertragsaufnahme abzuklären, ob das Hauptgewicht der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Agenten in seinem Agenturverhältnis oder aber in anderen Einkommensquellen liegt. 3 Pflichten des Agenten Die grundsätzlichen Pflichten des Agenten werden klargestellt. Insbesondere wird klar gestellt, dass der Agent hauptsächlich mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen (und anderen Verträgen über Produkte des Versicherungsunternehmens) betraut ist, was wiederum bedeutet, dass er (siehe 3 Z 2) keinesfalls im Kernbereich seiner Tätigkeit die Übernahme anderer Verpflichtungen für das Versicherungsunternehmen wie etwa Schadensbegutachtungen und Abwicklungen etc. zu übernehmen hat. Diese Aktivitäten sollen gesondert vergütet 51

52 werden. Wichtig ist auch, dass der Agent die Vertragsverhältnisse anderer Agenten zum selben Versicherungsunternehmen zu respektieren hat. 4 Haftung des Agenten gegenüber dem Versicherungsunternehmen Hier soll klargestellt und ausdrücklich festgehalten werden, dass der Agent schon deshalb, weil er im gewissen Sinne als verlängerter Arm des Versicherungsunternehmens tätig ist von diesem weitgehend haftungsfrei zu stellen ist. Jedenfalls muss der Versicherungsagent gegenüber der Gewerbebehörde einen Haftungsnachweis erbringen. Das kann die Haftungserklärung eines Versicherers, eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine Deckungsgarantie sein. Für einen konkurrierenden Mehrfachagenten kommen nur die letzten zwei Optionen in Frage. 5 Besondere Pflichten des Versicherungsunternehmen Hier ist grundsätzlich folgendes analog zum Handelsvertretergesetz das ja nach der Judikatur auch für Versicherungsagenten und andere Absatzvermittler (zumindest analog) anzuwenden ist, festzuhalten, dass auch das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist, den Bestand des Agenten zu respektieren ebenfalls analog zum Handelsvertretergesetz das Versicherungsunternehmen dem Agenten unentgeltlich die notwendigen Hilfsmittel (siehe Prospekte etc.) zur Verfügung stellt. 6 Provision Sonstiges Entgelt Auch hier wird wiederum klargestellt, dass im Kernbereich der Tätigkeit des Agenten dieser für seine Vermittlungstätigkeit Provision erhält, nicht aber für Nebentätigkeiten, welche gesondert zu entlohnen sind. Klargestellt soll werden, dass so wie in Deutschland nach der Judikatur des Bundesgerichtshofes das Versicherungsunternehmen nicht ohne weiteres berechtigt ist, ohne Vertragsauflösung bzw. Kündigung die Provisionsregelungen zu verändern; dies darf nur unter besonderer Berücksichtigung auch der Interessen des Agenten und aus schwerwiegenden Gründen erfolgen. 7 Weitere Tätigkeiten des Agenten Der Versicherungsagent ist selbständiger Unternehmer mit allen Risken und Pflichten und sollte daher auch Spielräume nutzen können. Für die Regelung der konkurrierenden Tätigkeit des Versicherungsagenten kommt auch die in Deutschland verbreitete Ventillösung in Frage. Die Ventillösung ermöglicht es dem Agenten, einen Teil seines Bestandes (z.b. 15 %) bzw. Kunden, die durch das Angebot des Versicherungsunternehmens nicht abgedeckt werden können, an andere Versicherer zu vermitteln. Musterformulierung: 1. Der Agent hat das Recht, Versicherungen, die das Versicherungsunternehmen nicht deckt oder schriftlich abgelehnt oder aufgekündigt hat, oder Versicherungen, die von Bedingungen abhängig gemacht werden, die entweder das Versicherungsunternehmen oder der Antragsteller nicht akzeptieren, und Risken, die mit einer abgelehnten Versicherung untrennbar verbunden sind, bei einem anderen Versicherer unterzubringen. 52

53 Die schriftliche Ablehnung kann ersetzt werden durch eine entsprechende Erklärung des Leiters der Vertriebsabteilung von der zuständigen Geschäftsstelle des Versicherers. 2. Unabhängig von Punkt 2 stimmt das Versicherungsunternehmen zu, dass die Tätigkeit des Agenten für andere Versicherer bis zu 15% des Bestandes ausmacht. Der Agent ist zur Offenlegung verpflichtet. Z 2 bringt eine Klarstellung, dass der Agent auch für andere Versicherungsunternehmen, Bausparkassen, Kreditinstitute, Finanzdienstleister tätig werden kann, sofern nicht diese entsprechenden Produkte auch vom Versicherungsunternehmen selbst angeboten werden. 8 Dauer des Vertrages - Kündigung Hier sind die Kündigungsfristen des 21 HVertrG (1-6 Monate) zu beachten. Der Versicherungsagentenvertrag kann auch jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigem Grund gelöst werden. Beispiele: Verstoß des Versicherungsunternehmens gegen Grundsätze des Kundenschutzes 9 Ansprüche bei Beendigung des Vertrages Bei jeder Art von Beendigung des Vertrages muss die Provision bis zum vereinbarten Ablauf des Vertrages weiter ausbezahlt werden. Wenn der VA seinen Bestand an einen Nachfolger verkauft, erhält er keine Weiterzahlung der Provisionen. Bei Erhalt eines Ausgleichsanspruchs entfällt ebenfalls das Recht auf Provisionsweiterzahlung. 10 Ausgleichsanspruch Trotz der ausdrücklichen Ausnahmen des Versicherungsagenten nach 28 Abs 1 Handelsvertretergesetz wendet die Rechtsprechung das Handelsvertretergesetz laufend auf Versicherungsagenten an. Damit ist klar, dass der Agent auch einen entsprechenden Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Agenturverhältnisses hat. Das Gesetz lässt die konkrete Berechnung des Anspruchs offen, auch die Rechtsprechung hat für den Versicherungsagenten noch kein Modell entwickelt. 11 Rechtsformänderung Hier soll klargestellt werden, dass der Agent grundsätzlich berechtigt ist, sein Unternehmen, in welcher Form immer in ein anderes Unternehmen einzubringen, sofern er dort weiterhin beherrschend beteiligt bleibt. 53

54 Augen auf! Was sie beachten müssen, bevor Sie Ihren Agenturvertrag unterschreiben! A. Ausschließlichkeitsagent: Sie haben sich für die Ausschließlichkeit, d.h. nur für einen Versicherer (oder Konzern) tätig sein zu dürfen, entschieden? Dann werden Sie ab Unterschriftsleistung kaum nachträgliche Vertragsänderungen durchsetzen können. Wichtig ist daher, alle Klauseln vor Abschluss Ihres Agenturvertrages gründlich zu überprüfen und diesen Schritt mit allen Konsequenzen nachhaltig zu überdenken. Beispiel: Bei laufendem Vertragsverhältnis ist Ihnen untersagt, mittelbar oder unmittelbar Verträge an einen Mitbewerber der Finanzdienstleistungsbranche zu vermitteln. Wollen Sie hier die Vermittlung an andere Gesellschaften für sich in Anspruch nehmen, ist die schriftliche Zustimmung der kontrahierenden Versicherungsgesellschaft erforderlich. B. Provisionen und Ausgleichsansprüche: 1. Akzeptieren Sie im Vertrag ausschließlich folgende Provisionsbezeichnungen! a. Einmalprovision (z.b. Lebens und Krankenversicherung) b. Abschluss- und Folgeprovision (bei Folgeprovision kann ein kleiner Prozentsatz als Betreuungsprovision ausgewiesen sein) c. Laufende Provision (zu empfehlen, da sie mit der Prämienzahlung des Kunden bereits verdient ist) 2. Folgeprovisionen gehören Ihnen, solange der Kunde die Prämie zahlt! Soweit nicht Einmalprovisionen vereinbart wurden, haben Sie mit der Vermittlung Anspruch auf Folgeprovisionen, solange der Kunde die im Versicherungsvertrag vereinbarte Prämie zahlt. Lassen Sie sich nicht auf sogenannte Provisionsverzichtsklauseln ein, die diesen (leider nicht gesetzlich zwingenden) Fortzahlungsanspruch abbedingen! Lediglich Betreuungsprovisionen werden nur solange gezahlt, wie eine Betreuungsleistung des Agenten tatsächlich erfolgt. Beispiel: Mit Beendigung des Agenturvertrages gemäß Punkt erlöschen die Ansprüche hinsichtlich aller Provisionen aus den von Ihnen vermittelten Verträgen, mit Ausnahme der Ansprüche auf Betreuungsprovision aus den von Ihnen vermittelten Verträgen, die Ihnen - unter der Voraussetzung, dass Ihre Tätigkeit für die Versicherung X dem Handelsvertretergesetz unterliegt - unter Zugrundelegung der im 26c Absatz 1 in Verbindung mit 24 Absatz 3 Handelsvertretergesetz geregelten Voraussetzungen auch nach Beendigung des Vertrages weiter gebühren (Bestandsprovision). Ein Anspruch auf Bestandsprovision besteht daher insbesondere dann nicht, wenn der Vertrag von der Versicherung X wegen eines schuldhaften, einen wichtigen Grund darstellenden Verhaltens Ihrerseits gekündigt wurde. In diesem Beispiel wurde vertraglich versucht, dem VA durch eine komplizierte Regelung um seinen Anspruch auf Folgeprovision zu bringen. Das sogenannte Körberlgeld, das eigentlich dem Agenten gehört, steckt sich hier der Versicherer ein! Bestehen Sie daher unbedingt auf Provisionsfortzahlung über das Agenturvertragsende hinaus - auch wenn Sie den Vertrag 54

55 später selbst kündigen! C. Drum prüfe, wer sich (ewig) bindet! Sie müssen als gleichberechtigter Vertragspartner nicht alle Vertragspunkte akzeptieren! Nehmen Sie sich Zeit für jede Klausel und nutzen Sie jede juristische Unterstützung! Grundlage für eine dauerhafte Zusammenarbeit ist ein ausgewogenes Vertragsverhältnis, das die Interessen beider Vertragsparteien berücksichtigt! Bestehen Sie auf einer Passage im Text, dass der Vertrag dem HVertrG unterliegt! Akzeptieren Sie keinesfalls Konventionalstrafen im Vertrag! Beachten Sie, dass mündliche Absprachen keinesfalls Rechtskraft haben, unabhängig davon, wer Ihnen die Zusage gibt! Vereinbaren Sie ausschließlich in der Schriftform! Streichen Sie Bedingungen, wie: Das Eingehen von Bürogemeinschaften mit Dritten aus der Versicherungswirtschaft bedarf der schriftlichen Zustimmung. oder Die Vermittlung von Versicherungsverträgen in Versicherungszweigen, die von der Versicherung, deren Konzernunternehmen oder Kooperationspartnern nicht betrieben oder gewünscht werden, darf nur über einen vom Versicherer benannten Vermittler erfolgen.! Ersetzen Sie Formulierungen wie: in jeder Hinsicht dessen Interessen (Anm.: des Versicherers) wahrzunehmen durch vor allem dessen Interessen wahrzunehmen! Tauschen Sie Passagen aus wie: die einzelnen (Anm.: Versicherungs-) Verträge sind fortlaufend zu aktualisieren durch die einzelnen (Anm.: Versicherungs-) Verträge sind bei Bedarf zu aktualisieren.! 55

56 STEUERN 56

57 Betriebsausgaben- und Vorsteuerpauschalierung für Versicherungsagenten Grundsätzliches Handelsvertreter haben seit dem Kalenderjahr 2000 die Möglichkeit, bestimmte Betriebsausgaben und Vorsteuern pauschal zu ermitteln. Betriebsausgaben- und Vorsteuerpauschalierung können unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden. Die Pauschalierung kann unabhängig davon in Anspruch genommen werden, ob der Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung ermittelt wird und bietet vor allem den Vorteil, dass umfangreiche Aufzeichnungen - z.b. in Bezug auf die Reisetätigkeit entfallen können. Die Pauschalierung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn nicht mehr als 25 % der Umsätze aus einer anderen Tätigkeit als der eines Handelsvertreters stammen. Kapitalgesellschaften (z.b. GmbHs) können die Pauschalierung nicht anwenden. Bei Personengesellschaften steht der Pauschalbetrag unabhängig von der Anzahl der Gesellschafter nur einmal zu. Begriff Handelsvertreter Handelsvertreter ist, wer von einem anderen mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen, in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübt. Werden andere Unternehmer unter Umständen tätig, die dem im Handelsvertretergesetz umschriebenen Tätigkeitsfeld entsprechen (üben sie also eine derartige Vertretungstätigkeit aus), können auch diese die Pauschalierung anwenden. Das kann z.b. für folgende Berufsgruppen gelten: Bausparkassenvertreter Finanzdienstleister Finanzdienstleistungsassistenten Vermögensberater Versicherungsagenten (auch Mehrfachagenten ) Versicherungsmakler (wenn sie vom Versicherungskunden ständig betraut sind) Warenpräsentatoren Betriebsausgabenpauschalierung Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 12 % des Provisionsumsatzes, jedoch höchstens 5.825,00 jährlich. Folgende Betriebsausgaben sind dadurch abgedeckt: Mehraufwendungen für die Verpflegung bei Dienstreisen (Tagesgelder) Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räume (insbesondere Lager- und Kanzleiräumlichkeiten) Ausgaben für die Bewirtung von Geschäftsfreunden Üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben wie Trinkgelder und Ausgaben für auswärtige Telefongespräche (Telefonzelle, Ausgaben aus der Benutzung eines Mobiltelefons sind jedoch nicht vom Pauschale erfasst) Das Pauschale ist ein Nettowert. Im Fall einer unechten Umsatzsteuerbefreiung (z.b. als Kleinunternehmer), die den Verlust des Rechtes auf den Vorsteuerabzug zur Folge hat, stellt die auf abpauschalierte Betriebsausgaben entfallende nicht abzugsfähige Umsatzsteuer einen Kostenfaktor dar und ist einkommensteuerlich zusätzlich zum Pauschale absetzbar. 57

58 Vereinfachend kann bei Inanspruchnahme der Handelsvertreterpauschalierung durch unecht steuerbefreite Unternehmer die auf abpauschalierte Betriebsausgaben entfallende Umsatzsteuer mit dem Vorsteuerpauschale der Verordnung (siehe nächsten Absatz) zusätzlich als Betriebsausgabe angesetzt werden. Vorsteuerpauschalierung Die pauschalierten Vorsteuern betragen 12 % des im Rahmen der Betriebsausgabenpauschalierung ermittelten Betrages (maximal 699,00). Mit dem Pauschalbetrag sind sämtliche Vorsteuern erfasst, die auf die im Absatz Betriebsausgabenpauschalierung aufgelisteten Betriebsausgaben entfallen. Zusätzlich abziehbare Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträge Zusätzlich zu den in den Absätzen Betriebsausgabenpauschalierung und Vorsteuerpauschalierung genannten Pauschalbeträgen können Betriebsausgaben und/oder Vorsteuerbeträge nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in vollem Umfang nach den tatsächlichen Verhältnissen angesetzt werden (Belege!). Dazu zählen beispielsweise: Nächtigungsgelder für in- und/oder ausländische Dienstreisen Anschaffungskosten für Arbeitsmittel wie Computer, Fax, etc. Betriebsausgaben für Kfz (Fahrtenbuch!) Anschaffungskosten für Mobiltelefon sowie laufende Gesprächs- und Verbindungsentgelte betreffend Festnetz- und Mobiltelefon Sozialversicherungsbeiträge, etc. Beispiel (Beträge ohne USt): Umsatz ,00 Kfz (tatsächlicher Aufwand lt. Belegen) ,00 Telekommunikation - 600,00 geringfügig beschäftigte Dienstnehmer ,00 Nächtigungsaufwand lt. Belegen ,00 Messestand ,00 Büroaufwand ,00 Gewerbliche Sozialversicherungsbeiträge ,00 12 % Betriebsausgabenpauschale max , ,00 zu versteuernder Gewinn ,00 Formulare Bei der Einkommensteuererklärung sind die Formulare E1 und E1a zu verwenden. Diese finden Sie unter und weiter im Button Einkommensteuer. Rechtsgrundlagen VO BGBL. II Nr. 416/2001 VO BGBL. II Nr. 95/2000 Links (Im Feld Titel ist die Bezeichnung estr und im Feld Randzahl ist die Zahl 4355 einzugeben und auf Suche zu klicken. Das zweite Dokument ist die aktuelle Fassung der Einkommensteuer-Richtlinien.) 58

59 ANLAGEN 59

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