Leitfaden Räumliches Entwicklungskonzept

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1 REK - neu HANDBUCH RAUMORDNUNG Leitfaden Räumliches Entwicklungskonzept 1. Kurz und Bündig Das räumliche Entwicklungskonzept (REK) ist ein wichtiger Bestandteil der örtlichen Raumplanung. Auf dieser Ebene werden in den Gemeinden die grundsätzlichen Zielsetzungen diskutiert und Vorgaben für die zukünftige Entwicklung abgeleitet. Aus diesem Grund ist im Land Salzburg das REK eine verpflichtende Grundlage. Ein wichtiges Ziel der Landesregierung ist es, das REK in seiner fachlichen Qualität und Aussageschärfe zu stärken. Durch das neue Raumordnungsgesetz (ROG 2009) wurde das REK per Bescheid durch die Landesregierung genehmigungspflichtig. Wesentliche und verpflichtende Bestandteile der örtlichen Raumplanung und somit auch das REK - sind nach der Richtlinie zur Strategischen Umweltprüfung (EU-Richtlinie 2001/42/EG) einer Umweltprüfung zu unterziehen. Künftig soll die Umweltprüfung auf die Ebene des REK konzentriert werden. Damit werden die anderen Planungsinstrumente entlastet und die Umweltprüfung auf der Planungsebene durchgeführt, wo die tatsächlichen Planungsentscheidungen getroffen werden. Der vorliegende Leitfaden wurde sozusagen als "work in progress" begleitend mit dem REK Henndorf sowie dem REK St. Michael, welche als erste Gemeinden REKs der neuen Systematik erstellten, entwickelt. Neuaufstellung des REK Planungsebenen Räumliches Entwicklungskonzept Planungsinstrument zur Gemeindeentwicklung Umweltprüfung Umweltbelange Erläuterungsbericht mit integriertem Umweltbericht Flächenwidmungsplan Umsetzungsinstrument Parallelverfahren Abschichtung keine Umweltprüfung Erläuterungsberichte setzen die im REK formulierten "Vorgaben und Rahmenbedingungen der Inanspruchnahme" um. Bebauungsplan der Grundstufe Wird ein räumliches Entwicklungskonzept neu aufgestellt, dann ist dem Planungsbericht immer eine Umweltprüfung hinzuzufügen. Bei Änderungen eines umweltgeprüften REK gelten eigene Vorschriften. Hier sind im Rahmen einer Umwelterheblichkeitsprüfung die Auswirkungen auf die Umwelt vorab zu beurteilen. 12. Ausgabe

2 REK - neu HANDBUCH RAUMORDNUNG Die auf dem REK aufbauenden Planungsinstrumente (FWP, BP) setzen die Vorgaben des REK um. Nachdem keine wesentlich abweichenden Festlegungen möglich sind, ist davon auszugehen, dass im Sinne der so genannten Abschichtung auf dieser Ebene kein weiterer Umweltbericht erforderlich ist. Dazu ist es notwendig, die Festlegungen des REK selbst hinreichend zu konkretisieren, um die Auswirkungen bei Umsetzung der Planung einer Beurteilung zuführen zu können. Mittelbar werden sie damit Teil der nachfolgenden Planungen. Damit ist sichergestellt, dass die Belange der Umwelt ausreichend Berücksichtigung finden. Allerdings ist Voraussetzung, dass die im REK genannten Bedingungen ( 25 Abs 4 Z 1-4 ROG 2009), die zum großen Teil auch ein Ergebnis der Umweltprüfung darstellen, in den Planungsinstrumenten als verbindliche Inhalte enthalten sind. Da im REK selbst nicht jedwede Entwicklung punktgenau vorgegeben werden kann, eine solche Vorgangsweise wäre auch mit den Aufgaben des REK unvereinbar, sind im Gesetz selbst ausreichend Spielräume vorgesehen, die eine nachträgliche Abweichung (insbesondere betreffend die Bebauungsbedingungen und die Verkehrserschließung) ermöglichen. Wird daher bei Umsetzung des REK von derartigen Vorgaben abgewichen, ist im Rahmen der jeweiligen Planungsberichte (FWP, BP) zu belegen, dass damit keine erheblichen Umweltauswirkungen verbunden sind. Damit ist sichergestellt, dass eine ausreichende Flexibilität bei Wahrung der Umweltbelange gegeben ist. Ablauf des Planungsprozesses Planungsschritte Produkte Beitrag durch die Behörden Bestandsaufnahme Bestandspläne und textliche Erläuterungen zur Verfügung Stellen von Unterlagen und Expertisen Analyse und Bewertung der bisherigen Entwicklung und des bisherigen REKs Ableitung von Zielen und Maßnahmen sowie des damit im Zusammenhang stehenden Bedarfs Differenzplan Tabellarische Bewertung ausgewählter Standorte Grundsätzliche Planungsziele und Maßnahmen Prüfung der Unterlagen Bekanntgabe unerlässlicher Untersuchungen Ausarbeitung Entwurf REK Ausarbeitung des Umweltberichtes Vervollständigung der Begründung und des Umweltberichtes Textteil (Ziele und Maßnahmen inkl. standortbezogene Festlegungen) Entwicklungsplan Planungsbericht inkl. Umweltbericht Vorbegutachtung Überarbeitung Endfassung Aufsichtsbehördliche Genehmigung 12. Ausgabe

3 REK - neu HANDBUCH RAUMORDNUNG Verfahrensschritte: Auftrag und Anlass der Planung Art der Beteiligung und Bürgerinformation (Öffentlichkeitsarbeit, Sprechtag, Infoveranstaltung) Verfahrensablauf (Vorlage Landesregierung, Zeitpunkt des Beschlusses durch die Gemeindevertretung) 65 (1) Mitteilung beabsichtigte Neuaufstellung: Postwurfsendungen, Öffentlichkeitsarbeit 5 (4) Z 1 Bekanntgabe unerlässlicher Untersuchungen Einholung von Stellungnahmen Nachbargemeinden, Regionalverband, Landesregierung 65 (2) Beschluss der Auflage 65 (2-3) Kundmachung Auflageentwurf (6 Wochen) 65 (4) Beschluss des Entwurfes durch GV 65 (5) Antrag um Genehmigung Öffentlichkeitsarbeit: Bei der Ausarbeitung des REK bleibt es den Gemeinden überlassen, ob sie das REK bzw. wichtige Meilensteine für die Erstellung des REK gemeinsam mit Bevölkerungsgruppen erarbeiten wollen (= BürgerInnenbeteiligung) oder die Bevölkerung über die wichtigsten Ergebnisse und Inhalte des REK informieren will (BürgerInneninformation). Dabei können auch neue Medien (zb Internet) oder Formen (zb BürgerInnenspaziergänge) eingesetzt werden, um breite Teile der Bevölkerung zu erreichen. Das ROG selbst schreibt Elemente der Bürgerinformation vor, so ist die Bevölkerung über die beabsichtigte Neuaufstellung des REK jedenfalls zu informieren sowie ihr Gelegenheit einzuräumen, Stellungnahmen über den Entwurf, der 6 Wochen lang (beginnend mit der Kundmachung in der Salzburger Landes-Zeitung) kundzumachen ist, abzugeben. Die Gemeindevertretung hat sich beim Beschluss des REK mit den eingebrachten Stellungnahmen auseinanderzusetzen. Produkte: Das Räumliche Entwicklungskonzept, bestehend aus: Textteil: Räumliche Entwicklungsziele und maßnahmen Voraussichtlicher Baulandbedarf Standortbezogene Festlegungen und Rahmenbedingungen für den Flächenwidmungsplan Planteil: Der Planungsbericht, bestehend aus: Bestandsaufnahme inkl. Bestandspläne Evaluierung und Problemanalyse Differenzplan Erläuterungsbericht samt Umweltprüfung und -bericht 12. Ausgabe

4 REK - neu HANDBUCH RAUMORDNUNG 2. Rechtliche Grundlagen 24 ROG 2009 Bestandsaufnahme (1) In einer Bestandsaufnahme sind die für die örtliche Raumordnung maßgeblichen Gegebenheiten zu erheben, und zwar jedenfalls: 1. die naturräumlichen Gegebenheiten und Umweltbedingungen; 2. die infrastrukturellen Gegebenheiten; 3. die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten; 4. die bevölkerungs- und wirtschaftsstrukturellen Gegebenheiten. (2) Die Ergebnisse der Bestandsaufnahmen sind zusammen mit den wesentlichen sich daraus ergebenden Aussagen darzustellen. 25 Inhalte des Räumlichen Entwicklungskonzeptes (1) Auf Grund der Bestandsaufnahme sind die Aussagen und Festlegungen des Räumlichen Entwicklungskonzeptes für einen Planungszeitraum von 20 Jahren zu entwickeln. Dabei sind die Entwicklungsprogramme des Landes, die Planungen der Nachbargemeinden und sonstiger behördlicher Planungsträger zu beachten. (2) In den räumlichen Entwicklungszielen und -maßnahmen der Gemeinde sind jedenfalls grundsätzliche Aussagen zu treffen: 1. zur angestrebten Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung; 2. zur angestrebten Siedlungs- und Verkehrsentwicklung; 3. zum voraussichtlichen Baulandbedarf; 4. zur Entwicklung des Freiraums. (3) Im Entwicklungsplan sind folgende Flächen festzulegen und darzustellen: 1. Flächen, die für eine Baulandausweisung in Betracht kommen; 2. Flächen, die für grünlandgebundene Einrichtungen in Betracht kommen; 3. Flächen, die für die Freiraumentwicklung von Bedeutung sind. (4) Für die jeweiligen gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 dargestellten Flächen sind Festlegungen zu treffen: 1. betreffend die Nutzung: dabei ist ihre hauptsächliche Verwendung (für Wohnzwecke, betriebliche Zwecke udgl) festzulegen; 2. betreffend die Erschließung: dabei sind die grundsätzlichen Anforderungen an die technische und soziale Infrastruktur zu bestimmen; 3. betreffend die bauliche Entwicklung: dabei sind die grundsätzlichen Vorgaben für die Bebauungsplanung (bauliche Ausnutzbarkeit, Höhenentwicklung, Bauweise, Freiflächengestaltung udgl.) zu treffen; 4. betreffend die sonstigen Rahmenbedingungen für ihre Nutzung: dabei sind die planungsrelevanten Vorgaben (Lärmschutz, Schutz von Biotopen udgl.) einschließlich solche über allfällige Voraussetzungen (zeitliche Abfolge, Alternativstandorte, Vorbehalte udgl.) zu treffen. 12. Ausgabe

5 REK - neu HANDBUCH RAUMORDNUNG Diese Festlegungen können auch durch die Bestimmung von Qualitätszielen und Standards erfolgen. Abweichungen von Festlegungen gemäß Z 2 und 3 sind im Rahmen der Umsetzung des Räumlichen Entwicklungskonzeptes zulässig, soweit damit nicht Auswirkungen auf die raumordnungspolitischen Entwicklungsziele oder erhebliche Umweltauswirkungen verbunden sind. (5) Die Landesregierung kann zur einheitlichen Gestaltung des Räumlichen Entwicklungskonzeptes durch Verordnung Richtlinien erlassen. 3. Bestandsaufnahme Die Bestandsaufnahme soll sich an den nachfolgenden Punkten orientieren. Die Checklisten stellen die wichtigsten Aspekte heraus. Die angeführten Inhalte sind nicht bindend, sondern haben einen empfehlenden Charakter Rahmenbedingungen und Planungsvorgaben Aufgabe des Kapitels ist die Auseinandersetzung mit den überörtlichen Planungsvorgaben. Dabei sind vor allem flächenbezogene Bindungen und Vorgaben sowie weitere Ziele überörtlicher Planungen zu nennen. Wichtig ist, dass nicht nur die Inhalte wiedergegeben werden, sondern die direkte Bedeutung für die Entwicklung der Gemeinde herausgearbeitet wird. Die Beschreibungen werden idealer Weise durch Abbildungen ergänzt. Checkliste: Kurzbeschreibung des Verwaltungsraums Lage und Anbindung an überörtliche Verkehrswege Ziele übergeordneter Planungen Ausgabe

6 REK - neu HANDBUCH RAUMORDNUNG Übergeordnete Vorgaben Raumplanerische Vorgaben Landesentwicklungsprogramm Sachprogramme Regionalprogramme Standortverordnungen Sonstige Vorgaben (nicht vollständig) Immissionsschutzrichtlinie IG Luft Salzburger Bodenschutzgesetz Forstgesetz Salzburger Naturschutzgesetz Alpenkonvention (siehe Abgrenzung Geltungsbereich der Alpenkonvention in Salzburg) Wasserrechtsgesetz Beispielhaft relevante Inhalte Festlegung zentraler Orte (dezentrale Konzentration) Entwicklungs- und Hauptverkehrsachsen Ziele und Maßnahmen zur Siedlungsentwicklung Leitlinien bzw. Richt- und Grenzwerte Siedlungsschwerpunkte Festlegungen z.b. Grüngürtel, Vorranggebiete Wohnen, Ruhezonen Handelsgroßbetriebe (Gültigkeit für 5 Jahre) Lärmbestandsaufnahme Erforderliche Abstände (je nach Widmungskategorie) Lärmprüfflächen Abstände zu Leitungen Luftbestandsaufnahme Darstellung der belasteten Gebiete Einschränkung des Flächenverbrauchs Verbesserung und Wiederherstellung der Bodenfunktion Verhinderung von Erosion Waldentwicklungs- und Gefahrenzonenpläne Naturschutzgebiete Landschaftsschutzgebiete Natura 2000 Gebiete FFH-Gebiete Klärung Naturverträglichkeitsprüfung Bodenprotokoll (Labilität), Protokoll Raumplanung und nachhaltige Entwicklung, Protokoll zu Naturschutz und Landschaftspflege, Tourismusprotokoll Schutzgebiete Schongebiete Sonstige wasserrechtliche Planungen 12. Ausgabe

7 REK - neu HANDBUCH RAUMORDNUNG 3.2. Festlegung der Raumeinheit Raumeinheiten kennzeichnen einen spezifischen Gemeindeausschnitt, der über eine annähernd homogene Struktur verfügt. Die Raumeinheiten geben einen Einblick in die Rahmenbedingungen des Gemeindegebietes, zeigen allfällige "Sensibilitäten des Raumes" und sollen somit auch einen Beitrag zum Verständnis der kommunalen Raumordnungsaufgaben leisten. Gleichzeitig dient die Abgrenzung der Raumeinheiten der zusammenfassenden Darstellung der Umweltgegebenheiten in der Umweltprüfung. Die Grundlage zur Abgrenzung und Bewertung der Raumeinheiten bilden folgende Parameter: Natürliche Raumausstattung (insbesondere die geologischen Grundvoraussetzungen, die großen Einfluss auf die Nutzungsmöglichkeiten besitzen) Ökologische Funktion Heutige Nutzung Bewertung im Hinblick auf den Naturhaushalt Fallbeispiel: Für die Gemeinde Henndorf lassen sich folgende Raumeinheiten unterscheiden und räumlich abgrenzen: See und Seeuferzone Bachauen am Weiden-, Schlachter- und Altenbach Große Plaike Moränenlandschaft Eine wesentliche Voraussetzung bilden die geologischen und geomorphologischen Voraussetzungen und die sich daraus ergebenden Nutzungsmöglichkeiten bzw. Empfindlichkeiten. 12. Ausgabe

8 REK - neu HANDBUCH RAUMORDNUNG Die nachstehende Abbildung gibt einen Überblick über die abgegrenzten Bereiche. Für jede einzelne Raumeinheit sind die räumlichen Gegebenheiten und die aktuelle Nutzung zusammengefasst Henndorfer Moränenlandschaft (orange dargestellt) Abgrenzung Natürliche Ausstattung Nut- Heutige zung Ökologische Funktion Bezeichnung der Raumeinheit Die Raumeinheit umfasst den zentralen Bereich des Gemeindegebietes zwischen den labileren Teilflächen im Süden und dem Seeufer im Norden. Die Moränenlandschaft ist durch unterschiedliche Standorte, von trockenen Hangkuppen bis zu feuchten Senken (teilweise mit Moorböden) geprägt. Eine Erosionsgefahr besteht nicht. Die Raumeinheit ist überwiegend durch landwirtschaftliche Nutzung und die Siedlungsentwicklung geprägt. Der Bereich konzentriert zudem die wichtigsten Verkehrswege. Im Vergleich zu den anderen Raumeinheiten besitzt dieser Bereich nur eine mäßige ökologische Bedeutung. Für die Qualität entscheidend sind die alten Streuobstbestände um die Siedlungen und die feuchten Senken und Mulden mit anmoorigen Bedingungen Naturräumliche Gegebenheiten und Umweltbedingungen In diesem Kapitel sind alle Informationen zu den Schutzgütern enthalten. Prinzipiell ist der gebotene Betrachtungsraum für die Umweltprüfung das gesamte Gemeindegebiet. Welche Themen den Schutzgütern zuzuordnen sind, ist dem Anhang 2, die dafür jedenfalls einzusehenden Quellen sind dem Anhang 1 zu entnehmen. Folgende Schutzgüter sind dabei zu bearbeiten: Schutzgut Boden Schutzgut Klima und Luft Schutzgut Wasser Schutzgut Pflanzen und Tiere Schutzgut Landschaft Schutzgut Mensch Schutzgut Kultur und Sachgüter 12. Ausgabe

9 REK - neu HANDBUCH RAUMORDNUNG 3.4. Bevölkerungs- und wirtschaftsstrukturelle Gegebenheiten Das Kapitel enthält planungsrelevante Angaben zur Bevölkerungszahl sowie zur wirtschaftlichen Struktur. Die Daten sind, soweit vorhanden, geschlechtsspezifisch zu erfassen. Checkliste: Entwicklung Einwohnerzahl Veränderung durch Geburten- und Wanderungsbilanz Entwicklung der Altersstruktur Entwicklung der Beschäftigten nach Sektoren Pendlerverflechtungen Entwicklung Betriebe Siedlungsstrukturelle Gegebenheiten Siedlungsstruktur Beschreibung des Bestands und der Struktur. Checkliste: Funktionelle Gliederung des Baulandes, Flächennutzung Gebäude- und Wohnungsstruktur Entwicklung der Haushalte Siedlungsschwerpunkte Baulandreserven Siedlungsformen, Siedlungsdichten Bodenpolitik der Gemeinde Erfassung städtebaulich sensibler Bereiche Ausgabe

10 REK - neu HANDBUCH RAUMORDNUNG Freiraum In diesem Kapitel sollen jene Freiraumflächen und Grünlandnutzungen Berücksichtigung finden, die im Rahmen der Siedlungsentwicklung von Bedeutung sind (gliedernd, begrenzend, begründend, etc.), dh solche, die für die Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung bzw. Einzelbewilligungen wichtige Parameter darstellen. Checkliste: Landwirtschaft Erhebung/Darstellung der landwirtschaftlichen Betriebsstätten Erfassung stillgelegter/aktiver Landwirtschaften (Vieh-, Forstwirtschaft, Getreide-, Gemüsebau).. Grünstrukturen, wie Grünzüge-, keile, -verbindungen Wanderkorridore zwischen Siedlungsgebieten (Biotopverbund) Frischluftschneisen ökologisch bedeutsame Flächen.. Freizeitanlagen, wie Sportanlagen Erholungsgebiete Schigebiete Kleingärten Golfplätze.. Raumrelevante Grünlandnutzungen, wie Solarfelder Windfelder Rohstoffnutzung Ausgabe

11 REK - neu HANDBUCH RAUMORDNUNG 3.6. Infrastrukturelle Gegebenheiten Technische und Soziale Infrastruktur Checkliste: Beschreibung des Bestands, der Lage und Zustand der technischen Infrastruktur Kanal Wasserver- und entsorgung Elektrizität Haltestellen des öffentlichen Verkehrs Wichtige Gemeindestraßen Bundes- und Landesstraßen Bedeutsame Rad- und Fußwege Raumwirksame Parkflächen Bestandspläne Planliche Darstellungen sind zur Abbildung und räumlichen Konkretisierung der nachfolgenden Themen zu erstellen: der Flächennutzung der Nutzungsbeschränkungen der Technischen und Sozialen Infrastruktur der Abgrenzung von bestehenden Siedlungsschwerpunkten sowie Darstellung städtebaulich sensibler Bereiche der Baulandreserven 4. Evaluierung und Problemanalyse (=Überprüfungsbericht) Ziel der Evaluierung ist eine Kontrolle der Zielerreichung und eine Bewertung der Tauglichkeit der eingesetzten Mittel. Checkliste: Welche wichtigen Entwicklungsziele wurden erreicht? Welche wichtigen Entwicklungsziele wurden nicht erreicht und mögliche Ursachen dafür. Welche Vorgaben waren daraus für das neue REK abzuleiten? Ausgabe

12 REK - neu HANDBUCH RAUMORDNUNG Themen Bestehende Zielvorgabe des REK im Einzelnen Umsetzung / Erfolgskontrolle Konsequenzen für Neuerstellung REK Siedlungsstruktur- und Siedlungsentwicklung Nachverdichtung im besiedelten Bereich (Schließen von Baulücken) Aufgrund mangelnder Verfügbarkeit wurde das Ziel nur teilweise erreicht Optionen bereits vor Beschlussfassung REK sichern Stärkung des Hauptortes durch Bebauung des Bereichs Ziel wurde durch Neuerrichtung von 20 WE erreicht Ziel auch im neuen REK beibehalten Verstärkte Siedlungsentwicklung in Bereichen mit Anschluss an den öffentlichen Nahverkehr Wurde im Bereich von Ortsteil und im Hauptort erreicht. Allerdings wurden insgesamt ca. 40% der neuen WE in eher peripheren Lagen entwickelt. Konsequente Orientierung der Siedlungsentwicklung in die zentralen Bereiche sowie in Bereichen, die an leistungsfähige öffentliche Verkehrsmittel angebunden sind. Bedarfsgerechte Entwicklung von Wohnstandorten Bedarf wurde deutlich überschätzt, nur 17% der für Wohnen festgelegten Flächen wurde entwickelt. Berücksichtigung der reduzierten Entwicklung Gewerbliche Entwicklung Entwicklung von Gewerbe in nicht störender Lage durch Entwicklungen am Ortsrand erreicht Ziel auch im neuen REK beibehalten Bedarfsgerechte Entwicklung von gewerblichen Standorten Bedarf wurde deutlich überschätzt, nur 10% der Fläche wurden in Anspruch genommen Berücksichtigung der reduzierten Entwicklung Rahmenbedingungen für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Rücksichtnahme auf landwirtschaftliche Betriebe durch ausreichenden Abstand Siedlung ist nicht an große Betriebe herangerückt. Ziel auch im neuen REK beibehalten. Entwicklung der freiraumgebundenen Erholungs- und Sportflächen sowie der gliedernden Grünelemente Bedarfsgerechte von Sportflächen Erweiterung Erhalten gliedernder Grünzüge entlang von Bächen und zwischen den Ortsteilen Durch neues Trainingsgelände erfolgt Ziel wurde erreicht, die Grünzüge sind in der ursprünglichen Breite erhalten Weiterer Bedarf derzeit nicht absehbar. Ziel im neuen REK beibehalten 12. Ausgabe

13 5. Erläuterungsbericht samt Umweltprüfung und -bericht Aufgabe des Erläuterungsberichts ist es, jene Aspekte inklusive Umweltbericht zusammenzufassen, die zu den verbindlichen Inhalten des Räumlichen Entwicklungskonzeptes führten. Checkliste: Planungsfachliche Erläuterungen nach Raumeinheiten Umweltprüfung Differenzplan Prüfung der Auswirkungen der Planungsmaßnahmen Summenwirkung Prognose bei Nichtdurchführung der Planung Alternativenprüfung Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) Allgemein verständliche Zusammenfassung Planungsfachliche Erläuterungen nach Raumeinheiten Analog zur Bestandsaufnahme erfolgt die Festlegungen von generellen Entwicklungszielen und maßnahmen für die Raumeinheiten (siehe Kapitel 6). Dadurch können Unterschiede innerhalb des Gemeindegebietes besser berücksichtigt werden. Gleichzeitig wird auch die Abwägung zwischen unterschiedlichen Entwicklungsoptionen deutlich. Dies dient der Verbesserung von Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Planungsentscheidungen und begründet, warum möglicherweise im Rahmen der Umweltprüfung schlechter bewerteten Flächen der Vorzug gegeben wurde. Raumordnungsfachliche Kriterien, wie "Prinzip der kurzen Wege", Siedlungsentwicklung von innen nach außen, dezentrale Konzentration finden hier ihre Berücksichtigung. Auch das Thema der Verfügbarkeit ist gegebenenfalls anzusprechen. 12. Ausgabe

14 Fallbeispiel: Lage und Bezeichnung der Raumeinheit Henndorfer Moränenlandschaft (orange dargestellt) Erläuterung der Planungsmaßnahmen Entwicklungs- Ziel Siedlungsentwicklung Schwerpunktbereich für die Siedlungsentwicklung für Wohnen und Gewerbe. Dabei sind die kleinräumig wechselnden Standortbedingungen einer Moränenlandschaft zu beachten, insbesondere feuchte Senken. Ausgenommen Entwicklungsfläche 16 (Bergsiedlung) Ausmaß von weniger als 3000 m² - liegen sämtliche Entwicklungsflächen innerhalb der Raumeinheit "Henndorfer Moränenlandschaft". Infrastruktur Verkehr und Der Bereich besitzt für Verkehr und Infrastruktur eine große Bedeutung. Belastungen durch Verkehr sind zu reduzieren Durch die nunmehr fertiggestellte Umfahrung ist eine Reduzierung der Verkehrsbelastungen erfolgt. Im Rahmen der UP wurden ausreichend Maßnahmen formuliert, um sicherzustellen, dass durch die neuen Entwicklungsflächen, insbesondere die großen Gewerbegebiete keine neuen Nutzungskonflikte entstehen. Landwirtschaft Diese Bereiche besitzen für die landwirtschaftliche Nutzung eine große Bedeutung innerhalb des Gemeindegebietes. Belange der Siedlungsentwicklung sind daher mit denen der Landwirtschaft abzustimmen. Der Konflikt zwischen hochwertigen Böden für die Landwirtschaft einerseits als auch Schwerpunkt der Siedlungsentwicklung andererseits ist prägend. Der Siedlungsentwicklung wurde der Vorrang vor einer landwirtschaftlichen Nutzung dort gegeben, wo es sich um raumordnungsfachliche Gunstlagen handelt. 12. Ausgabe

15 Forstwirtschaft Erhaltung ortsnaher Wälder Es werden keine ortsnahen Wälder von Entwicklungsflächen beansprucht. Freiraumge-bundene Erholungs- und Sportflächen Natur und Freiraum Soziale Infrastruktur Bedarfsgerechte Entwicklung der Erholungs- und Sportflächen am Siedlungsrand. Vermeidung eines Verschmelzens verschiedener Ortsteile durch Erhalten von Grünzügen. Dominanz von Grünlandnutzung, Beitrag zur Artenvielfalt durch Streuobstwiesen und Einzelbäume sollte gestärkt werden. Schwerpunktbereich für die Entwicklung sozialer Infrastruktur Durch Freihaltung von Grünzügen wird ein Verschmelzen der Ortsteile vermieden. Die zusammenhängenden landwirtschaftlichen Flächen wurden durch keine neuen Entwicklungsflächen in Streulage durchtrennt. Streuobstwiesen sind von den Entwicklungsflächen nicht betroffen. Die entsprechenden Widmungsvoraussetzungen werden durch dieses REK geschaffen. 12. Ausgabe

16 5.2. Umweltprüfung Methode Detaillierungsgrad der Untersuchungen: Grundsätzlich ist festzustellen, dass sich der Detaillierungsgrad der Untersuchungen am Detaillierungsgrad des Planes zu orientieren hat, dh. eine Projektprüfung auf Ebene des REK ist nicht zulässig. Im Hinblick auf die oft diskutierte Frage, welche zusätzlichen Untersuchungen bei Durchführung einer Umweltprüfung erforderlich sind, ist festzustellen, dass bekannte relevante Daten und Informationen zu berücksichtigen sind, darüber hinaus gehende zusätzliche autonome Ermittlungen sofern relevante Informationen nicht vorhanden bzw zugänglich sind jedoch auch im Lichte der RL nicht gefordert sind. Es sollen nur jene Angaben, die vernünftigerweise verlangt werden können (dh mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand verbunden sind) zur Verwertung kommen. Sofern daher relevante Daten und Informationen zur allfälligen Klärung erheblicher Umweltauswirkungen auf Schutzgüter nicht verfügbar sind bzw nur unter unverhältnismäßigem Aufwand gewärtigt werden können, ist dies jedenfalls im Umweltbericht zu dokumentieren (in der abschließenden Zusammenfassung.) Bewertungsmethode Die Bewertungsmethode folgt einer 4-teiligen Skala. Die jeweils höchste Einstufung ist maßgeblich. Folgende Abstufungen bezogen auf die Erheblichkeit der Auswirkungen werden empfohlen: 0 = nicht gegeben 1 = gering gegeben 2 = gegeben 3 = erheblich gegeben Beschreibung und Bewertung möglicher Auswirkungen durch die Planung, einschließlich Vermeidungsmaßnahmen Auf der Grundlage der Bestandsbeschreibung zu allen Schutzgütern werden mit Hilfe der 4-teiligen Bewertung die möglichen Auswirkungen aller umweltprüfpflichtigen Entwicklungsflächen behandelt. Dies dient zur Darstellung des Grads der Umweltauswirkungen, was im Rahmen der Abwägung relevant sein mag. Die Umweltprüfung erfolgt in Form einer Tabelle für jede Prüffläche. Die zur Reduzierung der Auswirkungen festgelegten "Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung" sind im weiteren Planungsprozess wichtige Inputs für den Entwicklungsplan und die standortbezogenen Festlegungen im Textteil. Es wird darauf hingewiesen, nur solche Minderungsmaßnahmen vorzusehen, für die im Flächenwidmungsund Bebauungsplan auch Maßnahmen formuliert werden. Wechsel- und Summenwirkungen sind darzulegen. Dabei geben die Wechselwirkungen an, ob durch das Zusammenspiel verschiedener Auswirkungen auf unterschiedliche Schutzgüter die Wirkung möglicherweise verstärkt wird. So wirken sich Veränderungen des Grundwassers oft auch auf die Vegetation und Tierwelt aus. Die Summenwirkung bezieht sich dagegen auf andere in diesem Bereich geplante Flächen und Infrastrukturmaßnahmen, deren Realisierung die Auswirkungen auf die Schutzgüter ebenfalls zusätzlich negativ beeinflussen kann. 12. Ausgabe

17 Hinweise für geeignete Vermeidungsmaßnahmen bezogen auf die verschiedenen Schutzgüter enthält die Tabelle zu den Prüfgegenständen im Anhang (Kap. 8.2). Differenzplan Es ist die Aufgabe des Differenzplans darzustellen, welche Flächen unter Zugrundelegung der räumlichen Entwicklungsziele für eine Entwicklung seitens der Gemeinde angedacht werden. Dabei sind folgende Prüfflächen zu erfassen: Prüfflächen: Im Flächenwidmungsplan ausgewiesenes unbebautes Bauland Potenzielle Entwicklungsflächen für Wohnen Potenzielle Entwicklungsflächen für Arbeiten Entwicklungsflächen für Sondernutzung (touristische Entwicklungen, Gemeindeinfrastruktur, Parkplätze, Windkraftanlagen, etc.) Konversionsflächen Flächen für grünlandgebundene Einrichtungen (Sportflächen, Golfplätze, Solarfelder, etc.) Entwicklungsflächen: alle Flächen, die aus Sicht der Gemeinde für eine Weiterentwicklung vorgesehen sind, unabhängig davon, ob sie bereits bisher im REK für eine Entwicklung vorgesehen waren. Konversionsflächen: sind Flächen, die für Nutzungsänderungen vorgesehen sind (zb Gewerbenutzung in Wohnnutzung). Umgang mit 20-Jahres-Bedarf: Während die Gemeinde beim Entwicklungsplan nur solche Flächen vorsehen kann, die im Rahmen des 20 Jahres Bedarfes liegen, können die im Differenzplan erfassten Flächen großzügiger abgegrenzt werden. Schließlich sollen in diesem Prozess auch Alternativen geprüft werden, die auch wieder aus dem Planungsprozess ausgeschieden werden. Es wird aber darauf hingewiesen, nur solche Flächen einer Umweltprüfung zu unterziehen, die vernünftige Alternativen (vgl. 5 Abs 4 Z 3 ROG 2009) darstellen. Als vernünftige Alternativen können nur solche aufgefasst werden, die eine grundsätzliche Eignung für die vorgesehene Verwendung aufweisen. Nachdem der Entwicklungsplan sich am Bedarf von 20 Jahren zu orientieren hat, ist weiters zu empfehlen, raumordnungsfachlich geeignete/günstige Flächen in die Umweltprüfung einzubeziehen, die zum Zeitpunkt der REK-Erstellung nicht verfügbar sind. Ändert sich später die Verfügbarkeit, so ist eine Änderung des REK, nach Maßgabe des Baulandbedarfes, durch Überarbeitung des Entwicklungsplanes ohne großen Aufwand möglich. Entwicklungsalternativen: Im REK (Entwicklungsplan) dürfen nur Entwicklungsflächen im Ausmaß des 20- Jahres-Bauland-Bedarfes vorgesehen werden. Es wird jedoch empfohlen, bereits im REK die Verfügbarkeit der Flächen zb durch Optionen sicherzustellen. Den Baulandmarkt belebend kann zb auch die Festlegung von Alternativflächen wirken. Es ist jedoch sicherzustellen, dass die festgelegten Alternativflächen raumordnungsfachlich qualitativ gleichwertig sind. Qualitativ gute gegen raumordnungsfachlich schlechte Standorte auszutauschen, ist nicht möglich. 12. Ausgabe

18 Darstellung umweltprüfpflichtiger Flächen: Prüfpflichtig sind nur solche Flächen, die geeignet sind, mehr als geringfügige Auswirkungen auf die Umwelt zu haben. Aus den Darstellungen des Differenzplans ergibt sich der Prüfumfang im Rahmen der Umweltprüfung. Nicht umweltprüfpflichtig sind: Prüfflächen unter 3000 m², sofern nicht besondere Belastungen durch Lärm, Luft, Elektrosmog oder Erschütterung vorliegen oder sensible naturräumliche Lagen (wie Überschwemmungsgebiete, Biotopoder Natura 2000 Flächen oder Gefahrenzonen) betroffen sind. Im Rahmen vorangegangener Teilabänderungen bereits umweltgeprüfte, gewidmete Flächen Nachdem der Differenzplan den Fachdienststellen als Grundlage für die Bekanntgabe der unerlässlichen Untersuchungen zur Verfügung gestellt wird, sind die im Differenzplan erfassten Flächen mit folgenden Informationen zu versehen (eine tabellarische Aufbereitung wird empfohlen): Fallbeispiel: Laufende Nr. Nutzung Fläche in ha Umweltprüfung wegen Größe Umweltmerkmal 1 Wohnen (EW, KG, RW, LK, DG, ZG) 2,0 ja 2 Wohnen 0,15 nein nein 3 Arbeiten (BG, GG, IG) 0,2 nein ja - Lage im Landschaftsschutzgebiet 4 Sondernutzung (SF mit Angabe des Verwendungszwecks, BGB, HGB 0,5 ja Lage im Wasserschutzgebiet 12. Ausgabe

19 Fallbeispiele Differenzplan Beispiel St. Michael 12. Ausgabe

20 Beispiel Henndorf am Wallersee 12. Ausgabe

21 Beispiel Köstendorf 12. Ausgabe

22 Prüfung der Auswirkungen der Planungsmaßnahmen Die Prüfung der Umweltauswirkungen der einzelnen Prüfflächen erfolgt in Tabellenform. Mögliche Wechselwirkungen werden in die Bewertung mit einbezogen. Die Summenwirkung wird je Raumeinheit dargestellt. Die Ergebnisse der Umweltprüfung tragen wesentlich zur Verbesserung der Planungsqualität bei. Hierzu gehören je nach Schutzgut und Betroffenheit zum Beispiel: bauliche Ausnutzbarkeit Höhenentwicklung Bauweise Freiflächengestaltung Lärmschutz Schutz von Biotopen und dergleichen.. Die im Umweltbericht formulierten Minderungsmaßnahmen müssen, damit die Abschichtung wirksam wird, im nachfolgenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan übernommen bzw. umgesetzt werden. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es u.a. dies zu überprüfen. Der/die BürgerIn und die EntscheidungsträgerInnen können so erkennen, ob die Beeinträchtigung durch diese Maßnahmen reduziert werden kann. Fläche X Planausschnitt zu Lage geplante Nutzung Umweltprüfung - Schutzgut Zusammenfassende Darstellung des Bestandes Darstellung der Auswirkungen Minderungsmaßnahmen Stufe der Beeinträchtigung 0-3 ohne Minderung mit Minderung 12. Ausgabe

23 Fallbeispiel: Fläche 22 Planausschnitt zur Lage Planung: landwirtschaftlich genutztes Grün- Fläche für Wohnen land zwischen Siedlung und Waldrand Umweltprüfung Zusammenfassende Darstellung der Minderungsmaßnahmen Stufe der Beein- Darstellung des Auswirkungen trächtigung Schutzgüter Bestandes 0-3 ohne mit Minderung Minderung Boden Lockersediment- Braunerden Verlust Speicherfunktion Durchgrünung des Wohngebietes sicherstellen Vorschreibung von geringer Dichte, geringer Versiegelungsgrad 2 1 Klima / Luft Ortsrandlage im Anschluss an Kaltluftentstehungsgebiete und Wald Verlust an Kaltluftentstehungsgebiet Abstand zum Waldrand 1 0 Wasser (Grundund Oberflächenwasser) Grundwasserferne Hanglage, am Unterhang Schichtwasservorkommen möglich Keine unmittelbare Betroffenheit zu erwarten, Einflüsse auf die Grundwasserneubildungsrate durch Versiegelung geringer Versiegelungsgrad Ausgabe

24 Pflanzen / Tiere (Biodiversität) Wirtschaftsgrünland Anschluss an Waldrand im Verlust gering vielfältiger Flächen, Beeinträchtigung des Waldsaumes, Verschattung Abstand vom Waldrand (eine Baumlänge) 1 1 Mensch Lärm, Erschütterung, Elektrosmog Angrenzend an gering befahrene örtliche Erschließungsstraßen, allerdings höhere Frequenz der Zufahrt zum Wallersee an Wochenenden, 30kV Leitung quert den Bereich Mögliche Belastung durch Wochenende und Freizeitverkehr, Beeinträchtigung im Bereich der Leitungstrasse möglich Schallschutzmaßnahmen entlang der Zufahrtsstraße zum Wallersee; Verlegung der KV Leitung unter die Erde Keine Unterbauung der Leitung, Lage der Erschließungsstraßen unter der Leitungstrasse; Erholungsfunktion nicht betroffen Erholung Landschaftsbild Kultur- Sachgüter und Wichtiger Verbindungsbereich zur Erholungsnutzung am Wallersee Ortsrandlage mit Blick auf Waldrand Bebauung entlang des landschaftsbildprägenden Waldrandes Durchgrünung des Gebietes und Bepflanzung der Schallschutzmaßnahme 1 1 Nicht vorhanden keine keine 0 0 Wechselwirkung Durch Wechselwirkung zwischen den Schutzgütern verändert sich die Beurteilung nicht 1 1 Summe 1 8 von max von max Darunter ist zu verstehen: Durch die Summenbildung (Summierung der Einzelbeurteilung) wird die Einzelfläche in Hinsicht auf ihre Beeinträchtigung mit den anderen Einzelflächen vergleichbar. 12. Ausgabe

25 Summenwirkung Die Summenwirkung der Planungsmaßnahmen wird - zusammengefasst nach Raumeinheiten dargestellt. Bezeichnung der Raumeinheit Henndorfer Moränenlandschaft Die Raumeinheit ist überwiegend durch landwirtschaftliche Nutzung und die Siedlungsentwicklung geprägt. Der Bereich konzentriert zudem die wichtigste Verkehrsinfrastruktur. Im Vergleich zu den anderen Raumeinheiten besitzt dieser Bereich nur eine mäßige ökologische Bedeutung. Für die Qualität entscheidend sind die alten Streuobstbestände um die Siedlungen und die feuchten Senken und Mulden mit anmoorigen Bedingungen, welche vor jeglicher Siedlungsentwicklung freigehalten sind. Durch die in dieser Raumeinheit vorgesehen Planungsmaßnahmen (x,y,z) sind, ausgenommen die Summenwirkung auf das Schutzgut Boden (hier befinden sich die besten Böden Henndorfs gesamt gehen in der Raumeinheit 5 ha hochwertige Böden verloren) keine Summenwirkungen zu erwarten. Begründet wird dies mit folgenden Argumenten: Räumliche Distanz der einzelnen Entwicklungsflächen Mit Ausnahme des übergeordneten Straßennetzes keine gemeinsamen Erschließungswege der einzelnen Entwicklungsflächen keine Summenwirkung auf Schutzgut Mensch (Luft/Lärm) Erhaltung der Streuobstbestände durch Verankerung von Bebauungsvorgaben Prognose bei Nichtdurchführung der Planung In diesem Kapitel ist darzustellen, welche Entwicklung die Flächen nehmen würden, wenn keine Nutzung, bzw. Bebauung erfolgt. Auch hier wird eine Übersichtsdarstellung in tabellarischer Form empfohlen. 12. Ausgabe

26 Fallbeispiel: Nummer im Plan Vorgesehene Nutzung in der Planung Prognose bei Nichtdurchführung der Planung 22 Siedlungsentwicklung (Wohnen) Beibehalten der landwirtschaftlichen Nutzung 12 Siedlungsentwicklung (Wohnen) Beibehaltung der Obstwiese in der Baulücke 13 Siedlungsentwicklung (Gewerbe) Beibehalten der landwirtschaftlichen Nutzung 15 Sondernutzung Skigebiet Aufgabe der Nutzung und Sukzession zu Wald Alternativenprüfung Im Rahmen des Planungsprozesses werden eine Vielzahl von alternativen Planungsmöglichkeiten entwickelt, diskutiert und viele wieder verworfen. Die Entwicklung von Alternativen ist ein Bestandteil jedes Planungsprozesses. Die Zusammenstellung und die ausführliche schriftliche Begründung, warum einzelne Alternativen ausgeschieden wurden, erfolgt in diesem Kapitel. Dargestellt werden nur die wichtigsten Alternativen. Nachdem im Differenzplan in der Regel auch in der Diskussion befindliche Standorte noch eingetragen wurden, können an dieser Stelle die Standorte genannt und zeichnerisch dargestellt werden, die nach der Umweltprüfung ausgeschieden wurden. Fallbeispiel: Alternativer Standort Stichwortartige Begründung für die Nichtberücksichtigung der Alternative 5 Nähe zum Gewässer und Biotopflächen 23 Aktive Landwirtschaft, Abstand zum Betrieb, eingeschränkte Verfügbarkeit 22 Eingeschränkte Verfügbarkeit Abstandflächen zum Wald, Berücksichtigung einer Leitungstrasse 12. Ausgabe

27 Maßnahmen zur Überwachung Ursprünglich verlangte die Richtlinie eine Überwachung unerwarteter erheblicher Auswirkungen. Aus der Sicht von Planerinnen und Planern ist dies schwer vorstellbar. Deswegen hat sich in der Praxis bewährt, jene Aspekte in ein Monitoring einzubeziehen, bei denen eine gewisse Prognoseunsicherheit besteht, bei denen erhebliche Auswirkungen befürchtet werden müssen und von denen man möchte, dass sie in der längerfristigen Planung weiter Beachtung und Berücksichtigung finden. Hierzu gehören zum Beispiel: Unsicherheiten bei der Verkehrsentwicklung rund um neue Gewerbegebiete legen ein Montoring durch Verkehrszählungen auf einzelnen Straßenabschnitten nahe (oder Überprüfen von Zählungen der Straßenbauverwaltung) Unsicherheiten in der Wirksamkeit von Bebauungsbestimmungen: Zonierung des zukünftigen Siedlungsgebietes und etappenweises Monitoring der Wirksamkeit der Minderungsmaßnahmen, allenfalls Anpassung der Bebauungsbestimmungen. Durch das Monitoring soll jedoch nicht eine versteckte Kontrolle eingeführt werden, bei der die im REK festgelegten Rahmenbedingungen der Inanspruchnahme im Monitoring überwacht werden. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass diese durch die Gemeinden sachgerecht umgesetzt werden. Das Monitoring könnte jedoch auch Aspekte des Klimawandels betrachten und Vermeidungsstrategien überwachen. Allgemeinverständliche Zusammenfassung Ziel dieses Kapitels ist es die Auswirkungen der Planung (= formulierten Entwicklungsflächen) auf die Umwelt gefasst darzustellen. Hierzu bieten sich als Strukturierungsgrundlage wiederum die Raumeinheiten an. 12. Ausgabe

28 6. Räumliches Entwicklungskonzept - Textteil 6.1. Generelle Entwicklungsziele und -maßnahmen Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme sowie der Evaluierung der wichtigsten Entwicklungsziele des letzten REK sollen hier maßgebliche Vorgaben für die künftige Entwicklung der Gemeinde abgeleitet werden. Es gilt die Entwicklung der Gemeinde in den nächsten 20 Jahren voraus zu denken. In der Regel wird das raumplanerische Gesamtkonzept zusammen mit der Gemeinde oder auch in mehreren Workshops mit der Bevölkerung entwickelt. Ziel ist es, eine von der Gesamtbevölkerung breit getragene Leitvorstellung zu bekommen. Die nachstehende Checkliste benennt die wichtigsten Aspekte, zu denen eine gemeinsame Leitvorstellung existieren sollte. Checkliste: Entwicklung als Wohn- und Arbeitsstandort Qualität der Siedlungs- und Verkehrsentwicklung Qualität des Freiraums Gemeindeleitbild.. Fallbeispiel für Gemeindeleitbild: Im Hinblick auf die Siedlungsentwicklung strebt die Gemeinde MUSTER an, die Siedlungsschwerpunkte zu erhalten und zu stärken und nicht alle Siedlungsbereiche gleichmäßig zu entwickeln. Ziel ist es, die wichtigsten Teile, insbesondere OBER- und UNTERMUSTER, nicht zusammenfließen zu lassen und klar gegenüber dem Außenraum die Grenze der Siedlungsentwicklung zu definieren. In diesem Zusammenhang sollen auch bevorzugt Baulücken mobilisiert sowie die Siedlungsentwicklung nach innen forciert werden, um haushälterisch mit Grund und Boden umzugehen. Darüber hinaus soll sich die Siedlungsentwicklung am Bedarf orientieren. Wichtig ist daher die rechtzeitige Sicherung von Optionen bzw. eine Herausnahme von Flächen, bei denen nachweislich kein Wunsch nach baulicher Entwicklung besteht (nicht verfügbare Flächen). Eine Konzentration der Siedlungsentwicklung soll im Bereich der Siedlungsschwerpunkte, zumindest im Bereich leistungsfähiger ÖV-Systeme und unter Berücksichtigung der Belastung durch den starken Durchgangsverkehr erfolgen. Sensible Landschaftsbereiche, wie die feuchten Senken sowie Steilhänge, sollen nicht bebaut werden. Ziel ist weiterhin die Erhaltung der traditionellen Gliederung der Ortsteile und die Verhinderung eines Zusammenfließens durch Erhalten breiter Grünzüge. Weiterhin soll die Stärkung von Splittersiedlungen vermieden werden. In unmittelbarer Nähe der Ortskerne sind keine Flächen für produzierendes Gewerbe vorzusehen. Beachtet werden sensible Landschaftsteile und belastete Räume (Lärm ). Ziel ist auch die Erhaltung der Funktionen der Fließgewässer für den Naturhaushalt und die Erholung durch Vermeidung einer baulichen Inanspruchnahme von Aue und ufernahen Flächen. Die nachstehende Abbildung visualisiert das gesamtheitliche Leitbild des Ortes. 12. Ausgabe

29 Leitbildhafte Festlegungen zu den einzelnen Raumeinheiten Analog zur Bestandsaufnahme erfolgen auch die Festlegungen von Zielen und Maßnahmen für die Raumeinheiten im Rahmen des ganzheitlichen Leitbildes. Dadurch können Unterschiede innerhalb des Gemeindegebietes besser berücksichtigt werden und findet sich darin auch eine nachvollziehbare Grundlage zur Abwägung zwischen unterschiedlichen Entwicklungsoptionen, wie auch eine Grundlage zur Beurteilung von späteren Einzelbewilligungen. Im Erläuterungsbericht dienen sie nebst den Ergebnissen der Strukturuntersuchung als Begründung für die Planungsmaßnahmen. 12. Ausgabe

30 Fallbeispiel: Lage und Bezeichnung der Raumeinheit Alten(graben-)- und Weidenbachaue (blau dargestellt) Maßnahmen: Entwicklungsziel Siedlungsentwicklung Infrastruktur und Verkehr Landwirtschaft Forstwirtschaft Wichtige Bedeutung für das Ortsbild als gliedernde und verbindende Struktur. Im Bereich der Aue soll keine weitere Siedlungsentwicklung stattfinden, dafür sollen Grünstrukturen, Verbund und Freizeitfunktionen gestärkt werden Der Bereich besitzt für Verkehr und Infrastruktur eine untergeordnete Bedeutung. Ziel ist es, die Zugänglichkeit für Fußgänger zu erhalten und in ihrer Attraktivität zu stärken. Belastungen durch MIV sind zu reduzieren Die Aue ist im oberen Drittel durch landwirtschaftliche Nutzung gekennzeichnet, besitzt in Summe für die Landwirtschaft jedoch eine untergeordnete Bedeutung Erhaltung der wertvollen Hangwälder und ihres Erosionsschutzes sowie ihrer Biotopfunktion Keine Baulandausweisungen im Bereich der Aue (Freihaltung eines beidseitigen Abstandes von min. 50 m). Freihaltung einer Grünverbindung entlang des Weidenbaches (min. 20 m) zur Anlage eines neuen Fußund Radweges. Keine Baulandausweisung im Bereich der Aue (Freihaltung eines beidseitigen Abstandes von min. 50 m). 12. Ausgabe

31 Freiraumgebundene Erholungs- und Sportflächen Natur und Freiraum Soziale Infrastruktur Im Ortskern besitzt die Aue eine wichtige Bedeutung als Grünzug und für Erholung und Spiel; Ziel ist eine Stärkung der Verbund- und Erholungsfunktion Wichtige Biotopverbundachse. Die in Teilen starke Versiegelung sollte reduziert werden, zumindest nicht weiter verstärkt werden Bereich besitzt für die Entwicklung von sozialer Infrastruktur eine untergeordnete Rolle Freihaltung einer Grünverbindung entlang des Weidenbaches (min. 20 m) sowie bessere Einbindung in den Ortskern im Bereich x. Bei Bedarf Anlage eines Spielplatzes im ortsnahen Aubereich, allerdings außerhalb der Grünverbindung - die Lage hat sich nach Kriterien der Erreichbarkeit und Ökologie zu richten. Keine Baulandausweisung im Bereich der Aue, Freihaltung einer 20 m breiten Grünverbindung entlang der Fließgewässer hier dürfen auch keine Widmungen für grünlandgebundene Einrichtungen erfolgen. 12. Ausgabe

32 Angestrebte Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung In diesem Kapitel muss die Gemeinde einerseits den Bedarf aus der bisherigen Entwicklung ableiten, andererseits kann sie darüber hinaus aber auch zusätzliche Entwicklungen initiieren, zb die Bereitstellung von günstigem Bauland für junge Familien. Weicht die Gemeinde deutlich von der bisherigen Entwicklung ab, dann bedarf dies einer nachvollziehbaren Begründung. Es muss plausibel dargelegt werden, wie das über die bisherige Entwicklung hinausgehende Ziel erreicht werden soll. Dies kann insbesondere unter Bezugnahme auf die überörtlichen Vorgaben erfolgen. Fallbeispiel: Bevölkerungsentwicklung Die Gemeinde Henndorf soll sich auf Basis der in den letzten 10 Jahren eingetretenen Konsolidierung (insbesondere die Entwicklung der Einwohnerzahl betreffend) fort entwickeln. Die Wohnentwicklung soll auf den innerhalb der Gemeinde bestehenden Bedarf abgestellt sein, dh Ermittlung des Baulandbedarfes auf Basis des natürlichen Bevölkerungswachstums... Fallbeispiel: Landwirtschaftliche Entwicklung Die Land- und Forstwirtschaft ist als wichtiger Wirtschaftszweig zu sichern und zu erhalten. Die Standorte der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe sind von konfligierenden Nutzungen freizuhalten. Einzelbewilligungen zur Umnutzung von landwirtschaftlichen Bauten in Wohnnutzung sind an folgende Kriterien gebunden: Irreversible Stilllegung der Landwirtschaft Lage in zumutbarer Entfernung (max m fußläufige Entfernung zu Einrichtungen der täglichen Daseinsvorsorge (Kindergarten, Schulen, Nahversorgung, etc.) Ausgabe

33 Siedlungs- und Verkehrsentwicklung Wie stellt sich die Gemeinde in den nächsten 20 Jahren die Entwicklung des Siedlungsgebietes vor? Wo sind zu stärkende Siedlungsschwerpunkte? Welche Qualitäten sollen erhalten oder gestärkt werden? Hier ist der Raum, dies zu skizzieren. Fallbeispiel Siedlungsentwicklung: Geordnete Weiterentwicklung der vorhandenen Siedlungsstruktur Konzentration der Siedlungsentwicklung in den Siedlungsschwerpunkten (siehe Abgrenzung im Entwicklungsplan) Verhinderung des Zusammenwachsens der Ortsteile Gliederung des Siedlungsgebietes durch Grünkeile, -züge und verbindungen (siehe Entwicklungsplan) Vermeidung des Entstehens von Siedlungssplittern Keine weiteren Einzelhandelsbetriebe an den Ortsrändern Keine Einzelhandelsbetriebe in Gewerbegebieten Keine weitere Ausweisung von Zweitwohnsitzen Räumliche Trennung von unterschiedlichen Nutzungen mit Konfliktpotenzial, durch zb Schaffung von Immissionsschutzstreifen, etc. Freihalten von bedeutenden Sicht- und Blickbeziehungen (siehe Entwicklungsplan) Voraussichtlicher Baulandbedarf Unter Zugrundelegung der aktuellen Entwicklung sowie der formulierten Entwicklungsziele der Gemeinde wird der Baulandbedarf für den Zeitraum der nächsten 20 Jahre formuliert. Der Baulandbedarf wird separat für Wohnen als auch für die gewerbliche Entwicklung ermittelt. Zu berücksichtigen ist, dass der Baulandbedarf für "Sondernutzungen", wie zb touristische Entwicklungen, sofern deren Flächenbedarf nicht innerhalb der Widmungskategorien Beherbergungsgroßbetriebe oder Sonderflächen realisiert wird, dem Wohnbaulandbedarf noch zuzurechnen ist. Im Rahmen der Baulandbedarfsermittlung soll sich die Gemeinde ebenfalls mit der Fragestellung auseinandersetzen, wie viele Flächen für den förderbaren Wohnbau unter Berücksichtigung des Wohnbauförderprogrammes des Landes benötigt werden. Die Abschätzung des voraussichtlichen Baulandbedarfs für einen Zeitraum von 20 Jahren erfolgt mit Hilfe folgender Parameter: 12. Ausgabe

34 Checkliste: Flächen für Wohnen Bedarfsermittlung zur Siedlungsentwicklung auf der Grundlage der Einwohnerentwicklung (natürliche Entwicklung, Ab- und Zuwanderungsgewinne), Prognose der Einwohnerzahl auf Grundlage der angestrebten Entwicklungsziele, angestrebte Siedlungsdichte, Wohnungsentwicklung und Wohnungsbelegungsdichte und Struktur Darstellen der möglichen / anteiligen Bedarfserfüllung durch Baulücken und Nachverdichtung Abgrenzung von Siedlungsschwerpunkten und Abschätzung der dort noch integrierbaren Wohneinheiten Abschätzung der erforderlichen Flächen für den förderbaren Wohnbau unter Berücksichtigung des Wohnbauförderprogrammes des Landes.. Flächen für Arbeiten Ableitung des Bedarfs zur Entwicklung gewerblicher Flächen auf der Grundlage einer Umfrage bei Betrieben, Anfragen von Unternehmen und den Zielen der Gemeinde, sowie unter Berücksichtigung der Beschäftigtenentwicklung am Ort und der standörtlichen Eignung Darstellen der möglichen / anteiligen Bedarfserfüllung durch Baulücken und Nachverdichtung Entwicklung des Freiraums Welche Freiraumsysteme sind der Gemeinde wichtig? Die Freihaltung kann verschiedene Funktionen zum Anlass haben. Wichtig ist jedoch die Diskussion um ihre Bedeutung, um diese Systeme auch langfristig zu erhalten. Flächenzuweisungen können nur dann vorgenommen werden, wenn klare Zielsetzungen dies gebieten und planerische Mittel ihre Umsetzung ermöglichen. Dies bedeutet nicht, dass künftig in diesen Bereichen alles möglich ist, denn bereits in der Nichterfassung, "Nichtdeterminiertheit" der Fläche kommt ihre Freihaltefunktion zum Ausdruck. Nachdem das REK jedoch auch Grundlage zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit von Einzelbewilligungen oder Vorhaben gem. MinROG, AWG usw. darstellt, sollten sich in jedem REK Beurteilungskriterien für solche Entwicklungen finden. In diesem Zusammenhang wäre auch zu definieren, welche Flächen auch für Einzelbewilligungen nicht zur Verfügung stehen. 12. Ausgabe

35 Fallbeispiele: Erhaltung von sensiblen Landschaftsräumen (Seeuferzone und anschließende exponierte Hanglagen) Strikte Begrenzung der Siedlungsentwicklung in Bereichen, wo wesentliche Sichtbeziehungen gestört werden oder durch Kuppenlagen weitreichende Einsehbarkeit gegeben ist (Hangshilouette) Erhaltung der traditionellen Gliederung der Ortsteile und Verhinderung eines Zusammenfließens durch Erhalten breiter Grünzüge. Folgende Grünzüge sind dafür von jeglicher baulichen Inanspruchnahme (Inanspruchnahme für Erholungsnutzung ausgenommen) freizuhalten: - Grünzug Schlachterbach - Grünzug Altenbach - Grünzug Weidenbach Erhaltung wichtiger Biotopverbundsysteme Keine Inanspruchnahme von Biotopflächen, die unter Lebensraumschutz gemäß Naturschutzrecht stehen und in funktionalem Zusammenhang mit den bachbegleitenden Grünzügen stehen. Solche Flächen sind als ökologische Vorrangbereiche festgelegt. Erhaltung hochwertiger Produktionsflächen für die Landwirtschaft Die Kernräume für die landwirtschaftliche Produktion (= große zusammenhängende, gut bewirtschaftbare Flächen mit überwiegend hoher Bodenbonität) werden als Vorrangbereiche für die Landwirtschaft festgelegt. Eine Inanspruchnahme für andere als landwirtschaftliche Zwecke ist hier nur bei Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses möglich Standortbezogene Festlegungen und Rahmenbedingungen für den FWP Im erforderlichen Wortlaut werden die Ergebnisse der Überprüfung (Umweltprüfung und raumordnungsfachliche Überprüfung), die für die nachfolgenden Ebenen (Flächenwidmungs- und Bebauungsplan) relevant sind, festgehalten. Die standortbezogenen Festlegungen erfolgen für die Themen: Nutzung Checkliste Wohnen Arbeiten (Gewerblich, Touristisch, Sonderformen) Ausgabe

36 Erschließung (insbesondere technische Infrastruktur) Checkliste Wie erfolgt die Verkehrserschließung? Welche Flächen sind von einer Bebauung freizuhalten, um diese sicherzustellen? Erforderliche Angaben zur Oberflächenentwässerung Erforderliche Angaben zur Wasserversorgung Erforderliche Angaben zur Abwasserentsorgung Erforderliche Angaben zur Energieversorgung.. Bauliche Entwicklung In diesem Kapitel sind die grundlegenden Vorgaben für die Bebauungsplanung zu treffen. Vor allem die Umweltprüfung wird hierfür relevante Ergebnisse liefern, so zb aus der Befassung mit dem Thema "Orts- und Landschaftsbild" abgeleitete maximale Höhenentwicklung, freizuhaltende Flächen (ev. Sichtachsen zu Dominanten). Checkliste Bauliche Ausnutzbarkeit Höhenentwicklung Bauweise Freiflächengestaltung (Spielplätze, etc.) Freizuhaltende Sichtachsen.. Sonstige Rahmenbedingungen für die Nutzung In diesem Kapitel sind alle sonstigen Vorgaben zusammenzufassen, die sich aus den vorangegangenen Prüfungen als relevant für die nachgeordneten Planungsebenen herausstellten bzw. als Minderungsmaßnahmen formuliert wurden. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Qualität der Festlegungen unterschiedlich sein kann. Es ist allerdings darauf aufmerksam zu machen, dass sich hievon die nachfolgenden Prüferfordernisse im Rahmen der Flächenwidmungsplanung ableiten. Wenn zb die wesentlichen Inhalte zur Verkehrserschließung bereits im Rahmen der REK Ausarbeitung formuliert wurden und die Genehmigung des REK darauf basierte, ist - bei Berücksichtigung dieser Vorgabe bei der Aufstellung/Änderung des Flächenwidmungsplanes (sichergestellt durch die Festlegungen im Bebauungsplan) - eine neuerliche Befassung der Verkehrsplanung nicht erforderlich. Wird allerdings nur als Widmungsvoraussetzung "eine entsprechende Verkehrserschließung" definiert, so wäre diese Festlegung nicht ausreichend, um eine neuerliche Befassung der Verkehrsplanung im Rahmen der Flächenwidmung auszuschließen. 12. Ausgabe

37 Checkliste Lärmschutzmaßnahmen, wie Lärmschutzwand, -wall, Orientierung der Baukörper lärmabgewandt Schalltechnisches Gutachten Abstandsflächen (keine Wohnnutzung im Einflussbereich von Hochspannungsleitungen etc.) Biotopverbund. Grundsätzlich empfiehlt es sich, zwischen Widmungsvoraussetzungen, Rahmenbedingungen für die Widmung und Bebauungsvorgaben zu unterscheiden. Die einzelnen erforderlichen Maßnahmen werden diesen Punkten zugeordnet. Widmungsvoraussetzungen sind in diesem Zusammenhang Maßnahmen, die zu erfolgen haben, bevor die Widmung weiterverfolgt werden kann, wie zb Verbauung einer Roten Gefahrenzone. Es können jedoch nur jene Maßnahmen als Widmungsvoraussetzungen formuliert werden, deren grundsätzliche technische Machbarkeit bereits im Rahmen der REK-Erstellung geklärt wurde. Rahmenbedingungen für die Widmung sind Maßnahmen, die im Zuge der Teilabänderung umzusetzen sind, zb Vorlage schallschutztechnisches Projekt. Bebauungsvorgaben bezeichnen wichtige Inhalte des Bebauungsplanes. Nachdem die Umweltprüfung auf Ebene des REK eine Abschichtung der UP und UEP auf Flächenwidmungsplanebene intendiert sowie entsprechende Fallfristen mit der Umstellung auf das REK neu verbunden sind, ist es erforderlich, dass die Überprüfung im REK ausreichend detailliert erfolgt. Die grundsätzliche technische Machbarkeit einer Widmung (Ausschluss von Widmungsverboten) muss deshalb bereits in der Phase des REK geklärt sein. Nicht ausreichend ist zb die Verlagerung entsprechender Prüfungen über die grundsätzliche Baulandeignung auf die Ebene des Flächenwidmungsplanes. Ebenso ist es nicht möglich, die Umweltprüfung für eine Fläche gänzlich auf die Ebene des Flächenwidmungsplanes zu verlagern. Damit wäre dem gesetzlichen Auftrag Umweltprüfung auf Ebene des REK nicht entsprochen. Folgende Optionen stehen jedoch offen: Für das in Teilbereichen mögliche Vorhandensein zb von schützenswerter Fauna und Flora bieten sich grundsätzlich drei mögliche Vorgehensweisen an: Sichtung sämtlicher Datenmaterialen zum Nachweis des Vorhandenseins der vermuteten Fauna/Flora im Rahmen des REK je nach Schutzwürdigkeit der möglicherweise vorkommenden Fauna/Flora könnte dies auch Zusatzerhebungen erforderlich machen. Das Vorkommen wird, ohne den gutachtlichen Nachweis zu erbringen, angenommen; Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen (zb Einhaltung eines Abstandes zum Waldrand, Erhaltung von Refugien im Rahmen der Bebauungsplanung, etc.) werden formuliert oder der mögliche Verlust der Art an diesem Standort wird in den Abwägungsprozess einbezogen. Der Nachweis des Vorhandenseins wird auf die Ebene der Flächenwidmungsplanung verlagert, indem in den Wortlaut eine entsprechende Befundung als Widmungsvoraussetzung formuliert wird. Die Überprüfung der Auswirkungen auf die übrigen Schutzgüter inkl. Alternativenprüfung hat aber auf Ebene des REK zu erfolgen. 12. Ausgabe

38 Fallbeispiel: Entwicklungsbereich "1a" als Erweiterung des bestehenden Standortes "1" (nicht abgebildet) Funktion: "W" Wohnfunktion Festlegungen: "F" signalisiert besondere Festlegungen gemäß 35 Abs 4 Z 2 4 ROG 2009 im Textteil des REK; in diesem Fall z.b. als Widmungsvoraussetzung die Verkehrserschließung und als Rahmenbedingung Festlegungen im Bebauungsplan hinsichtlich einer gestaffelten Dichte 7. Räumliches Entwicklungskonzept Planteil 7.1. Entwicklungsplan Der Entwicklungsplan beinhaltet all jene Flächen, welche die Gemeinden nach Durchführung der Umweltprüfung, Berücksichtigung der übergeordneten Planungsvorgaben und Abwägung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung in den nächsten 20 Jahren für eine Entwicklung vorsieht. Bereits in der Phase der Begutachtung des ROG wurde die Restriktion der Entwicklungsflächen auf den Bedarf von 20 Jahren sehr kontrovers diskutiert. Während für die Restriktion spricht, dass den Gemeinden die Möglichkeit zur Baulandmobilisierung bereits in der Phase des REK gegeben wird, sprach dagegen die Überlegung, dass möglicherweise raumordnungsfachlich geeignete Flächen, die bei der Erstellung des REK nicht verfügbar waren, im Entwicklungsplan nicht berücksichtigt werden und bei einer Änderung der Verfügbarkeit eine neuerliche Änderung des REK erforderlich machen. Hinzu kam die Tatsache, dass die bestehenden Flächenwidmungspläne mehr als den 10-Jahres-Bedarf beinhalten können (2/3 der Baulücken) und manche, va kleinere Gemeinden dadurch möglicherweise durch das neue REK Rückwidmungen in günstigen Lagen vornehmen müssen. Als Kompromiss wurde deshalb vereinbart, dass 50 % der nicht umweltprüfpflichtigen Entwicklungsflächen (kleiner als m²) den 12. Ausgabe

39 realistisch (dh mit "glaubwürdigen" Bevölkerungszielzahlen als Basis) ermittelten 20-Jahres-Bedarf übersteigen dürfen. Die im Gesetz vorgegebene "Orientierung" am 20-Jahres-Bedarf scheint somit hinreichend berücksichtigt zu sein, gleichzeitig macht es die Kontingentierung jedoch notwendig, Fragen der Verfügbarkeit von Flächen bereits in der Phase des REK zu prüfen und empfehlenswerterweise durch Optionen zu sichern. Im Entwicklungsplan sind ebenfalls jene Flächen darzustellen, welche die Gemeinde als Vorbehaltsflächen für den förderbaren Wohnbau zu kennzeichnen beabsichtigt. Grundsätzlich sind im Entwicklungsplan zu unterscheiden zwischen Flächen, die für eine Baulandausweisung in Betracht kommen inkl. geeignete Flächen für den förderbaren Wohnbau (= geplante Vorbehaltsflächen für den förderbaren Wohnbau gemäß 42 ROG 2009) sind dabei gesondert darzustellen. Flächen, die für grünlandgebundene Einrichtungen in Betracht kommen Flächen, die für die Freiraumentwicklung von Bedeutung sind Darstellungsempfehlung Um eine einheitliche Darstellung der Entwicklungspläne der umweltgeprüften REKs aller 119 Gemeinden zu gewährleisten ist für diese eine einheitliche Legende entwickelt worden, die den OrtsplanernInnen vom Amt der Salzburger Landesregierung zur Verfügung gestellt wird. Diese beinhaltet die Legenden und Attributtabellen für die relevanten Geodatenbestände des Entwicklungsplanes wie auch Symboliken für die standortbezogenen Festlegungen. Die OrtsplanerInnen werden ersucht, diese GIS-Datenbestände zu verwenden und maximal geringfügig zu erweitern, wo es notwendig erscheint. Legenden für Geometrien, die für eine Baulandausweisung in Betracht kommen a) Abgrenzung des Siedlungsschwerpunktes (Siedlungsschwerpunkt) Eine Signatur, eigenes Polygon ohne besondere Inhalte in der Attributtabelle b) Siedlungsgrenzen (Siedlungsgrenzen) Zwei Signaturen, Linienfile mit Unterscheidung zwischen absoluter (ohne Interpretationsspielraum) und relativer (mit Interpretationsspielraum und ergänzenden Festlegungen im Textteil) Siedlungsgrenze. c) Siedlung_und_Bebauung (Siedlung_und_Bebauung_p) Polygonfile; Flächen, die für eine Baulandausweisung in Frage kommen. W Wohnen Entwicklungsfläche für Wohnfunktion B Betrieb Entwicklungsfläche für betriebl. und gewerbl. Entwicklung Z Zentrumsfunktion Entwicklungsfläche für zentrale Funktionen T Tourismus Entwicklungsfläche für touristische Funktionen M Mischfunktion Entwicklungsfläche für sonstige und/oder Mischfunktion V Vorbehalt Flächen geeignet für den förderbaren Wohnbau Die Signaturen sind entsprechend dem Anhang bzw. entsprechend dem lyr-file zu verwenden und auf Basis Orthophoto abzugrenzen. 12. Ausgabe

40 d) Symbol für standortbezogene Festlegungen Für den Bestand ist ein zweiteiliges Symbol vorgesehen, bestehend aus der fortlaufenden Nummerierung und der Namensbezeichnung des Standortes. Im ersten Rechteck wird die laufenden Standortnummer des Bestandes festgehalten, im zweiten Rechteck die Standortbezeichnung in Textform Für die Entwicklungsbereiche ist ein dreiteiliges Symbol vorgesehen, bestehend aus der fortlaufenden Nummerierung, der geplanten Funktion und allfälliger Festlegungen gemäß 25 Abs 4 Zi 2 4 ROG Im ersten Rechteck wird die laufende Standortnummer des Entwicklungsbereiches festgehalten. Diese setzt sich zusammen aus der Standortnummer des Bestandes aus dem sich der Entwicklungsbereich fortsetzt und maximal vier vom Bestand ausgehenden Entwicklungsrichtungen. Vorgeschlagen wird hier für a) Richtung Norden, b) Richtung Osten, c) Richtung Süden und d) Richtung Westen Im zweiten Rechteck wird die Funktion entsprechend der Aufstellung oben festgelegt. Im dritten Rechteck wird festgelegt, ob für die Widmung bzw. Bebauung noch Festlegungen getroffen worden sind. Mit dem "F" wird signalisiert, dass im Textteil diese Widmungsvoraussetzungen oder Rahmenbedingungen bei dem entsprechenden Standort thematisiert werden; wird dieses Rechteck frei gelassen, sind keine Festlegungen getroffen worden (siehe dazu auch Kapitel 6.4). Legenden für Geometrien, die für infrastrukturelle Einrichtungen in Betracht kommen a) Verkehrsflächen (Verkehrsflächen_p) Polygon, beinhaltet Parkplatz und Flugplatz, -feld b) Verkehrslinien (Verkehrsflächen_l) Linienfile, beinhaltet fünf Ausprägungen vom örtlichen Wegenetz, Fußweg und Radweg bis zur Trassenfreihaltung für Autobahnen c) Verkehrspunkte (Verkehrsflächen_pkt) Punktfile für Haltestellen von schienengebundenen und nichtschienengebundenen Massentransportmitteln d) Seilbahn und Energie (Seilbahn und Energie) Linienfile mit sechs Ausprägungen für Planungsabsichten mit den oben angeführten Inhalten Für alle gilt: Die Signaturen sind entsprechend dem Anhang bzw. entsprechend dem lyr-file zu verwenden und auf Basis Orthofoto abzugrenzen. Legenden für Geometrien, die für grünlandgebundene Einrichtungen in Betracht kommen a) Gruenland (Gruenland_p) Polygon, beinhaltet grünlandgebundene Einrichtungen wie Freizeitinfrastruktur, Fussballplätze, Skipisten 12. Ausgabe

41 Auch hier gilt: Die Signaturen sind entsprechend dem Anhang bzw. entsprechend dem lyr-file zu verwenden und auf Basis Orthofoto abzugrenzen. Legenden für Geometrien, die für die Freiraumentwicklung von Bedeutung sind a) Freiraum (Freiraum_p) Polygon, beinhaltet Flächen, die für die Freiraumentwicklung von Bedeutung sind. Dies sind Vorrangflächen für Naturraum und Ökologie, Grünzüge und Vorrangflächen für die Landwirtschaft b) Freiraum (Freiraum_l) Linienstruktur, beinhaltet Linien, die für die Freiraumentwicklung von Bedeutung sind. Dies sind Vorrangbereiche Naturraum und Ökologie, Grünkeile und Grünverbindungen und Freihaltezonen. Für alle gilt: Die Signaturen sind entsprechend dem Anhang bzw. entsprechend dem lyr-file zu verwenden und auf Basis Orthophoto abzugrenzen. siehe auch Anhang Verwendung der Applikation ROGServe Seit 2008 werden sämtliche Flächenwidmungsplan-Verfahren über die Fachapplikation ROGServe abgewickelt, weshalb es sinnvoll erschien, schon der Vollständigkeit halber auch die genehmigungspflichtigen REK-Verfahren (Neuaufstellungen und in Folge deren allfällige Änderungen) in die Applikation zu integrieren. Im Gegensatz allerdings zu den FWP-Änderungen, die sich stets auf ein abgegrenztes Areal beziehen, besteht das REK aus einer Vielzahl von Entwicklungsflächen und -zielen, was in der gegebenen Struktur nicht bzw. nur mit unvertretbar hohem Aufwand darstellbar wäre. Es wurde daher ein Kompromiss dahingehend getroffen, dass zwar die Applikation im Rahmen der Verfahrensabwicklung genutzt, nicht jedoch mit wenigen Ausnahmen - eine unmittelbare Befüllung strukturierter Datenfelder vorgesehen ist. Vielmehr dient die Applikation als Plattform für alle in das Verfahren involvierten Fachdienststellen, als Speicherort für die einzelnen Teile des Räumlichen Entwicklungskonzeptes und in weiterer Folge der Verknüpfung von Verfahrensdaten mit GISonline oder ArcGis über eine eigene Geodatenschicht. Die Gemeinden und OrtsplanerInnen werden daher gebeten, auch bei Verfahren betreffend die Räumlichen Entwicklungskonzepte ROGServe zu verwenden. 12. Ausgabe

42 12. Ausgabe

43 8. Anhang 8.1. Beispiele für Datengrundlagen Schutzgut Boden: Bodendaten: Digitale Bodenkarte Österreichs BORIS - Ergebnisse der Bodenzustandsinventur Finanzbodenschätzung Salzburger Geographisches Informationssystem Altlasten: Altlastenkataster Altflächenatlas, Verdachtsflächenkataster Geologie Geologische Karte Schutzgut Klima, Luft: IG-Luft, Emissionskataster Schutzgut Wasser: Wasserbuch WasserInformationsSystem Salzburg - WIS Schutzgut Pflanzen und Tiere: Salzburger Naturschutzbuch Biotopkartierung Biodiversitätsdatenbank des Landes Salzburg am Haus der Natur Schutzgut Landschaft, Ortsbild: diverse Landschaftsschutzgebiets-Verordnungen diverse Ortsbildschutzgebiets-Verordnungen Altstadterhaltung Schutzgut Mensch: Erholung: Landschaftsschutzgebiets-Verordnungen Immissionsschutzrichtlinie Lärm Schutzgut Kultur- und Sachgüter: Archäologische Fundzonen 12. Ausgabe

44 8.2. Prüfgegenstände Schutzgut Mögliche Inhalte zum Bestand Prüfung der Auswirkungen Bedeutung, Relevanz für eine nachhaltige Planung Vermeidung und Verringerungsmaßnahmen (W, R, B) Boden Bodenarten Bodenverbrauch in Bezug auf Dauersiedlungsraum und Vorkommen in Gebiet/Region Sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Vermeidung von Standorten mit ungeeigneten Baugrundeigenschaften (z.b. grundwasserbeeinflusste Standorte), Berücksichtigung besonders produktiver Standorte für die Land- und Forstwirtschaft Begrenzung der Grundflächenzahl und des Versiegelungsgrades (B) Bodenfunktion Verlust von Flächen mit besonderen Bodenfunktionen (natürliche Ertragsfähigkeit, Retentions- und Rückhaltevermögen, Puffervermögen, Archivfunktion) Erhaltung bzw. Berücksichtigung besonders produktiver Standorte für die Land- und Forstwirtschaft, Berücksichtigung bzw. Schutz von Moorböden, Vermeidung von Inanspruchnahme in Bereichen mit Bodendenkmälern (Römerstraße, Keltengräber u.ä.) Je nach Funktion, Begrenzung des Versiegelungsgrad Aussparung von sensiblen Bereichen (R) Rohstoffvorkommen Verlust von Flächen, die potentiell zur Rohstoffgewinnung von Bedeutung sind Schutz, Erhaltung von Bereichen, die für eine Rohstoffgewinnung erforderlich sind keine (Boden) Schutzwald zur Verhinderung von Erosion Waldentwicklungsplan Vermeidung von Entwicklungen auf sensiblen Standorten, Umsetzung der Alpenkonvention keine Altlasten Kartierung von Altlastenverdachtsflächen Kenntnis von Altlasten, Vermeidung von Siedlungsentwicklung auf Standorten mit Altlasten (Vermeidung von hohen Kosten für die Baugründung / Fundamentierung) Keine bzw. wenn Siedlungsentwicklung Vorrang: Sanierung des Bodens als (R) 12. Ausgabe

45 Schutzgut Mögliche Inhalte zum Bestand Prüfung der Auswirkungen Bedeutung, Relevanz für eine nachhaltige Planung Vermeidung und Verringerungsmaßnahmen (W, R, B) Wasser Oberflächengewässer, Vorhandene Wasserflächen (Still- und Fließgewässer, Wasserrückhaltebecken, bedeutsame Quellen ) Umfang der Betroffenheit, Umgestaltung des Gewässerlaufs, Naturnähe von Ufer und Böschungen Schutz von Uferzonen, Erhaltung der Durchgängigkeit von Gewässern Festlegung eines Mindestabstands zu Gewässern (R, B) Maßnahmen zur Oberflächenentwässerung (W, R, B) Grundwasser; Bereiche mit hohem natürlichen Grundwasserstand Gefahr der Beeinträchtigung von Qualität (abh. von Art und Mächtigkeit der Überdeckung) und Quantität (nur bei Vorhaben mit hohem Verbrauch und in Gebieten von Knappheit) Erhalten der Grundwasserneubildung vor Ort durch wasserdurchlässige Beläge und Versickerungsanlagen, Erhaltung des Grundwasserschutzes Vermeindung: keine Baulandausweisung in Bereichen mit geringem Abstand zum Grundwasser und einer geringen Überdeckung. Wasserrechtlich geschützte Gebiete besonders Auswirkungen zu messen am Schutzzweck (z.b. Trinkwasserschutzgebiet) Vermeidung von Abwägungsfehlern, Beachtung der Festlegungen aus der Schutzgebietsverordnung Beachtung der Schutzgebietsgrenzen (R) Einhaltung des Mindestabstandes zu Schutzgebietsgrenzen (R, B) Hochwasserabflussgebiete und für den Hochwasserabfluss und rückhalt wesentliche Flächen Betroffenheit solcher Flächen Vermeidung von Abwägungsfehlern, Erhaltung ausreichend großer Retentionsräume Vermeidung: Freihaltung (keine Baulandausweisung) Verringerung: keine Schutzgut und Luft Klima Bioklimatisch und lufthygienisch besonders belastete Gebiete Mögliche Beiträge zu Aufwertung Freihaltung von Frischluftschneisen Vermeidung von Kaltluftstau und negativen kleinklimatischen Bedingungen (Heizkosten, Erhöhung der Spätfrostgefahr) Integration von kaltluft-erhöhenden Grünstrukturen (Rasen mit Einzelbäumen) (B) Freihalten von Bereichen mit Frischluftschneisen von Bebauung (R, B) 12. Ausgabe

46 Schutzgut Mögliche Inhalte zum Bestand Prüfung der Auswirkungen Bedeutung, Relevanz für eine nachhaltige Planung Vermeidung und Verringerungsmaßnahmen (W, R, B) Abstimmung der Widmungskategorien (R) Bioklimatisch und lufthygienisch wertvolle Bereiche (z.b. Kurbereiche) Mögliche Beeinträchtigung wertvoller Bereiche Erhaltung bioklimatisch und lufthygienische wertvoller Lagen Freihaltung (= keine Baulandausweisung) von Frischluftschneisen Abstimmung der Widmungskategorien (R) Zustand der Luft Hauptemittenten; Art und Lage Verunreinigung durch Widmungspotential (z.b. Gewerbegebiet) Verunreinigung durch zusätzlichen Verkehr Positive Auswirkungen berücksichtigen; durch zentrale Lage, ÖV- Anschluss Erhalten der Lebensqualität in allen Siedlungsteilen, Abwägung von Folgewirkungen von Siedlungsentwicklungen auf die Verkehrsentwicklung über den neu entwickelnden Bereich hinaus, Berücksichtigung von Summenwirkungen (Zusammenkommen mehrerer Planungen) Abstimmung der Widmungskategorien (R) abschirmende Pflanzmaßnahmen in der Bebauungsplanung (B) keine Baulandausweisungen in Außenbereichen alternativen Verkehrführungen (W) Luftaustausch (Frischluft- und Kaltluftbahnen) Auswirkungen auf Durchlüftung Erhaltung wichtiger Frischluftentstehungsgebiete und Kaltluftfluss, Freihalten von Bahnen der Frischluftzufuhr, insbesondere bei Westwinden Festlegung von freizuhaltenden Flächen (R, B) Wald mit Wohlfahrtsfunktion zur Beeinträchtigung in Qualität und Flä- Erhaltung wirksamer Flächen keine 12. Ausgabe

47 Schutzgut Mögliche Inhalte zum Bestand Prüfung der Auswirkungen Bedeutung, Relevanz für eine nachhaltige Planung Vermeidung und Verringerungsmaßnahmen (W, R, B) Reinigung und Erneuerung der Luft chenumfang Schutzgut Pflanzen und Tiere Erfasste Biotope und zu schützende Arten und Lebensräume, Beachtung Belange des europäischen Artenschutzes. Beunruhigung/ Zerstörung/ Zerschneidung/ Beeinträchtigung Vermeidung von Fehlern bei der Abwägung insbesondere europarechtliche Belange des Artenschutzes Vermeidung: Erhaltung Verringerung: je nach betroffener Art, Vorschreibung von Maßnahmen, zb Maßnahmen im Bebauungsplan (R, B) Naturdenkmale und unter Naturschutz stehende Gebiete inklusive Natura 2000 Gebiete Beunruhigung/ Zerstörung/ Zerschneidung/ Beeinträchtigung Vermeidung von Fehlern bei der Abwägung, Belange von Schutzgebieten und von Natura 2000 unterliegen nicht der kommunalen Abwägung, Erhaltung der Qualität von Schutzgebieten, Vermeidung von zusätzlichem Prüfbericht (Naturverträglichkeitsprüfung) aufgrund des Verschlechterungsverbots in Natura 2000 Gebieten Im Einzelfall möglich nach den Vorgaben der Naturverträglichkeitsprüfung (W) Festlegung von Abstandflächen und Grünzügen zur Vermeidung von möglichen Verschlechterungen (R, B) Ökologisch wertvolle Flächen, wie Feldraine, Dorfweiher, Hecken u.a. Kleinstrukturen Beunruhigung/ Zerstörung/ Zerschneidung/ Beeinträchtigung Erhaltung des örtlichen Biotopverbundes und charakteristischer bzw. prägender Strukturen (z.b. Streuobstwiesen, Einzelbäume) Vermeidung : Freihaltung Verringerung: Erhaltungsgebote im BP (B) 12. Ausgabe

48 Schutzgut Mögliche Inhalte zum Bestand Prüfung der Auswirkungen Bedeutung, Relevanz für eine nachhaltige Planung Vermeidung und Verringerungsmaßnahmen (W, R, B) Land- Schutzgut schaft Landschaftsbild und Ortsbild Erlebnisqualität der Landschaft inkl. für die Erlebnisqualität relevante Strukturen (Kriterien: Vielfalt Reliefvielfalt; Eigenart kulturhistorisch bedeutsame Nutzungsformen) Schönheit ganzheitliche Betrachtung, z.b. durch Analyse und subjektive Bewertung des Musters der Landschaftselemente Erhaltung bzw. Entwicklung wichtiger landschaftsbildprägender Strukturen, bzw. von städtebaulich und kulturhistorisch wichtigen und typischen ortsbildprägenden Elementen, insbesondere Bereiche mit Ensemblewirkung Festlegung von zwingend zu erhaltenden Bäumen, Sträuchern und prägenden Landschaftselementen (Lesesteinwälle, Mauern, Hohlwege usw. im Rahmen der Bebauungsplanung) (B) Festlegung von Abstandsflächen und Grünzügen (R, B) Festlegungen zu Gebäudehöhen, Zulässigkeit von Geländeveränderungen (Aufschüttung, Abgrabung), Gestaltungsfestsetzungen (B) Landschaftsschutzgebiete mit dem Schutzzweck Landschaftsbild Darstellung der Betroffenheit und Beeinträchtigung Vermeidung von Abwägungsfehlern bezogen auf relevante Schutzgebietsverordnungen Vermeidung: keine Verringerung: Vorschreibung von Maßnahmen in der Bebauungsplanung (B) Schutzgut Mensch Erholung Darstellung wichtiger Erholungsräume inkl. Freiraumverbindungen (z.b. Fußund Radwege, Grünzüge und - verbindungen) Betroffenheit von Infrastruktur, Anlagen und Erholungsräumen Erhaltung der Funktionsfähigkeit und Nutzbarkeit entsprechender Anlagen bzw. Bereiche Vermeindung: keine Verringerung: Erhaltung oder Entwicklung von Grünverbindungen zu bestehenden oder neuen Erholungsräumen (R, B) 12. Ausgabe

49 Schutzgut Mögliche Inhalte zum Bestand Prüfung der Auswirkungen Bedeutung, Relevanz für eine nachhaltige Planung Vermeidung und Verringerungsmaßnahmen (W, R, B) Erholungswald Sportanlagen Touristische Infrastruktur (Skianlagen, Loipen usw.) Schutz vor Gefährdung Immissionen aus Anlagen (Lärm, Geruch, Erschütterungen, Elektrosmog, sonstige) Abschätzungen möglicher Belastungen für die Bevölkerung Vermeidung von Abwägungsfehlern und Beachtung gesetzlicher Vorgaben bzw. Normen Schutzmaßnahmen (Lärm-, Erschütterung- und Abschirmungsschutzmaßnahmen, Verbauung) (R, B) Immissionen aus Verkehr (Lärm, Er-schütterungen) Freihaltung der Gefahrenbereiche Standortgefahren (Wildbach, Steinschlag, Lawine, Tragfähigkeit, Schutzwald/Bannwald) Sicherung der Gefahrenbereiche (W) Berücksichtigung von Auflagen in der Bebauungsplanung in Abstimmung mit dem jeweiligen Fachbereich (B) 12. Ausgabe

50 Schutzgut Mögliche Inhalte zum Bestand Prüfung der Auswirkungen Bedeutung, Relevanz für eine nachhaltige Planung Vermeidung und Verringerungsmaßnahmen (W, R, B) Schutzgut Kultur und Sachgüter Kulturelles Erbe Denkmalschutz Bodendenkmäler Kulturdenkmäler Beeinträchtigungen (z.b. Beeinträchtigungen der Standfestigkeit, Fundamentierung, Fassade), Störung von Einzelobjekten sowie der Ensemblewirkung, Beeinträchtigung des Umfelds, Störung oder Zerstörung von Objekten Vermeidung von Fehlern bei der Abwägung von Belangen des Denkmalschutzes, Erhaltung von Denkmälern Festlegung von Abstandsflächen, Festlegung von Schutzmaßnahmen, abschirmende Pflanzmaßnahmen (B) Sachgüter Beeinträchtigungen (z.b. Beeinträchtigungen der Standfestigkeit) Festlegung von Abstandsflächen, Festlegung von Schutzmaßnahmen, abschirmende Pflanzmaßnahmen, Auflagen zur Gestaltung (B) W = Widmungsvoraussetzung, R = Rahmenbedingung, B = Bebauungsvorgabe 12. Ausgabe

51 8.3. Planzeichen zum REK zu Legenden für Geometrien, die für eine Baulandausweisung in Frage kommen: 12. Ausgabe

52 zu Legenden für Geometrien, die für infrastrukturelle Einrichtungen in Betracht kommen 12. Ausgabe

53 zu Legenden für Geometrien, die für grünlandgebundene Einrichtungen in Betracht kommen zu Legenden für Geometrien, die für die Freiraumentwicklung von Bedeutung sind 12. Ausgabe

54 12. Ausgabe

55 REK- VERFAHREN HANDBUCH RAUMORDNUNG Teil 6 Kapitel 6.2 Verfahrensschritte zur Neuaufstellung und Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzeptes (REK) 1. Allgemeines Das Räumliche Entwicklungskonzept (REK) ist ein Planungsinstrument der örtlichen Raumplanung und stellt die Grundlage für die Entwicklung der Gemeinde, im Besonderen in Hinblick auf den Flächenwidmungsplan und den Bebauungsplan dar. Die Gemeinde ist zwar an die Vorgaben des REK gebunden, dieses entfaltet aber keine Rechtswirkung gegenüber Dritten. Das REK besteht aus einem Textteil mit den räumlichen Entwicklungszielen und -maßnahmen für einen Planungszeitraum von 20 Jahren sowie einer planlichen Darstellung (Entwicklungsplan), welche von gleichrangiger Bedeutung sind. Mit dem ROG 2009 hat das REK eine wesentliche Aufwertung erfahren. Entscheidend ist hierbei in erster Linie die Verschiebung der Umweltprüfung auf die Ebene des REK als Planungsinstrument, was eine erhebliche Entlastung des Umsetzungsinstruments Flächenwidmungsplan mit sich bringt. 2. Bestandsaufnahme Die Bestandsaufnahme bildet die Grundlage für die Aussagen und Festlegungen des REK. Dabei sind die für die Raumordnung wesentlichen Gegebenheiten zu erheben. Das sind die naturräumlichen Gegebenheiten und Umweltbedingungen die infrastrukturellen Gegebenheiten die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten und die bevölkerungs- und wirtschaftsstrukturellen Gegebenheiten. Die Entwicklungsprogramme des Landes, die Planungen der Nachbargemeinden und sonstiger behördlicher Planungsträger sind hierbei zu beachten. Die Ergebnisse der Bestandsaufnahme sind zusammen mit den wesentlichen Aussagen, die sich daraus ergeben (zb Änderung oder Neuaufstellungsbedarf des REK) darzustellen. 3. Überprüfung von Planungen 3.1. nach ROG 2009 Das REK ist ebenso wie der Flächenwidmungsplan im Abstand von jeweils zehn Jahren, ausgehend vom Inkrafttreten des Flächenwidmungsplans, zu überprüfen. Dabei sind die Erreichung der Entwicklungsziele des REK, die Ausweisungen im Flächenwidmungsplan und die Umweltauswirkungen, die im Rahmen der Umweltprüfung prognostiziert worden sind, einer Bewertung zu unterziehen. Darüber ist ein Bericht zu verfassen, der so strukturiert sein soll, dass die konkreten Zielsetzungen und Auswirkungen nachvollziehbar werden. Beispielsweise könnten die Daten der Bestandsaufnahme aktualisiert werden, damit diese als umfassende Beurteilungsgrundlage vorliegen und im Fall einer Revision des REK die wichtigsten Vorarbeiten bereits durchgeführt sind. 11. Ausgabe

56 REK- VERFAHREN HANDBUCH RAUMORDNUNG Teil 6 Kapitel 6.2 Mit den Ergebnissen der Überprüfung hat sich dann die Gemeinde auseinanderzusetzen und einen entsprechenden Beschluss über den Anpassungsbedarf und das Erfordernis einer Revision zu fassen. Die Überprüfung des REK und des Flächenwidmungsplans ist parallel durchzuführen, damit gleichzeitig mit der Überprüfung der Zielerreichung das entsprechende Anpassungserfordernis der Planungen besser beurteilt werden kann Übergangsbestimmungen ROG ROG Abs 4 ROG 2009 regelt die Übergangsbestimmungen im Bezug auf die Überprüfung des REK und des Flächenwidmungsplans. Jene Gemeinden, deren Flächenwidmungsplan nicht innerhalb von 10 Jahren vor dem Inkrafttreten des ROG 2009 (somit vor dem 1. April 1999) neu aufgestellt wurde oder an das ROG 1998 angepasst wurde, müssen die Überprüfung des REK längstens bis zum vornehmen. Die Frist zur periodischen Überprüfung beginnt dann mit dem Vorliegen der Mitteilung über den Überprüfungsbericht und Niederschrift über die Auseinandersetzung damit an die Landesregierung. 4. Voraussetzungen für die Änderung oder Neuaufstellung des REK 4.1. Änderung Eine Änderung des REK ist dann vorzunehmen, wenn sich aus der Überprüfung von Planungen ein Grund zur Änderung des REK ergibt, sich die Planungsgrundlagen geändert haben. Dies kann aufgrund von geänderten sachlichen Voraussetzungen oder geänderten Planvorstellungen der Gemeinde selbst der Fall sein. eine Änderung des REK zur Vermeidung von erkennbaren Fehlentwicklungen oder Entwicklungsdefiziten notwendig wird. Das REK ist in jeden Fall zu ändern, wenn dies durch die Erlassung und Änderung von Entwicklungsprogrammen des Landes erforderlich ist (vgl 13 Abs 6 ROG 1998). Sofern Entwicklungsprogramme des Landes geändert oder erlassen werden, muss auch das darauf basierende REK geändert werden Neuaufstellung Eine Neuaufstellung (Revision) des REK kommt dann zum Tragen, wenn Änderungen in den Planungsmaßnahmen das gesamte Gemeindegebiet betreffen. Dies ist schon dann der Fall, wenn sich die Bestandsaufnahme auf das gesamte Gemeindegebiet und nicht nur auf Teile bezieht. 5. Verfahrensablauf 5.1. REK nach ROG 1998 ROG 2009 Die unter ROG 1998 erstellten REK gelten als REK im Sinne des ROG Änderungen und Neuaufstellungen der REK sind bis zum auch nach den bisher geltenden Bestimmungen des ROG 1998 zulässig. 11. Ausgabe

57 REK- VERFAHREN HANDBUCH RAUMORDNUNG Teil 6 Kapitel Verfahren nach ROG 1998 Das ROG 1998 sieht in 13 ROG 1998 ein Verfahren für die Neuaufstellung und Änderung des REK vor. Folgende Verfahrensschritte sind zu beachten: 1. Mitwirkung und Information der Öffentlichkeit 2. Entgegennahme von Äußerungen und Stellungnahmen der Nachbargemeinden und vom Regionalverband 3. Strukturanalyse, Problemanalyse, Auseinandersetzung mit daraus ableitbaren Entwicklungszielen und maßnahmen 4. Fachliche Beratung durch die Landesregierung in grundsätzlichen Fragen 5. Beschlussfassung unter Miteinbeziehung der eingebrachten Stellungnahmen sowie der zusammenfassenden Begutachtung der Landesregierung 6. Allgemeine Einsichtnahme im Gemeindeamt bzw Magistrat 7. Übermittlung je einer Ausfertigung des REK an die Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaft und den Regionalverband Die Verfahrenschritte im Einzelnen: Mitwirkung und Information der Öffentlichkeit Es bleibt hier der Gemeinde selbst überlassen, die Art und das Ausmaß der Bürgerbeteiligung zu bestimmen. Die Gemeinde muss die Mitwirkung der Öffentlichkeit in angemessener Weise (vgl 13 Abs 3 ROG 1998) ermöglichen. In Frage kommen beispielsweise Gemeindeversammlungen Gemeindebriefe Ausstellungen uä Aussendungen von Informationsmaterial Entscheidend ist, dass die Ergebnisse der Strukturuntersuchung und die beabsichtigten Aussagen über Entwicklungsziele- und maßnahmen dargestellt werden. Die Gemeinde hat der Öffentlichkeit die Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen zu ermöglichen. Entgegennahme von Äußerungen und Stellungnahmen der Nachbargemeinden und vom Regionalverband Die Gemeinde hat von den Nachbargemeinden und dem Regionalverband Stellungnahmen zur Neuaufstellung des REK einzuholen. Diese Äußerungen hinsichtlich der Ergebnisse der Strukturuntersuchung und die beabsichtigten Aussagen über Entwicklungsziele- und maßnahmen müssen bei der Ausarbeitung des REK- Entwurfs miteinbezogen werden. Strukturanalyse, Problemanalyse, Auseinandersetzung mit daraus ableitbaren Entwicklungszielen und maßnahmen Das REK hat als Grundlage für spätere Flächenwidmungs- und Bebauungspläne eine Festlegung des gegebenen Zustands, eine Bewertung desselben und darauf aufbauend die Formulierung der weiteren Entwick- 11. Ausgabe

58 REK- VERFAHREN HANDBUCH RAUMORDNUNG Teil 6 Kapitel 6.2 lungsziele der Gemeinde zu beinhalten. Mit Hilfe von Struktur- und Problemanalysen sollen jene Maßnahmen festgelegt werden, die zur Erreichung der Entwicklungsziele der Gemeinde ausschlaggebend sind. Fachliche Beratung durch die Landesregierung in grundsätzlichen Fragen Die Landesregierung hat die Gemeinden über deren Ersuchen in grundsätzlichen Fragen der Erstellung des REK fachlich zu beraten. Nachdem die Gemeinden die Stellungnahmen und Äußerungen der Nachbargemeinden, des Regionalverbandes und der Öffentlichkeit eingeholt haben, ist der Landesregierung Gelegenheit zu einer zusammenfassenden Begutachtung zum Entwurf des REK zu geben. Beschlussfassung unter Miteinbeziehung der eingebrachten Stellungnahmen sowie der zusammenfassenden Begutachtung der Landesregierung Die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) hat über die Neuaufstellung oder Änderung des REK einen Beschluss zu fassen. Dabei sind die Stellungnahmen der Bevölkerung, der Nachbargemeinden und des Regionalverbandes zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat sich die Gemeindevertretung mit der zusammenfassenden Begutachtung der Landesregierung zum Entwurf des neuen REK auseinanderzusetzen. Da das REK die Grundlage für die Aufstellung des Flächenwidmungsplanes bildet, welcher als Verordnung der aufsichtsbehördlichen Genehmigungspflicht durch die Landesregierung unterliegt, muss das REK vor dem Zeitpunkt der Auflage eines darauf aufbauenden Flächenwidmungsplanentwurfs beschlossen sein. Allgemeine Einsichtnahme im Gemeindeamt bzw Magistrat Entsprechend dem Erfordernis der Transparenz von Planungsmaßnahmen hat die Gemeinde das beschlossene REK zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Dies hat beim Gemeindeamt bzw in der Stadt Salzburg beim Magistrat zu den für den allgemeinen Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zu erfolgen. Übermittlung je einer Ausfertigung des REK an die Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaft und den Regionalverband Der Landesregierung, der Bezirkshauptmannschaft sowie dem Regionalverband sind je eine Ausfertigung des REK zu übermitteln. Die REK sind für die Landesregierung in zweifacher Hinsicht bedeutsam. Zum einen um in die eigenen Planungen die örtlichen Zielsetzungen einarbeiten zu können und zum anderen für die aufsichtsbehördliche Tätigkeit der Landesregierung. Gleiches gilt für die Bezirkshauptmannschaften. Der Regionalverband soll anhand der REK die Umsetzung seiner Planungen auf dieser Ebene verfolgen und im Rahmen seiner Tätigkeit darauf Rücksicht nehmen. Das ROG 1998 sieht für das REK noch keine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung vor. Es besteht allerdings auch bei Änderung oder Neuaufstellung des REK nach dem ROG 1998 die Möglichkeit, eine Umweltprüfung durchzuführen. Bei Vorliegen einer Umweltprüfung auf Ebene des REK würde eine weitere Umweltprüfung im Rahmen der Änderung des Flächenwidmungsplans entfallen, sofern aus dieser Prüfung keine zusätzlichen Erkenntnisse in Bezug auf die Umweltauswirkungen zu erwarten sind. 11. Ausgabe

59 REK- VERFAHREN HANDBUCH RAUMORDNUNG Teil 6 Kapitel 6.2 Übersicht: Neuaufstellung und Änderung des REK nach ROG 1998 Mitwirkung der Öffentlichkeit, Entgegennahme von Stellungnahmen Ausarbeitung eines Entwurfs Fachliche Beratung in grundsätzlichen Fragen der Landesregierung Strukturuntersuchung, Problemanalyse, Aussagen über beabsichtigte Entwicklungsziele und -maßnahmen Stellungnahmen der Öffentlichkeit Miteinbeziehung der Stellungnahmen Nachbargemeinden und Regionalverband zusammenfassende Begutachtung der Landesregierung Beschlussfassung der Gemeindevertretung Allgemeine Einsichtnahme am Gemeindeamt/Magistrat Übermittlung an Landesregierung, Bezirkshauptmannschaft, Regionalverband 11. Ausgabe

60 REK- VERFAHREN HANDBUCH RAUMORDNUNG Teil 6 Kapitel Verfahren nach ROG Bekanntgabe der Einleitung eines Verfahrens zur Neuaufstellung des REK per Postwurfsendung 2. Ausarbeitung des Entwurfs unter Einbeziehung der Öffentlichkeit 3. Auseinandersetzung mit den zu erwartenden Umweltauswirkungen gem 5 Abs 4 ROG Vorlage des Entwurfs und des Umweltberichts an Nachbargemeinden, Regionalverband, Landesregierung 5. Übermittlung des Entwurfs und des Umweltberichts an betroffene Nachbarländer bei zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen 6. Auseinandersetzung mit den eingebrachten Stellungnahmen, Einarbeitung von allfälligen Änderungen in den Entwurf, Beschlussfassung 7. sechswöchige Auflage des Entwurfs und Umweltberichts 8. Kundmachung der Auflage an der Amtstafel und in der SLZ bzw im Amtsblatt der Stadt Salzburg 9. Auseinandersetzung mit den eingebrachten Stellungnahmen, Beschlussfassung 10. Antrag auf aufsichtsbehördliche Genehmigung bei der Landesregierung Die Verfahrensschritte im Einzelnen Bekanntgabe der Einleitung eines Verfahrens zur Neuaufstellung des REK per Postwurfsendung Der Bürgermeister hat allen Haushalten der Gemeinden per Postwurfsendung die beabsichtige Neuaufstellung des REK bekanntzumachen. Alle interessierten Gemeindebewohner und Gemeindebewohnerinnen sollen von der Neuaufstellungsabsicht Kenntnis erlangen. Ausarbeitung des Entwurfs unter Einbeziehung der Öffentlichkeit Die Bekanntgabe der Neuaufstellungsabsicht durch Postwurfsendung ersetzt nicht die zusätzlich geforderte Öffentlichkeitsarbeit. Der Ausarbeitung des Entwurfes ist die Öffentlichkeit "in geeigneter Weise" (vgl 65 Abs 1 ROG 2009) beizuziehen. Dies kann beispielsweise durch eine Versammlung, eine Ausstellung oder einen Gemeindebrief erfolgen. Das ROG lässt die Möglichkeiten der Öffentlichkeitsarbeit bewusst offen, um den Gemeinden einen ausreichenden Spielraum zu belassen, entsprechend den Neigungen und Bedürfnissen der Bevölkerung die am besten geeignete Form der Öffentlichkeitsbeteiligung zu wählen. Allerdings wird eine schriftliche Äußerungsmöglichkeit sehr wohl eingeräumt werden müssen. Wenn keine geeigneten Mitwirkungsmöglichkeiten vorgesehen sind, stellt dies eine Verletzung der Verfahrensvorschriften dar. Diese würde die Erteilung einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung ausschließen. Auseinandersetzung mit den zu erwartenden Umweltauswirkungen gemäß 5 Abs 4 ROG 2009 In Umsetzung der SUP- Richtlinie ( ABl. L 197/30 vom , EU- Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme) hat die Umweltprüfung bereits auf Ebene der Planungsarbeit zu erfolgen um schon möglichst früh die zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen zu erheben und zu bewerten. Daher hat die Gemeinde gemäß 5 Abs 4 ROG 2009 die Landesregierung (Abteilung 7) zur Bekanntgabe der unerlässlichen Untersuchungen aufzufordern, um den Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung abstecken zu können. Dadurch soll parallel zur Planungsarbeit die Bereitstellung der entsprechenden Umweltdaten sichergestellt werden. Auf Grundlage dieser Daten muss ein Umweltbericht erstellt werden, in dem die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen des neuen REK geprüft und bewertet werden. Dabei sollen auch Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen ausgearbeitet werden und mögliche vernünftige Alternativen aufge- 11. Ausgabe

61 REK- VERFAHREN HANDBUCH RAUMORDNUNG Teil 6 Kapitel 6.2 zeigt werden. Generell sind nur jene Untersuchungen durchzuführen, die vernünftigerweise verlangt werden können und auch wirtschaftlich vertretbar sind (vgl Teil 2 Kapitel 2.4. Strategische Umweltprüfung) Vorlage des auflagefähigen Entwurfs und des Umweltberichts an Nachbargemeinden, Regionalverband, Landesregierung Der Umweltbericht bildet ein Bestandteil des jeweiligen Planberichts und muss gemeinsam mit dem REK- Entwurf der Landesregierung, den Nachbargemeinden und dem Regionalverband zur Stellungnahme vorgelegt werden. Übermittlung des auflagefähigen Entwurfs und des Umweltberichts an betroffene Nachbarländer bei zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen Wenn im Umweltbericht festgestellt wurde, dass durch die Neuaufstellung des REK erhebliche Umweltauswirkungen über die Landesgrenzen hinaus auf Nachbarländer zu erwarten sind, sind diesen betroffenen Ländern ein Entwurf sowie der Umweltbericht ebenfalls zur Stellungnahme zu übermitteln. Dabei ist den Ländern eine angemessene Frist einzuräumen. Auseinandersetzung mit den eingebrachten Stellungnahmen, Einarbeitung von allfälligen Änderungen in den Entwurf, Beschlussfassung Die Gemeindevertretung hat sich mit den eingebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit, des Regionalverbandes, der Nachbargemeinden, der Landesregierung sowie allenfalls eines betroffenen Nachbarlandes in den Beratungen fachlich auseinanderzusetzen und allfällige Änderungen, die sich aus den eingebrachten Stellungnahmen ergeben, bereits in dieser Phase in den Entwurf einzuarbeiten. Die Auflage des Entwurfs des REK ist anschließend von der Gemeindevertretung zu beschließen. Sechswöchige Auflage des Entwurfs und des Umweltberichts Der Entwurf des neuen REK ist samt dem Umweltbericht sechs Wochen lang zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Dies hat während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden im Gemeindeamt bzw Magistrat zu erfolgen. Kundmachung der Auflage an der Amtstafel und in der SLZ bzw im Amtsblatt der Stadt Salzburg Die Auflage des REK- Entwurfs samt Umweltbericht ist auf der Amtstafel und in der Salzburger Landeszeitung (SLZ), für die Stadt Salzburg im Amtsblatt, sechs Wochen lang kundzumachen. Je nach technischen Möglichkeiten hat eine Kundmachung auch über das Internet zu erfolgen (vgl 17 Abs 4 ROG 2009). Die Auflage- und Kundmachungsfrist beginnt mit der Kundmachung in der SLZ bzw im Amtsblatt der Stadt Salzburg. In der Kundmachung muss auf die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zum Entwurf innerhalb der Auflagefrist hingewiesen werden. Dazu ist jede Person berechtigt. Die Auflage dient vor allem der Erleichterung einer effizienten Beteiligung der Öffentlichkeit am Planungsgeschehen und zur Vorstellung der Planungsüberlegungen der Gemeinde. Die Verantwortlichkeit hinsichtlich der Informationsbeibringung wurde bewusst gespalten. Die Information, dass ein Planungsprozess läuft, muss von der Gemeinde beigebracht werden. Die genaue Kenntnis vom Inhalt des Planes ist jedoch eine Holschuld für interessierte Teile der Öffentlichkeit. 11. Ausgabe

62 REK- VERFAHREN HANDBUCH RAUMORDNUNG Teil 6 Kapitel 6.2 Als Kundmachungstext wird empfohlen REK- Neuaufstellung mit Umweltprüfung: Kundmachung 1. Gemäß 65 Abs 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes ROG 2009, LGBl. Nr. 30/2009 idgf wird kundgemacht, dass der Entwurf der Neuaufstellung des Räumlichen Entwicklungskonzepts der Gemeinde. sowie der Umweltbericht gem. 5 ROG sechs Wochen lang beginnend ab Kundmachung in der Salzburger Landeszeitung bzw. im Amtsblatt der Stadt Salzburg im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufliegen. 2. Jede Person ist innerhalb der Kundmachungsfrist zur Abgabe von schriftlichen Stellungnahmen berechtigt. Der /die BürgermeisterIn Auszuhängen spätestens ab: Angeschlagen am: Abnahme nicht vor: Abgenommen am: Auseinandersetzung mit den eingebrachten Stellungnahmen, Beschlussfassung Die Gemeindevertretung hat sich in ihren Beratungen mit sämtlichen eingebrachten Stellungnahmen auseinanderzusetzen. Anschließend erfolgt die Beschlussfassung des neuen REK. Antrag auf aufsichtsbehördliche Genehmigung bei der Landesregierung Der Bürgermeister hat die aufsichtsbehördliche Genehmigung des beschlossenen REK unter Vorlage des gesamten Verwaltungsaktes bei der Landesregierung zu beantragen. Liegen keine Versagensgründe (vgl 75 ROG) vor, ist die aufsichtbehördliche Genehmigung zu erteilen. 11. Ausgabe

63 REK- VERFAHREN HANDBUCH RAUMORDNUNG Teil 6 Kapitel 6.2 Übersicht: Neuaufstellung des REK gemäß 65 ROG 2009 Bekanntgabe der beabsichtigten Neuaufstellung (Revision) durch den Bürgermeister durch Postwurfsendung an alle Haushalte der Gemeinde Planungsarbeit, Einholung der Planungsdaten inkl Bekanntgabe der unerlässlichen Untersuchungen seitens Landesregierung gem 5 Abs 4 Z 1 ROG 2009 Durchführung einer Umweltprüfung gem 5 ROG - Erstellung eines Umweltberichts Ausarbeitung des Entwurfs unter Mitwirkung der Bevölkerung Stellungnahme zum auflagefähigen Entwurf und zum Umweltbericht von - Nachbargemeinden - Regionalverband - Landesregierung - weiterem betroffenem Land oder Nachbarstaat (bei zu erwartenden erheblichen, über die Landesgrenzen hinausgehenden Umweltauswirkungen) GV-Beschluss Entwurf nach Auseinandersetzung mit den eingebrachten Stellungnahmen 6-wöchige Auflage des Entwurfs und Umweltberichts 6-wöchige Kundmachung der Auflage an der Amtstafel und in der SLZ bzw im Amtsblatt der Stadt Salzburg, Internet nach technischen Möglichkeiten Auseinandersetzung mit eingebrachten Stellungnahmen danach GV-Beschluss REK Antrag auf aufsichtsbehördliche Genehmigung des REK 11. Ausgabe

64 REK- VERFAHREN HANDBUCH RAUMORDNUNG Teil 6 Kapitel Änderung des REK - 66 ROG Allgemeines Das Verfahren zur Änderung des REK läuft prinzipiell nach den gleichen Bestimmungen ab wie die Neuaufstellung. Allerdings sind im ROG einige Abweichungen vorgesehen: Keine Bekanntmachung der Änderungsabsicht des REK durch Postwurfsendung an die einzelnen Haushalte notwendig Verpflichtende Durchführung einer Umwelterheblichkeitsprüfung gem 5 Abs 2 ROG Das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung ist der Landesregierung zur Stellungnahme zu übermitteln. Ausgenommen von der Pflicht zur Umwelterheblichkeitsprüfung sind jene Fälle, in denen bereits eine Umweltprüfung für einen anderen Plan höherer Stufe vorliegt und aus einer weiteren Prüfung keine zusätzlichen Erkenntnisse in Bezug auf die Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Außerdem ist keine Umwelterheblichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Eigenart und der Charakter des Gebiets nicht geändert wird oder erhebliche Umweltauswirkungen bei Verwirklichung der Planung offensichtlich ausgeschlossen sind (vgl 5 Abs 3 ROG). Zur Umwelterheblichkeitsprüfung im Detail siehe Teil 2 Kapitel 2.4. Strategische Umweltprüfung Verfahrensschritte 1. Ausarbeitung des Entwurfs unter Einbeziehung der Öffentlichkeit 2. Durchführung einer Umwelterheblichkeitsprüfung gem 5 Abs 2 ROG 3. Vorlage des Entwurfs (allenfalls mit Umweltbericht) an Nachbargemeinden, Regionalverband, Landesregierung 4. Übermittlung des Entwurfs und des Umweltberichts an betroffene Nachbarländer bei zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen 5. Auseinandersetzung mit den eingebrachten Stellungnahmen, Einarbeitung von allfälligen Änderungen in den Entwurf, Beschlussfassung 6. sechswöchige Auflage des Entwurfs (samt Umweltbericht) 7. Kundmachung der Auflage an der Amtstafel und in der SLZ bzw im Amtsblatt der Stadt Salzburg 8. Auseinandersetzung mit den eingebrachten Stellungnahmen, Beschlussfassung 9. Antrag auf aufsichtsbehördliche Genehmigung bei der Landesregierung Die Verfahrenschritte im Einzelnen Ausarbeitung des Entwurfs unter Einbeziehung der Öffentlichkeit Der Ausarbeitung des Entwurfes ist die Öffentlichkeit "in geeigneter Weise" (vgl 65 Abs 1 ROG 2009) beizuziehen. Dies kann beispielsweise durch eine Versammlung, eine Ausstellung oder einen Gemeindebrief erfolgen. Das ROG lässt die Möglichkeiten der Öffentlichkeitsarbeit bewusst offen, um den Gemeinden einen ausreichenden Spielraum zu belassen, entsprechend den Neigungen und Bedürfnissen der Bevölkerung die am besten geeignete Form der Öffentlichkeitsbeteiligung zu wählen. Allerdings wird eine schriftliche 11. Ausgabe

65 REK- VERFAHREN HANDBUCH RAUMORDNUNG Teil 6 Kapitel 6.2 Äußerungsmöglichkeit sehr wohl eingeräumt werden müssen. Wenn keine geeigneten Mitwirkungsmöglichkeiten vorgesehen sind, stellt dies eine Verletzung der Verfahrensvorschriften dar. Diese würde die Erteilung einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung ausschließen. Durchführung einer Umwelterheblichkeitsprüfung 5 Abs 2 ROG In Umsetzung der SUP- Richtlinie (ABl. L 197/30 vom , EU- Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme) hat die Umweltprüfung bereits auf Ebene der Planungsarbeit zu erfolgen, um schon möglichst früh die zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen zu erheben und bewerten. Bei der Änderung des REK ist zuerst eine Umwelterheblichkeitsprüfung durchzuführen, um die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen des geänderten REK zu bewerten. Ist als Ergebnis einer solchen Prüfung eine Umweltprüfung mit Erstellung eines Umweltberichts notwendig, hat die Gemeinde die Landesregierung (Abteilung 7) um die Bekanntgabe der unerlässlichen Untersuchungen aufzufordern. Das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung ist der Landesregierung mitzuteilen. Vorlage von Entwurf (und Umweltbericht) an Nachbargemeinden, Regionalverband, Landesregierung Ergibt die Umwelterheblichkeitsprüfung, dass die geplante Änderung des REK voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen auf die Umgebung hat, ist eine Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht zu erstellen. Der Umweltbericht bildet in diesen Fällen einen Bestandteil des jeweiligen Planungsberichts und muss gemeinsam mit dem REK- Entwurf der Landesregierung, den Nachbargemeinden und dem Regionalverband zur Stellungnahme vorgelegt werden. Übermittlung des Entwurfs und des Umweltberichts an betroffene Nachbarländer bei zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen Wenn im Umweltbericht festgestellt wurde, dass durch die Änderung des REK erhebliche Umweltauswirkungen über die Landesgrenzen hinaus auf Nachbarländer zu erwarten sind, sind diesen betroffenen Ländern ein Entwurf sowie der Umweltbericht ebenfalls zur Stellungnahme zu übermitteln. Dabei ist diesen Ländern eine angemessene Frist einzuräumen. Auseinandersetzung mit den eingebrachten Stellungnahmen, Einarbeitung von allfälligen Änderungen in den Entwurf, Beschlussfassung Die Gemeindevertretung hat sich mit den eingebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit, des Regionalverbandes, der Nachbargemeinden, der Landesregierung sowie allenfalls eines betroffenen Nachbarlandes in den Beratungen fachlich auseinanderzusetzen und allfällige Änderungen, die sich aus den eingebrachten Stellungnahmen ergeben, bereits in dieser Phase in den Entwurf einzuarbeiten. Der auflagefähige Entwurf des geänderten REK ist anschließend von der Gemeindevertretung zu beschließen. Sechswöchige Auflage des Entwurfs (und des Umweltberichts) Der Entwurf des geänderten REK ist samt dem allfälligen Umweltbericht sechs Wochen lang zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Dies hat während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden im Gemeindeamt bzw Magistrat zu erfolgen. Kundmachung der Auflage an der Amtstafel und in der SLZ bzw im Amtsblatt der Stadt Salzburg Die Auflage des Änderungsentwurfs des REK samt Umweltbericht ist auf der Amtstafel und in der Salzburger Landeszeitung (SLZ), für die Stadt Salzburg im Amtsblatt, sechs Wochen lang kundzumachen. Je nach technischen Möglichkeiten hat eine Kundmachung auch über das Internet zu erfolgen (vgl 17 Abs 4 ROG 2009). 11. Ausgabe

66 REK- VERFAHREN HANDBUCH RAUMORDNUNG Teil 6 Kapitel 6.2 Die Auflage- und Kundmachungsfrist beginnt mit der Kundmachung in der SLZ bzw im Amtsblatt der Stadt Salzburg. In der Kundmachung muss auf die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zum Entwurf innerhalb der Auflagefrist hingewiesen werden. Dazu ist jede Person berechtigt. Die Auflage dient vor allem der Erleichterung einer effizienten Beteiligung der Öffentlichkeit am Planungsgeschehen und zur Vorstellung der Planungsüberlegungen der Gemeinde. Die Verantwortlichkeit hinsichtlich der Informationsbeibringung wurde bewusst gespalten. Die Information, dass ein Planungsprozess läuft, muss von der Gemeinde beigebracht werden. Die genaue Kenntnis vom Inhalt des Planes ist jedoch eine Holschuld für interessierte Teile der Öffentlichkeit. Als Kundmachungstext wird empfohlen REK- Änderung mit Umweltprüfung: Kundmachung 1. Gemäß 65 Abs 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes ROG 2009, LGBl. Nr. 30/2009 idgf wird kundgemacht, dass der Entwurf der Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzepts der Gemeinde. sowie der Umweltbericht gem. 5 ROG 2009 sechs Wochen lang, beginnend ab Kundmachung in der Salzburger Landeszeitung bzw. im Amtsblatt der Stadt Salzburg im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufliegt. 2. Jede Person ist innerhalb der Kundmachungsfrist zur Abgabe von schriftlichen Stellungnahmen berechtigt. Der /die BürgermeisterIn Auszuhängen spätestens ab: Angeschlagen am: Abnahme nicht vor: Abgenommen am: 11. Ausgabe

67 REK- VERFAHREN HANDBUCH RAUMORDNUNG Teil 6 Kapitel 6.2 Kundmachung REK- Änderung ohne Umweltprüfung: Kundmachung 1. Gemäß 65 Abs 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes ROG 2009, LGBl. Nr. 30/2009 idgf wird kundgemacht, dass der Entwurf der Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzepts der Gemeinde. sechs Wochen lang, beginnend ab Kundmachung in der Salzburger Landeszeitung bzw. im Amtsblatt der Stadt Salzburg im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufliegt. Auf Grund der durchgeführten Prüfungen (Ausschlusskriterien und Umwelterheblichkeit) wurde festgestellt, dass keine Umweltprüfung erforderlich ist. 2. Jede Person ist innerhalb der Kundmachungsfrist zur Abgabe von schriftlichen Stellungnahmen berechtigt. Der /die BürgermeisterIn Auszuhängen spätestens ab: Angeschlagen am: Abnahme nicht vor: Abgenommen am: Auseinandersetzung mit den eingebrachten Stellungnahmen, Beschlussfassung Die Gemeindevertretung hat sich in ihren Beratungen mit sämtlichen eingebrachten Stellungnahmen auseinanderzusetzen. Anschließend erfolgt die Beschlussfassung des neuen REK. Antrag auf aufsichtsbehördliche Genehmigung bei der Landesregierung Der Bürgermeister hat die aufsichtsbehördliche Genehmigung des beschlossenen REK unter Vorlage des gesamten Verwaltungsaktes bei der Landesregierung zu beantragen. Liegen keine Versagensgründe ( 75 ROG 2009) vor, ist die aufsichtbehördliche Genehmigung zu erteilen. 11. Ausgabe

68 REK- VERFAHREN HANDBUCH RAUMORDNUNG Teil 6 Kapitel 6.2 Übersicht: Änderung des REK gem. 66 ROG 2009 Planungsarbeit, Einholung der Planungsdaten Durchführung einer Umwelterheblichkeitsprüfung außer in Fällen des 5 Abs 3 ROG 2009 Ausarbeitung des Entwurfs unter Mitwirkung der Bevölkerung Stellungnahme zum auflagefähigen Entwurf und zum allenfalls erforderlichen Umweltbericht von - Nachbargemeinden - Regionalverband - Landesregierung - weiterem betroffenem Land oder Nachbarstaat (bei zu erwartenden, erheblichen, über die Landesgrenzen hinausgehenden Umweltauswirkungen) GV-Beschluss Entwurf nach Auseinandersetzung mit den eingebrachten Stellungnahmen 6-wöchige Auflage des Entwurfs und des allenfalls erforderlichen Umweltberichts 6-wöchige Kundmachung der Auflage an der Amtstafel, SLZ bzw. Amtsblatt der Stadt Salzburg, Internet nach technischen Möglichkeiten Auseinandersetzung mit eingebrachten Stellungnahmen danach GV-Beschluss REK Antrag auf aufsichtsbehördliche Genehmigung des REK 11. Ausgabe

69 ÜBERPRÜFUNG VON PLANUNGEN HANDBUCH RAUMORDNUNG Teil 6 Kapitel 6.3 Überprüfung von Planungen Erläuterungen und Beispiele zur Anwendung 1. Evaluierung der Planungsinstrumente der Gemeinden Eine Neuerung des Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009) stellt die im 20 verankerte Überprüfung von Planungen dar. Sie soll die Gemeinden veranlassen, alle 10 Jahre nach Inkrafttreten ihrer Planungen einen kritischen Blick auf ihre Planungsziele und deren Umsetzung zu werfen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Planungsinstrumente gemeinsam evaluiert werden sollen. Die Umsetzung der im REK formulierten Ziele und Maßnahmen zeigt sich in den nachfolgenden Instrumenten, dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan. Der vorliegende Leitfaden soll den Gemeinden und OrtsplanerInnen zur Anleitung dienen. 2. Maßgebliche Bestimmungen für die Überprüfung von Planungen Das Räumliche Entwicklungskonzept und der Flächenwidmungsplan sind im Abstand von jeweils 10 Jahren, ausgehend vom Inkrafttreten des Flächwidmungsplanes, zu überprüfen. Dabei sind die Erreichung der Entwicklungsziele des Räumlichen Entwicklungskonzeptes, die Ausweisungen im Flächenwidmungsplan und die Umweltauswirkungen, die im Rahmen der Umweltprüfung prognostiziert worden sind, einer Bewertung zu unterziehen. Mit den Ergebnissen der Überprüfung hat sich die Gemeindevertretung auseinanderzusetzen. Stellt die Gemeindevertretung einen Grund zur Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplans fest, ist von der Gemeinde ein diesbezügliches Revisionsverfahren einzuleiten. Der Überprüfungsbericht und die Niederschrift über die Auseinandersetzung damit sind der Landesregierung mitzuteilen. 3. Prozess - Checkliste Alle 10 Jahre ist ein Überprüfungsbericht zu erstellen Frist läuft ab Rechtswirksamkeit des FWP. Übergangsbestimmung für Gemeinden, deren FWP vor aufgestellt wurde - Überprüfungsbericht bis Gemeindevertretung setzt sich mit Ergebnis des Überprüfungsberichtes auseinander Kommt Bericht zum Ergebnis, dass Änderung REK oder FWP erforderlich ist - Einleitung Revisionsverfahren Überprüfungsbericht sowie Ergebnis der Auseinandersetzung in der Gemeindevertretung ist Landesregierung mitzuteilen. Ergebnis der Überprüfung findet Eingang in Raumordnungsbericht der Landesregierung 11. Ausgabe

70 ÜBERPRÜFUNG VON PLANUNGEN HANDBUCH RAUMORDNUNG Teil 6 Kapitel Angestrebte Stellung der Gemeinde in der Region Verbale Beurteilung durch OrtsplanerInnen 3.2. Angestrebte Bevölkerungsentwicklung Vergleich REK-10-Jahresziel mit Bevölkerungszuwachs der letzten 10 Jahre bzw. des ausgewählten Betrachtungszeitraumes Ermittlung Einwohnerdichte: Einwohner/ha ausgewiesenes Wohnbauland Vergleich Bestand mit Potenzial: Einwohner/ha bebautes Wohnbauland und Einwohner/ha Wohnbauland insgesamt Zusammenfassende verbale Beurteilung/durch OrtsplanerInnen 3.3. Angestrebte Wirtschaftsentwicklung Vergleich REK-10-Jahresziel (Anzahl der Arbeitsplätze) mit Arbeitsplatzzuwachs der letzten 10 Jahre bzw. des ausgewählten Betrachtungszeitraumes Ermittlung Beschäftigtendichte: Beschäftigte im Sektor Produktion und Bauwesen/ha Betriebsbauland (Betriebsgebiete, Gewerbe- und Industriegebiete) Vergleich Bestand mit Potenzial: Beschäftigte im Sektor Produktion und Bauwesen/ha bebautes Betriebsbauland und Beschäftigte im Sektor Produktion und Bauwesen/ha Betriebsbauland insgesamt Entwicklung des Tourismus: Vergleich der 10-Jahres-Zielzahlen (zb Betten) des REK mit aktueller Bettenentwicklung Entwicklung der Nächtigungen: Zahl der Nächtigungen pro Einwohner, Darstellung der Entwicklung innerhalb der letzten 10 Jahre Entwicklung der Beschäftigte im Sektor Handel, Dienstleistungen und Nachrichtenwesen Vergleich mit allenfalls vorhandenen Zielzahlen im REK dazu Zusammenfassende verbale Beurteilung durch OrtsplanerInnen 3.4. Angestrebte Siedlungsentwicklung Bilanzierung und Lokalisierung der Teilabänderungen für Wohnbauland der letzten 10 Jahre Verhältnis der Siedlungsentwicklung zwischen Innen- (innerhalb des Hauptsiedlungsschwerpunktes) und Außenentwicklung (zb 3:1) Verhältnis der Siedlungsentwicklung zwischen innerhalb des fußläufigen Einzugsbereiches des ÖV gelegen bzw. außerhalb gelegenen Standorten Was waren die besonderen Begründungen für Baulandausweisungen außerhalb des Einzugsbereiches des ÖV? Ausweisungen für die Entwicklung des Tourismus-Bilanzierung und Lokalisierung Ausweisungen für Gewerbliche Entwicklungen Bilanzierung und Lokalisierung Haushälterischer/sparsamer Umgang mit Grund und Boden? Evaluierung der in den Bebauungsplänen festgelegten Dichten im Hinblick auf diesen Grundsatz. Verbale Beurteilung des Ergebnisses im Hinblick auf die wesentlichsten REK-Ziele zur Siedlungsentwicklung (zb wo sollten gemäß REK diese Entwicklungen stattfinden?) 11. Ausgabe

71 ÜBERPRÜFUNG VON PLANUNGEN HANDBUCH RAUMORDNUNG Teil 6 Kapitel Angestrebte Verkehrsentwicklung Verbale Beurteilung durch OrtsplanerInnen 3.6. Angestrebte Entwicklung der Infrastruktur (technisch und sozial) Verbale Beurteilung durch OrtsplanerInnen 3.7. Entwicklung des Freiraums Zusammenfassung der wichtigsten REK-Ziele zur Entwicklung des Freiraumes Wie erfolgte Umsetzung in der Flächenwidmungsplanung/Bebauungsplanung? Welche Widmungen haben diese Flächen (zb landwirtschaftliche Vorrangflächen, Grünkeile, etc) Erfolgten Änderungen des REK in der Nähe, innerhalb dieser Flächen? Entwicklung naturschutzrechtlich relevanter Flächen (bezogen auf die Fläche) Summe der Baulandausweisungen bzw. Ausweisungen für grünlandgebundene Einrichtungen in Landschaftsschutzgebieten udgl 3.8. Baulandbedarf Vergleich ermittelter Baulandbedarf im REK und aktuelle Baulandbilanz aufgegliedert nach den zusammengefassten Kategorien Wohnbauland, Betriebsbauland, Flächen für den Tourismus Summe der Änderungen des Flächenwidmungsplanes im Laufe der letzten 10 Jahre Zuordnung nach Kategorien 3.9. Umweltauswirkungen Tabellarische Übersicht über die erfolgten Teilabänderungen seit Erfordernis von Umweltprüfungen Anzahl der TAÄ insgesamt Anzahl der TAÄ mit geltend gemachtem Ausschlussgrund Anzahl der TAÄ mit UEP Anzahl der TAÄ mit Umweltprüfung Darstellung der im Zuge von Umweltprüfungen festgestellten Monitoring-Notwendigkeiten Ergebnis des Monitorings Ableitung des Handlungsbedarfs Darstellung der im Zuge der Neuaufstellung oder Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzeptes festgestellten Monitoring-Notwendigkeiten Ergebnis des Monitorings Ableitung des Handlungsbedarfs 11. Ausgabe

72 ÜBERPRÜFUNG VON PLANUNGEN HANDBUCH RAUMORDNUNG Teil 6 Kapitel Zusammenfassung Welche wichtigen Entwicklungsziele wurden erreicht? Welche wichtigen Entwicklungsziele wurden nicht erreicht? Begründung? Revisionsbedarf? 11. Ausgabe

73 BAULANDBEDARFS- ERMITTLUNG HANDBUCH RAUMORDNUNG Teil 6 Kapitel 6.4 Baulandbedarfsermittlung 1. Allgemeines Die Ermittlung des Baulandbedarfes hat im Rahmen der örtlichen Raumplanung einen ganz besonderen Stellenwert, da im Raumordnungsgesetz 2009 zwei grundlegende Rahmenbedingungen vorgegeben werden: Zum einen der Raumordnungsgrundsatz der haushälterischen und nachhaltigen Nutzung von Grund und Boden, insbesondere der sparsame Umgang mit Bauland ( 2 Abs. 2 Z. 1 ROG 2009) Zum anderen die Bestimmung, dass sich das Ausmaß des Baulandes nach dem Bedarf zu richten hat, der in der Gemeinde in einem Planungszeitraum von zehn Jahren voraussichtlich besteht; der Bedarf ist dabei nach Widmungen detailliert zu begründen ( 29 Abs. 2 ROG 2009). Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass eine - vom sparsamen Umgang mit Bauland ausgehende - Baulandbedarfsermittlung für den Planungszeitraum von zehn Jahren als unverzichtbare gesetzliche Voraussetzung für eine Baulandausweisung anzusehen ist. Das konkrete Maß der Baulandausweisung im Flächenwidmungsplan richtet sich dabei nach den Festlegungen des räumlichen Entwicklungskonzepts. Dies bedeutet, dass die Ermittlung des Baulandbedarfes - abgeleitet in erster Linie von der angestrebten Bevölkerungsund Wirtschaftsentwicklung und von entsprechenden Dichtevorgaben - bereits im Rahmen des REK erforderlich ist. Um die Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten, ist auch die Einhaltung einer methodischen Vorgangsweise bei der Baulandbedarfsermittlung von Bedeutung. Abb. 1 Baulandbedarf - Verhältnis von Geschoßflächenzahl zu Wohndichte VERHÄLTNIS GESCHOSSFLÄCHENZAHL ZU WOHNDICHTE 1,4 GFZ 1,2 1 0,8 0,6 0,4 Annahmen: 2,5 Einwohner je Wohneinheit 100 m2 Geschoßfläche je Wohneinheit Netto-GFZ = Brutto-GFZ X 1,35 Netto-GFZ Brutto-GFZ 0, Wohndichte (Einwohner je Hektar Bauland) 12. Ausgabe

74 BAULANDBEDARFS- ERMITTLUNG HANDBUCH RAUMORDNUNG Teil 6 Kapitel Begriffsbestimmungen für Flächen- und Dichteangaben SIEDLUNGSGEBIET BRUTTOBAULAND NETTOBAULAND BRUTTOWOHNDICHTE NETTOWOHNDICHTE BESCHÄFTIGUNGSDICHTE BRUTTOGESCHOSSFLÄCHENZAHL NETTOGESCHOSSFLÄCHENZAHL Bebaute Flächen einschließlich zugehöriger Gärten, Höfe, öffentlicher Grünflächen und Verkehrserschließung Gewidmetes Bauland einschließlich der Flächen für die Verkehrserschließung und öffentlicher Grünflächen innerhalb des Baulandes (Spielplätze etc.) Bebaute bzw. bebaubare Grundflächen im gewidmeten Bauland (im allgemeinen die Bauplatzflächen) Zur Orientierung: Zuschlag auf Nettobauland von 25% - 35% = Bruttobauland Einwohner je Hektar Bruttobauland (EW / ha). Die Bruttowohndichte lässt sich aus der Brutto- Geschoßflächenzahl (GFZ) und der durchschnittlichen anteiligen Geschoßfläche (brutto) je Einwohner (BGF / EW) ableiten: EW / ha = GFZ (Brutto) x BGF / EW Einwohner je Hektar Nettobauland (EW / ha) Beschäftigte je Hektar Gewerbe- oder Industrie gebiet (jeweils brutto oder netto) Verhältnis von Gesamtgeschoßfläche zu Brutto- bauland (Planungsgröße f. REK, FWP) GFZ (Brutto) = Summe der Geschoßflächen Bruttobaulandfläche Verhältnis von Gesamtgeschoßfläche zu Nettobauland (Planungsgröße f. Bebauungsplan) GFZ (Netto) = Summe der Geschoßflächen Nettobaulandfläche 12. Ausgabe

75 BAULANDBEDARFS- ERMITTLUNG HANDBUCH RAUMORDNUNG Teil 6 Kapitel 6.4 Nettobauland: Bauplatzflächen Bruttobauland: gesamtes Areal Abb. 2 Bruttobauland und Nettobauland im Bebauungsplan 3. Baulandbedarfsermittlung - Wesentliche Datengrundlagen und methodische Vorgangsweise 3.1. Wohnbaulandbedarf Ausgangsfaktoren: Die Ausgangsdaten zur Ermittlung des künftigen Flächenbedarfes für den Wohnungsbau bilden die voraussichtliche Bevölkerungsentwicklung und die voraussichtliche Entwicklung der Haushaltszahlen. Während sich dabei die sogenannte "natürliche Bevölkerungsentwicklung" aufgrund der relativ stabilen Trends bei den Fruchtbarkeits- und Sterberaten (im Sinn einer Trendhochrechnung) verhältnismäßig realistisch ermitteln läßt, sind Aussagen über die künftige Wanderungsbilanz einer Gemeinde (Zu- oder Abwande- 12. Ausgabe

76 BAULANDBEDARFS- ERMITTLUNG HANDBUCH RAUMORDNUNG Teil 6 Kapitel 6.4 rung) immer reine Annahmen; dies entweder im Sinn einer erwünschten Entwicklung oder im Sinn von Obergrenzen. Einen wesentlichen Faktor stellt bei der Berechnung des Wohnbauland - Bedarfes dann die Umlegung der künftigen Bevölkerungszahl auf die Zahl der sich daraus ergebenden Haushalte und damit der erforderlichen Wohnungen dar. Zur Ermittlung der künftigen Haushaltsgröße (Einwohner je Haushalt) als realistische Planungsvorgabe für das REK sollte von der bestehenden Struktur in einer Gemeinde ausgegangen werden; die Bezirks- oder Landesdurchschnittswerte aufgrund von Volkszählungen können hier bestenfalls grobe Näherunsgangaben bieten. Der anhaltende Trend zu immer weniger Bewohnern je Haushalt wird in seinen Auswirkungen auf den Wohnungsbedarf in der Regel unterschätzt. Je nach strukturellen Gegebenheiten in einer Gemeinde sind als weitere Einflussgrößen zur Abschätzung des künftigen Wohnbaulandbedarfes zu berücksichtigen: ein allenfalls bestehendes Wohnungsdefizit Ersatzbedarf (durch Abbruch, Umwidmungen, Zerfall, Zusammenlegungen) Innenverdichtung: Dem Raumordnungsgrundsatz Vorrang für die Siedlungsentwicklung nach innen zufolge, sollten Siedlungsgebiete erst nach Schließung der inneren Lücken erweitert werden. Die Erfassung und Bilanzierung der bestehenden bebauten Flächen liefert die erforderlichen Grundlagen zur Abschätzung des Nachverdichtungspotenzials. Bebauungsdichte als wesentliche Einflußgröße: Den nächsten Schritt bildet die Umlegung der ermittelten Wohnungsanzahl über Vorgaben für die Bebauungsdichte in den Baulandbedarf. Dabei ist es zweckmäßig, bereits die angestrebte Bebauungsstruktur zu berücksichtigen (angenommener Anteil von Wohnungen in freistehenden Einfamilienhäuser, in Häuser im verdichteten Flachbau und im Geschoßwohnungsbau). Zu berücksichtigen sind die Raumordnungsgrundsätze, wie beispielsweise der sparsame Umgang mit Bauland oder die Orientierung der Siedlungsentwicklung an den Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs, die in entsprechenden Dichtefestlegungen (zb Mindestdichten) Ausdruck finden und in weiterer Folge auch Grundlage für die Bebauungsplanung bilden sollen. Verdichtungsziele aus überörtlichen Entwicklungsprogrammen (z.b. im Landesentwicklungsprogramm für die Einzugsbereiche von öffentlichen Verkehrsmitteln) sind ebenfalls in diesem Schritt zu berücksichtigen. Umsetzung des ermittelten Baulandbedarfes im REK Baulandbilanz: Eine wesentliche Grundlage für die praktische Umsetzung der Baulandbedarfsberechnung im Siedlungskonzept des REK und in der Folge in den Flächenwidmungsplan bildet die Erfassung und Bilanzierung der bestehenden bebauten Flächen bzw. der vorhandenen Baulandreserven. Sie gibt zusammen mit dem abgeschätzten Wohnbaulandbedarf maßgeblich darüber Auskunft, wie viele Flächen innerhalb bestehender, weitgehend bebauter Siedlungsgebiete zur Verfügung stehen bzw. wie hoch der Anteil des Wohnbaulandbedarfes ist, der zusätzlich zur Erweiterung von Siedlungsgebieten benötigt wird. Im Sinn einer planerisch sinnvollen räumlichen Zuordnung der Baulandreserven zur Abdeckung des ermittelten Baulandbedarfes - und auch im Sinn einer Überprüfbarkeit durch die Aufsichtsbehörde - wird empfohlen, bereits weitgehend bebaute Ortsbereiche im Siedlungsleitbild auch kenntlich zu machen. 12. Ausgabe

77 BAULANDBEDARFS- ERMITTLUNG HANDBUCH RAUMORDNUNG Teil 6 Kapitel 6.4 Flächenbedarf für betriebliche Zwecke Ausgangsfaktoren: Die Ausgangsbasis zur Ermittlung des Flächenbedarfes in einer Gemeinde für betriebliche Zwecke bilden Betriebsstruktur und Arbeitsplatzanzahl. Dabei sind einerseits die bestehenden Betriebe zu berücksichtigen (Erweiterungsbedarf); andererseits bildet die für den Planungszeitraum angenommene oder angestrebte Entwicklung von Betriebsstruktur und Arbeitsplatzanzahl den wesentlichen Faktor für die Baulandbedarfsermittlung. Weit mehr als im Bereich der Baulandbedarfsermittlung für Wohnbauzwecke sind allerdings Voraussagen über die zukünftige betriebliche Entwicklung und die Entwicklung der Arbeitsplatzanzahl einer Gemeinde von Unsicherheiten behaftet. Sie stellen daher in der Regel eher Zielaussagen dar, die von der Gemeinde angestrebt werden. Flächenbedarf je Arbeitsplatz: Zur Ermittlung des Flächenbedarfes für betriebliche Zwecke stellt der spezifische Flächenbedarf je Arbeitsplatz eine wesentliche Berechnungsgröße dar. Aus verschiedenen Quellen liegen dafür nach Wirtschaftsabteilungen oder Branchen gegliederte Orientierungswerte vor. Diese Werte sind jedoch auf ihre Anwendbarkeit in der jeweiligen Gemeinde zu überprüfen. Dafür ist eine entsprechende Gliederung der künftigen (angenommenen) Arbeitsplätze in einer Gemeinde nach Wirtschaftsabteilungen erforderlich. Auf dieser Grundlage kann der Flächenbedarf für die künftigen zusätzlichen Arbeitsplätze rechnerisch abgeschätzt werden. Darüber hinaus ist jedoch in der Regel auch mit einem Flächenbedarf für eine Erweiterung schon bestehender Betriebe bzw. durch die abzusehende Vergrößerung des Flächenbedarfes bestehender Arbeitsplätze zu rechnen. Dieser Erweiterungsbedarf ist zweckmäßigerweise gesondert zu ermitteln. Teile des Flächenbedarfes für betriebliche Zwecke sind außerhalb von Gewerbe- oder Industriegebieten abzudecken (z.b. für Handel, Beherbergung und Gaststätten, Dienstleistungen). Diese Flächen sind den übrigen Baulandflächen (z.b. im Erweiterten Wohngebiet, Kerngebiet etc.) zuzurechnen. Zu betonen ist, dass unter Zuhilfenahme von generellen Orientierungswerten nur eine grobe Abschätzung der Größenordnung der erforderlichen Betriebsflächen möglich ist. Grundsätzlich können fundierte ortsspezifische Aussagen erst auf der Basis entsprechender örtlicher Strukturerhebungen gemacht werden. 12. Ausgabe

78 BAULANDBEDARFS- ERMITTLUNG HANDBUCH RAUMORDNUNG Teil 6 Kapitel 6.4 Bevölkerungszuwachs Zuwachs an Arbeitsplätzen Haushaltsgröße = Bewohner je Haushalt Flächenbedarf je Arbeitsplatz Haushaltszuwachs Wohnungsdefizit Zusätzlicher Wohnungs- (Neubau) Bedarf Innenverdichtung Bebauungsdichte Flächenbedarf für Wohnungsneubau Flächenbedarf für betriebliche Zwecke Baulandbedarf Bedarfsverteilung auf einzelne Baulandwidmungen Abb 3. Einflussgrößen auf den Flächenbedarf für Wohnen und Betriebe 4. Planerische Orientierungswerte zur Ermittlung des Wohnbaulandbedarfs Die folgenden Orientierungswerte können dazu herangezogen werden, um eine erste Abschätzung der Größenordnung des Wohnbaulandbedarfes in einer Gemeinde vorzunehmen. Sie stellen Durchschnittswerte für das Land Salzburg als Ganzes dar, und deshalb können die tatsächlichen Verhältnisse in einer Gemeinde beträchtlich abweichen. Es ist daher in jedem Fall erforderlich, für die Ermittlung des konkreten Baulandbedarfes die örtlichen Gegebenheiten zu erheben und zu berücksichtigen. Dies gilt ebenso für die planerischen Zielsetzungen, etwa die durchschnittliche Nutzfläche pro Einwohner oder die angestrebte Wohnbaustruktur (Wohnungsgrößen, Wohnungstypen) betreffend. 12. Ausgabe

79 BAULANDBEDARFS- ERMITTLUNG HANDBUCH RAUMORDNUNG Teil 6 Kapitel 6.4 Tab. 1 Durchschnittliche Nutzfläche pro Wohnung bzw. pro Einwohner sowie durchschnittliche Haushaltsgröße (Einwohner/Haushalt) im Bundesland Salzburg für das Jahr 2010*) Durchschnittswert Bezugsgröße Wohnungen m² gesamt ,82 Ø Nutzfläche pro Wohnung 94,75 Wohnbevölkerung in PHH Ø Nutzfläche pro Einwohner 40,76 Privathaushalte Ø Haushaltsgröße / Einwohner je Haushalt 2,32 Tab. 2 Orientierungswerte für die Planung Durchschnittliche Nutzfläche pro Wohnung (Hauptwohnsitz) im Land Salzburg 2010 * ) Orientierungswert für durchschnittliche Geschoßfläche (incl. Umschließungswände) pro Wohnung Durchschnittliche Nutzfläche pro Einwohner (Hauptwohnsitz) im Land Salzburg 2010*) Orientierungswert für durchschnittliche Geschoßfläche pro Einwohner Durchschnittliche Haushaltsgröße (Einwohner je Haushalt mit Hauptwohnsitz) 2010*) Orientierungswert für durchschnittliche Haushaltsgröße bzw. Wohnungsgröße (Einwohner je Haushalt) rd. 95 m² 110 m² rd. 40 m² 46 m² 2,3 Einwohner 2,2 Einwohner * Quelle: Hochgerechnete Ergebnisse der Mikrozensus-Arbeitskräfteerhebung, einer repräsentativen Stichprobenerhebung bei rund Haushalten im Bundesland Salzburg, ohne Personen in sogenannten Anstaltshaushalten und ohne Präsenz- und Zivildiener (Zusammengestellt nach Daten der Statistik Austria durch das Referat 0/03- Landesstatistischer Dienst). 12. Ausgabe

80 BAULANDBEDARFS- ERMITTLUNG HANDBUCH RAUMORDNUNG Teil 6 Kapitel Wohnbaulandbedarfsermittlung - methodische Schritte a) Vorausschätzung der Bevölkerungsentwicklung BEVÖLKERUNG Männlich + weiblich Gliederung nach Altersgruppen und Geschlecht NATÜRLICHE BEVÖLKERUNGSENTWICKLUNG Geburten minus Sterbefälle WANDERUNG (Annahme) Sterblichkeitsraten Fruchtbarkeitsraten Wanderbilanz Wanderungswahrscheinlichkeiten nach Altersgruppen Künftige Bevölkerung männlich + weiblich b) Vorausschätzung des Wohnungsbedarfes Künftige Bevölkerung Künftige Haushaltsanzahl = Wohnungsanzahl Gliederung nach Altersgruppen und Geschlecht Haushaltsvorstandquoten abzüglich Wohnungsbestand zuzüglich Wohnungsdefizit künftiger Wohnungsbedarf c) Ermittlung des Baulandbedarfes künftiger Wohnungsbedarf abzüglich Innenverdichtung ERMITTELTER WOHNUNGSBEDARF X BRUTTOBAULAND JE WOHNUNG Wohnbaulandbedarf zur Erweiterung bestehender Siedlungsgebiete 12. Ausgabe

81 BAULANDBEDARFS- ERMITTLUNG HANDBUCH RAUMORDNUNG Teil 6 Kapitel Wohnbaulandbedarf - Berechnungsbeispiel Das folgende Berechnungsbeispiel soll die Anwendung der Berechnungsmethodik anhand konkreter Zahlen verdeutlichen. Die Annahmen zur Wohnbaustruktur sind dabei bewusst differenziert worden, um zu realistischeren Bedarfsaussagen zu kommen; dies setzt jedoch entsprechende wohnungspolitische Überlegungen im Rahmen des REK voraus. a) Vorausschätzung der Bevölkerungsentwicklung Bevölkerung Bestand 2000 EW Natürl. Bevölkerungsentwicklung (ermittelt) 100 EW Wanderungsbilanz (Annahme) EW = Bevölkerungszuwachs EW Künftige Bevölkerung (Zielgröße) 2200 EW b) Vorausschätzung des Wohnungsbedarfes Haushalte Bestand (bei dzt. 2,5 EW pro Haushalt) Künftige Haushaltszahl (Zielgröße) bei 2200 Einw. u. künftig 2,2 Einw. pro Haushalt (Annahme) Haushaltszuwachs = Wohnungsbedarf zuzüglich Abdeckung Wohnungsdefizit künftiger Wohnungsbedarf c) Vorausschätzung des Baulandbedarfes Künftiger Wohnungsbedarf insgesamt abzüglich Innenverdichtungspotential Wohnbaulandbedarf für Erweiterung bestehender Siedlungsgebiete 800 HH HH 200 WE 20 WE 220 WE 220 WE 70 WE 150 WE Annahmen zur Wohnbaustruktur: 1. 30% d. Whg. in freisteh. EFH (45 Whg.) Geschoßfläche je Whg.150 m², Brutto-Gfz 0.15 Bruttobauland je Whg. (150 : 0,15) = m² x 45 Whg 2. 40% d. Whg. in verdicht. Flachbau (60 Whg.) Geschoßfl. je Whg.150 m², Brutto-Gfz 0.4 Bruttobauland je Whg. (150 : 0,4) = 375 m² x 60 Whg 3. 30% d. Whg. in Geschoßwohnbauten (45 Whg.), Geschoßfl. je Whg.100 m², Brutto-Gfz 0.6 Bruttobauland je Whg. (100 : 0,6) = 166m² x 45 Whg m² m² m² Wohnbaulandbedarf gesamt m² Ermittelter Wohnbaulandbedarf rund 7,5 Hektar Bruttobauland 12. Ausgabe

82 BAULANDBEDARFS- ERMITTLUNG HANDBUCH RAUMORDNUNG Teil 6 Kapitel Ausgabe

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