Merkblatt Förderung von Maßnahmen des Waldnaturschutzes

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1 Stand: Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Gewährung von Zuwendungen für Nachhaltige Waldwirtschaft (VwV NWW) vom Merkblatt Förderung von Maßnahmen des Waldnaturschutzes (vorläufige Version als Handout zur Fortbildung Landschaftspflegerichtlinie - Vertiefung (2/125-1) I. Ziel der Förderung Der Wald erfüllt neben seiner Nutzfunktion wichtige Schutz- und Erholungsfunktionen. Ziel der Förderung ist es, die nachhaltige Entwicklung dieser Waldfunktionen im Interesse der Allgemeinheit gemäß 1 des Waldgesetzes für Baden-Württemberg (LWaldG) zu unterstützen. Waldnaturschutzmaßnahmen sollen zur Bewahrung, Erhaltung und angemessenen Verbesserung der biologischen Vielfalt in Waldökosystemen beitragen. Sie müssen den Schwerpunkten und Zielen der Naturschutzstrategie Baden-Württemberg, der Gesamtkonzeption Waldnaturschutz von ForstBW sowie weiteren Waldnaturschutzkonzepten wie z. B. dem Alt- und Totholzkonzept von ForstBW sowie den Natura 2000 Managementplänen (in der jeweils gültigen Fassung) entsprechen. Diese Dokumente sind insoweit verbindlich und bei der Antragstellung auf Förderung zu beachten. II. Wer ist antragsberechtigt? Antragsteller/innen können natürliche Personen (z.b. Waldbesitzende) sowie juristische Personen des privaten Rechts (z.b. Forstbetriebsgemeinschaften) und des Öffentlichen Rechts (z.b. Kommunen) sein. Antragsteller/innen, die nicht Eigentümer/innen der Flächen sind, müssen bereits bei der Antragstellung eine schriftliche Einverständniserklärung der Eigentümerin / des Eigentümers vorlegen. Als Zuwendungsempfangende ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in den Händen der vorgenannten Institutionen befindet. III. Was wird gefördert? Gefördert werden können die Neuanlage, die Entwicklung und die flächige Erweiterung von Biotopen im Sinne der Waldbiotopkartierung (WBK) Lebensstätten der nach Bundesartenschutzverordnung besonders geschützten Tierund Pflanzenarten und von Arten des Anhang II der FFH-RL

2 - 2 - Feuchtgebieten, Fließgewässern unter 10m Breite, Stillgewässern kleiner 1 ha im Wald Waldinnenrändern und Waldaußenrändern. Bei der Neuanlage, der Entwicklung und der flächigen Erweiterung von Biotopen muss sichergestellt sein, dass notwendige standörtliche Voraussetzungen wie Bodenverhältnisse, Wasserhaushalt usw. auch im größeren räumlichen Zusammenhang gegeben sind nachteilige Auswirkungen auf Nachbargrundstücke (z.b. bei Wiedervernässung von Feuchtgebieten) ausgeschlossen sind keine bestehende geschützte Biotope und keine bestehende Lebensstätten geschützter Arten infolge der vorgesehenen Maßnahmen beeinträchtigt oder zerstört werden. Förderfähige Maßnahmen in Natura 2000-Gebieten: Natura 2000-Managementpläne (MaP) enthalten für die FFH-Waldlebensraumtypen und Lebensstätten von Waldarten der FFH- und Vogelschutz-Richtlinie Erhaltungsund Entwicklungsmaßnahmen; gefördert werden sollen sowohl bei den Waldlebensraumtypen als auch bei den Lebensstätten in erster Linie die in einem MaP beschriebenen Entwicklungsmaßnahmen. Eine Liste der Waldarten der FFHund Vogelschutzrichtlinie mit Beispielen für förderfähige Maßnahmen in Natura 2000-Gebieten enthält Anlage 1 zu diesem Merkblatt. Bei den Waldlebensraumtypen werden nur Maßnahmen für die 11 "kleinen" FFH- Waldlebensraumtypen 9140, 9150, 9160, 9170, 9180, 9190, 91D0, 91E0, 91F0, 91U0 und 9410 gefördert (für die großflächig vorkommenden FFH- Buchenwaldlebensraumtypen 9110 und 9130 sind - innerhalb und außerhalb von Natura 2000-Gebieten - keine Maßnahmen erforderlich). Förderfähige Maßnahmen außerhalb von Natura 2000-Gebieten: Außerhalb von Natura 2000-Gebieten sollen bei den 11 kleinen FFH- Waldlebensraumtypen und den Waldarten der FFH- und Vogelschutzrichtlinie in erster Linie ebenfalls Entwicklungsmaßnahmen in Anlehnung an entsprechende Maßnahmen in Managementplänen gefördert werden. Förderfähig sind außerdem Aufwendungen für begleitende Studien, z.b. Entwicklungs- und Erfolgskontrollen (Monitoring) (vgl. Ziff VwV NWW). Die untere Forstbehörde gibt bei Bedarf Hinweise zur fachlichen Umsetzung der Waldnaturschutzmaßnahmen.

3 - 3 - Die Höhe der Förderung beträgt im Privatwald 90% der mit Rechnungen nachgewiesenen Ausgaben im Zusammenhang mit den oben genannten Maßnahmen. im Körperschaftswald 70 % der mit Rechnungen nachgewiesenen Ausgaben im Zusammenhang mit den oben genannten Maßnahmen. Anregungen, Beispiele, Hinweise: 1. Biotope im Sinne der Waldbiotopkartierung (WBK) Es handelt sich hierbei um sämtliche, im Kartierhandbuch der WBK aufgeführten Biotoptypen. Diese unterliegen überwiegend gesetzlichem Schutz ( 30a LWaldG, 30 BNatSchG/ 32 NatSchG); gefördert werden auch die WBK-Biotope, die ausschließlich im Rahmen einer Selbstverpflichtung des Waldeigentümers geschützt sind. Die 11 kleinen FFH-Waldlebensraumtypen sind Biotope im Sinne der WBK. Sie werden landesweit durch die WBK erfasst (seltene naturnahe Waldgesellschaften). Sie sind nach 30 BNatSchG/ 32 NatSchG geschützt. Gefördert werden können neben der Neuanlage von Biotopen insbesondere Maßnahmen zur Aufwertung und Qualitätsverbesserung (Entwicklung) und flächigen Erweiterung bestehender Biotope wie z.b. Reduktion des Anteils gesellschaftsfremder Gehölze in Baumbestand oder Verjüngung einer seltenen naturnahen Waldgesellschaft Förderung waldgesellschaftstypischer Baumarten, insbesondere auch der Neben-/Sukzessionsbaumarten (z.b. Wildobst, Mehlbeere, Flatterulme) Maßnahmen zur Wiederaufnahme bzw. Fortführung historischer Waldnutzungen, z.b. Mittel- oder Niederwaldwirtschaft und Durchführung moderner Waldweiden (Fortführung bestehender oder erst in jüngerer Zeit abgebrochener Weidetradition, Mindestfläche 3 ha in bestehendem Weideverbund, Beweidungsmanagement mit Monitoring); nicht förderfähig sind Maßnahmen zur Wiederaufnahme von Harz- und Streunutzung. 2. Lebensstätten von Arten 1 Gefördert werden können die Neuanlage, Entwicklung oder Erweiterung von 1 Weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter:

4 - 4 - Lebensstätten der nach Bundesartenschutzverordnung besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten und von Arten des Anhang II der FFH-RL Förderfähige Maßnahmen für Lebensstätten von Arten können z.b. sein: Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen zur Entwicklung der für Lebensstätten typischen Baum- und Strauchartenzusammensetzung und Waldstrukturen Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen zur dauerhaften oder temporären Entwicklung von Freiflächen (< 1,0 ha) / eines Freiflächenverbunds für licht- und wärmeliebende Arten im Wald Anbringen spezieller Nisthilfen (z.b. Großhöhlenkästen, Fledermauskästen, Kunsthorste für Schwarzstorch) 3. Feuchtgebiete, Fließgewässer und Stillgewässer im Wald 2 Gefördert werden können unter Beachtung wasserrechtlicher Vorschriften die Neuanlage bzw. die Entwicklung und die flächige Erweiterung von im Wald liegenden Feuchtgebieten (z.b. Moore), von Fließgewässern, soweit sie 10 m Breite aufweisen, und von Stillgewässern mit weniger als 1 ha Fläche (Tümpel, Weiher). Neuanlagen sind bei Feuchtgebieten und Fließgewässern die Ausnahme. Bei Stillgewässern kommt vor allem die Neuanlage von Kleinstgewässern als Laichgewässer / Laichgewässerverbund infrage. Feuchtgebiete zeichnen sich durch ihre enge Verbindung zum Wasser aus. Veränderungen in der Wasserversorgung und der hydromorphen Eigenschaften dieser Lebensräume können deren Bestehen direkt gefährden. Die Funktionalität eines Feuchtgebietes muss deshalb schon auf der Ebene seines Wassereinzugsgebietes gewährleistet werden und soll sich nicht nur auf das Feuchtgebiet an sich beschränken. Maßnahmen an Fließgewässern sollen die natürliche Eigendynamik von Fließgewässer und Aue unterstützen. Typisch hierfür sind je nach Geologie und Talform z.b. ein mäandrierender Gewässerlauf mit vielfältigen Gewässerstrukturen und periodische Überflutungen der Aue mit entsprechend angepasster Vegetation. Förderfähige Maßnahmen können z.b. sein: 2 Quelle: aldbewirtschaftung/index_de

5 - 5 - Maßnahmen zur Stabilisierung / Wiederherstellung des für Moor-, Nass- und Feuchtwaldgesellschaften typischen Wasserregimes durch den Bau einfacher Spundwände zum Schließen aktiver Entwässerungsgräben Entfernen punktueller Uferverbauungen an Fließgewässern zur Förderung der Gewässerdynamik Anlage von Flutmulden im Uferbereich von Fließgewässern zur Ausleitung von Hochwasser zur Erhöhung der Überflutungshäufigkeit und -dauer der Aue Aktives Einbringen von starkem Totholz in Fließgewässer in Verbindung mit Sicherungsmaßnahmen (Seilsicherungstechnik) gegen Verdriften bei Hochwasser Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen zur Entwicklung einer typischen fließgewässerbegleitenden Baum- und Strauchartenzusammensetzung Anlage von Kleinstgewässern (z.b. als Fortpflanzungsstätte für Gelbbauchunke) 4. Waldinnenränder und Waldaußenränder Gefördert werden können Maßnahmen zur Pflege und Gestaltung von Waldinnenund Waldaußenrändern. Hinweise zur Pflege und Gestaltung von Waldaußenrändern enthält Anlage 2 zu diesem Merkblatt. Die Hinweise für Waldaußenränder lassen sich zum Teil auf die Waldinnenränder übertragen. IV. Wo und wie kann ein Antrag auf Förderung gestellt werden? Eine Förderung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen unteren Forstbehörde einzureichen. Zuständig ist die untere Forstbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die hoheitliche Aufsicht über die geförderte Fläche fällt. Wichtig: Für die Antragstellung müssen immer die aktuell gültigen Antragsformulare verwendet werden. Außerdem müssen dem Antrag die geforderten Unterlagen beigefügt werden. Anträge und Unterlagen erhalten Sie im Internet unter oder bei Ihrer zuständigen unteren Forstbehörde beim Landratsamt. Die untere Forstbehörde unterstützt und berät Sie bei der Antragstellung. Es wird dringend empfohlen die zuständige untere Forstbehörde frühzeitig in die Planung der Maßnahmen miteinzubeziehen.

6 - 6 - V. Bis wann muss ein Antrag auf Förderung gestellt werden? Mit EU-Mitteln kofinanzierte Maßnahmen müssen gem. Artikel 49 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 anhand von festgelegten Auswahlkriterien priorisiert werden. Es können nur solche Projekte gefördert werden, welche die für eine Förderung notwendige Mindestpunktzahl erreichen. Die Auswahl der zu bewilligenden Vorhaben erfolgt anhand der mit dem MEPL- Begleitausschuss abgestimmten Auswahlkriterien zu festgelegten Stichtagen und mit festgelegtem Budget. Stichtage und Budget werden auf der MEPL-Homepage vorab veröffentlicht. Näheres zum Auswahlverfahren ist dem Merkblatt Auswahlkriterien für die Förderprogramme des Maßnahmen- und Entwicklungsplans Ländlicher Raum Baden- Württemberg (MEPL III) ( zu entnehmen. Die vorgelegten Anträge werden gemäß festgelegten Auswahlkriterien gereiht und bewilligt. Voraussetzung für die Einbeziehung der Förderanträge in die Auswahlverfahren ist die rechtzeitige Vorlage der Förderanträge (einschließlich sämtlicher Anlagen) beim Regierungspräsidium Tübingen (Bewilligungsbehörde). Hierzu ist es notwendig, dass die Förderanträge bis spätestens bzw bei der zuständigen unteren Forstbehörde eingereicht werden. VI. Welche Flächen sind zuwendungsfähig? Zuwendungsfähig sind nur Maßnahmen auf Flächen, auf denen ein konkreter Maßnahmenvollzug stattfindet. Wirtschaftswege, Hütten etc. sind schon bei der Planung in Abzug zu bringen. Maßnahmen auf Flächen, die dem Zuwendungsempfangenden zum Zweck des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind (GAK 21.5) sind von einer Zuwendung ausgeschlossen. Ist der/die Antragsteller/in aufgrund öffentlicher Auflagen etc. zu einer bestimmten Waldnaturschutzmaßnahme verpflichtet (z. B. im Rahmen einer Umwandlungsgenehmigung), kann ihr/ihm keine Zuwendung gewährt werden. Maßnahmen, die bereits durch andere Programme gefördert werden, sind in der Regel von einer Förderung über die VwV NWW ausgeschlossen. Es ist insbesondere zu beachten, dass keine Doppelförderung über die Landschaftspflegerichtlinie oder die Naturparkförderung erfolgt oder erfolgte. Ein besonderes Augenmerk ist hierbei auf Maßnahmen zu richten, welche auf Flächen durchgeführt werden, die nicht mit Waldbäumen bestockt sind, die aber dennoch nach 2 Landeswaldgesetz Wald sind. Im Zweifelsfall sind die über andere Programme geförderten Maßnahmen zu benennen, damit

7 - 7 - bereits im Vorfeld geprüft werden kann, ob hierdurch eine Förderung über die VwV NWW ausgeschlossen werden muss. VII. Welche Fördervoraussetzungen sind zu beachten? Die geplanten Waldnaturschutzmaßnahmen müssen den in diesem Merkblatt genannten Voraussetzungen und Regeln entsprechen. Abweichende Regelungen sind im Vorfeld forstfachlich von der jeweils zuständigen unteren Forstbehörde zu prüfen und von der für die Verwaltungskontrolle zuständigen Stelle (Regierungspräsidium Tübingen) zu genehmigen. Es können nur Maßnahmen gefördert werden, die im Einklang mit dem zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Umweltrecht inklusive den Vorschriften zur Umweltverträglichkeitsprüfung im Einklang stehen. Die behördlichen, insbesondere naturschutz- und wasserrechtlichen Bestimmungen sind im Vorfeld des Maßnahmenvollzugs zu klären und zu beachten bzw. sind erforderliche behördliche Genehmigungen einzuholen. Die jeweiligen Maßnahmen müssen in jedem Fall Aussicht auf langfristigen Erfolg haben. Die Maßnahmen müssen sich aus den behördlichen Fachplanungen wie Waldfunktionenkartierung, Waldbiotopkartierung oder FFH-Managementplänen ableiten lassen oder auf der Grundlage von Plänen und Studien unter Berücksichtigung der entsprechenden Daten zum Bestand und Standort geplant und umgesetzt werden. Dies ist im Antrag entsprechend darzustellen. Zuwendungen werden nur bewilligt und ausgezahlt, wenn in den jeweiligen Betriebsgrößen folgende Schwellenwerte pro Antrag erreicht werden: - private Forstbetriebe 200 ha: 250 Euro; - private und körperschaftliche Forstbetriebe 500 ha: Euro, - Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse: Euro, - private und körperschaftliche Forstbetriebe > 500 ha: Euro. Für die Einstufung der Forstbetriebsgröße ist die im Eigentum oder in Pacht befindliche Forstbetriebsfläche in Baden-Württemberg maßgebend. Publizität, Transparenz und Evaluierung: Bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen (Broschüren, Faltblätter, Flyer, Mitteilungsblätter, Plakate, Werbeartikel) des vom ELER kofinanzierten Vorhabens hat die/der Begünstigte auf der Titelseite auf die Unterstützung des Vorhabens aus dem ELER

8 - 8 - hinzuweisen. Bei Vorhaben, die mit mehr als Euro aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, informiert die/der Begünstigte während des Durchführungszeitraums eines Vorhabens die Öffentlichkeit über die Unterstützung aus dem ELER durch Anbringen eines Posters (Mindestgröße DIN A3, mindestens laminiert) mit Informationen über das Projekt. Wenn eine für gewerbliche Zwecke genutzte Internetseite besteht, hat der Begünstigte während des Durchführungszeitraums des Vorhabens die Öffentlichkeit über die Unterstützung aus dem ELER auf der Internetseite zu informieren, soweit eine Verbindung zwischen dem Zweck der Website und der Unterstützung des Vorhabens besteht. Nähere Informationen hierzu sind dem Merkblatt Verpflichtungen der Begünstigten bezüglich Informations- und PR-Maßnahmen bei Vorhaben nach dem MEPL III" ( zu entnehmen. Ausführungen zu Transparenz und Evaluierung können den Erklärungen des Antragstellers, die Bestandteil des Antragsformulars sind, entnommen werden. Prüf- und Betretungsrecht von Kontrollpersonen: Den zuständigen Behörden der Europäischen Union, des Bundes und des Landes Baden- Württemberg, ihren Beauftragten sowie ihren Prüforganen und den entsprechenden Rechnungshöfen ist im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit und Befugnisse das Betreten von Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräumen sowie von Betriebs- oder Vertragsflächen gestattet. Auf Verlangen sind von dem oder der Zuwendungsempfangenden die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Rechnungen, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen sowie Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Rabatte, eingeräumte Skonti sowie die Umsatzsteuer sind nicht förderfähig. Die Merkblätter Vergabe und Sanktionen sind zu beachten. Diese sind abrufbar unter Auflagen: Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest- P oder ANBest-K) sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Wenn es für die Umsetzung der geförderten Projekte notwendig ist, kann die Bewilligungsbehörde weitere Auflagen formulieren.

9 - 9 - bw.de/pb/,lde/startseite/foerderwegweiser/nww+_+foerder_+und+zahlungsantraege_+ Unterlagen+_2014_2020_ Die Zweckbindungsfrist beträgt 10 Jahre. Alle geförderten Maßnahmen müssen nach anerkannten forstlichen Grundsätzen ausgeführt werden. Der/die Zuwendungsempfangende muss eine ordnungsgemäße Pflege und Bewirtschaftung über den gesamten Zweckbindungszeitraum hinweg (10 Jahre) gewährleisten. Das bedeutet, dass bei späteren Kontrollen (Zweitkontrollen) festgestellte Mängel auf Kosten der Antragstellerin / des Antragstellers zu beseitigen sind. Bei Nichtbeachtung ist die Zuwendung in voller Höhe (ggf. mit Zinsen) zurückzuzahlen (Rückforderung). VIII. Wann darf mit der Maßnahme begonnen werden? Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn ein schriftlicher Bewilligungsbescheid bzw. eine Genehmigung für einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn vorliegt. Als Maßnahmenbeginn zählt grundsätzlich bereits der Abschluss eines der Maßnahme zugrundeliegenden Liefer- oder Leistungsvertrages (= Auftragsvergabe). Die Einholung von Angeboten zählt nicht als Maßnahmenbeginn, während bspw. der Aufhieb einer Wegtrasse i.d.r. bereits als Maßnahmenbeginn anzusehen ist. IX. Wie ist die Durchführung/ Fertigstellung der Maßnahme zu melden? Die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme ist der Bewilligungsstelle (RP Tübingen) über die zuständige untere Forstbehörde unmittelbar nach deren Abschluss, spätestens aber mit dem im Zuwendungsbescheid genannten Vorlagetermin mittels Verwendungsnachweis (liegt dem Bewilligungsbescheid bei) anzuzeigen. Kann der Verwendungsnachweis nicht fristgerecht vorgelegt werden, ist dies der Bewilligungsstelle unverzüglich mitzuteilen und ein begründeter Antrag auf Verlängerung der Vorlagefrist zu stellen (eine verspätete Vorlage gilt als Auflagenverstoß und führt u.u. zu Sanktionierungen). X. Welche Nachweise müssen erbracht werden? Die endgültige Zuwendungshöhe basiert auf den über Rechnungsbelegen nachgewiesenen Ausgaben. XI. Wann und wie wird die Zuwendung ausgezahlt?

10 Zum Erhalt der bewilligten Mittel reicht die Antragstellerin oder der Antragsteller über die zuständige untere Forstbehörde einen Verwendungsnachweis bei der Bewilligungsbehörde ein. Nach Prüfung des Verwendungsnachweises und Kontrolle der Fördermaßnahme erfolgt die Auszahlung der Zuwendung. Die Hierfür notwendigen Formulare werden der/dem Antragsteller/in zusammen mit dem Zuwendungsbescheid zur Verfügung gestellt. XII. Hinweis: Um Ihre Förderung nicht zu gefährden, sollten Sie unbedingt darauf achten, dass Sie Änderungen gegenüber dem Antrag bzw. Zuwendungsbescheid immer rechtzeitig anzeigen! Fragen Sie im Zweifelsfall lieber einmal zu viel nach. Ihre zuständige untere Forst- bzw. die Bewilligungsbehörde beraten Sie gerne! Zusätzliche Informationen stehen im Internet bereit:

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