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1 Gesellschaftsrecht Germany Trade & Invest (Stand: ) Gesellschaftsformen Das spanische Handelsgesetzbuch (Código de Comercio ) definiert in seinem Artikel 122, welche Gesellschaftsformen normalerweise zu den allgemeinen Handelsgesellschaften (sociedad mercantil) gehören: offene Handelsgesellschaft / OHG (Sociedad colectiva) Gesellschaft mit beschränkter Haftung / GmbH (Sociedad de responsabilidad limitada, kurz: SRL) Aktiengesellschaft / AG (Sociedad anónima, kurz: SA) Kommanditgesellschaft / KG (Sociedad comanditaria simple, kurz: SCS) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien / KGaA (Sociedad comanditaria por acciones, kurz: SCA). Darüber hinaus differenziert auch das spanische Recht zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften: Seit dem ist das Recht der Kapitalgesellschaften im spanischen Kapitalgesellschaftsgesetz, der Königlichen Legislativverordnung N R. 1/2010 vom (Real Decreto Legislativo por el que se aprueba el texto refundido de la Ley de Sociedades de Capital ) zusammengefasst. Nach dessen Artikel 1 Absatz 1 sind von den O. G. Gesellschaftsformen die GmbH, die AG und die KGaA Kapitalgesellschaften. Von den o.g. Handelsgesellschaften zählen die OHG und die KG zu den Personengesellschaften. Sie sind in den Artikeln 125 FF. und 145 ff. Handelsgesetzbuch geregelt. Neben den Handelsgesellschaften gibt es noch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (sociedad civil). Sie ist in den Artikeln 1665 ff. des spanischen Zivilgesetzbuchs (Código Civil ) geregelt. Da die GbR spanischen Rechts jedoch ab 2016 auch Körperschaftsteuer zahlen muss (Disposición transitoria trigésima segunda Körperschaftsteuergesetz Nr. 27/2014 vom (Ley del Impuesto sobre Sociedades )), wird deren Bedeutung voraussichtlich weiter abnehmen. 1

2 Aktiengesellschaft (Sociedad Anónima) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sociedad Anónima, kurz: SA) ist in Spanien zahlenmäßig am stärksten vertreten. Sie ist - wie oben bereits erwähnt - im spanischen Kapitalgesellschaftsgesetz (Real Decreto Legislativo por el que se aprueba el texto refundido de la Ley de Sociedades de Capital ) geregelt. Die Gesellschafter (socio) einer SA können natürliche Personen oder juristische Personen sein. Deren Wohnsitz muss nicht in Spanien sein. Allerdings müssen auch Gesellschafter mit Wohnsitz im Ausland eine spanische Steuernummer beantragen. In der Regel wird eine SA durch mindestens zwei Gesellschafter gegründet, aber auch die Gründung einer "Ein-Mann-Gesellschaft" (sociedad unipersonal) ist möglich (Artikel 12 FF. Kapitalgesellschaftsgesetz). Eine Höchstzahl an Gesellschaftern gibt es grundsätzlich nicht. Die Gründung einer SA erfolgt durch einen Gesellschaftsvertrag (contrato de compañia), sofern die Gesellschaft von mindestens zwei Gesellschaftern gegründet wird. Soll eine Ein-Mann-GmbH gegründet werden, so erfolgt dies mittels einseitigen Rechtsgeschäfts (acto unilateral) (Artikel 19 Absatz 1 Kapitalgesellschaftsgesetz). Die SA kann auch schrittweise gegründet werden (constitución sucesiva) (Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 41 ff. Kapitalgesellschaftsgesetz). Die Gründungsurkunde (escritura de constitución) muss von allen Gründungsgesellschaftern errichtet werden (Artikel 21 Kapitalgesellschaftsgesetz). Was sie mindestens beinhalten muss, ist in Artikel 22 Absatz 1 und 3 Kapitalgesellschaftsgesetz geregelt. Darüber hinaus muss die SA eine Satzung (estatutos sociales) aufsetzen, in der sich Regelungen zur Funktionsweise der SA finden (Artikel 23 Kapitalgesellschaftsgesetz). Die Gründung der SA muss notariell beurkundet werden (Artikel 20 Kapitalgesellschaftsgesetz und Artikel 1216 ff. Zivilgesetzbuch). Im Anschluss muss sie im Handelsregister eingetragen werden (Artikel 20 und 31 ff. Kapitalgesellschaftsgesetz) (VGL. Abschnitt "Registrierung " weiter unten). Die Gründungsgesellschafter haften gegenüber der Gesellschaft, den Gesellschaftern und Dritten gesamtschuldnerisch für die Feststellungen in der Gründungsurkunde (Artikel 30 Kapitalgesellschaftsgesetz). Die SA wird auf unbestimmte Zeit gegründet, sofern in der Satzung nichts Gegenteiliges festgelegt ist (Artikel 25 Kapitalgesellschaftsgesetz und Artikel 118 Gesetz Nr. 1784/1996). Das Mindeststammkapital beträgt Euro (Artikel 4 Absatz 3 Kapitalgesellschaftsgesetz). Gründungsurkunden dürfen nicht genehmigt, wenn sie nicht mindestens das Mindeststammkapital ausweisen (Artikel 5 Absatz 1 Kapitalgesellschaftsgesetz). Die Gesellschafter haften nicht persönlich für die Gesellschaftsschulden; ihre Haftung ist in Höhe der von ihnen eingebrachten Einlagen (aportaciones sociales) beschränkt (Artikel 1 Absatz 3 Kapitalgesellschaftsgesetz). Sie können Bareinlagen (aportaciones no dinerarias) (Artikel 61 F. Kapitalgesellschaftsgesetz) und Sacheinlagen (aportaciones dinerarias) (Artikel 63 ff. Kapitalgesellschaftsgesetz) einbringen; nicht aber Arbeitskraft und Dienstleistungen (Artikel 58 Absatz 2 Kapitalgesellschaftsgesetz). Die Sacheinlagen müssen vorab entsprechend der Vorgaben der Artikel 67 ff. Kapitalgesellschaftsgesetz bewertet werden. Die Satzung kann vorsehen, dass Nebenleistungen (prestaciones accesorias), die keine Einlagen darstellen, zugesagt werden (Artikel 86 Absatz 1 Kapitalgesellschaftsgesetz). Diese sind nicht Teil des Stammkapitals (Artikel 86 Absatz 2 Kapitalgesellschaftsgesetz). Zum Zeitpunkt der Errichtung der Gründungsurkunde müssen die Aktien vollständig gezeichnet und jeweils mindestens ein Viertel davon eingezahlt sein (Artikel 79 f. Kapitalgesellschaftsgesetz). Sofern die Gründungsurkunde nichts Gegenteiliges festlegt, nimmt die SA ihre Geschäftstätigkeit mit Errichtung der Gründungsurkunde auf (Artikel 24 Kapitalgesellschaftsgesetz). 2

3 Teil der Firma ist die spanische Bezeichnung für Gesellschaft mit beschränkter Haftung ( Sociedad Anónima"); gestattet sind auch die Abkürzungen "S.A." (Artikel 6 Absatz 2 Kapitalgesellschaftsgesetz). Die Anforderungen an die Firma sind im Gesetz Nr. 1784/1996 vom (Real Decreto por el que se aprueba el Reglamento del Registro Mercantil ) in dessen Artikeln 398 ff. geregelt. Noch vor der Gründung muss die gewählte Bezeichnung vom Zentralen Handelsregister Spaniens (Registro Mercantil Central) genehmigt werden (VGL. Abschnitt "Register " dieses Länderberichts). Die gesetzlich vorgeschriebenen Organe der SA sind die Generalversammlung der Gesellschafter sowie das Geschäftsführungsorgan: Die Gesellschafterversammlung (Junta General) umfasst alle Gesellschafter (Artikel 159 Kapitalgesellschaftsgesetz) und ist oberstes Organ der SA. Sie hat weitgehende Befugnisse. Hierzu gehört beispielsweise die Bestätigung des Jahresabschlusses, Ernennung und Abberufung der Verwalter der SA, Liquidatoren und ggf. Wirtschaftsprüfer, Änderung der Satzung, Erhöhung oder Reduzierung des Stammkapitals, Auflösung der SA (Artikel 160 Kapitalgesellschaftsgesetz). Sie kann - soweit die Satzung nichts Gegenteiliges vorsieht - dem Verwaltungsorgan der SA Anweisungen im Hinblick auf Entscheidungen oder Vereinbarungen zu bestimmten Fragen der Geschäftsführung erteilen oder diese von ihrer Genehmigung abhängig machen (Artikel 161 Kapitalgesellschaftsgesetz). Ein Gesellschafterbeschluss muss in der Regel durch die einfache Mehrheit der abstimmenden Gesellschafter gefasst werden (Artikel 201 Absatz 1 Kapitalgesellschaftsgesetz). Für bestimmte Beschlüsse sind die Anforderungen an die Beschlussfassung noch strenger (Artikel 201 Absatz 2 und 3 Kapitalgesellschaftsgesetz). Einmal im Jahr (in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres) muss eine ordentliche Gesellschafterversammlung (Junta ordinaria) abgehalten werden (Artikel 164 Kapitalgesellschaftsgesetz). Darüber hinaus kann sie auch außerordentlich einberufen werden (Junta extraordinaria) (Artikel 165 Kapitalgesellschaftsgesetz). Alle Gesellschafter haben grundsätzlich ein Recht darauf, an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen (Artikel 93 lit.c Kapitalgesellschaftsgesetz, vgl. aber auch Artikel 179 Absatz 2 und 3 Kapitalgesellschaftsgesetz). Das Geschäftsführungsorgan der spanischen SA kann unterschiedlich organisiert werden (Artikel 210 Absatz 1 Kapitalgesellschaftsgesetz): Es gibt einen Verwalter (administrador único). Er vertritt die Gesellschaft allein nach außen (Artikel 233 Absatz 2 lit. a Kapitalgesellschaftsgesetz). Es gibt mehrere Verwalter (varios administradores solidarios). Jeder Verwalter ist einzelvertretungsbefugt (Artikel 233 Absatz 2 lit. b Kapitalgesellschaftsgesetz). Es gibt mehrere Verwalter (varios administradores conjuntos). Bei zwei Verwaltern sind diese gesamtvertretungsbefugt (Artikel 233 Absatz 2 lit. c Kapitalgesellschaftsgesetz). Bei mehreren Verwaltern wird ein Verwaltungsrat gebildet (Artikel 210 Absatz 2 Kapitalgesellschaftsgesetz). Es gibt einen Verwaltungsrat (consejo de administración). Der Verwaltungsrat ist gesamtvertretungsbefugt. Allerdings kann die Satzung vorsehen, dass die Vertretungsbefugnis einem oder mehreren Verwalter/n übertragen wird. Wird sie mehreren Verwaltern übertragen, kann auch festgelegt werden, ob sie zur Einzelvertretung oder Gesamtvertretung befugt sind (Artikel 233 Absatz 2 lit. d Kapitalgesellschaftsgesetz). Der Verwaltungsrat einer SA muss mindestens aus drei Mitgliedern 3

4 bestehen (Artikel 242 Absatz 1 Kapitalgesellschaftsgesetz). Die Satzung legt die Organisation und Funktionsweise des Verwaltungsrates fest (Artikel 245 Absatz 1 Kapitalgesellschaftsgesetz). Sieht sie nichts vor, kann der Verwaltungsrat sich U. A. eine eigene Geschäftsordnung geben (Artikel 245 Absatz 2 Kapitalgesellschaftsgesetz). Er muss mindestens einmal im Quartal zusammenkommen (Artikel 245 Absatz 3 Kapitalgesellschaftsgesetz). Die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, auch Verwalter (administrador) genannt, können natürliche oder juristische Personen sein (Artikel 212 Absatz 1 Kapitalgesellschaftsgesetz). Sofern die Satzung nichts Gegenteiliges vorsieht, müssen sie nicht Gesellschafter der SA sein (Artikel 212 Absatz 2 Kapitalgesellschaftsgesetz). Ausländische Verwalter müssen eine spanische Steuernummer beantragen. Die Ernennung zum Verwalter muss im Handelsregister eingetragen werden (Artikel 215 Kapitalgesellschaftsgesetz). Die Verwalter werden entsprechend der Satzung für bestimmte Zeit - maximal sechs Jahre mit Möglichkeit der Wiederwahl - ernannt (Artikel 221 Absatz 2 Kapitalgesellschaftsgesetz). Die Vertretungsbefugnis umfasst alle Geschäfte, die zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks erforderlich sind. Etwaige Beschränkungen gelten nicht gegenüber Dritten (Artikel 234 Kapitalgesellschaftsgesetz). Handelt der Verwalter außerhalb dessen, was für die Erfüllung des Gesellschaftszwecks erforderlich ist, so ist die Gesellschaft dennoch daran gebunden, wenn der Dritte guten Glaubens war (Artikel 234 Absatz 2 Kapitalgesellschaftsgesetz). DieVerwalter der SA haften gegenüber der Gesellschaft, den Gesellschaftern und Dritten für den Schaden, den sie verursachen, weil sie schuldhaft gegen Vorgaben aus Gesetzen oder der Satzung verstoßen oder ihre Pflichten als Verwalter nicht eingehalten haben. Das Verschulden wird bei einem Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben oder die Satzung vermutet (Artikel 236 Absatz 1 Kapitalgesellschaftsgesetz). Weitere Einzelheiten zur Haftung der Verwalter finden sich in den Artikeln 236 ff. Kapitalgesellschaftsgesetz. Die Auflösung (disolución) der SA ist insbesondere aus folgenden Gründen erforderlich: wenn die SA nicht mehr ihrer Geschäftstätigkeit nachgeht, mittels derer sie den Gesellschaftszweck erfüllen möchte (Artikel 362 Absatz 1 lit. a Kapitalgesellschaftsgesetz); sofern es unmöglich geworden ist, den Gesellschaftszweck zu erfüllen (Artikel 362 Absatz 1 lit. c Kapitalgesellschaftsgesetz); bei Lähmung der Gesellschaftsorgane, so dass ihr Funktionieren nicht mehr sichergestellt ist (Artikel 362 Absatz 1 lit. d Kapitalgesellschaftsgesetz); sofern ein Beendigungsgrund laut der Gesellschaftssatzung vorliegt (Artikel 362 Absatz 1 lit. h Kapitalgesellschaftsgesetz). Allein die Tatsache, dass das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, stellt noch keinen Auflösungsgrund dar; stattdessen müsste dies vom Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss festgestellt werden (Artikel 361 Kapitalgesellschaftsgesetz). Weitere Ausführungen zum Insolvenzrecht enthält der Abschnitt "Insolvenzrecht " dieses Länderberichts. Darüber hinaus kann die SA aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung aufgelöst werden (Artikel 368 Kapitalgesellschaftsgesetz). Die Liquidation (liquidación) richtet sich nach den Artikeln 371 ff. Kapitalgesellschaftsgesetz. 4

5 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH; Sociedad de Responsabilidad Limitada) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sociedad de responsabilidad limitada, kurz: SRL) ist in Spanien zahlenmäßig am stärksten vertreten. Sie ist - wie oben bereits erwähnt - ebenfalls im spanischen Kapitalgesellschaftsgesetz (Real Decreto Legislativo por el que se aprueba el texto refundido de la Ley de Sociedades de Capital ) geregelt. Die Gesellschafter (socio) einer SRL können natürliche Personen oder juristische Personen sein. Deren Wohnsitz muss nicht in Spanien sein. Allerdings müssen auch Gesellschafter mit Wohnsitz im Ausland eine spanische Steuernummer beantragen. In der Regel wird eine SRL durch mindestens zwei Gesellschafter gegründet, aber auch die Gründung einer "Ein-Mann-Gesellschaft" (sociedad unipersonal) ist möglich (Artikel 12 FF. Kapitalgesellschaftsgesetz). Eine Höchstzahl an Gesellschaftern gibt es grundsätzlich nicht. Die Gründung einer SRL erfolgt durch einen Gesellschaftsvertrag (contrato de compañia), sofern die Gesellschaft von mindestens zwei Gesellschaftern gegründet wird. Soll eine Ein-Mann-GmbH gegründet werden, so erfolgt dies mittels einseitigen Rechtsgeschäfts (acto unilateral) (Artikel 19 Absatz 1 Kapitalgesellschaftsgesetz). Die Gründungsurkunde (escritura de constitución) muss von allen Gründungsgesellschaftern errichtet werden (Artikel 21 Kapitalgesellschaftsgesetz). Was sie mindestens beinhalten muss, ist in Artikel 22 Absatz 1 und 2 Kapitalgesellschaftsgesetz geregelt. Darüber hinaus muss die SRL eine Satzung (estatutos sociales) aufsetzen, in der sich Regelungen zur Funktionsweise der SRL finden (Artikel 23 Kapitalgesellschaftsgesetz). Die Gründung der SRL muss notariell beurkundet werden (Artikel 20 Kapitalgesellschaftsgesetz und Artikel 1216 ff. Zivilgesetzbuch). Im Anschluss muss sie im Handelsregister eingetragen werden (Artikel 20 und 31 ff. Kapitalgesellschaftsgesetz) (vgl. Abschnitt "Registrierung " weiter unten). Die Gründungsgesellschafter haften gegenüber der Gesellschaft, den Gesellschaftern und Dritten gesamtschuldnerisch für die Feststellungen in der Gründungsurkunde (Artikel 30 Kapitalgesellschaftsgesetz). Die SRL wird auf unbestimmte Zeit gegründet, sofern in der Satzung nichts Gegenteiliges festgelegt ist (Artikel 25 Kapitalgesellschaftsgesetz und Artikel 179 Gesetz Nr. 1784/1996). Das Mindeststammkapital beträgt Euro (Artikel 4 Absatz 1 Kapitalgesellschaftsgesetz). Gründungsurkunden dürfen nicht genehmigt, wenn sie nicht mindestens das Mindeststammkapital ausweisen (Artikel 5 Absatz 1 Kapitalgesellschaftsgesetz). Ausnahmen gelten für die sogenannte "GmbH in schrittweiser Gründung" (Sociedad limitada de formación sucesiva ) (Artikel 5 Absatz 2 I.V.M. Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 4bis Kapitalgesellschaftsgesetz). Die Gesellschafter haften nicht persönlich für die Gesellschaftsschulden; ihre Haftung ist in Höhe der von ihnen eingebrachten Einlagen (aportaciones sociales) beschränkt (Artikel 1 Absatz 2 Kapitalgesellschaftsgesetz). Sie können Bareinlagen (aportaciones no dinerarias) (Artikel 61 F. Kapitalgesellschaftsgesetz) und Sacheinlagen (aportaciones dinerarias) (Artikel 63 ff. Kapitalgesellschaftsgesetz) einbringen; nicht aber Arbeitskraft und Dienstleistungen (Artikel 58 Absatz 2 Kapitalgesellschaftsgesetz). Die Satzung kann aber vorsehen, dass Nebenleistungen (prestaciones accesorias), die keine Einlagen darstellen, zugesagt werden (Artikel 86 Absatz 1 Kapitalgesellschaftsgesetz). Diese sind nicht Teil des Stammkapitals (Artikel 86 Absatz 2 Kapitalgesellschaftsgesetz). Zum Zeitpunkt der Errichtung der Gründungsurkunde müssen die Einlagen vollständig erbracht sein (Artikel 78 Kapitalgesellschaftsgesetz). Sofern die Gründungsurkunde nichts Gegenteiliges festlegt, nimmt die SRL ihre Geschäftstätigkeit mit Errichtung der Gründungsurkunde auf (Artikel 24 Kapitalgesellschaftsgesetz). 5

6 Teil der Firma ist die spanische Bezeichnung für Gesellschaft mit beschränkter Haftung ( Sociedad de Responsabilidad Limitada" oder Sociedad Limitada"); gestattet sind auch die Abkürzungen "S.L." oder "S.R.L." (Artikel 6 Absatz 1 Kapitalgesellschaftsgesetz). Die Anforderungen an die Firma sind im Gesetz Nr. 1784/1996 vom (Real Decreto por el que se aprueba el Reglamento del Registro Mercantil ) in dessen Artikeln 398 ff. geregelt. Noch vor der Gründung muss die gewählte Bezeichnung vom Zentralen Handelsregister Spaniens (Registro Mercantil Central) genehmigt werden (VGL. Abschnitt "Register " dieses Länderberichts). Die gesetzlich vorgeschriebenen Organe der SRL sind die Generalversammlung der Gesellschafter sowie das Geschäftsführungsorgan: Die Gesellschafterversammlung (Junta General) umfasst alle Gesellschafter (Artikel 159 Kapitalgesellschaftsgesetz) und ist oberstes Organ der SRL. Sie hat weitgehende Befugnisse. Hierzu gehört beispielsweise die Bestätigung des Jahresabschlusses, Ernennung und Abberufung der Verwalter der SRL, Liquidatoren und ggf. Wirtschaftsprüfer, Änderung der Satzung, Erhöhung oder Reduzierung des Stammkapitals, Auflösung der SRL (Artikel 160 Kapitalgesellschaftsgesetz). Sie kann - soweit die Satzung nichts Gegenteiliges vorsieht - dem Verwaltungsorgan der SRL Anweisungen im Hinblick auf Entscheidungen oder Vereinbarungen zu bestimmten Fragen der Geschäftsführung erteilen oder diese von ihrer Genehmigung abhängig machen (Artikel 161 Kapitalgesellschaftsgesetz). Ein Gesellschafterbeschluss muss in der Regel durch die Mehrheit der abstimmenden Gesellschafter, die mindestens ein Drittel des Stammkapitals vertreten, gefasst werden (Artikel 198 Kapitalgesellschaftsgesetz). Für bestimmte Beschlüsse sind die Anforderungen an die Beschlussfassung noch strenger (Artikel 199 und 200 Kapitalgesellschaftsgesetz). Einmal im Jahr (in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres) muss eine ordentliche Gesellschafterversammlung (Junta ordinaria) abgehalten werden (Artikel 164 Kapitalgesellschaftsgesetz). Darüber hinaus kann sie auch außerordentlich einberufen werden (Junta extraordinaria) (Artikel 165 Kapitalgesellschaftsgesetz). Alle Gesellschafter haben ein Recht darauf, an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen (Artikel 93 lit.c und Artikel 179 Absatz 1 Kapitalgesellschaftsgesetz). Das Geschäftsführungsorgan der spanischen SRL kann unterschiedlich organisiert werden (Artikel 210 Absatz 1 Kapitalgesellschaftsgesetz): Es gibt einen Verwalter (administrador único). Er vertritt die Gesellschaft allein nach außen (Artikel 233 Absatz 2 lit. a Kapitalgesellschaftsgesetz). Es gibt mehrere Verwalter (varios administradores solidarios). Jeder Verwalter ist einzelvertretungsbefugt (Artikel 233 Absatz 2 lit. b Kapitalgesellschaftsgesetz). Es gibt mehrere Verwalter (varios administradores conjuntos). Die Verwalter sind gesamtvertretungsbefugt (Artikel 233 Absatz 2 lit. c Kapitalgesellschaftsgesetz). Es gibt einen Verwaltungsrat (consejo de administración). Der Verwaltungsrat ist gesamtvertretungsbefugt. Allerdings kann die Satzung vorsehen, dass die Vertretungsbefugnis einem oder mehreren Verwalter/n übertragen wird. Wird sie mehreren Verwaltern übertragen, kann auch festgelegt werden, ob sie zur Einzelvertretung oder Gesamtvertretung befugt sind (Artikel 233 Absatz 2 lit. d Kapitalgesellschaftsgesetz). Der Verwaltungsrat einer SRL muss mindestens aus drei und darf 6

7 maximal aus zwölf Mitgliedern bestehen (Artikel 242 Absatz 1 und 2 Kapitalgesellschaftsgesetz). Die Satzung legt die Organisation und Funktionsweise des Verwaltungsrates fest (Artikel 245 Absatz 1 Kapitalgesellschaftsgesetz). Er muss mindestens einmal im Quartal zusammenkommen (Artikel 245 Absatz 3 Kapitalgesellschaftsgesetz). Die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, auch Verwalter (administrador) genannt, können natürliche oder juristische Personen sein (Artikel 212 Absatz 1 Kapitalgesellschaftsgesetz). Sofern die Satzung nichts Gegenteiliges vorsieht, müssen sie nicht Gesellschafter der SRL sein (Artikel 212 Absatz 2 Kapitalgesellschaftsgesetz). Ausländische Verwalter müssen eine spanische Steuernummer beantragen. Die Ernennung zum Verwalter muss im Handelsregister eingetragen werden (Artikel 215 Kapitalgesellschaftsgesetz). Die Verwalter werden für unbestimmte Zeit ernannt, sofern die Satzung nichts Gegenteiliges vorsieht (Artikel 221 Absatz 1 Kapitalgesellschaftsgesetz). Die Vertretungsbefugnis umfasst alle Geschäfte, die zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks erforderlich sind. Etwaige Beschränkungen gelten nicht gegenüber Dritten (Artikel 234 Kapitalgesellschaftsgesetz). Handelt der Verwalter außerhalb dessen, was für die Erfüllung des Gesellschaftszwecks erforderlich ist, so ist die Gesellschaft dennoch daran gebunden, wenn der Dritte guten Glaubens war (Artikel 234 Absatz 2 Kapitalgesellschaftsgesetz). DieVerwalter der SRL haften gegenüber der Gesellschaft, den Gesellschaftern und Dritten für den Schaden, den sie verursachen, weil sie schuldhaft gegen Vorgaben aus Gesetzen oder der Satzung verstoßen oder ihre Pflichten als Verwalter nicht eingehalten haben. Das Verschulden wird bei einem Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben oder die Satzung vermutet (Artikel 236 Absatz 1 Kapitalgesellschaftsgesetz). Weitere Einzelheiten zur Haftung der Verwalter finden sich in den Artikeln 236 ff. Kapitalgesellschaftsgesetz. Die Auflösung (disolución) der SRL ist insbesondere aus folgenden Gründen erforderlich: wenn die SRL nicht mehr ihrer Geschäftstätigkeit nachgeht, mittels derer sie den Gesellschaftszweck erfüllen möchte (Artikel 362 Absatz 1 lit. a Kapitalgesellschaftsgesetz); sofern es unmöglich geworden ist, den Gesellschaftszweck zu erfüllen (Artikel 362 Absatz 1 lit. c Kapitalgesellschaftsgesetz); bei Lähmung der Gesellschaftsorgane, so dass ihr Funktionieren nicht mehr sichergestellt ist (Artikel 362 Absatz 1 lit. d Kapitalgesellschaftsgesetz); sofern ein Beendigungsgrund laut der Gesellschaftssatzung vorliegt (Artikel 362 Absatz 1 lit. h Kapitalgesellschaftsgesetz). Allein die Tatsache, dass das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, stellt noch keinen Auflösungsgrund dar; stattdessen müsste dies vom Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss festgestellt werden (Artikel 361 Kapitalgesellschaftsgesetz). Weitere Ausführungen zum Insolvenzrecht enthält der Abschnitt "Insolvenzrecht " dieses Länderberichts. Darüber hinaus kann die SRL aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung aufgelöst werden (Artikel 368 Kapitalgesellschaftsgesetz). Die Liquidation (liquidación) richtet sich nach den Artikeln 371 ff. Kapitalgesellschaftsgesetz. Eine Sonderform der SRL ist die sogenannte "GmbH - neues Unternehmen" (Sociedad limitada nueva empresa, kurz: SLNE) (Artikel 434 Kapitalgesellschaftsgesetz). Sie muss eine der in Artikel 436 Absatz 1 Kapital 7

8 gesellschaftsgesetz genannten Gesellschaftszwecke verfolgen. Gesellschafter können nur natürliche Personen sein - maximal fünf zum Zeitpunkt der Gründung (Artikel 437 Kapitalgesellschaftsgesetz). Beschränkungen gibt es im Hinblick auf die Ein-Mann-Gesellschaft (Artikel 438 Kapitalgesellschaftsgesetz). Das Stammkapital muss in Bareinlagen geleistet werden. Es muss zwischen und Euro betragen (Artikel 443 Kapitalgesellschaftsgesetz). Die auf die SLNE anwendbaren Vorschriften finden sich in den Artikeln 434 bis 454 Kapitalgesellschaftsgesetz. Freiberuflergesellschaft (Sociedad Limitada Profesional) Um eine für Freiberufler geeignete Rechtsform zu schaffen, wurde die sogenannte Freiberuflergesellschaft (Sociedad Limitada Profesional) durch Gesetz N R. 2/2007 vom (Ley de sociedades profesionales ) geschaffen. Für sie kann jedwede Gesellschaftsform gewählt werden (Artikel 1 Absatz 2 Gesetz Nr. 2/2007). Auf diese sind die Vorschriften des Gesetzes Nr. 2/2007 und ergänzend die der gewählten Gesellschaftsform anwendbar (Artikel 1 Absatz 3 Gesetz Nr. 2/2007). Häufig wird die Freiberuflergesellschaft in Form einer GmbH betrieben. Der Gesellschaftsvertrag muss per notarieller Urkunde aufgesetzt werden (Artikel 7 Absatz 1 Gesetz Nr. 2/2007). Die besonderen Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag enthält Artikel 7 Absatz 2 Gesetz Nr. 2/2007. Die Freiberuflergesellschaft muss sich im Handelsregister (Artikel 8 Absatz 1 Gesetz Nr. 2/2007) (VGL. Abschnitt "Register " dieses Länderberichts) und im Register für Freiberuflergesellschaften der jeweiligen berufsständigen Kammer (Artikel 8 Absatz 4 Gesetz Nr. 2/2007) (vgl. Abschnitt "Informationen zur Qualifikation des Dienstleisters " dieses Länderberichts) einschreiben. Die Firma muss einen Hinweis auf den Freiberuflerstatus ("profesional" oder kurz: "p") enthalten (Artikel 6 Absatz 5 Gesetz Nr. 2/2007). Der Freiberuflergesellschaft können Berufsgesellschafter und Nicht-Berufsgesellschafter angehören. Zu den Berufsgesellschaftern zählen natürliche Personen, die die Anforderungen erfüllen, um die Tätigkeit, deren Ausübung der Gesellschaftszweck ist, auszuüben. Ebenfalls gehören hierzu Freiberuflergesellschaften, die in der entsprechenden berufsständigen Kammer eingetragen sind (Artikel 4 Absatz 1 Gesetz Nr. 2/2007). Allerdings müssen eine Mindestanzahl von Berufsgesellschaftern in der Freiberuflergesellschaft vertreten sein: In Freiberuflergesellschaften, die als Kapitalgesellschaft organisiert sind, muss die Mehrheit des Gesellschaftskapitals und der Stimmrechte bei Berufsgesellschaftern liegen; bei Freiberuflergesellschaften, die nicht als Kapitalgesellschaft organisiert sind, müssen die Mehrheit des Gesellschaftsvermögens und die Mehrheit der Gesellschafter Berufsgesellschafter sein (Artikel 4 Absatz 2 Gesetz Nr. 2/2007). Die Freiberuflergesellschaft darf ihre Geschäftstätigkeit entsprechend ihres Gesellschaftszwecks allein durch die Freiberufler, die der entsprechenden berufsständigen Kammer angehören, ausüben (Artikel 5 Absatz 1 Gesetz Nr. 2/2007). Für die Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet die Freiberuflergesellschaft mit ihrem gesamten Gesellschaftskapital. Die Haftung der Gesellschafter hängt von der gewählten Gesellschaftsform ab (Artikel 11 Absatz 1 Gesetz Nr. 2/2007). Weitere Informationen bietet auch der Abschnitt "Pflichtversicherung derberichts. " dieses Län 8

9 Registrierung Anlässlich der Gründung einer Gesellschaft müssen einige Registrierungserfordernisse beachtet werden. Im Folgenden sind einige dieser Registrierungserfordernisse - ohne Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben - zusammengestellt: Handelsregister Spanische Handelsgesellschaften müssen sich vor Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit im örtlich zuständigen Handelsregister (Registro Mercantil) registrieren lassen (Artikel 119 Absatz 1 Handelsgesetzbuch). Auch Freiberuflergesellschaften sind grundsätzlich dort registrierungspflichtig. Einzelkaufleute können sich ebenfalls in das Handelsregister eintragen lassen (Artikel 19 Handelsgesetzbuch). Einzelheiten zum Handelsregister enthält der Abschnitt "Register " dieses Länderberichts. Finanzbehörden Darüber hinaus müssen Gesellschaften entsprechend Artikel 18 der Königlichen Verordnung N R. 1065/2007 vom (Real Decreto por el que se aprueba el Reglamento General de las actuaciones y los procedimientos de gestión e inspección tributaria y de desarrollo de las normas comunes de los procedimientos de aplicación de los tributos ) die spanische Steuernummer (Número de Identificación fiscal, kurz: NIF) beantragen. Dies muss vor Aufnahme jeglicher Geschäftstätigkeit und binnen eines Monats seit Errichtung der Gründungsurkunde geschehen (Artikel 22 Absatz 3 Königliche Verordnung Nr. 1065/2007). Erst nach Erhalt der Steuernummer kann die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden. Die Steuernummer wird binnen zehn Tagen erteilt (Artikel 24 Absatz 1 Königliche Verordnung Nr. 1065/2007). Gleichzeitig muss die Gesellschaft statistische Angaben für das Register der Unternehmer und Freiberufler (Censo de empresarios, profesionales y retenedores) machen. Dieses ist Teil des Registers der Steuerpflichtigen (censo de obligados tributarios). Dies betrifft grundsätzlich Personen und Körperschaften, die in Spanien eine geschäftliche Tätigkeit ausüben wollen (Artikel 3 Absatz 2 I.V.M. Artikel 9 Königliche Verordnung Nr. 1065/2007). 9

10 Darüber hinaus muss die Gesellschaft die Aufnahme der Geschäftstätigkeit anzeigen. Denn mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit muss sie grundsätzlich auch Gewerbesteuer (Impuesto sobre Actividades Económicas, kurz: IAE) zahlen. Einzelheiten regeln die Artikel Königliches Legislativdekret Nr. 2/2004 vom (Real Decreto Legislativo por el que se aprueba el texto refundido de la Ley Reguladora de las Haciendas Locales ) und der Anhang II der Königlichen Verordnung Nr. 1175/1990 vom (Real Decreto Legislativo por el que se aprueban las tarifas y la instrucción del Impuesto sobre Actividades Económicas ). Steuerformular 840. Sowohl für die Beantragung der Steuernummer als auch für die statischen Angaben und die Anzeige der Geschäftstätigkeit muss das Steuerformular Nr. 036 (modelo 036 de Declaración censal de alta, modificación y baja en el Censo de empresarios, profesionales y retenedores) ausgefüllt werden. Es ist auf der Internetseite der spanischen Finanzverwaltung (Agencia Tributaria) abrufbar abrufbar ist. Weitere Informationen bietet die spanische Finanzverwaltung auf ihrem Internetauftritt. Bei der Gründung einer Gesellschaft fällt ebenfalls die Steuer für Vermögensübertragungen und Beurkundungen (impuesto sobre transmisiones patrimoniales y actos jurídicos) entsprechend Artikel 1 Nr. 2 i.v.m. mit Artikel 19 Absatz 1 Nr. 1 der Königlichen Legislativverordnung Nr. 1/1993 vom (Real Decreto Legislativo por el que se aprueba el Texto refundido de la Ley del Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales y Actos Jurídicos Documentados ) an. Weitere Informationen bietet die spanische Finanzverwaltung auf ihrem Internetauftritt. Sozialversicherung Beabsichtigt die Gesellschaft, Arbeitnehmer zu beschäftigen, muss sie sich entsprechend Artikel 5 FF. der Königlichen Verordnung Nr. 84/1996 vom (Real Decreto por el que se aprueba el Reglamento General sobre inscripción de empresas y afiliación, altas, bajas y variaciones de datos de trabajadores en la Seguridad Social ) vor Beginn der Tätigkeit des Arbeitnehmers bei der Finanzkasse der Sozialversicherung (Tesorería General de la Seguridad Social) als Arbeitgeber registrieren. Mit der Registrierung erhält die Gesellschaft eine Arbeitgebernummer (Código de Cuenta de Cotización, kurz: CCC) (Artikel 13 Königliche Verordnung Nr. 84/1996). Weitere Informationen bietet der Internetauftritt der spanischen Sozialversicherung. Germany Trade & Invest (Stand: ) Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck auch teilweise nur mit vorheriger ausdrücklicher Genehmigung. Trotz größtmöglicher Sorgfalt keine Haftung für den Inhalt Germany Trade & Invest Gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages. 10

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