Schuldrecht AT, PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)
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- Norbert Diefenbach
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1 Schuldrecht AT, PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)
2 3: Der Inhalt der Schuldverhältnisse Gestaltungsfreiheit der Parteien innerhalb der Grenzen des zwingenden Rechts Traditionell Beschränkung der inhaltlichen Kontrolle von Verträgen nur auf extreme Ungerechtigkeiten ( 134, 138) bei formaler Kontrolle eines prozedural einwandfreien Vertragsschlusses ( 119, 123). These von der Richtigkeitsgewähr ausgehandelter Verträge (Schmidt-Rimpler) Zunehmende Materialisierung des Vertragsrechts Inhaltskontrolle von AGB ( 307 BGB); weitergehend bei Verbraucherverträgen ( 310 Abs. 3 BGB)
3 Der Inhalt des Vertrags bestimmt die gegenseitigen Rechte (Ansprüche) und Pflichten der Vertragsparteien. Wenn vertragliche Ansprüche bestehen, muss ihr genauer Inhalt und Umfang durch Auslegung ( 133, 157) des Vertrags ermittelt werden. Gedanklich sollten die Rechte und Pflichten stets präzise bestimmt werden. Im Gutachten darf man auf die Einzelheiten aber nur eingehen,wenn es darauf auch ankommt.
4 I. Arten der Schulden Überblick: Leistungspflichten bezogen auf Vornahme oder Unterlassung einer Handlung Gegenstände: körperliche (Sachen) und unkörperliche (Forderungen, Rechte usw.) Stückschuld Gattungsschuld Sonderfall Geldschuld Außerdem: Zinsschulden, Wahlschulden
5 1. Stück- und Gattungsschuld Begriff der Gattungsschuld in 243 Abs. 1 BGB nicht definiert, sondern vorausgesetzt: Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet Gattung bezeichnet eine Menge von Gegenständen, die gemeinsame Merkmale aufweisen, durch die sich die Gegenstände von anderen Gegenständen abgrenzen lassen. Stückschulden beziehen sich dagegen auf konkrete, individuelle Gegenstände. Große Bedeutung der Gattungsschuld in der Praxis, BGB geht aber von Stückschuld aus. Sonderregeln für Gattungsschulden in 243, 300 Abs. 2, 524 Abs. 2, 2155, 2182 BGB, 360, 373 ff. HGB
6 Beispiele: Kaufverträge über a) eine Gurke bei Aldi b) eine Gurke an einem Marktstand c) einen Neuwagen beim VW-Händler d) eine neu herzustellende Luxusjacht e) einen Welpen aus einem Wurf f) eine Kiste Riesling 2003 Schloss Volrads g) den ganzen Jahrgang 2013 des Rieslings h) 100 Briefmarken Deutsches Reich über ebay i) ein Grundstück in einem Neubaugebiet
7 Definition der relevanten Gattung und ihrer Merkmale ist den Parteien überlassen Gattungsschulden beziehen sich meist auf vertretbaresachen i.s.d. 91 BGB, d.h. Gegenstände, die nach der Verkehrsauffassung austauschbar sind Die Parteien können aber von der objektiven Verkehrsauffassung nach ihrem subjektivem Willen abweichen: Stückschuld bei vertretbaren Sachen (z.b. ein bestimmter Neuwagen bei einem Händler) Zusammenfassung (eigentlich) unvertretbarer Sachen zu einer Gattung (Beispiel: mehrere Grundstücke in einem Gebiet)
8 Auswahlrecht der Sachen aus der Gattung liegt grundsätzlich beim Schuldner. 243 Abs. 1 BGB: Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten. Beachte aber: Die Parteien können den Standard frei vereinbaren, den die zu leistenden Sachen aufweisen müssen. Durchschnittliche Beschaffenheit gemäß 243 Abs. 1 BGB nur subsidiär; Vorrang des Vertrags! 243 Abs. 1 BGB regelt nur Pflicht zur Leistung einer Sache; entsprechend anwendbar bei Miete, Dienstvertrag, Herstellung von Werken usw.
9 Beispiele: a) A möchte beim Stand des S ein Kilo Kartoffeln der Sorte Linda kaufen. Er verlangt möglichst kleine Exemplare. S findet das albern. Er sucht zwar kleine Kartoffeln heraus, nimmt aber vor allem solche mit vielen kleinen Dellen und Stellen. Außerdem mischt er zuletzt noch eine besonders große Kartoffel unter. Zurecht? b) K bestellt im Delikatessengeschäft D u.a. 200g dunkle Schokolade zu einem Preis von 8 Euro/100g. Bei Lieferung der Ware ist K erst erstaunt und dann empört, als er entdeckt, dass D ihm zwei Tafeln Milka feinherb geliefert hat. D meint, dass Milka doch eine ordentliche Ware sei und dem Durchschnitt entspreche. Mehr müsse er nicht liefern.
10 Die Beschaffungspflicht des Schuldners Grundsätzlich muss der Schuldner bei einer Gattungsschuld eine Sache isd 243 I BGB auf dem Markt besorgen. Untergang einer vom Schuldner für die Leistung vorgesehenen Sache befreit den Schuldner bei einer Gattungsschuld grundsätzlich nicht nach 275 Abs. 1 BGB wegen Unmöglichkeit. Beispiel: X hat beim Weinhändler W zehn Kisten Shiraz aus Südafrika bestellt. Kurz nach Eingang der Bestellung brennt das Warenlager des W ab. W kann den bestellten Shiraz jetzt nur zu einem erheblich höheren Preis besorgen. Kann X trotzdem auf Lieferung bestehen?
11 Die Parteien können (auch konkludent) vereinbaren, dass die Beschaffungspflicht des Schuldners auf einen bestimmten Vorrat beschränkt sein soll, sogenannte Vorratsschuld (beschränkte Gattungsschuld). Beispiele: a.der Kaufmann K bestellt beim Bauern B einen Zentner Birnen Agate fidel. Vor der Lieferung brennt das Lager des B ab. b.x bestellt beim Weingut W sechs Flaschen Spätlese Beim Verpacken der Ware gehen dem W die letzten sechs Flaschen kaputt. Bei Weinversteigerungen kann man aber noch Flaschen des Jahrgangs erwerben.
12 Konkretisierung der Gattungsschuld: 243 Abs. 2 BGB: Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sachen [dh. einer der Gattung nach bestimmten Sache] seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache. Grundidee: Wenn der Schuldner seinerseits alles zur Leistung Erforderliche getan hat, soll er bei einem Untergang der konkret(isiert)en Sache keine neue am Markt mehr besorgen müssen, 275 Abs. 1 BGB greift ein. Was seitens des Schuldners zur Leistung erforderlich ist, hängt vom Vertrag ab.
13 Mindestvoraussetzung für eine Konkretisierung nach 243 Abs. 2 BGB: Auswahl und Aussonderung von Sachen, die dem Maßstab des 243 Abs. 1 BGB genügen. Im Übrigen abhängig von der Art der Schuld: Holschuld: Gläubiger muss die Sache abholen; es genügt, wenn der Schuldner den Gläubiger über die Aussonderung informiert und zur Abholung auffordert. Schickschuld: Der Schuldner muss die Sache an den Gläubiger versenden. Konkretisierung tritt bei Übergabe der Sache an Transportperson ein. Bringschuld: Der Schuldner muss die Sache dem Gläubiger an seinem (Wohn-)Ort übergeben. Konkretisierung tritt ein, wenn der Schuldner dem Gläubiger an seinem Ort anbietet.
14 Beispiel: Student S hat beim Versandbuchhändler V im Internet ein Lehrbuch zum Schuldrecht bestellt. V hat das Buch auch ordnungsgemäß verpackt und bei der Post aufgegeben. Bei S ist das Buch indes nie eingetroffen. Muss V jetzt ein weiteres Buch an S schicken? Rechtsfolge der Konkretisierung: Bei Untergang der Sache wird der Schuldner von seiner Leistungspflicht befreit ( 275 Abs. 1 BGB). Die sogenannte Leistungsgefahr geht auf den Gläubiger über. Unterscheide: Leistungsgefahr und Preisgefahr Preisgefahr: Muss der Gläubiger die Gegenleistung erbringen (regelmäßig: zahlen), obwohl er die Leistung nicht erhält?
15 Beispiel: Student S hat beim Versandbuchhändler V im Internet ein Lehrbuch zum Schuldrecht bestellt. V hat das Buch auch ordnungsgemäß verpackt und bei der Post aufgegeben. Bei S ist das Buch indes nie eingetroffen. Muss V jetzt ein weiteres Buch an S schicken? Rechtsfolge der Konkretisierung: Bei Untergang der Sache wird der Schuldner von seiner Leistungspflicht befreit ( 275 Abs. 1 BGB). Die sogenannte Leistungsgefahr geht auf den Gläubiger über. Unterscheide: Leistungsgefahr und Preisgefahr Preisgefahr: Muss der Gläubiger die Gegenleistung erbringen (regelmäßig: zahlen), obwohl er die Leistung nicht erhält? Antwort: 326 BGB.
16 Sonderproblem: Bindungswirkung der Konkretisierung Ist der Schuldner an eine einmal erfolgte Konkretisierung gebunden, oder kann er noch mit einer anderen Sache erfüllen? Beispiel: K hat beim Autohändler A einen neuen Porsche bestellt. Als das Auto geliefert wird, ruft A den K an und informiert ihn darüber, dass der Wagen bereit stünde und er ihn abholen könne. Bevor es aber dazu kommt, entdeckt der X den Wagen im Laden des A. X bietet erheblich mehr Geld und A überlässt ihm deshalb den Wagen. Als K eintrifft, vertröstet der A ihn auf die nächste Lieferung. Kann A das tun?
17 Mindermeinung: Schuldner kann Konkretisierung rückgängig machen: 243 Abs. 2 BGB soll eine Vorschrift zum Schutz des Schuldners sein, Schuldner kann auf diesen Schutz verzichten. Bei Rückgängigmachen der Konkretisierung trägt der Schuldner wieder die Leistungsgefahr, so dass der Gläubiger ausreichend geschützt ist. h.m.: Konkretisierung ist bindend: Konkretisierung nach 243 Abs. 2 BGB soll auch Gläubiger vor Spekulationen des Schuldners schützen Im Einzelfall kann Gläubiger nach Treu und Glauben ( 242 BGB) gehalten sein, eine gleichwertige Ersatzsache anzunehmen.
18 2. Wahlschuld 262 BGB: Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu. Unterscheide: Gattungsschuld und Wahlschuld Geschuldet wird bei der Wahlschuld nicht ein Gegenstand aus einer Gattung, sondern eine Leistung aus mehreren verschiedenen. Es müssen nicht alle Leistungen erbracht werden, sondern nur eine ausgewählte. Im Zweifel hat der Schuldner das Wahlrecht, Parteien können aber etwas anderes vereinbaren. Beispiel: 3-Gänge-Menu mit Auswahl der Gänge.
19 Ausübung des Wahlrechts durch WE ( 263 I BGB) Wirkung der Wahl, 263 II BGB: Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete. Keine Pflicht zur Ausübung des Wahlrechts (h.m.); daher auch kein einklagbarer Anspruch. Komplizierte Prozedur des 264 BGB bei Verzögerung der Wahl Statt Wahlschuld in der Praxis verbreitet: sogenannte Ersetzungsbefugnis: Geschuldet wird nur eine Leistung, aber Schuldner kann eine andere Leistung erbringen oder Gläubiger eine andere Leistung fordern. Beispiel: Kauf eines Neuwagens. Käufer kann anstelle eines Teils des Kaufpreises den alten Wagen in Zahlung geben.
20 Literaturhinweise: Bernhard, Holschuld, Schickschuld, Bringschuld Auswirkungen auf Gerichtsstand, Konkretisierung und Gefahrübergang, JuS 2011, 9-15 Canaris, Die Bedeutung des Übergangs der Gegenleistungsgefahr im Rahmen von 243 II BGB und 275 II BGB, JuS 2007, Coester-Waltjen, Die Wahlschuld und ihre Abgrenzung, Jura 2011, Dieckmann, Das Ende der Stückschuld?, ZGS 2009, 9-14 Schmidt, Geld und Geldschuld im Privatrecht, JuS 1984,
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