Gesetz über das Alp- und Weidwesen der Stadt Maienfeld
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- Timo Bäcker
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1 Gesetz über das Alp- und Weidwesen der Stadt Maienfeld
2 INHALTSVERZEICHNIS Gesetz über das Alp- und Weidwesen der Stadt Maienfeld Seite A. ALLGEMEINES 4 Art. 1 Stadtrat 4 Art. 2 Departementsverantwortlicher, Allgemeines 4 Art. 3 Aufgaben 4 Art. 4 Alp- und Weidekommission 4 Art. 5 Hirtendinger 4 B. DIE NUTZUNG DER ALPEN UND WEIDEN 5 Art. 6 Weidenutzung 5 Art. 7 Sömmerungspflicht 5 Art. 8 Fremdvieh 5 Art. 9 Mietobjekte 5 C. DIE VIEHBESITZER-VERSAMMLUNG 6 Art. 10 Aufgaben 6 D. DIE BESTOSSUNG DER ALPEN UND WEIDEN 6 Art. 11 Bestossung 6 Art. 12 Viehanmeldung 6 Art. 13 Zuteilung zu den Haben 6 Art. 14 Mutterkuhhaltung 7 Art. 15 Schafe 7 Art. 16 Allgemeiner Trattbeginn 7 Art. 17 Trattende 7 Art. 18 Vor- und Nachtratt 7 E. GRASMIETE UND HIRTENLÖHNE 8 Art. 19 Höhe der Grasmiete 8 Art. 20 Besondere Bestimmungen 8 F. DAS SENNTUM STÜRFIS/EGG 8 Art. 21 Senntumsgenossenschaft 8 Art. 22 Organe 9 Art. 23 Senntumsversammlung 9 Art. 24 Alpmeister Allgemeines 9 Art. 25 Ersatz-Alpmeister 9 Art. 26 Aufgaben / Entlöhnung 10 Art. 27 Oberaufsicht 10 Art. 28 Senntumsrechnung 9 Art. 29 Rechnungsrevisoren 10 Art. 30 Verhältnis Stadt/Senntum 10 Art. 31 Unterhalt Inventar 10 Art. 32 Stromversorgung 10 2
3 3 G. SCHOSSPFLICHT 11 Art. 33 Pflicht 11 Art. 34 Schossleistung 11 Art. 35 Abrechnung 11 H. BESONDERE BESTIMMUNGEN 12 Art. 36 Alp-Vorarbeiter 12 Art. 37 Kompetenz 12 Art. 38 Reglemente und Verträge 12 Art. 39 Strafbestimmungen 12 Art. 40 Schlussbestimmungen 12 ANHANG 14 SACHREGISTER 15
4 Gesetz über das Alp- und Weidwesen der Stadt Maienfeld A. ALLGEMEINES Stadtrat Art. 1 Stadtrat Das Alp- und Weidwesen wird im Auftrag des Stadtrates durch denjenigen Stadtrat, der das Departement Volkswirtschaft betreut (Departementsverantwortlicher), beaufsichtigt. Departementsverantwortlicher Allgemeines Art. 2 Departementsverantwortlicher, Allgemeines Der Departementsverantwortliche vertritt den Stadtrat in allen Angelegenheiten, die das Alp- und Weidwesen betreffen und erstattet hierüber dem Stadtrat Bericht. Aufgaben Art. 3 Aufgaben Der Departementsverantwortliche betreut als Vertreter des Stadtrates das gesamte Alp- und Weidwesen. Er ist im Rahmen des genehmigten Voranschlages verantwortlich für den Unterhalt der Alpen und Weiden. Die Verwaltung führt den Grasmieterodel, das Schossbuch, die Hirtenrödel und das Alpmeisterbuch in elektronischer Form. Der Departementsverantwortliche leitet die Viehbesitzerversammlungen. Alp- und Weidekommission Wahl und Konstituierung Art. 4 Alp- und Weidekommission Die Alp- und Weidekommission besteht aus drei Mitgliedern der Bauernschaft sowie dem Departementsverantwortlichen, welcher den Vorsitz bildet. Die Mitglieder werden anlässlich der Vieh- und Schafbesitzerversammlung gewählt. Die Zusammensetzung sowie die Entschädigung der Alp- und Weidekommission wird in einem separaten Reglement festgehalten. Hirtendinger Allgemeines Wahl Art. 5 Hirtendinger Die Alp- und Weidekommission bezeichnet Ende Jahr gestützt auf die Hirtendingerkontrolle, zwei neue Hirtendinger nach dem Alter der Viehbesitzer für eine Amtsdauer von zwei Jahren auf der Tour. 4
5 Die Hirtendinger sind Hilfspersonen der Alp- und Weidekommission und dieser unterstellt. Jeder Grossviehbesitzer ist verpflichtet, das Hirtendingeramt anzunehmen. Kann ein Grossviehbesitzer aus gesundheitlichen Gründen dieses Amt nicht ausführen, hat er für einen fähigen Ersatz zu sorgen. Dieser Ersatz ist durch die Viehbesitzerversammlung zu bestätigen. Die Aufgaben und Entschädigung der Hirtendinger wird in einem separaten Reglement festgehalten. B. DIE NUTZUNG DER ALPEN UND WEIDEN Art. 6 Nutzung Die Nutzung der Alpen und Weiden der Stadt Maienfeld steht den hier ansässigen Gross- und Kleinviehbesitzern zu. Alle Gross- und Kleinviehbesitzer sind mit Bezug auf die Bestossung der Alpen und Weiden gleichgestellt. Wer seinen Verpflichtungen aus der Inanspruchnahme der Nutzungsrechte an Alpen und Weiden gegenüber der Stadt oder dem Senntum nicht nachkommt, ist vom Nutzungsrecht ausgeschlossen. Der Stadtrat entscheidet über die Nutzungsart der Alpen und Weiden. Nutzung Art. 7 Sömmerungspflicht Vieh- und Schafeigentümer, welche Boden von der Stadt Maienfeld gepachtet haben und Vieh alpen, sind verpflichtet, dieses in den Maienfelder Alpen zu sömmern. Ausnahmen können von der Alp- und Weidekommission bewilligt werden. Sömmerungspflicht Art. 8 Fremdvieh Die Alp- und Weidekommission entscheidet über die Zulassung von Fremdvieh und legt die Bedingungen fest. Um für alle in der Stadt gehaltenen Viehgattungen Sömmerungsmöglichkeiten zu schaffen, kann der Stadtrat mit anderen Gemeinden oder Privaten Verträge abschliessen. Fremdvieh Art. 9 Mietobjekte Der Stadtrat kann für die Alpwirtschaft entbehrliche Gebäude oder Gebäudeteile vermieten und die Bedingungen festsetzen. Vorbehalten bleibt übergeordnetes Recht. Die Benützung von Mietobjekten ist in einem vom Stadtrat erlassenen Reglement separat festgelegt. Während der Alpzeit ist die Benützung ausgeschlossen. Die Stadt lehnt jede Haftpflicht insbesondere für Schäden an Motorfahrzeugen durch weidende Tiere, Steinschlag etc. ab. Ohne schriftliche Bewilligung des Mietobjekte 5
6 Stadtrates dürfen keine neuen Parkplätze geschaffen oder bestehende erweitert und eingezäunt werden. C. DIE VIEHBESITZER-VERSAMMLUNG Art. 10 Aufgaben Aufgaben Die Viehbesitzer-Versammlung ist die Gesamtheit der Personen, die Gross- und Kleinvieh treiben, wie z.b. Vorderalp-Viehbesitzer, Schafbesitzer usw., mit Ausnahme der Senntumsversammlung. Die Viehbesitzer-Versammlung wählt auf Antrag der Alp- und Weidekommission die Hirten und bestimmt deren Entlöhnung. Besondere Vorkommnisse in den Haben hat die Alp- und Weidekommission den Viehbesitzer- Versammlungen zur Beurteilung und zum Entscheid vorzulegen. Die Abnahme der Hirtenrechnung erfolgt durch die Viehbesitzer- Versammlung. D. DIE BESTOSSUNG DER ALPEN UND WEIDEN Art. 11 Bestossung Bestossung Jedem Vieheigentümer steht das gleiche Recht auf Bestossung zu. Wo Unterschiede wegen Erreichung der maximalen Bestossungszahl notwendig werden, wird nach Bestossung prozentual reduziert. Jedem Gemeindeeinwohner ist es gestattet, Kühe in die Kuhalp zu treiben. Ist die maximale Bestossungszahl überschritten, ist in erster Linie in der Gemeinde gewintertes Gross- und Kleinvieh zur Bestossung zugelassen. Art. 12 Viehanmeldung Viehanmeldung Sämtliches Vieh und Pferde, das auf Heimweiden und Alpen getrieben werden soll, ist gemäss den Weisungen des Departementsverantwortlichen zu melden. Für jede Milchkuh ist bei der Anmeldung ein von der Senntumsversammlung festzusetzender Kostenbeitrag an die Hirtenlöhne des laufenden Jahres zu entrichten. Art. 13 Zuteilung zu den Haben Zuteilung zu den Haben Das Vieh muss zu der Habe getrieben werden, zu der es seiner Art, bzw. seinem Alter nach gehört. Die Alp- und Weidekommission entscheidet in Einzelfällen. Der Vortratt ist für alles Jungvieh obligatorisch. Sämtliches Vieh, das auf Heimweiden und Alpen getrieben wird, ist eindeutig zu zeichnen und mit einer ordentlichen Schelle zu versehen. 6
7 Art. 14 Mutterkuhhaltung Die Mutterkuhhaltung ist zugelassen. Alle sömmerungsfähigen Tiere, die mit auf dem Gemeindegebiet geerntetem Futter durchgewintert wurden, haben Vorrang. Weitergehende Bestimmungen sind im Reglemet über die Alpmeistertour, die Aufgaben und Entschädigung der Alpmeister, der Hirtendinger und der Alp- und Weidekommission festgelegt. Mutterkuhhaltung Art. 15 Schafe Jeder Einwohner der Stadt kann soviele Schafe sömmern, als er zu wintern vermag. Es dürfen nicht mehr Schafe getrieben werden, als die zugewiesenen Weiden zu ernähren vermögen. Die Alp- und Weidekommission kann auf Antrag des Departementsverantwortlichen die Bestossungszahl für die Schafe beschränken. In diesem Fall ist Art. 11 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Die Schafe sind grundsätzlich in der Alp auf Weiden zu halten, die nicht durch Grossvieh beweidet werden können. Nach der Entladung der einzelnen Alpen stehen die Viehweiden auch den Schafen offen. Über Ausnahmen bei Schneefall und anderen Sonderfällen entscheidet die Alp- und Weidekommission. Schafe Art. 16 Allgemeiner Trattbeginn Der Viehtratt auf den Heimweiden beginnt am 1. Juni. Die Bestossung der Alpen erfolgt gemäss den Beschlüssen der Senntums- und der Viehbesitzer-Versammlung auf Antrag der Alp- und Weidekommission, respektive der Alpmeister, frühestens jedoch am 1. Juni. Der Schaftratt beginnt sobald die Witterung und die Weideverhältnisse es erlauben. Allgemeiner Trattbeginn Art. 17 Trattende Am 26. September endet der allgemeine Tratt für das Grossvieh auf den Alpen und Weiden. Für die Schafe endet der Tratt spätestens am 1. November. Die Alp- und Weidekommission und die Alpmeister können eine frühere Alpentladung anordnen. Trattende Art. 18 Vor- und Nachtratt Mit Ausnahme der Alpweiden ist die Alp- und Weidekommission befugt, den Trattbeginn für die einzelnen Haben vor den 1. Juni vorzuverlegen oder nach den 26. September zu verlängern und die betreffenden Weiden zuzuweisen. Vor- und Nachtratt 7
8 E. GRASMIETE UND HIRTENLÖHNE Art. 19 Höhe der Grasmiete Die Höhe der Grasmiete wird durch den Stadtrat festgesetzt. Die Grasmiete ist für die Nutzung von Alpen und Weiden durch das Grossvieh für die Zeit zwischen dem 1. Juni und dem 26. September berechnet. Die für die Schafe zu bezahlende Grasmiete gilt als Entschädigung für die ganze Nutzungsperiode. Für Herbstlämmer ist keine Grasmiete zu entrichten. Die Grasmiete wird durch die Stadtverwaltung in Rechnung gestellt. Für den Vortratt und den Nachtratt bestimmt der Stadtrat eine Entschädigung, welche pro Tag und pro Stück getriebenes Vieh berechnet wird. Mit Trattende wird die Grasmiete zur Zahlung fällig. Art. 20 Besondere Bestimmungen Besondere Bestimmungen Für alles Vieh und Pferde, die angemeldet sind, ist die ganze Grasmiete sowie der ganze Hirtenlohn zu bezahlen. Die Hirtenlöhne ausserhalb des Senntums sind bis Ende Februar durch die Stadtverwaltung einzuziehen. Die Zahlung gemäss Art. 18 Abs. 1, ist nicht zu leisten, wenn ein Tier durch Tod abgeht oder verloren wird. Wer Anspruch auf diese Vergünstigung erhebt, hat dies schriftlich bis zur Alpentladung der Stadtverwaltung zu melden. Tiere, die zu einer bestimmten Habe getrieben wurden, dürfen im Laufe der Nutzungsperiode nicht zu einer anderen Habe verstellt werden. Auswechseln der Tiere ist nur in begründeten Fällen mit Zustimmung der Alp- und Weidekommission gestattet. Angemeldete Tiere können vor Trattbeginn, in begründeten Fällen ausnahmsweise von der Alp- und Weidekommission, aus der Anmeldung entlassen und von der Zahlungspflicht befreit werden. F. DAS SENNTUM STÜRFIS/EGG Art. 21 Senntumsgenossenschaft Höhe der Grasmiete Senntumsgenossenschaft Die mit Kühen zu bestossenden Alpen Stürfis und Egg werden durch eine Senntumsgenossenschaft des öffentlichen Rechts betrieben. Mitglied dieser Genossenschaft ist jeder Einwohner von Maienfeld und Fläsch, der eine oder mehrere Kühe in die Alp treibt. An die Senntumsversammlung sind alle Genossenschafter einzuladen. Stimmberechtigt sind nur Genossenschafter. Auf einen geordneten Wechsel zwischen Stürfis und Egg unter Berücksichtigung aller Betriebe hat der Departementsverantwortliche zu achten. 8
9 Art. 22 Organe Organe dieser Genossenschaft sind: a) Die Senntumsversammlung b) Die Alpmeister c) Die Revisoren d) Der Rechnungsführer Organe Art. 23 Senntumsversammlung Zur Senntumsversammlung ist mindestens sieben Tage vorher schriftlich unter Beilage der Traktandenliste einzuladen. Jede einberufene Senntumsversammlung ist beschlussfähig. Der Alpmeister von Stürfis führt den Vorsitz. Der Senntumsversammlung obliegen: a) Die Wahl der Rechnungsrevisoren b) Die Wahl des Rechnungsführers c) Die Wahl des Senntumspersonals d) Die Wahl eines Alpmeisters / Ersatz-Alpmeisters e) Die Abnahme der Senntumsrechnung f) Die Festsetzung der Entschädigungen g) Die Festsetzung der Alpfahrt Für jede Senntumsversammlung ist durch den Alpmeister «Egg» ein Protokoll zu führen. Art. 24 Alpmeister Allgemeines Die Alpmeister Egg und Stürfis werden jährlich alternierend für das Folgejahr durch die Senntumsversammlung von dieser gewählt. Stellt sich für das Amt kein Alpmeister zur Verfügung, so wählt die Senntumsversammlung die Alpmeister nach dem Alter der Maienfelder Viehbesitzer bzw. der Maienfelder Viehtreibenden (ausgenommen Nichtbauern). Die Alpmeister sind grundsätzlich für 2 Jahre gewählt, können sich jedoch für mehrere Amtsperioden zur Verfügung stellen und müssen dann jeweils von der Senntumsversammlung bestätigt werden. Mit Ernennung wird je ein Alpmeisterreglement und Pflichtenheft übergeben. Die Alpmeister sind Organe des Senntums, vertreten das Senntum nach aussen und werden vom Senntum entlöhnt. Alpmeister Allgemeines Art. 25 Ersatz-Alpmeister Kann ein Kuheigentümer aus zwingenden Gründen das Amt des Alpmeisters nicht ausführen, hat er für einen fähigen Ersatz zu sorgen. Dieser Ersatz-Alpmeister ist durch die Senntumsversammlung zu bestätigen. Senntumsversammlung Ersatz- Alpmeister 9
10 Art. 26 Aufgaben / Entlöhnung Aufgaben Entlöhnung Die Aufgaben und Entlöhnung der Alpmeister werden in einem separaten Reglement festgehalten. Art. 27 Oberaufsicht Oberaufsicht Die Alpmeister unterstehen der Oberaufsicht des Departementserantwortlichen. Art. 28 Senntumsrechnung Rechnung Für das Senntum Egg / Stürfis wird nur eine Rechnung geführt. Für die Senntumsrechnung wird ein separates Bankkonto geführt, über das sämtlicher Zahlungsverkehr abgewickelt wird. Art. 29 Rechnungsrevisoren Rechnungsrevisoren Die Senntumsgenossenschaft wählt zwei Rechnungsrevisoren, die wiederwählbar sind, für die Dauer von zwei Jahren. Der Wahlmodus soll so gehandhabt werden, dass pro Jahr immer nur ein Revisor zur Wahl steht. Die Rechnungsrevisoren überprüfen das gesamte Rechnungswesen und erstatten der Senntumsversammlung schriftlichen Antrag. Vor Genehmigung der Alprechnung durch die Senntumsversammlung darf der Einzug nicht stattfinden. Art. 30 Verhältnis Stadt/Senntum Verhältnis Stadt/Senntum Die Stadt stellt dem Senntum Stürfis / Egg Hütten und Einrichtungen zur Verfügung. Die Einrichtungen und Apparate dürfen nur durch die Alp-Arbeitskräfte benützt werden. Für alle vier Sässe wird ein Inventar aufgenommen. Dieses Inventar ist bei der Alpladung durch die Alpmeister zu übernehmen. Fehlende oder defekte Inventarteile sind unverzüglich zu ersetzen bzw. zu reparieren. Nach der Alpentladung übergeben die Alpmeister dem Alpvorarbeiter das Inventar nach erfolgter Kontrolle gegen Unterschrift. Art. 31 Unterhalt Inventar Unterhalt Inventar Der Kleinunterhalt der Geräte und Einrichtungen wird durch das Senntum übernommen. Art. 32 Stromversorgung Stromversorgung Die Stromversorgung der Alpen erfolgt durch die Stadt. 10
11 G. SCHOSSPFLICHT Art. 33 Pflicht Für jedes auf Gemeindeweiden und Alpen getriebene Stück Grossvieh ist von jedem Viehtreibenden Arbeit auf den Weiden gemäss den Weisungen der Alp- und Weidekommission zu leisten. Die Schafbesitzer unterstehen ebenfalls dieser Pflicht. In dringenden Fällen kann die Alpund Weidekommission Schosspflichtige aufbieten. Pflicht Art. 34 Schossleistung Die Schossleistung beträgt pro Jahr für: 1 Kuh / Mutterkuh 3 Std. in der Alp +2 Std. im Land 1 Galti / Rind 3 Std. in der Alp +2 Std. im Land 1 Kalb 1,5 Std. in der Alp +1 Std. im Land 1 Pferd 3 Std. in der Alp +2 Std. im Land Schossleistung Die Schosspflicht kann gesamthaft in der Alp erfüllt werden. Hingegen kann für die Alp die Arbeit nicht im Land ausgeführt werden. Im Land kann die Schosspflicht bei Zweckmässigkeit (Eggen, Mähen, Dünger streuen etc.) maschinell erfüllt werden. Mit der Maschine geleistete Stunden werden in Schossstunden umgerechnet. Wer schossen will, muss mindestens einen halben Tag Arbeit leisten. Für die bis Mitte Juli geleisteten Schossstunden in den Alpen gibt es einen Bonus von 10%, wobei der Bonus auf die nächste volle Stunde aufgerundet wird. Jeder Schafbesitzer mit bis zu 50 Muttertieren ist verpflichtet einen ganzen Arbeitstag, jeder Schafbesitzer mit über 50 Muttertieren zwei ganze Arbeitstage auf Guscha zu verrichten. Erfüllt er diese Pflicht nicht, so hat er eine Ersatzzahlung zu leisten (aktueller Gemeindewerklohn). Verrichtet ein Schafbesitzer, welcher nur einen Arbeitstag verrichten müsste beide Arbeitstage, so wird er für den zweiten Tag zum Gemeindewerklohn zu Lasten der Hirtenrechnung entschädigt. Art. 35 Abrechnung Die Stadtverwaltung führt über die Schosspflicht und über die geleistete Arbeit eine Kontrolle. Alle zwei Jahre wird abgerechnet. Zuviel geleistete Arbeit wird in Stunden für kommende Jahre auf neue Rechnung vorgetragen. Für zuwenig geleistete Arbeit ist eine Ersatzzahlung zu leisten (aktueller Gemeindewerklohn). Die Beiträge der Nichtleistung werden durch die Stadtverwaltung in Rechnung gestellt und fallen in die Stadtkasse. Zuviel geleistete Arbeit (laut Schossbuch) wird bei Aufhebung des Hofes durch die Stadt zu dem jeweiligen Gemeindewerklohn Abrechnung 11
12 vergütet. Die Schosspflicht muss in Arbeitsleistung auf den Weiden ausgeführt werden. Wegentschädigung wird keine angerechnet. Nebenleistungen, wie Fuhren etc. werden nicht als Schossleistung anerkannt. Bei auswärtigen Bestössern soll die Schossleistung jährlich abgerechnet werden. H. BESONDERE BESTIMMUNGEN Art. 36 Alp-Vorarbeiter Alp-Vorarbeiter Während der Alpzeit wird vom Zweckverband Falknis ein Alp- Vorarbeiter für die Alp zur Verfügung gestellt. Art. 37 Kompetenz Kompetenz Die Kompetenz zur Entscheidung aller sich bei Ausführung des Alpgesetzes ergebenden Anstände und Schwierigkeiten steht dem Stadtrat zu. Art. 38 Reglemente und Verträge Reglemente und Verträge Der Stadtrat ist ermächtigt, Reglemente und Ausführungsbestimmungen zu erlassen und Verträge abzuschliessen. Art. 39 Strafbestimmungen Wer gegen dieses Gesetz oder gegen Verfügungen, die auf Grund dieses Gesetzes vom Stadtrat erlassen wurden, verstösst, kann vom Stadtrat mit Busse bis zu Fr bestraft werden. Art. 40 Schlussbestimmungen Strafbestimmungen Schlussbestimmungen Mit der Annahme dieses Gesetzes durch die Gemeindeversammlung werden alle früheren Erlasse, die das Alp- und Weidwesen betreffen, aufgehoben. Der Stadtrat bestimmt nach der Annahme durch die Gemeindeversammlung den Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes. 12
13 Von der Gemeindeversammlung genehmigt am und vom Stadtrat auf den in Kraft gesetzt. Der Stadtpräsident Der Stadtschreiber Max Leuener Luzi Nett 13
14 ANHANG In Ergänzung zu diesem Gesetz bestehen folgende Reglemente, Verträge und Vereinbarungen: Reglement über die Alpmeistertour, die Aufgaben und Entschädigung der Alpmeister, der Hirtendinger und der Alp- und Weidekommission Pflichtenheft für die Alpmeister Vertrag zwischen der Stadtgemeinde Maienfeld und der Gemeinde Fläsch über die gemeinsame Viehsömmerung 14
15 SACHREGISTER Artikel Seite Alpmeister: Allgemeines 24 9 Aufgaben 26 9 Oberaufsicht 27 9 Entlöhnung 26 9 Ersatz-Alpmeister 25 9 Alp-Vorarbeiter Bestossung 11 6 Departements- Verantwortlicher: Allgemeines 2 4 Aufgaben 3 4 Fremdvieh 8 5 Grasmiete: Höhe 19 8 Besondere Bestimmungen 20 8 Hirtendinger: Allgemeines 5 4 Inventar, Unterhalt Kompetenz Mietobjekte 9 5 Mutterkuhhaltung 14 7 Organe Senntum 22 8 Rechnungsrevisoren 29 9 Reglemente und Verträge Schafe 15 7 Schlussbestimmungen Schossen: Pflicht Schossleistung Abrechnung Schossleistung Senntumsgenossenschaft 21 8 Senntumsversammlung 23 8 Sömmerungspflicht 7 5 Stadtrat 1 4 Stadt / Senntum-Verhältnis Strafbestimmungen Stromversorgung Tratt: Allgemeiner Trattbeginn 16 7 Trattende 17 7 Vor- und Nachtratt 18 7 Unterhalt Inventar Viehanmeldung 12 6 Viehbesitzer-Versammlung, Aufgaben 10 6 Weidenutzung 6 5 Zuteilung zu den Haben
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