Fall 4. Prüfen Sie die verschiedenen Varianten danach, ob Max den Wein bezahlen muss!

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1 Fall 4 Max Mustermann erkundigt sich beim Winzer seines Vertrauen, ob er noch 15 Flaschen vom Riesling Jahrgang 2014 zum Verkauf hätte. Dieser teilte ihm mit, dass er ihm aufgrund der guten Nachfrage nur mehr die letzten 10 Flaschen des Rieslings anbieten könne. Max ist einverstanden und sie einigen sich auf einen Gesamtpreis von 100. Prüfen Sie die verschiedenen Varianten danach, ob Max den Wein bezahlen muss! [Anm.: Erforderlichen Kenntnisse - Einführungsskript, Seite 46 50] Variante 1: Max holt am darauffolgenden Tag wie besprochen die 10 Flaschen Riesling beim Winzer ab. Am Heimweg wird Max in einen Autounfall verwickelt, sodass die eben erst verladenen Weinflaschen zu Bruch gehen.

2 Gefahrtragung allgemein Problem der Gefahrtragung stellt sich bei zufälliger Beschädigung/Untergang der Ware nach Vs Zweck: Risikoverteilung zu wessen Lasten geht der zufällige Untergang des Vertragsgegenstandes? zulasten des Gläubigers (= Preisgefahr): Zahlungspflicht des Gläubigers, obwohl er nichts bzw beschädigte Ware erhält [nur bei Stückschuld/beschränkter Gattung] zulasten des Schuldners (= Leistungsgefahr): erneute Leistungspflicht des Schuldners [nur bei Gattungsschuld]

3 Variante 1 Winzer gg Max auf Zahlung von 100 gem 1062 ABGB Preis & Ware> Essentialia negotii > Kaufvertrag Erfüllungsort? 905 ABGB: izw Holschuld (dispositiv!) 1063 ABGB: Eigentum geht mit Übergabe an Max über (dispositiv) Kaufpreiszahlung irrelevant (außer bei Eigentumsvorbehalt!) Winzer hat seine Vertragspflicht nach 1061 erfüllt

4 Variante ivm 1048 ff ABGB: Gefahrenübergang des Risikos zufälliger Zerstörung/Beschädigung a) zum vereinbarten ÜbergabeZP oder b) wenn diesbzgl keine Vereinbarung zum ZP der tatsächlichen Übergabe Max wurden die Flaschen bereits übergeben Max hat Eigentum erworben Gefahr vom Winzer auf Max übergegangen (Preisgefahr) Ergebnis: Anspruch besteht!

5 Variante 2 Variante 2: Die beiden einigen sich darauf, dass der Winzer die Weine zu Max nachhause liefert. Noch vor der vereinbarten Lieferung wird der gesamte Weinbestand des Winzers durch ein Hochwasser vernichtet. Winzer gg Max auf Zahlung von 100 gem 1062 ABGB Bringschuld vereinbart ( 905 = dispositiv) Begrenzte Gattungsschuld > Speziesschuld

6 Variante 2 dauerhaftes Leistungshindernis zw Vertragsschluss und Erfüllung = nachträgliche Unmöglichkeit vom Winzer (=Schuldner) zu vertreten? a) Falls ja: 920, 921 Wahlrecht des G: am Vertrag festhalten + Austauschanspruch vom Vertrag zurücktreten + Differenzanspruch b) Falls nein: 1447 KV gilt als nie geschlossen Nein, bloß zufällige nachträgliche Unmöglichkeit ( 1447) automatischer Entfall (ex nunc) der Vertragspflichten, dh keine Rücktrittserklärung erforderlich Ergebnis: Anspruch besteht nicht!

7 Zusatz Variante 2 SV bleibt gleich Zusatz: Max hat bereits bezahlt. Von der Versicherung erhält der Winzer für den Schaden 12 pro Flasche. Max gg Winzer auf Zahlung der Versicherungssumme ihv 120 gem 1447 ivm 7 ABGB Versicherungssumme = stellvertretendes commodum in diesem Fall kann G am Vertrag festhalten folglich zerfällt Vertrag nicht!

8 Variante 3 Variante 3: Sie vereinbaren, dass der Winzer die Weine per Post an Max versendet. Als der Postbote das Paket an Max überreicht, waren die Weinflaschen zerbrochen. Winzer gg Max auf Zahlung von 100 gem 1062 ABGB Versendungskauf (siehe K/W, BR I, Rz 857/1 [14. Aufl]) Begrenzte Gattungsschuld Konzentration durch Üg an Transporteur > Speziesschuld sog Schickschuld (Erfüllungsort bleibt aber Wohnsitz des Schuldners)

9 Variante 3 Übergabe durch Versendung ABGB (neu): Aushändigung an Transporteur gilt als an den Käufer übergeben, wenn diese Versandart vereinbart wurde oder der Verkehrsübung entspricht (hl: Post, Bahn) ABER 7b KSchG: Gefahr geht bei Versendungskauf zwischen Unternehmer und Verbraucher erst über, wenn Ware bei Übernehmer (=Verbraucher) ordnungsgemäß abgeliefert ist! Gem 7b KSchG noch nicht an Max übergeben Ergebnis: Anspruch besteht NICHT!

10 Variante 4 Variante 4: Max bestellt 50 Weinflaschen für die bevorstehende Hochzeit seiner Tochter am zu je 10. Er vereinbart mit dem Winzer die Lieferung bis spätestens 5.4., Uhr mittags bei sonstigem Rücktritt. Tatsächlich wird der Wein jedoch erst tags darauf zu Mittag geliefert, da dem Winzer ein Fehler bei der Terminvereinbarung unterlief. (Anm.: siehe K/W, BR II, Rz 264 ff [14. Auflage])

11 Variante 4 Winzer gg Max auf Zahlung von 100 gem 1062 ABGB 919 ABGB absolutes Fixgeschäft: Terminisierung incl. kassatorische Klausel (vorgezogener Rücktritt für den Fall der Nichtleistung des Schuldners) auch schlüssig aus dem Parteiwillen, der Natur des Geschäfts oder dem Schuldner bekanntem Zweck Rechtsfolge: Vertrag zerfällt automatisch keine Nachfristsetzung erforderlich (außer: relatives FG) Ergebnis: Anspruch besteht nicht.

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