Parkhausübersicht evopark - Hausordnungen Stand:

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1 Parkhausübersicht evopark - Hausordnungen Stand: Bergisches Gladbach RheinBerg Galerie, Verkehrswacht Parkplatz GmbH RheinBerg Passage, Verkehrswacht Parkplatz GmbH Berlin: Am Alexanderplatz, Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG Operncarrée, Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG Park One im Waldorf Astoria, Park One GmbH Tempelhofer Hafen, Verkehrswacht Parkplatz GmbH Unter den Linden / Staatsoper, Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG Böblingen: Kreissparkasse, Verkehrswacht Parkplatz GmbH Mercaden, Verkehrswacht Parkplatz GmbH Bonn: Südstadtgarage, GOLDBECK Parking Services GmbH Darmstadt: Grafenstrasse, Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG Luisencenter / Carreé / Karstadt, Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG Schlossgaragen / Friedensplatz, Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG Schlossgaragen / Karolinenplatz / Darmstadtium, Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG Zentrum (Ludwigsplatz), Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG Dresden: Dresden Mitte, Parkhaus Dresden Mitte Düsseldorf: Carlsplatz, SITA Airport IT GmbH Carsch-Haus, Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG Flughafen Düsseldorf P7, Flughafen Düsseldorf GmbH Friedrichstrasse, Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG Hohe Straße, Verkehrswacht Parkplatz GmbH Kö59, Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG Kö-Galerie, APCOA Parking Deutschland GmbH Kunsthalle, Verkehrswacht Parkplatz GmbH Medienhafen / Kino, Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG Münster-Center, GOLDBECK Parking Services GmbH Park One am Barbarossaplatz, Park-One GmbH Park One im HBF / Immermannhof, Park-One GmbH Ratinger Tor, B+B Parkhaus GmbH & Co. KG Schadow Arkaden, Rheingrund Immobilien

2 Scheibenstraße, B+B Parkhaus GmbH & Co. KG Stilwerk, Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG UKD Gelände, Parken im UKD GmbH UKD P80 O.A.S.E., Parken im UKD GmbH UKD Parkhaus, Parken im UKD GmbH UKD ZOM II, Parken im UKD GmbH Wehrhahn, Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG Erfurt: Parkhaus Reglermauer, GOLDBECK Parking Services GmbH Esslingen: Küferstraße / Altstadt, B+B Parkhaus GmbH & Co. KG Fürth: Carré Fürther Freiheit, Park One GmbH Gelsenkirchen: Parkhaus Ahstraße, B+B Parkhaus GmbH & Co. KG PH Mitte / Einkaufszentrum, B+B Parkhaus GmbH & Co. KG Rottmannsiepe, Verkehrswacht Parkplatz GmbH Halle (Saale): Hansering, B+B Parkhaus GmbH & Co. KG Hamburg: City-Parkhaus XXL, Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG Hamm: Cineplex Hamm, GOLDBECK Parking Services GmbH Kaiserslautern: K in Lautern, Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG Pfalztheater, Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG Stiftsplatz, Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG Kempten: Tiefgarage Königsplatz (unten), B+B Parkhaus GmbH & Co. KG Koblenz: Forum Mittelrhein, APCOA Parking Deutschland GmbH Parkplatz am Schloss (oberirdisch), Wirtschaftsförderungsgesellschaft Koblenz mbh Tiefgarage Görresplatz, Wirtschaftsförderungsgesellschaft Koblenz mbh

3 Köln: An Farina, J. & R. Kalscheuer e.k. Brückenstraße, J. & R. Kalscheuer e.k. DuMont Carré, Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG Maastrichter Straße, J. & R. Kalscheuer e.k. Leipzig: Augustusplatz, Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG Bundesverwaltungsgericht, B+B Parkhaus GmbH & Co. KG Höfe am Brühl, B+B Parkhaus GmbH & Co. KG Marktgalerie, Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG Mönchengladbach: Stepgesstraße, B+B Parkhaus GmbH & Co. KG München: Park One im Hilton Munich City, Park One GmbH Park One im MONA, Park One GmbH Park One im Nove, Park One GmbH Park One im Schwabinger Tor, Park One GmbH Potsdam: Park One im Karstadt-Zentrum, Park One GmbH Ravensburg: Untertor, B+B Parkhaus GmbH & Co. KG Saarbrücken: Beethovenplatz, Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG Kongresshalle, Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG Lampertshof, Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG Rathaus, Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG Schweinfurt: Tiefgarage Am Graben, SWSG Stadt- und Wohnbau Service GmbH Schweinfurt Tiefgarage Georg-Wichtermann-Platz, SWSG Stadt- und Wohnbau Service GmbH Schweinfurt Tiefgarage Kunsthalle, SWSG Stadt- und Wohnbau Service GmbH Schweinfurt Tiefgarage Museum Georg-Schäfer, SWSG Stadt- und Wohnbau Service GmbH Schweinfurt Siegburg: Markt-Garage, B+B Parkhaus GmbH & Co. KG Stuttgart: Galeria Kaufhof, Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG Gerber Viertel, B+B Parkhaus GmbH & Co. KG Kronprinzstraße, B+B Parkhaus GmbH & Co. KG

4 Porsche Museum, Porsche AG Schwabengalerie, Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG Traunstein: Klinikum Traunstein, GOLDBECK Parking Services GmbH Trier: City-Parkhaus, SWT Hauptmarkt, SWT Tiefgarage Basilika, SWT Tiefgarage Europahalle, SWT Tiefgarage Konstantin, SWT Viehmarkt, SWT Wiesbaden: Justiz-Verwaltungs-Zentrum, B+B Parkhaus GmbH & Co. KG

5 APCOA Parking Deutschland GmbH

6 ALLGEMEINE EINSTELLBEDINGUNGEN FÜR EVOPARK-KUNDEN IN APCOA-PARKIERUNGSANLAGEN A. Allgemeines I. Diese Allgemeinen Einstellbedingungen (nachfolgend auch "AEB" genannt) regeln das Rechtsverhältnis zwischen dem Vertragspartner (nachfolgend evopark-kunde oder Kunde genannt) der evopark GmbH, Sedanstraße 31-33, Köln (nachfolgend evopark genannt) und der APCOA Parking Deutschland GmbH, Flughafenstraße 34, Stuttgart (nachfolgend APCOA genannt). Indem der evopark-kunde die Schranke einer von APCOA bewirtschafteten Parkierungsanlage mittels eines von evopark überlassenen gültigen Zugangsmediums öffnet, erklärt er gleichzeitig als Bote von evopark die Annahme des je nach Stellplatzverfügbarkeit bestimmten Angebots von APCOA auf Abschluss eines Mietvertrages über einen beliebigen Kfz-Stellplatz innerhalb der Parkierungsanlage. Der Mietvertrag über den jeweiligen Kfz-Stellplatz kommt zwischen evopark und APCOA zustande. Der Kunde verpflichtet sich bei Abschluss des Mietvertrages gegenüber evopark und im Rahmen eines Vertrages zugunsten Dritter gegenüber APCOA, die nachfolgenden Einstellbedingungen und Benutzungsbestimmungen zu beachten und zu befolgen. II. APCOA übernimmt für die Dauer des Aufenthalts des evopark-kunden und seines Fahrzeuges in der Parkierungsanlage, insbesondere der Inanspruchnahme eines Kfz-Stellplatzes weder Bewachungs-, Überwachungs- oder Verwahrungspflichten noch die Gewährung von Versicherungsschutz. Auch wenn in der Parkierungsanlage APCOA-Personal präsent ist oder diese mit optisch- elektronischen Einrichtungen beobachtet wird (Videoüberwachung), ist hiermit keine Obhuts- oder Haftungsübernahme verbunden, insbesondere nicht für Diebstahl oder Beschädigung. Bei Videoüberwachung innerhalb der Parkierungsanlage ist verantwortliche Stelle im Sinne der Bundesdatenschutzgesetze APCOA PARKING Deutschland GmbH, Flughafenstraße 34, Stuttgart, Tel B. Allgemeine Einstellbedingungen und Benutzungsbestimmungen I. Benutzungsbestimmungen 1. Der Kunde ist berechtigt, in der Parkierungsanlage Personenkraftwagen ohne Anhänger abzustellen (Fahrzeuge). Motorräder dürfen nur abgestellt werden, wenn dies durch ein entsprechendes Hinweisschild ausdrücklich gestattet ist. Voraussetzung für die Parkberechtigung ist stets, dass das abgestellte Fahrzeug haftpflichtversichert, mit einem amtlichen Kennzeichen ( 23 StVZO) und mit einer gültigen amtlichen Prüfplakette (z.b. TÜV) versehen ist. 2. Fahrzeuge können nur während der vor Ort ausgehängten oder sonst bekannt gegebenen Öffnungszeiten in die Parkierungsanlage verbracht oder aus dieser ausgefahren werden, es sei denn, es sind andere Einstellzeiten vereinbart. 3. Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten Stellplätze abgestellt werden und zwar je Stellplatz nur ein Fahrzeug. Das Rückwärts-Einparken in geschlossenen Parkierungsanlagen (Parkgaragen, Parkhäuser) ist nicht gestattet. Ist Einweisungspersonal vorhanden, hat der Kunde auf dem ihm zugewiesenen Platz zu parken. Sind Stellplätze Kunden mit besonderer Berechtigung vorbehalten (z.b. Dauerparker, Behinderte, Frauen), so hat der Kunde diese auf Verlangen nachzuweisen. 4. Innerhalb der Parkierungsanlage darf das Fahrzeug höchstens mit Schrittgeschwindigkeit bewegt werden. 5. In der Parkierungsanlage ist nicht gestattet - die Lagerung von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie leeren Betriebsstoffbehältern, - das unnötige Laufen lassen von Motoren, - das Parken von Fahrzeugen mit undichtem Tank oder Motor oder sonst verkehrsunsicheren Zustand, - der Aufenthalt in der Parkierungsanlage, sofern er nicht ausschließlich im Zusammenhang mit dem Abstellen eines Fahrzeugs steht, insbesondere das Campieren, - die Reparatur oder Wartung von Fahrzeugen, - die Verunreinigung der Parkierungsanlage, insbesondere durch Reinigung des Fahrzeuges, Ablassen von Kühlwasser, Betriebsstoff oder Öl. - das Begehen der Fahrbahnen einschließlich der Ein- und Ausfahrten, es sei denn, es sind keine Gehwege oder Seitenstreifen vorhanden; - das Rauchen (in geschlossenen Parkierungsanlagen) und die Verwendung von Feuer;

7 - das Befahren mit Fahrrädern, Mofas, Inlineskates, Skateboards und sonstigen Fahrzeugen oder Geräten sowie deren Abstellen in der Parkierungsanlage; - das Verteilen von Werbematerial; - das Befahren mit Kfz über 3,5 t, mit landwirtschaftlichen Kfz und mit militärischen Kfz über 3,5 t. 6. Der Kunde hat außerdem die Anweisungen des APCOA-Personals zu befolgen sowie die Verkehrszeichen und Hinweisschilder vor Ort zu beachten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung entsprechend. II. Haftung von APCOA Ausschlussfristen 1. Während der Dauer des Aufenthalts des evopark-kunden und seines Fahrzeuges in der Parkierungsanlage, insbesondere der Inanspruchnahme eines Kfz-Stellplatzes haftet APCOA für Schäden, die nachweislich durch Pflichtverletzungen von ihr, ihren Angestellten oder Beauftragten verursacht wurden. APCOA haftet demnach nicht für Schäden, die allein durch Naturereignisse, andere Kunde oder sonstige Dritte zu verantworten und insbesondere infolge Diebstahls oder durch Beschädigungen des Fahrzeugs entstanden sind. APCOA haftet für Pflichtverletzungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet APCOA nur, wenn eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit (Personenschaden) oder ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertraut und vertrauen darf. Außer bei einer Haftung für Personenschäden sowie für Pflichtverletzungen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz zudem auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. 2. Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Schäden bei dem für die Parkierungsanlage zuständigen und erforderlichenfalls über den Notruf zu kontaktierenden APCOA-Personal vor Verlassen der Parkierungsanlage anzuzeigen und diesem Gelegenheit zur Untersuchung des Fahrzeugs zu geben. Ist dies dem Kunden ausnahmsweise nicht möglich oder nicht zumutbar, hat die Anzeige spätestens 14 Tage nach dem Schadensfall in Textform (z.b. Schreiben, , etc.) bei APCOA unter der in vorstehender Ziffer I.2. genannten Adresse zu erfolgen. Bei nicht offensichtlichen Schäden hat die Anzeige in Textform innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung des Schadens zu erfolgen (Ausschlussfristen). Verstößt der Kunde gegen seine Anzeigepflicht gemäß vorstehendem Absatz 1, sind sämtliche Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde hat den Verstoß nicht zu vertreten. Dieser Haftungsausschluss greift nicht ein, wenn dem Kunden ein Personenschaden entstanden ist oder APCOA den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. 3. Vorstehende Ziffern 1. und 2. gelten unabhängig davon, ob die Haftung von APCOA auf einem vertraglichen oder einem anderen Rechtsgrund beruht. III. Haftung des Kunden Der Kunde haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen der APCOA oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Außerdem haftet er für von ihm schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen der Parkierungsanlage. IV. Nutzungsrecht Höchsteinstelldauer Räumung 1. Das Recht auf Nutzung des Kfz-Stellplatzes endet mit der Ausfahrt des Fahrzeugs aus der Parkierungsanlage, spätestens jedoch 6 Wochen nach Einfahrt in die Parkierungsanlage (Höchsteinstelldauer), es sei denn, der Vertrag zwischen dem Kunden und evopark wird vorher fristlos gekündigt oder etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart. 2. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Kunde verpflichtet, das abgestellte Fahrzeug unverzüglich aus der Parkierungsanlage zu entfernen. Kommt der Kunde seiner Räumungspflicht nicht nach, ist APCOA nach vorheriger schriftlicher Aufforderung unter angemessener Fristsetzung und Androhung der Räumung berechtigt, das Fahrzeug des Kunden aus der Parkierungsanlage zu entfernen. Der Kunde trägt die Kosten der Räumung, Aufbewahrung, Verwertung und Entsorgung, es sei denn, der Kunde hat die unterbliebene Räumung nicht zu vertreten. 3. Entfernt der Kunde sein Fahrzeug nach Ablauf der Höchsteinstelldauer nicht aus der Parkierungsanlage, schuldet der Kunde für die Zeit bis zur Entfernung eine Nutzungsentschädigung in Höhe des Parkentgelts ausweislich der bei Einfahrt des Fahrzeugs geltenden Preisliste, die vor Ort in der Parkierungsanlage aushängt. 4. Bei Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen gemäß Teil B, Ziff. I oder sonstigen Besitzstörungen ist APCOA berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Kunden abschleppen zu lassen, sofern zwischen dem Einstellen des Fahrzeugs und der Beauftragung des Abschleppunternehmens nicht mehr als acht Stunden vergangen sind. APCOA ist ferner berechtigt, das Fahrzeug im Falle dringender Gefahr aus der Parkierungsanlage zu entfernen. V. Gerichtsstandsvereinbarung Ist der Kunde Kaufmann, so wird als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Kunden und evopark, gleich aus welchem Rechtsgrund, der Geschäftssitz von APCOA, mithin Stuttgart, vereinbart, es sei denn, ein anderer Gerichtsstand ist zwingend gesetzlich vorgeschrieben.

8 B + B Parkhaus GmbH & Co.KG

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10 Flughafen Düsseldorf GmbH 1

11 Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Parkraumnutzung auf dem Gelände des Flughafens Düsseldorf Präambel: Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Parkraumnutzung auf dem Gelände des Flughafens Düsseldorf werden gemeinsam genutzt durch die beiden gegenwärtig am Flughafen Düsseldorf tätigen Parkraumanbieter. Sie gelten bei Nutzung der Parkflächen: - Parkhaus P4 - Parkhaus P5 - Parkplatz P23 - Parkplatz P24 - Parkplatz P26 als durch die unter der Marke Parkvogel handelnde SITA Airport IT GmbH, Parsevalstr. 7a, Düsseldorf, gestellt, welche bei Nutzung der vorgenannten Parkflächen auch alleiniger Vertragspartner des jeweiligen Parkkunden/Mieters wird. Bei Nutzung der - übrigen ausgeschilderten Parkflächen auf dem Gelände des Flughafens Düsseldorf (mit Ausnahme der Individualparkplätze und Firmenparkhäuser der Airport City) gelten diese AGB als durch die Flughafen Düsseldorf GmbH, Flughafenstr. 105, Düsseldorf gestellt, die bei Nutzung dieser sonstigen Parkflächen alleiniger Vertragspartner des jeweiligen Parkkunden/Mieters wird. Beide Parkraumanbieter werden nachfolgend einheitlich als Vermieterin bezeichnet. Je nach genutzter Parkfläche gilt diese Bezeichnung jedoch immer nur für den sich aus der vorstehenden Darstellung ergebenden Parkraumanbieter, d.h. entweder für die Flughafen Düsseldorf GmbH oder für die SITA Airport IT GmbH. 1

12 Das Parkplatzbuchungssystem und die Nutzung der von der Vermieterin angebotenen Leistungen unterliegen den nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt der Buchung gültige Fassung. A. Allgemeine Online-Vertragsbedingungen I. Mit der Bereitstellung des Online-Reservierungs-/Buchungssystems ist kein rechtsverbindliches Angebot der Vermieterin verbunden, sondern lediglich eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, der Vermieterin ein Angebot zum Abschluss eines Reservierungs- oder Stellplatzmietvertrages zu unterbreiten. II. Durch Absenden des Online-Vertragsformulars gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Reservierungs- oder Stellplatzmietvertrages ab. III. Die Annahme dieses Angebotes erfolgt durch eine Bestätigung der Vermieterin, welche unverzüglich nach Abgabe des Angebots erfolgt (Vertragsbestätigung). Die Vertragsbestätigung kann nach Maßgabe der nachfolgenden Hinweise vom Kunden im Rahmen des gesetzlichen Widerrufsrechts widerrufen werden, wenn er bei Abschluss des Mietvertrages als Verbraucher im Sinne von 13 BGB handelte. Verbraucher im Sinne von 13 BGB sind natürliche Personen, die den Mietvertrag zu einem Zwecke abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Widerrufsrecht Widerrufsbelehrung Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.b. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB- InfoV sowie unserer Pflichten gemäß 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit 3 BGB- InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist für die Parkflächen PH4, PH5, P23, P24 und P26 zu richten an: SITA Airport IT GmbH Parkvogel Parselvalstr. 7a, Düsseldorf Telefax: widerruf-parken@parkvogel.de für die Nutzung der übrigen Parkflächen auf dem Flughafengelände Düsseldorf (mit Ausnahme der Individualparkplätze und Firmenparkhäuser der Airport City) zu richten an: Flughafen Düsseldorf GmbH Parkraumbewirtschaftung Flughafenstr. 105, Düsseldorf Telefax: Widerruf-Parken@dus.com 2

13 Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.b. Zinsen) herauszugeben. Können Sie der Vermieterin die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.b. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren bzw. herausgeben, müssen Sie der Vermieterin insoweit Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für die Vermieterin mit deren Empfang. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ende der Widerrufsbelehrung Die folgenden allgemeinen Einstellbedingungen gelten für die Online-Parkplatzbuchung und - reservierung, es sei denn, die besonderen Bedingungen für die Parkplatzreservierung enthalten davon abweichende Regeln. B. Allgemeine Einstellbedingungen I. Mietvertrag 1. Mit Abschluss des Stellplatzmietvertrages durch die Vertragsbestätigung ist die Vermieterin verpflichtet, dem Mieter in der in der Vertragsbestätigung bestimmten Parkierungsanlage für die in der Vertragsbestätigung bestimmte Einstelldauer (Mietzeit) einen Stellplatz gegen Zahlung des in der Vertragsbestätigung genannten Mietzinses (Parkgebühren) zum Gebrauch zu überlassen. Während der Mietzeit ist der Mieter zur einmaligen Ein- und Ausfahrt in die Parkierungsanlage berechtigt (kein Dauermietvertrag). Ein Anspruch auf einen bestimmten Stellplatz in der in der Vertragsbestätigung genannten Parkierungsanlage besteht nicht. 2. Bewachung, Überwachung, Verwahrung und Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand des Mietvertrages. Auch wenn in der Parkierungsanlage Personal präsent ist oder der Parkraum mit optisch-elektronischen Einrichtungen beobachtet wird (Videoüberwachung), ist hiermit keine Obhuts- oder Haftungsübernahme verbunden, insbesondere nicht für Diebstahl oder Beschädigung. Bei Videoüberwachung ist die verantwortliche Stelle im Sinne des BDSG die Vermieterin (Name und Anschrift s. Präambel). II. Mietpreis/Park- und Reservierungsgebühr 1. Der Mietzins ( Parkgebühr ) bestimmt sich nach der Verweildauer zwischen Ein- und Ausfahrt eines Fahrzeugs in die bzw. aus der Parkierungsanlage ( Mietzeit ) bzw. der in der Vertragsbestätigung ausgewiesenen Mietzeit. Die Parkgebühr ist nach der bei Einfahrt des Fahrzeuges geltenden Preisliste, die vor Ort aushängt bzw. nach Maßgabe der Vertragsbestätigung zu entrichten. 3

14 2. Die in der Buchungsmaske ausgewiesene Parkgebühr ist bei Produkten mit der Zahlungsart Vorkasse sofort per Kreditkarte oder elektronischer Lastschrift zu zahlen. Eine Rückerstattung der Parkgebühren für den Fall, dass der Kunde den angemieteten Stellplatz nicht nutzt, ist nur nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen (derzeit: 537 BGB) möglich und im Übrigen ausgeschlossen. Eine Rückerstattung der Parkgebühren ist ausgeschlossen, wenn der Kunde vor Ende der in der Vertragsbestätigung ausgewiesenen Mietzeit aus der Parkierungsanlage ausfährt. Bei Produkten mit der Zahlungsart Zahlung bei Ausfahrt ist die Parkgebühr bei der Ausfahrt am Ausfahrtsterminal mit der Zugangskarte (Kreditkarte, EC-Karte) zu bezahlen, die bei der Reservierung zur Einfahrt angegeben wurde. Bei Verwendung eines Barcodes zur Einfahrt kann eine beliebige Kredit- oder EC-Karte benutzt werden. Hat der Kunde zur Einfahrt eine Einfahrtskarte (Parkticket) verwendet (vgl. nachstehend Lit. B VI 1 und 2), ist die Parkgebühr vor der Ausfahrt am Kassenautomaten oder unter Vorlage der Einfahrtskarte in der Parkservicezentrale vor Ort zu begleichen. 3. Für kostenpflichtige Reservierungen muss die in der Reservierungs-/Buchungsmaske ausgewiesene Reservierungsgebühr sofort bei Buchung/Reservierung per Kreditkarte oder elektronischer Lastschrift gezahlt werden. 4. Eine Rückerstattung der Reservierungsgebühr ist ausgeschlossen, insbesondere auch für den Fall, dass der Kunde die Reservierung oder den Stellplatz nicht nutzt oder nicht innerhalb der Reservierungs-/Mietzeit in die Parkierungsanlage einfährt. III. Einstelldauer 1. Der Vertrag endet mit dem Ablauf der Mietzeit, es sei denn, der Vertrag wird vorher fristlos gekündigt oder etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart. Für die Mietzeit ist die ordentliche Kündigung des Mietvertrages ausgeschlossen. 2. Die Höchsteinstelldauer beträgt 6 Wochen. Der Mieter ist verpflichtet, das abgestellte Fahrzeug nach Vertragsende bzw. nach Ablauf der Höchstparkdauer unverzüglich aus der Parkierungsanlage zu entfernen und nicht entrichtete Parkgebühren zu bezahlen. Kommt der Mieter seiner Räumungspflicht nicht nach, so ist die Vermieterin nach vorheriger schriftlicher Aufforderung unter angemessener Fristsetzung und Androhung der Räumung berechtigt, das Fahrzeug des Mieters aus der Parkierungsanlage zu entfernen. Der Mieter trägt die Kosten der Räumung, Aufbewahrung, Verwertung und Entsorgung, es sei denn, der Mieter hat die unterbliebene Räumung nicht zu vertreten. 3. Entfernt der Mieter sein Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit bzw. nach Ablauf der Höchsteinstelldauer nicht aus der Parkierungsanlage, schuldet der Mieter für die Zeit bis zur Entfernung eine Nutzungsentschädigung in Höhe der Parkgebühren ausweislich der bei Einfahrt des Fahrzeugs geltenden Preisliste, die vor Ort in der Parkierungsanlage aushängt. 4. Die Nutzungsentschädigung ist bei der Ausfahrt mittels der bei der Einfahrt genutzten Kredit- oder EC-Karte zu bezahlen. Wurde bei der Einfahrt ein Parkticket verwendet, sind die Parkgebühren am Kassenautomaten vor Ort zu entrichten. 5. Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund für die Vermieterin ist insbesondere gegeben, wenn der Mieter trotz Abmahnung erneut oder weiterhin gegen die Benutzungsbestimmungen gemäß Lit. C verstößt, es sei denn, der Mieter hat das Vergehen nicht zu vertreten. 6. Bei Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen gemäß Lit. C oder sonstigen Besitzstörungen ist die Vermieterin berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters abschleppen zu lassen, sofern zwischen dem Einstellen des Fahrzeugs und der Beauftragung des Abschleppunternehmens nicht mehr als 8 Stunden vergangen sind. Die Vermieterin ist ferner befugt, das Fahrzeug im Falle dringender Gefahr aus der Parkierungsanlage zu entfernen. 4

15 IV. Haftung der Vermieterin 1. Während der Dauer des Mietvertrages haftet die Vermieterin für Schäden, die nachweislich durch Pflichtverletzungen von ihr, ihren Angestellten oder Beauftragten schuldhaft verursacht wurden. Die Vermieterin haftet demnach nicht für Schäden, die allein durch Naturereignisse, andere Mieter oder sonstige Dritte zu verantworten und insbesondere infolge Diebstahls oder durch Beschädigungen des Fahrzeugs entstanden sind. 2. Die Vermieterin haftet für Pflichtverletzungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Vermieterin nur, wenn eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit (Personenschaden) oder ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Mieter vertraut und vertrauen darf. V. Haftung des Mieters Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen der Vermieterin oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Außerdem haftet er für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen und Beschädigungen der Parkierungsanlage. VI. Zugangsmedium 1. Für die Einfahrt und Ausfahrt aus der Parkierungsanlage hat der Mieter die Kredit- oder EC-Karte, die bei der Buchung verwendet wurde, in den Einfahrts- bzw. Ausfahrtsterminal einzuführen oder den bereitgestellten Barcode zu benutzen. 2. Ist eine Verwendung der Kredit- oder EC-Karte (Zugangskarte) oder des bereitgestellten Barcodes aus technischen Gründen nicht möglich, ist vom Kunden vor Ort eine Einfahrtskarte (Parkticket) zu ziehen, die er bei der Einfahrt in den Einfahrtsterminal einzuführen hat und die vor der Ausfahrt am Kassenautomaten bezahlt werden muss. Für die Vermieterin hat der jeweilige Besitzer des Zugangsmediums (Zugangs- /Einfahrtskarte) das Recht zur Benutzung des Fahrzeuges und des angemieteten Stellplatzes. Die Vermieterin ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesen Anspruch nachzuprüfen. Bei Nichtannahme des Zugangsmediums ist die Rufhilfetaste des Einfahrtsterminals zu drücken. Bei der Ausfahrt führt der Mieter das Zugangsmedium in den Ausfahrtsterminal ein. Bei dem hierzu autorisierten Kassierpersonal sind Zahlungen nur dann zu entrichten, wenn die Bezahlung per Zugangskarte aus technischen Gründen nicht möglich ist. Bei Zahlung an das Kassierpersonal erhält der Mieter eine Quittung, auf der der Name des Kassierers, der Zahlbetrag und das Datum zu vermerken sind. 3. Benutzt der Mieter bei der Ausfahrt nicht das nach Ziffer 2 hierfür vorgesehene Zugangsmedium, hat der Mieter an die Vermieterin einen pauschalierten Aufwendungsersatz in Höhe einer Tagesparkgebühr zu bezahlen, es sei denn, der Mieter hat dies nicht zu vertreten oder weist nach, dass Aufwendungen nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden sind; weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Unabhängig von Schadens- und Aufwendungsersatz schuldet der Mieter für die Mietzeit die geschuldete Parkgebühr. 5

16 VII. Anwendbares Recht Gerichtsstandsvereinbarung Übersetzungen 1. Ergänzend gelten ausschließlich die Bestimmungen des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. 2. Ist der Mieter Kaufmann, so wird als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, gleich aus welchem Rechtsgrund, der Geschäftssitz der Vermieterin, mithin Düsseldorf, vereinbart, es sei denn, ein anderer Gerichtsstand ist zwingend gesetzlich vorgeschrieben. 3. Im Fall der Übersetzung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt allein die deutsche Fassung rechtsverbindlich. C. Benutzungsbestimmungen 1. Das Fahrzeug kann nur während der vor Ort ausgehängten oder sonst bekannt gegebenen Öffnungszeiten eingestellt und abgeholt werden. 2. Der Mieter ist berechtigt, in der Parkierungsanlage Personenkraftwagen ohne Anhänger abzustellen (Fahrzeuge). Motorräder dürfen nur geparkt werden, wenn dies durch ein entsprechendes Hinweisschild ausdrücklich gestattet ist. Voraussetzung für die Parkberechtigung ist stets, dass das abgestellte Fahrzeug haftpflichtversichert, mit einem amtlichen Kennzeichen ( 23 StVZO) und mit einer gültigen amtlichen Prüfplakette (z.b. TÜV) versehen ist. 3. Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten Stellplätze abgestellt werden, und zwar je Stellplatz nur ein Fahrzeug. Das Rückwärts-Einparken ist nicht gestattet. Arbeitet Einweisungspersonal vor Ort, hat der Mieter auf dem ihm zugewiesenen Platz zu parken. Sind Stellplätze Mietern mit besonderer Berechtigung vorbehalten (z.b. Dauerparker, Behinderte), so hat der Mieter diese auf Verlangen nachzuweisen. 4. Innerhalb der Parkierungsanlage darf das Fahrzeug höchstens mit Schrittgeschwindigkeit bewegt werden. 5. Folgendes ist in der Parkierungsanlage nicht gestattet: die Lagerung von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie leeren Betriebsstoffbehältern; das unnötige Laufenlassen von Motoren; das Parken von Fahrzeugen mit undichtem Tank oder Motor oder in sonst verkehrsunsicherem Zustand; der Aufenthalt in der Parkierungsanlage, sofern er nicht ausschließlich im Zusammenhang mit dem Abstellen eines Fahrzeugs steht, insbesondere das Campieren; die Reparatur oder Wartung von Fahrzeugen; die Verunreinigung der Parkierungsanlage, insbesondere durch Reinigung des Fahrzeuges, Ablassen von Kühlwasser, Betriebsstoff oder Öl; das Begehen der Fahrbahnen einschließlich der Ein- und Ausfahrten, außer es sind keine Gehwege oder Seitenstreifen vorhanden; das Rauchen und die Verwendung von Feuer; das Befahren mit Fahrrädern, Mofas, Inlineskates, Skateboards und sonstigen Fahrzeugen oder Geräten sowie deren Abstellen in der Parkierungsanlage; das Verteilen von Werbematerial. 6. Der Mieter hat außerdem die Anweisungen des Personals zu befolgen sowie die Verkehrszeichen und Hinweisschilder vor Ort zu beachten. Im Übrigen gelten die Flughafenbenutzungsordnung und die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung entsprechend. 7. Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Schäden beim Personal, das für die Parkierungsanlage zuständig ist und erforderlichenfalls über den Notruf kontaktiert werden muss, vor Verlassen der Parkierungsanlage anzuzeigen und diesem Gelegenheit 6

17 zur Untersuchung des Fahrzeugs zu geben. Ist dies dem Mieter ausnahmsweise nicht möglich oder nicht zumutbar, hat die Anzeige spätestens 14 Tage nach dem Schadensfall schriftlich bei der Vermieterin unter der in der Präambel genannten Adresse zu erfolgen. Bei nicht offensichtlichen Schäden hat die Meldung schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung des Schadens zu geschehen (Ausschlussfristen). 8. Verstößt der Mieter gegen seine Anzeigepflicht gemäß vorstehendem Absatz, sind sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen, es sei denn, der Mieter hat den Verstoß nicht zu vertreten. Dieser Haftungsausschluss greift nicht ein, wenn dem Mieter ein Personenschaden entstanden ist oder die Vermieterin den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. D. Besondere Bedingungen für die Stellplatzreservierung I. Reservierungspflicht Reservierungszeit 1. Mit Abschluss des Reservierungsvertrages durch die Vertragsbestätigung ist die Vermieterin verpflichtet, für den Kunden in der Parkierungsanlage, die in der Vertragsbestätigung bestimmt wurde, einen Stellplatz freizuhalten zum Zwecke des Abschlusses eines Mietvertrages gemäß nachfolgender Ziffern 2 3 sowie Lit. B II und III. 2. Die Vermieterin hält für den Kunden einen reservierten Stellplatz für die Dauer von 1 Stunde gerechnet ab der Einfahrtszeit, die in der Vertragsbestätigung genannt wurde, frei (Reservierungszeit). Findet innerhalb der Reservierungszeit keine Einfahrt in die Parkierungsanlage statt, so gilt die Reservierung als nicht wahrgenommen. In diesem Fall wird die Reservierung gelöscht und die Vermieterin ist berechtigt, den Stellplatz anderweitig zu vergeben. 3. Mit dem Einfahren in die Parkierungsanlage kommt zwischen der Vermieterin und dem Kunden ein Mietvertrag über einen Stellplatz zu den Bedingungen gemäß Lit. B II und III zustande. II. Miete Die Parkgebühr wird bei Produkten mit der Zahlungsart Zahlung bei Ausfahrt bei Ausfahrt aus der Parkierungsanlage an dem Ausfahrtsterminal nach dem Parktarif ermittelt, der zum Einfahrtszeitpunkt gilt, und ist mit der bei der Reservierung angegebenen Kredit- oder EC- Karte zu entrichten. Bei Verwendung eines Barcodes zur Einfahrt kann mit einer beliebigen Kredit- oder EC-Karte bezahlt werden. Hat der Kunde zur Einfahrt eine Einfahrtskarte (Parkticket) verwendet, muss er die Parkgebühr vor der Ausfahrt am Kassenautomaten oder unter Vorlage der Einfahrtskarte in der Parkservicezentrale vor Ort begleichen. Bei Produkten mit der Zahlungsart Vorkasse ist die in der Buchungsmaske im Internet ausgewiesene Parkgebühr sofort per Kreditkarte oder elektronischer Lastschrift zu zahlen. III. Umbuchung Umbuchungen und nachträgliche Änderungen der Reservierung sind zu den nachstehenden Bedingungen grundsätzlich möglich, wobei ein Wechsel des vermietenden Vertragspartners mit der Umbuchung nicht mehr vorgenommen werden kann: Eine einmalige Umbuchung kann kostenlos vorgenommen werden. Die Reservierungsgebühr wird nicht zurückerstattet. Umbuchungen sind ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Vertragsbestätigung bis zu 24 Stunden vor dem vereinbarten Parkzeitbeginn möglich. 7

18 Bei Umbuchungen kann der neu gewählte Parkzeitbeginn bis zu 12 Monate nach dem ursprünglich vereinbarten Parkzeitbeginn liegen. Umbuchungen in eine andere Tarifzone sind möglich, sofern das neu gewählte Parkangebot dieselbe Zahlungsart ( Vorkasse oder Zahlung bei Ausfahrt ) wie das ursprünglich gebuchte aufweist. Umbuchungen mit einer Verlängerung oder Verkürzung des ursprünglich gebuchten Parkzeitraums sind ebenfalls möglich. Bei Umbuchungen in eine teurere Tarifzone oder Umbuchungen mit einer Verlängerung des ursprünglich gebuchten Parkzeitraums wird zusätzlich die Preisdifferenz zum ursprünglich gebuchten Parkangebot berechnet. Bei Produkten mit der Zahlungsart Vorkasse wird Ihre Kredit- oder EC-Karte mit Abschluss der Umbuchung mit der entsprechenden Preisdifferenz belastet. Bei Produkten mit der Zahlungsart Zahlung bei Ausfahrt zahlen Sie die Parkgebühren direkt vor Ort an der Schranke per Kredit- oder EC-Karte (die Parkgebühren berechnen sich nach Ihrem tatsächlichen Aufenthalt und werden vor Ort laut Tarifaushang des jeweiligen Parkplatzes berechnet). Bei Umbuchungen in eine günstigere Tarifzone oder Umbuchungen mit einer Verkürzung des ursprünglich gebuchten Parkzeitraums wird der Differenzbetrag bei Produkten mit der Zahlungsart Vorkasse nicht zurückerstattet. 8

19 GOLDBECK Parking Services GmbH 9

20 Einstellbedingungen Mietvertrag GOLDBECK Parking Services GmbH Ummelner Str Bielefeld Mit der Annahme des Einstellungsscheines/mit dem Einfahren in das Parkhaus kommt ein Mietvertrag über einen Einstellparkplatz für ein Kraftfahrzeug (KFZ) zustande. Weder Bewachung noch Verwahrung sind Gegenstand des Vertrages. Mietpreis-Einstelldauer Bemisst sich für jeden Einstellplatz nach der aushängenden Preisliste. Das KFZ kann nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten abgeholt werden. Die Höchsteinstelldauer beträgt 4 Wochen, soweit keine Sondervereinbarung getroffen ist. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Vermieter berechtigt, das KFZ auf Kosten des Mieters zu entfernen, sofern zuvor eine schriftliche Benachrichtigung des Mieters erfolgt bzw. ergebnislos geblieben ist oder sofern der Wert des Fahrzeugs die fällige Miete offensichtlich nicht übersteigt. Darüber hinaus steht dem Vermieter bis zur Entfernung des KFZ ein der Mietpreisliste entsprechendes Entgelt zu. Bei Verlust des Einstellscheines oder der Ausfahrtmünze/-karte ist der Mietpreis für einen Tag zu bezahlen, es sei denn, der Mieter weist eine kürzere oder der Vermieter eine längere Einstelldauer nach. Haftung des Vermieters Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit er nicht bei Verletzung Leben, Körper und Gesundheit unbeschränkt haftet. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen seiner Angestellten und Beauftragten. Die Haftung für mittelbare und Folgeschäden ist ausgeschlossen. Der Mieter ist verpflichtet, einen solchen Schaden unverzüglich, offensichtliche Schäden jedenfalls vor Verlassen der Parkierungsanlage anzuzeigen. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die allein durch andere Mieter oder sonstige dritte Personen zu verantworten sind. Haftung des Mieters Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen dem Vermieter oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Außerdem haftet er für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen der Parkierungsanlage. Pfandrecht Dem Vermieter stehen wegen seiner Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten KFZ des Mieters zu. Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich der Forderung des Vermieters in Verzug, kann der Vermieter die Pfandverwertung frühestens 2 Wochen nach deren Androhung vornehmen. Benutzungsbestimmungen Der Mieter hat die Verkehrszeichen und sonstige Benutzungsbestimmungen zu beachten sowie die Anweisungen des Parkhauspersonals zu befolgen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung entsprechend. Der Vermieter ist berechtigt, das KFZ im Falle einer dringenden Gefahr aus dem Parkobjekt zu entfernen. Fahrzeuge, die nicht gemäß der Straßenverkehrsordnung zugelassen sind, dürfen nicht in der Parkierungsanlage abgestellt werden, es sei denn mit Sondergenehmigung. Hier gilt die StVO. Kein Versicherungsschutz bei Schäden durch Dritte.

21 J. & R. Kalscheuer e. K.

22 Einstellbedingungen für PARKHÄUSER; TIEFGARAGEN UND PARKPLÄTZE I. Mietvertrag Mit der Annahme des Einstellscheines / mit dem Einfahren in die Parkeinrichtung kommt ein Mietvertrag über einen Einstellplatz für ein Kraftfahrzeug (Kfz) zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Weder Bewachung noch Verwahrung sind Gegenstand des Vertrages. Die Benutzung des Parkobjektes erfolgt auf eigene Gefahr. II. Mietpreis Einstelldauer 1. Der Mietpreis bemisst sich für jeden belegten Einstellplatz nach der aushängenden Prei sliste. 2. Nach dem Bezahlvorgang ist das Parkobjekt unverzüglich zu verlassen. 3. Wird die Ausfahrt-Karenzzeit nach dem Bezahlvorgang überschritten, wird das Parkentgelt ab dem Zeitpunkt des Bezahlvorganges neu berechnet und fällig. 4. Das Kfz kann nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten abgeholt werden. 5. Die Höchsteinstelldauer beträgt 4 Wochen, soweit keine Sondervereinbarung getroffen ist. 6. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Vermieter berechtigt, dass Kfz auf Kosten des Mieters zu entfernen, sofern zuvor eine schriftliche Benachrichtigung des Mieters erfolgt, bzw. ergebnislos geblieben ist, oder sofern der Wert des Fahrzeugs die fällige Miete offensichtlich nicht übersteigt. Darüber hinaus steht dem Vermieter bis zur Entfernung des Kfz ein der Mietpreisliste entsprechendes Entgelt zu. 7. Bei Verlust des Einstellscheines oder der Ausfahrtmünze/-karte ist der Mietpreis für einen Tag zu bezahlen, es sei denn, der Mieter weist eine nachweislich kürzere oder der Vermieter eine längere Einstelldauer nach. Zusätzlich werden bei Verlust oder Beschädigung von Chipkarten EURO 15,00 pro Stück fällig. 8. Eine Weitergabe oder Untervermietung des Einstellplatzes bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters. III. Haftung des Vermieters Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit er nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit unbeschränkt haftet. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen seiner Angestellten oder Beauftragten. Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die allein durch andere Mieter oder sonstige dritte Personen zu verantworten sind. Der Vermieter nimmt nicht an einem Schlichtungsverfahren im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetztes teil. Die Haftung gem. III. Abs. 1 ist im Sinne des 823 BGB auf folgende Deckungssummen je Versicherungsfall begrenzt: EURO ,00 für Personenschäden EURO ,00 für Sachschäden 2. Liegt eine Parkeinrichtung im Überflutungsbereich des Rheins, besteht keine Haftung für Schäden durch Hochwasser. Sind Hochwasserschutzwände vorhanden, ist die Haftung der Firma aus grober oder leichter Fahrlässigkeit bei der Aufstellung, dem Abbau, der Wartung und Unterhaltung der Hochwasserschutzwände ausdrücklich ausgeschlossen. 3. Alle Haftungsbeschränkungen gelten auch für die jeweiligen Eigentümer der Parkeinrichtung. IV. Haftung des Mieters Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen dem Vermieter oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Außerdem haftet er für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen der Parkeinrichtung. Der Mieter ist verpflichtet, einen Schaden unverzüglich, offensichtliche Schäden jedenfalls vor Verlassen der Parkierungsanlage anzuzeigen. V. Pfandrecht Dem Vermieter steht wegen seiner Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Kfz des Mieters zu. Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich der Forderungen des Vermieters in Verzug, so kann der Vermieter die Pfandverwertung frühestens 2 Wochen nach deren Androhung vornehmen. VI. Benutzungsbestimmungen für Parkhäuser, Tiefgaragen und Parkplätze Es darf im Schritttempo gefahren werden. Die in der Parkeinrichtung angebrachten Verkehrszeichen sowie alle bestehenden polizeilichen Vorschriften sind zu beachten. Außerdem ist den Anweisungen des Aufsichtspersonals Folge zu leisten. Ohne Gewährung für weitere polizeiliche Vorschriften ist u.a. in der Parkeinrichtung verboten: 1. Der Aufenthalt unbefugter Personen ohne abgestelltes Kfz und gültigen Parkausweis; 2. das Rauchen und die Verwendung von Feuer;

23 3. die Vornahme irgendwelcher Arbeiten an dem Fahrzeug; 4. das längere Laufenlassen und das Ausprobieren des Motors, das Hupen und die Belästigung der Nachbarschaft durch Rauch und Geräusche; 5. das Betanken des Fahrzeuges; 6. das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen, insbesondere Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen in der Parkeinrichtung, ferner das Lagern entleerter Betriebsstoffbehäter; 7. der Aufenthalt in der Parkeinrichtung oder im abgestellten Fahrzeug über die Zeit des Abstell- und Abholvorganges hinaus; 8. die Einstellung eines Fahrzeuges mit undichtem Tank und Vergaser sowie andere, den Betrieb der Parkeinrichtung gefährdende Schäden; 9. die Einstellung polizeilich nicht zugelassener Fahrzeuge; 10. das Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der Stellplatzmarkierungen wie z. B. im Fahrbahnbereich, auf zwei Stellplätzen, vor Notausgängen, auf schraffierten Flächen. Bei Zuwiderhandlungen ist der Vermieter auf Kosten des Mieters zum Umstellen bzw. Abschleppen des falsch geparkten Kfz berechtigt. VII. Schlussbemerkung Wünsche und Beschwerden bitten wir der Geschäftsleitung des Vermieters zu unterbreiten. Gerichtsstand ist Köln. J. & R. Kalscheuer e. K. Hauptverwaltung: Glockengasse 1 Inh. Michaela Kalscheuer Köln Parkhausbetriebe Tel.: 0221 /

24 Park One GmbH

25 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) und die Preisliste in der jeweils gültigen Fassung sind verbindlich für alle Benutzer und Dauermieter der Parkhäuser oder Garagenanlagen der Park-One GmbH und treten beim Betreten oder Befahren des Garagengeländes in Kraft. Für Dauermieter gelten zusätzlich die Bestimmungen des Mietvertrages. 1. Mietvertrag und Höchstparkdauer Mit der Anforderung, Ausgabe und Annahme eines Parkscheines durch den Parkscheingeber kommt ein Vertrag zwischen der Vermieterin/der Garagenbetreiberin und dem Kurzparker über einen Garageneinstellplatz zustande, dessen Bestandteil diese AGB sind. Weder Bewachung noch Verwahrung sind Gegenstand des Vertrages. Die Vermieterin/die Betreiberin der Garagenanlage ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Kurzparkers, Nutzers, Abholers oder seiner Beauftragten zur Abholung oder Übernahme des eingestellten Fahrzeuges zu überprüfen. Die Höchstparkdauer beträgt 4 Wochen, soweit keine Sondervereinbarung getroffen wurde. Nach Ablauf der Höchstparkdauer ist die Vermieterin/die Betreiberin berechtigt, das Kfz auf Kosten des Halters oder Einstellers zu entfernen. Darüber hinaus steht der Vermieterin/der Betreiberin bis zur Entfernung des Kfz der entsprechende Mietpreis lt. Preisliste zu. 2. Mietpreis Der in der Preisliste verzeichnete Mietpreis stellt das Entgelt für die Überlassung eines Abstellplatzes dar. Kurzparker haben die entsprechenden Gebühren am Ende der Parkzeit vor Abholung des Fahrzeuges an den Kassenautomaten oder an der Kasse/Kassenbüro in bar zu entrichten. Die Vermieterin/die Betreiberin ist nicht verpflichtet, EC-Maestro-Karten, Kreditkarten oder Zahlungen in fremden Währungen anzunehmen. Die Zahlungsbedingungen für Dauermieter sind in den jeweiligen Mietverträgen geregelt. Bei Verlust des Parkscheines wird der Mietpreis nach den in der Preisliste verzeichneten Gebühren berechnet. Die Betreiberin behält sich die Erhebung einer Service-Gebühr vor. Für abgebrochene Zahlvorgänge an den Kassenautomaten erhält der Kurzparker ein sog. Rückerstattungs-Ticket. Der zu erstattende Betrag wird unter Vorlage des Original-Rückerstattungstickets und Bekanntgabe des Kundennamens und der Kontodaten durch Banküberweisung erstattet. 3. Pfandrecht und Zahlungsverzug Für alle fälligen und noch nicht fälligen Forderungen aus dem Abstellvertrag oder aus Nebenleistungen hat der Betreiber ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein vertragliches Pfandrecht an dem eingestellten Fahrzeug. Für die Inanspruchnahme des Pfandrechts genügt die mündliche Erklärung der Vermieterin/des Betreibers oder des Personals. Wegen Begründung des Pfandrechts überträgt der Absteller, Dauermieter oder Benutzer mit dem Beginn der Einstellung der Vermieterin/der Betreiberin den Mitbesitz an dem Fahrzeug nebst allen Zubehör und sonstigen Gegenständen. Das Recht zur Nutzung der Fahrzeuge oder Gegenständen durch die Vermieterin/den Betreiber wird dadurch nicht begründet. Gerät der Absteller, Dauermieter oder Benutzer mit der Zahlung in Verzug, ist die Vermieterin/die Betreiberin berechtigt, das Fahrzeug oder sonstige Gegenstände in Alleinbesitz zu nehmen. Wegen des vertraglichen Pfandrechts der Vermieterin/der Betreiberin ist der Absteller verpflichtet, die Ansprüche der Vermieterin/der Betreiberin zu befriedigen, bevor er das Fahrzeug oder sonstige Gegenstände zum Zweck anderweitiger Einstellung, Verkauf, Verpfändung oder anderen Gründen aus der Garage entfernen darf. Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Pfandrechts bleiben von diesen Bestimmungen unberührt. Fahrzeuge, die ohne Parkschein abgestellt bzw. ohne Entrichtung der Parkgebühren entfernt werden, sind registriert. Für das Abstellen bzw. Entfernen von Fahrzeugen wird dem Halter/Absteller ungeachtet der tatsächlichen Parkzeit eine Pauschalgebühr nach Preisliste berechnet. Eine evtl. strafrechtliche Verfolgung und darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Die Verpflichtung zur Nachprüfung des ggf. berechtigten Abstellens seitens der Vermieterin/der Betreiberin ist ausgeschlossen. Die zur Ermittlung des Halters/Abstellers entstehenden Nebenkosten hat der Halter bzw. Absteller zu tragen. 4. Benutzungsbestimmungen im Parkhaus In der Garage gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). In der Garage darf nur im Schritttempo gefahren werden. Alle polizeilichen, behördlichen und die Sicherheit betreffenden Vorschriften sind von Benutzern und Dauermietern zu beachten. Der Aufenthalt von Personen im Parkhaus und sämtlichen Nebenräumen zu anderen Zwecken als dem Abstellen von Fahrzeugen und deren Abholung ist nicht gestattet. Ohne Gewähr für weitere Bestimmungen ist u.a. nicht gestattet: a. das Rauchen und jegliche Verwendung von offenen Feuern, b. jegliche Lagerung brennbarer Stoffe und feuergefährlicher Gegenstände, c. das unnötige Laufenlassen von Motoren, d. Instandsetzungsarbeiten, Waschen und Pflege an Fahrzeugen aller Art, e. Hupen und andere Geräuschbelästigungen, f. das Einstellen von Speichergas-betriebenen Fahrzeugen ( 19 und 24 GAV), g. das Einstellen von Fahrzeugen mit Anhängern, h. die Benutzung der Personenaufzüge (sofern vorhanden) als Lastenaufzüge. Der Abstellplatz gilt mit allen seinen Einrichtungen als ordnungsgemäß übergeben, falls nicht etwaige Beanstandungen der Vermieterin/der Betreiberin unverzüglich zur Kenntnis gebracht werden. Die Reinigung der Fahrbahnen und sonstigen Flächen erfolgt durch den Betreiber. Verunreinigungen aller Art, die durch Benutzer und Dauermieter verursacht werden, werden auf deren Kosten beseitigt. Abstellplätze und alle Einrichtungen der Garage sind schonend zu behandeln. Der Abstellplatz darf nur zur Unterbringung von Fahrzeugen verwendet werden. Beschädigungen werden auf Kosten des Verursachers beseitigt. Änderungen an den Stellplätzen und allen anderen Einrichtungen, auch Verbesserungen, dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der Betreiberin vorgenommen werden.

26 Die Entnahme von Strom und Wasser sowie die Einleitung von Schmutzwasser und Flüssigkeiten aller Art, insbesondere Öle, in das Kanalsystem der Garage sind strengstens untersagt. Das Abstellen von Fahrzeugen aller Art in den Fahrbahnen, insbesondere bei den Feuerschutztoren, auch zum Zweck des Be- und Entladens, ist ohne ausdrückliche Genehmigung des Garagenpersonals nicht gestattet. Das Abstellen an den genannten Plätzen ist in jedem Fall kostenpflichtig. Fahr- oder motorgetriebene Zweiräder aller Art dürfen weder in den Fahrbahnen noch auf den Abstellflächen abgestellt werden. Zweiräder dieser Art werden umgehend auf Kosten des Abstellers entfernt. Das Befahren und Betreten des gesamten Garagengeländes, insbesondere der Zufahrts- und Ausfahrtsrampen, mit Fahrrädern, Rollschuhen, Skate-Boards, Lieferkarren und dgl. ist wegen der Unfallgefahr und aus technischen Gründen verboten. Der Absteller, Benutzer und Dauermieter haftet für alle durch ihn, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen verursachten Schäden. Diese sind der Betreiberin unverzüglich zu melden. Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist das Betreten des gesamten Garagengeländes ohne Aufsichtspersonen verboten. Die Vermieterin/die Betreiberin oder sein Personal oder Beauftragte können auf Kosten des Benutzers oder Dauermieters das von ihm abgestellte Fahrzeug aus der Garage abschleppen lassen, wenn: a. das eingestellte Fahrzeug durch undichten Tank oder Tankverschluss den Betrieb gefährden, b. das eingestellte Fahrzeug durch technische Mängel den Betrieb gefährden, c. das eingestellte Fahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen oder versichert ist, d. das eingestellte Fahrzeug von der Polizei während der Einstellzeit aus dem Verkehr gezogen wird, e. das eingestellte Fahrzeug andere Dauermieter, Benutzer, Fahrzeuge oder den Garagenbetrieb mehr als vertretbar behindert. 5. Haftung Bei Störungen, Versagen oder Minderleistungen der Stellplätze und aller Einrichtungen der Garage haftet die Vermieterin/die Betreiberin nur, wenn ihm grobes Verschulden nachgewiesen werden kann. Für Sachschäden an eingestellten Fahrzeugen, deren Anbauten oder Inhalten, die durch Dritte verursacht werden, wird nicht gehaftet. Der Absteller/Benutzer hat sich vor dem Befahren eines Stellplatzes davon zu überzeugen, dass das abzustellende Fahrzeug, unabhängig von aushängenden Höhenangaben, Sicherheitsvorschriften oder Verkehrszeichen, aufgrund seiner Außenabmessungen gefahrlos zu parken ist. Auf an der Garagendecke angebrachte Rohre, Lüftungskästen und/oder Unterzüge ist zu achten. Den Anordnungen der Vermieterin/der Betreiberin oder des beauftragten Personals ist in jedem Fall von allen Benutzern und Dauermietern Folge zu leisten. Das Personal dient dem Gesamtinteresse und handelt auf Anordnung der Vermieterin/der Betreiberin. Auszug aus den Versicherungsbedingungen Die Vermieterin/die Betreiberin haftet nur, wenn er jedweden Schaden grob fahrlässig verursacht hat. Gleiches gilt auch für Schäden, die durch seine Beauftragten verursacht werden! Grundsätzlich müssen alle Schäden vor Entfernen des Fahrzeuges vom Stellplatz bzw. der Garagenanlage durch den Absteller angezeigt werden. Eine Haftung der Vermieterin/der Betreiberin über eine evtl. Leistung des Versicherers hinaus ist ausgeschlossen. Die Versicherungsbedingungen werden auf Wunsch zugesandt. 6. Verbraucherschlichtungsverfahren Unser Unternehmen Park One GmbH nimmt an keinem Verbraucherschlichtungsverfahren teil. Die Kontaktdaten der zuständigen Schlichtungsstelle lauten: Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.v., Straßburger Str. 8, Kehl, Telefon: 0049 (0) , Telefax: 0049 (0) , Internet: Mail: 7. Abschließende Bestimmungen Für das Mietverhältnis gelten ergänzend die Bestimmungen des BGB über Miete. Die Ungültigkeit einer Bestimmung dieser AGB berührt die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. Evtl. ungültige Bestimmungen werden durch solche ersetzt, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Formulierung weitestgehend entsprechen. Hiermit erklären sich beide Parteien einverstanden. München, Februar 2017 Park-One GmbH HR: München HRB

27 Parken im UKD GmbH

28 Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Einstellung von Kraftfahrzeugen Einstellbedingungen für Parkhäuser, Tiefgaragen und Parkplätze der Parken im UKD GmbH I. Mietvertrag Der Vermieter stellt dem Mieter nach Maßgabe der folgenden Regelungen einen Einstellplatz für sein Kraftfahrzeug (Kfz) zur Verfügung. Mit Annahme des Einstellscheines und Einfahren in die Parkeinrichtung kommt ein Mietvertrag zustande. Eine Bewachung, Verwahrung oder Überwachung des Kfz sowie die Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand des Vertrages. Die Benutzung des Parkobjektes erfolgt auf eigene Gefahr. II. Mietpreis-Einstelldauer 1. Der Mietpreis bemisst sich für jeden belegten Einstellplatz nach der aushängenden Preisliste. 2. Nach dem Bezahlvorgang hat der Mieter das Parkobjekt unverzüglich zu verlassen. Dazu hat er sich nach dem Bezahlvorgang unverzüglich zu seinem Kfz zu begeben und die Parkeinrichtung über die Ausfahrten zu verlassen. Hält sich der Mieter dabei länger in der Parkeinrichtung auf, als zum Verlassen erforderlich, wird das Parkentgelt ab dem Zeitpunkt des Bezahlvorganges neu berechnet und fällig. 3. Das Kfz kann nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten abgeholt werden. 4. Die Höchsteinstelldauer beträgt vier Wochen, soweit keine schriftliche Sondervereinbarung getroffen ist. 5. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Vermieter berechtigt, das Kfz auf Kosten des Mieters zu entfernen. Darüber hinaus steht dem Vermieter bis zur Entfernung des Kfz ein der Mietpreisliste entsprechendes Entgelt zu. Zuvor fordert der Vermieter den Mieter oder wenn dieser ihm nicht bekannt ist den Halter des Kfz schriftlich unter Androhung der Räumung auf, das Kfz zu entfernen. Diese Aufforderung entfällt, falls der Vermieter den Halter nicht mit zumutbarem Aufwand z.b. über die Auskunft der KfzZulassungsstelle ermitteln kann. 6. Bei Verlust des Einstellscheines oder der Ausfahrtkarte ist der maximale Tagespreises/ Mietpreises entsprechend der aushängenden Preisliste für 24 Stunden zuzüglich eines notwendigen pauschalen Bearbeitungsaufwandes in Höhe vo, zu zahlen, es sei denn, der Mieter weist eine kürzere oder der Vermieter eine längere Einstelldauer als 24 Stunden nach. Zusätzlich werden bei Verlust oder Beschädigung von Plastik-Karte 5, pro Stü k fällig. 7. Eine Weitergabe oder Untervermietung des Einstellplatzes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. III. Haftung des Vermieters 1. Der Vermieter haftet vorbehaltlich dieser Regelung für alle Schäden, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet wurden. Er haftet nicht für Schäden, die durch Naturereignisse wie beispielsweise Hochwasser, Überflutungen oder Erdbeben sowie durch das eigene Verhalten des Mieters oder das Verhalten Dritter verursacht werden. 2. Der Vermieter haftet nicht für Sach- und Vermögensschäden, die auf eine leicht fahrlässige Verletzung von Vertragspflichten zurückzuführen sind, die für die Erreichung des Vertragszwecks nicht von wesentlicher Bedeutung sind. Insofern ist auch eine Haftung ausgeschlossen, die durch leicht fahrlässiges Verhalten bei der Aufstellung, dem Abbau, der Wartung und Unterhaltung von Hochwasserschutzwänden entstanden sind. 3. Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Schäden an seinem Kfz vor Verlassen der Parkeinrichtung unverzüglich dem Personal des Vermieters über die markierten Sprech-/ Notrufanlagen am Kassenautomaten oder an der Ausfahrteinrichtung oder an der Pforte mitzuteilen. Dies gilt nicht, falls eine solche Mitteilung objektiv nicht möglich oder ihm nicht zuzumuten ist, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn über die Sprech-/Notrufanlage oder an der Pforte niemand zu erreichen ist. In diesem Falle muss der Mieter sie dem Vermieter innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung schriftlich mitteilen. Sonstige Schäden seines Kfz muss der Mieter dem Vermieter ebenfalls innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung schriftlich mitteilen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige sind sämtliche Gewährleistungsund Schadenersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. Macht der Mieter Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter geltend, obliegt ihm der Nachweis, dass der Vermieter seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat. 4. Die durch leicht fahrlässiges Verhalten begründete Haftung des Vermieters ist im Hinblick auf Sach- oder Ver öge ss häde auf. egre zt. 5. Bei Sach- und Vermögensschäden, die durch ein leicht fahrlässiges Verhalten des Vermieters verursacht wurden, besteht zudem eine Pflicht des Mieters, sich an der S hade sregulieru g i Höhe vo 3, zu eteilige (Eigenbeteiligung). IV. Haftung des Mieters Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten oder seine Beauftragten, dem Vermieter oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Insofern haftet er auch für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen der Parkeinrichtung durch ein Verhalten, das über den Gemeingebrauch der Parkeinrichtung hinausgeht. Dazu zählt auch das Ablagern von Müll innerhalb der Parkeinrichtung. V. Pfandrecht Dem Vermieter stehen wegen seiner Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Kfz des Mieters zu. Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich der Forderungen des Vermieters in Verzug, so kann der Vermieter die Pfandverwertung frühestens zwei Wochen nach deren Androhung vornehmen. VI. Benutzungsbestimmungen für Parkhäuser, Tiefgaragen und Parkplätze Es muss im Schritttempo gefahren werden. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Im Übrigen gelten die Vorschriften der StVO. In der Parkeinrichtung ist verboten: 1. das Befahren mit Fahrrädern, Mofas, Motorrädern, Inlineskates, Skateboards u. ä. Geräten und deren Abstellung. 2. der Aufenthalt unbefugter Personen ohne abgestelltes Kfz und gültigem Parkausweis. 3. das Rauchen und die Verwendung von Feuer. 4. die Vornahme von Reparatur- und Pflegearbeiten an dem Fahrzeug. 5. die Belästigung der Nachbarschaft durch Abgase und Geräusche, insbesondere durch längeres Laufen lassen und Ausprobieren des Motors, sowie durch Hupen. 6. das Betanken des Fahrzeuges. 7. das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen und Abfall, insbesondere von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie entleerten Betriebsstoffbehältern. 8. der Aufenthalt in der Parkeinrichtung oder im abgestellten Fahrzeug über die Zeit des Abstell- und Abholvorgangs hinaus. 9. die Einstellung des Fahrzeugs mit undichtem Tank, Öl-, Kühlwasser-, Klimaanlagenbehältern und Vergaser sowie anderen, den Betrieb der Parkeinrichtung gefährdenden Schäden. 10. die Einstellung polizeilich nicht zugelassener Fahrzeuge. 11. das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der Stellplatzmarkierungen wie z.b. im Fahrbahnbereich, auf zwei Stellplätzen, vor Notausgängen, auf Behindertenparkplätzen, auf als reserviert gekennzeichneten Parkplätzen oder auf schraffierten Flächen. VII. Abschleppen Stellt der Mieter sein Kfz entgegen der vorgenannten Bestimmungen außerhalb der Stellplatzmarkierung ab, ist der Vermieter berechtigt, das Kfz auf Kosten des Mieters umzustellen bzw. abzuschleppen. VIII. Schlussbemerkung Wünsche und Beschwerden bitten wir der Geschäftsleitung des Vermieters zu unterbreiten. Empfohlen durch den Bundesverband Parken e. V., Richartzstraße 10, Köln, Tel. (02 21) , Fax: (02 21) , office@parken.de Parken im UKD GmbH, Moorenstraße 5, Düsseldorf, Tel.: (02 11)

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